Původní znění ad III/354.

Interpellation

der Abg. Dr. Mayr-Harting und Genossen

an den Justizminister

wegen Konfiskation der periodischen Druckschrift "Deutsche Presse" Nr. 45 vom 24. Feber 1926.

Die "Deutsche Presse" brachte unter der Überschrift "Positive Opposition" einen Artikel, dessen Tendenz es war, die Opposition zu einer positiven, fruchtbaren Tätigkeit anzuregen. Zur Begründung seines Standpunktes verwies der Artikel auf die entsprechende Haltung der Slovaken:

"Gibt es kein Mittel; den Steuerwahnsinn und die Auspressung der Bevölkerung zu hemmen?

Positive Opposition. Es gibt so etwas. Und die Slowaken schreiten beispielgebend voran. Nachrichten aus der Slowakei zufolge haben in den letzten Tagen die Landwirte dortselbst beschlossen, einer rücksichtslosen Steuereintreibung die Stirn zu bieten und die Gemeinden zu mobilisieren, wenn man es wagen sollte, Massensteuerexekutionen vorzunehmen. Und verschiedene Gemeinden, Tyrnau und Komorn voran, haben eine Aktion der Selbstwehr beschlossen, indem sie der Steuerschraube ein kräftiges Paroli bieten w ollen.

Wir empfehlen ihm, das Vorgehen der slowakischen Gemeinden zu erwägen und ähnliche Schritte in geschlossener Einheit zur Abwehr der Auswirkungen der Sprachenverordnung wie neuer Steuererhöhungen einzuleiten. Unsere parlamentarischen Vertretungen werden gewiß sekundieren. Wir wollen sehen, ob das herrschende System auch diese positive Opposition außer Acht lassen kann und sichere Papierkörbe dafür auftreibt."

Was in der Slovakei unbeanständet geschehen konnte, nimmt der hiesige Staatsanwalt zum Anlaß einer in keiner Richtung berechtigten Konfiskation.

Wir richten daher an den Herrn Justizminister die

Anfrage:

1. Ob er dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft für gerechtfertigt hält?

2. Was er gegen den Mißbrauch des Konfiskationsrechtes vorzukehren beabsichtigt?

Prag, am 25. Feber 1926.

Dr Mayr-Harting, Dr. Wollschack; Dr. Luschka, Greif, Krumpe, Oehlinger, Koczor, Bobek, Bartel, Kunz, Dr. Feierfeil, Budig, Scharmagl, Dr. Petersilka, Simm, Füssy, Eckert, Stenzl, Zajicek, Krebs, Patzel, Zierhut.






Původní znění ad V/354

Interpellation

der Abgeordneten Hans Krebs und Genossen

an den Justizminister

betreffend die Unterdrückung publizistischer Mitteilungen über Auslandsvereine in der Presse durch die Zensur.

Seit Einigen Wochen wird die Beobachtung gemacht, daß die Zensur selbst die kleinsten Mitteilungen über gewisse deutsche Vereine im Auslande, in der hiesigen Presse unterdrückt. Insbesondere erfreuen sich dieser Verfolgung die Mitteilungen über nachstehende Vereinigungen:

1. sudetendeutscher Heimatbund (Berlin und Wien),

2. Verein für das Deutschtum im Auslande (Berlin),

3. Alldeutscher Verein (Graz und Berlin).

Soweit wir feststellen konnten, sind die harmlosesten berichte, z. b. über Ankündigung von Tagungen usw. beschlagnahmt worden. so wurde z. B. folgende Notiz in der Nr. 67 des Tagblattes "Der Tag" (Aussig) vom 31. März 1926 beschlagnahmt und mit Erkenntnis, Zahl Tl. 66/26 des Kreis- als Preßgerichtes Leitmeritz vom 1. April 1926 bestätigt:

"Tagung der Sudetendeutschen im Auslande.

Zu Pfingsten, 23. und 24. Mai d. J., halten die Landesverbände Deutschösterreich und Bayern des sudetendeutschen Heimatbundes gemeinsam ihre Jahrestagungen in Passau ab. Gleichzeitig findet dort eine Konferenz sämtlicher im deutschen Sprachgebiete bestehenden sudetendeutschen Verbände statt. In einer geschlossenen Beratung der Vertrauensmänner werden sudetendeutsche Parlamentarier verschiedener Parteien und Vertreter der Auslandsgemeinschaft Berichte über die Lage in der Alten Heimat und die Aufklärungsarbeit des Heimatbundes erstatten. Zu der Tagung haben zahlreiche deutschösterreichische und reichsdeutsche Abgeordnete ihr Erscheinen zugesagt. Verbunden mit den Tagungen wird die "Dritte Sudetendeutsche Ausstellung", die in zahlreichen Bildern, Statistiken, graphischen Darstellungen, beschlagnahmten Zeitungen usw. ein anschauliches Bild von den nationalen Kämpfen im tschechoslowakischen Staate bieten wird."

In dem Erkenntnis wird die Beschlagnahme mit dem Inhalte des Tatbestandes des § 17, Z. 1, des Gesetzes zum Schutze der Republik begründet und gesagt (Zitat):

"Gründe.

In diesem Aritkel wird eine geheime Organisation, deren Zweck es ist, die Selbständigkeit und verfassungsgemäße Einheitlichkeit des tschechoslowakischen Staates zu untergraben, in Kenntnis des Zweckes einer solchen Vereinigung in ihren umstürzlerischen Bestrebungen unterstützt."

Mit dieser Begründung, für die sich das Pressegericht den Beweis erspart, kann natürlich jede publizistische Tätigkeit unterbunden und überhaupt unmöglich gemacht werden. Wir richten daher an den Herrn Minister folgende Anfrage:

1. Hat er Kenntnis davon, daß Pressemitteilung über die angeführten Vereinigungen systematisch unterdrückt werden?

2. Haben die Zensoren zwecks Unterdrückung dieser Zeitungsmeldungen besondere Weisungen erhalten?

3. Ist der Herr Minister bereit sofort alles zu veranlassen, daß der Ausübung der publizistichen Pflicht auch gegenüber diesen Verbänden, entsprochen werden kann?

Prag, am 17. Mai 1926.

Krebs, Eckert, Tichi, Halke, Patzel, Wenzel, Fischer, Simm, Dr. Wollschack, Ing. Jung, Hodina, Koczor, Dr. Spina, Platzer, Stenzl, Böhm, Nitsch, Dr Mayr-Harting, Weisser, Greif, Oehlinger, Krumpe, Böllmann; Bobek, Bartel.





Původní znění ad VII/354.

Interpellation

des Abgeordneten Leo Wenzel und Genossen

an den Minister für Gesundheitswesen

betreffend den Transport des Brotes in offenen Lattengestellen auf der Eisenbahn.

Es ist eine bekannte hygienische Maßnahme, daß in Bäckereibetrieben die größte Reinlichkeit verlangt wird: Von Seite der Behörde wird peinlichst darauf gesehen, daß da Mehl vor der Verwendung sorgfältig gesiebt wird, damit keine Fremdkörper verbacken werden. Wird in einem Falle festgestellt, daß dies nicht geschieht, so werden dem Bäckermeister gegenüber die hochnotpeinlichsten Erhebungen und Untersuchungen angestellt.

Dieses Vorgehen ist wohl begreiflich. Es dürfte jedoch im Allgemeinen gewiß recht sonderbar aufgefaßt werden, daß bisher dem Transport und Verkauf von Sackaren fast gar; kein besonderes Augenmerk gewidmet wurde. Brot und Backwaren sind Lebensmittel, welche ohne weitere Zubereitung in dem Zustande, in dem sie gekauft werden, auch gegessen werden. Das konsumierende Publikum kann daher mit recht verlangen, daß die Aufbewahrung und der Transport sowie der Verkauf unter besonders reinlichen Verhältnissen vor sich geht und jede Beschmutzung und Verunreinigung hintangehalten wird.

Das Transportieren des Brotes in offenen Lattengestellen auf der Eisenbahn und mittels Automobilen entspricht in keiner Weise den hygienischen Anforderugen. Die Lattengestelle bieten dem zu transportierenden Brote keinen Schutz vor Verunreinigung. Die Lattengestelle sind meist in kurzer Zeit in ihrem Gefüge locker und wacklig. Des öfteren kommt es vor, daß diese Brotsteigen am offenen Perron liegen. Oft fällt beim Umladen ein solches Lattengestell auseinander und das Brot rollt am Bahnkörper und Bahnsteig herum. In der jüngsten Zeit war auch festzustellen, daß das Brot mit Zetteln beklebt wurde. Diesbezüglich verweisen die Gefertigten auf den Erlaß des Innenministerium vom 5, Mai 1895, Zahl 6894, mit welchem das Bekleben von Gebäck mit Zetteln überhaupt. verboten wurde.

Die Gefertigten stellen daher an den Herrn Minister die Anfragen:

1. Ist dem Herrn Minister diese Art des Brottransportes bekannt?

2. Ist der Herr Minister bereit, sofort Verfügungen zu treffen, daß das Brot auf der Eisenbahn und in Automobilen nicht mehr in den sogenannten Brotsteigen transportiert wird?

3. Ist der Herr Minister bereit, alle Schritte einzuleiten, damit die in vielen Gegenden übliche Art des Brottransportes in offenen Lattengestellen verboten und eine Verordnung erlassen wird, die den, Transport de Brotes in Zukunft nur in reinen, dichten, für Feuchtigkeit undurchlässigen Säcken vollständig verhüllt gestattet?

Prag, am 26. Mai 1926.

Wenzel, Weisser, Eckert, Patzel, Krebs, Schubert, Simm, Dr, Wollschack, Ing. Jung, Budig, Dr. Spina, Mayer, Böhm, Stenzl, Tichi, Halke, Böllmann, Bobek, Zajicek, Dr. Luchka, Fischer, Scharnagl, Platzer, Dr. Mayr-Harting, Oehlinger.


Původní znění ad VIII/354.

Interpellació

a pénzügyminiszter urhoz.

Beadják: Füssy Kálmán, Koczor Gyula képviselők és társaik.

A jövedelmi adónak a szlovenszkó pévzügyigazgatóságok területén hat évre visszamenőleg való kivetése és azonnali esedeessége tárgyában.

A szlovenszkói pénzügyigazgatóságok terülétén most folynak a jövedéimi adótárgyalások illetve kivetések az 1921-1926. évekre. Az erre vonatkozó határozatok kikézbésitésekoŕ a határozatókon közöltetik az adózakkal: "Az esedékes adótartozás ezen határozat kézliesitésétől szämitótt 30 napon belül feltétlen kifizetendő, mert különben végrehajtás útjan lesz behajtva, amikor is az adós köteles lesz esatlég 7%-os késedelmi kamatot fizetni."

Ezen intézkedés minden igazságot nélkülöz és minden jogéŕzetet megcsufol. A pénzügyigazgatóságok hat éven át késtek eazen adók kivetésével, mely mulasztásuk miatt az egyszerre kivetett hat évi adóval amugy igy rettenetesen megterhelt lakosságot még késedelmi kamattal és végrehájtási költségekkel akarják igazságtalanul sujtani. Mentségül az a körülmény sem hozható fel, hogy az utalsó elöirás szerint lett volna fizetendő ez az adó, miután a jövedelmi adóval megterheltek legnagyabb része azelött nem volt jövedelem adó köteles s csak ujabban soroztatott jövedelmi adót fizetők közé.

Kérdezzük tehát a Miniszter Urat, hajlandó-e olyképen intézkedni, hogy:

1. Csak az utolsó évre kivetett adó legyen a határozat kikézbesitésétől számitott 30 napon belül esedékes?

2. Az előbbi öt évre visszamenőleg kivetett adókra méltányos, az adózók létérdekeivel számoló, a hátralékos éveknek megeleLő több éves kamaimentes törlesztési idő engedélyeztessék az összes visszamenőleg megterheltek részére?

Prága, 1926. május 24.

Füssy, Koczor, Tichi, Fischer, Böhm, Schubert, Platzer, Halke, Szent-Ivány, Dr. Korláth, Dr. Jabloniczky, Wagner, Mayer, Kurak, Dr, Szüllö, Gregorovits; Böllmann, Hodina, Zierhut, Heller, Fedor, Nitsch, Dr. Holota, Eckert.


Původní znění ad IX/354.

Interpellation

der Abgeordneten Johann Platzer, Dr. Karl Petersilka, Josef Patzel, Ernst Eckert und Genossen

an den Minister des Innern

wegen gesetzwidrigen Verhaltens der politischen Bezirksverwaltung in Prachatitz in Bauangelegenheiten.

Die politische Landesverwaltung in Prag hat in Prachatitz ein der Jugendfürsorge gehöriges Gebäude beschlagnahmt und dem Kuratorium der čechischen landwirtschaftlichen Fachschule vermietet. Dieses Kuratorium wollte im Hause der Jugendfürsorge bauen, obwohl nach dem Gesetze vom 12. August 1921, Slg. Nr. 304, nur die anfordernde Behörde, also die politische Landesverwaltung dazu berechtigt ist, die aber keine Schritte bei der politischen Bezirksverwaltung wegen Vornahme des Augenscheines und der Erteilung der Baubewilligung unternommen hatte die politische Bezirksverwaltung nahm das Baugesuch des Kuratoriums entgegen und ordnete auf Grund dieses Gesuches einen Lokalaugenschein an, ohne hierzu weder die politische Landesverwaltung, noch den Hauseigentümer, noch einen Sachverständigen, noch einen Arzt, hoch die Anrainer einzuladen.

Die Lokalerhebung wurde trotzdem abgehalten, der Einspruch der Gemeinde nicht berücksichtigt und am selben Tage noch dem Kuratorium von der politischen Bezirksverwaltung die Baubewilligung erteilt. In dieser Baubewilligung erklärt die politische Behörde, daß die seitens der Gemeinde bei der Kommission vorgebrachten Bedenken formeller Natur sind, auf die nicht Rücksicht genommen werden kann und die Erteilung nach § 135 der Bauordnung notwendig ist. Weiters erklärt dieser Bescheid, daß binnen 14 Tagen die Berufung eingebracht werden kann, welchen Berufung im Hinblicke auf den § 135 der Bauordnung eine auf schiebende Wirkung aus dem Grunde nicht zuerkannt wird, weil die Schule an 1: November 1925 eröffnet werden muß und bei einem Rekurs mit aufschiebender Wirkung die Eröffnung in diesem Zeitpunkte nicht erfolgen könnte.

Trotz der eingebrachten Rekurse gegen die Baubewilligung als solche und gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rekurse wurde der Bau fortgeführt und beendet. Erst 4 Monate später hat sich die politische Landesverwaltung besonnen, den Rekursen Folge zu geben und die Baubewilligung aufzuheben und ein neues Verfahren anzuordnen, nachdem an dem fertiggestellten Bau nichts mehr zu ändern war.

Ein zweiter Fall ist folgender:

Ein gewißer Hugo Pollak hat auf seinem Grunde ohne jede Bewilligung der Baubehörde ein gemauertes Bienenhaus gebaut und erst nach Vollendung desselben diesen fertiggestellten Bau durch Vorlage der Pläne der Gemeinde angezeigt. Die Gemeinde hat den Bauherrn wegen Übertretung der Bauordnung mit einer Geldstrafe von Kč 200,- belegt und ihm außerdem den Auftrag gegeben, diesen ohne Baubewilligung aufgeführten Bau abzutragen. Dieser Pollak brachte gegen das Erkenntnis die Berufung an die politische Bezirksverwaltung ein, trotzdem die Sache ganz klar war und der einvernommene gerichtlich beeidete Sachverständige erklärte, daß es sich in diesem Falle um einen Bau nach § 27 der Bauordnung handelt, welcher von Grund auf neu aufgeführt worden ist und Fundamente besitzt, welchen Umstand das Bürgermeisteramt durch Vorlage der Originalpläne nachwies, hob die politische Bezirksverwaltung dieses Erkenntnis mit folgender Entscheidung auf:

"Ihrer gegen diese Entscheidung fristgerecht übermittelten Berufung gibt das hiesige Amt nach erfolgter Untersuchung statt, befreit sie von Schuld und Strafe und dies aus dem Grunde, daß an dem erwähnten Bienenhaus lediglich eine ungefähr 2 m hohe Mauer und 2 Pfeilerchen erbaut wurden aus dem Grunde, um die Bienen vor dem Westwind zu schützen. Der Bau hat keine Fundamente und es handelt sich in diesem Fälle um keinen Bau im Sinne des § 27 der Bauordnung, zu dem eine Bewilligung der Baubehörde notwendig wäre."

Das Bürgermeisteramt verlangte hierauf von der politischen Bezirksverwaltung die dem Amte gehörigen Pläne des Bienenhauses - aus denen genau ersichtlich ist, daß dieses Bienenhaus ein Bau mit Fundamenten im Sinne der Bauordnung ist - zurück, um andere Schritte zu unternehmen. Erst nach erfolgter Urgenz erhielt das Bürgermeisteramt eine Zuschrift der politischen Bezirksverwaltung, welche aber nicht die Unterschrift des Amtsvorstandes, sondern nur dessen Unterschriftsstampiglie trägt, mit der Mitteilung, daß dem Ansuchen um Ausfolgung der Baupläne nicht entsprochen werden kann, da diese Pläne einen integrierenden Bestandteil des gegenständlichen Aktes bilden und demselben nicht entnommen werden können.

In Wirklichkeit soll Pollak diese, der Gemeinde gehörigen Pläne von der Bezirksverwaltung zurückerhalten haben, so daß diese" Behörde gar nicht in der Lage ist, der Gemeinde dieselben zurückzuerstatten.

Dieses Vorgehen ist darauf zurückzuführen, daß der Genannte sich bei der politischen Bezirksverwaltung ganz besonderer Gunst, namentlich bei einzelnen. Referenten, zu erfreuen scheint, bei Lösung verschiedener Aufgaben (z. B. Beschaffung von Grundstücken für Minderheitsschulen u. dgl.) Verwendung findet und daher gewissermaßen unter nationalem Schutze steht: So hat derselbe eine lange Zeit ein Geschäft ohne äußere Bezeichnung betrieben, wurde wiederholt angezeigt, aber von der Gewerbebehörde nicht bestraft und erst nach neuerlicher Anzeige und erfolgtem Referentenwechsel wurde über ihn eine Strafe verhängt.

Diese scheinbare Gunstbezeugung durch einzelne Organe bei den staatlichen Behörden und Ämtern einer Person gegenüber, die bei der Bevölkerung durch sein Betragen mißliebig ist, bringt Unruhe in die Bevölkerung und ist nicht geeignet, das Vertrauen zu den Behörden zu stärken.

Während vor nicht allzu langer Zeit die politische Bezirksverwaltung in Prachatitz durch einen Runderlaß allen Gemeindeämtern die strengste Einhaltung der Vorschriften der Bauordnung aufgetragen hat, setzt sich die Bezirksverwaltung selbst als Baubehörde über diese Vorschriften einfach hinweg, wenn es ihr aus nationalen Momenten beliebt.

Die Unterfertigten machen den Herrn Minister auf dieses Verhalten einer Behörde seines Ressorts aufmerksam und fragen an, ob er bereit ist, Vorsorge zu treffen; daß diese Behörde sich einer strengen Beachtung der gesetzlichen Vorschriften befleißige.

Prag, am 6. Mai 1926.

Platzer, Dr. Petersilka, Patzel, Eckert, Böllmann, Fischer, Dr. Hanreich, Heller, Mayr, Wagner, Schubert, Zierhut, Halke, Simm, Tichi, Stenzl, Dr. Luschka, Bobek, Scharnagl, Greif, Zajicek, Krumpe, Oehlinger, Ing. Jung, Krebs, Wenzel, Dr. Wollschack.

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