Durch die Regierungsverordnung vom 6. November 1920, S. d. G.
u. V. Nr. 608, betreffend die Auflassung der Bezirksschulräte
und die Errichtung der Bezirksschulausschüsse wurde keine
bestimmte Funktionsperiode für die Bezirksschulausschüsse
festgesetzt, welche nach § 2 der zit. Reg. Vdg. bloß
für einevorübergehende Zeit bis zur Errichtung der Gauschulräte
errichtet worden sind. Auch aus der Fassung des § 7, Abs.
2 zit. Reg. Vdg. geht nicht die Notwendigkeit hervor, die Bezirksschulausschüsse
nach jeder Neuwahl in das Angeordnetenhaus der Nationalversammlung
zu erneuern.
Trotzdem wurden jedoch darüber Verhandlungen eingeleitet,
ob zur Neuzusammensetzung der Bezirksschulausschüsse durch
Neuernennung der Vertreter der Lehrerschaft und der Bürgerschaft
geschritten werden soll, diese Verhandlungen sind jedoch noch
nicht beendet.
Prag, am 15. Juni 1926.
Es ist selbstverständlich, daß die Regierung keine
besonderen Weisungen über das Verhalten der Beamten des Landesverwaltungsausschusses
in Prag bei einem Einschreiten von deutschen Abgeordneten oder
von Abgeordneten einer anderen Nationalität herausgegeben
hat.
Was den Fall anbelangt, welcher Gegenstand der Interpellation
ist, feile ich mit, daß der Landesverwaltungsauschuß
als die dem Beamten, gegen diesen Benehmen in der Interpellation
Beschwerde geführt wird, dienstlich vorgesetzte Behörde
nach Einvernahme des genannten Beamten sowie jenes Beamten, welche
bei dem Vorfalle anwesend war, im Hinblicke aud den nachgewiesenen
Tatbestand keinen Grund wahrgenommen hat, gegen jenen disziplinär
einzuschreiten.
Prag, am 2. Juli 1926.
Nach § 15 des Gesetzes Nr. 216/1924 S. d. G. u. V.
hat der Lombardschuldner das Recht, die durch die Kriegsanleihen
sichergestellte Lombardschuld, eventuell auch samt Nebengebühren,
zu bezahlen, wenn sein für das Steuerjahr 1923 rechtsktäftig
versteuers Einkommen nicht 30.000, beziehungsweise 15.000 Kè
nicht übersteigt und wenn er nicht mehr Kriegsanleihe als
30.000, beziehungaweise 15.000 K nominal besitzt. Im Verordnungswege
kann den Schuldern nicht mehr an Rechten gewährt werden,
als ihnen das Gesetzt gibt, und da es sich hier um ein privatrechtliches
Verhöltnis zwischen dem Lomberdgläubiger und Schuldner
handelt, können die ais diesem Verhältnisse erwachsenden
Streitigkeiten, insbesondere, sofern es sich um die Festsetzung
der maßgebenden Höhe der Kriegsanleihen handelt, nur
durch die ordentliche Gerichte auf Grund freier richterlicher
Auslegung der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen ausgetragen
werden. Diese Auslegung kann vom Ministerium der Finanzen im Wege
der Verordnung Keineswegs gebunden werden.
Das Finanzministerium hat in seiner Kompetenz
keine Mäglichkeit, der èechoslovakischen Nationalbank
und den privaten Bankgeschäften aufzutragen, die Lombardschuld
samt den schuldigen Zinsen in allen jenen Fällen abzuschreiben,
wo nachgewiesen werden kann, daß das Einkommen des Schuldners
geringer ist als 15.000
Kè, auch wenn der Schuldner mehr Kriegsanleihen besitzt
als 15.000 K nominal.
Prag, am 7. Juli 1926.
Die Fälle, in denen es sich um besonders erhöhte Umlagen
handelt, pflegen in der Regel nicht Innerhalb der durch §
6 des Gesetzes Nr. 329/21 festgesetzten Fristen zur Beschlußfassung
zu gelangen, denn die Verhandlung über die Voranschläge
der Gemeinden erfordert in solchen Fällen ländere Zeit,
und es kann auch nicht übersehen werden, daß gegen
den Beschluß namentlich die größeren Steuerträger
Berufungen einzubringen pflegen, wodurch allerdings die endgültige
Feststellung der Höhe des Umlageprozentes sehr aufgehalten
wird. Abhilfe könnte da geschaffen werden, wenn die Gemeinden
rechtzeitig und über eine den wirtschaftlichen Verhältnissen
der lokalen Steuerträgerschaft entsprechende Höhe der
Umlagen Beschluß fassen würden.
Die Umstände betreffend die verzögerte Bemessung der
Steuern und der zugehörigen Umlagen sind der Finanzverwaltung
bekannt, wofür der Eifer Zeugnis ablegt, mit welchem auf
die Erreichung des laufenden Standes der Bemessungsagenda hingearbeitet
wird, zu welchem Zwecke mit Beginn dieses Jahres eine umfassende
Aktion eingeleitet wurde, nach der die genannten Arbeiten bis
zum Ende des Jahres 1926 zu Ende zu führen sind.
Die schwankende Art der Vorschreibung, insoweit die Interpellation
die Verschiedenheit der Vorschreibungen in den einzelnen Jahren
darunter versteht, kann nicht beseitigt werden, denn die Steuern
werden nach den Ergebnissen der einzelnen Wirtschaftsjahre bemessen,
worauf auch die autonomen Verbände Rücksicht zu nehmen
haben.
Durch die Beseitigung der Rückstände wird Klarheit und
Stabilität in den Steuer, und Umlagenverpflichtungen erzielt
werden, wodurch auch die Grundlage für eine regelmäßigere
Zahlung seitens der Steuerträger und für eine günstigere
Abführung der Umlagen an die Gemeinden, Bezirke und Gaue
geschaffen werden wird.
Obgleich nun die untergestellten Ämter der Eintreibung der
Steuern und Umlagen die gehärige Sorgfalt zuwenden, so hindert
doch den vollen Erfolg die Fortdauer der ungünstigen wirtschaftlichen
Verhältnisse in Handel und Industrie, die bisher nicht als
völlig überwurden angesehen werden können.
Infolge dieser wirtschaftlichen Verhältnisse kam es zur
Erlassung des Gesetzes vom 8. Oktober 1924 S. d. G. u. V. Nr.
235, durch welches den Steuerträgern außerordentliche
Steuererleichterungen bewährt werden. Wasn die Durchführung
dieses Gesetzes betrifft, so muß konstatiert werden, daß
sehr objektiv vorgegangen wird und die Nachlässe nach reiflicher
Erwägung jedes einzelnen Falles nur jenen Steuerpflichtigen
bewilligt werden, welche durch die Eintreibung des ganzen Steuerrückstandes
im wirtschaftlichen Weiterbetrieb oder im Lebensunterhalte über
die genannten Erleichterungen wird mit beratender Stimme auch
die Finanzkommission der zuständigen
Gemeinde nach § 3 des zitierten Gesetzes beigezogen, wenn
es sich auch um Gemeindeumlagen, die höher sind als 1000
Kè, handelt.
Es handelt sich aber nicht nur um Abschreibungen nach dem Gesetze
Nr. 235 ex 1924; gleiche Schwierigkeiten rufen auch die Abschreibungen
infolge Rekurses hervor, sowie die Differenzen zwischen der tatsächlich
vorgeschriebenen Verpflichtung und den Verpflichtungen, nach welcher
die Steuer samt Zuschlägen provisorisch eingehoben wurde,
d. h. durch Zahlungen nach de letzten Vorschreibung.
Den Gemeinden nun, die jeine dem Voranschlag entsprechenden Zuteilungen
erhalten haben und die den tatsächlichen dringenden und augeblicklichen
Bedarf nachweisen, werden sehr liberal Vorschüsse auf die
Umlagen, sowohl durch die Finanzlandesbehörden, als durch
das Finanzministerium bewilligt. Diese Vorschüsse müssen
freilich in den später einlangenden Zuteilungen verrechnet
werden.
Was aber die Rückverweisungen der Einhebung der Umlagen in
die Agenda der Gemeiden anlangt, so weise ich auf die Antwort
auf die Interpellation der Abgeordneten Böhr, Mark, Scharnagl
und Genossen Druck 3158/XXI, aus dem Jahre 1921 hin, in welcher
diese Frage eingehend beantwortet und der gegenwärtige Stand
gerechtfertigt wurde.
Prag, den 14. Juli 1926.
Für den 27., 28. und 29. März 1926 wurde auf dem Programm
des Stadttheaters in Eger die Operette "Die Försterchristel"
angesetzt, am ersten Tage wurde in Eger die Theateranzeige ausgehängt,
die das bis zum 31. März 1926 festgesetzte Repertoire und
die Personen der Stücke enthielt. Am 27. Mörz d. J.
kam aufs Egerer Polizeikommissariat der Theaterdirektor Anton
Kohl, um in einer Theatersache zu intervenieren. Bei dieser Gelegenheit
wurde Kohl aufmerksam gemacht, daß sowohl unter dem Direktor
Hennig, als auch unter der früheren eigenen Führung
des Egerer Tjeaters der Gebrauch bestand, die männliche Hauptrolle
in der genannten Operette als "Kaiser Josef II." anzuführen,
wie dies jetzt in der Theaternachricht angegeben war. Darauf erklärte
Kohl, daß er jedoch die für die Besucher der einzelnen
Vorstellungen bereits gedruckten Programme derart einrichten wird,
daß sie die männliche Hauptrolle mit den Worten "Der
Kaiser" bezeichnen, Kohl erklärte überdies selber,
daß er das Personenverzeichnis auf den neu hergestellten
Theaternachrichten überkleben lassen wird.
Aus dieser Darstellung geht hervor, daß das Polizeikommissariat
die Anänderung der Theateranzeige nicht angeordnet hat, daß
die fertigen Theaternachrichten nicht vernichtet und auch nicht
neu gedruckt wurden und daß insbesomdere das genannte Amt
keine Beschlagnahme vorgenommen hat.
Unter diesen Umständen habe ich keinen Anlaß, in der
Sache irgendwelche Verfügung zu treffen.
Prag, den 15. Juli 1926.
Über den Stand des Weinbaues ist der mitgefertigte Finanzminister
vollständig informiert, allein den in der Interpellation
enthaltenen Forderungen, insbesondere betreffend die Herabsetzung
der allgemeinen Getränkesteuer und das Zugeständnis
einer bestimmten steuerfreien Menge von "Wein für den
Hausgebrauch" für jeden Weinbauer, kann nicht entsprochen
werden, weil die zugehörige gesetzliche Grundlage in den
Gesetzen vom 25. September 1919 S. d. G. u. V Nr. 533, vom 17.
Oktober 1919 Nr. 572, beziehungsweise des Gesetzes vom 22. Dezember
1920 S. d. G. u. V. Nr. 677, hiezu nicht ausreicht.
Das Finanzministerium arbeitet jedoch an einem Gesetzentwurt,
durch welchen einige Bestimmungen der angeführten Gesetze
über die allgemeine Getränkesteuer und über die
besondere Abgabe von Wein in Flaschen wesentlich angeändert
werden sollen. Vor Ausarbeitung des neuen Gesetzes über die
allgemeine Getränkesteuer werden auch die zuständigen
Korporationen der Weinproduzenten gehört werden.
Das Ministerium für Landwirtschaft ist im Hinblick auf die
dringenden Bedürfnisse des
èechoslovakischen Weinbaues auf die Ausgestaltung des Fachschulwesens,
der Prüfungs- und Versuchsanstelten, und zwar nicht nur auf
dem Gebiete des Weinbaues sondern auch rücksichtlich der
Kellerwirtschaft bedacht. Es unterstützt in den Grenzen
der Möglichkeit den Einkauf von Rebenmaterial im Auslande,
sofern die Ernte der amerikanischen Rebenableger aus den staatlichen
Weinschulen, die nach und nach in allen einzelnen Weingegenden
angelegt worden sind nicht hinreicht. Es werden auch staatliche
Versuchs- und Musterweingärten errichtet, in welchen verschiedene
Versuche angestellt werden, deren Ergebnisse für die weiteren
Aktionen richtunggebend sein sollen. Zur Verbesserung des Absatzes
von Wein wird an der Organisation von Weingenossenschaften gearbeitet;
die staatlichen Weinkeller, die in Berehov für die Podkarpatská
Rus erhalten werden, leisten im Interesse der Verbesserung der
dortigen Kellerwirtschaft und hiedurch auch zur Hebung des Absatzes
der Weinernte besonders gute Dienste.
Das Ministerium für Landwirtschaft organisiert unter Benützung
der staatlichen landwirtschaftlichen Prüfungsanstalten einen
Weinfachdienst, durch welchen unter anderem die Veranstaltung
von Fachkursen und Verträgen auf dem Gebiete des Weinhaues
gesichert wird; die für den Weinbau bestellten Inspektoren
und Instruktoren dienen den Weinbauern in allen Angelegenheiten
betreffend die Anlage und die Erhaltung von Weingärten, sowie
die Kellerwirtschaft als praktische Fachbeiräte. Die Verfölschung
des Weines bekämpfen die Kellerinspektoren.
Zu der Forderung der Weinbauer, daß sie auch weiterhin ihren
Wein durch "Buschenschenken" verwerten lönnen,
nimmt das Ministerium für Landwirtschaft einen günstigen
Standpunkt ein.
Das Ministerium für Landwirtschaft hat durch seine bisherige
Fürsorge die Voraussetzungen für die Sicherung einer
erfolgreichen umfassenden Aktion zur Hebung des Weinbaues geschaffen;
diese Aktion wird allerdings erst dann eingeleitet werden können,
bis die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen werden.
Prag, am 7. Juni 1926.
Die Frage der Zulässigkeit von Beisätzen von Prässervesalzen
zum Fleisch isr bereits im Codex alimentarius gelöst, wo
im II. Teil, Seite 111, eine solche Manipulation mit dem Fleisch,
namentlich mit Hackfleisch zum Zwecke der Erhaltung des frischen
Aussehens als unzulässig erklärt ist.
Die Prässervesalze, die aus einer Mischung verschiedener
anorganischer Chemikalien, insbesondere Chloraten, bestehen, machen,
daß das Fleisch die frische rote Farbe behält. Sie
hindern jedoch nicht die Zersetzung des Fleisches, sondern nur
die veränderung der Fleischfarbe, die sonst bei Beginnen
der Fäulnis sich früher zeigt, als sie sich im Geruch
und Geschmack kundgibt.
Diese Frage ist somit für die zur Aufsicht über den
Handel mit Lebensmitteln nach dem Gesetze vom 16. Jänner
1896 R. G. Bl. Nr. 89 ex 1896 berufenen Behärden bereits
durch die erwähnte Bestimmung des Codex alimentarius geläst,
und es ist nicht nötig, sie einer neuen Beratung zu unteziehen.
Überdies hat das Ministerium für öffentliches Gesundheitswesen
und körperliche Erziehung bereits mit Erlaß vom 26.
April 1926, Zahl. 10.253 ai 26 auf die Anfrage des Verbandes der
Genossenschaften der Fleischhauer und Selchwarenhändler mit
deutscher Verhandlungssprache in Teplitz - Schönau den Standpunkt
der Sanitätsbehörden in dieser Angelegenheit mitgeteilt
und auf die Unzulässigkeit des erwähnten Beisatzes aufmerksam
gemacht.
Wenn trotzdem die fleischverarbeitenden Gewerbsleute diese Salze
beigenen solten, wird das Ministerium in Erwähnung ziehen,
ob es nicht dieses Verbot in der Form einer Regierungsverordnung
auf Grund des § 6 des zitierten Gesetzes herausgeben sollte.
Die Bestimmung der Ministerialverordnung vom 17. Juli 1906 R.
G. Bl. Nr. 142, kann auf die genannten Manipulationen mit Fleisch
nicht angewendet werden, weil es sich hier nicht um das Färben
von Fleisch, sondern nur um die Erhaltung seiner natürlichen
Farbe trotz der fortschreitenden Zersetzung handelt.
Prag, den 21. Juli 1926.
Die Verhältnisse, auf welche die Herren Interpellanten Bezug
nehmen, sind mir bekannt, und das Ministerium für öffentliches
Gesundheitswesen und körperliche Erziehung ist, trotzdem
die gesetzlichen Vorschriften keine genügende Grundlage für
die ordnungsmäßige Regelung dieser Verhältnisse
bieten, bestrebt, Verschriften über den Transport von Lebensmitteln
im ganzen herauszugeben.
Prag, am 28. Juli 1926.
Über denselben Gegenstand wurde von den Abgeordneten Bartel
und Genossen eine Interpellation eingebracht. Die Antwort auf
diese Interpellation wurde gedruckt und vom Abgeordnetenhaus unter
Nr. 442/XXX. verstendet. Indem ich somit die Interpellation der
Abgeordneten Schmerda, Vrtaník und Genossen beantworte,
erlaube ich mir auf den Druck des Abgeordnetenhauses Nr. 442/XXX.
hinzuweisen.
Prag, den 27. Juli 1926.
Die in der Interpellation enthaltenen Beschwerden wurden schon
seinerzeit von außerparlamentarischen Kreisen an die Fachministerien
gerichtet und haben den Anlaß gebildet, sich mit der Frage
des rituellen Tötens des Schlachtvieh näher zu beschäftigen.
Hiebei kamen die beteiligten Ministerien zur Ansicht, daß
bei der Vornahme der vorbereitenden Arbeiten bei Gelegenheit der
Tötung des Schlachtviehs überhaupt also nicht bloß
der rituellen sondern auch des nichtrituellen, häufig Mißstände
vorkommen, auf deren Beseitigung gedrungen werden muß, daß
jedoch die geltenden Rechtsvorschriften den Behörden in dieser
Richtung keine ausreichende Grundlage bieten.
Die beteiligten Ministerien haben die Überzeugung bewonnen,
daß es nötig ist, die veralteten Rechtsnormen gegen
die Tierquälerei durch Vorschriften zu ersetzen, die seinerzeit
der modernen Forderung des humanen Gefühls zu entsprechen
und die berschiedenen Vorschriften bezüglich der Èechoslovakischen
Republik noch in Geltung sind, zu unifizieren hätten.
Das vollständige Verbot des Schächtens von Schlachtvieh
ließe sich als das Verbot einer rituellen Übung mit
der Freiheit religiöser Funktionen schwer vereinigen, die
der jüdischen Religionsgemeinschaft durch § 122 der
Verfassungsurkunde in den durch diesen die Bestimmungen des Gesetzes
vom sowie durch die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Mörz
1890 R. G. Bl. Nr. 57 über die äußeren Rechtsverhältnisse
der jüdischen Religionsgemeinschaft verbürgt ist. Es
ist aber das Bestreben der beteiligten Ministerien, daß
im den Rahmen der in Vorbereitung befondlichen Vorschriften gegen
Tierquälerei spezielle Vorschriften aufgenommen werden, die
die sowohl bei rituellen als bei nichtrituellen Tötungen
von Achlachtvieh hervortretende Mißstände beseitigen
sollen.