Pøeklad ad XVI./564.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Feierfeil und Genossen

betreffend Neuzusammensetzung der Bezirksschulausschüsse (Druck XI./564).

Durch die Regierungsverordnung vom 6. November 1920, S. d. G. u. V. Nr. 608, betreffend die Auflassung der Bezirksschulräte und die Errichtung der Bezirksschulausschüsse wurde keine bestimmte Funktionsperiode für die Bezirksschulausschüsse festgesetzt, welche nach § 2 der zit. Reg. Vdg. bloß für einevorübergehende Zeit bis zur Errichtung der Gauschulräte errichtet worden sind. Auch aus der Fassung des § 7, Abs. 2 zit. Reg. Vdg. geht nicht die Notwendigkeit hervor, die Bezirksschulausschüsse nach jeder Neuwahl in das Angeordnetenhaus der Nationalversammlung zu erneuern.

Trotzdem wurden jedoch darüber Verhandlungen eingeleitet, ob zur Neuzusammensetzung der Bezirksschulausschüsse durch Neuernennung der Vertreter der Lehrerschaft und der Bürgerschaft geschritten werden soll, diese Verhandlungen sind jedoch noch nicht beendet.

Prag, am 15. Juni 1926.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. Krèmáø m. p.

Pøeklad ad XVII./564.

Antwort

des Vorsitzenden der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Keibl und Genossen

wegen der Behandlung des Abgeordneten Kraus durch den Sektionschef Jaroslav

Fiala im Departement II des Landesausschusses in Prag (Druck XIV./22).

Es ist selbstverständlich, daß die Regierung keine besonderen Weisungen über das Verhalten der Beamten des Landesverwaltungsausschusses in Prag bei einem Einschreiten von deutschen Abgeordneten oder von Abgeordneten einer anderen Nationalität herausgegeben hat.

Was den Fall anbelangt, welcher Gegenstand der Interpellation ist, feile ich mit, daß der Landesverwaltungsauschuß als die dem Beamten, gegen diesen Benehmen in der Interpellation Beschwerde geführt wird, dienstlich vorgesetzte Behörde nach Einvernahme des genannten Beamten sowie jenes Beamten, welche bei dem Vorfalle anwesend war, im Hinblicke aud den nachgewiesenen Tatbestand keinen Grund wahrgenommen hat, gegen jenen disziplinär einzuschreiten.

Prag, am 2. Juli 1926.

Der Vorsitzende der Regierung:

Èerný m. p.

Pøeklad ad XVIII./564.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Bartel und Genossen

betreffend die Nachsicht der Lombardschuld von Kriegsanleihen (Druck VI./125).

Nach § 15 des Gesetzes Nr. 216/1924 S. d. G. u. V. hat der Lombardschuldner das Recht, die durch die Kriegsanleihen sichergestellte Lombardschuld, eventuell auch samt Nebengebühren, zu bezahlen, wenn sein für das Steuerjahr 1923 rechtsktäftig versteuers Einkommen nicht 30.000, beziehungsweise 15.000 Kè nicht übersteigt und wenn er nicht mehr Kriegsanleihe als 30.000, beziehungaweise 15.000 K nominal besitzt. Im Verordnungswege kann den Schuldern nicht mehr an Rechten gewährt werden, als ihnen das Gesetzt gibt, und da es sich hier um ein privatrechtliches Verhöltnis zwischen dem Lomberdgläubiger und Schuldner handelt, können die ais diesem Verhältnisse erwachsenden Streitigkeiten, insbesondere, sofern es sich um die Festsetzung der maßgebenden Höhe der Kriegsanleihen handelt, nur durch die ordentliche Gerichte auf Grund freier richterlicher Auslegung der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen ausgetragen werden. Diese Auslegung kann vom Ministerium der Finanzen im Wege der Verordnung Keineswegs gebunden werden.

Das Finanzministerium hat in seiner Kompetenz keine Mäglichkeit, der èechoslovakischen Nationalbank und den privaten Bankgeschäften aufzutragen, die Lombardschuld samt den schuldigen Zinsen in allen jenen Fällen abzuschreiben, wo nachgewiesen werden kann, daß das Einkommen des Schuldners geringer ist als 15.000 Kè, auch wenn der Schuldner mehr Kriegsanleihen besitzt als 15.000 K nominal.

Prag, am 7. Juli 1926.

De Finanzminister:

Dr. Engliš m. p.

Pøeklad ad XIX./564.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation der Abgeordneten O. Schubert, G. Böllmann und Genossen

in Angelegenheit der Einhebung der Gemeindeumlagen (Druck XIV./227).

Die Fälle, in denen es sich um besonders erhöhte Umlagen handelt, pflegen in der Regel nicht Innerhalb der durch § 6 des Gesetzes Nr. 329/21 festgesetzten Fristen zur Beschlußfassung zu gelangen, denn die Verhandlung über die Voranschläge der Gemeinden erfordert in solchen Fällen ländere Zeit, und es kann auch nicht übersehen werden, daß gegen den Beschluß namentlich die größeren Steuerträger Berufungen einzubringen pflegen, wodurch allerdings die endgültige Feststellung der Höhe des Umlageprozentes sehr aufgehalten wird. Abhilfe könnte da geschaffen werden, wenn die Gemeinden rechtzeitig und über eine den wirtschaftlichen Verhältnissen der lokalen Steuerträgerschaft entsprechende Höhe der Umlagen Beschluß fassen würden.

Die Umstände betreffend die verzögerte Bemessung der Steuern und der zugehörigen Umlagen sind der Finanzverwaltung bekannt, wofür der Eifer Zeugnis ablegt, mit welchem auf die Erreichung des laufenden Standes der Bemessungsagenda hingearbeitet wird, zu welchem Zwecke mit Beginn dieses Jahres eine umfassende Aktion eingeleitet wurde, nach der die genannten Arbeiten bis zum Ende des Jahres 1926 zu Ende zu führen sind.

Die schwankende Art der Vorschreibung, insoweit die Interpellation die Verschiedenheit der Vorschreibungen in den einzelnen Jahren darunter versteht, kann nicht beseitigt werden, denn die Steuern werden nach den Ergebnissen der einzelnen Wirtschaftsjahre bemessen, worauf auch die autonomen Verbände Rücksicht zu nehmen haben.

Durch die Beseitigung der Rückstände wird Klarheit und Stabilität in den Steuer, und Umlagenverpflichtungen erzielt werden, wodurch auch die Grundlage für eine regelmäßigere Zahlung seitens der Steuerträger und für eine günstigere Abführung der Umlagen an die Gemeinden, Bezirke und Gaue geschaffen werden wird.

Obgleich nun die untergestellten Ämter der Eintreibung der Steuern und Umlagen die gehärige Sorgfalt zuwenden, so hindert doch den vollen Erfolg die Fortdauer der ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse in Handel und Industrie, die bisher nicht als völlig überwurden angesehen werden können.

Infolge dieser wirtschaftlichen Verhältnisse kam es zur Erlassung des Gesetzes vom 8. Oktober 1924 S. d. G. u. V. Nr. 235, durch welches den Steuerträgern außerordentliche Steuererleichterungen bewährt werden. Wasn die Durchführung dieses Gesetzes betrifft, so muß konstatiert werden, daß sehr objektiv vorgegangen wird und die Nachlässe nach reiflicher Erwägung jedes einzelnen Falles nur jenen Steuerpflichtigen bewilligt werden, welche durch die Eintreibung des ganzen Steuerrückstandes im wirtschaftlichen Weiterbetrieb oder im Lebensunterhalte über die genannten Erleichterungen wird mit beratender Stimme auch die Finanzkommission der zuständigen Gemeinde nach § 3 des zitierten Gesetzes beigezogen, wenn es sich auch um Gemeindeumlagen, die höher sind als 1000 Kè, handelt.

Es handelt sich aber nicht nur um Abschreibungen nach dem Gesetze Nr. 235 ex 1924; gleiche Schwierigkeiten rufen auch die Abschreibungen infolge Rekurses hervor, sowie die Differenzen zwischen der tatsächlich vorgeschriebenen Verpflichtung und den Verpflichtungen, nach welcher die Steuer samt Zuschlägen provisorisch eingehoben wurde, d. h. durch Zahlungen nach de letzten Vorschreibung.

Den Gemeinden nun, die jeine dem Voranschlag entsprechenden Zuteilungen erhalten haben und die den tatsächlichen dringenden und augeblicklichen Bedarf nachweisen, werden sehr liberal Vorschüsse auf die Umlagen, sowohl durch die Finanzlandesbehörden, als durch das Finanzministerium bewilligt. Diese Vorschüsse müssen freilich in den später einlangenden Zuteilungen verrechnet werden.

Was aber die Rückverweisungen der Einhebung der Umlagen in die Agenda der Gemeiden anlangt, so weise ich auf die Antwort auf die Interpellation der Abgeordneten Böhr, Mark, Scharnagl und Genossen Druck 3158/XXI, aus dem Jahre 1921 hin, in welcher diese Frage eingehend beantwortet und der gegenwärtige Stand gerechtfertigt wurde.

Prag, den 14. Juli 1926.

Für den Finanzminister:

Dr. Peroutka m. p.

Pøeklad ad XX./564.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten J. Mayer und Genossen

in Angelegenheit der Theaterzettelzensur in Eger (Druck II./249).

Für den 27., 28. und 29. März 1926 wurde auf dem Programm des Stadttheaters in Eger die Operette "Die Försterchristel" angesetzt, am ersten Tage wurde in Eger die Theateranzeige ausgehängt, die das bis zum 31. März 1926 festgesetzte Repertoire und die Personen der Stücke enthielt. Am 27. Mörz d. J. kam aufs Egerer Polizeikommissariat der Theaterdirektor Anton Kohl, um in einer Theatersache zu intervenieren. Bei dieser Gelegenheit wurde Kohl aufmerksam gemacht, daß sowohl unter dem Direktor Hennig, als auch unter der früheren eigenen Führung des Egerer Tjeaters der Gebrauch bestand, die männliche Hauptrolle in der genannten Operette als "Kaiser Josef II." anzuführen, wie dies jetzt in der Theaternachricht angegeben war. Darauf erklärte Kohl, daß er jedoch die für die Besucher der einzelnen Vorstellungen bereits gedruckten Programme derart einrichten wird, daß sie die männliche Hauptrolle mit den Worten "Der Kaiser" bezeichnen, Kohl erklärte überdies selber, daß er das Personenverzeichnis auf den neu hergestellten Theaternachrichten überkleben lassen wird.

Aus dieser Darstellung geht hervor, daß das Polizeikommissariat die Anänderung der Theateranzeige nicht angeordnet hat, daß die fertigen Theaternachrichten nicht vernichtet und auch nicht neu gedruckt wurden und daß insbesomdere das genannte Amt keine Beschlagnahme vorgenommen hat.

Unter diesen Umständen habe ich keinen Anlaß, in der Sache irgendwelche Verfügung zu treffen.

Prag, den 15. Juli 1926.

Der Minister des Innern:

Èerný m. p.

Pøeklad ad Xxi./564.

Antwort

des Finanzministers und des Ministers für Landwirtschaft

auf die Interpellation der Abgeordneten E. Zajicek, F. Budog und Genossen

batreffend die trostlose Lage des Weinbaues.

Über den Stand des Weinbaues ist der mitgefertigte Finanzminister vollständig informiert, allein den in der Interpellation enthaltenen Forderungen, insbesondere betreffend die Herabsetzung der allgemeinen Getränkesteuer und das Zugeständnis einer bestimmten steuerfreien Menge von "Wein für den Hausgebrauch" für jeden Weinbauer, kann nicht entsprochen werden, weil die zugehörige gesetzliche Grundlage in den Gesetzen vom 25. September 1919 S. d. G. u. V Nr. 533, vom 17. Oktober 1919 Nr. 572, beziehungsweise des Gesetzes vom 22. Dezember 1920 S. d. G. u. V. Nr. 677, hiezu nicht ausreicht.

Das Finanzministerium arbeitet jedoch an einem Gesetzentwurt, durch welchen einige Bestimmungen der angeführten Gesetze über die allgemeine Getränkesteuer und über die besondere Abgabe von Wein in Flaschen wesentlich angeändert werden sollen. Vor Ausarbeitung des neuen Gesetzes über die allgemeine Getränkesteuer werden auch die zuständigen Korporationen der Weinproduzenten gehört werden.

Das Ministerium für Landwirtschaft ist im Hinblick auf die dringenden Bedürfnisse des èechoslovakischen Weinbaues auf die Ausgestaltung des Fachschulwesens, der Prüfungs- und Versuchsanstelten, und zwar nicht nur auf dem Gebiete des Weinbaues sondern auch rücksichtlich der Kellerwirtschaft bedacht. Es unterstützt in den Grenzen der Möglichkeit den Einkauf von Rebenmaterial im Auslande, sofern die Ernte der amerikanischen Rebenableger aus den staatlichen Weinschulen, die nach und nach in allen einzelnen Weingegenden angelegt worden sind nicht hinreicht. Es werden auch staatliche Versuchs- und Musterweingärten errichtet, in welchen verschiedene Versuche angestellt werden, deren Ergebnisse für die weiteren Aktionen richtunggebend sein sollen. Zur Verbesserung des Absatzes von Wein wird an der Organisation von Weingenossenschaften gearbeitet; die staatlichen Weinkeller, die in Berehov für die Podkarpatská Rus erhalten werden, leisten im Interesse der Verbesserung der dortigen Kellerwirtschaft und hiedurch auch zur Hebung des Absatzes der Weinernte besonders gute Dienste.

Das Ministerium für Landwirtschaft organisiert unter Benützung der staatlichen landwirtschaftlichen Prüfungsanstalten einen Weinfachdienst, durch welchen unter anderem die Veranstaltung von Fachkursen und Verträgen auf dem Gebiete des Weinhaues gesichert wird; die für den Weinbau bestellten Inspektoren und Instruktoren dienen den Weinbauern in allen Angelegenheiten betreffend die Anlage und die Erhaltung von Weingärten, sowie die Kellerwirtschaft als praktische Fachbeiräte. Die Verfölschung des Weines bekämpfen die Kellerinspektoren.

Zu der Forderung der Weinbauer, daß sie auch weiterhin ihren Wein durch "Buschenschenken" verwerten lönnen, nimmt das Ministerium für Landwirtschaft einen günstigen Standpunkt ein.

Das Ministerium für Landwirtschaft hat durch seine bisherige Fürsorge die Voraussetzungen für die Sicherung einer erfolgreichen umfassenden Aktion zur Hebung des Weinbaues geschaffen; diese Aktion wird allerdings erst dann eingeleitet werden können, bis die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen werden.

Prag, am 7. Juni 1926.

Der Minister für Landwirtschaft:

Dr. Slávik m. p.

Der Finanzminister:

Dr. Engliš m. p.

Pøeklad ad XXII./564.

des Ministers für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung

auf die Interpellation des Abgeordneten L. Wenzel und Genossen

betreffend das künstliche Färben des Hackfleisches und das künstliche Erhalten der

Fleischfarbe durch Zusatz Präservesalzen (Druck VII./351).

Die Frage der Zulässigkeit von Beisätzen von Prässervesalzen zum Fleisch isr bereits im Codex alimentarius gelöst, wo im II. Teil, Seite 111, eine solche Manipulation mit dem Fleisch, namentlich mit Hackfleisch zum Zwecke der Erhaltung des frischen Aussehens als unzulässig erklärt ist.

Die Prässervesalze, die aus einer Mischung verschiedener anorganischer Chemikalien, insbesondere Chloraten, bestehen, machen, daß das Fleisch die frische rote Farbe behält. Sie hindern jedoch nicht die Zersetzung des Fleisches, sondern nur die veränderung der Fleischfarbe, die sonst bei Beginnen der Fäulnis sich früher zeigt, als sie sich im Geruch und Geschmack kundgibt.

Diese Frage ist somit für die zur Aufsicht über den Handel mit Lebensmitteln nach dem Gesetze vom 16. Jänner 1896 R. G. Bl. Nr. 89 ex 1896 berufenen Behärden bereits durch die erwähnte Bestimmung des Codex alimentarius geläst, und es ist nicht nötig, sie einer neuen Beratung zu unteziehen.

Überdies hat das Ministerium für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung bereits mit Erlaß vom 26. April 1926, Zahl. 10.253 ai 26 auf die Anfrage des Verbandes der Genossenschaften der Fleischhauer und Selchwarenhändler mit deutscher Verhandlungssprache in Teplitz - Schönau den Standpunkt der Sanitätsbehörden in dieser Angelegenheit mitgeteilt und auf die Unzulässigkeit des erwähnten Beisatzes aufmerksam gemacht.

Wenn trotzdem die fleischverarbeitenden Gewerbsleute diese Salze beigenen solten, wird das Ministerium in Erwähnung ziehen, ob es nicht dieses Verbot in der Form einer Regierungsverordnung auf Grund des § 6 des zitierten Gesetzes herausgeben sollte. Die Bestimmung der Ministerialverordnung vom 17. Juli 1906 R. G. Bl. Nr. 142, kann auf die genannten Manipulationen mit Fleisch nicht angewendet werden, weil es sich hier nicht um das Färben von Fleisch, sondern nur um die Erhaltung seiner natürlichen Farbe trotz der fortschreitenden Zersetzung handelt.

Prag, den 21. Juli 1926.

Der Minister für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung:

Dr. Schieszl m. p.

Pøeklad ad XXIII./564.

Antwort

des Ministers für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung

auf die Interpellation des Abgeordneten L. Wenzel und Genossen

betreffend den Transport des Brotes in offenen Lattengestellen auf der Eisenbahn

(Druck VII./354).

Die Verhältnisse, auf welche die Herren Interpellanten Bezug nehmen, sind mir bekannt, und das Ministerium für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung ist, trotzdem die gesetzlichen Vorschriften keine genügende Grundlage für die ordnungsmäßige Regelung dieser Verhältnisse bieten, bestrebt, Verschriften über den Transport von Lebensmitteln im ganzen herauszugeben.

Prag, am 28. Juli 1926.

Der Minister für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung:

Dr. Schieszl m. p.

Pøeklad ad XXIV./564.

Antwort

des Ministers für natiomale Verteidigung

auf die Interpellation der Abgeordneten Schmerda, Vrtaník und Genossen

betreffend Beseitigung des Standortes des das Leben der Bevölkerung bedrohenden

Pulver- und Munitionsmagazines der Stadt Mähr. - Schönberg (Druck VI./358).

Über denselben Gegenstand wurde von den Abgeordneten Bartel und Genossen eine Interpellation eingebracht. Die Antwort auf diese Interpellation wurde gedruckt und vom Abgeordnetenhaus unter Nr. 442/XXX. verstendet. Indem ich somit die Interpellation der Abgeordneten Schmerda, Vrtaník und Genossen beantworte, erlaube ich mir auf den Druck des Abgeordnetenhauses Nr. 442/XXX. hinzuweisen.

Prag, den 27. Juli 1926.

Der Minister für nationale Verteidigung:

Syrový m. p.

Pøeklad ad XXV./564.

Antwort

des Vorsitzenden der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. R. Jung und Genossen

Betreffend das Verbot des Schächtens von Tieren (Druck XI./227.)

Die in der Interpellation enthaltenen Beschwerden wurden schon seinerzeit von außerparlamentarischen Kreisen an die Fachministerien gerichtet und haben den Anlaß gebildet, sich mit der Frage des rituellen Tötens des Schlachtvieh näher zu beschäftigen. Hiebei kamen die beteiligten Ministerien zur Ansicht, daß bei der Vornahme der vorbereitenden Arbeiten bei Gelegenheit der Tötung des Schlachtviehs überhaupt also nicht bloß der rituellen sondern auch des nichtrituellen, häufig Mißstände vorkommen, auf deren Beseitigung gedrungen werden muß, daß jedoch die geltenden Rechtsvorschriften den Behörden in dieser Richtung keine ausreichende Grundlage bieten.

Die beteiligten Ministerien haben die Überzeugung bewonnen, daß es nötig ist, die veralteten Rechtsnormen gegen die Tierquälerei durch Vorschriften zu ersetzen, die seinerzeit der modernen Forderung des humanen Gefühls zu entsprechen und die berschiedenen Vorschriften bezüglich der Èechoslovakischen Republik noch in Geltung sind, zu unifizieren hätten.

Das vollständige Verbot des Schächtens von Schlachtvieh ließe sich als das Verbot einer rituellen Übung mit der Freiheit religiöser Funktionen schwer vereinigen, die der jüdischen Religionsgemeinschaft durch § 122 der Verfassungsurkunde in den durch diesen die Bestimmungen des Gesetzes vom sowie durch die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Mörz 1890 R. G. Bl. Nr. 57 über die äußeren Rechtsverhältnisse der jüdischen Religionsgemeinschaft verbürgt ist. Es ist aber das Bestreben der beteiligten Ministerien, daß im den Rahmen der in Vorbereitung befondlichen Vorschriften gegen Tierquälerei spezielle Vorschriften aufgenommen werden, die die sowohl bei rituellen als bei nichtrituellen Tötungen von Achlachtvieh hervortretende Mißstände beseitigen sollen.

Prag, den 20. Juli 1926.

Der Vorsitzende der Regierung:

Èerný m. p.

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