Pøeklad ad IV./568.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Windirsch und Genossen

betreffend die pauschalierte Umsatzsteuer von Fleisch (Druck 229/VIII).

Nach Absatz 7, Zahl 1, der Kundmachung des Finanzministers im Einvernehmen mit dem Handelsminister vom 25./XI. 1925 S. d. G. u. V. Nr. 247 unterliegen nicht der pauschalierten Umsatzsteuer jene Schlachtungen, die ein Viehhälter, der kein Fleischhauer oder Viehhändler ist, oder die ein Privater ausschließlich für den Bedarf seines Haushaltes vornimmt oder vornehmen lässt. Wenn der Viehhälter nicht das ganze geschlachtete Stück für den Bedarf seines Haushaltes verwendet, sondern einen Teil des Fleisches abgekauft, ist er nach dieser Kundmachung verpflichtet, von der Schlachtung neben der Fleischsteuer auch die pauschalierte Umsatzsteuer zu bezahlen.

Wenn daher die Kundmachung der Gefällskontrollamtes in Arnau bestimmt, dass "Privatschlachtungen (auch Notschlachtungen) des Viehes aller Art, wenn ein Teil des Fleisches an eine andere Person verkauft wird, der pauschalierten Umsatzsteuer unterliegen", so widerspricht ihr Wortlaut nicht der oben angeführten Kundmachung über die Pauschalierung der Umsatzsteuer.

Insoweit die Interpellation die Unrichtigkeit der Steuerbeträge beanständet, die von den Schlachtungen nach der Kundmachung des Gefällskontrollamt in Arnau zu zahlen sind, so übersieht sie, dass in diesen Beträgen neben der pauschalierten Umsatzsteuer auch die Fleischsteuer enthalten ist.

Ich bemerke, dass das Gefällskontrollamt in Arnau die in der Interpellation angeführte Kundmachung zu erlassen genötigt war, weil in seinem Sprengel zahlreiche Fälle vorkamen, in denen Viehhälter und Private Vieh schlachteten und einem Teil des Fleisches und in mehreren Fällen sogar alles Fleisch des geschlagenen Stückes im Detail verkauft haben, ohne die pauschalierte Umsatzsteuer von Fleisch zu bezahlen. In keinem Falle hat jedoch das Gefällskontrollamt die Bezahlung der pauschalierten Umsatzsteuer von Viehhältern verlangt, die nicht Fleischer oder Viehhändler waren und die Schlachtung ausschließlich für den Bedarf ihres Haushaltes vorgenommen haben.

Prag, den 9. August 1926.

Der Finanzminister:

Dr. Engliš m. p.

Pøeklad ad IX/568.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Wünsch und Genossen

wegen Verbots von zwei Versammlungen in Falkenau und in Karlsbad (Dr. 227/VIII).

Die Bezirksorganisation der kommunistischen Partei in Falkenau a. e. hat für den 21. Feber 1926 (nicht für den 20. Feber) eine öffentliche Volksversammlung mit dem Programm angemeldet: "Das Diktat der Staatssprache und der Steuerraub." Die politische Bezirksverwaltung in Falkenau hat die Abhaltung dieser Versammlung verboten, weil nach der Ansicht der erwähnten Behörde ihr Programm den Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzes (§ 300) und des Gesetzes zum Schutze der Republik (§ 14 und § 15) widersprach und weil durch die Abhaltung der Versammlung die öffentliche Sicherheit und das öffentliche Wohl gefährdet worden wären.

Als hierauf die Bezirksorganisation der kommunistischen Partei zwei Versammlungen für dieselbe Zeit und am selben Tage anmeldete, um das Verbot der ersten Versammlung zu umgehen, verbot die politische Bezirksverwaltung auch diese Versammlungen.

Für den 28. Feber 1926 meldete der kommunistische Bezirksverein in Drahowitz bei dem Polizeikommissariat in Karlsbad eine Versammlung mit dem Programm an: "Steuerraubzug, Pfaffengeschenke und Sprachenverordnung". Die Anmeldung der Versammlung nahm das Polizeikommissariat in Karlsbad nicht zur Kenntnis, weil dieselbe verspätet eingebracht wurde.

In keinem Falle bracht die Partei gegen die Entscheidung der politischen Behörde I. Instanz ein Rechtsmittel ein und begab sich so der Möglichkeit, dass die übergeordneten Behörden die Verfügung der I. Instanz überprüfen. Von den vorgesetzten Behürden wurde in den angeführten Fällen keinerlei Weisung hinausgegeben.

Prag, am 27. Juli 1926.

Der Minister des Innern:

Èerný m. p.

Pøeklad ad X/568

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten H. Simm und Genossen

in Angelegenheit der ungerechtfertigten Anwendung des Gebührenrechtes für die angehörigen der Minderheiten (Dr. 285/IV).

Um ein korrektes Vorgehen in der Frage der Stempelpflicht doppelsprachiger Urkunden zu erzielen, hat das Finanzministerium an die Ihm unterstellten Behörden den Erlaß vom 5. März 1926, Z. 79.670/25-V-16 nachfolgenden Inhalts hinausgegeben: "Amtliche Ausfertigungen und Zeugnisse, die in mehreren Sprachen hinausgegeben werden, unterliegen als ein Ganzes nur einem einfachen Stempel, nicht aber soviel Stempeln, als Sprachen bei der Hinausgabe der Urkunde angewendet werden." Diesen Erlaß hat das Ministerium des Innern auch den politischen Behörden durch Rundschreiben vom 8. April 1926, Z. 21.286/14 zur Kenntnis gebracht und ihn in dem Amtsblatt des Ministeriums des Innern (Nr. 5 ex 1926) veröffentlicht.

Prag, den 20. August 1926.

Der Minister des Innern:

Èerný m. p.

Pøeklad ad XI/568.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation der Abgeordneten Taub, Hackenberg und Genossen

wegen des Vorgehens der Staatspolizei gegen eine öffentliche Volksversammlung in Iglau (Dr. 181/IV).

Zu der Versammlung, die der sozialdemokratische Verein "Einigkeit" in Iglau für den 27. Feber 1926 veranstaltet hat, wurde durch ein Plakat eingeladen, das die in der Interpellation angeführten Schlusszeilen enthielt. Diese Schlusszeilen wurden bei der Pressedurchsicht nicht beschlagnahmt. Das Polizeikommissariat in Iglau machte jedoch bei der Verhandlung über das Gesuch um Zulassung des Plakates zum öffentlichen Anschlag den Vorsitzenden des Vereines darauf aufmerksam, dass die erwähnten Schlusszeilen des Plakates eventuell einer günstigen Erledigung des Gesuches im Wege stehen könnten, worauf der Vorsitzende des Vereines selbst den bezüglichen Teil des Plakates abschneiden ließ. Der Anschlag des Plakates wurde sodann anstandslos vom Polizeikommissariate bewilligt.

Der amtliche Vertreter sah die erwähnte Versammlung irrtümlicherweise für eine öffentliche Vereinsversammlung an und ließ sich zufolge dieses Irrtums die Inkorrektheit zuschulden kommen, dass er die Wahl eines Präsidiums nicht zuließ.

Im Verlaufe der Versammlung machte der amtliche Vertreter den Vorsitzenden auf eine ungesetzliche Äußerung aus den kreisen der Teilnehmer aufmerksam und forderte ihn auf, gegen dieselbe einzuschreiten. Da der Vorsitzende einer Versammlung nach § 11 des Versammlungsgesetzes und nach § 17 des Vereinsgesetzes für die Beobachtung des Gesetzes in der Versammlung verantwortlich ist, war diese Aufmerksammachung nicht ungesetzlich, und der amtliche Vertreter hat sich auch keine Ungesetzlichkeit zuschulden kommen lassen, wenn er weiter den Vorsitzenden darauf aufmerksam machte, dass er wegen Nichterfüllung dieser seiner Pflicht verfolgt werden könnte; er hat dies übrigens erst nach der Versammlung getan.

Die Resolution, die in der Versammlung beantragt wurde, hat der intervenierende Beamte nur zur eigenen Information sich vorlegen lassen, und es handelte sich hier um keine Zensur.

Der amtliche Vertreter hat die Abstimmung über Resolution nicht gehindert, aber von der irrigen Voraussetzung ausgehend, dass die Versammlung als öffentliche Vereinsversammlung einberufen worden sei, machte er darauf aufmerksam, dass eine Abstimmung über Resolutionen in öffentlichen Vereinsversammlungen nicht zulässig sei, weil über dieselbe auch Nichtmitglieder des Vereines mitstimmen würde, worauf der vorsitzende die Resolution nicht zur Abstimmung brachte.

Insoweit sich in dem gegebenen vereinzelten Falle Inkorrektheiten - wenn auch unabsichtlich - ergeben haben, wurde die entsprechende Maßnahme getroffen. Im übrigen richten sich die unter der Kontrolle der breiten Öffentlichkeit und der übergeordneten Behörden stehenden Ämter sorgfältig nach den gesetzlichen Vorschriften über das Versammlungsrecht.

Prag, am 28. Juli 1926

Der Minister des Innern:

Èerný m. p.

Pøeklad ad XII/568.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Windirsch und Genossen

betreffend die Stellung des Staates zur YMCA (Dr. 181/XIII).

Die "YMCA" ist in der Èechoslovakei auf Grund des Vereinsgesetzes organisiert. Zwischen ihr und dem Staate bestehen keinerlei gegenseitigen Verpflichtungen. Das Ministerium für Gesundheitswesen hat auf das Gesuch derselben lediglich seine Zustimmung dazu gegeben, dass zwei seiner Beamten au den Arbeiten im Zentralausschusse der YMCA teilnehmen, insoweit es sich um hygienische, sportliche und Fragen der Körpererziehung handelt.

Die Filiale der YMCA in Reichenberg begann am 6. März d. J. in Rochlitz kinematographische Vorführungen zu veranstalten, bezüglich deren sie der Ansicht war, dass sie dieselben nach der Ministerialverordnung vom 18. September 1912, R. G. Bl. Nr. 191, deshalb ohne Lizenz veranstalten könne, weil es sich um Vorführungen handelt, bei denen ein Eintrittsgeld nicht erhoben wird, sondern nur ein Regiebeitrag. Dieser Ansicht war auch die Polizeidirektion in Reichenberg, und sie beschränkte sich daher auf die Besichtigung der Räumlichkeit, sollte, lediglich nach der Seite der Sicherheit. Es lag also nicht eine Kollaudierung nach der angeführten Ministerialverordnung vor, sondern bloß eine Besichtigung, welcher die Polizeidirektion Räumlichkeiten unterzieht, in denen insbesondere Korporationen öffentliche belehrende, sportliche und ähnliche Vorträge mit Lichtbildern veranstalten. Diese Besichtigungen können die Veranstaltung von Vorträgen nicht aufhalten und müssen sofort und, wenn sie ihren Zweck erfüllen sollen, noch vor Beginn des Vortrags vorgenommen werden.

Da zu solchen Vorträgen, zu denen die YMCA und die Polizeidirektion irrtümlicherweise die erwähnten biographischen Vorstellungen gezählt haben, die Zustimmung der Gemeinde nicht erforderlich ist, so wurde die Gemeinde nicht erforderlich ist, so wurde die Gemeinde auch in diesem Falle nicht darum angegangen.

Als die politische Landesverwaltung von den biographischen Vorführungen des genannten Vereines in Rochlitz Kenntnis erhielt, machte sie denselben darauf aufmerksam, daß er ohne kinematographische Lizenz nicht selbständige kinematographische Vorstellungen veranstalten darf, da der vermeintliche Regiebeitrag tatsächlich ein Eintrittsgeld ist.

Prag, am 27. Juli 1926.

Der Minister des Inner:

Èerný m. p.

Pøeklad ad XIII/568.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Hans Krebs und Genossen

wegen Verurteilung der Friedrich Schraml in Wallern Nr. 263 und des Franz Reisinger, Maler und Anstreicher in Wallern Nr. 102 nach dem § 11 der kais. Verordnung vom 20. April 1854 (Druck 258/XXII).

Am 28. Feber 1926 wurde in Wallern im Gasthaus des Anton Lichtnecker eine Protestversammlung der vereinigen deutschen Parteien gegen die Sprachenverordnungen abgehalten. Nach Beendigung der Versammlung ersuchte der Vorsitzende Schraml den intervenierenden Beamten, Bezirkskommissär Tabach, um die Erlaubnis, daß die Teilnehmer der Versammlung sich vor dem Gasthause Lichtneckers gemeinschaftlich photographieren lassen können, und bemerkte, daß sie nach dem Photographieren sofort auseinandergehen werden. Die Bewilligung wurde ihnen vom intervenierenden Beamten unter der Bedingung gegeben, daß die öffentliche Ruhe und Ordnung gewahrt werde.

Bei diesem gemeinsamen Photographieren haben jedoch einzelne Teilnehmer Tafeln mit den anstössigen Aufschriften "Nieder mit den Sprachenunterdrückungen" und "Nieder mit der Regierung Švehla" emporgehoben. Diese Tafeln wurden in der Menge verdeckt getragen und dann plötzlich im kritischen Moment so herausgestreckt, daß sie auf der photographischen platte fixiert wurden, derart, daß der intervenierende Beamte die Photographierung derselben nicht verhindern konnte. Es konnten auch die Personen nicht sichergestellt werden, welche die Tafeln herausgesteckt haben, da nach der Photographierung die Teilnehmer sofort auseinander gingen.

Mit den Erkenntnissen vom 30. April 1926, Z. 19913 verurteilte die politische Bezirksverwaltung in Prachatitz den Franz Reisinger und Friedrich Schraml wegen Übertretung des § 11, erster Satz, der Verordnung vom 30. April 1854, R. G. B. Nr. 96, jeden zu einer Geldstrafe von 200 Kè, im Falle der Uneinbringlichkeit zu Arrest in der Dauer von 14 Tagen.

Die den Genannten zur Last gelegte Übertretung wurde einerseits in der Anfertigung der anstössigen Aufschriften, andererseits in der Verbreitung der diese Aufschriften enthaltenden anstössigen Photographien erblickt.

Gegen diese Straferkenntnisse haben die Genannten Berufung an die politische Landesverwaltung eingelegt, die dieselbe mit der Entscheidung vom 21. Juli d. J. Z. 229106 ai 1926 verworfen hat, wobei sie den Verurteilten gegen diese Entscheidung die Berufung an das Ministerium des Innern vorbehalten hat.

Wenn eine solche Berufung eingereicht und vorgelegt sein wird, dann wird erst dem Ministerium des Innern möglich sein, die Sache objektiv zu überprüfen und seine eigene Entscheidung hinauszugeben. Zur Aufhebung des Erkenntnisses der politischen Bezirksverwaltung vom 30. April 1926, Z. 19.913 von Amts wegen liegt keine gesetzliche Voraussetzung vor.

Prag, am 13. August 1926.

Der Minister des Innern:

Èerný m. p.


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