Die Èechoslovakische Republik und die Republik Österreich,
von dem Wunsche geleitet, die Rechte und Interessen der Versicherungsnehmer
zu schützen, die Entwicklung des Versicherungswesens im Hinblick
auf dessen wirtschaftliche Bedeutung zu fördern und zudiesem
Zwecke ein übereinkommen abzuschließen, haben zu ihren
Bevollmächtigten ernannt:
welche nach Prüfung ihrer in guter und
gehöriger Form befundenen, Vollmachten folgendes in Ausführung
des Artikels 215 des Staatsvertrages von Saint Germain vereinbart
haben:
Jeder der beiden vertragschließenden
Staaten wird diejenigen privaten Versicherungsanstalten, welche
auf dem Gebiete des anderen Staates ihren Sitz haben, in derselben
Weise behandeln, wie die gleichartigen Anstalten irgendeines dritten
Staates. Diese gleiche Behandlung erstreckt sich auf die Konzessionierung
des Geschäftsbetriebes der privaten Versicherungsanstalten,
beziehungsweise ihrer Filialen, ferner auf den Geschäfts
betrieb dieser Unternehmungen sowie auf die Steuern, Gebühren,
Taxen und sonstigen öffentlichen Abgaben, welchen sie unterworfen
sein werden.
Durch die obigen Bestimmungen werden die im
Artikel 272 des Staatsvertrages von Saint Germain enthaltenen
Vorschriften nicht berührt.
1. Die österreichischen Lebensversicherungsanstalten
werden jene vor dem 26. Februar 1919 durch die Zentralen oder
durch ihre wo immer befindlichen Filialen abgeschlossenen Lebens-
und Rentenversicherungsverträge, bei welchen die Versicherungsnehmer
am 31. Dezember 1924 Èechoslovakische Staatsbürger
waren und an diesem Tage ihren ordentlichen Wohnsitz auf dem Gebiete
der Èechoslovakischen Republik hatten (im nachstehenden
Èechoslovakisches Portefeuille genannt), von ihren sonstigen
Lebensversicherungsbeständen absondern.
Bei Versicherungen mit festem Zahlungstermine oder Aussteuerversicherungen,
bei welchen das Ableben des Versicherungsnehmers vor dem 31. Dezember
1924 eingetreten ist, entscheidet für die Einreihung in das
Èechoslovakische Portefeuille die Staatsbürgerschaft
und der ordentliche Wohnsitz der in der Polizze namentlich bezeichneten
begünstigten Person auf 31. Dezember 1924 oder, in Ermangelung
einer solchen begünstigten Person, die Staatsbürgerschaft
und der ordentliche Wohnsitz der Mehrheit der nächsten Familienangehörigen
(Frau und Kinder) des Versicherungsnehmers.
Im Falle der Versicherungsnehmer eine juristische
Person ist, gilt als maßgebend die Staatsbürgerschaft
und der ordentliche Wohnsitz jener Person, auf deren Leben die
Versicherung abgeschlossen ist (Versicherter).
2. Ist in der Zeit zwischen dem 26. Februar
1919 und dem 31. Dezember 1924 der Versicherungsfall eingetreten
oder auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder infolge Einstellung
der Prämienzahlung die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung
mit verminderter Versicherungssumme erfolgt oder der Rückkauf
von dem Versicherungsnehmer beantragt worden, so tritt an Stelle
des 31. Dezember 1924 der Tag des Eintrittes des Versicherungsfalles,
beziehungsweise der Tag der Umwandlung oder der Tag, an dem der
Rückkaufsantrag bei der Gesellschaft gestellt worden ist.
3. Ist der Versicherungsfall vor dem 26. Februar 1919 eingetreten,
so werden die daraus entstandenen Ansprüche in das Èechoslovakische
Portefeuille nicht einbezogen.
Ist die Umwandlung in eine beitragsfreie
Versicherung mit verminderter Versicherungssumme vor dem 26. Februar
1919 erfolgt, so kann die Einbeziehung dieser Versicherung in
das Èechoslovakische Portefeuille davon abhängig gemacht
werden, daß der Versicherungsnehmer innerhalb
einer Frist von drei Jahren diese Einbeziehung unter Nachweis
der in den Artikeln II oder III angeführten Voraussetzungen
verlangt.
4. Die näheren Vorschriften über
den Nachweis der Staatsbürgerschaft und des ordentlichen
Wohnsitzes zum Zwecke der Durchführung der Artikel
II und III dieses Übereinkommens sowie insbesondere über
die Durchführung des vorstehenden Punktes 3, Absatz 2, werden
von der Èechoslovakischen Versicherungsaufsichtsbehörde
im Einvernehmen mit der österreichischen Versicherungsaufsichtsbehörde
erlassen werden, sie sind sodann für die österreichischen
Lebensversicherungsanstalten bindend.
1. Versicherungsverträge, bei denen die
Versicherungsnehmer (oder im Falle des Artikels II, Punkt 1, Absatz
2, die dortselbst bezeichneten Personen oder im Falle des
Artikels II, Punkt 1, Absatz 3, die Versicherten) am 31. Dezember
1924 zwar Èechoslovakische Staatsbürger waren, jedoch
an diesem Tage ihren ordentlichen Wohnsitz außerhalb des
Gebietes der Èechoslovakischen Republik hatten, sind
in das Èechoslovakische Portefeuille nur dann einzureihen,
wenn die Versicherungen entweder am 26. Februar 1919 bereits prämienfrei
waren oder wenn im gegenteiligen Falle die im Laufe des Jahres
1924 fällig gewordenen oder bei früherer Prämienbefreiung
die zuletzt fällig gewordenen Prämien
entweder
a) in Èechoslovakischen Kronen oder
b) in einer anderen Währung, jedoch mit
Währungsvorbehalt bezahlt wurden, oder wenn
c) die Stundung dieser Prämienzahlungen
mit der Versicherungsanstalt vereinbart worden ist
und wenn überdies die Versicherungsnehmer
(oder im Falle des Artikels II, Punkt 1, Absatz 2, die dortselbst
bezeichneten Personen oder im Falle des Artikels II, Punkt 1,
Absatz 3, die Versicherten) in den Fällen b) und c) spätestens
innerhalb eines Jahres nach, Inkrafttreten dieses Übereinkommens
die Einreihung der Versicherungsverträge in das Èechoslovakische
Portefeuille verlangen.
Ist vor dem 26. Februar 1919 die Umwandlung
in eine prämienfreie Versicherung mit verminderter Versicherungssumme
erfolgt, so findet die Bestimmung des Artikels II, Punkt 3, Absatz
2, Anwendung.
2. Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes
sind auf Rentenversicherungen, bei welchen der Rentenbezug bereits
vor dem 31. Dezember 1924 begonnen hat, sinngemäß mit
der Maßgabe anzuwenden, daß die Einreihung
dieser Versicherungen in das Èechoslovakische Portefeuille
dadurch bedingt ist, in welcher Währung oder unter welchen
Vorbehalten die im Laufe des Jahres 1924 fällig gewordenen
oder bei früherem Erlöschen des Rentenbezuges die
zuletzt fällig gewordenen Rentenraten von den Bezugsberechtigten
behoben worden sind.
Lebensversicherungen, bei welchen die Leistung
der Versicherungsanstalt in der Ausfolgung eines bestimmten Nennbetrages
von Schuldverschreibungen der österreichischen oder ungarischen
Kriegsanleihe besteht (Kriegsanleihe-Versicherungen), werden bei
Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der vorstehenden Artikel
II und III, soferne diese Versicherungen am 31. Dezember 1924
noch in Kraft gestanden sind, in das: Èechoslovakische
Portefeuille einbezogen.
Die Lebensversicherungsanstalten werden verpflichtet
sein, über Verlangen der Versicherungsnehmer derartige Kriegsanleihe
Versicherungen innerhalb eines Jahres nach Geltungsbeginn dieses
Übereinkommens in Versicherungen umzuwandeln, welche den
Versicherungsnehmern Anspruch auf eine in barem Gelde auszuzahlende
Versicherungssumme gewährleisten, und auf die letztgenannten
Versicherungen 75% der auf die Kriegsanleihe-versicherungen, bis
zum 26. Februar 1919 entrichteten und 100% der von da an
tatsächlich in Èechoslovakischen Kronen eingezahlten
Prämienbeträge (ohne Nebengebühren) als einmalige
Prämien in Èechoslovakischen Kronen in Anrechnung
zu bringen.
Die von der Lebensversicherungsgesellschaft
"Phönix" abgeschlossenen sogenannten Placementverträge,
zufolge welcher die Versicherungsgesellschaft gegen Erhalt einer
einmaligen Einlage zur Auszahlung eines Kapitals an einem festgesetzten
Zeitpunkte verpflichtet ist, ohne das Risiko des Ablebens oder
Erlebens einer bestimmten Person zu übernehmen, sind
nicht als Versicherungsverträge im Sinne der vorliegenden
Vereinbarung anzusehen und unterliegen der Konskription im Sinne
des Gesetzes der (Èechoslovakischen Republik vom 30. Juni
1922, Zahl 207 S. d. G. u. V. sowie der Regierungsverordnung
vom 7. August 1922, Zahl 265 S. d. G. u: V.
1. Die im Sinne der vorstehenden Artikel II und III zum Èechoslovakischen
Portefeuille der österreichischen Lebensversicherungsanstalten
gehörigen Lebensversicherungsverträge werden, soferne
sie auf alte österreichisch-ungarische Kronen abgeschlossen
sind, vom 26. Februar 1919 angefangen beiderseits in Èechoslovakischen
Kronen (eine Èechoslovakische Krone für eine alte
österreichisch-ungarische Krone gerechnet) zu erfüllen
sein, und zwar seitens der Versicherungsanstalten,
bezüglich der seit denn 26. Februar 1919 begründeten
Ansprüche, die sich aus dem Zuwachse der technischen Reserven
ergeben, unter allen Umständen und bezüglich der in
der Zeit bis zum 26. Februar 1919 begründeten Ansprüche
insoweit, als die für den 31. Dezember 1924 zu berechnenden
technischen Reserven der Èechoslovakischen Portefeuilles
auch hinsichtlich der auf die vorerwähnten Ansprüche
entfallenden Anteile durch die in den Artikeln IX und X angeführten
Vermögenswerte bedeckt sein werden.
Das gleiche gilt für jene Versicherungen,
welche im Wege der Umwandlung an die Stelle der im vorstehenden
Artikel TV bezeichneten Kriegsanleiheversicherungen treten, bezüglich
der den Versicherungsnehmern als Einmalprämien in Anrechnung
zu bringenden Prämienbeträge.
Den Versicherungsnehmern sind die seit dem 26. Februar 1919 in
einer anderen Währung als in Èechoslovakischen Kronen
geleisteten Prämien in der Originalwährung zum Nennbetrage
samt gesetzlichen Verzugszinsen zurückzuerstatten.
2. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf
alle Zahlungen, aus den Versicherungsverträgen Anwendung,
das ist insbesondere auf alle Versicherungsleistungen auf der
einen Seite und auf die Bezahlung der Prämien, die Rückzahlung
von Polizzendarlehen und die Entrichtung von Zinsen für diese
Darlehen auf der anderen Seite.
Hinsichtlich der Auszahlung von Rückkaufsbeträgen
und Polizzendarlehen können für einen Zeitraum von längstens
drei Jahren nach Geltungsbeginn dieses Übereinkommens abweichende
Vorschriften von der èechoslovakischen Versicherungsaufsichtsbehörde
im Einvernehmen mit der österreichischen Versicherungsaufsichtsbehörde
erlassen werden, diese Vorschriften sind sodann für die Versicherungsanstalten
und für die Versicherungsnehmer in gleicher
Weise bindend.
1. Diejenigen auf alte österreichisch-ungarische Kronen abgeschlossenen
Lebensversicherungsverträge, bei welchen alle Prämienzahlungen
seit dem 26. Februar 1919 vorbehaltlos in einer anderen Währung
als in Èechoslovakischen Kronen im Verhältnisse 1:1
geleistet oder Versicherungszahlungen in einer anderen Währung
als in Èechoslovakischen Kronen am Verhältnisse 1:1
von den Bezugsberechtigten vorbehaltlos angenommen worden sind,
werden, auch wenn die sonstigen Voraussetzungen für ihre
Einbeziehung in das Èechoslovakische
Portefeuille (Artikel II und III) zutreffen, von beiden Vertragsteilen
auch weiterhin in dieser anderen Währung zu erfüllen
sein.
Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung
auf jene Fälle, in welchen eine von denn Versicherungsnehmer
in Èechoslovakischen Kronen angebotene Prämienzahlung
seitens der Versicherungsanstalt nicht angenommen worden ist.
2. Lebensversicherungserträge, welche
auf eine andere Währung als auf alte österreichisch-ungarische
Kronen lauten und bei welchen die sonstigen Voraussetzungen
für ihre Einbeziehung in das Èechoslovakische Portefeuille
(Artikel II und III) zutreffen sind von beiden Vertragsteilen
auch weiterhin in dieser anderen Währung zu erfüllen.
Die technischen Reserven (Prämienreserven,
Prämienüberträge, Reserven für schwebende
Versicherungsleistungen, Dividendenreserven) für die im Sinne
der vorstehender Artikel II bis VII zu dem Èechoslovakische
Portefeuille gehörigen Lebensversicherungsverträge sind
mit dem Stichtage vom 31. Dezember 1924 unter
Einbeziehung aller seit dem 26. Februar 1919 fällig gewordenen
und unbezahlt gebliebenen Versicherungsleistungen zu berechnen.
Die Berechnung der Prämienreserven (einschließlich
der auf abgegebene Rückversicherungen entfallenden Prämienreserveanteile)
hat nach den bei den Anstalten in Geltung stehenden Rechnungsgrundlagen
zu erfolgen, soferne diese den in den beiderseitigen Staaten geltenden
gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
Hinsichtlich der im vorstehenden Artikel IV
angeführten Kriegsanleihe-Versicherungen tritt an
Stelle der technischen Reserve für den 31. Dezember 1924
jener Betrags, welcher 75% der vom Beginn der Versicherung bis
zum 26. Februar 1919 entrichteten und 100% der von da an tatsächlich
in Èechoslovakischen Kronen bezahlten
Prämien entspricht.
A. Zur Deckung der gemäß Artikel
VIII zu berechnenden technischen Reserven sind bei den Versicherungsanstalten,
für welche die Abschnitte A bis D des Versicherungsregulativs
vom 7. März 1921, B. G. B. Nr. 141, gelten, die in dein gegenwärtigen
Artikel angeführten Vermögenswerte der Gesellschaften
in der nachstehenden Reihenfolge zu Vorwenden
a) Staatsschuldverschreibungen, welche von der Èechoslovakischen
Republik ausgegeben worden sind,
h) Darlehen auf Lebensversicherungspolizzen, welche zum Èechoslovakischen
Portefeuille gehören,
c) unbewegliche Güter, welche sich auf dem Gebiete der Èechoslovakischen
Republik befinden,
d),Darlehensforderungen, welche auf im Gebiete der Èechoslovakischen
Republik gelegene unbewegliche Güter sichergestellt sind
und welche entweder
1. schon in Èechoslovakischen Kronen begründet wurden
oder welche
2. auf alte österreichisch-ungarische
Kronen lauten, den Versicherungsanstalten zumindest seit dem 26.
Februar, 1919 zustehen und gemäß Artikel 7 oder 42
des übereinkommens vom 18. Juni 1921 von der allgemeinen
Regelung ausgenommen sind, soferne diese Darlehensforderungen
durch die Versicherungsaufsichtsbehörde der Èechoslovakischen
Republik zur Deckung der technischen Reserven für die Èechoslovakischen
Portefeuilles der gläubigerischen Versicherungsanstalten
im Wege der grundbücherlichen Einverleibung eines Afterpfandrechtes
rechtswirksam bewidmet werden.
Bei diesen Darlehensforderungen werden alle den Schuldnern vom
26. Februar 1919 angefangen noch obliegenden Leistungen in Èechoslovakischen
Kronen (eine Èechoslovakische Krone für eine alte
österreichisch-ungarische Krone gerechnet)
unmittelbar an die von der vorgenannter Versicherungsaufsichtsbehörde
hiefür zu bezeichnende Stelle zu entrichten sein.
Die gleiche Regelung hat im Sinne des Artikels
42 des Übereinkommens vom 18. Juni 1924 für die zur
Bedeckung der technischen Reserven für das Èechoslovakische
Portefeuille bestimmten Forderungen aus Konsortialdarlehens des
Ersten Allgemeinen Beamtenvereines gegen jene Konsortien, deren
Hauptsitz sich in dem Gebiete der Èechoslovakischen Republik
befindet, platzzugreifen.
e) Mündelsichere Schuldverschreibungen (Pfandbriefe, Kommunalobligationen
u. s. w.), welche von öffentlichen oder privaten Körperschaften
oder Anstalten (Geldinstituten u. s. w.) ausgegeben wurden, die
ihren Sitz auf dem Gebiete der Èechoslovakischen Republik
haben,
f) Einlagen und Guthaben bei Banken, Sparkassen, Kreditinstituten
und Versicherungsanstalten, ferner sonstige Förderungen und
Guthaben, insoweit diese Einlagen, Guthaben öder Forderungen
in der Èechoslovakischen Republik am 31. Dezember 1924
bestanden haben, unbeschadet der Bestimmungendes Übereinkommens
vom 18. Juni 1924,
g) fällige und noch nicht bezahlte Versicherungsprämien,
insoweit solche Prämien bei Berechnung der technischen Reserven
gemäß Artikel VIII dieses Übereinkommens als bezahlt
zu Gründe gelegt worden sind.
h) die im Artikel 203, Punkt 1 des Staatsvertrages
von Saint Germain oder im Artikel 186, Punkt 1 des Friedensvertrages
von Trianon bezeichneten Staatsschuldentitres, insoweit sie im
Sinne der obigen Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint
Germain, beziehungsweise der Friedensvertrages von Trianon zur
Staatsschuld der Èechoslovakischen Republik gehören,
i) die im Artikel 203, Punkt 2 des Staatsvertrages
von Saint Germain oder im Artikel 186, Punkt 2 des Friedensvertrages
von Trianon bezeichneten Staatsschuldentitres, und zwar:
1. Titres, welche mit dem Nostrifizierungsstempel der Èechoslovakischen
Republik versehen sind und als Bestandteil der Staatsschuld der
Èechoslovakischen Republik ordnungsgemäß anerkannt
werden,
2. Titres, welche keine in Durchführung
der oben angeführten Artikel des Staatsvertrages von Saint
Germain oder des Friedensvertrages von Trianon erfolgte Bezeichnung
haben.
Der gesamte Nennwert der im Punkt i), Ziffer
2, dieses Artikels erwähnten Titres, welche durch die vorbezeichneten
österreichischen Lebensversicherungsanstalten zur Bedeckung
der technischen Reserven der èechoslovakischen Portefeuilles
verwendet werden, darf den Betrag von 67 Millionen Kronen nicht
übersteigen.
B. Bei den kleineren den Bestimmungen des Abschnittes
E des Versicherungsregulativs vom 7. März 1921, B. G. B.
Nr. 141, unterliegenden Versicherungsanstalten auf Gegenseitigkeit
wird die Bedeckung der im Artikel VIII dieses Übereinkommens
bezeichneten technischen Reserven durch entsprechende Vermögenswerte
im Einvernehmen der beiderseitigen Versicherungsaufsichtsbehörden
durchzuführen sein.
Sofern die in dem vorerwähnten Artikel angeführten Aktiven
zur vollen Bedeckung der technischen Reserven der Èechoslovakischen
Portefeuilles, nicht genügen sollten, können, insoweit
die Finanzverwaltung der Èechoslovakischen Republik hiezu
die Genehmigung im Sinne der einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen erteilen wird, zur Deckung des Fehlbetrages
die im Artikel 205 des Staatsvertrages von Saint Germain, beziehungsweise
im Artikel 188 des Friedensvertrages von Trianon genannten Staatsschuldentitres
verwendet werden.
Von den Deckungswerten sind die in den Punkten
a), b), d), e), f), g), h) und i), Ziffer 1, des Artikels IX genannten
mit dem Nennwerte, beziehungsweise mit dem vollen Barbetrage zu
bewerten.
Die Bewertung der im Punkte c) des Artikels
IX genannten Aktiven wird, soferne ein Einvernehmen hierüber
nicht erzielt wird, auf Grund der Ergebnisse einer amtlichen Schätzung
erfolgen.
Die im Punkte i), Ziffer 2 des Artikels IX
genannten Titres sind mit dem Nennwerte zu bewerten, für
jede alte österreichisch-ungarische Krone eine Èechoslovakische
Krone gerechnet.
Die Regierung der Èechoslovakischen Republik wird die im
Punkte i), Ziffer 2, des Artikels IX genannten Wertpapiere in
jenem Ausmaße, in welchem sie zur Bedeckung der gemäß
Artikel VIII für den 31. Dezember 1924
berechneten technischen Reserven unter Aufrechthaltung der Bewertungsgrundlage
des Artikels XI notwendig sein werden, höchstens aber bis
zu 67 Millionen Kronen Nominale im vollen Nennwerte nostrifizieren.
Die Coupons dieser Titres werden von der Èechoslovakischen
Republik von dem Zeitpunkte des Inkrafttretens des Staatsvertrages
von Saint Germain, beziehungsweise das Friedensvertrages von Trianon
an honoriert.
Die österreichische Regierung wird gestatten,
daß die zur Deckung der technischen Reserven der
Èechoslovakischen Portefeuilles gemäß Artikel
IX und X zu verwendenden Werte, soferne sich diese Werte auf dem
Gebiete der Republik Österreich befinden, auf das Gebiet
der Èechoslovakischen Republik ausgeführt werden.
Die Regierung der Èechoslovakischen
Republik wird die Einfuhr dieser Werte gebührenfrei bewilligen.
Die in den Artikeln IV bis X enthaltenen Verfügungen
sind sinngemäß auch auf die Rückversicherungsverträge
anzuwenden, welche von den österreichischen Lebensversicherungsanstalten
mit Èechoslovakischen Lebensversicherungsanstalten abgeschlossen
worden sind.
XV. Lebensversicherungsanstalten, die gegenwärtig in der
Èechoslovakischen Republik ihren Sitz haben, werden für
ihre vor dem 26. Februar 1919 abgeschlossenen
Lebensversicherungen, bei welchen die Versicherungsnehmer am 31.
Dezember 1924 ihren ordentlichen Wohnsitz auf dem Gebiete der
Republik Österreich (Artikel XVII) hatten, die technischen
Reserven in barem zit bedecken und die betreffenden, in alten
österreichisch-ungarischen Kronen abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge
in österreichischen Kronen (eine österreichische Krone
für eine alte österreichisch-ungarische Krone gerechnet)
zu erfüllen haben:
Die Bestimmungen des Artikels II, Punkt 1,
Absatz 2 und 3, und Punkt 2, sowie des Artikels III finden sinngemäße
Anwendung.
Die gegenwärtige Vereinbarung bildet kein
Präjudiz für sonstige finanzielle Regelung und berührt
nicht die anderweitigen Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint
Germain oder es Friedensvertrages von Trianon.
Wo in dem vorliegenden Übereinkommen der
Begriff des Staatsgebietes vorkommt, ist darunter das betreffende
Staatsgebiet in jenem Umfange zu verstehen, in welchem es in dem
Staatsvertrage von Saint Germain und in den Friedensverträgen
von Trianon und.Versailles bestimmt worden ist, beziehungsweise
in den auf Grund dieser Verträge zwischen den beteiligten
Staaten zustandegekommenen Vereinbarungen und Durchführungsmaßnahmen
bestimmt worden ist oder bestimmt werden wird.
In allen aus diesem Übereinkommen zwischen
den beiden Regierungen sich ergebenden strittigen Fragen entscheidet
ein Schiedsgericht. Ein Mitglied dieses Schiedsgerichtes wird
durch die Regierung der Republik österreich und ein Mitglied
durch die Regierung der Èechoslovakischen Republik
delegiert.
Die beiden Schiedsrichter wählen im gemeinschaftlichen
Einvernehmen einen Präsidenten-. Sollte eine Einigung hinsichtlich
der Person des Präsidenten nicht erzielt werden, so wird
der Präsident des Schiedsgerichtes durch den Präsidenten
des Schweizer Bundesrates delegierst.
Dieses Schiedsgericht entscheidet auch über
die Kosten des Verfahrens. Das Schiedsgericht tagt am Sitze des
beklagten Teiles.
Dieses Übereinkommen soll so bald als
möglich ratifiziert werden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden
soll in Prag erfolgen.
Das übereinkommen tritt 14 Tage nach dem
Austausche der Ratifikationsurkunden in Kraft. Die beiden Hohen
vertragschließenden Teile werden alles daran setzen, um
die Durchführung dieses Übereinkommens nach Kräften
zu beschleunigen.
Das ratifizierte Übereinkommen wird in
jedem der beiden Staaten in der amtlichen Gesetzessammlung in
beiden authentischen Texten veröffentlicht werden.
Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
beider Staaten dieses Übereinkommen in deutscher und
èechoslovakischer Sprache, welche Texte gleich authentisch
sind, unterzeichnet und mit Siegeln versehen, und zwar in zwei
Urschriften, von denen eine der österreichischen Regierung
und die andere der Èechoslovakischen Regierung übergeben
wird.
Anwesend die bevollmächtigten Vertreter:
Gelegentlich der Unterzeichnung des am heutigen
Tage abgeschlossenen übereinkommens haben die unterfertigten
Bevollmächtigten die nachstehenden Vereinbarungen getroffen,
beziehungsweise die nachstehenden Erklärungen abgegeben:
Das Übereinkommen findet Anwendung auf
alle österreichischen Lebensversicherungsanstalten einschließlich
der den Bestimmungen des Abschnittes E des Versicherungsregulativs
vom 7. März 1921, B. G. B. Nr. 141, unterliegenden kleineren
Versicherungsanstalten auf Gegenseitigkeit, welche Versicherungsverträge
mit Èechoslovakischen Versicherungsnehmern (Artikel II
und III) abgeschlossen haben, desgleichen auf alle Èechoslovakischen
Lebensversicherungsanstalten und registrierten Hilfskassen, welche
den Bestimmungen des Versicherungsregulativs vom
5. März 1896, R. G. Bl. Nr. 31, beziehungsweise des Gesetzes
vom 16. Juli 1892, R. G. Bl. Nr. 202, unterliegen und welche Versicherungsverträge
mit österreichischen Versicherungsnehmern (Artikel XV) abgeschlossen
haben.
Durch die Bestimmungen des Artikels I des Übereinkommens
wird das in Bezug auf die Zulassung ausländischer Versicherungsanstalten
nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften [kais. Verordnung
vom 29. November 1865, R. G. Bl. Nr. 127, Artikel I, lit. c),
und Gesetz vom 29. März 1873, R. G. Bl. Nr. 42] vorbehaltene
freie Ermessen nicht berührt.
Die Regierung der Republik Österreich
erklärt, daß diejenigen österreichischen Lebensversicherungsanstalten
einschließlich der den Bestimmungen des Abschnittes E des
Versicherungsregulativs vom 7. März 1921 B. G. B.
Nr. 141, unterliegenden kleinerer Versicherungsanstalten auf Gegenseitigkeit
welche behufs Bedeckung der technischer Reserven für ihre
Èechoslovakischen Lebensversicherungsverträge (Artikel
II und III auf die Einfuhr und Nostrifikation
der in Artikel IX. Punkt i), Ziffer 2, dieses Übereinkommens
bezeichneten Vorkriegsschuldverschreibungen im Sinne der Artikel
XII. und XIII. dieses Übereinkommens Anspruch erheben, im
Falle der Bewilligung diese Nostrifikation durch die èechoslovakische
Regierung bereit sein werden, auf die weitere Ausübung
ihres Geschäftsbetriebes in dem Staatsgebiete der Èechoslovakischen
Republik zu verzichten und ihren Èechoslovakischen Versicherungsbestand
an eine zum Geschäftsbetriebe in de Èechoslovakischen
Republik berechtigte Versicherungsanstalt zu
übertragen.
Die Regierung der Èechoslovakischen Re publik erklärt,
daß sie nach Vornahme eine derartigen Übertragung sowie
nach übergab der in den Artikeln IX und X dieses Übereinkommens
angeführten Vermögenswerte hin sichtlich
aller jener Versicherungsverträge welche in die übertragenen
Versicherung bestände ordnungsgemäß eingeschlossen
worden sind, weder auf Grund des Staatsvertrages von Saint Germain,
noch aus einer sonstigen Rechtstitel irgendwelche weiter Ansprüche
gegen die übertragenden Lebensversicherungsanstalten oder
gegen die Staat verwaltung der Republik Österreich (Artikel
215 des Staatsvertrages von Saint Germain geltend machen wird,
wogegen auch gegen die Staatsverwaltung der Èechoslovakischen
Republik aus diesem Titel keine weiteren Ansprüche mehr erhoben
werden können.
Alle derartigen Vereinbarungen hinsichtlich
der Übertragung von Versicherungsbeständen unterliegen
der Genehmigung der beiderseitigen Staatsverwaltungen.
Die Regierung der Èechoslovakischen Republik erklärt,
daß sie jene im Punkte i), Ziffer 2, des Artikels IX des
Übereinkommens erwähnten Titres, die mit dem Nostrifizierungsstempel
Österreichs oder Ungarns oder eines anderen Nachfolgestaates
versehen wurden, soferne die erfolgte Abstempelung
durch den betreffenden Staat nachträglich annulliert (denostrifiziert)
wurde, als nicht abgestempelt betrachten wird.
In Durchführung der Bestimmungen des Artikels
IX Abschnitt B des Übereinkommens wird nachstehendes vereinbart:
Im Sinne der angeführten Bestimmungen
werden von den kleineren Versicherungsanstalten auf Gegenseitigkeit
Vermögenswerte in jenem Ausmaße heranzuziehen sein,
welches bei Feststellung der Versicherungsleistungen auf Grund
der einschlägigen statutarischen Bestimmungen auf
die Bedeckung dieser Versicherungsleistungen für die zum
Èechoslovakischen Portefeuille gehörigen Versicherungen
entfällt.
Hiebei gilt als Höchstausmaß bei
jeder einzelnen Versicherungsanstalt jener Betrag an Deckungswerten,
welcher erforderlich ist, um mit Einschluß des auf die betreffende
kleinere Versicherungsanstalt auf Gegenseitigkeit entfallenden
Anteiles an den im Artikel IX, Punkt i) Ziffer 2 angeführten
Vermögenswerten die technischen Verbindlichkeiten
für die zum Èechoslovakischen Portefeuille dieser
kleineren Versicherungsanstalt gehörigen Versicherungen in
Èechoslovakischen Kronen (eine Èechoslovakische
Krone für eine alte österreichisch-ungarische Krone
gerechnet) zu bedecken.
Zur Feststellung der statutarischen Leistungen
kann die zuständige Versicherungsaufsichtsbehörde die
Vorlage einer versicherungstechnischen Bilanz verlangen.
Bei Anwendung vorstehender Bestimmungen muß sich für
die Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten der Èechoslovakischen
Versicherungen hinsichtlich der Gesamtheit der kleineren Versicherungsanstalten
auf Gegenseitigkeit zumindest jener Betrag an Deckungswerten ergeben,
welcher bei Anwendung der Vorschriften des Artikels IX, Abschnitt
A des Übereinkommens auf die Gesamtheit der kleineren
Versicherungsanstalten auf Gegenseitigkeit entfallen würde,
andernfalls kann die Èechoslovakische Versicherungsaufsichtsbehörde
die genaue Anwendung der Bestimmungen des Artikels IX Abschnitt
A des Übereinkommens verlangen.
Dieses Schlußprotokoll, welches gleichzeitig
mit dem am heutigen Tage vereinbarten Übereinkommen ratifiziert
werden wird, wird als integrierender Bestandteil dieses Übereinkommens
gelten und folglich dieselbe Kraft und Wirkung haben.
Urkund dessen haben die obengenannten
Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Schlußprotokoll
in deutscher und Èechoslovakischer Sprache, welche Texte
gleich authentisch sind, unterzeichnet, und zwar in zwei Urschriften,
von denen eine der österreichischen Regierung und die andere
der Èechoslovakischen Regierung
übergeben wird.
Das ratifizierte Schlußprotokoll wird
zugleich mit dem übereinkommen in jedem der beiden Staaten
in der amtlichen Gesetzessammlung in beiden authentischen Texten
veröffentlicht werden.