ÜBEREINKOMMEN

ZWISCHEN DER, ÈECHOSLOVAKISCHEN REPUBLIK UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH

ÜBER DIE ERFÜLLUNG VON LEBENS- UND RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN, WELCHE DIE ÖSTERREICHISCHEN LEBENSVERSICHERUNGSANSTALTEN MIT ÈECHOSLOVAKISCHEN VERSICHERUNGSNEHMERN (ARTIKEL II, III UND IV) UND DIE ÈECHOSLOVAKISCHEN LEBENSVERSICHERUNGSANSTALTEN MIT ÖSTERREICHISCHEN VERSICHERUNGSNEHMERN (ARTIKEL XV) ABGESCHLOSSEN HABEN.


ÜBEREINKOMMEN

zwischen

der Èechoslovakischen Republik und der Republik Österreich

über die Erfüllung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen, welche die österreichischen Lebensversicherungsanstalten mit Èechoslovakischen Versicherungsnehmern (Artikel II, III und IV) und die Èechoslovakischen Lebensversicherungsanstalten mit österreichischen Versicherungsnehmern (Artikel XV) abgeschlossen haben.

Die Èechoslovakische Republik und die Republik Österreich, von dem Wunsche geleitet, die Rechte und Interessen der Versicherungsnehmer zu schützen, die Entwicklung des Versicherungswesens im Hinblick auf dessen wirtschaftliche Bedeutung zu fördern und zudiesem Zwecke ein übereinkommen abzuschließen, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

der Bundespräsident der Republik Österreich:

Herrn Heinrich Ochsner,

Ministerialrat im Bundeskanzleramte;

der Präsident der Èechoslovakischen Republik:

Herrn Ladislav Autengruber,

Ministerialrat im Ministerium des Innern,

welche nach Prüfung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen, Vollmachten folgendes in Ausführung des Artikels 215 des Staatsvertrages von Saint Germain vereinbart haben:

I.

Jeder der beiden vertragschließenden Staaten wird diejenigen privaten Versicherungsanstalten, welche auf dem Gebiete des anderen Staates ihren Sitz haben, in derselben Weise behandeln, wie die gleichartigen Anstalten irgendeines dritten Staates. Diese gleiche Behandlung erstreckt sich auf die Konzessionierung des Geschäftsbetriebes der privaten Versicherungsanstalten, beziehungsweise ihrer Filialen, ferner auf den Geschäfts betrieb dieser Unternehmungen sowie auf die Steuern, Gebühren, Taxen und sonstigen öffentlichen Abgaben, welchen sie unterworfen sein werden.

Durch die obigen Bestimmungen werden die im Artikel 272 des Staatsvertrages von Saint Germain enthaltenen Vorschriften nicht berührt.

II.

1. Die österreichischen Lebensversicherungsanstalten werden jene vor dem 26. Februar 1919 durch die Zentralen oder durch ihre wo immer befindlichen Filialen abgeschlossenen Lebens- und Rentenversicherungsverträge, bei welchen die Versicherungsnehmer am 31. Dezember 1924 Èechoslovakische Staatsbürger waren und an diesem Tage ihren ordentlichen Wohnsitz auf dem Gebiete der Èechoslovakischen Republik hatten (im nachstehenden Èechoslovakisches Portefeuille genannt), von ihren sonstigen Lebensversicherungsbeständen absondern.

Bei Versicherungen mit festem Zahlungstermine oder Aussteuerversicherungen, bei welchen das Ableben des Versicherungsnehmers vor dem 31. Dezember 1924 eingetreten ist, entscheidet für die Einreihung in das Èechoslovakische Portefeuille die Staatsbürgerschaft und der ordentliche Wohnsitz der in der Polizze namentlich bezeichneten begünstigten Person auf 31. Dezember 1924 oder, in Ermangelung einer solchen begünstigten Person, die Staatsbürgerschaft und der ordentliche Wohnsitz der Mehrheit der nächsten Familienangehörigen (Frau und Kinder) des Versicherungsnehmers.

Im Falle der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, gilt als maßgebend die Staatsbürgerschaft und der ordentliche Wohnsitz jener Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen ist (Versicherter).

2. Ist in der Zeit zwischen dem 26. Februar 1919 und dem 31. Dezember 1924 der Versicherungsfall eingetreten oder auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder infolge Einstellung der Prämienzahlung die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung mit verminderter Versicherungssumme erfolgt oder der Rückkauf von dem Versicherungsnehmer beantragt worden, so tritt an Stelle des 31. Dezember 1924 der Tag des Eintrittes des Versicherungsfalles, beziehungsweise der Tag der Umwandlung oder der Tag, an dem der Rückkaufsantrag bei der Gesellschaft gestellt worden ist.

3. Ist der Versicherungsfall vor dem 26. Februar 1919 eingetreten, so werden die daraus entstandenen Ansprüche in das Èechoslovakische Portefeuille nicht einbezogen.

Ist die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung mit verminderter Versicherungssumme vor dem 26. Februar 1919 erfolgt, so kann die Einbeziehung dieser Versicherung in das Èechoslovakische Portefeuille davon abhängig gemacht werden, daß der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von drei Jahren diese Einbeziehung unter Nachweis der in den Artikeln II oder III angeführten Voraussetzungen verlangt.

4. Die näheren Vorschriften über den Nachweis der Staatsbürgerschaft und des ordentlichen Wohnsitzes zum Zwecke der Durchführung der Artikel II und III dieses Übereinkommens sowie insbesondere über die Durchführung des vorstehenden Punktes 3, Absatz 2, werden von der Èechoslovakischen Versicherungsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der österreichischen Versicherungsaufsichtsbehörde erlassen werden, sie sind sodann für die österreichischen Lebensversicherungsanstalten bindend.

III.

1. Versicherungsverträge, bei denen die Versicherungsnehmer (oder im Falle des Artikels II, Punkt 1, Absatz 2, die dortselbst bezeichneten Personen oder im Falle des Artikels II, Punkt 1, Absatz 3, die Versicherten) am 31. Dezember 1924 zwar Èechoslovakische Staatsbürger waren, jedoch an diesem Tage ihren ordentlichen Wohnsitz außerhalb des Gebietes der Èechoslovakischen Republik hatten, sind in das Èechoslovakische Portefeuille nur dann einzureihen, wenn die Versicherungen entweder am 26. Februar 1919 bereits prämienfrei waren oder wenn im gegenteiligen Falle die im Laufe des Jahres 1924 fällig gewordenen oder bei früherer Prämienbefreiung die zuletzt fällig gewordenen Prämien entweder

a) in Èechoslovakischen Kronen oder

b) in einer anderen Währung, jedoch mit Währungsvorbehalt bezahlt wurden, oder wenn

c) die Stundung dieser Prämienzahlungen mit der Versicherungsanstalt vereinbart worden ist

und wenn überdies die Versicherungsnehmer (oder im Falle des Artikels II, Punkt 1, Absatz 2, die dortselbst bezeichneten Personen oder im Falle des Artikels II, Punkt 1, Absatz 3, die Versicherten) in den Fällen b) und c) spätestens innerhalb eines Jahres nach, Inkrafttreten dieses Übereinkommens die Einreihung der Versicherungsverträge in das Èechoslovakische Portefeuille verlangen.

Ist vor dem 26. Februar 1919 die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung mit verminderter Versicherungssumme erfolgt, so findet die Bestimmung des Artikels II, Punkt 3, Absatz 2, Anwendung.

2. Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes sind auf Rentenversicherungen, bei welchen der Rentenbezug bereits vor dem 31. Dezember 1924 begonnen hat, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Einreihung dieser Versicherungen in das Èechoslovakische Portefeuille dadurch bedingt ist, in welcher Währung oder unter welchen Vorbehalten die im Laufe des Jahres 1924 fällig gewordenen oder bei früherem Erlöschen des Rentenbezuges die zuletzt fällig gewordenen Rentenraten von den Bezugsberechtigten behoben worden sind.

IV.

Lebensversicherungen, bei welchen die Leistung der Versicherungsanstalt in der Ausfolgung eines bestimmten Nennbetrages von Schuldverschreibungen der österreichischen oder ungarischen Kriegsanleihe besteht (Kriegsanleihe-Versicherungen), werden bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der vorstehenden Artikel II und III, soferne diese Versicherungen am 31. Dezember 1924 noch in Kraft gestanden sind, in das: Èechoslovakische Portefeuille einbezogen.

Die Lebensversicherungsanstalten werden verpflichtet sein, über Verlangen der Versicherungsnehmer derartige Kriegsanleihe Versicherungen innerhalb eines Jahres nach Geltungsbeginn dieses Übereinkommens in Versicherungen umzuwandeln, welche den Versicherungsnehmern Anspruch auf eine in barem Gelde auszuzahlende Versicherungssumme gewährleisten, und auf die letztgenannten Versicherungen 75% der auf die Kriegsanleihe-versicherungen, bis zum 26. Februar 1919 entrichteten und 100% der von da an tatsächlich in Èechoslovakischen Kronen eingezahlten Prämienbeträge (ohne Nebengebühren) als einmalige Prämien in Èechoslovakischen Kronen in Anrechnung zu bringen.

Die von der Lebensversicherungsgesellschaft "Phönix" abgeschlossenen sogenannten Placementverträge, zufolge welcher die Versicherungsgesellschaft gegen Erhalt einer einmaligen Einlage zur Auszahlung eines Kapitals an einem festgesetzten Zeitpunkte verpflichtet ist, ohne das Risiko des Ablebens oder Erlebens einer bestimmten Person zu übernehmen, sind nicht als Versicherungsverträge im Sinne der vorliegenden Vereinbarung anzusehen und unterliegen der Konskription im Sinne des Gesetzes der (Èechoslovakischen Republik vom 30. Juni 1922, Zahl 207 S. d. G. u. V. sowie der Regierungsverordnung vom 7. August 1922, Zahl 265 S. d. G. u: V.

VI.

1. Die im Sinne der vorstehenden Artikel II und III zum Èechoslovakischen Portefeuille der österreichischen Lebensversicherungsanstalten gehörigen Lebensversicherungsverträge werden, soferne sie auf alte österreichisch-ungarische Kronen abgeschlossen sind, vom 26. Februar 1919 angefangen beiderseits in Èechoslovakischen Kronen (eine Èechoslovakische Krone für eine alte österreichisch-ungarische Krone gerechnet) zu erfüllen sein, und zwar seitens der Versicherungsanstalten, bezüglich der seit denn 26. Februar 1919 begründeten Ansprüche, die sich aus dem Zuwachse der technischen Reserven ergeben, unter allen Umständen und bezüglich der in der Zeit bis zum 26. Februar 1919 begründeten Ansprüche insoweit, als die für den 31. Dezember 1924 zu berechnenden technischen Reserven der Èechoslovakischen Portefeuilles auch hinsichtlich der auf die vorerwähnten Ansprüche entfallenden Anteile durch die in den Artikeln IX und X angeführten Vermögenswerte bedeckt sein werden.

Das gleiche gilt für jene Versicherungen, welche im Wege der Umwandlung an die Stelle der im vorstehenden Artikel TV bezeichneten Kriegsanleiheversicherungen treten, bezüglich der den Versicherungsnehmern als Einmalprämien in Anrechnung zu bringenden Prämienbeträge.

Den Versicherungsnehmern sind die seit dem 26. Februar 1919 in einer anderen Währung als in Èechoslovakischen Kronen geleisteten Prämien in der Originalwährung zum Nennbetrage samt gesetzlichen Verzugszinsen zurückzuerstatten.

2. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf alle Zahlungen, aus den Versicherungsverträgen Anwendung, das ist insbesondere auf alle Versicherungsleistungen auf der einen Seite und auf die Bezahlung der Prämien, die Rückzahlung von Polizzendarlehen und die Entrichtung von Zinsen für diese Darlehen auf der anderen Seite.

Hinsichtlich der Auszahlung von Rückkaufsbeträgen und Polizzendarlehen können für einen Zeitraum von längstens drei Jahren nach Geltungsbeginn dieses Übereinkommens abweichende Vorschriften von der èechoslovakischen Versicherungsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der österreichischen Versicherungsaufsichtsbehörde erlassen werden, diese Vorschriften sind sodann für die Versicherungsanstalten und für die Versicherungsnehmer in gleicher Weise bindend.

VII.

1. Diejenigen auf alte österreichisch-ungarische Kronen abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge, bei welchen alle Prämienzahlungen seit dem 26. Februar 1919 vorbehaltlos in einer anderen Währung als in Èechoslovakischen Kronen im Verhältnisse 1:1 geleistet oder Versicherungszahlungen in einer anderen Währung als in Èechoslovakischen Kronen am Verhältnisse 1:1 von den Bezugsberechtigten vorbehaltlos angenommen worden sind, werden, auch wenn die sonstigen Voraussetzungen für ihre Einbeziehung in das Èechoslovakische Portefeuille (Artikel II und III) zutreffen, von beiden Vertragsteilen auch weiterhin in dieser anderen Währung zu erfüllen sein.

Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf jene Fälle, in welchen eine von denn Versicherungsnehmer in Èechoslovakischen Kronen angebotene Prämienzahlung seitens der Versicherungsanstalt nicht angenommen worden ist.

2. Lebensversicherungserträge, welche auf eine andere Währung als auf alte österreichisch-ungarische Kronen lauten und bei welchen die sonstigen Voraussetzungen für ihre Einbeziehung in das Èechoslovakische Portefeuille (Artikel II und III) zutreffen sind von beiden Vertragsteilen auch weiterhin in dieser anderen Währung zu erfüllen.

VIII.

Die technischen Reserven (Prämienreserven, Prämienüberträge, Reserven für schwebende Versicherungsleistungen, Dividendenreserven) für die im Sinne der vorstehender Artikel II bis VII zu dem Èechoslovakische Portefeuille gehörigen Lebensversicherungsverträge sind mit dem Stichtage vom 31. Dezember 1924 unter Einbeziehung aller seit dem 26. Februar 1919 fällig gewordenen und unbezahlt gebliebenen Versicherungsleistungen zu berechnen.

Die Berechnung der Prämienreserven (einschließlich der auf abgegebene Rückversicherungen entfallenden Prämienreserveanteile) hat nach den bei den Anstalten in Geltung stehenden Rechnungsgrundlagen zu erfolgen, soferne diese den in den beiderseitigen Staaten geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

Hinsichtlich der im vorstehenden Artikel IV angeführten Kriegsanleihe-Versicherungen tritt an Stelle der technischen Reserve für den 31. Dezember 1924 jener Betrags, welcher 75% der vom Beginn der Versicherung bis zum 26. Februar 1919 entrichteten und 100% der von da an tatsächlich in Èechoslovakischen Kronen bezahlten Prämien entspricht.

IX.

A. Zur Deckung der gemäß Artikel VIII zu berechnenden technischen Reserven sind bei den Versicherungsanstalten, für welche die Abschnitte A bis D des Versicherungsregulativs vom 7. März 1921, B. G. B. Nr. 141, gelten, die in dein gegenwärtigen Artikel angeführten Vermögenswerte der Gesellschaften in der nachstehenden Reihenfolge zu Vorwenden

a) Staatsschuldverschreibungen, welche von der Èechoslovakischen Republik ausgegeben worden sind,

h) Darlehen auf Lebensversicherungspolizzen, welche zum Èechoslovakischen Portefeuille gehören,

c) unbewegliche Güter, welche sich auf dem Gebiete der Èechoslovakischen Republik befinden,

d),Darlehensforderungen, welche auf im Gebiete der Èechoslovakischen Republik gelegene unbewegliche Güter sichergestellt sind und welche entweder

1. schon in Èechoslovakischen Kronen begründet wurden oder welche

2. auf alte österreichisch-ungarische Kronen lauten, den Versicherungsanstalten zumindest seit dem 26. Februar, 1919 zustehen und gemäß Artikel 7 oder 42 des übereinkommens vom 18. Juni 1921 von der allgemeinen Regelung ausgenommen sind, soferne diese Darlehensforderungen durch die Versicherungsaufsichtsbehörde der Èechoslovakischen Republik zur Deckung der technischen Reserven für die Èechoslovakischen Portefeuilles der gläubigerischen Versicherungsanstalten im Wege der grundbücherlichen Einverleibung eines Afterpfandrechtes rechtswirksam bewidmet werden.

Bei diesen Darlehensforderungen werden alle den Schuldnern vom 26. Februar 1919 angefangen noch obliegenden Leistungen in Èechoslovakischen Kronen (eine Èechoslovakische Krone für eine alte österreichisch-ungarische Krone gerechnet) unmittelbar an die von der vorgenannter Versicherungsaufsichtsbehörde hiefür zu bezeichnende Stelle zu entrichten sein.

Die gleiche Regelung hat im Sinne des Artikels 42 des Übereinkommens vom 18. Juni 1924 für die zur Bedeckung der technischen Reserven für das Èechoslovakische Portefeuille bestimmten Forderungen aus Konsortialdarlehens des Ersten Allgemeinen Beamtenvereines gegen jene Konsortien, deren Hauptsitz sich in dem Gebiete der Èechoslovakischen Republik befindet, platzzugreifen.

e) Mündelsichere Schuldverschreibungen (Pfandbriefe, Kommunalobligationen u. s. w.), welche von öffentlichen oder privaten Körperschaften oder Anstalten (Geldinstituten u. s. w.) ausgegeben wurden, die ihren Sitz auf dem Gebiete der Èechoslovakischen Republik haben,

f) Einlagen und Guthaben bei Banken, Sparkassen, Kreditinstituten und Versicherungsanstalten, ferner sonstige Förderungen und Guthaben, insoweit diese Einlagen, Guthaben öder Forderungen in der Èechoslovakischen Republik am 31. Dezember 1924 bestanden haben, unbeschadet der Bestimmungendes Übereinkommens vom 18. Juni 1924,

g) fällige und noch nicht bezahlte Versicherungsprämien, insoweit solche Prämien bei Berechnung der technischen Reserven gemäß Artikel VIII dieses Übereinkommens als bezahlt zu Gründe gelegt worden sind.

h) die im Artikel 203, Punkt 1 des Staatsvertrages von Saint Germain oder im Artikel 186, Punkt 1 des Friedensvertrages von Trianon bezeichneten Staatsschuldentitres, insoweit sie im Sinne der obigen Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint Germain, beziehungsweise der Friedensvertrages von Trianon zur Staatsschuld der Èechoslovakischen Republik gehören,

i) die im Artikel 203, Punkt 2 des Staatsvertrages von Saint Germain oder im Artikel 186, Punkt 2 des Friedensvertrages von Trianon bezeichneten Staatsschuldentitres, und zwar:

1. Titres, welche mit dem Nostrifizierungsstempel der Èechoslovakischen Republik versehen sind und als Bestandteil der Staatsschuld der Èechoslovakischen Republik ordnungsgemäß anerkannt werden,

2. Titres, welche keine in Durchführung der oben angeführten Artikel des Staatsvertrages von Saint Germain oder des Friedensvertrages von Trianon erfolgte Bezeichnung haben.

Der gesamte Nennwert der im Punkt i), Ziffer 2, dieses Artikels erwähnten Titres, welche durch die vorbezeichneten österreichischen Lebensversicherungsanstalten zur Bedeckung der technischen Reserven der èechoslovakischen Portefeuilles verwendet werden, darf den Betrag von 67 Millionen Kronen nicht übersteigen.

B. Bei den kleineren den Bestimmungen des Abschnittes E des Versicherungsregulativs vom 7. März 1921, B. G. B. Nr. 141, unterliegenden Versicherungsanstalten auf Gegenseitigkeit wird die Bedeckung der im Artikel VIII dieses Übereinkommens bezeichneten technischen Reserven durch entsprechende Vermögenswerte im Einvernehmen der beiderseitigen Versicherungsaufsichtsbehörden durchzuführen sein.

X.

Sofern die in dem vorerwähnten Artikel angeführten Aktiven zur vollen Bedeckung der technischen Reserven der Èechoslovakischen Portefeuilles, nicht genügen sollten, können, insoweit die Finanzverwaltung der Èechoslovakischen Republik hiezu die Genehmigung im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erteilen wird, zur Deckung des Fehlbetrages die im Artikel 205 des Staatsvertrages von Saint Germain, beziehungsweise im Artikel 188 des Friedensvertrages von Trianon genannten Staatsschuldentitres verwendet werden.

XI.

Von den Deckungswerten sind die in den Punkten a), b), d), e), f), g), h) und i), Ziffer 1, des Artikels IX genannten mit dem Nennwerte, beziehungsweise mit dem vollen Barbetrage zu bewerten.

Die Bewertung der im Punkte c) des Artikels IX genannten Aktiven wird, soferne ein Einvernehmen hierüber nicht erzielt wird, auf Grund der Ergebnisse einer amtlichen Schätzung erfolgen.

Die im Punkte i), Ziffer 2 des Artikels IX genannten Titres sind mit dem Nennwerte zu bewerten, für jede alte österreichisch-ungarische Krone eine Èechoslovakische Krone gerechnet.

XII.

Die Regierung der Èechoslovakischen Republik wird die im Punkte i), Ziffer 2, des Artikels IX genannten Wertpapiere in jenem Ausmaße, in welchem sie zur Bedeckung der gemäß Artikel VIII für den 31. Dezember 1924 berechneten technischen Reserven unter Aufrechthaltung der Bewertungsgrundlage des Artikels XI notwendig sein werden, höchstens aber bis zu 67 Millionen Kronen Nominale im vollen Nennwerte nostrifizieren. Die Coupons dieser Titres werden von der Èechoslovakischen Republik von dem Zeitpunkte des Inkrafttretens des Staatsvertrages von Saint Germain, beziehungsweise das Friedensvertrages von Trianon an honoriert.

XIII.

Die österreichische Regierung wird gestatten, daß die zur Deckung der technischen Reserven der Èechoslovakischen Portefeuilles gemäß Artikel IX und X zu verwendenden Werte, soferne sich diese Werte auf dem Gebiete der Republik Österreich befinden, auf das Gebiet der Èechoslovakischen Republik ausgeführt werden. Die Regierung der Èechoslovakischen Republik wird die Einfuhr dieser Werte gebührenfrei bewilligen.

XIV.

Die in den Artikeln IV bis X enthaltenen Verfügungen sind sinngemäß auch auf die Rückversicherungsverträge anzuwenden, welche von den österreichischen Lebensversicherungsanstalten mit Èechoslovakischen Lebensversicherungsanstalten abgeschlossen worden sind.

XV. Lebensversicherungsanstalten, die gegenwärtig in der Èechoslovakischen Republik ihren Sitz haben, werden für ihre vor dem 26. Februar 1919 abgeschlossenen Lebensversicherungen, bei welchen die Versicherungsnehmer am 31. Dezember 1924 ihren ordentlichen Wohnsitz auf dem Gebiete der Republik Österreich (Artikel XVII) hatten, die technischen Reserven in barem zit bedecken und die betreffenden, in alten österreichisch-ungarischen Kronen abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge in österreichischen Kronen (eine österreichische Krone für eine alte österreichisch-ungarische Krone gerechnet) zu erfüllen haben:

Die Bestimmungen des Artikels II, Punkt 1, Absatz 2 und 3, und Punkt 2, sowie des Artikels III finden sinngemäße Anwendung.

XVI.

Die gegenwärtige Vereinbarung bildet kein Präjudiz für sonstige finanzielle Regelung und berührt nicht die anderweitigen Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint Germain oder es Friedensvertrages von Trianon.

XVII.

Wo in dem vorliegenden Übereinkommen der Begriff des Staatsgebietes vorkommt, ist darunter das betreffende Staatsgebiet in jenem Umfange zu verstehen, in welchem es in dem Staatsvertrage von Saint Germain und in den Friedensverträgen von Trianon und.Versailles bestimmt worden ist, beziehungsweise in den auf Grund dieser Verträge zwischen den beteiligten Staaten zustandegekommenen Vereinbarungen und Durchführungsmaßnahmen bestimmt worden ist oder bestimmt werden wird.

XVIII.

In allen aus diesem Übereinkommen zwischen den beiden Regierungen sich ergebenden strittigen Fragen entscheidet ein Schiedsgericht. Ein Mitglied dieses Schiedsgerichtes wird durch die Regierung der Republik österreich und ein Mitglied durch die Regierung der Èechoslovakischen Republik delegiert.

Die beiden Schiedsrichter wählen im gemeinschaftlichen Einvernehmen einen Präsidenten-. Sollte eine Einigung hinsichtlich der Person des Präsidenten nicht erzielt werden, so wird der Präsident des Schiedsgerichtes durch den Präsidenten des Schweizer Bundesrates delegierst.

Dieses Schiedsgericht entscheidet auch über die Kosten des Verfahrens. Das Schiedsgericht tagt am Sitze des beklagten Teiles.

XIX.

Dieses Übereinkommen soll so bald als möglich ratifiziert werden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden soll in Prag erfolgen.

Das übereinkommen tritt 14 Tage nach dem Austausche der Ratifikationsurkunden in Kraft. Die beiden Hohen vertragschließenden Teile werden alles daran setzen, um die Durchführung dieses Übereinkommens nach Kräften zu beschleunigen.

Das ratifizierte Übereinkommen wird in jedem der beiden Staaten in der amtlichen Gesetzessammlung in beiden authentischen Texten veröffentlicht werden.

Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Staaten dieses Übereinkommen in deutscher und èechoslovakischer Sprache, welche Texte gleich authentisch sind, unterzeichnet und mit Siegeln versehen, und zwar in zwei Urschriften, von denen eine der österreichischen Regierung und die andere der Èechoslovakischen Regierung übergeben wird.

Prag, den 29. Mai 1925.

Für die Republik Österreich:

HEINRICH OCHSNER, m. p.

SCHLUSSPROTOKOLL

zu dem übereinkommen zwischen

der Èechoslovakischen Republik und der Republik Österreich

über die Erfüllung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen, welche die österreichischen Lebensversicherungsanstalten mit Èechoslovakischen Versicherungsnehmern (Artikel II, III und IV) und die Èechoslovakischen Lebensversicherungsanstalten mit österreichischen Versicherungsnehmern (Artikel XV) abgeschlossen haben.

Anwesend die bevollmächtigten Vertreter:

Für die Republik Österreich:

Herr Heinrich Ochsner,

Ministerialrat im Bundeskanzleramte,

für die Èechoslovakische Republik:

Herr Ladislav Autengruber,

Ministerialrat im Ministerium des Innern.

Gelegentlich der Unterzeichnung des am heutigen Tage abgeschlossenen übereinkommens haben die unterfertigten Bevollmächtigten die nachstehenden Vereinbarungen getroffen, beziehungsweise die nachstehenden Erklärungen abgegeben:

§ 1.

Das Übereinkommen findet Anwendung auf alle österreichischen Lebensversicherungsanstalten einschließlich der den Bestimmungen des Abschnittes E des Versicherungsregulativs vom 7. März 1921, B. G. B. Nr. 141, unterliegenden kleineren Versicherungsanstalten auf Gegenseitigkeit, welche Versicherungsverträge mit Èechoslovakischen Versicherungsnehmern (Artikel II und III) abgeschlossen haben, desgleichen auf alle Èechoslovakischen Lebensversicherungsanstalten und registrierten Hilfskassen, welche den Bestimmungen des Versicherungsregulativs vom 5. März 1896, R. G. Bl. Nr. 31, beziehungsweise des Gesetzes vom 16. Juli 1892, R. G. Bl. Nr. 202, unterliegen und welche Versicherungsverträge mit österreichischen Versicherungsnehmern (Artikel XV) abgeschlossen haben.

Durch die Bestimmungen des Artikels I des Übereinkommens wird das in Bezug auf die Zulassung ausländischer Versicherungsanstalten nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften [kais. Verordnung vom 29. November 1865, R. G. Bl. Nr. 127, Artikel I, lit. c), und Gesetz vom 29. März 1873, R. G. Bl. Nr. 42] vorbehaltene freie Ermessen nicht berührt.

§ 2.

Die Regierung der Republik Österreich erklärt, daß diejenigen österreichischen Lebensversicherungsanstalten einschließlich der den Bestimmungen des Abschnittes E des Versicherungsregulativs vom 7. März 1921 B. G. B. Nr. 141, unterliegenden kleinerer Versicherungsanstalten auf Gegenseitigkeit welche behufs Bedeckung der technischer Reserven für ihre Èechoslovakischen Lebensversicherungsverträge (Artikel II und III auf die Einfuhr und Nostrifikation der in Artikel IX. Punkt i), Ziffer 2, dieses Übereinkommens bezeichneten Vorkriegsschuldverschreibungen im Sinne der Artikel XII. und XIII. dieses Übereinkommens Anspruch erheben, im Falle der Bewilligung diese Nostrifikation durch die èechoslovakische Regierung bereit sein werden, auf die weitere Ausübung ihres Geschäftsbetriebes in dem Staatsgebiete der Èechoslovakischen Republik zu verzichten und ihren Èechoslovakischen Versicherungsbestand an eine zum Geschäftsbetriebe in de Èechoslovakischen Republik berechtigte Versicherungsanstalt zu übertragen.

Die Regierung der Èechoslovakischen Re publik erklärt, daß sie nach Vornahme eine derartigen Übertragung sowie nach übergab der in den Artikeln IX und X dieses Übereinkommens angeführten Vermögenswerte hin sichtlich aller jener Versicherungsverträge welche in die übertragenen Versicherung bestände ordnungsgemäß eingeschlossen worden sind, weder auf Grund des Staatsvertrages von Saint Germain, noch aus einer sonstigen Rechtstitel irgendwelche weiter Ansprüche gegen die übertragenden Lebensversicherungsanstalten oder gegen die Staat verwaltung der Republik Österreich (Artikel 215 des Staatsvertrages von Saint Germain geltend machen wird, wogegen auch gegen die Staatsverwaltung der Èechoslovakischen Republik aus diesem Titel keine weiteren Ansprüche mehr erhoben werden können.

Alle derartigen Vereinbarungen hinsichtlich der Übertragung von Versicherungsbeständen unterliegen der Genehmigung der beiderseitigen Staatsverwaltungen.

§ 3.

Die Regierung der Èechoslovakischen Republik erklärt, daß sie jene im Punkte i), Ziffer 2, des Artikels IX des Übereinkommens erwähnten Titres, die mit dem Nostrifizierungsstempel Österreichs oder Ungarns oder eines anderen Nachfolgestaates versehen wurden, soferne die erfolgte Abstempelung durch den betreffenden Staat nachträglich annulliert (denostrifiziert) wurde, als nicht abgestempelt betrachten wird.

§ 4.

In Durchführung der Bestimmungen des Artikels IX Abschnitt B des Übereinkommens wird nachstehendes vereinbart:

Im Sinne der angeführten Bestimmungen werden von den kleineren Versicherungsanstalten auf Gegenseitigkeit Vermögenswerte in jenem Ausmaße heranzuziehen sein, welches bei Feststellung der Versicherungsleistungen auf Grund der einschlägigen statutarischen Bestimmungen auf die Bedeckung dieser Versicherungsleistungen für die zum Èechoslovakischen Portefeuille gehörigen Versicherungen entfällt.

Hiebei gilt als Höchstausmaß bei jeder einzelnen Versicherungsanstalt jener Betrag an Deckungswerten, welcher erforderlich ist, um mit Einschluß des auf die betreffende kleinere Versicherungsanstalt auf Gegenseitigkeit entfallenden Anteiles an den im Artikel IX, Punkt i) Ziffer 2 angeführten Vermögenswerten die technischen Verbindlichkeiten für die zum Èechoslovakischen Portefeuille dieser kleineren Versicherungsanstalt gehörigen Versicherungen in Èechoslovakischen Kronen (eine Èechoslovakische Krone für eine alte österreichisch-ungarische Krone gerechnet) zu bedecken.

Zur Feststellung der statutarischen Leistungen kann die zuständige Versicherungsaufsichtsbehörde die Vorlage einer versicherungstechnischen Bilanz verlangen.

Bei Anwendung vorstehender Bestimmungen muß sich für die Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten der Èechoslovakischen Versicherungen hinsichtlich der Gesamtheit der kleineren Versicherungsanstalten auf Gegenseitigkeit zumindest jener Betrag an Deckungswerten ergeben, welcher bei Anwendung der Vorschriften des Artikels IX, Abschnitt A des Übereinkommens auf die Gesamtheit der kleineren Versicherungsanstalten auf Gegenseitigkeit entfallen würde, andernfalls kann die Èechoslovakische Versicherungsaufsichtsbehörde die genaue Anwendung der Bestimmungen des Artikels IX Abschnitt A des Übereinkommens verlangen.

Dieses Schlußprotokoll, welches gleichzeitig mit dem am heutigen Tage vereinbarten Übereinkommen ratifiziert werden wird, wird als integrierender Bestandteil dieses Übereinkommens gelten und folglich dieselbe Kraft und Wirkung haben.

Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Schlußprotokoll in deutscher und Èechoslovakischer Sprache, welche Texte gleich authentisch sind, unterzeichnet, und zwar in zwei Urschriften, von denen eine der österreichischen Regierung und die andere der Èechoslovakischen Regierung übergeben wird.

Das ratifizierte Schlußprotokoll wird zugleich mit dem übereinkommen in jedem der beiden Staaten in der amtlichen Gesetzessammlung in beiden authentischen Texten veröffentlicht werden.

Prag, den 29. Mai 1925.

Für die Republik Österreich:

HEINRICH OCHSNER, m. p.


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