Pøeklad ad 1217/XIII.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation der Abgeordneten

de Witte, Katz und Genossen wegen Konfiskation des Karlsbader Volkswille vom 24. Februar 1927 (Druck 955/VI).

Das Polizeikommissariat in Karlsbad hat in Ausübung der Preßaufsicht über die Zeitschrift Volkswille die Nummer 46 dieser Zeitschrift vom 24. Februar 1927 beschlagnahmt, da sie an einer Stelle des Artikels Von Masaryk zu Metternich der in der Interpellation wörtlich abgedruckt ist, den Tatbestand des § 300 StG., des Art. V des Gesetzes vom 17. Dezember 1862, R. G. Bl. Nr. 8 v. J. 1863, und des § 491 StG. erblickt hat.

Das Kreis- als Preßgericht in Eger hat die Beschlagnahme aus denselben Gründen in vollem Umfange bestätigt. Es handelt sich also um eine gerichtliche Beschlagnahme, die lediglich im gerichtlichen Instantzenzuge abgeändert werden kann.

Der Umstand, daß die in der Zeitschrift Volkswille beschlagnahmte Stelle ohne Anstand in anderen anderwärts erscheinenden Zeitschriften abgedruckt wurde, beweist nicht die Unrichtigkeit des Vorgehens. des .Polizeikommissariates in Karlsbad, weil das Gericht die Berechtigung der Beschlagnahme selbst anerkannt hat.

Im Hinblicke darauf liegt kein Grund für irgendeine Verfügung vor.

Prag, am 12. Juli 1927.

Der Minister des Innern:

Èerný m. p.

Pøeklad ad 1217/XIV.

Antwort

des Ministers für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung, des Ministers für soziale Fürsorge und des Ministers für Handel, Industrie und Gewerbe auf die Interpellation des Abgeordneten L. Wenzel und Genossen in Angelegenheit der Erforschung der Berufstauglichkeit (Druck 25/VI).

Das Ministerium für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung, das Ministerium für soziale Fürsorge und das Ministerium für Handel, Industrie und Gewerbe begrüßen das Interesse der Interpellanten an der Frage einer zweckmäßigen Ausgestaltung der Beratungsstellen für die Berufswahl sowie an deren zweckmäßigen Voraussetzung, welche die Fragesteller mit Recht in der Schaffung des Schulärztewesens erblicken. Die Ministerien arbeiten in diesen beiden Richtungen und das Ministerium für öffentliches Gesundheitswesen hat Weisungen über die Ausgestaltung des Schulärztewesens an den Volks-, städtischen und ländlichen Schulen herausgegeben und geht schließlich an die Herausgabe dieser Weisungen für Mittelschulen.

Im Bereiche für die Berufswahl unterstützt dieses Ministerium namentlich die ärztliche Seite dieser Beratungsstellen, deren Wichtigkeit von den zuständigen Fachmännern immer mehr betont wird. Dies geschieht durch die Unterstützung der betreffenden Zentralen und der einzelnen Beratungsstellen, namentlich was deren Einrichtung betrifft, In beiden Richtungen ist leider die subsidiäre Hilfstätigkeit des Ministeriums für öffentliches Gesundheitswesen durch die bescheidenen ihm zur Verfügungen stehenden Mittel beschränkt, so daß bloß bei einer ausgiebiger Erhöhung der Post Jugendfürsorge das Ministerium für öffentliches Gesundheitswesen an ein planmäßiges Vorgehen denken könnte, welches sowohl Investitions- als auch Erhaltungsunterstützungen der einzelnen Institutionen voraussetzt.

Auch das Ministerium für soziale Fürsorge verfolgt die Entwicklung des Beratungswesens für die Berufswahl aufmerksam und erkennt dessen große Wichtigkeit in der Gesamtorganisation der sozialen Jugendfürsorge an.

Die Beratungsstellen für die Berufswahl weisen eine vielversprechende Entwicklung auf und werden vom Ministerium für soziale Fürsorge innerhalb der Grenzen der durch den Staatsvoranschlag gegebenen finanziellen Möglichkeiten auch materiell unterstützt.

Die richtige Berufswahl im Gewerbe hat auch für die Bestrebungen zur Förderung des Gewerbes Bedeutung und deshalb unterstützt das Fachberatungswesen auch das Handelsministerium dadurch, daß es alljährlich eine bedeutendere Subvention der Zentralberatungsstelle für die Berufswahl bewilligt und daß es sich an den Beratungen des Kuratoriums dieser Zentralstelle durch seinen ständigen Vertreter beteiligt.

Zwischen den beteiligten Ministerien sind Verhandlungen über eine Vereinfachung des Vorgehens bei der Unterstützung der Zentralstelle und der einzelnen Beratungsstellen aus Staatsmitteln im Zuge.

Prag, am 31. Jänner 1927.

Der Minister für Handel, Industrie und Gewerbe:

Dr. Peroutka m. p.

Der Minister für soziale Fürsorge:

Dr. Šrámek m. p.

Der Minister für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung:

Dr. Tiso m. p.

Pøeklad ad 1217/XV.

Antwort des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten H. Krebs und Genossen betreffend die wiederholte Abweisung des Kriegsverletzten Gregor Günzel bei Bewerbungen um die Teilnehmerschaft bei Tabaktrafiken und unbegründete Bevorzugung anderer Bewerber (Druck 979/IV).

Der Verband der Kriegsbeschädigten in Aussig a. E. hat unter Berufung auf den Erlaß des Finanzministeriums vom 17. Juni 1924, Z. 63073/24-IV A/13, betreffend die Zuteilung von Gesellschaftern an die Besitzer größerer Tabakverkaufstellen, im November 1924 den 75%igen Kriegsinvaliden Gregor Günzel als Gesellschafter in eine Tabakverkaufstelle beantragt. Bei der protokollarischen Einvernahme hat Günzel angegeben, daß er sich persönlich in der Trafik des Johann Drunecký oder Bohuslav Berka in Aussig beteiligen würde, Weil jedoch erhoben worden ist daß Günzel die Staatssprache überhaupt nicht beherrscht, hat die Finanzlandesdirektion in Prag dessen Gesuch am 7. März 1925 abgewiesen.

Diese Entscheidung entspricht den Intentionen des Finanzministeriums, das mit Runderlaß vom 8. November 1924, Z. 125935/24-IV A/13, allen Finanzbehörden aufgetragen hat, von den Tabakverkäufern den Nachweis der Kenntnis der Staatssprache und zwar wenigstens in einem solchen Maße zu verlangen, daß sie die Kunden gehörig bedienen könnten.

Im Falle der Zuteilung eines aktiven Gesellschafters für Drunecký mußte die Sprachenfrage umsomehr beachtet werde, als es sich um die im staatlichen Postgebäude untergebrachte Tabakverkaufstelle handelte.

Das weitere Ansuchen des Günzel vom 14. März 1925 um Zuteilung als Gesellschafter in die Tabakverschleisstelle des Bohuslav Berka am Marktplatze in Aussig hatte kein Ergebnis, weil dem Berka der schwerere und verwendbarere Kriegsinvalide Adolf Otta aus Schöbritz zugeteilt wurde, wozu die Herren Interpellanten ihre Zustimmung erteilen.

Der Trafik des 90%igen Kriegsinvaliden Wenzel Stehlík am Bahnhofe in Aussig wurde bisher ein Gesellschafter überhaupt nicht zugeteilt, weil die. Direktion der Staatsbahnen Prag-Nord in Prag, welche über die Verkaufsräumlichkeiten ausschließlich disponiert, zweimal dem Antrage, daß dem Stehlík ein Gesellschafter zugeteilt werde, nicht zugestimmt hat, Die Bahnhofstrafiken können nämlich nach § 47 der Besetzungsvorschriften bloß im Einvernehmen mit der Direktion der Staatsbahnen besetzt werden.

Der Josefine Bischof Trafikantin am ehemaligen ATE-Bahnhofe wurde Günzel deshalb nicht als Gesellschafter zugeteilt, weil es notwendig war, daß der Verkäufer von Rauchmaterialien in dieser Trafik die Staatssprache kenne, Günzel entspricht dieser Bedingung jedoch nicht, Das Verzeichnis aller Bewerber um die Teilnehmerschaft in der Trafik der Bischof wurde der Direktion der Staatsbahnen Prag-Nord eingesendet und dieses hat mit der Zuschrift vom 23. Jänner 1926 als Gesellschafter den 45%igen Kriegsinvaliden Miroslav Sába beantragt. Im Hinblicke darauf hat die Finanzlandesdirektion in Prag mit Entscheidung vom 10. März 1926 den Sába als Gesellschafter der Bischof zugeteilt. Mit dem Landesamte für Kriegsbeschädigtenfürsorge mußte in diesem Falle nicht verhandelt werden, weil es sich um die Besetzung einer Bahnhofstrafik nach § 47 der Besetzungsvorschriften gehandelt hat.

In der Frage der Zuteilung des Günzel in die Verschleisstelle des W. Kraus bemerke ich folgendes:

Die Direktion der Staatsbahnen Prag-Nord hat mit Zuschrift vom 7. Juli 1926 nicht zugestimmt, daß ein Gesellschafter der Bahnhoftrafik des 66-2/3%igen Kriegsinvaliden W. Kraus in Schreckenstein zugeteilt werde, weil der Reinertrag dieser Tabakverschleisstelle nicht so groß ist, um die Existenz zweier Familien von schweren und bedürftigen Kriegsbeschädigten sicherzustellen. Aus diesem Grunde hat die Finanzlandesdirektion mit der Entscheidung vom 3. August 1926 die Tabakverkaufstelle des Kraus vorläufig ohne Gesellschafter gelassen. Im Jahre 1926 hatte diese, ohne bezahlte Verkaufskraft versehene Tabakverschleisstelle einen Reinertrag von bloß 23.228,25 Kè.

Das gleiche Ergebnis hatte die Verhandlung über die Zuteilung eines Gesellschafters an die Trafik der Witwe nach einem Kriegsbeschädigten Franziska Rùžièka in der Bude auf der Eisenbahnbrücke in Aussig a. E. In Berücksichtigung der Familien und Vermögensverhältnisse der Rùžièka und des Reinertrages der Trafik hat die Direktion der Staatsbahnen Prag-Nord mit Zuschrift vom 14. August 1926 die Zustimmung zur Vergesellschaftung dieser Tabakverschleisstelle nicht erteilt.

Was die Zuteilung des Gesellschafters Bohumil Klouda, Legionär, an die Trafikantin Karoline Pech in Aussig mit Entscheidung der Finanzlandesdirektion vom 8. Jänner 1927 anbelangt, so bemerke ich, daß auch in diesem Falle gegen Gregor Günzel der Ausschließungsgrund vorlag, daß er die Staatssprache überhaupt nicht beherrscht.

Über die Vergesellschaftung der Tabakverschleisstelle des Eduard Kündiger in Aussig wurde bisher nicht entschieden, weil der Ertrag dieser Trafik ständig sinkt und die Erhebungen über die Verhältnisse der Bewerber um die Teilnehmerschaft nicht abgeschlossen sind.

Dem Karl Mages, Trafikant in Aussig, hat die Landesfinanzdirektion in Prag mit der Entscheidung vom 8. Juli 1925 als Gesellschafter den 100%igen Kriegsinvaliden Wenzel Bilek zugeteilt. Gregor Günzel hatte in diesem Falle ein Ansuchen um Teilnehmerschaft nicht eingebracht.

Aus dem geschilderten Stande der Angelegenheit ergibt sich, daß anderen Bewerbern auf Kosten des 75%igen Kriegsbeschädigten Gregor Günzel grundlos keine Bevorzugung zuteil wird.

Es liegt kein Grund zu einer Maßnahme vor, um die vermutete Zurücksetzung des Günzel zu verhindern.

Weil er um Beteiligung an Tabakverschleisstellen angesucht hat, in denen ein mittätiger Gesellschafter erforderlich wäre, konnte ihm wegen absoluter Unkenntnis der Staatssprache nicht willfahrt werden, Andere Ausschließungsgründe lagen gegen ihn nicht vor. Außerdem handelte es sich bei vielen Ansuchen um Bahnhofstrafiken und hier konnte ein Gesellschafter erst im Einvernehmen mit der Eisenbahnverwaltung zugeteilt werden. In diesen Fällen hat die Staatsbahndirektion in Wahrung der Interessen des Eisenbahnbetriebes entweder die Zustimmung zur Vergesellschaftung der Verschleisstelle überhaupt nicht erteilt oder hat einen anderen Bewerber beantragt.

Die Ansprüche des Kriegsinvaliden Gregor Günzel können in Hinkunft erfüllt werden, wenn er ein Ansuchen um Zuteilung als Gesellschafter an eine Tabakverschleisstelle mit einem solchen Ertrage einbringt, der einen stillen Gesellschafter verträgt. Als mittätiger Gesellschafter könnte er bloß dann zugeteilt werden, wenn er die Stäatssprache wenigstens in einem solchen Maße erlernt, um sich mit den Kunden èechischer Nationalität verständigen zu können. Allerdings wird hiebei vorausgesetzt, daß nicht verwendbarere Bewerber vorhanden sein werden.

Prag, am 8. Juli 1927.

Für den Finanzminister:

Der Minister:

Dr. Peroutka m. p.

Pøeklad ad 1217/XVI.

Antwort

des Finanzministers

und des Ministers für Landwirtschaft auf die Interpellation des Abgeordneten F. Heller und Genossen betreffs der Doppelbesteuerung der umsatzsteuerpauschalierten Kleinlandwirtschaft bei Hausund Notschlachtungen (Druck 955/XII).

Durch die Kundmachung des Finanzministers im Einvernehmen mit dem Handelsminister vom 25. November 1925, S. d. G. u. V. Nr. 247 wurde die Umsatzsteuer bei Schlachtvieh und Fleisch in der Weise pauschaliert, daß die Einhebung der pauschalierten Umsatzsteuer bei Fleisch - an die Fleischsteuer gebunden wurde. Um die Kontrolle der Umsatzsteuer zu erleichtern und die Einhebung dieser Steuer zu vereinfachen, wurde in der erwähnten Kundmachung bestimmt, daß das Pauschale der Umsatzsteuer in allen Fällen eingehoben wird, in denen die Fleischsteuer eingehoben wird. Von diesem Grundsatze wurde eine Abweichung für die Fälle festgesetzt, wo ein Landwirt ein Stück Vieh ausschließlich für den Bedarf seiner Hauswirtschaft schlachtet.

Das Vorgehen der Gefällskontrollämter in den in der Interpellation angeführten Fällen war vollständig richtig, weil sich die erwähnten Ämter genau nach dem Wortlaute der obangeführten Kundmachung gerichtet haben.

Da es sich in der Praxis zeigte, daß die Einhebung der pauschalierten Umsatzsteuer bei Fleisch Gegenstand zahlreicher Beschwerden der betroffenen Landwirte ist, wurde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft mit Erlaß vom 9. April 1927, Z. 33,384, den unterstellten Behörden folgende Weisung erteilt.

Von Notschlachtungen, welche die Landwirte selbst vornehmen oder vornehmen lassen und bei. denen das Fleisch des geschlachteten Stückes im Kleinen bei Landwirten oder auf den Schlachtbänken zum Verkaufe gelangt, ist ab 1. Jänner 1927 das Pauschale der Umsatzsteuer bei Fleisch auf Grund der Kundmachung des Finanzministers im Einvernehmen mit dem Handelsminister vom 25. November 1925, S. d. G. u. V. Nr. 247 nicht einzuheben, ebenso ist das erwähnte Pauschal nicht in jenen Fällen einzuheben, wo ein Verein für die gegenseitige Versicherung von Rindvieh eine Notschlachtung vornimmt und wo er das. Fleisch des geschlachteten Stückes im Kleinen in seinen Räumlichkeiten oder auf Schlachtbänken verkauft.

Diese Erleichterung gilt, soweit es sich um Notschlachtungen von Rindvieh handelt, auch für Gastwirte, welche gleichzeitig Landwirte sind.

Die oberwähnte Erleichterung gilt jedoch nicht in jenen Fällen, wo die Kleinausschrottung und der Verkauf von Fleisch bei einem Fleischhauer geschieht, er gilt ferner nicht für jene Landwirte, die gleichzeitig Fleischhauer sind.

Der Umstand, daß es sich tatsächlich um eine Notschlachtung gehandelt hat und daß das Fleisch des notgeschlachteten Stückes im Kleinverkaufe zum Verkaufe gelangte, muß vom Landwirte oder dem Vereine in zweckmäßiger Weise nachgewiesen werden (z. B. durch ein Zeugnis des Tierarztes, eine Bestätigung des Gemeindeamtes oder einer anderen Behörde oder Organes usw.). Das Pauschale der Umsatzsteuer bei Fleisch, welches von Landwirten oder Vereinen für wechselseitige Versicherung von Rindvieh für die oberwähnten nach dem 31. Dezember 1926 vorgenommenen Notschlachtungen gezahlt wurde, ist den Landwirten oder Vereinen von Amts wegen zurückzuerstatten, wenn festgestellt wurde daß es sich tatsächlich um eine Notschlachtung gehandelt hat und daß das Fleisch des notgeschlachteten Stückes im Detailverkaufe verkauft würde.

Die Erweiterung der mit dem erwähnten Erlasse normierten Erleichterung für die Zeit vor dem 1. Jänner 1927 für jene Landwirte, welche insbesondere um die Rückstellung der Steuer angesucht haben, ist aus administrativen Gründen nicht möglich, weil durch die Rückvergütung der Steuer für das Jahr 1926 die Finanzverwaltung bedeutend belastet würde.

Um ferner eine zweifache Zahlung des Pauschales der Umsatzsteuer bei Fleisch in jenen Fällen zu verhindern, wo der Viehzüchter, der nicht Fleischhauer oder Viehhändler ist, oder wo eine Privatperson eine Schlachtung vornimmt oder vornehmen läßt, das Fleisch des geschlachteten Stückes jedoch nicht ausschließlich für den Verbrauch der eigenen Haushaltung verwendet, sondern das ganze geschlachtete Stück oder einer Teil desselben einem Fleischhauer oder Viehhändler verkauft, wurde bereits mit Erlaß vom 22. Mai 1926, Z. 48581, bestimmt, daß in diesen Fällen der erwähnte Viehzüchter oder Privatmann von dem Pauschale, das er selbst zu zahlen verpflichtet ist, das Pauschale abziehen darf, das der Fleischhauer oder Viehhändler von dem Gewichte des gekauften Fleisches bezahlen muß.

Das Ministerium für Landwirtschaft hat selbst das größte Interesse daran, daß nicht bloß der Absatz von heimischen Vieh sichergestellt werde, sondern daß auch der heimische, Bedarf durch die heimische Produktion gedeckt wäre und die Einfuhr aus dem Auslande auf das notwendigste Maß eingeschränkt sei.

Das Ministerium für Landwirtschaft arbeitet in diesen Richtungen auch durch direkte und indirekte Unterstützung der Förderungs- und Verwertunsaktionen, andererseits durch Einschränkung der Einfuhr, wo dies veterinär-polizeiliche Rücksichten erheischen.

Die Gewährung einer Transportbegünstigung steht dem Eisenbahnministerium zu, das Ministerium für Landwirtschaft wird jedoch konkrete Anträge, die ihm in dieser Beziehung zukommen, auf das Wirksamste unterstützen.

Die Einfuhr von ausländischem Vieh und der Handel damit erfolgt auf Grund der Bestimmungen der besonderen Bewilligungen des Ministeriums für Landwirtschaft vom veterinären Standpunkte, welche von Fall zu Fall herausgegeben werden, oder auf Grund der Bestimmungen der mit einzelnen Staaten vereinbarten Veterinärkonventionen. Diese Bestimmungen gewährleisten die Einfuhr von nicht verdächtigem Vieh und aus Orten, in denen keine Ansteckungen vorgekommen sind, die auf die betreffende Tiergattung übertragbar sind. Ein solcher Viehtransport wird von den Grenztierärzten und von den Amtstierärzten im Bestimmungsorte streng kontrolliert. Infolge dieser Maßnahmen erfolgten die Fälle der Übertragung einer Ansteckung aus dem Auslande ganz ausnahmsweise.

Prag, am 11. Juli 1927.

Der Minister für Landwirtschaft:

Dr. Srdínko m. p.

Der Finanzminister:

Dr. Engliš m. p.

Pøeklad ad 1217/XVII.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation der Abgeordneten

Ing. R. Jung, Krebs, Dr. Wollschack und Genossen

bereffend die Vorlage eines neuen Pensionistengesetzes noch innerhalb der Herbsttagun des Abgeordnetenhauses (Druck 776/XIII.)

Die Vorbereitungsarbeiten zur Vorlage eines Pensionsgesetzes, das die Pensionsnormen für alle Staatsbediensteten und deren Hinterbliebenen nach Möglichkeit vereinheitlichen würde, werden mit größter Beschleunigung gepflogen, Es ist das Bestreben der Regierung, diese Arbeiten nach Möglichkeit bald zu beenden, mit Rücksicht auf den ungewöhnlichen Umfang und die Schwierigkeit der Materie kann jedoch - wie eingehender in der Antwort der Regierung vom 25. November 1926 (Dr. Nr. 725/VII) auf die dringende Interpellation der Abgeordneten H. Bergmann, Fr. Buøíval B. Procházka, L. Pechmanová und Genossen in derselben Angelegenheit (Dr. Nr. 596/XXVI) dargelegt worden - der Zeitpunkt, wann dies möglich sein wird, derzeit noch durchaus nicht bestimmt werden.

Prag, am 28. Juni 1927.

Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung:

Dr. Šrámek m. p.

Der Finanzminister:

Dr. Engliš m. p.

Pøeklad ad 1217/XVIII.

Antwort

des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten

auf die Interpellation des Abgeordneten Knirsch und Genossen betreffend das Verhalten des èechoslovakischen Vizekonsulates in Linz zum sudetendeutschen Heimatsbunde (Druck 955/VII).

Zu den in der obangeführten Interpellation gestellten Fragen kann auf die Antwort der Regierung auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. Jung und Genossen, abgedruckt in Dr. Nr. 808/XI, und auf die Antwort der Regierung auf die Interpellation des Abgeordneten Knirsch, abgedruckt in Dr. Nr. 999, verwiesen werden. Aus diesen beiden Antworten geht hervor, daß für die Beurteilung der Strafbarkeit einer Handlung das subjektive Verschulden maßgebend ist, darüber, ob ein Verschulden vorliegt oder nicht, entscheidet das ordentliche Gericht, auf welches die Staatsverwaltung keinen Einfluß ausüben kann.

Es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß gegen die Statuten des Vereines, die übrigens der Herr Abgeordnete Knirsch in seiner am 15. Februar d. J. im Plenum des Abgeordnetenhauses gehaltenen Rede erwähnt hat, nichts eingewendet werden kann, Für die Beurteilung des Charakters des Vereines ist jedoch in erster Reihe die Beantwortung der Frage entscheidend, welche Tätigkeit dieser Verein in Wirklichkeit entwickelt, und hier muß konstatiert werden, daß durch das gerichtliche Verfahren bereits mehreremale bewiesen worden ist, daß dieser nach den Statuten sonst einwandfreie Verein als geeigneter Boden zu staatsfeindlichen Agitationen mißbraucht worden ist. Es ist begreiflich, daß die Staatsverwaltung bloß den Grunderfordernissen des Schutzes der staatlichen Sicherheit nach kommt, wenn sie mit äußerster Vorsicht gegenüber den Mitgliedern einer Organisation vorgeht, von welcher diese Tatsachen bekannt sind. Wenn das Konsulat in Linz in der in der Interpellation beanstandeten Weise die Vereinsmitglieder vor einer Einreise in das Staatsgebiet gewarnt hat, hat es dies bloß im Interesse der betreffenden Personen selbst getan, die Verantwortlichkeit fällt auf alle jene, welche den Verein zu ungesetzlichen Handlungen mißbraucht haben. Die in der Interpellation gebrauchten Ausdrücke wie Vertragsbruch und Erpressung müssen mit aller Entschiedenheit zurückgewiesen werden und das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten kann nur abermals darauf aufmerksam machen, daß gegen jene Personen die sich bewußt durch gegenstaatliche Handlungen gegen die geltenden Gesetze vergangen haben, weiterhin nach dem Gesetze vorgegangen werden wird.

Prag, am 21. Juli 1927.

Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten:

Dr. Beneš m. p.

Pøeklad ad 1217/XIX.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. R. Jung und Genossen betreffend das Vorgehen der Staatsanwaltschaft in Troppau (Druck 1032/XX).

Die in der Interpellation erwähnte Strafsache wurde mit dem rechtskräftigen Freispruche des Angeklagten erledigt, so daß keine Ursache zu irgendeiner Verfügung vorliegt.

Prag, am 27. Juli 1927.

Der Justizminister:

Dr. Mayr-Harting m. p.

Pøeklad ad 1217/XX.

Antwort

des Ministers für Landwirtschaft und des Ministers für öffentliche Arbeiten auf die Interpellation des Abgeordneten H. Simm und Genossen wegen der notwendigen Wiederaufnahme der Flußregulierungsarbeiten im Tale der Weißen Desse (Druck 989/XIV).

Das Ministerium für öffentliche Arbeiten nimmt mit Dank zur Kenntnis, daß die Herren Interpellanten die außerordentliche Solidität und Zweckmäßigkeit der an der Weißen Desse an der Strecke unter dem Wehr des Fabrikanten Simm vorgenommenen Bauten anerkennen, welche in den Jähren 1919-1926 einen Aufwand von 5,875,000 Kè erforderten. Bisher ist bloß ein 378 m langer Teil der Strecke unreguliert geblieben, für den von der Landeskommission für Flußregulierungen ein Projekt mit einem Voranschläge von 1 1/2 Mill. Kè ausgearbeitet ist. Da der Fonds für Flußregulierungen heuer unzureichend dotiert ist, kann diese ganze erübrigende Regulierung heuer nicht vorgenommen werden, Es wird vielleicht möglich sein, heuer an dem Bau des Wehrs und des Steges zu schreiten, in welcher Beziehung die Bedeckung mit dem Finanzministerium in Verhandlung steht.

Was die Verbauungsarbeiten vom Simm-Wehr aufwärts anbelangt, d. i. von km 2,352-6,400, welche in die Kompetenz des Landwirtschaftsministeriums fallen, wurde deren Aufwand einschließlich des Erhaltungsfonds nach den Preisverhältnissen zu Beginn d. J. 1920 auf.. 2,310,000,-Kè veranschlagt,

später auf...... 2,962,000,-Kè

erhöht und schließlich mit.. 4,320,000,-Kè

berechnet, sie wurden im den Jahren 1920-1925, hauptsächlich jedoch in den Jahren 1922 und 1923 durchgeführt.

Der Gesamtaufwand, den die Erichtung der 4 Steinsperren samt den dazu gehörenden Uferbefestigungen erheischte, beträgt 724.361.43 Kè und wurde aus Staats- und Landesmitteln bis auf den Betrag von 27,522.50 Kè voll gedeckt.

Da die Durchführung der projektierten Sperren nicht geringen Hindernissen begegnete, welche einerseits durch die Arbeiterstreiks und die grossen Lohnforderungen, andererseits durch die Transportschwierigkeiten verschuldet wurden, weil einzelne Interessenten gegen die Sperren in dem Bestreben Einwendungen erhoben, auf der Strecke über dem Wehr des E. Simm Baustellen durch die Durchführung der mit kostspieligen Uferbauten und der Errichtung von Wassereinrichtungen verbundenen Regulierung für Industrieunternehmungen zu erhalten, also ein Zweck der nicht das eigentliche Wesen der Verbauung bildet, und im Hinblicke darauf, daß den Bedingungen für die finanzielle Sicherstellung dieser Unternehmung, auf die sich die subventionierenden Faktoren geeinigt hatten, seitens der Interessenten bis auf Em. Simm und Ed. Dressler nicht entsprochen worden ist, wurden an der Weißen Desse bloß die obangeführten Verbauungsarbeiten durchgeführt und entschieden, daß die weiteren Stellen sich auf die im öffentlichen Interesse unerläßlich notwendigen Arbeiten zu beschränken hätten.

Diesem Standpunkte hat auch der Landesverwaltungsausschuß zugestimmt und es würden auf die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse unerläßlich notwendigen Sperren auf der Strecke km 3.25-6,400 zu dem Gesamterfordernisse per 474,400 Kè ein 70%iger und 30%iger Beitrag bewilligt.

Demzufolge wurde in das Bauprogramm für 1927 für die Durchführung dieser Arbeiten ein Betrag von 474,000 Kè eingereiht.

Die Verbauungstätigkeit im Rahmen dieses Betrages würde Anfan Juli d. J. aufgenommen.

Hiezu wird noch bemerkt, daß im Hinblicke auf das günstigere Ergebnis der Verhandlungen mit den Interessenten über angemessene Beiträge zur Realisierung der Unternehmung - diese Verhandlungen wurden am 9. Juni d. J. geführt - nach dem Antrage der Kollaudierungskommission geplant wird die Verbauungsarbeiten an der Weissen Desse im ganzen Umfange des Projektes bis auf jene Arbeiten vorzunehmen, welche bereits früher aus demselben ausgeschieden worden sind, resp. deren Ausmaße herabgesetzt wurden.

Nach Genehmigung und finanzieller Sicherstellung dieses Projektes im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und mit dem Landesverwaltungsausschusse und unter der Voraussetzung, daß die in Betracht kommenden Interessenten tatsächlich angemessen beitragen werden, werden die Verbauungsarbeiten fortgesetzt werden.

Prag, am 2. September 1927.

Der Minister für Landwirtschaft:

Dr. Srdínko m. p.

Der Minister für öffentliche Arbeiten:

Dr. Spina m. p.


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