Poslanecká snìmovna N. S. R. È. 1927.

II. volební období. 5. zasedání.


Pùvodní znìní.

1253.

Antrag

der Abgeordneten Taub, Dietl, Hackenberg und Genossen

auf Einsetzung einer Kommission zur Kontrolle der staatlichen Finanzgebarung.

Die Gefertigen stellen folgenden Antrag:

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Gesetz

vom ...................................,

womit eine parlamentarische Kommission zur Kontrolle der staatlichen Finanzgebarung eingesetzt wird.

Die Nationalversammlung hat nachstehendes Gesetz beschlossen:

§ 1.

Zur Kontrolle der staatlichen Finanzgebarung wird eine parlamentarische Kommission eingesetzt, welche aus 24 Mitgliedern besteht. 16 Mitglieder werden vom Abgeordnetenhaus, 8 Mitglieder vom Senat und zwar aus der Mitte des betreffenden Hauses nach dem Grundsätzen der verhältnismäßigen Vertretung gewählt. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmann zu wählen.

§ 2.

Die Funktionsdauer der Kommission beträgt 3 Jahre. Wenn innerhalb dieser Zeit eines der beiden Häuser aufgelöst wird oder seine Wahlperiode abläuft, so bleiben die von ihm gewählten Mitglieder so lange im Amt, bis das neugewählte Haus die Neuwahl der Kommissionsmitglieder vorgenommen hat.

§ 3.

Wenn ein Mitglied vorübergehend an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist, tritt der Ersatzmann an seine Stelle. Wenn die Verhinderung länger dauert, als 3 Monate oder wenn ein Mitglied stirbt oder aus der Kommission ausscheidet, so wird an seine Stelle ein neues Mitglied von derjenigen Gruppe gewählt, der das ursprüngliche Mitglied angehörte.

§ 4.

(1) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, zwei Stellvertreter und 3 Schriftführer. Eine Minderheit, die mindestens 8 Mitglieder zählt, hat Anspruch auf den ersten, eine solche, die mindestens 6 Mitglieder zählt, auf den Zeiten Vorsitzendenstellvertreter.

(2) Die Kommission beschließt selbstständig ihre Geschäftsordnung. In dieser Geschäftsordnung muß den Angehörigen der nationalen Minderheit der uneingeschränkte Gebrauch ihrer Muttersprache gewährleistet werden.

§ 5.

Die Kommission kontrolliert die gesamte finanzielle Gebarung des Staates. Insbesondere obliegt ihr

a) die Kontrolle der Staatsschulden,

b) die Aufsicht über die sonstige Gebarung außerhalb des Staatsvoranschlages,

c) die Kontrolle der staatlichen Unternehmungen.

§ 6.

Die staatliche Finanzverwaltung ist verpflichtet, die Aufnahme einer neuen Anleihe oder die Veränderung einer bestehenden der Kommission anzuzeigen, welche darüber zu wachen hat, daß alle Kreditoperationen nur im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung und unter Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen erfolgen.

Neu ausgegebene Schuldverschreibungen bedürfen der Gegenzeichnung des Vorsitzenden der Kommission oder seines Stellvertreters.

§ 7.

Die staatliche Finanzverwaltung darf Transaktionen, die im Staatsvoranschlag nicht vorgesehen sind, nur mit Zustimmung der Kommission vornehmen. Die Bestimmung bezieht sich insbesondere auf die Gewährung von Vorschüssen und auf die Veräußerung und Belastung von staatlichen Eigentum.

§ 8.

Die Bestimmungen der §§ 6 und 7 beziehen sich auch auf die Gebarung der staatlichen Unternehmungen.

§ 9.

Das Finanzministerium ist verpflichtet, der Kommission auf ihr Verlangen rechtzeitig alle notwendigen Unterlagen über die staatliche Finanzgebarung, insbesondere über den Stand der Staatsschulden und des Staatsvermögens und die Außenstände vorzulegen und alle notwendigen Aufklärungen zu geben.

Die Kommission ist berechtigt, in alle Originalbelege Einsicht zu nehmen.

§ 10.

Die staatlichen Unternehmungen sind verpflichtet, der Kommission die Überprüfung ihrer Gebarung, insbesondere die Einsicht in die Bücher und Bilanzen zu gestatten.

§ 11.

Das Oberste Rechnungskontrollamt ist verpflichtet, die Kommission bei ihren Arbeiten zu unterstützen, ihr jederzeit alle notwendigen Aufklärungen zu geben und ihr Einsicht in die Bücher und Belege zu gestatten.

§ 12.

Die Regierung ist verpflichtet, der Kommission die erforderliche Anzahl von Konzepts, Rechnungs- und Hilfsbeamten, sowie geeignete Amtsräume zur Verfügung zu stellen.

§ 13.

Die Kommission ist verpflichtet, in angemessenen Zeitabschnitten, mindestens aber einmal jährlich beiden Häusern der Nationalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Der Tätigkeitsbericht ist schriftlich abzufassen, als Drucksache des Abgeordnetenhauses, bezw. Senates zu vervielfältigen und dem Budgetausschuß zur Beratung zuzuweisen, der hierüber binnen 14 Tagen dem Hause zu berichten hat.

§ 14.

Die Kommission ist verpflichtet, halbjährig einen Ausweis der gesamten Staatsschulden zusammenzustellen und zu veröffentlichen.

§ 15.

Die erste parlamentarische Kommission zur Kontrolle der staatlichen Finanzgebarung ist in jedem Hause in dessen erster Sitzung nach dem Inkrafttreten des Gesetzes. in der Folge immer spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Funktionsdauer zu wählen.

§ 16.

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Seine Durchführung obliegt der Regierung.

Begründung.

Im zehnten Jahre des Bestandes der Republik ist die tatsächliche Höhe der Staatsschulden noch immer nicht bekannt. Die Gebarung mit der Staatsschuld ist nicht nur der breiten Öffentlichkeit, sondern auch den parlamentarischen Kreisen ein Geheimnis und die Rechte der Volksvertretung gegenüber der staatlichen Finanzverwaltung werden dadurch illusorisch. Die staatlichen Rechnungsabschlüße liefern überdies den Beweis, daß nicht nur die Voranschläge absolut nicht eingehalten werden, sondern daß die außer- etatsmäßige Gebarung einen immer breiteren Raum einnimmt Nach dem Rechnungsabschluß für 1926 ist der Staatsvoranschlag auf der Ausgabenseite um 1.218 Millionen, auf der Einnahmenseite um 3.384 Millionen überschritten worden, außerdem aber betragen die Transaktionen außerhalb des Voranschlages auf der Einnahmenseite 5.212, auf der Ausgabenseite 4.907 Millionen. Der Staatsvoranschlag hört damit überhaupt auf, Rahmen für die staatliche Finanzgebarung zu sein und es ist selbstverständlich, daß das Parlament auch diese außer- etatsmäßige Gebarung überwachen muß, wenn sein Budgetrecht einen praktischen Wert haben soll.

Diesen Erwägungen ist der vorliegende Antrag entsprungen, dessen einzelne Bestimmungen sich aus dem Zwecke des Antrages von selbst ergeben. Da die Mitglieder der parlamentarischen Kontrollkommission im Diätenbezuge stehen, also einer besonderen Entschädigung nicht bedürfen, die wenigen Beamten, die der Kommission zur Verfügung gestellt werden müssen, zweifellos aus dem gegenwärtigen Stande entnommen werden können, so beschränkt sich der Kostenaufwand, der aus diesem Antrage erfießen würde, auf die notwendigen Kanzleiräume und Kanzleimaterialien. Dieser geringfügige Aufwand kann also ganz leicht im Rahmen des Staatsvoranschlages gedeckt werden, sodaß ein besonderer Bedeckungsvorschlag überflüssig ist.

In formeller Beziehung wolle dieser Antrag dem Rechts- und Verfassungsauschuß, sowie dem Budgetausschuß zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zugewiesen werden.

Prag, den 5. November 1927.

Taub, Dietl, Hackenberg,

Grünzner, Leibl, Kaufmann, Schweichhart, Dr. Czech, Heeger, Schäfer, Katz, Zápotocký, Blatny, Pohl, Kirpal, Bolen, Roscher, de Witte, Jílek, Schuster, Chlouba.


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