II. volební období. | 5. zasedání. |
Die Gefertigen stellen folgenden Antrag:
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Die Nationalversammlung hat nachstehendes Gesetz
beschlossen:
Zur Kontrolle der staatlichen Finanzgebarung
wird eine parlamentarische Kommission eingesetzt, welche aus 24
Mitgliedern besteht. 16 Mitglieder werden vom Abgeordnetenhaus,
8 Mitglieder vom Senat und zwar aus der Mitte des betreffenden
Hauses nach dem Grundsätzen der verhältnismäßigen
Vertretung gewählt. Für jedes Mitglied ist in gleicher
Weise ein Ersatzmann zu wählen.
Die Funktionsdauer der Kommission beträgt
3 Jahre. Wenn innerhalb dieser Zeit eines der beiden Häuser
aufgelöst wird oder seine Wahlperiode abläuft, so bleiben
die von ihm gewählten Mitglieder so lange im Amt, bis das
neugewählte Haus die Neuwahl der Kommissionsmitglieder vorgenommen
hat.
Wenn ein Mitglied vorübergehend an der
Ausübung seiner Funktion verhindert ist, tritt der Ersatzmann
an seine Stelle. Wenn die Verhinderung länger dauert, als
3 Monate oder wenn ein Mitglied stirbt oder aus der Kommission
ausscheidet, so wird an seine Stelle ein neues Mitglied von derjenigen
Gruppe gewählt, der das ursprüngliche Mitglied angehörte.
(1) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte
den Vorsitzenden, zwei Stellvertreter und 3 Schriftführer.
Eine Minderheit, die mindestens 8 Mitglieder zählt, hat Anspruch
auf den ersten, eine solche, die mindestens 6 Mitglieder zählt,
auf den Zeiten Vorsitzendenstellvertreter.
(2) Die Kommission beschließt selbstständig
ihre Geschäftsordnung. In dieser Geschäftsordnung muß
den Angehörigen der nationalen Minderheit der uneingeschränkte
Gebrauch ihrer Muttersprache gewährleistet werden.
Die Kommission kontrolliert die gesamte finanzielle
Gebarung des Staates. Insbesondere obliegt ihr
a) die Kontrolle der Staatsschulden,
b) die Aufsicht über die sonstige Gebarung
außerhalb des Staatsvoranschlages,
c) die Kontrolle der staatlichen Unternehmungen.
Die staatliche Finanzverwaltung ist verpflichtet,
die Aufnahme einer neuen Anleihe oder die Veränderung einer
bestehenden der Kommission anzuzeigen, welche darüber zu
wachen hat, daß alle Kreditoperationen nur im Rahmen der
gesetzlichen Ermächtigung und unter Einhaltung aller gesetzlichen
Bestimmungen erfolgen.
Neu ausgegebene Schuldverschreibungen bedürfen
der Gegenzeichnung des Vorsitzenden der Kommission oder seines
Stellvertreters.
Die staatliche Finanzverwaltung darf Transaktionen,
die im Staatsvoranschlag nicht vorgesehen sind, nur mit Zustimmung
der Kommission vornehmen. Die Bestimmung bezieht sich insbesondere
auf die Gewährung von Vorschüssen und auf die Veräußerung
und Belastung von staatlichen Eigentum.
Die Bestimmungen der §§ 6 und 7 beziehen
sich auch auf die Gebarung der staatlichen Unternehmungen.
Das Finanzministerium ist verpflichtet, der
Kommission auf ihr Verlangen rechtzeitig alle notwendigen Unterlagen
über die staatliche Finanzgebarung, insbesondere über
den Stand der Staatsschulden und des Staatsvermögens und
die Außenstände vorzulegen und alle notwendigen Aufklärungen
zu geben.
Die Kommission ist berechtigt, in alle Originalbelege
Einsicht zu nehmen.
Die staatlichen Unternehmungen sind verpflichtet,
der Kommission die Überprüfung ihrer Gebarung, insbesondere
die Einsicht in die Bücher und Bilanzen zu gestatten.
Das Oberste Rechnungskontrollamt ist verpflichtet,
die Kommission bei ihren Arbeiten zu unterstützen, ihr jederzeit
alle notwendigen Aufklärungen zu geben und ihr Einsicht in
die Bücher und Belege zu gestatten.
Die Regierung ist verpflichtet, der Kommission
die erforderliche Anzahl von Konzepts, Rechnungs- und Hilfsbeamten,
sowie geeignete Amtsräume zur Verfügung zu stellen.
Die Kommission ist verpflichtet, in angemessenen
Zeitabschnitten, mindestens aber einmal jährlich beiden Häusern
der Nationalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
Der Tätigkeitsbericht ist schriftlich abzufassen, als Drucksache
des Abgeordnetenhauses, bezw. Senates zu vervielfältigen
und dem Budgetausschuß zur Beratung zuzuweisen, der hierüber
binnen 14 Tagen dem Hause zu berichten hat.
Die Kommission ist verpflichtet, halbjährig
einen Ausweis der gesamten Staatsschulden zusammenzustellen und
zu veröffentlichen.
Die erste parlamentarische Kommission zur Kontrolle
der staatlichen Finanzgebarung ist in jedem Hause in dessen erster
Sitzung nach dem Inkrafttreten des Gesetzes. in der Folge immer
spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Funktionsdauer zu wählen.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung
in Kraft. Seine Durchführung obliegt der Regierung.
Im zehnten Jahre des Bestandes der Republik
ist die tatsächliche Höhe der Staatsschulden noch immer
nicht bekannt. Die Gebarung mit der Staatsschuld ist nicht nur
der breiten Öffentlichkeit, sondern auch den parlamentarischen
Kreisen ein Geheimnis und die Rechte der Volksvertretung gegenüber
der staatlichen Finanzverwaltung werden dadurch illusorisch. Die
staatlichen Rechnungsabschlüße liefern überdies
den Beweis, daß nicht nur die Voranschläge absolut
nicht eingehalten werden, sondern daß die außer- etatsmäßige
Gebarung einen immer breiteren Raum einnimmt Nach dem Rechnungsabschluß
für 1926 ist der Staatsvoranschlag auf der Ausgabenseite
um 1.218 Millionen, auf der Einnahmenseite um 3.384 Millionen
überschritten worden, außerdem aber betragen die Transaktionen
außerhalb des Voranschlages auf der Einnahmenseite 5.212,
auf der Ausgabenseite 4.907 Millionen. Der Staatsvoranschlag hört
damit überhaupt auf, Rahmen für die staatliche Finanzgebarung
zu sein und es ist selbstverständlich, daß das Parlament
auch diese außer- etatsmäßige Gebarung überwachen
muß, wenn sein Budgetrecht einen praktischen Wert haben
soll.
Diesen Erwägungen ist der vorliegende
Antrag entsprungen, dessen einzelne Bestimmungen sich aus dem
Zwecke des Antrages von selbst ergeben. Da die Mitglieder der
parlamentarischen Kontrollkommission im Diätenbezuge stehen,
also einer besonderen Entschädigung nicht bedürfen,
die wenigen Beamten, die der Kommission zur Verfügung gestellt
werden müssen, zweifellos aus dem gegenwärtigen Stande
entnommen werden können, so beschränkt sich der Kostenaufwand,
der aus diesem Antrage erfießen würde, auf die notwendigen
Kanzleiräume und Kanzleimaterialien. Dieser geringfügige
Aufwand kann also ganz leicht im Rahmen des Staatsvoranschlages
gedeckt werden, sodaß ein besonderer Bedeckungsvorschlag
überflüssig ist.
In formeller Beziehung wolle dieser Antrag
dem Rechts- und Verfassungsauschuß, sowie
dem Budgetausschuß zur geschäftsordnungsmäßigen
Behandlung zugewiesen werden.