Pøeklad ad 1404/VI.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation der Abgeordneten Taub, Hackenberg, Schäfer und Genossen

wegen Behinderung der Maifeiern der Arbeiterschaft durch die politischen Behörden (Druck 989/XIII).

Die in der Interpellation angeführte Kundmachung der politischen Bezirksverwaltung in Mähr. - Schönberg, die das Verbot der Teilnahme der Schuljugend an politischen und demonstrativen Kundgebungen enthält, wurde deshalb erlassen, weil die Teilnahme der Schuljugend an Versammlungen, Sitzungen und Aufügen politischer oder demonstrativer Art, sowie die Verwendung der Jugend zur Verbreitung politischer Druckschriften im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 77 und 78 der Schul- und Unterrichtsordnung unzulässig ist.

Aus denselben Gründen untersagte auch die politische Bezirksverwaltung in Trautenau die Teilnahme der Schuljugend an den am 1. Mai 1927 veranstalteten Kundgebungen.

In dem erwähnten Verbote der Teilnahme der Schuljugend an öffentlichen Kundgebungen politischen Charakters kann keine Verletzung der Versammlungsfreiheit erblickt und es kann auch nicht als verfassungswidrig aufgefasst werden, weil durch dasselbe keine gesetzlichen Vorschriften berührt werden, welche die Bedingungen und Voraussetzungen für die Veranstaltung öffentlicher Kundgebungen festsetzen.

Insofern in der Kundgebung der politischen Bezirksverwaltung in Mähr.-Schönberg auch die Vorschriften des Gesetzes über Kinderarbeit zitiert wurden, geschah dies mit Rücksicht auf Ausnahmsfälle, die vielleicht manchmal in Betracht kommen könnten.

Die von der politischen Bezirksverwaltung in Trautenau aufgestellte Bedingung, dass die Veranstalter der Meifeiern verpflichtet sind, die Erlaubnis der Gemeinde zur Benützung öffentlicher Strassen und Plätze einzuholen, war im Hinblick auf die Bestimmungen des § 28, Z. 3, und § 59 der Gemeinderordnung berechtigt, nach welcher dem Vorsteher der Gemeinde die Obsorge über die Sicherheit und den ruhigen Verlauf eines Aufzuges an öffentlichen Orten sowie die Ausübung der Ortspolizei zusteht.

Aus dem Vorgehenden ist ersichtlich, dass die Massnahmen der in Betracht kommenden politischen Behörden in keiner Weise gegen die Arbeiterfeiern gerichtet waren, sondern dass sie nur die Teilnahme der Schuljugen an irgendwelchen öffentlichen Kundgebungen politischen und demonstrativen Charakters betrafen.

Es kann somit gegen die genannten Behörden kein Vorwurf erhoben werden und ich habe keinen Anlass zu der in der Interpellation verlangten Verfüngung.

Prag, den 17. November 1927.

Der Minister des Innern:

Èerný, m. p.

Pøeklad ad 1404/VII.

Antwort

des Ministers für Post- und Telegraphenwesen

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. O. Kallina und Gen.

in Angelegenheit des ungesetzlichen und chauvinistischen Vorgehens èechischer Postbeamten auf dem Karlsbader Hauptpostamte (Druck 1032/XVI).

Die Bezeichnung Jáchymov ist die amtliche Bezichnung dieser Stadt in der Staatssprache. Die Anwendung derselben ist im Einklang mit dem Gesetze über die Bezeichnungen von Städten, Gemeinden und Ortschaften vom 14. April 1920, S. d. G. u. V. Nr. 266, der Regierungsverordnung vom 25. August 1921, S. d. G. u. V. Nr. 324, und dem Sprachengesetz vom 29. Feber 1920, S. d. G. u. V. Nr. 122, und es kann somit darin, dass ein Beamter bei Ausfüllung eines zweisprachigen Aufgabescheines den Bestimmungsort in der Staatssprache angegeben hat, vom Standpunkte der zitierten Rechtsnormen aus keinerlei Uebergriff erblickt werden; insoweit sein Vorgehen mit den Postbetriebsbestimmungen, dass im Aufgabeschein der Adressat und der Bestimmungsort so einzuzeichnen sind, wie sie auf der Postsendung (Frachtbrief) angeführt sind, nicht übereinstimmt, erklärt sich dies in dem gegebenen Falle hinreichend durch den augenblicklichen Andrang von Arbeit zur Zeit der Aufgabe der Sendung.

Beweis dessen, dass auf den Aufgabescheinen zu den übrigen Sendungen, die das Gauamt der deutschen Nationalpartei zugleich aufgegeben hat, derselbe diensttuende Beamte auch den Namen des Bestimmungsortes so angeführt hat, wie sie in den Adressen der Sendungen angegeben waren.

Was den Postrevidenten Ottokar Vrkoè, der dienstlich dem Postamt Karlsbad I zugeteilt ist, anbelangt, so wurde derselbe mit der Verwaltung des Hauses Belle Alliance betraut, das Eigentum des Fondes der sozialen Fürsorge für Postbedienstete ist, und auch als Heilanstalt für die Versicherten des Heilfondes der Postbediensteten dient. Bei Betrauung des Vrkoè mit der Verwaltung dieses Hauses wurde dem Postamt Karlsbad I aufgetragen, ihm Diensterleichterungen zu gewähren, damit er die Verwaltung des Hauses besorgen könne.

Die ausseramtliche Tätigkeit des Vrkoè steht, wie sichergestellt wurde, mit den Bestimmungen der Dienstpragmatik nicht im Widerspruch.

Prag, am 4. November 1927.

Der Minister für Post- und Telegraphenwesen:

Dr. Nosek, m. p.

pøeklad ad 1404/VIII.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation der Abeordneten Taub, Schäfer und Genossen

betreffend politische Einflüsse bei der Besetzung von Lehrerposten (Druck 1205/III).

Der Professor des deutschen Reformrealgymnasiums in Znaim Ing. Ernst Spitzer wurde mit Entschliessung des Präsidenten der Republik zum Direktor in der II. Stufe des Funktionsgehaltes im Stande der Mittelschulprofessoren ernannt und ihm als Dienstort das deutsche Mädchenreformrealgymnasium in Mähr.-Ostrau angewiesen, da der Direktor Artur Hahn an das lokale deutsche Gymnasium versetzt wurde.

Diese Aenderung ist deshalb erfolgt, weil der Direktor Hahn durch seine Approbation aus den klassischen Sprachen sich für das humanitäre Gymnasium besser eignet als Direktor Spitzer, der seine Ausbildung an der Realschule und an der Technik erworben hat.

Prag, den 25. November 1927.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. M. Hodža, m. p.

Pøeklad ad 1404/XII.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die an den Justizminister gerichtete Interpellation des Abgeordneten H. Knirsch und Genossen

betreffend die Beschlagnahme der periodischen Druckschrift Der Tag wegen eines Berichtes über die sudetendeutsche Kundgebung in Ebersbach i. S. am 19. d. M. (Druck 1198/X).

Das Polizeikommissariat in Aussig a./E. hat in Ausübung der Presseaufsicht über die Zeitschrift Der Tag die Beschlagnahme der Nr. 117 dieser Zeitschrift vom 21. Juni 1927 (in der Interpellation ist offenbar aus Irrtum das Datum vom 20. Juni 1927 angegeben) angeordnet, da es in dem in dieser Zeitschrift veröffentlichten und in der Interpellation nur teilweise angeführten Artikel Für Selbstregierung und Selbstverwaltung den Tatbestand der strafbaren Handlungen nach § 14, Z. 1, und § 17, Z. 1, des Gesetzes zum Schutze der Republik erblickt hat.

Die Beschlagnahme wurde vom Kreis-als Pressegericht in Leitmeritz nach § 14, Z. 1, des Gesetzes zum Schutze der Republik bestätigt.

Im Hinblick darauf, dass es sich um eine Beschlagnahme handelt, die ein unabhängiges Gericht als richtig und begründet anerkannt hat, habe ich keinen Grund, irgendeine Verfügung zu treffen.

Die Antwort auf die Interpellation habe deshalb ich übernommen, weil in dem gegebenen Falle die staatliche Polizeibehörde die Presseaufsicht ausgeübt und die Zeitschrift beschlagnahmt hat.

Prag, am 26. November 1927.

Der Minister des Innern:

Èerný, m. p.

Pøeklad ad 1404/XIII.

Antwort

des Ministers des Inners

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Lehnert und Genossen,

die an den Justizminister gerichtet war, wegen ungerechtfertigter Beschlagnahme unter der Merke Der Geist von Locarno? erschienenen Aufsatzes in der Nummer 12 Der Güterbeamte vom 15. Dezember 1925 (Druck 1198/IV).

Die politische Bezirksverwaltung in Teplitz-Schönau hat in Ausübung der Presseaufsicht über die Zeitschrift Der Güterbeamte die Nr. 12 diser Zeitschrift vom 15. Dezember 1925 beschlagnahmt, da sie in einer Stelle des Artikels Der Geist von Locarno?, der in der Interpellation nur teilweise angeführt ist, den Tatbestand der strafbaren Handlung nach § 14, Z. 5, des Gestrafbaren Handlung nach § 14, Z. 5, des Gesetzes zum Schutze der Republik erblickt hat.

Die Beschlagnahme wurde vom Kreis- als Pressegericht in Leitmeritz aus den gleichen Gründen bestätigt.

Da somit die Verfügung der politischen Behörde durch ein unabhängiges Gericht genegmigt worden ist, habe ich keinen Anlass zu der in der Interpellation verlangten Verfügung.

Die Antwort auf die Interpellation habe deshalb ich übernommen, weil in dem gegebenen Falle die politische Bezirksbehörde die Presseaufsicht ausgeübt und die Zeitschrift beschlagnahmt hat.

Prag, am 26. November 1927.

Der Minister des Innern:

Èerný, m. p.

Pøeklad ad 140/XIV.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. O. Kallina und Genossen

in Angelegenheit der Beschlagnahme der Zeitung Der deutsche Freisoziale Folge 17 vom 3. März 1926 (Druck 1198/III).

Die politische Bezirksverwaltung in Falkenau hat in Ausübung der Presseaufsicht über die Zeitschrift Der deutsche Freisoziale die Nummer 17 dieser Zeitschrift vom 3. März 1926 beschlagnahmt, da sie in drei Stellen des Artikels Protestkundgebung in Falkenau, der in dieser Zeitschrift veröffentlicht und in der Interpellation wörtlich angeführt worden ist, den Tatbestand der strafbaren Handlungen nach § 11, Z. 2 und § 14, Z. 1, des Gesetzes zum Schutze der Republik erblickte.

Der Beschlagnahme wurde vom Kreis- als Pressegericht in Eger nach § 11, Z. 2, des Gesetzes zum Schutze der Republik und § 300 StG. bestätigt.

Er liegt sonach eine gerichtliche Beschlagnahme vor, die einzig und allein im gerichtlichen Instanzenzuge aufgehoben oder abgeändert werden kann.

Da nun ein unabhängiges Gericht das in Betracht kommende Vorgehen der politischen Behörde als richtig und begründer anerkannt hat, kann die Beschlagnahme nicht, wie in der Interpellation behauptet wird, als willkürlich angesehen werden, und ich habe keinen Anlass zu der in der Interpellation verlangten Verfügung.

Prag, am 26. November 1927.

Des Minister des Innern:

Èerný, m. p.

Pøeklad ad 1404/XV.

Antwort

des Ministers für Landwirtschaft

auf die Interpellation der Abgeordneten Ing. O. Kallina, F. Matzner und Genossen

in Angelegenheit der Regelung der Bestimmungen für die Durchführung der Fleischbeschau (Druck 1032/XII).

Da die Rechtsvorschriften betreffend die Veterinärpolizei bisher nicht vereinheitlicht sind, hat das Ministerium für Landwirtschaft die Vereinheitlichung dieser Normen in das Programm seiner legislativen Arbeiten für das nächste Jahr aufgenommen.

Im Rahmen dieser Arbeiten wird auch die Neuregelung der Vorschriften über die Fleischbeschau gelöst werden, und zwar auf Grund des Materials, welches vom Ministerium für Landwirtschaft bereits gesammelt und grösstenteils verarbeitet ist.

Prag, am 26. November 1927.

Der Minister für Landwirtschaft:

Dr. Srdínko, m. p.

Pøeklad ad 1404/XVI.

Antwort

des Ministers für öffentliche Arbeiten

auf die Interpellation des Abgeordneten Andor Nitsch und Genossen

wegen der Einstellung der Versorgungsgebühren der seinerzeit in Ungarn beschäftigten Hüttenarbeiter, sowie der Einstellung der Teuerungszulagen der Bergbauprovisionisten (Druck 1032/III).

Auf die oben angeführte Interpellation teile ich folgendes mit:

Ad 1. Die Rentner der Bruderlade von Diósgyör sind rentner einer ausländischen Kasse und aus diesem Grunde kann ihnen die èechoslovakische Bruderlade keine Renten auszahlen. Da es bisher nicht gelungen ist mit Magyarien auf dem Gebiete der Bergarbeiterversicherung nach § 25 des Gesetzes Nr. 242/1922 S. d. G. u. V. die Gegenseitigkeit zu erzielen, verhandelt das Ministerium für öffentlich Arbeiten mit dem Finanzministerium wegen Flüssigmachung der erforderlichen Mittel zur Unterstützung dieser Rentner und wird nach erfolgter Flüssigmachung ohne Verzug das Weitere veranlassen.

Ad 2. Den Provisionisten in den staatlichen Berg- und Hüttenbetrieben und ihren Hinterbliebenen wurde bis Ende des Monats Februar 1925 staatliche Zulagen zu den Provisionen aus Teuerungszulagen, ausserordentlichen und Notaushilfen bestanden und ihnen ursprünglich nach den für die staatlichen Bediensteten dieser Kategorie geltenden Sätzen bemessen wurden.

Diese Zulagen wurden ihnen auf Kosten des Pensionsétats ausbezahlt. Auf die Auszahlung der genannten staatlichen Zulagen hatten die Provisionisten keinen rechtlichen Anspruch, weil sie ihnen aus blossen freien Willen durch administrative, jederzeit widerrufliche Erlässe gewährt wurden, wie dies in einem konreten Streitfall das Oberlandesgericht in Prag entschieden hat.

Als nach § 5, Abs. 2, der Regierungsverordnung S. d. G. u. V. Nr. 206, vom 25. September 1924 durch diese staatlichen Zulagen die staatlichen Berg- und Hüttenbetriebe belastet wurden welche zu ihrer vollen Auszahlung keine gemagenden Mittel besassen, war das Ministerium für öffentliche Arbeiten genötigt, die Zulagen zu den Provisionen unter Rücksichtnahme auf die disponiblen Mittel der Unternehmung neuerdings zu regeln.

Die Neuregelung beruht auf dem Grundsatze, dass die Zulagen zu den Provisionen nur die Allerbedürftigsten erhalten sollen und sichert 50% des bisherigen Ausmasses den mittellosen mindestens 65 Jahre alten Rentnern, den 100%igen Invaliden, den elternlosen Waisen oder solchen, deren Mutter gleichfalls eine 50%ige Zulage bezieht, und den Witwen und Waisen nach einem infolge eines Unfalles in der Betriebsarbeit verstorbenen Arbeiter, ferner 30% des bisherigen ausmasses mittellosen Rentnern im Alter von mindestens 55 Jahren, 80%igen Invaliden und vaterlosen Waisen zu. Ferner wurde ein Beitrag den Provisionisten aus den Betrieben in der Slovakei für die Ehegatin bezw. für Kinder bis zum 14. Lebensjahr zuerkannt, den sie bisher nicht bezogen haben.

Ad 3. Bei den Aufsehern (Beamten) sind die Provisionen grösser als sie ihren Einlagen in die Bruderladen, die durch die Kriegsverhältnisse entwertet sind, entsprechen würden, und werden es auch weiter sein. Deshalb ist es nötig, die Differenz zwischen der übernommenen Deckung der alten Renten und der Deckung der neuen Leistungen durch einen Gesetzentwurf über die Neuregelung der Bergarbeiterversicherung zu beschaffen, und zwar einerseits durch Erhöhung der Beiträge der Arbeitgeber und Mitglieder und andererseits durch den Beitrag des Staates. Allerdings wird den Gesuchen um Ergöhung der Leistungen nur in dem Masse entsprochen werden können, als die Deckung ausreichen wird.

Prag, den 27. November 1927.

Der Minister für öffentliche Arbeiten:

Dr. Spina, m. p.

Pøeklad ad 1404/XIX.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten J. Geyer und Genossen

betreffend das Verhalten der politischen Bezirksverwaltung Tepl anlässlich des Bezirksverbandfestes der deutschen national-sozialistischen Arbeiterpartei in Petschau (Druch 1205/VI).

Das Gesuch des Bezirksverbandes der deutschen national-sozialistischen Partei um Bewilligung des für den 18. und 19. Juni diese Jahres in Aussicht genommenen Bezirksarbeiterfestes lief bei der politischen Bezirksverwaltung in Tepl am 1. Juni 1927 ein und wurde am 2. Juni erledigt. Allein durch ein Versehen der Kanzlei wurde die Erledigung erst am 12. Juni ins Reine geschrieben und am 17. Juni expediert. Die Auslassung des deutschen Textes auf dem Umschlag geschah durch ein Versehen bei der Expedition. Dem Bediensteten, der die Verzögerung der Expedition verschuldet hat, wurde dies vorgehalten und Verfügung getroffen, dass ein ähnlicher Fall in Hinkunft nich vorkommt.

Prag, den 2. Dezember 1927.

Der Minister des Innern:

Èerný, m. p.

Pøeklad ad 1404/XX.

Antwort

des Landwirtschaftsministers und des Ministers für öffentliche Arbeiten

auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Luschka, Bartel und Genossen

betreffend Uferschutzbauten im Altvatergebiete (Druck 1032/X).

Was die Flussuferbauten an den in Rede stehenden Wasserläufen anbelangt, wurde der Oberlauf der Thess bis zum Zusammenflusse der Wilden und der Stillen Thess als Wildbach erklärt, und es wird hier unter Beitragsleistung des staatlichen Meliorationsfonds und des Landes bereits das III. Bauprogramm mit einem Aufwande von 3,049.000 Kè durchgeführt.

Für die Regulierung des Unterlaufes der Thess von dem erwähnten Zusammenilusse an bis zur Mündung in die Mora in einer Länge von 28.35 km hat das mährische Landesbauamt ein neues Generalprojekt ausgearbeitet, worin auch eine Variantenlösung der Regulierung mit dem Erfassen der Hochwässer der Stillen Thesse durch einen Retentionsbehälter in Winkelsdorf in Erwägung gezogen wurde.

Das Ministerium für Landwirtschaft hat in dem vorgelegten Projekte den Standpunkt eingenommen, dass der Lösung der Regulierung mit einer Retentionssperre der Vorzug einzuräumen ist, und es hat den Landesausschuss ersucht, die notwendigen geologischen Erhebungen für die Möglichkeit der Errichtung der Sperre vorzunehmen und - falls das Ergebnis der Erhebung günstig sein wird - ein detailliertes Projekt der Sperre, sowie Detailprojekte der dringendsten Teilregulierungen der Thess in den Gemeinden Wiesenberg, Gross-Ullersdorf und Sudkov bereits unter Berücksichtigung der Wirkungen der Sperre auszuarbeiten.

Ferner wurden Massnahmen getroffen, um ein Projekt für die Verbauung des Mertha-Baches mit einem Aufwande von 170.000 Kè auszuarbeiten.

Im Zusammenhange mit diesen Verbauungsarbeiten stellt das Ministerium für Landwirtschaft die Teilregulierung des Baches Aubach (auch Lustbach genannt) in Bad Gross-Ullersdorf mit einem Aufwande von 1,970.000 Kè sicher und hat bereits die Zustimmung zur Vornahme der notwendigsten Arbeiten erteilt und zu diesem Zwekke der Gemeinde Gross-Ullersdorf einen Vorschuss im Betrage von 100.000 Kè ausgezahlt.

Was den Morafluss anbelangt, wurde das fortgeschwemmte Wehr in Kylešovice gleich nach der Ueberschwemmung rekonstruiert und anstelle der beschädigten Holzbrücke der Bezirksstrasse in Bránka wird in absehbarer Zeit eine Eisenbetonbrücke errichtet werden.

Das Projekt der Regelung des Moraflusses in Kylešovice wurde von der Landesverwaltungskommission für Schlesien bereits ausgearbeitet und wird in nächster Zeit auf Grundlage desselben über die finanzielle Sicherstellung verhandelt werden.

Prag, am 14. Oktober 1927.

Der Landwirtschaftsminister:

Dr. Srdínko, m. p.

Der Minister für öffentliche Arbeiten:

Dr. Spina, m. p.


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