Die in der Interpellation angeführte Kundmachung
der politischen Bezirksverwaltung in Mähr. - Schönberg,
die das Verbot der Teilnahme der Schuljugend an politischen und
demonstrativen Kundgebungen enthält, wurde deshalb erlassen,
weil die Teilnahme der Schuljugend an Versammlungen, Sitzungen
und Aufügen politischer oder demonstrativer Art, sowie die
Verwendung der Jugend zur Verbreitung politischer Druckschriften
im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 77 und 78 der
Schul- und Unterrichtsordnung unzulässig ist.
Aus denselben Gründen untersagte auch
die politische Bezirksverwaltung in Trautenau die Teilnahme der
Schuljugend an den am 1. Mai 1927 veranstalteten Kundgebungen.
In dem erwähnten Verbote der Teilnahme
der Schuljugend an öffentlichen Kundgebungen politischen
Charakters kann keine Verletzung der Versammlungsfreiheit erblickt
und es kann auch nicht als verfassungswidrig aufgefasst werden,
weil durch dasselbe keine gesetzlichen Vorschriften berührt
werden, welche die Bedingungen und Voraussetzungen für die
Veranstaltung öffentlicher Kundgebungen festsetzen.
Insofern in der Kundgebung der politischen
Bezirksverwaltung in Mähr.-Schönberg auch die Vorschriften
des Gesetzes über Kinderarbeit zitiert wurden, geschah dies
mit Rücksicht auf Ausnahmsfälle, die vielleicht manchmal
in Betracht kommen könnten.
Die von der politischen Bezirksverwaltung in
Trautenau aufgestellte Bedingung, dass die Veranstalter der Meifeiern
verpflichtet sind, die Erlaubnis der Gemeinde zur Benützung
öffentlicher Strassen und Plätze einzuholen, war im
Hinblick auf die Bestimmungen des § 28, Z. 3, und §
59 der Gemeinderordnung berechtigt, nach welcher dem Vorsteher
der Gemeinde die Obsorge über die Sicherheit und den ruhigen
Verlauf eines Aufzuges an öffentlichen Orten sowie die Ausübung
der Ortspolizei zusteht.
Aus dem Vorgehenden ist ersichtlich, dass die
Massnahmen der in Betracht kommenden politischen Behörden
in keiner Weise gegen die Arbeiterfeiern gerichtet waren, sondern
dass sie nur die Teilnahme der Schuljugen an irgendwelchen öffentlichen
Kundgebungen politischen und demonstrativen Charakters betrafen.
Es kann somit gegen die genannten Behörden
kein Vorwurf erhoben werden und ich habe keinen Anlass zu der
in der Interpellation verlangten Verfüngung.
Prag, den
17. November 1927.
Die Bezeichnung Jáchymov ist die amtliche
Bezichnung dieser Stadt in der Staatssprache. Die Anwendung derselben
ist im Einklang mit dem Gesetze über die Bezeichnungen von
Städten, Gemeinden und Ortschaften vom 14. April 1920, S.
d. G. u. V. Nr. 266, der Regierungsverordnung vom 25. August 1921,
S. d. G. u. V. Nr. 324, und dem Sprachengesetz vom 29. Feber 1920,
S. d. G. u. V. Nr. 122, und es kann somit darin, dass ein Beamter
bei Ausfüllung eines zweisprachigen Aufgabescheines den Bestimmungsort
in der Staatssprache angegeben hat, vom Standpunkte der zitierten
Rechtsnormen aus keinerlei Uebergriff erblickt werden; insoweit
sein Vorgehen mit den Postbetriebsbestimmungen, dass im Aufgabeschein
der Adressat und der Bestimmungsort so einzuzeichnen sind, wie
sie auf der Postsendung (Frachtbrief) angeführt sind, nicht
übereinstimmt, erklärt sich dies in dem gegebenen Falle
hinreichend durch den augenblicklichen Andrang von Arbeit zur
Zeit der Aufgabe der Sendung.
Beweis dessen, dass auf den Aufgabescheinen
zu den übrigen Sendungen, die das Gauamt der deutschen Nationalpartei
zugleich aufgegeben hat, derselbe diensttuende Beamte auch den
Namen des Bestimmungsortes so angeführt hat, wie sie in den
Adressen der Sendungen angegeben waren.
Was den Postrevidenten Ottokar Vrkoè,
der dienstlich dem Postamt Karlsbad I zugeteilt ist, anbelangt,
so wurde derselbe mit der Verwaltung des Hauses Belle Alliance
betraut, das Eigentum des Fondes der sozialen Fürsorge für
Postbedienstete ist, und auch als Heilanstalt für die Versicherten
des Heilfondes der Postbediensteten dient. Bei Betrauung des Vrkoè
mit der Verwaltung dieses Hauses wurde dem Postamt Karlsbad I
aufgetragen, ihm Diensterleichterungen zu gewähren, damit
er die Verwaltung des Hauses besorgen könne.
Die ausseramtliche Tätigkeit des Vrkoè
steht, wie sichergestellt wurde, mit den Bestimmungen der Dienstpragmatik
nicht im Widerspruch.
Prag, am 4.
November 1927.
Der Professor des deutschen Reformrealgymnasiums
in Znaim Ing. Ernst Spitzer wurde mit Entschliessung des Präsidenten
der Republik zum Direktor in der II. Stufe des Funktionsgehaltes
im Stande der Mittelschulprofessoren ernannt und ihm als Dienstort
das deutsche Mädchenreformrealgymnasium in Mähr.-Ostrau
angewiesen, da der Direktor Artur Hahn an das lokale deutsche
Gymnasium versetzt wurde.
Diese Aenderung ist deshalb erfolgt, weil der
Direktor Hahn durch seine Approbation aus den klassischen Sprachen
sich für das humanitäre Gymnasium besser eignet als
Direktor Spitzer, der seine Ausbildung an der Realschule und an
der Technik erworben hat.
Prag, den
25. November 1927.
Das Polizeikommissariat in Aussig a./E. hat
in Ausübung der Presseaufsicht über die Zeitschrift
Der Tag die Beschlagnahme der Nr. 117 dieser Zeitschrift vom 21.
Juni 1927 (in der Interpellation ist offenbar aus Irrtum das Datum
vom 20. Juni 1927 angegeben) angeordnet, da es in dem in dieser
Zeitschrift veröffentlichten und in der Interpellation nur
teilweise angeführten Artikel Für Selbstregierung und
Selbstverwaltung den Tatbestand der strafbaren Handlungen nach
§ 14, Z. 1, und § 17, Z. 1, des Gesetzes zum Schutze
der Republik erblickt hat.
Die Beschlagnahme wurde vom Kreis-als Pressegericht
in Leitmeritz nach § 14, Z. 1, des Gesetzes zum Schutze der
Republik bestätigt.
Im Hinblick darauf, dass es sich um eine Beschlagnahme
handelt, die ein unabhängiges Gericht als richtig und begründet
anerkannt hat, habe ich keinen Grund, irgendeine Verfügung
zu treffen.
Die Antwort auf die Interpellation habe deshalb
ich übernommen, weil in dem gegebenen Falle die staatliche
Polizeibehörde die Presseaufsicht ausgeübt und die Zeitschrift
beschlagnahmt hat.
Prag, am 26.
November 1927.
Die politische Bezirksverwaltung in Teplitz-Schönau
hat in Ausübung der Presseaufsicht über die Zeitschrift
Der Güterbeamte die Nr. 12 diser Zeitschrift vom 15. Dezember
1925 beschlagnahmt, da sie in einer Stelle des Artikels Der Geist
von Locarno?, der in der Interpellation nur teilweise angeführt
ist, den Tatbestand der strafbaren Handlung nach § 14, Z.
5, des Gestrafbaren Handlung nach § 14, Z. 5, des Gesetzes
zum Schutze der Republik erblickt hat.
Die Beschlagnahme wurde vom Kreis- als Pressegericht
in Leitmeritz aus den gleichen Gründen bestätigt.
Da somit die Verfügung der politischen
Behörde durch ein unabhängiges Gericht genegmigt worden
ist, habe ich keinen Anlass zu der in der Interpellation verlangten
Verfügung.
Die Antwort auf die Interpellation habe deshalb
ich übernommen, weil in dem gegebenen Falle die politische
Bezirksbehörde die Presseaufsicht ausgeübt und die Zeitschrift
beschlagnahmt hat.
Prag, am 26.
November 1927.
Die politische Bezirksverwaltung in Falkenau
hat in Ausübung der Presseaufsicht über die Zeitschrift
Der deutsche Freisoziale die Nummer 17 dieser Zeitschrift vom
3. März 1926 beschlagnahmt, da sie in drei Stellen des Artikels
Protestkundgebung in Falkenau, der in dieser Zeitschrift veröffentlicht
und in der Interpellation wörtlich angeführt worden
ist, den Tatbestand der strafbaren Handlungen nach § 11,
Z. 2 und § 14, Z. 1, des Gesetzes zum Schutze der Republik
erblickte.
Der Beschlagnahme wurde vom Kreis- als Pressegericht
in Eger nach § 11, Z. 2, des Gesetzes zum Schutze der Republik
und § 300 StG. bestätigt.
Er liegt sonach eine gerichtliche Beschlagnahme
vor, die einzig und allein im gerichtlichen Instanzenzuge aufgehoben
oder abgeändert werden kann.
Da nun ein unabhängiges Gericht das in
Betracht kommende Vorgehen der politischen Behörde als richtig
und begründer anerkannt hat, kann die Beschlagnahme nicht,
wie in der Interpellation behauptet wird, als willkürlich
angesehen werden, und ich habe keinen Anlass zu der in der Interpellation
verlangten Verfügung.
Prag, am 26.
November 1927.
Da die Rechtsvorschriften betreffend die Veterinärpolizei
bisher nicht vereinheitlicht sind, hat das Ministerium für
Landwirtschaft die Vereinheitlichung dieser Normen in das Programm
seiner legislativen Arbeiten für das nächste Jahr aufgenommen.
Im Rahmen dieser Arbeiten wird auch die Neuregelung
der Vorschriften über die Fleischbeschau gelöst werden,
und zwar auf Grund des Materials, welches vom Ministerium für
Landwirtschaft bereits gesammelt und grösstenteils verarbeitet
ist.
Prag, am 26.
November 1927.
Auf die oben angeführte Interpellation
teile ich folgendes mit:
Ad 1. Die Rentner der Bruderlade von Diósgyör
sind rentner einer ausländischen Kasse und aus diesem Grunde
kann ihnen die èechoslovakische Bruderlade keine Renten
auszahlen. Da es bisher nicht gelungen ist mit Magyarien auf dem
Gebiete der Bergarbeiterversicherung nach § 25 des Gesetzes
Nr. 242/1922 S. d. G. u. V. die Gegenseitigkeit zu erzielen, verhandelt
das Ministerium für öffentlich Arbeiten mit dem Finanzministerium
wegen Flüssigmachung der erforderlichen Mittel zur Unterstützung
dieser Rentner und wird nach erfolgter Flüssigmachung ohne
Verzug das Weitere veranlassen.
Ad 2. Den Provisionisten in den staatlichen
Berg- und Hüttenbetrieben und ihren Hinterbliebenen wurde
bis Ende des Monats Februar 1925 staatliche Zulagen zu den Provisionen
aus Teuerungszulagen, ausserordentlichen und Notaushilfen bestanden
und ihnen ursprünglich nach den für die staatlichen
Bediensteten dieser Kategorie geltenden Sätzen bemessen wurden.
Diese Zulagen wurden ihnen auf Kosten des Pensionsétats
ausbezahlt. Auf die Auszahlung der genannten staatlichen Zulagen
hatten die Provisionisten keinen rechtlichen Anspruch, weil sie
ihnen aus blossen freien Willen durch administrative, jederzeit
widerrufliche Erlässe gewährt wurden, wie dies in einem
konreten Streitfall das Oberlandesgericht in Prag entschieden
hat.
Als nach § 5, Abs. 2, der Regierungsverordnung
S. d. G. u. V. Nr. 206, vom 25. September 1924 durch diese staatlichen
Zulagen die staatlichen Berg- und Hüttenbetriebe belastet
wurden welche zu ihrer vollen Auszahlung keine gemagenden Mittel
besassen, war das Ministerium für öffentliche Arbeiten
genötigt, die Zulagen zu den Provisionen unter Rücksichtnahme
auf die disponiblen Mittel der Unternehmung neuerdings zu regeln.
Die Neuregelung beruht auf dem Grundsatze,
dass die Zulagen zu den Provisionen nur die Allerbedürftigsten
erhalten sollen und sichert 50% des bisherigen Ausmasses den mittellosen
mindestens 65 Jahre alten Rentnern, den 100%igen Invaliden, den
elternlosen Waisen oder solchen, deren Mutter gleichfalls eine
50%ige Zulage bezieht, und den Witwen und Waisen nach einem infolge
eines Unfalles in der Betriebsarbeit verstorbenen Arbeiter, ferner
30% des bisherigen ausmasses mittellosen Rentnern im Alter von
mindestens 55 Jahren, 80%igen Invaliden und vaterlosen Waisen
zu. Ferner wurde ein Beitrag den Provisionisten aus den Betrieben
in der Slovakei für die Ehegatin bezw. für Kinder bis
zum 14. Lebensjahr zuerkannt, den sie bisher nicht bezogen haben.
Ad 3. Bei den Aufsehern (Beamten) sind die
Provisionen grösser als sie ihren Einlagen in die Bruderladen,
die durch die Kriegsverhältnisse entwertet sind, entsprechen
würden, und werden es auch weiter sein. Deshalb ist es nötig,
die Differenz zwischen der übernommenen Deckung der alten
Renten und der Deckung der neuen Leistungen durch einen Gesetzentwurf
über die Neuregelung der Bergarbeiterversicherung zu beschaffen,
und zwar einerseits durch Erhöhung der Beiträge der
Arbeitgeber und Mitglieder und andererseits durch den Beitrag
des Staates. Allerdings wird den Gesuchen um Ergöhung der
Leistungen nur in dem Masse entsprochen werden können, als
die Deckung ausreichen wird.
Prag, den
27. November 1927.
Das Gesuch des Bezirksverbandes der deutschen
national-sozialistischen Partei um Bewilligung des für den
18. und 19. Juni diese Jahres in Aussicht genommenen Bezirksarbeiterfestes
lief bei der politischen Bezirksverwaltung in Tepl am 1. Juni
1927 ein und wurde am 2. Juni erledigt. Allein durch ein Versehen
der Kanzlei wurde die Erledigung erst am 12. Juni ins Reine geschrieben
und am 17. Juni expediert. Die Auslassung des deutschen Textes
auf dem Umschlag geschah durch ein Versehen bei der Expedition.
Dem Bediensteten, der die Verzögerung der Expedition verschuldet
hat, wurde dies vorgehalten und Verfügung getroffen, dass
ein ähnlicher Fall in Hinkunft nich vorkommt.
Prag, den
2. Dezember 1927.
Was die Flussuferbauten an den in Rede stehenden
Wasserläufen anbelangt, wurde der Oberlauf der Thess bis
zum Zusammenflusse der Wilden und der Stillen Thess als Wildbach
erklärt, und es wird hier unter Beitragsleistung des staatlichen
Meliorationsfonds und des Landes bereits das III. Bauprogramm
mit einem Aufwande von 3,049.000 Kè durchgeführt.
Für die Regulierung des Unterlaufes der
Thess von dem erwähnten Zusammenilusse an bis zur Mündung
in die Mora in einer Länge von 28.35 km hat das mährische
Landesbauamt ein neues Generalprojekt ausgearbeitet, worin auch
eine Variantenlösung der Regulierung mit dem Erfassen der
Hochwässer der Stillen Thesse durch einen Retentionsbehälter
in Winkelsdorf in Erwägung gezogen wurde.
Das Ministerium für Landwirtschaft hat
in dem vorgelegten Projekte den Standpunkt eingenommen, dass der
Lösung der Regulierung mit einer Retentionssperre der Vorzug
einzuräumen ist, und es hat den Landesausschuss ersucht,
die notwendigen geologischen Erhebungen für die Möglichkeit
der Errichtung der Sperre vorzunehmen und - falls das Ergebnis
der Erhebung günstig sein wird - ein detailliertes Projekt
der Sperre, sowie Detailprojekte der dringendsten Teilregulierungen
der Thess in den Gemeinden Wiesenberg, Gross-Ullersdorf und Sudkov
bereits unter Berücksichtigung der Wirkungen der Sperre auszuarbeiten.
Ferner wurden Massnahmen getroffen, um ein
Projekt für die Verbauung des Mertha-Baches mit einem Aufwande
von 170.000 Kè auszuarbeiten.
Im Zusammenhange mit diesen Verbauungsarbeiten
stellt das Ministerium für Landwirtschaft die Teilregulierung
des Baches Aubach (auch Lustbach genannt) in Bad Gross-Ullersdorf
mit einem Aufwande von 1,970.000 Kè sicher und hat bereits
die Zustimmung zur Vornahme der notwendigsten Arbeiten erteilt
und zu diesem Zwekke der Gemeinde Gross-Ullersdorf einen Vorschuss
im Betrage von 100.000 Kè ausgezahlt.
Was den Morafluss anbelangt, wurde das fortgeschwemmte
Wehr in Kylešovice gleich nach der Ueberschwemmung rekonstruiert
und anstelle der beschädigten Holzbrücke der Bezirksstrasse
in Bránka wird in absehbarer Zeit eine Eisenbetonbrücke
errichtet werden.
Das Projekt der Regelung des Moraflusses in
Kylešovice wurde von der Landesverwaltungskommission für
Schlesien bereits ausgearbeitet und wird in nächster Zeit
auf Grundlage desselben über die finanzielle Sicherstellung
verhandelt werden.
Prag, am 14.
Oktober 1927.