Am 9. Juli 1927 kam nach 5 Uhr morgens zum Zollamt in Gottesgab das Automobil des Max Würzner aus Chemnitz (keineswegs 3 Automobile). Das Zollorgan nahm das Zollverfahren vor und verlangte im Einklang mit den geltenden Vorschriften die Bezahlung der Gebühr für die Abfertigung des Automobils in der außeramtlichen Zeit im Betrage von 20 Kè und die Bezahlung der sogenannten Gebühr für die Bewilligung des vorübergehenden Grenzüberschrittes, gleichfalls im Betrage von 20 Kè. Der genannte Reisende hatte kein èechoslovakisches Geld und wollte mit einem 50 Markschein zahlen. Das Zollorgan lehnte gemäß der Bestimmung des § 6 der Regierungsverordnung vom 26. April 1920, S. d. G. u. V. Nr. 291, die Annahme der Bezahlung in einer fremden Währung ab. Der Reisende drängte auf die Annahme der deutschen Banknote mit etwas erregtem Benehmen. Das Zollorgan überschrift nicht die Grenzen des höflichen Betragens und führt den durch den Auftritt aus dem Schlafe geweckten Hotelier Wenzel Micke als Zeugen. Den übergeordneten Behörden ist das betreffende Zollorgan als ein besonnener Bediensteter bekannt, über dessen Tätigkeit und Benehmen niemals eine Beschwerde eingelaufen ist. Das genannte Organ führt übrigens in seinem Berichte an, daß Herr Würzner bei seiner Rückreise ihm vor Zeugen bestätigt hat, daß er vom Zollorgan in keiner Weise beleidigt worden sei und daß er sich ausschließlich wegen der Nichtannahme der deutschen Wahrung beschwere.
Was das Verlangen betrifft, daß den Grenzzollbehörden aufgetragen werde auch eine andere Währung als die èechoslovakische anzunehmen, so kann ich demselben nicht wohl entsprechen. Ein solches Vorgehen würde den Grundprinzipien der Zollverrechnung widersprechen, bei den frequentierten Ämtern das Zollverfahren sehr. aufhalten und aus den Zollämtern eine Art von Wechselstuben machen.
Es ist begreiflich, daß bei Festsetzung
des Kurses die Zollorgane sehr vorsichtig vorgehen würden,
um keine Verluste zu riskieren. Hiebei würde es gewiß
weitmehr zu Beschwerden der Reisenden führen als jetzt,
wo jeder wissen muß der wenigstens wissen soll; daß
er bei den èechoslovakischen Zollämtern nur in èechoslovakischer
Währung zahlen kann, se wie er bei deutschen Ämtern
nur in deutscher und bei österreichischen nur in österreichischer
Wahrung zahlen kann.
Prag, am 14.
Dezember 1927.
Zu der obangeführten Interpellation erlaube ich mir mitzuteilen, daß, ich das Exposee der außen politischen Situation in der am 26. Oktober d. J. abgehaltenen Sitzung des Außenausschusses des Abgeordnetenhauses erstattet habe.
Die Form der Erstattung des Exposees im Ausschusse
wurde durch einen Beschluß der Regierung festgesetzt.
Das Ministerium des Innern hat sich wiederholt mit der Angelegenheit der Auszahlung des Überschusses der Monturmaße im Betrage von 1.336 Kè an den Revierinspektor i. R. Alfred Müller befaßt und alle von ihm vorgebrachten Einwendungen überprüft, konnte jedoch trotzdem seiner Berufung gegen den Bescheid der politischen Landesverwatung in Prag nicht Folge leisten, weil das Vorgehen der politischen Landeswerwaltung in dieser Angelegenheit den geltenden Vorschriften entspricht.
Namentlich kannte auf die Einwendung des Beschwerdeführers betreffend die Auszahlung einer Forderung aus der Monturmaße der Sicherheitswache in Pilsen bei der Entscheidung über die Berufung keine Rücksicht genommen werden, weil die Sicherheitswache in Pilsen unter anderen Bedingungen als die Sicherheitswache in Karlsbad übernommen worden ist, so daß die Forderung der Sicherheitswache in Pilsen einen anderen rechtlichen Charakter besitzt.
Endlich wird bemerkt, daß der Genannte
für den Fall, als er sich mit dieser Entscheidung nicht zufrieden
geben wollte, die Möglichkeit hat, sein recht durch eine
Beschwerde beim Obersten Verwaltungsgerichte zu suchen.
Prag, am 21.
November 1927.
Mitte 1921 wurde das Ministerium der auswärtigen
Angelegenheiten durch Beschluß des Ministerrates damit betraut,
die Hilfe für die russische und ukrainische Emigration zu
organisieren und durchzuführen. Es war dies zu der Zeit,
wo infolge des herrschenden Regimes in Rußland hunderttausende
russische und ukrainische Staatsangehörige Rußland
verlassen mubten. Die überwiegende Mehrzahl dieser Emigranten,
welche in die umliegenden Staaten, Polen und die Balkanstaaten
flohen, befanden sich in einer verzweifelten Situation und suchten
in dem Eindringen in die Staaten von Mittel- und Westeuropa Schutz.
Fast alle Staaten an welche sich die russischen und ukrainischen
Flüchtlinge wendeten, waren bemüht, deren schweres Los
durch eine private und staatliche Wohltätigkeitshilfsaktion
zu lindern und das beim Völkerbunde organisierte hohe Kommissariat
(Dr. Nansen) für die Hilfe der russischen und ukrainischen
Emigration hat an alle Staaten appelliert, damit sie diesen Unglücklichen
ihre Hilfe gewähren.
In der Èechoslovakischen Republik wurde die Hilfsaktion
in der zweiten Hälfte des Jahres 1921 eingeleitet und der
Aufwand für dieselbe bis zum Ende dieses Jahres wurde zum
kleineren Teile aus dem Voranschlage des liquidierenden Amtes
für den Außenhandel, zum größten Teile durch
ein Virement aus dem Kapitel XXVI, Titel 1. Par. 12, gedeckt.
Im Jahre 1922 wurde der Aufwand aus den Ersparungen des Kapitels
X gedeckt. Im Jahre 1926 wurde der Aufwand zur Hälfte abermals
aus den Ersparungen des Kapitel X, zur anderen Hälfte durch
Virement aus Kapitel VII, Tit, 3, P. 2, gedeckt. Im Jahre 1924
erreichte der Aufwand für diese Hilfsaktion seine Höchstsumme,
und weil das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten
zu seiner Bedeckung bloß zum kleinen Teile aus seinen Ersparungen
beisteuern konnte, hat es sich an den Ministerrat mit dem Ersuchen
gewendet, dieser möge über die Art der Bedeckung des
Restes entscheiden.
In der Sitzung des Ministerrates vom 23. Dezember
1924 wurde entschieden, dab der Aufwand auf die Hilfsaktion, der
aus den Ersparnissen des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten
ungedeckt blieb, durch ein Virementverfahren aus den Ersparnissen
einiger, resp. aller Teilvoranschläge für das Jahr 1924
gedeckt werde. Wegen der Kürze der zeit jedoch und mit Rücksicht
auf die Bestimmung des Art. VIII. des Finanzgesetzes für
das Jahr 1924 konnte dieser Beschluß des Ministerrates nicht
durchgeführt werden und die ungedeckten Auslagen für
die Hilfsaktion wurden im Jahre 1924 als Überschreitung des
Kapitels X ausgewiesen.
In Folge der eingeleiteten Liquidation ist
der Aufwand für die Hilfsaktion im Jahre 1925 merklich gesunken;
das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten hat sich
bezüglich der Bedekkung abermals an den Ministerrat mit dem
Antrage gewendet, dab die Bedeckung dieser Ausgaben prozentuell
auf die einzelnen Ressorts aufgeteilt werde. Da jedoch konstatiert
wurde, dab nicht vorausgesetzt werden konnte, dab sich in den
einzelnen Ressorts irgendewelche zu diesem Zwecke verwendbare
Ersparungen finden werden, hat das Finanzministerium beantragt,
dab diese Ausgaben im Rechnungsabschlusse für das Jahr 1925
als Kreditüberschreitung ausgewiesen werden. Dies wurde vom
Ministerrate am 30. Dezember 1925 auch genehmigt.
Gleichzeitig wurde beschlossen, dab in Erwägung
des Umstandes, dab das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten
die Liquidierung der Hilfsaktion bereits planmäßig
vornimmt, die vorausgesetzten Ausgaben für die Aktion nicht
im Voranschlage präliminiert werden, sondern wie in den vorhergehenden
Jahren die Bedeckung für die Aktion im Laufe des Jahres vorschußweise
angewiesen werde.
Es ist begreiflich, dab eine Aktion von so
bedeutendem Umfange nicht mit einem Schlage beendet werden kann
und dab das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten seine
moralischen Verpflichtung gegenüber den russischen Studenten,
welche hier bona fide ihre Studien begonnen haben und die durch
den plötzlichen Entzug der Unterstützung jedweder Möglichkeit
zur Beendigung der begonnenen Studien beraubt wären, nicht
verletzen kann. Nichtsdestoweniger wird es das Bestreben aller
beteiligten Faktoren sein, die Liquidation der Hilfsaktion mit
größter Beschleunigung durchzuführen. Vorläufig
jedoch kann nicht umgangen werden, dab die Hilfsaktion, wenn auch
im Jahre 1928 durchgeführt werde. Auf die Bedeckung der damit
verbundenen Ausgaben wurde in den Teilvoranschlägen der Ministerien
für Schulwesen und Volkskultur, der auswärtigen Angelegenheiten
und der Landwirtschaft für das Jahr 1928 Bedacht genommen.
Prag, den
28. November 1927.
Obgleich bereits aus der Interpellation hervorging,
dab das Vorgehen des Schaffners in Bezug auf die grundsätzliche
Frage den geltenden Vorschriften entsprach, habe ich doch mit
Rücksicht auf einige Begleitumstände des Falles, wie
sie in der Interpellation angeführt sind, die Sache eingehend
untersuchen lassen.
Zufolge dieser Erhebungen wurden einige festgestellte
geringere Ungehörigkeiten in entsprechender Weise erledigt.
Was das unter Punkt 2 an mich in der Interpellation
gestellte Verlangen betrifft, so genügt es vielleicht, auf
die genugsam präzisen geltenden Trärifbestimmungen hinzuweisen,
nach welchen die Nachweise jeglicher Art, die die Grundlage für
die Gewährung einer tarifmäßigen Herabsetzung
des Fahrgeldes dienen sollen, in der Staatssprache abgefaß
und ausgefüllt sein sollen, und unter bestimmten Voraussetzungen
auch in der Minderheitssprache, freilich neben der Staatsprache.
Das Personal nun in Bezug auf die Nationalität
zu unterscheiden und lediglich zufolge dieser Unterscheidung irgendeine
administrative Verfügung zu treffen, erlauben mir weder die
gesetzlichen Vorschriften noch die rein dienstlichen Interessen.
Prag, den
15. Dezember 1927.
Auf die oben angeführte Interpellation
teile ich Nachstehendes mit:
Über das Projekt der Tepltalsperre oberhalb
Karlsbad fand am 9. August 1927 beim Karlsbader Stadtamt eine
informative Verhandlung statt, zum Zwecke der Beratung über
die technische Seite des Projektes, sowie rücksichtlich der
Deckung des Bauaufwandes. An dieser Beratung nahmen die Vertreter
des Ministeriums für öffentliche Arbeiten, des Landesverwaltungsausschusses,
der Landeskommission für Flußregulierung, der Bezirksverwaltungskommission
und der Stadt Karlsbad teil.
Auf Grund des Ergebnisses dieser Beratung hat
die Abteilung des Landesverwaltungsausschusses für Wasserbauten
als Alternative die Verlegung der Bezirksstraße auserhalb
des Höchstpunktes des Anschwellens auf die Böschung
am linken Ufer der Tepl ausgearbeitet, durch welche neue Komunikation,
die über den Damm führen würde, die steinerne Brücke,
die nach dem ursprünglichen Projekt zu Zeiten überschwemmt
sein soll, ersetzt würde.
Außerdem wurde angeordnet, dab das Projekt
durch spezielle Sachverständige überprüft werden
soll.
Im August dieses Jahres hat der Ingenieur H.
E. Gruner aus Basel die Stelle, die für den Damm in Aussicht
genommen war, besichtigt und sein Gutachten Ende November d. J.
abgegeben. Auf Grund dieses Gutachtens werden einige Abänderungen
des Projektes vorgenommen werden.
Professor Dr. K. Redlich, der bereits ein umfangreiches
Gutachten nach der geologischen Seite hin abgegeben hat, wurde
ersucht, noch ein weiteres Gutachten auszuarbeiten, und zwar über
die Frage des eventuellen Einflusses der projektierten Sperre
auf die Karlsbader Heilquellen. In dieser Sache wird auch der
Direktor des städtischen Quelleninstitutes Privatdocent Dr.
Robert Kampe und das staatliche Quelleninspektorat in Karlsbad
ein Gutachten erstatten.
Die Landeskommission für Flußregulierung
wird im Einvernehmen mit dem Bürgermeisteramt in Karlsbad
auf Grund der eingeholten Sachverständigengutachten so vorgehen,
dab der Ausbau eines musterhaften Werkes gesichert werde, das
für den Weltbadeort Karlsbad eine eminente Wichtigkeit hat.
Es ist natürlich, dab diese Vorbereitungshandlungen
mit der erforderlichen Überlegung und Genauigkeit erfolgen
müssen, wie es die Natur der Sache verlangt.
Ein wichtiger Gegenstand der Verhandlung ist
auch die Frage des Bauaufwandes. In der Sache selbst wurde das
Verfahren bereits eingeleitet, und es wird mit dem Stadtamte und
der Bezirksverwaltungskommission in Karlsbad betreffs der Sicherstellung
der Bedeckung einer angemessenen Quote des Bauaufwandes verhandelt.
Die Landeskommission für Flußregulierung
beabsichtigt das wasserrechtliche Verfahren durchzuführen,
sobald die technischen Studien beendet und alle notwendigen Gutachten
der speziellen Sachverständigen eingeholt sein werden.
Zu dieser Verhandlung wird es wahrscheinlich
im Sommer des Jahres 1928 kommen, worauf, sofern die Frage der
Deckung des Bauaufwandes im günstigen Sinne gelöst sein
wird, an die Ausschreibung des Baues geschritten werden könnte.
Prag, am 22.
Dezember 1927.