Pøeklad ad 1768/XX.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen,

betreffend die Beschlagnahme der Reichenberger Zeitschrift "Deutsche Volkswacht" (Druck 1643/I).

Die Staatsanwaltschaft in Reichenberg hat die Nr. 7 der in Reichenberg erscheinenden periodischen Druckschrift "Deutsche Volkswacht" vom 11. Februar 1928 wegen der in der Interpellation angeführten bezw. bezeichneten Stellen, nach § 14, Z. 1 2, 3, des Gesetzes zum Schutze der Republik in der Anschauung beschlagnahmt, daß die beanstandeten Stellen durch ihren Inhalt den Tatbestand des Vergehens nach den erwähnten Gesetzesstellen begründen.

Diese Beschlagnahme wurde gerichtlich bestätigt und hiedurch anerkannt, daß die Staatsanwaltschaft darin, daß sie in dem Inhalte der beschlagnahmten Stellen die strafbaren Handlungen nach den zit. gesetzlichen Bestimmungen erblickt hat richtig vorgegangen ist. Es war Sache derjenigen, die. sich durch die Beschlagnahme betroffen fühlten, durch Anwendung der Rechtsmittel gegen diese gerichtliche Erkenntnis dessen Überprüfung zu ermöglichen. Wenn die Herren Interpellanten behaupten, daß die beanständeten Stellen in anderen Zeitschriften ohne Einwendung durchgelassen wurden, so bemängeln sie hiedurch nur die Ungleichmäßigkeit der Presseaufsicht bei den verschiedenen Pressebehörden. Die Überprüfung des verschiedenen Vorgehens kann ohne Angabe der Zeitschriften, in denen die Stellen durchgelassen worden sind. nicht durchgeführt werden.

Es läßt sich daher nicht behaupten daß die Staatsanwaltschaft bei ihrem Vorgehen mit der Beschlagnahme im gegebenen Falle ungesetzlich gehandelt habe, und ich kann somit bei dem dargestellten Stande der Dinge auf Grund des Gesetzes keine Verfügung treffen.

Prag, den 24. August 1928.

Der Justizminister:

Dr. Mayr-Harting m. p.

Pøeklad ad 1768/XXI.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. R. Jung und Genossen

wegen Beschlagnahme der periodischen Druckschrift "Volk und Gemeinde" (Druck 1623/XXII).

Die Staatsanwaltschaft in Troppau hat die Nr. 2 der in Troppau erscheinenden periodischen Druckschrift "Volk und Gemeinde" vom 1. März 1928 wegen der in der Interpellation wiedergegebenen Stelle beschlagnahmt, in der sie den Tatbestand des Vergehens nach § 14, Z. 1 des Gesetzes zum Schutze der Republik erblickt hatte, und sie hat beim Landes- als Pressegericht in Troppau die Bestätigung dieser Beschlagnahme beantragt. Das Gericht hat mit dem Erkenntnisse vom 5. März 1928 diesem Antrage der Staatsanwaltschaft entsprochen, sowie die Beschlagnahme bestätigt und derart die Ansicht der Staatsanwaltschaft als richtig anerkannt. Gegen das ordnungsmäßig zu gestellte Erkenntnis wurden in der gesetzlichen Frist keine Rechtsmittel angewendet und es hat da. her dieses Erkenntnis Rechtskraft erlangt, da eine gerichtliche Entscheidung bloß im gerichtlichen Instanzenwege abgeändert werden kann.

Ich besitze daher keine gesetzliche Grundlage für irgendeine Verfügung.

Prag am 25. August 1928.

Der Justizminister:

Dr. Mayr-Harting m. p.

Pøeklad ad 1768/XXII.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. R. Jung und Genossen

wegen Beschlagnahme der periodischen Druckschrift "Neue Zeit" (Druck 1643/III).

Die Staatsanwaltschaft in Troppau hat die Beschlagnahme der Nr. 18 der in Troppau erscheinenden periodischen Druckschrift "Neue Zeit" vom 3. März 1928 unter anderem auch wegen der in der Interpellation angeführten Stelle angeordnet, in deren Inhalt sie den Tatbestand des § 16, Z. 1, des Gesetzes zum Schutze der Republik erblickt hat.

Diese Beschlagnahme wurde vom Landesgerichte in Troppau bestätigt, wodurch der Anschauung der Staatsanwaltschaft beigepflichtet wurde, daß die beschlagnahmte Stelle durch ihren Inhalt den Tatbestand der angeführten strafbaren Handlung begründet.

Wenn die Herren Interpelanten die Begründung dieses Erkenntnisses kritisieren, kann man sich mit dieser Kritik hier nicht weiter beschäftigen, da die berechtigten Personen die Möglichkeit hatten, gegen dieses gerichtliche Erkenntnis die gesetzlichen Rechtsmittel in Anwendung zu bringen. Dies ist jedoch nicht geschehen und damit entfällt die Möglichkeit einer weiteren Überprüfung und allfälligen Abänderung des gerichtlichen Erkenntnisses.

Ich habe daher bei dem gegebenen Stande der Angelegenheit keine gesetzliche Grundlage zu irgendeiner Verfügung.

Prag, am 25 August 1928

Der Justizminister:

Dr. Mayr-Harting m. p.

Pøeklad ad 1768/XXIII.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Schäfer und Genossen

wegen der Konfiskation der Zeitschrift "Der Bund" vom 18. Juni 1928 (Druck 1652/XVI).

Die Staatsanwaltschaft in Reichenberg hat die Nr. 12 der in Reichenberg herausgegebenen periodischen Druckschrift "Der Bund" vom 18. Juni 1928 wegen der beiden in der Interpellation wiedergegebenen Stellen beschlagnahmt, worin sie den Tatbestand der Übertretung nach § 1 des Gesetzes gegen die Nötigung erblickt hatte.

Durch das Erkenntnis des Kreis- als Pressegerichtes in Reichenberg vom 18. Juni 1928 wurde die Beschlagnahme bestätigt, womit anerkannt wurde, daß die Staatsanwaltschaft nach dem Gesetze richtig vorgegangen ist. Gegen die Entscheidung des Gerichtes wurden keine Einwendungen erhoben, deren Vorbringung die Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung durch Bewertung der Momente welche die durch die Konfiskation Betroffenen angeführt hätten, ermöglicht hätte.

Bei diesem Stande der Angelegenheit kann die Beschlagnahme nicht als unbegründet erachtet werden und ich habe daher keine gesetzliche Grundlage für irgendein Einschreiten.

Prag, am 28. August 1928.

Der Justizminister:

Dr. Mayr-Harting m. p.

Pøeklad ad 1768/XXIV.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Elstner und Genossen

an den Minister des Innern wegen der unerhörten Konfiskation des "Vorwärts" in Reichenberg (Druck 1580/II).

Die Aufsicht über die Zeitschrift "Vorwärts" wird von der Staatsanwaltschaft in Reichenberg, einer dem Justizministerium unterstellten Behörde gehandhabt. Ich habe daher die Beantwortung dieser Interpellation übernommen, deren Inhalt nicht den H. Minister des Innern betrifft.

Die Nr. 90 der Zeitschrift "Vorwärts" vom 15. April 1928 wurde von der Staatsanwaltschaft in Reichenberg im ganzen wegen 8 Stellen beschlagnahmt, in deren Inhalt die Tatbestände des Verbrechens nach § 15/3 des Gesetzes zum Schutze der Republik, der Vergehen nach den §§ 300 und 303 St. G. und schließlich der Übertretung nach § 15/4 des Gesetzes zum Schutze der Republik angenommen wurden. Die in der Interpellation angeführte Stelle wurde nach § 300 St. G. beschlagnahmt.

Das Gericht hat d e Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft hinsichtlich aller Stellen bestätigt und damit zum Ausdrucke gebracht, daß die Staatsanwaltschaft für ihr Vorgehen gegen die Zeitschrift in dem Gesetze eine Grundlage hatte. Gegen die Entscheidung des Gerichtes wurden Rechtsmittel nicht angewendet.

Wenn sich die Herren Interpellanten darauf berufen daß der beschlagnahmte Artikel eine literarische Arbeit ist, kann diese Einwendung nicht als Grund dafür anerkannt werden, weil auch solche Arbeiten dem Gesetze unterstehen. Die Staatsanwaltschaft in Reichenberg hat das öffentliche Interesse an der Beschlagnahme mit Recht als gegeben erachtet, da es sich um eine sehr bedenkliche Herabsetzung der Behörden und um eine Aufreizung gegen dieselben handelt.

Bei dem gegebenen Stande der Angelegenheit besitze ich keine gesetzliche Grundlage für irgendeine Verfügung.

Prag am 26. August 1928.

Der Justizminister:

Dr. Mayr-Harting m. p.

Pøeklad ad 1768/XXV.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. R. Jung und Genossen,

betreffs Sicherung des Zufallens der verhängten Geldstrafen an den Armenfonds der Gemeinden in dem neuen Strafgesetzentwurfe (Druck 1554/VIII).

Gemäß Art. 11 des Gesetzes vom 14. Juli 1927, S. d. G. u. V. Nr. 125, betreffend die Organisation der politischen Verwaltung, fallen die von den politischen Behörden auferlegten Gelds trafen, die verfallenen Kautionen und sonstigen Sicherstellungen sowie der Erlös für die im Verwaltungsverfahren als verfallen erklärten Gegenstände dem Staate zu. Die Herren Interpellanten liegen die Befürchtung, daß, wenn auch die im Gerichtsverfahren auferlegten Strafen - wie dies § 46 des Vorbereitungsentwurfes des Strafgesetzes über Verbrechen und Vergehen beantragt - dem Staate zufallen sollten, die Armenfonds der Gemeinde dadurch sehr geschwächt würden.

Hiezu ist vor allem anzuführen, daß sich die Interpellation bloß auf das Gebiet außerhalb der Slovakei und Podkarpatská Rus beziehen kann, weil in der Slovakei und Podkarpatská Rus alle gerichtlich auferlegten Strafen nach Ges. - Art. XXVII. 1892 einem besonderen staatlichen Fonds, der vom Justizminister verwaltet wird, nicht aber dem Gemeindearmenfonds zufallen. Das Erträgnis aus diesen Geldstrafen und den durch die Gerichte für verfallen erklärten Gegenständen wird im Sinne des Gesetzes einem besonderen Zwecke gewidmet, nämlich dem Baue von Strafen und Besserungsanstalten, sowie der Fürsorge für entlassene Sträflinge. Jedoch fallen auch auf dem übrigen Gebiete der Republik gemäß der Mehrzahl der nach dem Umsturze herausgegebenen Gesetze die durch die Gerichte auferlegten Strafen dem Staate zu.

Wenn der Vorentwurf des Strafgesetzes bestrebt ist den gesetzlichen Stand der Slovakei zu rezipieren geschieht dies aus formellen und sachlichen Gründen.

Die Evidenz von mehreren tausenden Armenfonds, denen nach dem Orte der begangenen Tat die Geldstrafen zufallen und die Manipulation mit der Versendung derselben belasten die Gerichtsagenda ganz ungewöhnlich und tragen in keiner Weise zu deren Vereinfachung bei welche ja doch ein bereits im § 2, Z. 2 des Gesetzes vom 22 Dezember 1924, S. d. G. u. V. Nr. 286 betreffend die Sparmaßnahmen in der öffentlichen Verwaltung, ausgesprochenes Grunderfordernis ist. Wenn alle diese Geldstrafen dem Staate zufallen würden würde die Manipulation und Evidenz dadurch bedeutend vereinfacht. Wenn der Vorentwurf des Strafgesetzes den Gedanken verfolgt, diese Geldbeträge zu den im § 46 des Entwurfes näher bezeichneten Zwecken zu verwenden, wird dies hauptsächlich dadurch motiviert weil das Gesetz nicht in den Verdacht kommen will, als ob bei der Auferlegung von Strafen fiskale Zwecke verfolgt werden würden. Das was durch die repressive Straftätigkeit des Staates erzielt wurde, soll abermals zur präventiven Tätigkeit auf demselben Gebiete der Staatsverwaltung verwendet werden.

Die Befürchtungen der Herren Interpellanten daß durch den Entzug der gerichtlichen Geldstrafen die Armenfonds stark geschwächt würden, sind vielleicht übertrieben. Nach den statistischen Ermittlungen (siehe das Öffentliche Armenwesen in der Èsl. Republik im Jahre 1921 èechoslovakische Statistik Band 19) sind von den Gesamteinnahmen der Armenfonds auf die Geldstrafen (und zwar Geldstrafen überhaupt ohne Unterschied, ob sie von den Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gemeinden auferlegt worden sind) in Böhmen 14.6% in Mähren 27.9%, in Schlesien 28.4% entfallen. Der größere Teil entfällt hier gewiß auf die von den Verwaltungsbehörden auferlegten Strafen, wofür die Daten aus dem Jahre 1927 sprechen die ich besonders feststellen ließ. Nach diesen Ermittlungen wurden in Böhmen, Mähren und Schlesien den Armenfonds an von den Gerichten auferlegten Geldstrafen (und zwar abermals ohne Unterschied, ob es sich um Geldstrafen im Strafverfahren oder im Zivilverfahren handelt) im ganzen 1155.927 Kè 18 h abgeführt. Auf eine Gemeinde entfallen daher durchschnittlich 99 Kè, also ein Betrag, der in keiner Beziehung als so hoch bezeichnet werden kann daß durch dessen Wegfall die Armenfonds wesentlich geschwächt würden.

Prag, am 23. August 1928.

Der Justizminister:

Dr. Mayr-Harting m. p.

Pøeklad ad 1768/XXVI.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen,

betreffend das deutschfeindliche Lehrbuch für die èechische Schule von Ouøedníèek (Druck 1560/V).

Das in der Interpellation genannte Lehrbuch wurde mit Erlaß des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur vom 9. Jänner 1925 G. Z. 160.654/24, auf Grund des günstigen Gutachtens des Rezensenten und des Antrages des Landesschulrates in Brünn genehmigt. Das Fachurteil über das Buch. lautete sehr günstig, weil darin gesagt wird, daß "die Artikel dieses Lehrbuches zweckmäßig gewählt sind und durch Behandlung von Themen des guten Benehmens der Bürgerkunde und des öffentlichen Lebens eine Fülle von Stoff für Sprechübungen bieten".

Ende Mai 1928 wurde die hiesige Behörde auf den Schluß des in der Interpellation zitierten Artikels aufmerksam gemacht. Der Minister für Schulwesen und Volkskultur hat von dem Autor sofort eine Aufklärung verlangt. Der Autor hat den Bericht erstattet und auch den Ursprung des Artikels aufgeklärt..

Das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur hat mit Erlaß vom 22. Juni 1928, Z. 74.750, angeordnet, daß der Schluß des Artikels sofort beseitigt und in den künftigen Ausgaben der Artikel ausgelassen werde.

Was die Revision von Lehrbüchern anbelangt, ist es das Bestreben des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur, daß durch diese Lehrbücher die Jugend zur nationalen und religiösen Verträglichkeit erzogen werde und daß das nationale oder religiöse Gefühl aller Nationen und Bekenntnisse bei strenger historischer Objektivität respektiert werde. In allen diesen Belangen wird der Approbation von Lehrbüchern besondere Aufmerksamkeit gewidmet, wenn trotzdem in einem Lehrbuche ein Anstand zutage tritt, wird er möglichst sofort oder bei der nächsten Ausgabe beseitigt.

Prag, am 28. August 1928.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. Hodža m. p.




Související odkazy



Pøihlásit/registrovat se do ISP