Překlad ad 1887/XVII.

Antwort

des Ministers für Post- und Telegraphenwesen

auf die Interpellation des Abgeordneten H. Krebs und Genossen

betreffend die Vorgälle anläßlich der Feier des Beburtstages des Herrn Präsidenten der Republik beim Postamte in Teplitz-Schönau (Druck 1569/V.).

Der Okresni sbor osvetovy in Teplitz-Schönau hat am 6. und 11. März 1928 eine Feier des Geburtstages des Herrn Präsidenten der Republik veranstaltet.

Diese Korporation war die einzige, welche eine solche Feier in Teplitz-Schönau veranstaltet hat.

In Erfüllung einen Befehles, womit die Post- und Telegraphendirektion in Prag alle Vorstände der Postämter aufgefordert hat, in jeder Richtung auf die würdige Feier des Geburtstages des sHerrn Präsidenten der Republik hinzuwirken, hat der Oberpostsekretär Jan Egert, Vorstand des Postamtes 2 in Teplitz-Schönau, am 6. März 1928 eine interne Verordnung herausgegeben, womit er die Bediensteten dieses Postamtes auf das Program der Feier aufmerksam gemacht und das gesamte, zur Zeit der Feier dienstfreie Personal aufgefordert hat, sich daran zu beteiligen.

Vor der Feier hat Egert bloß einen Beamten nach seiner Rückkehr vom Postzolldienste, den er beim Zollamte versehen hat (nicht also verschiedene Beamte, wie die Inteprellation behauptet) gefragt, ob er die Verordnung gelesen und ob er an der Feier teilnehmen werde. Der betreffende Beamte antwortete bejahend und fügte hinzu, daß er entschlossen war, an der Feier auch dann teilnehmen, wenn die erwähnte Verordnung nicht herausgegeben worden wäre.

An der Feier des Geburtstages des Herrn Präsidenten der Republik am 11. Märt 1928 haben sich 4 Postbedienstete nicht beteiligt, von denen einer vorher durch Krankheit der Ehegattin entschuldigt war.

Vor dem Abmarsche des Festzuges am 11. Märt 1928 hat der Amtsvorstand angeordnet festzustellen, ob bereits alle Bediensteten des Amtes anwesend seien und ob der Festzug also bereits abmarschieren könne. In Erfüllung dieses Befehles hat der betreffende Angestellte aus freien Stücken, also ohne Befehl Egerte auch die Namen der Fehlenden notiert und sie dem Egert gemeldet.

Am nächsten Tage fragte Egert die nicht erschienenen Bediensteten, warum sie an der Feier nicht teilgenommen haben.

Wie diese Bediensteten bei der Untersuchung selbst protokollarisch bestätigt haben, ist dies in Fort einer privaten Anfrage geschehen, aus welcher kein Druck oder eine Drohung wegen ihrer Nichtteilnehme fühlbar war.

Egert gab sich auch mit ihrer Antwort zufrieden und hat mit ihnen über diese Sache überhaupt nicht mehr gesprochen.

Im Hinblicke auf dieses Ergebnis der durchgeführten Untersuchung liegt kein Grund vor, daß gegen Egert wegen Verletzung der Dienstpflichten in irgendeiner Form eingeschritten werde.

Prag, am 14. September 1928.

Der Minister für Post- und Telegraphen wesen

Dr. Nosek m. p.

Překlad ad 1887/XVIII.

Antwort

des Ministers für nationale Verteidigung und des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. R. Jung und Genossen

in Angelegenheit der Novellierung des Militäreinquartierungsgesetzes (Druck 1554/X).

Das Ministerium für nationale Verteidigung arbeitet an einem Unifizierungsentwurfe des neuen Militäreinquartierungsgesetzes, womit einerweits die bisher geltenden Vorschriften über die Militäreinquartierung auf dem Gebiete von Böhmen, Mähren und Schlesien und die in der Slovakei und Podkarpatska Rus geltenden Vorschriften vereinheitlicht werden sollen, andererseits die Militäreinquartierung im Frieden den geänderten Verhältnissen angepaßt und auf Grund der neuerworbenen. Erfahrungen derart geregelt werden soll, daß diese Regelung sowohl den Erfordernissen des Heeres, als auch den öfentlichen Interessen entspreche.

Es ist klar, daß bei der neuen gesetzlichen Regelung der Militäreinquartierung alles berücksiehtigt werden sird, was bei dem derzeitigen Rechtsstande Zweifel erweckt, und daß namentlich die vorübergehende und die dauernde Militäreinquartierung genau abgegrentz werden wird.

Diese Antwort fertigt an Stelle des Justizministers - an dem irrtümlicherweise die Interpellation auch gerichtet worden war - der Minister des Innern mit.

Prag, am 12. November 1928

Der Minister für nationale Verteidigung:

Udržal m. p.

Der Minister des Innern:

Černy m p.




Překlad ad 1887/XIX.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. R. Jung und Genossen

wegen ergangener Weisungen der politischen Bezirksverwaltungen zur Verfassung doppelsprachiger Gemeindevoranschläge an jene Gemeinden, die nach Art. 81. Abs. 2, bezw. 3, der Sprachenverordnung verpflichtet sind, die Kundmachungen doppelsprachig herauszugeben (Druk 1554/XII) und

auf die Interpellation des Abgeordneten dr. Koberg und Genossen

in Angelegenheit ungesetzlichen Sprachenzwanges hinsichtlich deutscher Geimeinden (Druck 1554/XIII.)

Auf Grund der Meldungen, die seitens der politischen Behörden eingelaufen sind, hat bloß eine politische Berzirksbehörde in einer größeren Anzahl von Fällen Bescheide über die sprachliche Austattung der Gemeindevoranschläge herausgegeben. Sie hat diesen Vorgang gleichmäßich gegenüber den Gemeinden mit cechischer und den Gemeiden mit deutscher Geschäftssprache eingehalten. Sonst sind solche Fälle bloß vereinzelt vorgekommen. Soweit jedoch Maßnahmen getroffen worden sind, erfolgten sie über Beschwerden entweder der Mitglieder der Gemeindevertetung oder über Aufsichtsbeschwerden von Bürgern durch ordentliche, der Rechtskraft fähige und zur instanzenmäßigen Überprüfung geeignete Bscheide, nicht aber durch allgemeine Weisungen.

Da die Entscheidung des Strittes von rein juristischen Fragen abhängt und die betroffenen Gemeinden sich an den Instanzenweg gewendet haben, wird die Streitfrage auf diesem durch das Sprachengesetz und die Sprachenverordnung für solche Fälle festgesetzten Weg entschieden werden.

Prag, am 12. September 1928.

Der Minister des Innern:

Černý m. p.

Překlad ad 1887/XX.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Schmerda und Genossen

betreffend die Bewilligung an die Firma Eruptiva zur Erbauung einer Sprengmittelmaganins für 50.000 kg Sprengmittel im Hühnergrund in Hombock bei Olmütz (Druck 1554/XVI).

Nach den geoflogenen Erhebungen hat die Firma Eruptiva mit dem Bau der Magazinsgebäude erst im Monate November 1927, als sie bereits die Baubewilligung hatte, begonnen. Vor der Herausgabe der Baubewilligung hat sie bloß die Vorbereitungsarbeiten, wie die Gerulierung des Terrains, des Baches u. dgl. vorgenommen. Mit dem eigentlichen Bau der Magazinsgebäude hat sie auch früher gar icht beginnen können, weil ihr die Bedingungen nicht bekannt waren. Die Information der Herren Interpellanten beruht daher in dieser Richtung auf einer irrigen Grundlage.

Den gegen das Projekt eingebrachten Einwendungen konnte nicht stattgegeben weren, weil sie aus den in der Bewilligung ausführlich angegeben Gründen einerseits im Hinblicke auf die vorgeschriebenen Sicherbeitsmaßnahmen und Terrainverhältnisse, andereseits auch deshalb nicht als begründet angesehen wurden, weil diese Einwendungen zum Teile auf das Gebiet des Privatrechtes gehören. Die beteiligten parteien, welche sich durch die Entscheidung des Ministeriums des Innern in ihren Rechten betroffen erachten, hatten übrigens die Möglichkeit der Beschwerde an das Oberste Verwaltungsgericht.

Die Firma "Moravia" hat denn auch die Beschwerde an das Oberste Verwaltungsgericht eingebracht, über welche Beschwerde bisher noch nicht entschieden worden ist. Ich betone bloß, daß Firma Eruptiva die Sprengmittel bisher in Olmütz einlagert. Durch die Verlegung des Magazing in das abgelegene Tal bei Hombock werden die Interessen der öffentlichen Sicherheit in einem viel höheren Grade geschützt als bisher.

Prag, am 12. September 1928

Der Minister des Innern:

Černý, m. p.

Překlad ad 1887/XXI.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation der Abgeordneten Ing. R. Jung, Simm und Genossen

wegen der Vorschreibung der Umsatz- und Erwerbsteuer der Handelvetreter (Druck 1615/XIX).

Die Vorschreibung der Umsatzsteuer von den Provisionseinkünften der Handelverteter ist durch das Gesetz dann begründet, wenn die Handelvertreter selbständige Unternehmer im Sinne des § 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 1923, S. d. G. u. V. Nr. 268 in der Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 1926, S. d. G. u. V. Nr. 246 sind, weil in diesem Falle ihre Provision ein Entgelt für die in einer selbständigen Tätigkeit vorgenommenen Leistungen ist. Diese Leistungen unterliegen auf Grund der ausdrücklichen Bestimmungen des § 1 zit. Ges. der Umsatzsteuer.

Als selbständige Unternemher sichd die Handelverteter, welche in keinem Dienstwerhältnisse stehen, nach den Erkenntnissen des Obersten Verwaltungsgerichtes vom 13. Dezember 1924, Zahl 22.090/24, 13. November 1926. Z. 22.853/26 und 29. Novenber 1927, Z. 21.254/26, dann anzusehen, wenn sie das Risiko eines Verlustes bei den von ihnen abgeschlossenen Geschäften gragen oder wenn sie eigene Geschäftsauslagen haben, die ihnen nicht ersetzt werden, sondern die sie aus dem Ertrage ihrer Geschäftstätigkeit decken müssen.

Die Frahe, ob ein Handelverteter die Umsatzsteuer überwälzen kann oder icht, ist für die Steuerplicht bedeutungslos, denn das zitierte Gesetz läßt in § 12 die Steuerüberwölzung lediglich zu, macht sie aber nicht zur Bedingung der Steuerpflicht.

Auch der sUmstand, daß die Provision des Handelsvertreters ein Bestandteil des Warenpreises ist, so daß der Abnehmer hievon die Umsatzsteuer samt der Umsatzsteuer der Ware der liefernden Firma , für welche der Verteter bloß Vermittler ist, zahlt, ist kein Grund für die Befreiung des selbständigen handelerteters von der Umsatzsteuer, weil dieser Steuer im Sinne der obzitierten Bestimmung des § 1 neben Lieferungen auch Leistungen unterliegen. Die Umsatzsteuer ist daher mit Recht sowohl vom Preise der Waren (Steuer von der Lieferung) als auch von der Provision einzuheben (Steuer von der Leistung).

Die obzitierten Erkenntnisse des Obersten Verwaltungsgerichtes beweisen, daß diese Instanz die Besteuerung der Provisionen der selbständigen Verteter it der Umsatzsteuer als begründet anerkennt.

Die Verpflichtung der Provisionsvertreter zur allgemeinen Erwerbsteuer ist nach dem Gesetze und im Sinne der Judikatur des Obersten. Verwaltungsgerichtes dann gegeben, wenn der Provisionsvertreter selbstständiger Unternehmer ist. Zum Begriffe dieser Unternhmertätigkeit ist erforderlich, daß der Provisionsvertreter das Risiko des Verlustes bei den von ihm abgeschlossenen Geschäften trage und daß die Höhe des Reingewinnes von seiner Tätigkeit abhängig wäre und im wesentlichen nicht vonden von ihm vertretenen Firmen abhängig sei, was insbesondere dann der Fall wäre, wenn er ohne direkten Einfluß dieser Firmen die Möglichkeit hätte, durch Ausnützung der Konjunktur auf die Höhe sines Einkommens Einfluß zu nehmen. Wo diese Voraussetzungen gegeben sind muß es zur Vorschreibung der allgemeinen Erwerbsteuer kommen.

Im Hinblicke auf die obangegebenen Gründe kann die Finanzverwaltung nicht Vorschriften darüber herausgeben, daß die Provisionsvertreter durch die Umsatzsteuer und die allgemeine Erwerbsteuer nicht belastet werden. Im Gegenteil est es Pflicht der zuständigen Bemessungbehörden, beziehungsweise der Steuerkommissionen, vor Veranlagung der Umsatzsteuer oder der allgemeinen Erwerbsteuer die obgenannten Voraussetzungen in jedem ainezlen Falle zu ermitteln und erst dann entweder die Steuer aufzuerlegen oder wegen Mangel der erwähnten Voraussetzungen von deren Bemessung abzusehen.

Wenn sich die Steuerpflichtigen durch die Steuervorschreibung geschädigt erachten, haben sie die Möglichkeit, durch Rechtsmittel Abhilfe zu verlangen, denen seitens der Finanzverwaltung die größte Sorge und Aufmerksamkeit gewidmet wird.

Da die unterstellten Behörden bereits oftmals auf die oberwähnten Umstände aufmerksam gemacht worden sind und da ihnen in dieser Richtung bereits wiederholt die notwendigen Aufklärungen erteilt worden sind, erachtet es das Finanzministerium nicht für notwendig, in dieser Angelegenheit neue Weisungen herauszugeben.

Prag, am 19. September 1928

Der Finanzminister:

Dr. Engliš m. p.

Překlad ad 1887/XXII.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten H. Simm und Genossen

in Angelegenheit der Unterschlagungen des Notars Leo Veit in Tannwald (Druck 1623/VIII.)

Laut den gepflogenen Erhebungen hat der Notar Leo Veit Geldbeträge veruntreut, welche die Parteien bei ihm zur Bezahlung von Erbgebühren, zur Auszahlung von Erbteilen und Vermächnissen und zur Bezahlung der Abgabe vom Wertzuwachse von Liegenschaften hinterlegt hatten.

Die Interpellation gibt selbst gant richtig zu, daß eine Verpflichtung des Staates zu einem Schadenersatze nicht vorliegt. Der Notar hat diese Beträge als Parteibevollmächtigter in private Verwahrung übernommen. Von den veruntreuten Geldbeträgen machen die größte Post die zur Entrichtung der Abgabe om Wertzuwachse von Liegenschaften erlegten Beträge aus.

Das Landesinspektorat für die Landesabgaben in Pag hat mitgeteilt, daß in eizelnen konkreten Fällen, in denen die Partei behauptet hatte, die Abgabe bereits bei dem Notar Veit entrichtet zu haben, die Abgabe trotzdem von der Partei verlangt worden sei, weil sich diese durch die Entrichtung der Abgabe bei dem Notar von ihrer Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe bei der Landeskasse nicht befreit hat. Da die Gemeinden bei der dermaligen Finanzkrise auf die Einbringung der Abgabe drängen, kann das Landesinspektorat eine generelle Stundung nicht bewilligen, ist jedoch über die einzelnen Ansuchen betroffener Steuerträger zur Bewilligung allfälliger angemessener Raten bereit.

Das Justizministerium besitzt selbst keine resortmäßige Möglichkeit, auf eine Änderung dieses Standpunktes hinzuwirden, welcher Standpunkt im übrigen mit dem gesetzlichen Stande in keiner Weise im Wilderspruche steht. Auch sonst hat das Justizministerium in den geltenden Vorschriften zu einer Maßnahme zum Schutze der Geschädigten keine Stütze.

Prag, am 20. September 1928

Der Justizminister:

Dr. Mayr-Harting m p.

Preklad ad 1887/XXIII.

Válasz

a közmunkaügyi minisztertöl

Koczor képviselö és társai interpellációjára az 1921 évi 304. sz. törvény alapján eszközölt lakásleforlalások tarthatatlan gyakorlata ügyében (1560/IV. ny.-sz.).

A fenti interpellációra a következöket válaszolom:

A 304/1921. sz. törvény érterlme szerinti lefoglalási ügyek külön miniszterközi bizottság ülésein tárgyaltatnak meg, amelynek elnöke a közmunkaügyi minisztétium képviselöje a amelyben a többi érdekelt minisztériumok egyrészt rendes, másrészt esetröl esetre delegált tagokkal képviseltetnek.

A nevezett bizottság, amelynek htározatai jóváhagyás végetta minisztertanácsnak terjesztetnek fel, ama kérdés megbirálásánál, vajon adott esetben az idézett törvény szerinti eljárás forganatosi´tasához elöirt feltételek fenforognak-e, minden. egyes esetben a lehetö legszigorübban. jár-el s a legfoglalást csak egészen kivételes esetekben eszközli, nevezetesen ott, ahol az a közérdek szempontjából feltétlenül szükséges s ahol egyéb megoldás egyáltalában ninesen. Legiobban igazolja ezt azon körülmény, hogy pl. az 1927, év derekától a mai napig, tehát egy egész esztendei idöszak folyamám, nevezett bizottság csupán. 13 feltétlenül szükséges lefoglatáson állapodott meg, mig müködésének java része a már fenálló lefoglalások megszüntetésében merült ki. Iván Lajos tornalai lakos esetét illetöleg a közmunaügyi inisztérium Ladányi Árpád által saját háza helyiségeinek a csendörállomás céljaira eszközölt lefoglalásával szemben emelt panaszának már az 1928. V. 8. án kelt 25 b - 375/5. - 24.504. sz. határozatával eleget tett, amiáltal Iván Lajos panasza is tárgytalanná vált.

Ami Angyal József Hodejovó-I lakos esetét illeti, e tárgyban a Feledinec-I járai hivatal jelentette, hogy a postahivatal Angyal József házában már 1918 óta van elhelyezve, mig Angyal e házat elöbbi tulajdonsától Losek Józseftöl csak két évvel ezelött, tehát oly idöben, vette meg, amikor a postahivatal a jelzett házban már létezett. Söt Angyal a házvétel alkalmával kijelentette, hogy az épület hátulsó részében (egy helyiségben) fog lakni mindaddig, mig a postahivatal más épületben nem helyeztetik el.

A helyiséget, amelyben ezidöszerint Angyal Ajózsef lakik, a Feledinee-I járási hivatal kijelentése szerint istállónak, amint az az interpellációban állitva van, nevezni nem lehet, a helyiség nem egyéb mint lakószoba, amelyben. még ö elötte bizonyos Nagy József két évig lakott a érte lakbért is fizetett.

Praha, 1928 szeptember 27. - én.

A közmunkaügyi miniszter:

Dr. Spina s. k.



Související odkazy



Přihlásit/registrovat se do ISP