Der Okresni sbor osvetovy in Teplitz-Schönau hat am 6. und
11. März 1928 eine Feier des Geburtstages des Herrn Präsidenten
der Republik veranstaltet.
Diese Korporation war die einzige, welche eine solche Feier in
Teplitz-Schönau veranstaltet hat.
In Erfüllung einen Befehles, womit die Post- und Telegraphendirektion
in Prag alle Vorstände der Postämter aufgefordert hat,
in jeder Richtung auf die würdige Feier des Geburtstages
des sHerrn Präsidenten der Republik hinzuwirken, hat der
Oberpostsekretär Jan Egert, Vorstand des Postamtes 2 in Teplitz-Schönau,
am 6. März 1928 eine interne Verordnung herausgegeben, womit
er die Bediensteten dieses Postamtes auf das Program der Feier
aufmerksam gemacht und das gesamte, zur Zeit der Feier dienstfreie
Personal aufgefordert hat, sich daran zu beteiligen.
Vor der Feier hat Egert bloß einen Beamten nach seiner Rückkehr vom Postzolldienste, den er beim Zollamte versehen hat (nicht also verschiedene Beamte, wie die Inteprellation behauptet) gefragt, ob er die Verordnung gelesen und ob er an der Feier teilnehmen werde. Der betreffende Beamte antwortete bejahend und fügte hinzu, daß er entschlossen war, an der Feier auch dann teilnehmen, wenn die erwähnte Verordnung nicht herausgegeben worden wäre.
An der Feier des Geburtstages des Herrn Präsidenten der Republik am 11. Märt 1928 haben sich 4 Postbedienstete nicht beteiligt, von denen einer vorher durch Krankheit der Ehegattin entschuldigt war.
Vor dem Abmarsche des Festzuges am 11. Märt 1928 hat der Amtsvorstand angeordnet festzustellen, ob bereits alle Bediensteten des Amtes anwesend seien und ob der Festzug also bereits abmarschieren könne. In Erfüllung dieses Befehles hat der betreffende Angestellte aus freien Stücken, also ohne Befehl Egerte auch die Namen der Fehlenden notiert und sie dem Egert gemeldet.
Am nächsten Tage fragte Egert die nicht erschienenen Bediensteten, warum sie an der Feier nicht teilgenommen haben.
Wie diese Bediensteten bei der Untersuchung selbst protokollarisch
bestätigt haben, ist dies in Fort einer privaten Anfrage
geschehen, aus welcher kein Druck oder eine Drohung wegen ihrer
Nichtteilnehme fühlbar war.
Egert gab sich auch mit ihrer Antwort zufrieden und hat mit ihnen
über diese Sache überhaupt nicht mehr gesprochen.
Im Hinblicke auf dieses Ergebnis der durchgeführten Untersuchung
liegt kein Grund vor, daß gegen Egert wegen Verletzung der
Dienstpflichten in irgendeiner Form eingeschritten werde.
Das Ministerium für nationale Verteidigung arbeitet an einem Unifizierungsentwurfe des neuen Militäreinquartierungsgesetzes, womit einerweits die bisher geltenden Vorschriften über die Militäreinquartierung auf dem Gebiete von Böhmen, Mähren und Schlesien und die in der Slovakei und Podkarpatska Rus geltenden Vorschriften vereinheitlicht werden sollen, andererseits die Militäreinquartierung im Frieden den geänderten Verhältnissen angepaßt und auf Grund der neuerworbenen. Erfahrungen derart geregelt werden soll, daß diese Regelung sowohl den Erfordernissen des Heeres, als auch den öfentlichen Interessen entspreche.
Es ist klar, daß bei der neuen gesetzlichen Regelung der Militäreinquartierung alles berücksiehtigt werden sird, was bei dem derzeitigen Rechtsstande Zweifel erweckt, und daß namentlich die vorübergehende und die dauernde Militäreinquartierung genau abgegrentz werden wird.
Diese Antwort fertigt an Stelle des Justizministers - an dem irrtümlicherweise
die Interpellation auch gerichtet worden war - der Minister des
Innern mit.
Auf Grund der Meldungen, die seitens der politischen Behörden eingelaufen sind, hat bloß eine politische Berzirksbehörde in einer größeren Anzahl von Fällen Bescheide über die sprachliche Austattung der Gemeindevoranschläge herausgegeben. Sie hat diesen Vorgang gleichmäßich gegenüber den Gemeinden mit cechischer und den Gemeiden mit deutscher Geschäftssprache eingehalten. Sonst sind solche Fälle bloß vereinzelt vorgekommen. Soweit jedoch Maßnahmen getroffen worden sind, erfolgten sie über Beschwerden entweder der Mitglieder der Gemeindevertetung oder über Aufsichtsbeschwerden von Bürgern durch ordentliche, der Rechtskraft fähige und zur instanzenmäßigen Überprüfung geeignete Bscheide, nicht aber durch allgemeine Weisungen.
Da die Entscheidung des Strittes von rein juristischen Fragen
abhängt und die betroffenen Gemeinden sich an den Instanzenweg
gewendet haben, wird die Streitfrage auf diesem durch das Sprachengesetz
und die Sprachenverordnung für solche Fälle festgesetzten
Weg entschieden werden.
Nach den geoflogenen Erhebungen hat die Firma Eruptiva mit dem Bau der Magazinsgebäude erst im Monate November 1927, als sie bereits die Baubewilligung hatte, begonnen. Vor der Herausgabe der Baubewilligung hat sie bloß die Vorbereitungsarbeiten, wie die Gerulierung des Terrains, des Baches u. dgl. vorgenommen. Mit dem eigentlichen Bau der Magazinsgebäude hat sie auch früher gar icht beginnen können, weil ihr die Bedingungen nicht bekannt waren. Die Information der Herren Interpellanten beruht daher in dieser Richtung auf einer irrigen Grundlage.
Den gegen das Projekt eingebrachten Einwendungen konnte nicht stattgegeben weren, weil sie aus den in der Bewilligung ausführlich angegeben Gründen einerseits im Hinblicke auf die vorgeschriebenen Sicherbeitsmaßnahmen und Terrainverhältnisse, andereseits auch deshalb nicht als begründet angesehen wurden, weil diese Einwendungen zum Teile auf das Gebiet des Privatrechtes gehören. Die beteiligten parteien, welche sich durch die Entscheidung des Ministeriums des Innern in ihren Rechten betroffen erachten, hatten übrigens die Möglichkeit der Beschwerde an das Oberste Verwaltungsgericht.
Die Firma "Moravia" hat denn auch die Beschwerde an
das Oberste Verwaltungsgericht eingebracht, über welche Beschwerde
bisher noch nicht entschieden worden ist. Ich betone bloß,
daß Firma Eruptiva die Sprengmittel bisher in Olmütz
einlagert. Durch die Verlegung des Magazing in das abgelegene
Tal bei Hombock werden die Interessen der öffentlichen Sicherheit
in einem viel höheren Grade geschützt als bisher.
Die Vorschreibung der Umsatzsteuer von den Provisionseinkünften
der Handelverteter ist durch das Gesetz dann begründet, wenn
die Handelvertreter selbständige Unternehmer im Sinne des
§ 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 1923, S. d. G. u. V. Nr.
268 in der Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 1926, S. d. G.
u. V. Nr. 246 sind, weil in diesem Falle ihre Provision ein Entgelt
für die in einer selbständigen Tätigkeit vorgenommenen
Leistungen ist. Diese Leistungen unterliegen auf Grund der ausdrücklichen
Bestimmungen des § 1 zit. Ges. der Umsatzsteuer.
Als selbständige Unternemher sichd die Handelverteter, welche
in keinem Dienstwerhältnisse stehen, nach den Erkenntnissen
des Obersten Verwaltungsgerichtes vom 13. Dezember 1924, Zahl
22.090/24, 13. November 1926. Z. 22.853/26 und 29. Novenber 1927,
Z. 21.254/26, dann anzusehen, wenn sie das Risiko eines Verlustes
bei den von ihnen abgeschlossenen Geschäften gragen oder
wenn sie eigene Geschäftsauslagen haben, die ihnen nicht
ersetzt werden, sondern die sie aus dem Ertrage ihrer Geschäftstätigkeit
decken müssen.
Die Frahe, ob ein Handelverteter die Umsatzsteuer überwälzen kann oder icht, ist für die Steuerplicht bedeutungslos, denn das zitierte Gesetz läßt in § 12 die Steuerüberwölzung lediglich zu, macht sie aber nicht zur Bedingung der Steuerpflicht.
Auch der sUmstand, daß die Provision des Handelsvertreters ein Bestandteil des Warenpreises ist, so daß der Abnehmer hievon die Umsatzsteuer samt der Umsatzsteuer der Ware der liefernden Firma , für welche der Verteter bloß Vermittler ist, zahlt, ist kein Grund für die Befreiung des selbständigen handelerteters von der Umsatzsteuer, weil dieser Steuer im Sinne der obzitierten Bestimmung des § 1 neben Lieferungen auch Leistungen unterliegen. Die Umsatzsteuer ist daher mit Recht sowohl vom Preise der Waren (Steuer von der Lieferung) als auch von der Provision einzuheben (Steuer von der Leistung).
Die obzitierten Erkenntnisse des Obersten Verwaltungsgerichtes beweisen, daß diese Instanz die Besteuerung der Provisionen der selbständigen Verteter it der Umsatzsteuer als begründet anerkennt.
Die Verpflichtung der Provisionsvertreter zur allgemeinen Erwerbsteuer
ist nach dem Gesetze und im Sinne der Judikatur des Obersten.
Verwaltungsgerichtes dann gegeben, wenn der Provisionsvertreter
selbstständiger Unternehmer ist. Zum Begriffe dieser Unternhmertätigkeit
ist erforderlich, daß der Provisionsvertreter das Risiko
des Verlustes bei den von ihm abgeschlossenen Geschäften
trage und daß die Höhe des Reingewinnes von seiner
Tätigkeit abhängig wäre und im wesentlichen nicht
vonden von ihm vertretenen Firmen abhängig sei, was insbesondere
dann der Fall wäre, wenn er ohne direkten Einfluß dieser
Firmen die Möglichkeit hätte, durch Ausnützung
der Konjunktur auf die Höhe sines Einkommens Einfluß
zu nehmen. Wo diese Voraussetzungen gegeben sind muß es
zur Vorschreibung der allgemeinen Erwerbsteuer kommen.
Im Hinblicke auf die obangegebenen Gründe kann die Finanzverwaltung
nicht Vorschriften darüber herausgeben, daß die Provisionsvertreter
durch die Umsatzsteuer und die allgemeine Erwerbsteuer nicht belastet
werden. Im Gegenteil est es Pflicht der zuständigen Bemessungbehörden,
beziehungsweise der Steuerkommissionen, vor Veranlagung der Umsatzsteuer
oder der allgemeinen Erwerbsteuer die obgenannten Voraussetzungen
in jedem ainezlen Falle zu ermitteln und erst dann entweder die
Steuer aufzuerlegen oder wegen Mangel der erwähnten Voraussetzungen
von deren Bemessung abzusehen.
Wenn sich die Steuerpflichtigen durch die Steuervorschreibung
geschädigt erachten, haben sie die Möglichkeit, durch
Rechtsmittel Abhilfe zu verlangen, denen seitens der Finanzverwaltung
die größte Sorge und Aufmerksamkeit gewidmet wird.
Da die unterstellten Behörden bereits oftmals auf die oberwähnten
Umstände aufmerksam gemacht worden sind und da ihnen in dieser
Richtung bereits wiederholt die notwendigen Aufklärungen
erteilt worden sind, erachtet es das Finanzministerium nicht für
notwendig, in dieser Angelegenheit neue Weisungen herauszugeben.
Laut den gepflogenen Erhebungen hat der Notar Leo Veit Geldbeträge veruntreut, welche die Parteien bei ihm zur Bezahlung von Erbgebühren, zur Auszahlung von Erbteilen und Vermächnissen und zur Bezahlung der Abgabe vom Wertzuwachse von Liegenschaften hinterlegt hatten.
Die Interpellation gibt selbst gant richtig zu, daß eine Verpflichtung des Staates zu einem Schadenersatze nicht vorliegt. Der Notar hat diese Beträge als Parteibevollmächtigter in private Verwahrung übernommen. Von den veruntreuten Geldbeträgen machen die größte Post die zur Entrichtung der Abgabe om Wertzuwachse von Liegenschaften erlegten Beträge aus.
Das Landesinspektorat für die Landesabgaben in Pag hat mitgeteilt, daß in eizelnen konkreten Fällen, in denen die Partei behauptet hatte, die Abgabe bereits bei dem Notar Veit entrichtet zu haben, die Abgabe trotzdem von der Partei verlangt worden sei, weil sich diese durch die Entrichtung der Abgabe bei dem Notar von ihrer Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe bei der Landeskasse nicht befreit hat. Da die Gemeinden bei der dermaligen Finanzkrise auf die Einbringung der Abgabe drängen, kann das Landesinspektorat eine generelle Stundung nicht bewilligen, ist jedoch über die einzelnen Ansuchen betroffener Steuerträger zur Bewilligung allfälliger angemessener Raten bereit.
Das Justizministerium besitzt selbst keine resortmäßige
Möglichkeit, auf eine Änderung dieses Standpunktes hinzuwirden,
welcher Standpunkt im übrigen mit dem gesetzlichen Stande
in keiner Weise im Wilderspruche steht. Auch sonst hat das Justizministerium
in den geltenden Vorschriften zu einer Maßnahme zum Schutze
der Geschädigten keine Stütze.
A fenti interpellációra a következöket válaszolom:
A 304/1921. sz. törvény érterlme szerinti lefoglalási
ügyek külön miniszterközi bizottság
ülésein tárgyaltatnak meg, amelynek elnöke
a közmunkaügyi minisztétium képviselöje
a amelyben a többi érdekelt minisztériumok
egyrészt rendes, másrészt esetröl esetre
delegált tagokkal képviseltetnek.
A nevezett bizottság, amelynek htározatai jóváhagyás végetta minisztertanácsnak terjesztetnek fel, ama kérdés megbirálásánál, vajon adott esetben az idézett törvény szerinti eljárás forganatosi´tasához elöirt feltételek fenforognak-e, minden. egyes esetben a lehetö legszigorübban. jár-el s a legfoglalást csak egészen kivételes esetekben eszközli, nevezetesen ott, ahol az a közérdek szempontjából feltétlenül szükséges s ahol egyéb megoldás egyáltalában ninesen. Legiobban igazolja ezt azon körülmény, hogy pl. az 1927, év derekától a mai napig, tehát egy egész esztendei idöszak folyamám, nevezett bizottság csupán. 13 feltétlenül szükséges lefoglatáson állapodott meg, mig müködésének java része a már fenálló lefoglalások megszüntetésében merült ki. Iván Lajos tornalai lakos esetét illetöleg a közmunaügyi inisztérium Ladányi Árpád által saját háza helyiségeinek a csendörállomás céljaira eszközölt lefoglalásával szemben emelt panaszának már az 1928. V. 8. án kelt 25 b - 375/5. - 24.504. sz. határozatával eleget tett, amiáltal Iván Lajos panasza is tárgytalanná vált.
Ami Angyal József Hodejovó-I lakos esetét
illeti, e tárgyban a Feledinec-I járai hivatal jelentette,
hogy a postahivatal Angyal József házában
már 1918 óta van elhelyezve, mig Angyal e házat
elöbbi tulajdonsától Losek Józseftöl
csak két évvel ezelött, tehát oly idöben,
vette meg, amikor a postahivatal a jelzett házban már
létezett. Söt Angyal a házvétel alkalmával
kijelentette, hogy az épület hátulsó
részében (egy helyiségben) fog lakni mindaddig,
mig a postahivatal más épületben nem helyeztetik
el.
A helyiséget, amelyben ezidöszerint Angyal Ajózsef
lakik, a Feledinee-I járási hivatal kijelentése
szerint istállónak, amint az az interpellációban
állitva van, nevezni nem lehet, a helyiség nem egyéb
mint lakószoba, amelyben. még ö elötte
bizonyos Nagy József két évig lakott a érte
lakbért is fizetett.
Praha, 1928 szeptember 27. - én.