Poslanecká snìmovna N. S. R. È. 1929.

II. volební období.7. zasedání.


Pùvodní znìní.

2125.

Antrag

des Abgeordneten Georg Böllmann und Genossen

auf Einbringung eines Gesetzes über die Wiederurbarmachung der vom Bergbau beschädigten Grundstücke.

Die Gefertigten stellen folgenden Antrag:

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Gesetz

vom ..............................................

über die Wiederurbarmachung der vom Bergbau beschädigten Gebiete.

Die Nationalversammlung der Èechoslovakischen Republik hat folgendes Gesetz beschlossen:

A) Wiederurbarmachung der nach Inkrafttreten des Gesetzes entstehenden Schäden:

§ 1.

Die durch den Bergbaubetrieb an den landwirtschaftlichen Grundstücken verursachten Schäden sind durch den Grundeigentümer in der Weise wieder gut zu machen, daß die gleiche oder doch eine der früheren Benützung möglichst gleichwertige Bewirtschaftung der beschädigten oder verwüsteten Grundstücke ermöglicht wird.

Die Rückversetzung der Grundstücke in eine gegenüber der früheren Kulturgattung mindere Benützungsart ist nur zulässig, wenn der mit der Wiederurbarmachung verbundene Kostenaufwand den dem Grundstücke vor der Beschädigung zukommenden gemeinen Wert überschreiten würde.

§ 2.

Unter Wiederurbarmachung sind Maßnahmen zu verstehen, welche auf die Wiederherstellung der durch den Kohlenbergbau beschädigten Grundstüke für den Feld-, Wiesen- und Obstbau, die Errichtung von Waldbeständen, sowie die Herstellung von Teichen und anderen landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Anlagen abziehen.

Der angestrebte Zweck wird durch Einebnung, Entwässerung, Humusierung, Aufforstung usw. erreicht.

§ 3.

Die Verpflichtung der Wiederurbarmachung ist auf dem Grundstücke vor Inangriffnahme des Abbaues durch Bergbau grundbücherlich einzuverleiben.

§ 4.

Die Art der im § 2 angeführten Wiederurbarmachung sowie die spätere Benützung des urbarzumachenden Grundstückes wird nach erfolgter bergbaulicher Benützung in dem Zeitpunkte bestimmt, in welchem die durch den vorangegangenen Abbau hervorgerufenen Einwirkungen auf die Oberfläche ihren Endzustand erreicht haben und weitere die wieder urbar gemachte Fläche beeinträchtigende Änderungen voraussichtlich nicht mehr zu gewärtigen sind.

§ 5.

Die Voraussetzungen für die Wiederurbarmachung sind gegeben, wenn die bergbauliche Benützung abgeschlossen ist, Dieser Zustand ist als gegeben zu bezeichnen

1. bei Tagbauen: a) wenn der Betrieb innerhalb des vom Tagbau eingeschlossenen Geländes eingestellt wurde,

b) wenn bei den im Betrieb befindlichen Tagbauen die abgebaute Fläche bereits ein solches Ausmaß aufweist, daß die vorzunehmende Wiederurbarmachung in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht als durchführbar bezeichnet werden kann,

2. bei tiefbaumäßiger Ausförderung der Kohle, wenn die durch den Abbau zu gewärtigenden Änderungen der Oberfläche zur Auswirkung gekommen sind und

a) gegenüber der für 1 m2 gewinnbaren Kohle mindestens 80% ausgefördert wurden,

b) bei geringerer Ausförderung ein etwa notwendiger nochmaliger Abbau voraussichtlich erst in einem Zeitpunkte erfolgen dürfte, bis zu welchem der mit der Wiederurbarmachung verbundene Kostenaufwand als amortisiert zu betrachten sein wird.

Der Bergbautreibende hat nachzuweisen, daß er nicht imstande war, einen grösseren als den unter a) angegebenen Prozentsatz der Kohle zu gewinnen. Ein nochmaliger Abbau ist dann zu untersagen, wenn die aus der Wiederurbarmachung sich ergebenden volkswirtschaftlichen Vorteile größer sind als der Wert des bei Unterlassung eines nochmaligen Abbaues zurückbleibenden Flözrestes.

§ 6.

Der Bergbautreibende ist verpflichtet, am Schlusse eines jeden Kalenderjahre, spätestens aber bis zum 31. Jänner des folgenden Jahres dem Revierberg amte einen genauen Ausweis über die während des abgelaufenen Betriebsjahres im Sinn des § 5 abgebauten Flächen vorzulegen.

In einem zweiten Ausweis hat der Bergbautreibende jene Flächen anzuführen, bei welchen die auf der Oberfläche entstandenen Änderungen bereits vollständig zur Auswirkung gekommen sind.

Beide Ausweise, aus welchen auch die abgebauten Parzellen bzw. Parzellenteile ersichtlich sein müssen, werden vom Revierbergamte dem Landwirtschaftsministerium übermittelt, Dieses über weist diese beiden Ausweise dem Landeskulturrate zur Einleitung des weiteren Verfahrens.

Sofern die im ersten Verzeichnisse gemachten Angaben des Bergbautreibenden Zweifel hervorzurufen geeignet sind, ist der Landeskulturrat berechtigt, eine Überprüfung dieser Angaben durch das zuständige Revierbergamt zu verlangen.

Derselbe kann sich ferner durch Vornahme von Messungen davon überzeugen ob die im 1. Verzeichnisse ausgewiesenen Flächen vom Bergbautreibenden rechtzeitig in das 2. Verzeichnis übernommen wurden, Wird dem Bergbautreibenden ein Verschulden nachgewiesen, so hat er nicht nur die Kosten der Kontrollmessungen, welche über Auftrag auch durch einen behördlich autorisierten Zivilingenieur vorgenommen werden können, sondern auch den aus der Verzögerung der Wiederurbarmachung entstehenden Sehaden zu decken, Ist der Bergbautreibende Eigentümer des betreffenden Grundstückes, so fließen diese Beträge in den nach § 10 zu bildenden Wiederurbarmachungsfond.

§ 7.

Sind die im § 5 angeführten Voraussetzungen für die Wiederurbarmachung gegeben, so hat das technische Büro des Landeskulturrates unter Beiziehung eines landwirtschaftlichen Sachverständigen zu überprüfen, ob auch in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht die Vorbedingungen für die Wiederurbarmachung gegeben sind; ebenso ist sicherzustellen, welche Art der Wiederurbarmachung in Anbetracht der Art und des Grades der Beschädigung, der Bodenbeschaffenheit sowie der Wasser- und sonstigen Verhältnisse in jedem einzelnen Falle als die zweckmäßigste und wirtschaftlichste erscheint.

Von dem Ergebnis dieser Erhebungen ist sowohl das Landwirtschaftsministerium als auch das Revierbergamt und der Eigentümer der beschädigten Fläche in Kenntnis zu setzen, worauf an die Ausarbeitung eines im Sinne der Verordnung des gewesenen Ackerbauministeriums vom 18. Dezember 1885 RGBL. Nr. 1 ex 1886 zu verfertigenden Arbeitsplanes zu schreiten ist.

§ 8.

Werden durch die im Arbeitsplan vorgesehenen Maßnahmen öffentliche oder Privatrechte berührt, so ist im Sinne des Gesetzes vom 28, August 1870, RGBl. 71, das Verfahren durchzuführen.

§ 9.

Sofern zur Durchführung einer Wiederurbarmachung fremder Grund und Boden, Lagerplätze, Löschhalden, bestehende Hunt- oder Schleppgeleise usw. dauernd oder zeitweise benötigt oder benützt werden müssen und nicht schon die bezüglichen wasserordentlichen Bestimmungen die Enteignungsmöglichkeit bzw. die Belastung durch eine Dienstbarkeit vorsehen, kann aufgrund des nach § 8 durchzuführenden Verfahrens die Enteignung bzw. Belastung durch eine Dienstbarkeit gegen angemessene Schadloshaltung ausgesprochen werden.

§ 10.

Zur Deckung des mit der Wiederurbarmachung der durch den Bergbau beschädigten Grundstücke verbundenen Aufwandes wird ein Wiederurbarmachungsfond gebildet, welcher besteht

a) aus einem 50%igen Zuschlag zu dem im Sinne des § 98 a. B. G. vom Bergbautreibenden für die bergbauliche Benützung eines Grundstückes oder eines Teiles desselben zu leistenden Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung wird aufgrund des Gutachtens des Revierbergamtes von 2 landwirtschaftlichen Sachverständigen ermittelt, welche einvernehmlich zwischen Landeskulturrat und Revierbergamt dem Verfahren zugezogen werden, Wird das zu benützende Grundstück vom Bergbautreibenden käuflich erworben, oder ist dieses im Eigentum des Bergbautreibenden, so ist dieser Wiederurbarmachungszuschlag mit 30% des gemeinen Wertes des Grundstückes zu bemessen.

Dieser den Grundstück für den zu errichtenden Wiederurbarmachungsfond bildende Zuschlag ist vom Bergbautreibenden bei der Steuerbehörde zu erlegen, welche ihn an das Landwirtschaftsministerium abführt.

Derselbe ist auf dem betreffenden Grundstücke grundbücherlich sicherzustellen,

b) aus einer von den Bergbautreibenden im nordwestböhmischen Bergbaugebiete zu leistenden Abgabe von der im Laufe eines Betriebsjahres geförderten Kohle. Die Grundlage für die Bemessung dieser Abgabe bilden die für die Bemessung der Kohlensteuer geltenden Richtlinien, wobei diese Abgabe mit der gleichwertigen Höhe von 1 des Wertes der geförderten Kohle bemessen wird. Die Vorschreibung und Einhebung dieser Abgabe obliegt der Steuerbehörde, welche diese an das Landwirtschaftsministerium als der Verwalterin des Fondes alljährlich abführt,

c) aus den Zinsen der unter Punkt a) zu entrichtenden Zuschläge, bezw. der nach Punkt b) zu leistenden Abgaben.

§ 11.

Der auf Grund des Arbeitsplanes ermittelte Kostenaufwand für die durchzuführende Wiederurbarmachung wird in erster Reihe aus dem nach § 10, Punkt a) entrichtenden Zuschlage gedeckt. So ferne dieser nicht hinreicht, um den mit der Wiederurbarmachung verbundenen Gesamtaufwand zur Gänze zu decken, ist der fehlende Restbetrag dem Wiederurbarmachungsfonde zu entnehmen.

§ 12.

Für die Durchführung, Beaufsichtigung und Verrechnung der Wiederurbarmachungsarbeiten finden die für aus öffentlichen Mitteln subventionierten Meliorations- und Regulierungsarbeiten geltenden Vorschriften gleiche Anwendung.

§ 13.

Aus dem Wiederurbarmachungsfond können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Geldmittel auch Beiträge für die Durchführung von Bachregulierungen, Wasserleitungen, Kanalisationen, für die Herstellung von Wegen und für sonstige kulturtechnische Maßnahmen gewährt werden, sofern für denselben Zweck nicht schon Beiträge aus dem Meliorationsfond bewilligt wurden und diese Maßnahme nachgewiesener Maßen eine Folge der durch den Bergbau hervorgerufenen Schäden sind. Die Gewährung von Beiträgen aus dem Wiederurbarmachungsfond für die obigen Maßnahmen erfolgt jedoch ohne Rücksicht darauf, ob diese Schäden bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden waren oder in einem späteren Zeitpunkte entstanden sind.

§ 14.

Die nah erfolgter Wiederurbarmachung wieder in Benützung genommenen Grundstücke sind in die ihnen zukommenden Bonitätsklassen neu einzureihen.

§ 15.

Die mit der Einleitung und Durchführung der Rekultivierung verbundenen Kosten, sowie die Auslagen für die Vorerhebungen Arbeitsplanbeschaffung und Beaufsichtigung der Arbeiten gehen zu Lasten des Rekultivierungsfondes.

B) Rekultivierung von Grundstücken, welche bereits vor Inkrafttreten der unter A) enthaltenen gesetzlichen Bestimmungen durch. den Bergbau beschädigt wurden.

§ 16.

Grundstücke, unter welchen der Kohlenabbau bis zum Zeitpunkte des Inkrafttretens der in den §§ 1 bis 15 enthaltenen Bestimmungen bereits beendet wurde, bezw. bei welchen ein nochmaliger Abbau erst in einem Zeitpunkte zu gewärtigen ist, bis zu welchem der mit der Wiederurbarmachung verbundene Kostenaufwand voraussichtlich amortisiert sein dürfte, sind durch den Grundeigentümer wieder urbar zu machen, Hiebei ist der Kohlenabbau auch dann als beendet anzusehen, wenn bei kammerbruchbaumäßig abgebauten Flöz bloß Pfeilerreste oder Liegendbänke bei Etagenbau nur die letzteren zurückgeblieben sind und diese restlichen Liegendbänke höchstens 40% des ursprünglichen unverizten Flözkörpers betragen.

§ 17.

Die Anträge, welche bereits abgebauten Flächen der Wiederurbarmachung zu unterziehen sind; werden vom Landeskulturrat bis Ende 1928 dem Revierbergamte vorgelegt werden, welches in jedem einzelnen Falle darüber entscheidet, ob nach den im 16 angeführten Richtlinien vom bergbaulichen Standpunkte die Voraussetzungen für die Wiederurbarmachung gegeben sind. In jenen Fällen, in welchen ein nochmaliger Abbau in Frage kommt; ist der voraussichtliche Zeitpunkt, wann dieser aufgenommen werden dürfte, durch das Revierbergamt sicherzustellen.

Sowohl dem Landeskulturrate, als auch dem Grundeigentümer steht es frei, bei der Berghauptmannschaft eine Überprüfung der Entscheidung des Revierbergamtes zu verlangen.

§ 18.

Sind in bergbaulicher Hinsicht die Voraussetzungen für die Wiederinstandsetzung gegeben, so ist im Sinne der unter A) § 7, 8 und 9 angeführten Bestimmungen vorzugehen.

§ 19.

Für die Durchführung der Wiederinstandsetzung ist jeweils eine angemessene Frist festzulegen. Ist der Grundeigentümer der ihm auferlegten Verpflichtungen nicht innerhalb der gestellten Frist nachgekommen, so kann im Sinne des § 363 allgem. B. G. die wieder in Stand zu setzende Fläche zu Gunsten des Staates enteignet werden, welcher die Wiederinstandsetzung selbst durchführt und das wieder in Stand gesetzte Grundstück an Interessenten käuflich abgibt.

§ 20.

Der aus der Wiederurbarmachung sich ergebende Aufwand wird vorläufig zur Gänze aus dem nach § 1 b) zu leistenden Abgabe für den Wiederurbarmachungsfond bestritten, doch hat der Eigentümer des Grundstückes den nach durchgeführter Wiederurbarmachung durch landwirtschaftliche Sachverständige abzuschätzenden kapitalisierten Ertragswert desselben dem Wiederurbarmachungsfonde dann zur Gänze zurückzuersetzen, wenn dieses Grundstück, bezw. dessen Teil durch die bergbauliche Benützung derartig beschädigt (verwüstet) wurde, daß es keinerlei Ertrag abwarf.

Wurde dagegen das wiederurbar gemachte Grundstück nach der bergbaulichen Benützung in irgendeiner einen Ertrag abwerfenden Weise bewirtschaftet; so ist der durchschnittliche kapitalisierte Wert dieses Ertrages vor der Wiederurbarmachung durch landwirtschaftliche Sachverständige sicherzustellen und von dem nach dem vorangehenden Absatze zu ermittelnden an den Wiederurbarmachungsfond zurückzustellenden Betrag in Abzug zu bringen.

§ 21.

Für die Vorbereitung, Durchführung, Beaufsichtigung und Verrechnung der Wiederurbarmachungsarbeiten, für die Neueinreihung der wieder urbar gemachten Grundstücke in Bonitätsklassen, sowie für die Deckung der Tosten des Verfahrens finden die Bestimmungen der §§ 12, 14 und 15 sinngemäße Anwendung.

C) Bestimmungen betreffend den Schutz der Oberfläche gegen Gefährdung durch den Bergbau sowie Hintanhaltung, bezw. Milderung der durch den Bergbau entstehenden Schäden.

§ 22.

In land- oder fortswirtschaftlicher Verwendung stehende Grundstücke dürfen nicht früher als ein Jahr vor der beabsichtigten Benützung zum Kohlenabbau vom Grubenmassenbesitzer angefordert werden.

§ 23.

Der Abbau hat überall nach den Regeln der vollkommendsten bergmännischen Technik in wirtschaftlicher Weise nach dem von der Bergbehörde genehmigten Betriebsplane zu erfolgen, wobei jede unnötige Beschädigung der Oberfläche zu vermeiden ist.

Der Abbau ist so zu führen, daß die später vorzunehmende Wiederurbarmachung der Grundstücke nicht erschwert wird.

Sofern bei der Anlage neuer Betriebe oder bei der Erweiterung bereits im Betrieb befindlicher Abbaue die Möglichkeit der gleichzeitigen Wiederurbarmachung benachbarter vom Bergbau beschädigter Grundstücke besteht, hat diese unter Verwendung der vorhandenen Betriebsmittel durch den Bergbautreibenden zu erfolgen.

Etwa daraus entstehende Mehrkosten können aus der nach § 10 b) zu leistenden Abgabe rückersetzt werden.

Der Abbau ist nur ein einmaliger und ist derselbe unter der abzubauenden Fläche ohne Unterbrechung fortzusetzen.

Nach diesem Abbaue, welcher zu befristen ist, erlischt die Bergbauberechtigung und sind die Grubenmaße heim zusagen.

§ 24.

Bei Gefährdung von öffentlichen Verkehrsanlagen und Wasserleitungen kann statt der Sicherung dieser Objekte die Veränderung oder Verlegung derselben, bei Gefährdung von Wasserläufen, Quellen und Brunnen eine andere entsprechende Wasserbeschaffung nach Anhörung der in Mitleidenschaft gezogenen Beteiligten verfügt werden, wenn dies ohne Nachteil für die letzteren tunlich ist und der Schutz bezw. die Aufrechterhaltung der genannten Objekte mit einem unverhältnismäßigen Nachteile für den Bergbauunternehmer verbunden wäre.

Im Ur zustande befindliche oder gefaßte Quellen, Brunnen, Teiche und öffentliche oder Privatgewässer und sonstige der Trink- und Nutzwasserversorgung ganzer Gemeindewesen oder Ortsteile dienenden Wasserbezugsorte sind durch entsprechende Vorkehrungen unter allen Umständen dann zu sichern, wenn diese die einzig mögliche Wasserversorgung bilden und eines der Qualität entsprechenden Wasserersatzes nur mit einem unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand möglich wäre. Der Bergbauunternehmer hat keinen Anspruch auf Entschädigung für den Nachteil, welcher ihm durch die aus diesem Titel auferlegten Betriebseinschränkungen und durch die angeordneten Vorkehrungen erwächst. Die aus den Vorarbeiten für die Sicherung der bezeichneten Objekte erwachsenden Kosten hat der Bergbauunternehmer zu tragen.

§ 25.

Öffentliche Bäche dürfen nur dann abgebaut werden; wenn dieser Abbau keine Veränderung des Abflußvermögens zur Folge hat, anderenfalls hat eine Verlegung des Bachlaufes platzzugreifen. Ist diese Verlegung eine provisorische, so ist die endgültige Rückverlegung zeitlich zu befristen, Keinesfalls dürfen durch den Abbau im Zuge des Bachlaufes Stauungen oder Versumpfungen eintreten.

Motivenbericht.

Der vorliegende Entwurf beinhaltet die Regelung der Frage der Wiederurbarmachung der durch den Bergbau beschädigten Grundstücke im nordwestböhmischen Braunkohlengebiete durch Schaffung eines Gesetzes, das in seinem: Wesen auf die pflichtgemäße Einführung des Wiederurbarmachungszwanges abzielt.

In diesem Antrage wurde nur das nordwestböhmische Braunkohlengebiet behandelt; weil die Art des Kohlenabbaues sowie die Beschaffenheit und der Umfang der obertägigen Beschädigungen das selbst ganz spezifische sind und von den Abbauverhältnissen und Schadenswirkungen in den übrigen Bergbaugebieten vollständig abweichen.

Von der ursprünglichen Absicht, die Regelung der Wiederurbarmachungsfrage im Zusammenhange mit der Novellierung des veralteten, aus dem Jahre 1854 herrühren den Berggesetzes in die Wege zu leiten, wurde Abstand genommen, weil die an und für sich anstrebenswerte Verbesserung der Bestimmungen dieses Gesetzes vielfach auch rein montanistische, die Wiederurbarmachung nicht berührende Fragen der Lösung zuzuführen hat, was nur eine Verzögerung der den Gegenstand dieses Antrages bildenden Belange zur Folge hätte.

Der Gesetzentwurf befaßt. sich daher mit bergtechnischen Fragen nur insoweit, als diese mit der Regelung der Wliederurbarmachung im Zusammenhange stehen.

Im gegenständlichen Entwurfe soll nur der Schutz der Landwirtschaft, soweit öffentliche Interessen in Frage kommen, behandelt werden.

Um die Notwendigkeit und Dringlichkeit der gesetzlichen Regelung der Wiedergutmachungsfrage vor Augen zu führen, wird im Nachstehenden ein Überblick über den Umfang der durch den Kohlenabbau der Landwirtschaft zugefügten Schäden gegeben.

Das nordwestböhmische Braunkohlengebiet gliedert sich in 2 miteinander nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehende Teile, in das engere nordwestböhmische Braunkohlengebiet, welches Teile der politischen Bezirke Aussig, Teplitz, Dux, Brüx, Komotau und Kaaden umfaßt, ferner in das weitere, das sogenannte Elbogen-Falkenauer Gebiet, welches sich über Teile der Bezirke Elbogen, Falkenau und Karlsbad erstreckt.

Das erstere, zwischen dem Erz- und böhmischen Mittelgebirge eingebettet, weist bei einer Breite von 1 - 10 km eine Längenausdehnung von ca. 62 km auf. Die Flözmächtigkeit beträgt im Muldentiefsten bis 35 m, an den Rändern des Beckens streicht das Flöz zumeist aus. Die Flözüberlägerung, das sogenannte Deckgebirge, das zumeist aus Lehm, Schotter- und Lettenschichten besteht, ist von wechselnder Stärke. Je nach der Mächtigkeit des Deckgebirges erfolgt der Flözabbau, Tagbau- oder tiefbaumäßig. Bei der tagbaumäßigen Ausförderung wird das Deckmaterial entfernt und der bloß gelagerte Flözkörper zur Gänze gewonnen. Bei der tiefbaumäßigen Gewinnung, welcher die Abteufung von Schächten vorangeht, die mitunter eine Tiefe bis zu 400 m erreichen, erfolgt der Abbau durch Ausförderung von Hohlräumen, sog, Kammern, wobei aus betriebstechnischen Gründen Zwischenpfeiler belassen werden müssen. Die tagbaumäßige Gewinnung stellt sich daher als die rationellere heraus, doch ist diese Methode nur bis zu einer gewissen Höchstgrenze der Überlagerung anwendbar, die in erster Reihe von dem jeweiligen Marktpreise der Kohle, aber auch von anderen Umständen abhängig ist.

Der beim Tiefbau - Betrieb durch die Zurücklassung von Pfeilern eintretende Abbau- Verlust, der in der Zeit, in welcher nach im ausgedehnten Maße Raubbau betrieben wurde, cca 60% des Kohlenflözes betrug, hat sich nach Einführung rationellerer Abbau- Methoden wohl verringert, nichts destoweniger wird in montanistischen Kreisen mit der Ausförderung auch dieser sogenannten Reste bei Eintritt günstigerer Konjunkturverhältnisse gerechnet, Die Flözablagerungsverhältnisse, die von bestimmendem Einfluß auf die Abbau- Methoden sind, sowie bei diesem Nachbau zweifellos zu gewärtigenden technischen Schwierigkeiten werden dem Umfange dieses nochmaligen Abbaues jedenfalls enge Grenzen setzen. Dieser Umstand wird erwähnt, weil er geeignet ist, die Sicherstellung der wiederurbarmachungsfähigen Flächen zu erschweren.

Mit der Gewinnung der Braunkohle wurde in engeren nordwestböhmischen Braunkohlengebiete, soweit verläßliche Nachrichten vorliegen, bereits im 16. Jahrhundert begonnen, Einen ungeahnten Aufschwung nahm diese Industrie jedoch erst nach Errichtung der Aussig-Teplitzer Eisenbahn, sowie nach Vervollkommung der zur Förderung und Wasserhaltung erforderlichen technischen Hilfsmitteln.

Während im Aussig-Komotauer Becken; abgesehen von den in einzelnen Revierteilen vorkommenden Einlagerungen ganz schwacher Zwischenmittel, das Flöz zumeist einen von der Flözsohle bis zum Firste reichen den kompakten Kohlenkörper bildet, weist das Falkenau-Elbogener Becken im Gegensatze hiezu meist 3 voneinander durch starke Zwischenmittel getrennte Flöze auf, In der Unterreichenauer Mulde, welche die reichsten Kohlenschätze des Falkenauer Revieres enthält, sind die im Falkenauer Becken vorhandenen Flöze in mächtiger Entwicklung und vorzüglichster Qualität abgelagert, und zwar von oben nach unten:

1.) das 29 - 30 m mächtige Antoniflöz, das von einer 5 - 7 m starken Sand und Flüßschotterlage überdeckt wird.

2.) getrennt durch ein 5 - 12 m starkes Zwischenmittel das 5 - 8 m mächtige Agnesflöz und

3.) die Gruppe der Josefiflöze, von welchen das. oberste 20 - 25 m unter dem Agnesflöze lagert.

Der Abbau des Antoniflözes erfolgt im allgemeinen tagbaumäßig, die tiefer gelegenen Flözkörper werden mittelst Tiefbau gewonnen.

Im Elbogener Teilbecken wird gegenwärtig das 2 - 5 m mächtige Josefiflöz abgebaut; die seichter gelegenen Flözpartien, welche weniger Wasserschwierigkeiten bereiteten, wurden bereits vor Jahrzehnten durchwühlt und enthalten noch derartige Kohlenreste, daß mit einem Nachbau mit Sicherheit zu rechnen ist. Der Abbau des bis 28 m mächtigen Lignitflözes erfolgt auch hier zumeist tagbaumäßig, doch ist der Umfang der Tagbaue bisher noch ein geringer.


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