Pøeklad ad 2182/XVIII.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten O. Horpynka und Genossen

betreffend die sprachlichen Vorschriften bei Erteilung der Kinolizenzen (Druck 1956/IV).

Wie das Oberste Verwaltungsgericht in wiederholten Erkenntnissen, zuletzt im Erkenntnis vom 2. Jänner 1929, Zahl 34.868/28, über die Beschwerde der Gemeinde Kriegern anerkannt hat, ist die Erteilung von kinematographischen Lizenzen der freien, in keiner Richtung beschränkten Erwägung der Behörde überlassen; es kann daher der Behörde, wenn sie berechtigt ist, die Lizenzen nach ihrem freien Ermessen zu verweigern, auch nicht die Berechtigung bestritten werden, die Erteilung der Lizenz von der Erfüllung von Bedingungen abhängig zu machen, die in der Ministerialverordnung vom 18. September 1912, R. G. Bl. 191, ausdrücklich angeführt sind, wenn nur diese Bedingungen nicht der bestehenden Rechtsordnung widersprechen.

Die Bedingungen unter denen die Landesbehörde in Prag Kinolizenzen erteilt; sind einerseits aus der ehemaligen österreichischen Praxis übernommen, andererseits wurden sie nach dem staatlichen Umsturz zur Unterstützung der Kriegsbeschädigtenfürsorge und im Interesse der heimischen Filmproduktion eingeführt.

Die Bedingung der sprachlichen Regelung der Aufschriften in den Biographen und der Texte der Filme in national gemischtem Gemeinden ist durch die Tatsache begründet, daß die Kinolizenzen nach dem lokalen Bedürfnis der ganzen Bevölkerung und somit auch der Bevölkerung èechischer Nationalität erteilt werden. Diese Bedingungen widersprechen in keiner Weise der geltenden Rechtsordnung. Übrigens hat die Partei, welche sich durch dieselben geschädigt erachtet, das Recht gegen den Erlaß der Landesbehörde an das Ministerium, zu berufen, eventuell sich mit einer Beschwerde an das Oberste Verwaltungsgericht zu wenden.

Was den Fall der Stadt Kriegern betrifft, so wurde dieser Fall durch die Entscheidung des Ministeriums des Innern vom 2. Juni 1927, Zahl 366.619, rechtskräftig erledigt, und die Gemeinde war, da sie die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde an das Oberste Verwaltungsgericht nicht erwirkt hat, gleich vom Anfang an verpflichtet, alle ihr von der politischen Landesverwaltung auferlegten Bedingungen zu erfüllen. Da sie, insoweit es sich um die sprachliche Regelung der Aufschriften handelt, nichts getan hat, wurde - auf die sich ständig wiederholenden Beschwerden - der Bezirksbehörde in Podersam aufgetragen, für Abhilfe zu sorgen. Als die wiederholte Aufmerksammachung des Gemeindeamtes und schließlich auch die Androhung der Schließug des Biographen erfolglos war, blieb der Bezirksbehörde nichts anderes übrig, als mit Bescheid vom 6. Oktober 1928, Zahl 29.750, die weiteren Kinovorstellungen zu untersagen. Sobald als die Gemeinde ihre Bereitwilligkeit ausgesprochen hatte, auch diese Bedingung zu erfüllen, wurde diese Verfügung widerrufen.

Das Oberste Verwaltungsgericht hat inzwischen die Beschwerde der Gemeinde durch den oben angeführten Erlaß vom 2. Jänner 1929, Zahl 34.868/28 als unbegründet verworfen.

Auch an dem Vorgehen des Vorstandes der Bezirksbehörde in Podersam im Gespräche mit dem Vorsteher der Gemeinde Kriegern kann nichts ausgesetzt werden, insbesondere kann nicht behauptet werden, daß er den Vorsteher als Lügner behandelt habe, weil er im Hinblick auf die amtlichen Erhebungen dem Vorsteher gegenüber geäußert hat, daß er seinen Ausführungen keinen Glauben schenke. Der Vorsteher war in der Sache Partei, und der Behörde muß überlassen bleiben, auf welche Weise sie den wahren Stand der Sache feststellt.

Da somit in dem Vorgehen der Behörde kein Übergriff erblickt werden kann, habe ich keine Ursache zu einer Verfügung.

Prag, den 28. März 1929.

Der Minister des Innern:

Èerný m. p.

Pøeklad ad 2182/XIX.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten Josef Geyer und Genossen

in der Angelegenheit der Umreihung der Stadt Weipert aus der Klasse C in die Klasse B des Ortszulagenschemas der Staatsangestellten, Staatsbediensteten und Lehrer (Druck 1788/XVII.)

Nach § 12 des Gehaltsgesetzes ist das grundsätzliche Kriterium für die Einreihung der Gemeinden in die Gruppe der Orte die Zahl der Bewohner. Die Bestimmung des Abs. 7 dieses Paragraphen, welcher die Einreihung einzelner Gemeinden in eine höhere Gruppe von Orten zuläßt, als in welche sie nach der Einwohnerzahl gehören, ist eine Ausnahmsbestimmung, was nicht bloß aus der Textierung derselben sowie aus dem entsprechenden Berichte des sozialpolitischen Ausschusses des Abgeordnetenhauses, sondern auch aus der Bestimmung des Abs. 5 über die Einreihung einzelner Orte in die Gruppe der Orte B hervorgeht, woraus geschlossen werden kann, welche außerordentlichen Teuerungsverhältnisse der Gesetzgeber als Voraussetzung für die ausnahmsweise Einreihung einer Gemeinde in eine höhere Gruppe von Orten im Auge hatte. Die Zahl des Ansuchen und eine Umreihung in die höhere Gruppe von Orten ist jedoch so groß, daß durch ihre günstige Erledigung der Ausnahmscharakter der Vertügung, welche die erwähnte Bestimmung im Auge hat, verwischt werten würde.

Durch die Regierungsverordnung vom 14. September 1928, S. d. G.. u. V. Nr. 163, wurden daher m eine höhere Gruppe von Orten vor allem jene Gemeinden umgereiht, welche mit anderen Gemeinden sozusagen ein wirtschaftliches Ganzes bilden, so daß die Bemessung des Funktionsgehaltes nach der Anzahl der Bewohner bei den einzelnen Gemeinden vom wirtschatlichen Standpunkte aus nicht begründet wäre.

Bei der Stadt Weipert sind vom obigen Standpunkte aus die Bedingungen für die Omreihung nicht gegeben und es kann daher dem Verlaugen, diesen Ort in die Gruppe der Orte B des Fuktionsgehaltes umzureihen, nicht entsprochen werden.

Was die Grenzwachezulage der Angehörigen der Finanzwache anbelangt, ist diese Zulage ein Ersatz für die Verrichtung des anstrengenden und gefährlichen Wachdienstes an den Grenzen und ist nicht, wie die lnterpellation sagt, "ein gewisser Ausgleich gegenüber der lokalen Teuerung". Es kann also nicht behauptet werden, daß durch die Zuerkennug der Grenzwachezulage die Gleichmaßigkeit in der Behandlung aller Staatsbediensteten verletzt worden wäre, und es braucht für dieselben kein Aquivalent für die erwähnte rein spezifische Zulage gesucht zu werden; im übrigen wäre es absolut unmöglich, den in der Interpellation beantragten Ausgleich in Form eines erhöhten Funktionsgehaltes für die Bediensteten die erwähnte Zulage nicht beziehen, durchzuführen, weil der Funktionsgehalt als fester und genau umgrenzter Bestandteil des Dienstgehaltes konstruiert ist, der eine individuelle konstruktive Abweichung nicht zuläßt.

Prag, am 12. März 1929.

Der Vorsitzende der Regierung:

Udržal m. p.

Der mit der Leitung des Finanzministeriums betraute Minister:

Dr. Vlasák m. p.

Pøeklad ad 2182/XX.

Antwort

des mit der Leitung des Finanzministeriums betrauten Ministers

auf die Interpellatian des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen,

betreffend die Massendisqualifizierung der schlesischen Finanzbeamten (Druck 1788/I).

Auf Grund des Art. XIV. der auf Grund der Ermächtigung der Regierung im Art. 63, Abs. 5, der Reg. Vdg. vom 3. Februar 1926, S. d. G. u V. Nr. 17, vom Finanzministerium für seinen Bereich mit Erlaß vom 10. März 1926, Z. 644 präs. 26, herausgegebenen Detailbestimmungen mußten alle Bediensteten, welche am 4. Februar 1926 bereits im Ressorts des Finanzministeriums angestellt waren, auf Grund des Art. 62 zit. Reg. Vdg. bis 4. August 1926 nachweisen, daß sie die Staatssprache, so beherrschen wie dies Art. 60 der zit. Verordnung vorschreibt, somit die vollständige Kenntnis der Staatssprache nachweisen.

Diese vollständige Kenntnis der Staatssprache hat jedoch derjenige nicht nachgewiesen; welcher bei der Sprachenprüfung die Note "teilweise entsprochen" erhalten hat.

Die bei den Sprachenprüfungen mit Punkt VIII, Abs. 3, der erwähnten Detailbestimmungen eingeführten Noten "teilweise entsprochen" und "nicht entsprochen" bezeichnen bloß verschiedene Grade einer ungenügenden Kenntnis der Staatssprache.

Deshalb ist auch für beide Fälle durch Abs. 5 desselben Punktes eine Wiederholungsprüfung festgesetzt worden.

Im Hinblickte darauf sind die Qualifikationskommissionen schon auf Grund des Art. 66, Abs. 1, der Sprachenverordnung S. d. G. u. V. Nr. 17/1926 verpflichtet, in solchen Fällen - ohne Rücksicht auf die Noten in den einzelnen Qualifikationspunkten - eine minder entsprechende oder nicht entsprechende Qualifikation auszusprechen und ihr freies Ermessen ist bloß auf diese zwei Qualifikationskalküle beschränkt.

Aus diesem Grunde konnte bei den Finanzangestellten in Schlesien nicht anders vorgegangen werden. Die erst im Jahre 1927 vom der Sprachprüfung befreiten Bediensteten mußten im Sinne der obigen Grundsätze für das Jahr 1926 disqualifiziert werden, da sie für dieses Jahr (1926) die vollständige Kenntnis der Staatssprache nicht nachgewiesen haben.

Ich fühle mich gezwungen bei dieser Gelegenheit zu betonen, daß die Finanzverwaltung bei Durchführung des Sprachengesetzes ihren Bediensteten gegenüber mit dem gehörigen Wohlwollen vorgegangen, ja sogar noch weiter gegangen ist.

Bedienstete, welche während 8 und noch mehr Jahren sich nicht bemüht haben, wenigstens jenes unerläßliche Minimum an Kenntnissen der Staatssprache anzueignen welche bei der wohlwollenden Vornahme der Prüfung aus der Staatssprache verlangt worden sind, müssen selbstverständlich alle Folgen tragen, welche sich aus den strikten Bestimmungen des Art. 66, Abst. 1, der Reg. Vdg. S. d. G. u. V. Nr. 17/1926, § 37, Abs. 1, zweiter Satz der Dienstpragm., § 16 G. G., bezw. § 51, Abs. 4, der Dienstpragm. ergeben.

Aus diesem Grunde kann ich die in der Interpellation verlangten Maßnahmen nicht treffen.

Prag, am 16. Februar 1929.

Der mit der Leitung des Finanzministeriums betraute Minister:

Dr. Vlasák m. p.

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