Der Oberlandesrechnungsrat Josef Retschek hat
vor Aktivierung der Reform der politischen Verwaltung auf eine
gestellte Anfrage den Wunsch ausgesprochen, daß er an seinem
bisherigen Dienstorte bei der Schulabteilung des schlesischen
Landesrechnungsamtes und zwar in Troppau belassen werde, und wenn
es nicht möglich wäre, ihn in Troppau zu belassen, ihn
an einen anderen Ort mit einem deutschen Gymnasium z. B. nach
Brünn zuzuteilen. Die Landesbehörde kam ihm in Bezug
auf die dienstliche Zuteilung entgegen und beließ ihn auch
weiterhin in der Rechnungsschulagenda, mußte ihn jedoch
nach Brünn versetzen, wohin die Verwaltung der schlesischen
Schulfonde mit Regierungsverordnung Nr. 159/1928 S. d. G. u. V.
übertragen wurde. Es kann somit die Ursache des tragischen
Endes des genannten Beamten nicht in der Durchführung des
Gesetzes über die Organisation de politischen Verwaltung,
sondern nur in der schweren geistigen Störung gesucht werden,
die bei dem Genannten sein nachweisbar nervenkranker und geistiger
Zustand herbeigeführt hat. Er wurde nähmlich während
des Krieges schwer im Rückemark verletzt und daher über
ein Jahr in verschiedenen Spitälern behandelst.
Was die Hinterbliebenen nach dem Oberlandesrechnungsrat
Retschek d. h. seine Witwe und einen im Jahre 1916 gebornen Sohn
betrifft, so wurden ihnen die gesetzlichen Versorugungsbezüge
in der Höhe jährlicher 20/160 Kè außer
dem gesetzlichen Begräbnisgelde und den außerordentlichen
Geldaushilfen überwiesen. für die Gewährung einer
anderen materiellen Hilfe über das gesetzliche Ausmaß
hinaus, liegt vorläufig kein Grund vor, weil durch die bemessenen
Versorgungsbezüge für eine anständige Existenz
der Familie und eine ordentliche Erziehung des Sohnes gewiß
genügend gesorgt ist. Übrigens haben auch die Hinterbliebenen
selbst um eine Verfügung in dieser Richtung nicht angesucht.
Ich sehe somit keinen Grund, auf die Anregung
dieser Interpellation in der Sache noch weitere Verfügungen
zu treffen.
Prag, den
23. April 1929.
Die Errichtung einer Expositur der Odrauer Volksschule mit èsl.
Unterrichtssprache in Werdenberg wurde vom Ministerium für
Schulwesen und Volkskultur zu dem Zwecke verfügt, damit den
Schulkindern aus Werdenerg der verhältnismäßig
anstrengende Schulweg zur Schule nach Odrau namentlich bei schlechter
Witterung und währnd der Winterszeit eleichtert werde. Ebenso
wurde vom Ministerium für Schulwesen und Sprache in Brosdorf,
pol. Bez. Wagstadt, errichtet, wo bisher der Schulbesuch für
die Kinder der èechoslovakischen Nationalität
ebenfalls mit ungünstigen Bedingungen verbunden war, für
die Kinder deutscher Nationalität wurde in der Nachbargemeinde
Lhotka vom Ministerium für Schulwesen und Volkskultur ebenfalls
eine Minderheitsschule errichtet.
Vor der Entscheidung über die Errichtung
der Schule in Brosdorf ist im Mai 1928 auf Verlangen der Eltern
im Orte eine Konskription der in Betracht kommenden Kinder vorgenommen
worden. Bei dieser Konskription haben die Eltern bezw. die gesetzlichen
Vertreter im ganzen 19 Kinder in die Mindergeitsschule für
den Fall ihrer Errichtung angemeldet. Wie durch eine gründliche
Lokalerhebung festgestellt worden ist, ist diese Anmeldung vollständig
freiwillig erfolgt. Unter den angemeldeten Kindern war kein einziges,
das nicht im schulpflichtigen Alter gewesen wäre oder das
eine Mittelschule besucht hätte. Zu Beginn des Schuljahres
haben manche Eltern ihre angemeldeten Kinder nicht in die Schule
geschickt, und zwar aus Angst vor wirtschaftlichen Schädigungen,
die ihnen angedroht worden waren, hauptsächlich durch Verlust
der Wohnung und des Verdienstes. Daß diese Befürchtungen
nicht grundlos waren, wurde durch die amtliche Ergebung bestätigt.
Was die Unterbringung der neuen Schule im Parterre der deutschen
Volksschule in Brosdorf anbelangt, wird bemerkt, daß diese
Verfügung vom Ministerium für Schulwesen und Volkskultur
erst nach einer Reihe fruchtloser Versuche der Staatsverwaltung,
von der Gemeinde die notwendige Räumlichkeit zu erhalten,
als notwendiges Provisorium getroffen worden ist. Das Ministerium
für Schulwesen und Volkskultur hat wiederholt seine Bereitwilligkeit
dazu ausgesprochen von der Benützung dieser Räumlichkeit
Abstand zu nehmen, falls die Gemeinde eine Ersatzräumlichkeit
zur Verfügung stellt.
Was die Durchführung der Konskription
der Schüler für die Volksschule mit èsl. Unterrichtssprache
in Bennisch, politischer Bezirk Freudenthal, anbelangt, die ebenfalls
auf Grund der geltenden gesetzlichen Vorschriften errichtet worden
ist, wurde amtlich Folgendes ermittelt.
Der Leiter der Volksschule in Gross Heraltitz
kam im Juni 1928 nach Bennisch, um auf Grund eines mitgebrachten
Verzeichnisses auf Ersuchen der Eltern eine Konskription der in
Betracht kommenden Kinder vorzunehmen. Da er in der Gemeinde nicht
genügend bekannt war, ersucht er privat die Gendarmeriestation,
es möge ihm jemand zeigen, wo die einzelnen Eltern wohnen.
Diesem Wunsche wurde entsprochen und ein Gendarm hat ihn nach
Beendigung seiner Diensttätigkeit privat zu einigen Einwohenen
geführt. Nach 20 Uhr, jedoch noch bei Tageslicht, sind sie
bloß zu einem Vater gegangen, einem Arbeiter, der tagsüber
beschäftigt ist.
In dieser außerdienstlichen Tätigkeit
der Gendarmerie, die mit den Standespflichten in keinerlei Widerspruch
steht, kann kein Anstand erblickt werden und liegt daher auch
kein Grund zu irgendeiner Verfügung vor, insbesondere da
durch die gepflogenen Erhebungen nicht nachgewiesen worden ist,
daß auf die Bürger irgendein Druck ausgeübt worden
wäre, ihre Kinder in die èechische Schule einschreiben
zu lassen.
Nach Beginn des Schuljahres wurde festgestellt, daß auf
eines der Elternpaare eingewirkt worden war, die Kinder nicht
in die èechische Schule zu schicken und daß ihm mit
dem Entzuge der Unterstützung eines Wohltätigkeitsvereines
gedroht worden ist. Da der begründete Verdacht einer Übertretung
des Gesetzes über die Nötigung vorlag, wurde die Angelegenheit
seitens der Gendarmerie dem zuständigen Gericht angezeigt.
Für die Unterbringung der Schule sind
zwei Räumlichkeiten in der ehemaligen Webereischule verwendet,
die gerade nicht benützt worden sind und die bloß von
Fall zu Fall als vorübergehendes Nachtlager für die
Teilnehmer der von jenen Korporationen, die das Gebäude gemietet
hatten, veranstalten Kurse verwendet wurden- für ein solches
Nachtlager ist im Gebäude ein anderer Ersatzraum hergerichtet
worden.
Prag, am 11.
April 1929.
In der Interpellation erwähnten Angelegenheit
verweise ich auf jene Antwort, die ich auf die Interpellation
der Herren Abgeordneten Dr. Klapka und Genossen, betreffend die
ungenügende Personalbesetzung der Bezirksgericht (Druck 1993/XXX)
erteilt habe.
Prag, am 25.
April 1929.
Von den durch die Parteien für den Druck
der Kandidatenlisten in die Bezirksvertretungen im Bereiche der
Handelskammer Eger erlegten Geldbeträgen wurde die eine Hälfte
der berechneten Kosten den Druckereien bereits im Monate Dezember
1928 bezahlt. Im Dezember wurden den Druckereien auch die Kautionen
rückerstattet, sofern solche überhaupt erlegt worden
sind. die andere Hälfte dieser Kosten, welche nach §
67 der WO, in die Bezirksvertretungen die Bezirke zu tragen haben,
wurde den Druckereien bereits ebenfalls bezahlt. Die Verzögerung
wurde dadurch herbeigeführt, daß einzelne Bezirksämter
zu der Zeit, wo die Vertretungen noch nicht konstituiert und die
Bezirksausschüsse noch nicht gewählt waren, nicht genügend
Geld aus Bezirksmitteln besaßen, um die Kosten für
den Druck der Kandidatenlisten decken zu können.
Prag, am 25.
April 1929.
Die politische Bezirksverwaltung in Komotau
hat mit Kundmachung vom 28. Juli 2928, Z. 32422, im Einvernehmen
mit der Bezirksverwaltungskommission zweckes provisorische Leitung
der vereinigten Gemeinden Komotau und Oberdorf eine 14gliedrige
Verwaltungskomission eingesetzt.
Mit der Durchführung der Wahlen in die
Vertretung der vereinigten Gemeinde Komotau wurde aus dem Grunde
zugewartet, weil gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsausschusses
über die Vermögenseregelung nach Abs. 2 des § 2
GO, eine Beschwerde an das Oberste Verwaltungsgericht eingebracht
worden ist und weil es notwendig gewesen wäre, die Wahlen
zweimal vorzunehmen, wenn der Beschwerde Folge geleistet worden
wäre. Gegen diese Verschiebung hat die Verwaltungskommission
der Gemeinde keine Einwendungen erhoben und die Vornahme der Wahlen
auch nicht betrieben. Weil jedoch nach dem bisherigen Stande der
Angelegengeit nicht erwartet werden kann, daß über
die erwähnte Beschwerde in nächster Zeit entschieden
werden würde, habe ich die Verfügung getroffen, daß
die Wahlen in die Gemeindevertretung nunmehr ohne Rücksicht
auf diese Beschwerde mit Beschleunigung ausgeschrieben werden.
Die Verfügung der Bezirksbehörde
in Komotau, womit sie die Kommission für die provisorische
Leitung der vereinigten Gemeinden Komotau und Oberdorf widerrufen
und an ihre Stelle einen Regierungskommisär bestellt hat,
ist nicht ungesetzlich, sondern juridisch auf die Vorschrift des
Abs. 3 des § 106 GO. gestützt. Es hat sich hier nicht
um die Auflösung der Gemeindevertretung, sondern um die Abberufung
eines Organes gehandelt, das die politische Bezirksverwaltung
im Einvernehmen mit der Bezirksverwaltungskommission mit der provisorischen
Gemeindeleitung betraut hat, und um den Ersatz desselben durch
ein anderes Organ. Die erwähnte Vorschrift der Gemeindeordnung
hat durch das Gesetz über die Organisation der politischen
Verwaltung (§ )), Abs. 2 d. Org. Ges.) bloß insoweit
eine Änderung erfahren, daß die Verfügung zum
Zwecke der provisorischen Leitung der Gemeinde nunmehr von der
Bezirksbehörde nach Anhörung des Bezirksausschusses
zu treffen ist.
Die Art, in welcher die provisorische Leitung
der Gemeinde verfügt werden soll, namentlich ob zu ihrer
Verwaltung eine Verwaltungskommission oder ein Regierungskommissär
berufen werden soll, ist dem freien Ermessen der Bezirksbehörde
vorbehalten, der auch das Recht zusteht, nach Anhörung des
Bezirksausschusses die Verwaltungskommission abzurufen und sie
durch einen Gerenten zu ersetzen.
Für die Gesetzmäßigkeit der
Verfügung der Bezirksbehörde ist es juristisch belanglos,
welche Gründe die Behörde zu dieser Verfügung geführt
haben.
Ich erblickte daher keinen Grund zu irgendeiner
weiteren Verfügung.
Prag, am 26.
April 1929.