Pøeklad ad 2205/XIX.

Antwort

des Ministers des Innern auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Koberg und Genossen betreffend den Selbstmord des Oberrechnungsrates Josef Retscheck in Brünn (Druck 1970/XX).

Der Oberlandesrechnungsrat Josef Retschek hat vor Aktivierung der Reform der politischen Verwaltung auf eine gestellte Anfrage den Wunsch ausgesprochen, daß er an seinem bisherigen Dienstorte bei der Schulabteilung des schlesischen Landesrechnungsamtes und zwar in Troppau belassen werde, und wenn es nicht möglich wäre, ihn in Troppau zu belassen, ihn an einen anderen Ort mit einem deutschen Gymnasium z. B. nach Brünn zuzuteilen. Die Landesbehörde kam ihm in Bezug auf die dienstliche Zuteilung entgegen und beließ ihn auch weiterhin in der Rechnungsschulagenda, mußte ihn jedoch nach Brünn versetzen, wohin die Verwaltung der schlesischen Schulfonde mit Regierungsverordnung Nr. 159/1928 S. d. G. u. V. übertragen wurde. Es kann somit die Ursache des tragischen Endes des genannten Beamten nicht in der Durchführung des Gesetzes über die Organisation de politischen Verwaltung, sondern nur in der schweren geistigen Störung gesucht werden, die bei dem Genannten sein nachweisbar nervenkranker und geistiger Zustand herbeigeführt hat. Er wurde nähmlich während des Krieges schwer im Rückemark verletzt und daher über ein Jahr in verschiedenen Spitälern behandelst.

Was die Hinterbliebenen nach dem Oberlandesrechnungsrat Retschek d. h. seine Witwe und einen im Jahre 1916 gebornen Sohn betrifft, so wurden ihnen die gesetzlichen Versorugungsbezüge in der Höhe jährlicher 20/160 Kè außer dem gesetzlichen Begräbnisgelde und den außerordentlichen Geldaushilfen überwiesen. für die Gewährung einer anderen materiellen Hilfe über das gesetzliche Ausmaß hinaus, liegt vorläufig kein Grund vor, weil durch die bemessenen Versorgungsbezüge für eine anständige Existenz der Familie und eine ordentliche Erziehung des Sohnes gewiß genügend gesorgt ist. Übrigens haben auch die Hinterbliebenen selbst um eine Verfügung in dieser Richtung nicht angesucht.

Ich sehe somit keinen Grund, auf die Anregung dieser Interpellation in der Sache noch weitere Verfügungen zu treffen.

Prag, den 23. April 1929.

Der Minister des Innern:

Èerný m. p.

Pøeklad ad 2205/XX.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur und des Ministers des Innern auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Scholich und Genossen, betreffend die Errichtung einer èechischen Minderheitsschule in Bennisch u. a. (Druck 1788/XII).

und aud die Interpellation der Abgeordneten In. R. Jung, Simm und Genossen in Angelegenheit der Eröffnung einer èechischen Minderheitsschule in Brosdorf bei Wagstadt und der Beschlagnahme des Turnsaales der dortigen deutschen Volksschule für diese Minderheitsschule (Druck 1815/II).

Die Errichtung einer Expositur der Odrauer Volksschule mit èsl. Unterrichtssprache in Werdenberg wurde vom Ministerium für Schulwesen und Volkskultur zu dem Zwecke verfügt, damit den Schulkindern aus Werdenerg der verhältnismäßig anstrengende Schulweg zur Schule nach Odrau namentlich bei schlechter Witterung und währnd der Winterszeit eleichtert werde. Ebenso wurde vom Ministerium für Schulwesen und Sprache in Brosdorf, pol. Bez. Wagstadt, errichtet, wo bisher der Schulbesuch für die Kinder der èechoslovakischen Nationalität ebenfalls mit ungünstigen Bedingungen verbunden war, für die Kinder deutscher Nationalität wurde in der Nachbargemeinde Lhotka vom Ministerium für Schulwesen und Volkskultur ebenfalls eine Minderheitsschule errichtet.

Vor der Entscheidung über die Errichtung der Schule in Brosdorf ist im Mai 1928 auf Verlangen der Eltern im Orte eine Konskription der in Betracht kommenden Kinder vorgenommen worden. Bei dieser Konskription haben die Eltern bezw. die gesetzlichen Vertreter im ganzen 19 Kinder in die Mindergeitsschule für den Fall ihrer Errichtung angemeldet. Wie durch eine gründliche Lokalerhebung festgestellt worden ist, ist diese Anmeldung vollständig freiwillig erfolgt. Unter den angemeldeten Kindern war kein einziges, das nicht im schulpflichtigen Alter gewesen wäre oder das eine Mittelschule besucht hätte. Zu Beginn des Schuljahres haben manche Eltern ihre angemeldeten Kinder nicht in die Schule geschickt, und zwar aus Angst vor wirtschaftlichen Schädigungen, die ihnen angedroht worden waren, hauptsächlich durch Verlust der Wohnung und des Verdienstes. Daß diese Befürchtungen nicht grundlos waren, wurde durch die amtliche Ergebung bestätigt. Was die Unterbringung der neuen Schule im Parterre der deutschen Volksschule in Brosdorf anbelangt, wird bemerkt, daß diese Verfügung vom Ministerium für Schulwesen und Volkskultur erst nach einer Reihe fruchtloser Versuche der Staatsverwaltung, von der Gemeinde die notwendige Räumlichkeit zu erhalten, als notwendiges Provisorium getroffen worden ist. Das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur hat wiederholt seine Bereitwilligkeit dazu ausgesprochen von der Benützung dieser Räumlichkeit Abstand zu nehmen, falls die Gemeinde eine Ersatzräumlichkeit zur Verfügung stellt.

Was die Durchführung der Konskription der Schüler für die Volksschule mit èsl. Unterrichtssprache in Bennisch, politischer Bezirk Freudenthal, anbelangt, die ebenfalls auf Grund der geltenden gesetzlichen Vorschriften errichtet worden ist, wurde amtlich Folgendes ermittelt.

Der Leiter der Volksschule in Gross Heraltitz kam im Juni 1928 nach Bennisch, um auf Grund eines mitgebrachten Verzeichnisses auf Ersuchen der Eltern eine Konskription der in Betracht kommenden Kinder vorzunehmen. Da er in der Gemeinde nicht genügend bekannt war, ersucht er privat die Gendarmeriestation, es möge ihm jemand zeigen, wo die einzelnen Eltern wohnen. Diesem Wunsche wurde entsprochen und ein Gendarm hat ihn nach Beendigung seiner Diensttätigkeit privat zu einigen Einwohenen geführt. Nach 20 Uhr, jedoch noch bei Tageslicht, sind sie bloß zu einem Vater gegangen, einem Arbeiter, der tagsüber beschäftigt ist.

In dieser außerdienstlichen Tätigkeit der Gendarmerie, die mit den Standespflichten in keinerlei Widerspruch steht, kann kein Anstand erblickt werden und liegt daher auch kein Grund zu irgendeiner Verfügung vor, insbesondere da durch die gepflogenen Erhebungen nicht nachgewiesen worden ist, daß auf die Bürger irgendein Druck ausgeübt worden wäre, ihre Kinder in die èechische Schule einschreiben zu lassen.

Nach Beginn des Schuljahres wurde festgestellt, daß auf eines der Elternpaare eingewirkt worden war, die Kinder nicht in die èechische Schule zu schicken und daß ihm mit dem Entzuge der Unterstützung eines Wohltätigkeitsvereines gedroht worden ist. Da der begründete Verdacht einer Übertretung des Gesetzes über die Nötigung vorlag, wurde die Angelegenheit seitens der Gendarmerie dem zuständigen Gericht angezeigt.

Für die Unterbringung der Schule sind zwei Räumlichkeiten in der ehemaligen Webereischule verwendet, die gerade nicht benützt worden sind und die bloß von Fall zu Fall als vorübergehendes Nachtlager für die Teilnehmer der von jenen Korporationen, die das Gebäude gemietet hatten, veranstalten Kurse verwendet wurden- für ein solches Nachtlager ist im Gebäude ein anderer Ersatzraum hergerichtet worden.

Prag, am 11. April 1929.

Der Minister des Innern:

Èerný m. p.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. Štefánek m. p.

Pøeklad ad 2205/XXI.

Antwort

des Justizministers auf die Interpellation des Abgeordneten Siegel und Genossen wegen der bestehenden Mißstände in der Rechtspflege (Druck 1993/II).

In der Interpellation erwähnten Angelegenheit verweise ich auf jene Antwort, die ich auf die Interpellation der Herren Abgeordneten Dr. Klapka und Genossen, betreffend die ungenügende Personalbesetzung der Bezirksgericht (Druck 1993/XXX) erteilt habe.

Prag, am 25. April 1929.

Der Justizminister:

Dr. Mayr-Harting m. p.

Pøeklad ad 2205/XXII.

Antwort

des Ministers des Innern auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. O. Kallina und Genossen

in Angelegenheit der ungerechtfertigten Zurückhaltung der für die Drucklegung der Kandidatenlisten anläßlich der Dezemberwahlen 1928 offenen Rechnungsbeträge und der schleppenden Zurückerstattung der von den Druckereibesitzern erlegten Kautionen (Druck 1993/IV).

Von den durch die Parteien für den Druck der Kandidatenlisten in die Bezirksvertretungen im Bereiche der Handelskammer Eger erlegten Geldbeträgen wurde die eine Hälfte der berechneten Kosten den Druckereien bereits im Monate Dezember 1928 bezahlt. Im Dezember wurden den Druckereien auch die Kautionen rückerstattet, sofern solche überhaupt erlegt worden sind. die andere Hälfte dieser Kosten, welche nach § 67 der WO, in die Bezirksvertretungen die Bezirke zu tragen haben, wurde den Druckereien bereits ebenfalls bezahlt. Die Verzögerung wurde dadurch herbeigeführt, daß einzelne Bezirksämter zu der Zeit, wo die Vertretungen noch nicht konstituiert und die Bezirksausschüsse noch nicht gewählt waren, nicht genügend Geld aus Bezirksmitteln besaßen, um die Kosten für den Druck der Kandidatenlisten decken zu können.

Prag, am 25. April 1929.

Der Minister des Innern:

Èerný m. p.

Pøeklad ad 2205/XXIII.

Antwort

des Ministers des Innern auf die Interpelaltion des Abgeordneten Kaufmann und genossen (Druck 2025/XV) und des Abgeordneten O. Horpynka und Genossen (Druck 2025/XX) wegen der Auflösung der Gemeindeverwaltungskommission in Komotau.

Die politische Bezirksverwaltung in Komotau hat mit Kundmachung vom 28. Juli 2928, Z. 32422, im Einvernehmen mit der Bezirksverwaltungskommission zweckes provisorische Leitung der vereinigten Gemeinden Komotau und Oberdorf eine 14gliedrige Verwaltungskomission eingesetzt.

Mit der Durchführung der Wahlen in die Vertretung der vereinigten Gemeinde Komotau wurde aus dem Grunde zugewartet, weil gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsausschusses über die Vermögenseregelung nach Abs. 2 des § 2 GO, eine Beschwerde an das Oberste Verwaltungsgericht eingebracht worden ist und weil es notwendig gewesen wäre, die Wahlen zweimal vorzunehmen, wenn der Beschwerde Folge geleistet worden wäre. Gegen diese Verschiebung hat die Verwaltungskommission der Gemeinde keine Einwendungen erhoben und die Vornahme der Wahlen auch nicht betrieben. Weil jedoch nach dem bisherigen Stande der Angelegengeit nicht erwartet werden kann, daß über die erwähnte Beschwerde in nächster Zeit entschieden werden würde, habe ich die Verfügung getroffen, daß die Wahlen in die Gemeindevertretung nunmehr ohne Rücksicht auf diese Beschwerde mit Beschleunigung ausgeschrieben werden.

Die Verfügung der Bezirksbehörde in Komotau, womit sie die Kommission für die provisorische Leitung der vereinigten Gemeinden Komotau und Oberdorf widerrufen und an ihre Stelle einen Regierungskommisär bestellt hat, ist nicht ungesetzlich, sondern juridisch auf die Vorschrift des Abs. 3 des § 106 GO. gestützt. Es hat sich hier nicht um die Auflösung der Gemeindevertretung, sondern um die Abberufung eines Organes gehandelt, das die politische Bezirksverwaltung im Einvernehmen mit der Bezirksverwaltungskommission mit der provisorischen Gemeindeleitung betraut hat, und um den Ersatz desselben durch ein anderes Organ. Die erwähnte Vorschrift der Gemeindeordnung hat durch das Gesetz über die Organisation der politischen Verwaltung (§ )), Abs. 2 d. Org. Ges.) bloß insoweit eine Änderung erfahren, daß die Verfügung zum Zwecke der provisorischen Leitung der Gemeinde nunmehr von der Bezirksbehörde nach Anhörung des Bezirksausschusses zu treffen ist.

Die Art, in welcher die provisorische Leitung der Gemeinde verfügt werden soll, namentlich ob zu ihrer Verwaltung eine Verwaltungskommission oder ein Regierungskommissär berufen werden soll, ist dem freien Ermessen der Bezirksbehörde vorbehalten, der auch das Recht zusteht, nach Anhörung des Bezirksausschusses die Verwaltungskommission abzurufen und sie durch einen Gerenten zu ersetzen.

Für die Gesetzmäßigkeit der Verfügung der Bezirksbehörde ist es juristisch belanglos, welche Gründe die Behörde zu dieser Verfügung geführt haben.

Ich erblickte daher keinen Grund zu irgendeiner weiteren Verfügung.

Prag, am 26. April 1929.

Der Minister des Innern:

Èerný m. p.


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