Senát Národního shromáždìní R. Ès. r. 1925.

II. volební období.

1. zasedání.

Tisk 14.

Pùvodní znìní.

Antrag

des Senators Jos. Bohr und Genossen beireffend die Novellierung des Gesetzes über die Wasserkraftsteuer.

Die Gefertigten steifen den Antrag: Der Senat der èechoslovakischen Nationalversammlung wolle beschliessen:

Gesetz

vom ....................................

über die Wasserkraftsteuer.

Die Nationalversammlung der èechoslovakischen Republik hat folgendes Gesetz beschlossen:

  1. Allgemeine Bestimmungen.

§ l.

Von der gemäss § 2 ermittelten Wasserkraft wird vom Benutzer eine jährliche Pauschalsteuer für eine in den Grenzen der Konzession ausgestaltete HP eff. nach nachstehender Skala gezahlt:

a) Wasserwerke bis 5 HP (einschliesslich) Evidenzgebühr 30 Kè ohne Rücksicht auf die Pferdekräfte;

b) Wasserwerke über 5-10 HP (einschliesslich) 20 Kè für jede HP;

c) Wasserwerke über 10-50 HP (einschliesslich) 30 Kè für jede HP;

d) Wasserwerke über 50-100 HP (einschliesslich) 40 Kè für jede HP;

e) Wasserwerke über 100 HP - 50 Kè für jede ausgebaute und auch nach § 2 berechnete PS.

Wenn jedoch die so ermittelte, versteuerbare Leistung grösser ist, als jene, welche dem 180 tägigen Abflüsse entsprechen würde, so wird nur höchstens jene Leistung versteuert, welche diesen normalen 180 tägigen Abflüsse entspricht.

§ 2.

Die Leistungsfähigkeit des Wasserwerkes in eff, PS wird aus der vom Wassermotor tatsächlich durchschnittlich benütbaren Wassermenge, dem mittleren Netto-gefälle, und aus dem Nutzeffekte des Wassermotors bestimmt.

Als tatsächliche durchschnittlich benutzbare Wassermenge haben, wenn sich der Unternehmer damit einverstanden erklärt, 60 % jener Wassermenge zu gelten, für deren Konsum die betreffenden Wassermotoren konstruiert sind. Erklärt sich der Unternehmer hiemit nicht ausdrücklich einverstanden, weil seines Erachtens der tatsächlichen durchschnittlich benutzbaren Wassermenge ein niedrigerer Koeffizient entsprechen würde, so hat die Finanzbehörde unter Zuziehung des Unternehmers und auf seinen Wunsch auch eines von ihm bestellten Sachverständigen den für die betreffende Anlage angemessenen Koeffizienten von amtswegen zu ermitteln, wobei u. a. auch die amtlichen hydrologischen Daten oder die für die Bemessung

der Steuer in den Jahren 1922-1925 verwendeten Daten als Grundlage herangezogen werden können. Ein höherer Koeffizient, als der von 60 %, hat in keinem Falle zur Anwendung zu kommen.

Das mittlere Nettogefälle ist der Unterschied der theoretischen Ebenen, unmittelbar vor und hinter dem Motore bei der durchschnittlichen (normalen) Wasserdurchflussmenge,

Der Nutzeffekt des Motors ist bei Turbinen, 0,75, bei oberschlächtigen Wasserrädern 0,65, bei mittelschlächtigen Wasserrädern 0,55, bei mittelschlächtigen Rädern mit Kulisse 0.60, und bei unterschlächtigen Wasserrädern 0,30. Niedrigere Wirkungsgrade sind vom Benutzer der Wasserkraft nachzuweisen.

Als Hilfsmittel zur Festsetzung dieser Werte werden folgende Daten angenommen, wenn der Unternehmer damit einverstanden ist:

a) im wasserrechtlichen Konsense des betreffenden Wasserwerkes enthalten sind, oder

b) aus den Steuergrundlagen der Jahre 1922-1925;

ist der Unternehmer mit diesen beiden Ermittlungsarten nicht einverstanden, so werden diese Werte

c) durch einen Sachverständigen festgestellt.

Befinden sich im Unternehmen an einer Gefällsstufe mehrere Wassermotoren, so darf die Wasserkraft nicht aus der Summe der Leistungsfähigkeiten dieser Motore bestimmt werden, wenn nachgewiesen wird, dass der gleichzeitige Betrieb der Motore mit Rücksicht auf die Wessermenge nicht möglich ist, oder dass beim gemeinsamen Gange die Leistung der einzelnen Motore sich verringert (geringeres Gefalle).

§ 3.

Weist der Unternehmer eines Wasserwerkes nach, dass die durchschnittliche Ausnutzung niedriger als 1000 Stunden jährlich ist, so kann er die zuständige Finanzbezirksdirektion um die vorübergehende Ermässigung des Pauschales im Verhältnisse der niedrigeren Ausnützung unter 1000 Stunden ersuchen. Dem Ansuchen ist zu entsprechen, wenn es sich nicht um eine unbegründete Vernachlässigung" des Wasserwerkes handelt.

Für Betriebseinstellungen, die zeitlich zusammenhängen, und länger als l Monat dauern, wird der anteilige Betrag von der Wasserkraftsteuer abgeschrieben,

§ 4.

Der Nutzniesser, bezw. Eigentümer des Wasserwerkes, hat der Finanzbehörde binnen 30 Tagen jede Aenderung am Wasserwerke, welche auf die Grosse der die Besteuerungsgrundlage bildende Leistungsfähigkeit Einfluss, hat anzuzeigen,

§ 5.

Die Finanzbehörde I. Instanz ist verpflichtet, die Befreiung von der Wasser-krafts teuer in folgenden Fällen zu gewähren:

1. Die Wasserkraft ist von einer bereits versteuerten anderen Wasserkraft oder von einer anderen, mit kalorischen Maschinen (Dampfmaschinen, Gasmotoren) oder durch Windmotoren erzeugten Energie abgeleitet,

2. Die Wasserkraft, welche aus dem Wasserwerke zum Wasserschöpfen für die Bevölkerung oder von Genossenschaften für Meliorationszwecke mit Ausnahme der Erwerbsabsicht benützt wird,

3. Die von einem Wasserwerke nutzbar gemachte Wasserkraft, welches nach dem 1. Jänner 1919 erbaut wurde, und zwar in den ersten 15 Jahren ganz ohne den Nachweis der Rentabilität für die weiteren 15 Jahre aufgrund des Nachweises, dass das Wasserwerk nicht rentabel ist. Ist das Wasserwerk rentabel, so wird im Zeitraum zwischen dem 15.-20. Jahre 1/1 der Steuer, zwischen dem 20,-25, Jahre 1/2, zwischen dem 25.-30, Jahre, nach dem 30 Jahre die volle Wasserkraftsteuer entrichtet.

4. Die von einem Wasserwerke ausgenützte Wasserkraft, welches nach dem 1. Janner 1919 vieder hergestellt oder ergänzt wurde, u. zw. in dem Verhältnisse der durchgeführten Wiederherstellung oder Ergänzung, mindestens aber um die Anzahl von HP, um welche die Leistungsfähigkeit des Wasserwerkes erhöht wurde.

Hinsichtlich der Rentabilität, der Befreiungstermine und Quoten gelten die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes,

5. Von der Wasserkraftsteuer sind die ins Ausland ausgeführten Produkte gemäss den näheren Bestimmungen der Durchführungsverordnung befreit.

6. Den Wasserwerken, deren Besitzer oder Benutzer auf eigene Kosten eine Stauanlage (Teiche, Talsperren etc.) errichtet haben oder zu deren Errichtung und Erhaltung beitragen, gebührt die Befreiung von der Wasserkraftsteuer für jene Leistungsfähigkeit, um die sich durch die Errichtung der Stauanlage verhältnismässig die Leistungsfähigkeit des Wasserwerkes erhöht hat.

Bei den von der Steuer aufgrund dieses Gesetzes befreiten Wasserwerken wird die bezahlte Steuer nicht zurückgestellt, sofern diese Wasserwerke keinen Anspruch auf die Befreiung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 12. August 1921, Z. 338, Slg. d, G. u. Vdg. (ursprüngliches Gesetz über die Wasserkraftsteuer) hatten.

§ 6.

Zur Entrichtung der Steuer ist verpflichtet, wer eine Wasserkraft benützt.

§ 7.

Über die Steuerfälligkeit und die Verzugszinsen gilt sinngemäss das Gesetz vom 16. März 1921, Slg. Nr. 116, mit den zugehörigen Durchführungsverordnungen und Nachträgen, Bezüglich der Eintreibung und Sicherstellung nicht berichtigter Sieuerbeträge, der Steuerverheimlichung und der Rechtsmittel gelten dieselben Bestimmungen wie bei den direkten Personalsteuern.

§ 8.

Jederman, der eine Wasserkraft zum Antriebe benützt, oder Eigentümer eines Wasserwerkes ist, ist verpflichtet, der Finanzbehörde über Verlangen die erforderlichen Angaben über die Wasserkraft, sofern er sie selbst feststellen kann, zu machen. Die gewonnenen und fallweise ergänzten Angaben werden im Wasserkraftkataster zusammengestellt, der von Fachbeamten geführt wird und aus welchem bei jedem Wasserwerke klar der wasserrechtliche Stand, der Wert der ausgebauten und die Grosse der steuerbaren Wasserkraft ersichtlich ist,

§ 9.

Die Finanzbehörde hat das Recht, unter Mitwirkung des amtlichen technischen Sachverständigen festzustellen, ob bei dem Wasserwerke hinsichtlich der Leistungsfähigkeit gegenüber dem gemeldeten Stande nicht Veränderungen eingetreten sind.

Die Sicherstellungskosten trägt der Steuerträger nur dann, wenn amtlich festgestellt wurde, dass er seiner Verpflichtung gemäss den Bestimmungen des § 4 nicht nachgekommen ist.

Der Nutzniesser eines Wasserwerkes ist verpflichtet, bei dieser Sicherstellung Hilfsarbeiten unentgeltlich zu verrichten.

2. Strafbestimmungen.

§ 10.

Wer absichtlich die Steuer verschweigt, verheimlicht oder verkürzt, eine ihm rieht gebührende Steuerbefreiung oder einen anderen Vorteil herauslockt, oder der Steuer durch unwahre Angaben oder die Verweigerung von Erklärungen zu entgehen sucht, wird - abgesehen von der Verpflichtung der Bezahlung der verkürzten Steuer und der Verzugszinsen - mit einer Geldstrafe bis zum Zehnfachen der verkürzten Steuer oder bei dem gleichfalls strafbaren Versuche bis zum Zehnfachen der Steuer, um welche der Staat hätte kommen können, bestraft.

Die gleiche Strafe erhält jener, welcher die Anzeige gemäss § 4 unterlässt, wenn diese Unterlassung tatsächlich zu einer Verkürzung der Steuer geführt hat.

Der Steuerverheimlichung oder -Verkürzung wird auch der schuldig, der als Sachverständiger vor den Finanzorganen unrichtige Angaben in der Absicht macht, dass die Steuerbemessung vereitelt oder die Steuer unrichtig bemessen werde.

Kann die verkürzte oder verheimlichte Steuer nicht genau ermittelt werden, wird die Geldstrafe von 5-10.000 Kè bemessen; hiebei ist auf die Grosse der Schuld und auf die wahrscheinliche Verkürzung des Staates Rücksicht zu nehmen.

Bei wiederholter Bestrafung nach Abs. l dieses Paragraphen kann bei der Behörde die Entziehung der Gewerbeberechtigung beantragt werden.

§ 11.

Handelt der Steuerzahler in anderen Fällen gesetzwidrig oder befolgt er nicht die amtlichen Verordnungen und Aufforderungen, so kann er, sofern seine Handlung oder Unterlassung nicht nach § 10 strafbar ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu 1000 Kè belegt werden; in jedem neuen Falle und bei jeder weiteren fruchtlosen Aufforderung kann ihm eine neue Ordnungsstrafe in der Höhe von 2000 Kè auferlegt werden.

Die Strafen nach diesen Paragraphen entfallen, wenn der Steuerträger vor der Zustellung des Straferkenntnisses seine Ausserachtlassung gutmacht und seiner Zahlungspflicht nachgekommen ist.

§ 12.

Die Straffälligkeit erlischt:

1. durch den Tod des Straffälligen,

2. durch Gnadenakt,

3. durch Verjährung,

4. wenn der Täter seine Ausserachtlassung gutmacht, bevor die Behörde oder ihre Organe Kenntnis davon erhalten oder bevor die Vorladung oder die Verständigung von der Einleitung des Strafverfahrens zugestellt wurde oder wenn er bei der Finanzbehörde von seiner Übertretung die Anzeige macht und in beiden Fällen, wenn die Steuer verkürzt wurde, den betreifenden Betrag bei der Finanzbehörde erlegt.

Über das Ersuchen der Parteien kann von einem weiteren Strafverfahren Abstand genommen werden, wenn die Partei vor der Veröffentlichung des Urteils ausser der verkürzten Steuer eine angemessene Strafe erlegt und auf weitere Rechtsmittel verzichtet.

Die Höhe des Ablassungsbetrages bestimmt die Finanzbehörde I. Instanz. Die Partei kann binnen 8 Tagen im Wege dieser Behörde verlangen, dass dieser Betrag von der Finanzbehörde II. Instanz bestimmt werde, welche aber an den Antrag der L Instanz nicht gebunden ist.

Die Strafbarkeit der Übertretung verjährt in 3 Jahren.

§ 13.

Das Strafverfahren wird in Böhmen, Mähren und Schlesien von der zuständigen Steueradministration, in der Slovakei und Podkarpatská Rus von der zuständigen Finanzdirektion durchgeführt. Über Beschwerden, welche eine aufschiebende Wirkung haben, entscheidet mit endgültiger Wirksamkeit das Finanzlandesamt.

§ 14.

Den Betrieben oder Einzelpersonen, welche Wasserkraft benützen, gewährte und den Bestimmungen dieses Gesetzes widerstreitende Begünstigungen verlieren mit dem Tage der Rechtskraft dieses Gesetzes ihre Gültigkeit ohne jeden Ersatz,

§ 15.

Der Regierung wird aufgetragen, die im § l angeführten Steuersätze im gleichen Verhältnis herabzusetzen, in welchen die Kohlensteuer vom Tage der Herausgabe dieses Gesetzes an ermässigt werden wird.

Die Wirksamkeit des Gesetzes erlischt mit dem Tage der Aufhebung der Kohlensteuer.

§ 16,

Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt dem Finanzminister im Einvernehmen mit dem Minister für öffentliche Arbeiten und Landwirtschaft, ebenso wie die Bestimmung des Tages, an welchem es durch Kundmachung in der Slg. d. G. u, Vdg. in Kraft tritt.

Begründung:

Die geänderten Verhältnisse seit der letzten Regelung der Wasserkraftsteuer drängen zu deren zeitgemässen Neuregelung und Herabsetzung. Der vorstehende Antrag wurde von derselben Seite in denletzten Tagen der vorzeitig geschlossenen verflossenen Nationalversammlung eingebracht, konnte aber in dieser nicht mehr zu irgendeiner Behandlung kommen und muss deshalb erneuert werden.Die bestehende Kohlenabgabe und die Wasserkraftsteuer sind, weil sie die Energiequellen, also die Produktion in ihrem Anfangsstadium treffen und auf das Schwerste belasten, für die Volkswirtschaft schädlich und müssen daher ehestens aus unserem Finanzplan verschwinden. Die Regierung hat allerdings die Kohlenabgabe bereits wiederholt, und zwar sehr bedeutend, ermässigt, und will sie noch weiter ermässigen, dagegen hat sie die Wasserkraftsteuer nur einmal, und zwar lediglich um 25 % herabgesetzt, indem der ursprünglich mit 4 h bemessene Zuschlag im Vorjahre auf 2 h erniedrigt wurde. Der Grundbetrag der Steuer im Betrage von 4 h wurde unverändert belassen, sodass also die Steuer, die anfangs im ganzen 8 h betrug, sich nunmehr auf 6 h per Pferde-kraftstunde beläuft. Durch vollkommen einwandfreie Berechnungen, welche von verschiedenen Fachleuten unabhängig von einander vorgenommen wurden, ist festgestellt worden, das die aus der Wasserkraft gewonnene mechanische Eneigie durch die Wasserkraftsteuer ungefähr 6-oder 7mal so stark belastet ist als die kalorische Energie durch die Kohlenabgabe,

Dadurch, das die betroffenen Betriebe durch die Wasserkraftsteuer ungleich schwerer belastet werden als Betriebe der gleichen Art, die kalorische Energie verwenden, durch die Kohlenabgabe, ist eine sehr bedeutende ungerechtfertigte Verschiebung der Konkurrenzbedingungen zu Ungunsten der Wasserkraftanlagen eingetreten. Dabei kommt in Betracht, das gewisse Industrien von vornherein auf die Verwendung von Wasserkraft angewiesen waren, wie beispielsweise die Holzschleifereien, deren Betrieb heute schon zum Teil durch die Wasserkraftsteuer mit Rücksicht auf die ausländische Konkurrenz unmöglich geworden ist. Bekanntlich werden sehr bedeutende Mengen Holz aus der Èechoslovakei exportiert, von denen ein beträchtlicher Teil, wenn die Wasserkraftsteuer aufgehoben würde, in inländischen Holz-scbleifercien verarbeitet werden könnte, sodass also infolge der Wassersteuer bedeutende Verdienstmöglichkeiten und Arbeitslöhne ins Ausland abwandern.

Die Wasscrkraftsteuer ist aber nicht einmal von einseitigen fiskalischen Standpunkt aus zu rechtfertigen, denn ihr Erträgnis steht mit der Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen aufgebürdeten Arbeit, sowie insbesondere mit den ausser-ordentlich schweren, durch sie bewirkten Schädigungen der Volkswirtschaft in keinem Verhältnis. Es ist ja allgemein bekannt, das die Wasserkraftsteuer - wegen den in den allermeisten Fällen unerfüllbaren Bedingungen für die Befreiung neuer und rekonstruierter Werke, aber auch wegen der ausserordentlich drückenden Belastung der alteren Anlagen - dein Ausbau der Kraftverwertung im Wege steht und ebenso dazu geführt hat, das bestehende Wasserwerksanlagen ganz oder teilweise ausser Betrieb gesetzt wurden, weil heute hauptsächlich durch die Steuer die Verwendung von Kohle bedeutend rentabler geworden ist.

Kann eine Besteuerung der Wasserkraft in Ländern mit sehr bedeutenden Wasserkräften, wie beispielsweise in der Schweiz und in Österreich, noch allenfalls gebilligt werden, weil dort mit einem Verhältnis-massig sehr niedrigen Satz ein grösseres Erträgnis erzielt werden kann, so treffen diese Voraussetzungen für die Èechoslovakische Republik nicht zu, da wir nur über eine im Vergleich mit jenen Ländern sehr geringe Anzahl von ausgebauten und ausbaufähigen Gefällsstufen verfügen, die übrigens zum weitaus überwiegenden Teil nur die Errichtung kleinerer und kleinster Anlagen ermöglichen.

Aus dem Vorangeführten ergeben sich als wichtigste Forderungen die folgenden:

Die Wasserkraftsteur muss unbedingt soweit herabgesetzt werden, das sie nicht eine ungerechtfertigte Mehrbelastung der Betriebe mit mechanischer Energie gegenüber denen mit kalorischer Energie darstellt. Sobald die Kohlensteuer ganz aufgehoben sein wird, hat das Gesetz über die Wasserkraftsteuer überhaupt keine Berechtigung mehr und muss daher vollständig beseitigt werden. Die Voraussetzungen für die Befreiung namentlich neu errichteter und rekonstruierter Wasserkraftanlagen von der Steuer müssen derart abgeändert werden, das die Steuer kein Hindernis für die zweckentsprechende Ausgestaltung der Wasserwirtschaft bildet.


Související odkazy



Pøihlásit/registrovat se do ISP