SCHLUSSPROTOKOLL

zu dem übereinkommen zwischen

der Èechoslovakischen Republik

und der Republik Österreich

über die Erfüllung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen, welche die österreichischen Lebensversicherungsanstalten mit èechoslovakischen Versicherungsnehmern (Artikel II, III und IV) und die èechoslovakischen Lebensversicherungsanstalten mit österreichischen Versicherungsnehmern (Artikel XV) abgeschlossen haben.

Anwesend die bevollmächtigten Vertreter:

Für die Republik Österreich:

Herr Heinrich Ochsner,

Ministerialrat im Bundeskanzleramt;

für die Èechoslovakische Republik:

Herr Ladislav Autengruber,

Ministerialrat im Ministerium des Innern.

Gelegentlich der Unterzeichnung des am heutigen Tage abgeschlossenen Übereinkommens haben die unterfertigten Bevollmächtigten die nachstehenden Vereinbarungen getroffen, beziehungsweise die nachstehenden Erklärungen abgegeben:

§ 1.

Das übereinkommen findet Anwendung auf alle österreichischen Lebensversicherungsanstalten einschließlich der den Bestimmungen des Abschnittes E des Versicherungsregulativs vom 7. März 1921, B. G. B. Nr. 141, unterliegenden kleineren Versicherungsanstalten auf Gegenseitigkeit, welche Versicherungsverträge mit èechoslovakischen Versicherungsnehmern (Artikel II und III) abgeschlossen haben, desgleichen auf alle èechoslovakischen Lebensversicherungsanstalten und registrierten Hilfskassen, welche den Bestimmungen des Versicherungsregulativs vom 5. März 1896, R. G. Bl. Nr. 31, beziehungsweise des Gesetzes vom 16. Juli 1892, R. G. Bl. Nr. 202, unterliegen und welche Versicherungsverträge mit österreichischen Versicherungsnehmern (Artikel XV) abgeschlossen haben.

Durch die Bestimmungen des Artikels I des Übereinkommens wird das in Bezug auf die Zulassung ausländischer Versicherungsanstalten nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften [kais. Verordnung vom 29. November 1865, R. G. Bl. Nr. 127, Artikel I, lit. c), und Gesetz vom 29. März 1873, R. G. Bl. Nr. 42] vorbehaltene freie Ermessen nicht berührt.

§ 2.

Die Regierung der Republik Österreich erklärt, daß diejenigen österreichischen Lebensversicherungsanstalten einschließlich der den Bestimmungen des Abschnittes E des Versicherungsregulativs vom 7. März 1921, B. G. B. Nr. 141, unterliegenden kleineren " Versicherungsanstalten auf Gegenseitigkeit, welche behufs Bedeckung der technischen Reserven für ihre èechoslovakischen Lebensversicherungsverträge (Artikel II und III) auf die Einfuhr und Nostrifikation der im Artikel IX, Punkt 1), Ziffer 2, dieses Übereinkommens bezeichneten Vorkriegsschuldverschreibungen im Sinne der Artikel XII. und XIII. dieses Übereinkommens Anspruch erheben, im Falle der Bewilligung dieser Nostrifikation durch die èechoslovakische Regierung bereit sein werden, auf die weitere Ausübung ihres Geschäftsbetriebes in dem Staatsgebiete der Èechoslovakischen Republik zu verzichten und ihren èechoslovakischen Versicherungsbestand an eine zum Geschäftsbetriebe in der Èechoslovakischen Republik berechtigte Versicherungsanstalt zu übertragen.

Die Regierung der Èechoslovakischen Republik erklärt, daß sie nach Vornähme einer derartigen Übertragung sowie nach Übergabe der in den Artikeln IX und X dieses Übereinkommens angeführten Vermögenswerte hinsichtlich aller jener Versicherungsverträge, welche in die übertragenen Versicherungsbestände ordnungsgemäß eingeschlossen worden sind, weder auf Grund des Staatsvertrages von Saint Germain, noch aus einem sonstigen Rechtstitel irgendwelche weitere Ansprüche gegen die übertragenden Lebensversicherungsanstalten oder gegen die Staatsverwaltung der Republik Österreich (Artikel 215 des Staatsvertrages von Saint Germain) geltend machen wird, wogegen auch gegen die Staatsverwaltung der Èechoslovakischen Republik aus diesem Titel keine weiteren Ansprüche mehr erhoben werden können.

Alle derartigen Vereinbarungen hinsichtlich der Übertragung von Versicherungsbeständen unterliegen der Genehmigung der beiderseitigen Staatsverwaltungen.

§ 3.

Die Regierung der Èechoslovakischen Republik erklärt, daß sie jene im Punkte i), Ziffer 2, des Artikels IX des Übereinkommens erwähnten Titres, die mit dem Nostrifizierungsstempel Österreichs oder Ungarns oder eines anderen Nachfolgestaates versehen wurden, sofern die erfolgte Abstempeln durch den betreffenden Staat nachträglich annulliert (denostrifiziert) wurde, als nicht abgestempelt betrachten wird.

§ 4.

In Durchführung der Bestimmungen des Artikels IX Abschnitt B des Übereinkommens wird nachstehendes vereinbart:

Im Sinne der angeführten Bestimmungen werden von den kleineren Versicherungsanstalten auf Gegenseitigkeit Vermögenswerte in jenem Ausmaße heranzuziehen sein, welches bei Feststellung der Versicherungsleistungen auf Grund der einschlägigen statutarischen Bestimmungen auf die Bedeckung dieser Versicherungsleistungen für die zum èechoslovakischen Portefeuille gehörigen Ver- Sicherungen entfällt.

Hiebei gilt als Höchstausmaß bei jeder einzelnen Versicherungsanstalt jener Betrag an Deckungswerten, welcher erforderlich ist, um mit Einschluß des auf die betreffende kleinere Versicherungsanstalt auf Gegenseitigkeit entfallenden Anteiles an den im Artikel IX, Punkt i) Ziffer 2 angeführten Vermögenswerten die technischen Verbindlichkeiten für die zum èechoslovakischen Portefeuille dieser kleineren Versicherungsanstalt gehörigen Versicherungen in èechoslovakischen Kronen (eine èechoslovakische Krone für eine alte österreichisch - ungarische Krone gerechnet) zu bedecken.

Zur Feststellung der statutarischen Leistungen kann die zuständige Versicherungsaufsichtsbehörde die Vorlage einer versicherungstechnischen Bilanz verlangen.

Bei Anwendung vorstehender Bestimmungen muß sich für die Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten der èechoslovakischen Versicherungen hinsichtlich der Gesamtheit der kleineren Versicherungsanstalten auf Gegenseitigkeit zumindest jener Betrag an Deckungswerten ergeben, welcher bei Anwendung der Vorschriften des Artikels IX, Abschnitt A des Übereinkommens auf die Gesamtheit der kleineren Versicherungsanstalten auf Gegenseitigkeit entfallen würde; andernfalls kann die èechoslovakische Versicherungsaufsichtsbehörde die genaue Anwendung der Bestimmungen des Artikels IX Abschnitt A des Übereinkommens verlangen.

Dieses Schlußprotokoll, welches gleichzeitig mit dem am heutigen Tage vereinbarten Übereinkommen ratifiziert werden wird, wird als integrierender Bestandteil dieses Übereinkommens gelten und folglich dieselbe Kraft und Wirkung haben.

Urkunde dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Schlußprotokoll in deutscher und èechoslovakischer Sprache, welche Texte gleich authentisch sind, unterzeichnet, und zwar in zwei Urschriften, von denen eine der österreichischen Regierung und die andere der èechoslovakischen Regierung übergeben wird.

Das ratifizierte Schlußprotokoll wird zugleich mit dem Übereinkommen in jedem der beiden Staaten in der amtlichen Gesetzessammlung in beiden authentischen Texten veröffentlicht werden.

Prag, den 29. Mai 1925.

Für die Republik Österreich:

HEINRICH OCHSNER, m. p.


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