ZÁVĚREČNÝ ZÁPIS
k úmluvě mezi
republikou Československou
a republikou Rakouskou
o plnění smluv o pojištění na život a důchody, které sjednaly rakouské životní pojišťovny s pojistníky československými (článek II., III. a IV.) a československé pojišťovny životní s pojistníky rakouskými (článek XV.).
Přítomni zplnomocnění zástupci:
Za republiku Československou:
pan Ladislav Autengruber,
ministerský rada v ministerstvu vnitra;
Za republiku Rakouskou:
pan Jindřich Ochsner,
ministerský rada ve spolkovém kancléřském úřadě.
Majíce podepsati úmluvu, dnešního dne sjednanou, podepsaní zplnomocnění zástupci se shodli, pokud se týká prohlásili, takto:
§ 1.
Úmluva platí pro všecky rakouské životní pojišťovny včetně menších vzájemných pojišťoven, podléhajících ustanovením oddílu E pojišťovacího regulativu ze dne 7. března 1921, sp. z. č. 141, které uzavřely s československými pojistníky (článek II. a III.) pojišťovací smlouvy, stejně jako pro všecky československé životní pojišťovny a zapsané pokladny pomocné, které podléhají ustanovením pojišťovacího regulativu ze dne 5. března 1896, ř. z. čís. 31, pokud se týká zákona ze dne 16. července 1892, ř. z. čís. 202, a které uzavřely pojišťovací smlouvy s pojistníky rakouskými (článek XV.).
Ustanovení článku I. úmluvy se nedotýká volného uvážení při připouštění cizozemských pojišťoven, vyhrazeného ve smyslu platných zákonných předpisů (cís. nař. ze dne 29. listopadu 1865, ř. z. čís. 127, článku I. lit. c) a zákona ze dne 29. března 1873, ř. z. čís. 42).
§ 2.
Vláda republiky Rakouské prohlašuje, že rakouské životní pojišťovny včetně menších vzájemných pojišťoven, podléhajících ustanovením oddílu E pojišťovacího regulativu ze dne 7. března 1921, sp. z. č. 141, které za příčinou úhrady technických reserv pro své smlouvy o československých životních pojištěních (článek II. a III.) vznesou ve smyslu článků XII. a XIII. nárok na dovoz a nostrifikaci předválečných dlužních úpisů, v článku IX., bodě i), čísle 2 této úmluvy uvedených, budou v případě, že tato nostrifikace bude československou vládou povolena, ochotny se vzdáti dalšího provozu své obchodní činnosti na státním území republiky Československé a přenésti svůj československý stav pojištění na některou pojišťovnu, která jest v republice Československé oprávněna k obchodnímu provozu.
Vláda republiky Československé prohlašuje, že potom, až tak hodnoty majetkové v článcích IX. a X. této úmluvy uvedené budou přeneseny jakož i předány, že žádné z takových pojišťovacích smluv, které do přenesených stavů pojištění řádně byly pojaty, neuplatní vůči předávajícím životním pojišťovnám nebo vůči státní správě republiky Rakouské (článek 215 mírové smlouvy Saint Germainské) nijakých dalších nároků ani na základě mírové smlouvy Saint Germainské ani z jiného právního důvodu, stejně jako ani proti státní správě republiky Československé nemohou z tohoto důvodu býti žádné další nároky vzneseny.
Všecka takováto ujednání o přenesení stavů pojištění podléhají schválení státních správ obou stran.
§ 3.
Vláda republiky Československé prohlašuje, že bude považovati za neokolkované titry, uvedené v článku IX., bodě i), čísle 2 úmluvy, které byly opatřeny nostrifikační značkou Rakouska neb Maďarska nebo jiného nástupnického státu, pokud okolkování bylo dodatečně příslušným státem zrušeno (denostrifikováno).
§ 4.
Aby bylo provedeno ustanovení oddílu B článku IX. úmluvy, ujednává se:
Menší vzájemné pojišťovny použijí ve smyslu uvedených ustanovení majetkových hodnot v takovém rozsahu, jaký připadá při zjištění závazků z pojištění dle příslušných předpisů stanov na úhradu těchto závazků z pojištění, patřící do československého stavu pojištění.
Při tom bude těchto majetkových hodnot u jednotlivé menší vzájemné pojišťovny použito k úhradě jen potud, pokud její technické závazky z pojištění, spadajících do československého stavu pojištění nebudou uhrazeny v korunách československých (počítajíc jednu československou korunu za jednu starou korunu rakousko-uherskou) včetně jejího podílu na majetkových hodnotách, uvedených v článku IX., bod i), čísle 2.
Aby byly zjištěny statutární závazky, může příslušný dozorčí úřad nad pojišťovnami žádati předložení pojistně technické bilance.
Použije-li se předchozích ustanovení, musí částka krycích hodnot, vyplývající k úhradě technických závazků z československých pojištění, býti u všech menších vzájemných pojišťoven v celku aspoň tak vysoká, jako ona, které by se docílilo, kdyby u všech menších vzájemných pojišťoven bylo použito ustanovení oddílu A článku IX. úmluvy; jinak může československý dozorčí úřad nad pojišťovnami žádati, aby bylo přesně použito ustanovení oddílu A, článku IX. úmluvy.
Tento závěrečný zápis, který bude ratifikován současně s úmluvou tohoto dne sjednanou, bude považován za podstatnou součást této úmluvy a bude míti proto touž moc a platnost.
Na důkaz toho svrchu jmenovaní zplnomocnění zástupci obou států tento závěrečný zápis učiněný v jazyku československém a německém, kteréžto texty oba jsou stejně autentické, podepsali a to ve dvou prvopisech, z nichž jeden se předává vládě československé a druhý vládě rakouské.
Ratifikovaný závěrečný zápis bude v každém z obou států současně s úmluvou uveřejněn v obou autentických textech v úřední sbírce zákonů.
V Praze dne 29. května 1925.
Za republiku Československou:
LADISLAV AUTENGRUBER, m. p.
ÜBEREINKOMMEN
ZWISCHEN DER ČECHOSLOVAKISCHEN REPUBLIK
UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH
ÜBER DIE ERFÜLLUNG VON LEBENS- UND RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN, WELCHE DIE ÖSTERREICHISCHEN LEBENSVERSICHERUNGSANSTALTEN MIT ČECHOSLOVAKISCHEN VERSICHERUNGSNEHMERN (ARTIKEL II, III UND IV) UND DIE ČECHOSLOVAKISCHEN LEBENSVERSICHERUNGSANSTALTEN MIT ÖSTERREICHISCHEN VERSICHERUNGSNEHMERN (ARTIKEL XV) ABGESCHLOSSEN HABEN.
ÜBEREINKOMMEN
zwischen
der Čechoslovakischen Republik
und der Republik Österreich
über die Erfüllung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen, welche die österreichischen Lebensversicherungsanstalten mit čechoslovakischen Versicherungsnehmern (Artikel II, III und IV) und die čechoslovakischen Lebensversicherungsanstalten mit österreichischen Versicherungsnehmern (Artikel XV) abgeschlossen haben.
Die Čechoslovakische Republik und die Republik Österreich, von dem Wunsche geleitet, die Rechte und Interessen der Versicherungsnehmer zu schützen, die Entwicklung des Versicherungswesens im Hinblick auf dessen wirtschaftliche Bedeutung zu fördern und zu diesem Zwecke ein übereinkommen abzuschließen, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
der Bundespräsident der Republik Österreich:
Herrn Heinrich Ochsner,
Ministerialrat im Bundeskanzleramte;
der Präsident der Čechoslovakischen Republik:
Herrn Ladislav Autengruber,
Ministerialrat im Ministerium des Innern,
welche nach Prüfung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes in Ausführung des Artikels 215 des Staatsvertrages von Saint Germain vereinbart haben:
I.
Jeder der beiden vertragschließenden Staaten wird diejenigen privaten Versicherungsanstalten, welche auf dem Gebiete des anderen Staates ihren Sitz haben, in derselben Weise behandeln, wie die gleichartigen Anstalten irgendeines dritten Staates. Diese gleiche Behandlung erstreckt sich auf die Konzessionierung des Geschäftsbetriebes der privaten Versicherungsanstalten, beziehungsweise ihrer Filialen, ferner auf den Geschäftsbetrieb dieser Unternehmungen sowie auf die Steuern, Gebühren, Taxen und sonstigen öffentlichen Abgaben, welchen sie unterworfen sein werden.
Durch die obigen Bestimmungen werden die im Artikel 272 des Staatsvertrages von Saint Germain enthaltenen Vorschriften nicht berührt.
II.
1. Die österreichischen Lebensversicherungsanstalten werden jene vor dem 26. Februar 1919 durch die Zentralen oder durch ihre wo immer befindlichen Filialen abgeschlossenen Lebens- und Rentenversicherungsverträge, bei welchen die Versicherungsnehmer am 31. Dezember 1924 čechoslovakische Staatsbürger waren und an diesem Tage ihren ordentlichen Wohnsitz auf dem Gebiete der Čechoslovakischen Republik hatten (im nachstehenden čechoslovakisches Portefeuille genannt), von ihren sonstigen Lebensversicherungsbeständen absondern.
Bei Versicherungen mit festem Zahlungstermine oder Aussteuerversicherungen, bei welchen das Ableben des Versicherungsnehmers vor dem 31. Dezember 1924 eingetreten ist, entscheidet für die Einreihung in das čechoslovakische Portefeuille die Staatsbürgerschaft und der ordentliche Wohnsitz der in der Polizze namentlich bezeichneten begünstigten Person am 31. Dezember 1924 oder, in Ermangelung einer solchen begünstigten Person, die Staatsbürgerschaft und der ordentliche Wohnsitz der Mehrheit der nächsten Familienangehörigen (Frau und Kinder) des Versicherungsnehmers.
Im Falle der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, gilt als maßgebend die Staatsbürgerschaft und der - ordentliche Wohnsitz jener Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen ist (Versicherter).
2. Ist in der Zeit zwischen dem 26. Februar 1919 und dem 31. Dezember 1924 der Versicherungsfall eingetreten oder auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder infolge Einstellung der Prämienzahlung die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung mit verminderter Versicherungssumme erfolgt oder der Rückkauf von dem Versicherungsnehmer beantragt worden, so tritt an Stelle des 31. Dezember 1924 der Tag des Eintrittes des Versicherungsfalles, beziehungsweise der Tag der Umwandlung oder der Tag, an dem der Rückkaufsantrag bei der Gesellschaft gestellt worden ist.
3. Ist der Versicherungsfall vor dem 26. Februar 1919 eingetreten, so werden die daraus entstandenen Ansprüche in das čechoslovakische Portefeuille nicht einbezogen.
Ist die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung mit verminderter Versicherungssumme vor dem 26. Februar 1919 erfolgt, so kann die Einbeziehung dieser Versicherung in das čechoslovakische Portefeuille davon abhängig gemacht werden, daß der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von drei Jahren diese Einbeziehung unter Nachweis der in den Artikeln II oder III angeführten Voraussetzungen verlangt.
4. Die näheren Vorschriften über den Nachweis der Staatsbürgerschaft und des ordentlichen Wohnsitzes zum Zwecke der Durchführung der Artikel II und III dieses Übereinkommens sowie insbesondere über die Durchführung des vorstehenden Punktes 3, Absatz 2, werden von der čechoslovakischen Versicherungsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der österreichischen Versicherungsaufsichtsbehörde erlassen werden; sie sind sodann für die österreichischen Lebensversicherungsanstalten bindend.
III.
1. Versicherungsverträge, bei denen die Versicherungsnehmer (oder im Falle des Artikels II, Punkt 1, Absatz 2, die drosselst bezeichneten Personen oder im Falle des Artikels II, Punkt 1, Absatz 3, die Versicherten) am 31. Dezember 1924 zwar čechoslovakische Staatsbürger waren, jedoch an diesem Tage ihren ordentlichen Wohnsitz außerhalb des Gebietes der Čechoslovakischen Republik hatten, sind in das čechoslovakische Portefeuille nur dann einzureihen, wenn die Versicherungen entweder am 26. Februar 1919 bereits prämienfrei waren oder wenn im gegenteiligen Falle die im Laufe des Jahres 1924 fällig gewordenen oder bei früherer Prämienbefreiung die zuletzt fällig gewordenen Prämien entweder
a) in čechoslovakischen Kronen oder
b) in einer anderen Währung, jedoch mit Währungsvorbehalt bezahlt wurden, oder wenn
c) die Stundung dieser Prämienzahlungen, mit der Versicherungsanstalt vereinbart worden ist und wenn überdies die Versicherungsnehmer (oder im Falle des Artikels II, Punkt 1, Absatz 2, die drosselst bezeichneten Personen oder im Falle des Artikels II, Punkt 1, Absatz 3, die Versicherten) in den Fällen b) und c) spätestens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens die Einreihender Versicherungsverträge in das čechoslovakische Portefeuille verlangen.
Ist vor dem 26. Februar 1919 die Umwandlungen eine prämienfreie Versicherung mit verminderter Versicherungssumme erfolgt, so findet die Bestimmung des Artikels II, Punkt 3, Absatz 2, Anwendung.
2. Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes sind auf Rentenversicherungen, bei welchen der Rentenbezug bereits vor dem 31. Dezember 1924 begonnen hat, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Einreihung dieser Versicherungen in das čechoslovakische Portefeuille dadurch bedingt ist, in welcher Währung oder unter welchen Vorbehalten die im Laufe des Jahres 1924 fällig gewordenen oder bei früherem Erlöschendes Rentenbezuges die zuletzt fällig gewordenen Rentenraten von den Bezugsberechtigten behoben worden sind.
IV.
Lebensversicherungen, bei welchen die Leistung der Versicherungsanstalt in der Austilgung eines bestimmten Nennbetrages von Schuldverschreibungen der österreichischen oder ungarischen Kriegsanleihe besteht (Kriegsanleihe - Versicherungen), werden bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der vorstehenden Artikel II und III, sofern diese Versicherungen am 31. Dezember 1924 noch in Kraft gestanden sind, in das čechoslovakische Portefeuille einbezogen.
Die Lebensversicherungsanstalten werden verpflichtet sein, über Verlangen der Versicherungsnehmer derartige Kriegsanleihe - Versicherungen innerhalb eines Jahres nach Geltungsbeginn dieses Übereinkommens in Versicherungen umzuwandeln, welche den Versicherungsnehmern Anspruch auf eine in barem Gelde auszuzahlende Versicherungssumme gewährleisten, und auf die letztgenannten Versicherungen 75% der auf die Kriegsanleihe - Versicherungen bis zum 26. Februar 1919 entrichteten und 100% der von da an tatsächlich in čechoslovakischen Kronen eingezahlten Prämienbeträge (ohne Nebengebühren) als einmalige Prämien in čechoslovakischen Kronen in Anrechnung zu bringen.
V.
Die von der Lebensversicherungsgesellschaft "Phönix" abgeschlossenen sogenannten Placementverträge, zufolge welcher die Versicherungsgesellschaft gegen Erhalt einer einmaligen Einlage zur Auszahlung eines Kapitals an einem festgesetzten Zeitpunkte verpflichtet ist, ohne das Risiko des Ablebens oder Erlebens einer bestimmten Person zu übernehmen, sind nicht als Versicherungsverträge im Sinne der vorliegenden Vereinbarung anzusehen und unterliegen der Konspiration im Sinne des Gesetzes der Čechoslovakischen Republik vom 30. Juni 1922, Zahl 207 S. d. G. u. V. sowie der Regierungsverordnung vom 7. August 1922, Zahl 265 S. d. G. u. V.
VI.
1. Die im Sinne der vorstehenden Artikel II und III zum čechoslovakischen Portefeuille der österreichischen Lebensversicherungsanstalten gehörigen Lebensversicherungsverträge werden, sofern sie auf alte österreichisch - ungarische Kronen abgeschlossen sind, vom 26. Februar 1919 angefangen beiderseits in čechoslovakischen Kronen (eine čechoslovakische Krone für eine alte österreichisch - ungarische Krone gerechnet) zu erfüllen sein, und zwar seitens der Versicherungsanstalten bezüglich der seit dem 26. Februar 1919 begründeten Ansprüche, die sich aus dem Zuwachse der technischen Reserven ergeben, unter allen Umständen und bezüglich der in der Zeit bis zum 26. Februar 1919 begründeten Ansprüche insoweit, als die für den 31. Dezember 1924 zu berechnenden technischen Reserven der čechoslovakischen Portefeuilles auch hinsichtlich der auf die vorerwähnten Ansprüche entfallenden Anteile durch die in den Artikeln IX und X angeführten Vermögenswerte bedeckt sein werden.
Das gleiche gilt für jene Versicherungen, welche im Wege der Umwandlung an die Stelle der im vorstehenden Artikel IV bezeichneten Kriegsanleiheversicherungen treten, bezüglich der den Versicherungsnehmern als Einmalprämien in Anrechnung zu bringenden Prämienbeträge.
Den Versicherungsnehmern sind die seit dem 26. Februar 1919 in einer anderen Währung als in čechoslovakischen Kronen geleisteten Prämien in der Originalwährung zum Nennbeträge samt gesetzlichen Verzugszinsen zurückzuerstatten.
2. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf alle Zahlungen aus den Versicherungsverträgen Anwendung, das ist insbesondere auf alle Versicherungsleistungen auf der einen Seite und auf die Bezahlung der Prämien, die Rückzahlung von Polizzendarlehen und die Entmachtung von Zinsen für diese Darlehen auf der anderen Seite.
Hinsichtlich der Auszahlung von Rückkaufsbeträgen und Polizzendarlehen können für einen Zeitraum von längstens drei Jahren nach Geltungsbeginn dieses Übereinkommens abweichende Vorschriften von der čechoslovakischen Versicherungsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der österreichischen Versicherungsaufsichtsbehörde erlassen werden; diese Vorschriften sind sodann für die Versicherungsanstalten und für die Versicherungsnehmer in gleicher Weise bindend.
VII.
1. Diejenigen auf alte österreichisch - ungarische Kronen abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge, bei welchen alle Prämienzahlungen seit dem 26. Februar 1919 vorbehaltlos in einer anderen Währung als in čechoslovakischen Kronen im Verhältnisse 1 : 1 geleistet oder Versicherungszahlungen in einer anderen Währung als in čechoslovakischen Kronen am Verhältnisse 1 : 1 von den Bezugsberechtigten vorbehaltlos angenommen worden sind, werden, auch wenn die sonstigen Voraussetzungen für ihre Einbeziehung in das čechoslovakische Portefeuille (Artikel II und III) zutreffen, von beiden Vertragsteilen auch weiterhin in dieser anderen Währung zu erfüllen sein.
Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf jene Fälle, in welchen eine von dem Versicherungsnehmer in čechoslovakischen Kronen angebotene Prämienzahlung seitens der Versicherungsanstalt nicht angenommen worden ist.
2. Lebensversicherungsverträge, welche auf eine andere Währung als auf alte österreichisch - ungarische Kronen lauten und bei welchen die sonstigen Voraussetzungen für ihre Einbeziehung in das čechoslovakische Portefeuille (Artikel II und III) zutreffen, sind von beiden Vertragsteilen auch weiterhin in dieser anderen Währung zu erfüllen.
VIII.
Die technischen Reserven (Prämienreserven, Prämienüberträge, Reserven für schwebende Versicherungsleistungen, Dividendenreserven) für die im Sinne der vorstehenden Artikel II bis VII zu dem čechoslovakischen Portefeuille gehörigen Lebensversicherungsverträge sind mit dem Stichtage vom 31. Dezember 1924 unter Einbeziehung aller seit dem 26. Februar 1919 fällig gewordenen und unbezahlt gebliebenen Versicherungsleistungen zu berechnen.
Die Berechnung der Prämienreserven (einschließlich der auf abgegebene Rückversicherungen entfallenden Prämienreserveanteile) hat nach den bei den Anstalten in Geltung stehenden Rechnungsgrundlagen zu erfolgen, soferne diese den in den beiderseitigen Staaten geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
Hinsichtlich der im vorstehenden Artikel IV angeführten Kriegsanleihe - Versicherungen tritt an Stelle der technischen Reserve für den 31. Dezember 1924 jener Betrag, welcher 75% der vom Beginn der Versicherung bis zum 26. Februar 1919 entrichteten und 100% der von da an tatsächlich in čechoslovakischen Kronen bezahlten Prämien entspricht.
IX. A. Zur Deckung der gemäß Artikel VIII zu berechnenden technischen Reserven sind bei den Versicherungsanstalten, für welche die Abschnitte A bis D "des Versicherungsregulativs vom 7. März 1921, B. G. B. Nr. 141, gelten, die in dem gegenwärtigen Artikel angeführten Vermögenswerte der Gesellschaften in der nachstehenden Reihenfolge zu verwenden:
a) Staatsschuldverschreibungen, welche von der Čechoslovakischen Republik ausgegeben worden sind,
b) Darlehen auf Lebensversicherungspolizzen, welche zum čechoslovakischen Portefeuille gehören,
c) unbewegliche Güter, welche sich auf dem Gebiete der Čechoslovakischen Republik befinden,
d) Darlehensforderungen, welche auf im Gebiete der Čechoslovakischen Republik gelegene unbewegliche Güter sichergestellt sind und welche entweder
1. schon in čechoslovakischen Kronen begründet wurden oder welche
2. auf alte österreichisch - ungarische Kronen lauten, den Versicherungsanstalten zumindest seit dem 26. Februar 1919 zustehen und gemäß Artikel 7 oder 42 des Übereinkommens vom 18. Juni 1924 von der allgemeinen Regelung ausgenommen sind, soferne diese Darlehensforderungen durch die Versicherungsaufsichtsbehörde der Čechoslovakischen Republik zur Deckung der technischen Reserven für die čechoslovakischen Portefeuilles der gläubigerischen Versicherungsanstalten im Wege der grundbücherlichen Einverleibung eines Afterpfandrechtes rechtsunwirksam gewidmet werden.
Bei diesen Darlehensforderungen werden alle den Schuldnern vom 26. Februar 1919 angefangen noch obliegenden Leistungen in čechoslovakischen Kronen (eine čechoslovakische Krone für eine alte österreichisch - ungarische Krone gerechnet) unmittelbar an die von der vorgenannten Versicherungsaufsichtsbehörde hierfür zu bezeichnende Stelle zu entrichten sein.
Die gleiche Regelung hat im Sinne des Artikels 42 des Übereinkommens vom 18. Juni 1924 für die zur Bedeckung der technischen Reserven für das čechoslovakische Portefeuille bestimmten Forderungen aus Konsortialdarlehens des Ersten Allgemeinen Beamtenvereines gegen jene Konsortien, deren Hauptsitz sich in dem Gebiete der Čechoslovakischen Republik befindet, platzzugreifen.
e) Mündelsichere Schuldverschreibungen (Pfandbriefe, Kommunalobligationen u. s. w.), welche von öffentlichen oder privaten Körperschaften oder Anstalten (Geldinstituten u. s. w.) ausgegeben wurden, die ihren Sitz auf dem Gebiete der Čechoslovakischen Republik haben,
f) Einlagen und Guthaben bei Banken, Sparkassen, Kreditinstituten und Versicherungsanstalten, ferner sonstige Forderungen und Guthaben, insoweit diese Einlagen, Guthaben oder Forderungen in der Čechoslovakischen Republik am 31. Dezember 1924 bestanden haben, unbeschadet der Bestimmungen des Übereinkommens vom 18. Juni 1924,
g) fällige und noch nicht bezahlte Versicherungsprämien, insoweit solche Prämien bei Berechnung der technischen Reserven gemäß Artikel VIII dieses Übereinkommens als bezahlt zu Grunde gelegt worden sind.
h) die im Artikel 203, Punkt 1 des Staatsvertrages von Saint Germain oder im Artikel 186, Punkt 1 des Friedensvertrages von Trianon bezeichneten Staatsschuldentitres, insoweit sie im Sinne der obigen Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint Germain, beziehungsweise der Friedensvertrages von Trianon zur Staatsschuld der Čechoslovakischen Republik gehören,
i) die im Artikel 203, Punkt 2 des Staatsvertrages von Saint Germain oder im Artikel 186, Punkt 2 des Friedensvertrages von Trianon bezeichneten Staatsschuldentitres, und zwar:
1. Titres, welche mit dem Nostrifizierungsstempel der Čechoslovakischen Republik versehen sind und als Bestandteil der Staatsschuld der Čechoslovakischen Republik ordnungsgemäß anerkannt werden,
2. Titres, welche keine in Durchführung der oben angeführten Artikel des Staatsvertrages von Saint Germain oder des Friedensvertrages von Trianon erfolgte Bezeichnung haben.
Der gesamte Nennwert der im Punkt i), Ziffer 2, dieses Artikels erwähnten Titres, welche durch die vorgezeichneten österreichischen Lebensversicherungsanstalten zur Bedeckung der technischen Reserven der čechoslovakischen Portefeuilles verwendet werden, darf den Betrag von 67 Millionen Kronen nicht übersteigen.
B. Bei den kleineren den Bestimmungen des Abschnittes E des Versicherungsregulativs vom 7. März 1921, B. G. B. Nr. 141, unterliegenden Versicherungsanstalten auf Gegenseitigkeit wird die Bedeckung der im Artikel VIII dieses Übereinkommens bezeichneten technischen Reserven durch entsprechende Vermögenswerte im Einvernehmen der beiderseitigen Versicherungsaufsichtsbehörden durchzuführen sein.
X.
Sofern die in dem vorerwähnten Artikel angeführten Aktiven zur vollen Bedeckung der technischen Reserven der čechoslovakischen Portefeuilles nicht genügen sollten, können, insoweit die Finanzverwaltung der Čechoslovakischen Republik hierzu die Genehmigung im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erteilen wird, zur Deckung des Fehlbetrages die im Artikel 205 des Staatsvertrages von Saint Germain, beziehungsweise im Artikel 188 des Friedensvertrages von Trianon genannten Staatsschuldentitres verwendet werden.
XI.
Von den Deckungswerten sind die in den Punkten a), b), d), e), f), g), h) und i), Ziffer 1, des Artikels IX genannten mit dem Nennwerte, beziehungsweise mit dem vollen Barbeträge zu bewerten.
Die Bewertung der im Punkte c) des Artikels IX genannten Aktiven wird, sofern ein Einvernehmen hierüber nicht erzielt wird, auf Grund der Ergebnisse einer amtlichen Schätzung erfolgen. Die im Punkte i), Ziffer 2 des Artikels IX genannten Titres sind mit dem Nennwerte zu bewerten, für jede alte österreichisch - ungarische Krone eine čechoslovakische Krone gerechnet.
XII.
Die Regierung der Čechoslovakischen Republik wird die im Punkte i), Ziffer 2, des Artikels IX genannten Wertpapiere in jenem Ausmaße, in welchem sie zur Bedeckung der gemäß Artikel VIII für den 31. Dezember 1924 berechneten technischen Reserven unter Aufrechterhaltung der Bewertungsgrundlage des Artikels XI notwendig sein werden, höchstens aber bis zu 67 Millionen Kronen Nominale im vollen. Nennwerte nostrifizieren. Die Coupons dieser Titres werden von der Čechoslovakischen Republik von dem Zeitpunkte des Inkrafttretens des Staatsvertrages von Saint Germain, beziehungsweise des Friedensvertrages von Trianon an honoriert.
XIII.
Die österreichische Regierung wird gestatten, daß die zur Deckung der technischen Reserven der čechoslovakischen Portefeuilles gemäß Artikel IX und X zu verwendenden Werte, sofern sich diese Werte auf dem Gebiete der Republik Österreich befinden, auf das Gebiet der Čechoslovakischen Republik ausgeführt werden. Die Regierung der Čechoslovakischen Republik wird die Einfuhr dieser Werte gebührenfrei bewilligen.
XIV.
Die in den Artikeln IV bis X enthaltenen Verfügungen sind sinngemäß auch auf die Rückversicherungsverträge anzuwenden, welche von den österreichischen Lebensversicherungsanstalten mit čechoslovakischen Lebensversicherungsanstalten abgeschlossen worden sind.
XV.
Lebensversicherungsanstalten, die gegenwärtig in der Čechoslovakischen Republik ihren Sitz haben, werden für ihre vor dem 26. Februar 1919 abgeschlossenen Lebensversicherungen, bei welchen die Versicherungsnehmer am 31. Dezember 1924 ihren ordentlichen Wohnsitz auf dem Gebiete der. Republik Österreich (Artikel XVII) hatten, die technischen Reserven in barem zu bedecken und die betreffenden, in alten österreichisch - ungarischen Kronen abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge in österreichischen Kronen (eine österreichische Krone für eine alte österreichisch - ungarische Krone gerechnet) zu erfüllen haben.
Die Bestimmungen des Artikels II, Punkt 1, Absatz 2 und 3, und Punkt 2, sowie des Artikels III finden sinngemäße Anwendung.
XVI.
Die gegenwärtige Vereinbarung bildet kein Präjudiz für sonstige finanzielle Regelung und berührt nicht die anderweitigen Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint Germain oder des Friedensvertrages von Trianon.
XVII.
Wo in dem vorliegenden Übereinkommen der Begriff des Staatsgebietes vorkommt, ist darunter das betreffende Staatsgebiet in jenem Umfange zu verstehen, in welchem es in dem Staatsverträge von Saint Germain und in den Friedensverträgen von Trianon und Versailles bestimmt worden ist, beziehungsweise in den auf Grund dieser Verträge zwischen den beteiligten Staaten zustandegekommenen Vereinbarungen und Durchführungsmaßnahmen bestimmt worden ist oder bestimmt werden wird.
XVIII.
In allen aus diesem Übereinkommen zwischen den beiden Regierungen sich ergebenden strittigen Fragen entscheidet ein Schiedsgericht. Ein Mitglied dieses Schiedsgerichtes wird durch die Regierung der Republik Österreich und ein Mitglied durch die Regierung der Čechoslovakischen Republik delegiert.
Die beiden Schiedsrichter wählen im gemeinschaftlichen Einvernehmen einen Präsidenten. Sollte eine Einigung hinsichtlich der Person des Präsidenten nicht erzielt werden, so wird der Präsident des Schiedsgerichtes durch den Präsidenten des Schweizer Bundesrates delegiert.
Dieses Schiedsgericht entscheidet auch über die Kosten des Verfahrens. Das Schiedsgericht tagt am Sitze des beklagten Teiles.
XIX.
Dieses Übereinkommen soll so bald als möglich ratifiziert werden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden soll in Prag erfolgen.
Das Übereinkommen tritt 14 Tage nach dem Austausche der Ratifikationsurkunden in Kraft. Die beiden Hohen vertragschließenden Teile werden alles daran setzen, um die Durchführung dieses Übereinkommens nach Kräften zu beschleunigten.
Das ratifizierte Übereinkommen wird in jedem der beiden Staaten in der amtlichen Gesetzessammlung in beiden authentischen Texten veröffentlicht werden.
Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten beider Staaten dieses Übereinkommen in deutscher und čechoslovakischer Sprache, welche Texte gleich authentisch sind, unterzeichnet und mit Siegeln versehen, und zwar in zwei Urschriften, von denen eine der österreichischen Regierung und die andere der čechoslovakischen Regierung übergeben wird.
Prag, den 29. Mai 1925.
Für die Republik Österreich:
HEINRICH OCHSNER, m. p.