Als hieher fallende Sportwagen sind anzusehen Kinderwagen, meist
zusammenklappbar, mit Gestell, Sitz, Lehne, Arm- und Fußstützen
aus Holz, ohne Seitenfutter, Fußsack und Dach.
Nach dieser Nummer sind im vertragsmäßigen Verkehr
Mullbinden mit gewebte Kante auch dann zu verzollen, wenn sie
nicht qetränkt und nicht antiseptisch verpackt sind.
Zu T. Nrn. 64 und 65. Für Zuchtstiere und Zuchtkühe
der Siemmenthaler Rasse und Braunviehrasse österreichischen
Ursprunges und österreichischer Herkunft finden für
die Geltungsdauer des am 16. Februar 1927 zwischen der Èechoslovakischen
Republik und der Schweiz abgeschlossenen Handelsvertrages die
in diesem Vertrage festgesetzten Vertragssätze von 180.-
Kè, per Stück Anwendung.
Das Zuchtvieh der angeführten Rassen wird bei der Einfuhr
mit Zollbegünstigung abgefertigt, wenn der Einführende
die vorgeschriebene Bescheinigung des zuständigen èechoslovakischen
Landeskulturrates, beziehungsweise des Landeskulturreferates der
Zivilverwaltung der Podkarpatská Rus bestätigt durch
den Befund des die Einfuhr behandelnden èechoslovakischen
Amtstierarztes dem Zollamte vorlegt, daß es sich in Übereinstimmung
mit den Angaben des betreffenden österreichischen Viehpasses
um die Einfuhr von Zuchtvieh der in der Bescheinigung angeführten
Rassen handelt.
Zu T. Nr. 71. Die Warmblütler österreichischen Ursprunges
und österreichischer Herkunft, und zwar der Rassen beziehungsweise
Stämme Lipizza, Nonius, Furioso, Gidran, der englisch-arabischen
Kreuzungen und der Kreuzungen der genannten -Warmblütler
untereinander, sowie die Warmblütler der Haflinger Rasse
genießen für die Geltungsdauer des am 31. Mai 1920
zwischen der Èechoslovakischen Republik und dem Königreiche
Ungarn abgeschlossenen Handelsvertrages bei der Einfuhr in die
Èechoslovakische Republik, die in diesem Vertrage für
Warmblütler festgesetzten Zollsätze von 900.- Kè,
beziehungsweise 550.- Kè per Stück, falls der Einführende
dem Zollamte eine Bestätigung des mit der Veterinäruntersuchung
bei der Einfuhr betrauten èechoslovakischen Amtstierarztes
darüber vorlegt, daß es ich in Übereinstimmung
mit den Angaben des betreffenden österreichischen Viehpasses
um die Einfuhr der genannten Pferde handelt.
Unter der letztangeführten Bedingung genießen Kaltblutpferde
der norischen Rasse österreichischen Ursprunges und österreichischer
Herkunft bei der Einfuhr in die Èechoslovakische Republik
die Vertragszölle 1100.- Kè, beziehungsweise 550.-
Kè per Stück.
Im Falle als die Èechoslovakische Republik einem dritten
Staate für Pferde des Kaltblutschlages eine Zollbegünstigung
gewähren sollte, die über das Ausmaß der Österreich
zugestandenen Begünstigung hinausgeht, wird diese Begünstigung
auch auf Pferde derselben Rassen, sowie auf Pferde der norischen
Rasse österreichischen Ursprunges und östereichischer
Herkunft Anwendung finden.
Zu T. Nr. 109. Bei der Einfuhr im die Èechoslovakische
Republik sind den Sendungen österreichischer Weine nebst
der Ursprungsbescheinigung auch Analysenbescheinigungen beizuschließen.
Zur Ausstellung der Ursprungsbescheinigungen sind die örtlich
zuständigen land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften
(Landwirtschaftskammern) sowie die zuständigen Bundeskellereiinspektoren
ermächtigt.
Zur Ausstellung der Analysenbescheinigungen ist die landwirtschaftlich-chemische
Bundesversuchsanstalt in Wien der deren Zweigstellen berechtigt.
Die Analysenbescheinigung wird insbesondere enthalten:
das spezifische Gewicht,
den Alkoholgrad,
den Gehalt an sämtlichen Säuren, den Gehalt an flüchtigen
Säuren,
den Extraktgehalt,
den Zuckergehalt,
den zuckerfreien Extraktgehalt,
den Gehalt an Asche (Mineralstoffen).
In der Analysenbescheinigung wird angeführt verden, daß
sich die Analyse auf dieselbe Weinsendung bezieht, über welche
die betreffende Ursprungsbescheinigung ausgestellt wurde.
Das Recht der èechoslovakischen Behörden zur Überprüfung
der Analysen von eingeführten Weinen bleibt unberührt.
Zu T. Pos. 200 d), 233 d), 252 d) und 258 d). Es besteht Einverständnis,
daß im vertragsmäßigen Verkehre bei der Verzollung
von Wirk- und Strickwaren, nicht besonders benannte, der obbezeichneten
Nummern des Zolltarifs die vertragsmäßigen Zollsätze
auch dann zur Anwendung kommen, wenn es sich um zugeschnittene
und genähte Waren handelt.
Zu T. Pos. 229 b. Tirolerloden ist ein glattes, nicht gemustertes,
einfarbiges (stückoder wollfarbiges) oder mehrfarbiges (nur
melliertes) Gewebe aus Schaffwollstreichgarnen, welches mehr oder
weniger stark verfilzt (gewalkt) ist und eine glatte oder aufgerauhte
(Kamelhaarloden) Vorderseite hat.
Die èechoslovakische Regierung erklärt sich bereit,
für den Fall einer über das Ausmaß der für
Tirolerloden zugestandenen Ermäßigung hinausgehenden
Herabsetzung des Zollsatzes für wollene Webwaren dieser Position,
dieselbe Begünstigung auch auf Tirolerloden zur Anwendung
zu bringen.
Zur Abfertigung von Tirolerloden werden die Hauptzollämter
in Prag, Pilsen, Reichenberg, Brünn und Bratislava ermähtigt.
Zu T. Nr. 239. Unter Krollhaaren auf Geweben werden gleichmäßige
Schichten von gezupften Krollhaaren, welche auf groben Geweben
befestigt sind, verstanden, dieselben werden zu Polsterungszwecken
verwendet.
Zu T. Pos. 267 a). Unter den hieher fallenden Kappen sind Kopfbedeckungen
mit Schild, sowie Matrosenkappen für Kinder, welche aus Geweben
aller Art, mit Ausnahme solcher aus Seide hergestellt sind, zu
verstehen.
Zu T. Nr. 274. Unter leichter Damen-, Mädchen-, und Kinderkonfektion
sind zu verstehen: leichte Kleider, Blusen, Röcke, Schlafröcke,
Pyjamas, Schürzen, Morgenjacken (Frisierjacken). Als schwere
Damenkonfektion werden Damen- und Mädchenmäntel, -kostüme,
-jacken (-sakkos) und -kostümröcke betrachtet.
Zu T. Nrn. 298 und 300. Es besteht Übereinstimmung darüber,
daß Drucksorten des österreichischen Postsparkassenamtes,
und zwar Erlagscheine, Scheckhefte, Gesamtscheckverzeichnisse,
Zahlungsanweisungen und Gutschriftanweisungen bei der Einfuhr
in die Èechoslovakische Republik nach T. Nr. 647 zollfrei
abgefertigt werden.
Zu Anmerkung zu T. Nr. 299. Als zollfrei zu behandelnde Modejournale
werden solche anerkannt, welche die Form eines Journales haben,
also periodisch mindestens viermal im Jahre erscheinen und bei
denen die Redaktion (Herausgeber) und der Preis des Abonnements
oder einzelnen Heftes angegeben ist, wenn sie außerdem einen
literarischen Inhalt (Roman, Feuilleton, Novelle) der eine fachmännische
Abhandlung (Modbericht oder ähnliche Abhandlung oder, eine
längere Beschreibung, der abgebildeten Modelle) aufweisen,
und zwar auch dann, wenn sie nicht geheftet sind, sondern aus
losen jedoch paginierten Blättern bestehen.
Solchen zollfreien Modejournalen. beigelegte Schnittmusterbogen,
fertige Schnitte und ähnliches, ferner nicht paginierte Bilderbeilagen
sind nach ihrer Beschaffenheit gesondert zu verzollen.
Zu T. Nr. 300. 1. Bildliche Darstellungen und Embleme, welche
lediglich gewerbliche Schutzmarken sind, ferner Verzierungen durch
Linien, Umrahmungen bleiben bei der Verzollung außer Betracht,
wenn sie lediglich auf den unmittelbaren Umschlägen, Umhüllungen
oder Behältnissen von Papierwaren vorkommen.
2. Das Einpressen von Rillen zum Zwecke des leichteren Umblätterns
auf Einlagblättern zu Albums, das Vorkommen von Lochungen
auf solchen Blättern zur Ermöglichung ihrer Zusammenfassung
und von Schlitzen zum Einstecken von Karten, schließen die
Verzollung nach T. Pos. 300 a) nicht aus.
3. Bei Albums, Einbanddeckeln für dieselben und Schreibunterlagen
bleiben die Ecken und Rücken von Leder oder Geweben bei der
Tarifierung außer Betracht.
4. Fertige Albums mit Lederdeckeln werden nach T. Pos. 300 c)
verzollt.
5. Einbanddeckel für Albums mit Lederimitationen (Pegamoid,
Grabiol, Granitol usw.) überzogen, werden nach T. Nr. 300
c) verzollt.
Zu T. Nr. 312. Unter Dichtungsplatten aus Kautschuk mit Beimengung
von Asbest sind rechteckige Platten größerer Dimensionen
zu verstehen, welche zur Herstellung von Hochdruckdichtungen verwendet
werden.
Zu T. Pos. 326 a). Im vertragsmäßigen Verkehre werden
auch Hutstreifen aus Lederimitationen (Pegamoid, Grabiol, Granitol
u. s. w.) nach T. Pos. 326 a) verzollt.
Zu T. Nr. 338. Unter T. Nr. 338 fallen nur Fahrradsättel
ohne Federn und ohne Stützen.
Zu T. Nr. 351. Durch Zusammenleimen von Furnieren hergestellte
Platten (Sperrholzplatten) werden nach T. Nr. 351 verzollt.
Zu T. Pos. 353 a). Zur Herstellung der in die T. Pos. 353 a) gehörigen
Rahmen können auch Furniere aus verschiedenen Holzgattungen
benützt werden, sofern hiedurch keine Zeichnungen, Mosaik
und dergleichen gebildet sind.
Zu T. Nr. 354. Bei der Verzollung der Stöcke bleibt die Verbindung
mit einer das untere Ende des Stockes bildenden Zwinge aus feinen
Materialien außer Betracht.
Zu Anmerkung zu T. Pos. 356 c) 1. Die in der Anmerkung zur T.
Pos. 356 c) 1 angeführten Brettchen genießen die Begünstigung
des. in - der Anmerkung angegebenen vertragsmäßigen
Zollsatzes nur dann, wenn ihr e Länge 160-250 mm, die Breite
40-70 mm und die Stärke 4.5-7.5 mm beträgt.
Zu T. Nrn. 356, 358 und 359, Farbige, auch in Bronze, Silber oder
Gold ausgeführte, eingebrannte oder eingepreßte Firmen-,
Waren- oder Qualitätsbezeichnungen, Fabriksmarken u. dgl.,
auch ornamentiert, bleiben bei dar Verzollung von Schachteln außer
Betracht.
Zu T. Pos. 361 c). Im Falle Österreich den Zoll auf Zelluloid
von derzeit 20 Goldkronen erhöhen sollte, wodurch auch der
vertragsmäßige Gesamtzoll (aus T. Nr. 307 a) 3) für
Knöpfe aus Zelluloid (155 Goldkronen über dem Zoll für
Zelluloid) eine Erhöhung erfahren würde, behält
sich die èechoslovakische Republik vor, den vertragsmäßigen
Zoll für Knöpfe aus Zelluloid von derzeit 1960 Kè
(aus T. Pos. 361 c) im Ausmäße, der österreichischerseits
durchgeführten Zollerhöhung hinaufzusetzen.
Zu T. Nr. 400. Nach T. Nr. r. 400 werden Bauplatten (Heraklitplatten,
Veitscher Bauplatten), welche mit Verwendung von Holzspänen
oder anderen vegetabilischen Faserstoffen hergestellt sind, sofern
sie über 50 Gewichtsprozent Magnesitzementmörtel (Sorelzementmörtel)
enhalten, verzollt.
Zu T. Nr. 431. Im vertragsmäßigen Verkehre werden gewundene
Stahlstäbe zur Erzeugung von Kohlenspiralbohrern, sowie Stahlstäbe
mit hervorragender Spirale zur Erzeugung von Schlangenbohrern
nach T. Pos. 431 b) verzollt.
Zu T. Nr. 432. Als Flacheisen für Messerklingen ist ein gegen
die Mitte oder eine Längsseite allmählich verdicktes
Flacheisen zu verstehen.
Zu T. Nr. 433. Es besteht Übereinstimmung darüber, daß
Kistenreifen, welche beim Stanzen der Löcher enstandene Kerbungen
oder Riefen aufweisen, nicht als dessiniert betrachtet werden.
Zu T. Nr. 439. Der äußere Durchmesse des Hohlstahles
in Stäben zur Herstellung von Hohlbohrern beträgt 18-35
mm, wobei die Lochweite 35% des äußeren Durchmessers
nicht übersteigen darf. Der Querschnitt dieser Stäbe
kann rund, sechs- oder achtkantig sein.
Zu T. Nr. 468, Im vertragsmäßigen Verkehre werden vernickelte
Zigarettentabatieren und Tabakdosen zum Zollsatze von 1950.- Kè
für 100 kg abgefertigt.
Zu T. Nrn. 468 und 509. Elastische Bändchen in den Zigarettentabatieren
und Tabakdosen bleiben bei der Verzollung außer Betracht.
Zu T. Po. 470 b). Nach der T. Pos. 470 b) wird auch der in Bunden
oder Ringen eingehende gehärtete Federstahl in der Stärke
unter 0.5 mm und in der Breite von 1.5 cm und darunter verzollt.
Zu T. Nr. 472. Das Vorhandensein der abgeschräkten Ausnehmungen
für einen Schraubenkopf schließt die Abfertigung der
Bänder nach T. Pos. 472 a) nicht aus.
Zu T. Nr. 475. Bei der Verzollung von eisernen Kassen bleibt die
Vernicklung von Schlüsselschildern, Dreh- und Handgriffen
ausser Betracht:
Zu T. Nr. 516. Armaturen sind Ausrüstungsgegenstände
zu Maschinen, Apparaten und Rohrleitungen.
Zu T. Nr. 517. Die bei Armaturen, Petroleum-, Spiritusköchern
und Lötapparaten vorkommenden. Dichtungen bleiben bei der
Tarifierung außer Betracht.
Zu Anmerkung zu T. Pos. 530 b). Derartiger Schlagleistenstahl,
roh, wird nach T. Pos. 431 e) verzollt.
Zu T. Nr. 538. Zur Erlangung der für die Strohelevatoren
festgesetzten Begünstigung ist dem Zollamte bei der Einfuhr
unter Beobachtung sonstiger Vorschriften der Verwendungszweck
der bezüglichen Maschinen durch die vorgeschriebene Bestätigung
der zuständigen Handels- und Gewerbekammer nachzuweisen.
Zur Erlangung der für Papiermaschinen festgesetzten Zollbegünstigung
ist unter Beobachtung sonstiger Vorschriften die zollämtliche
Nachbeschau, d. i. die Konstatierung, daß die betreffenden
im betriebsfähigen Zustande im Etablissement des Beziehenden
aufgestellten Maschinen wirklich dem angegebenen Verwendungszwecke
dienen, erforderlich.
Unter Papiermaschinen sind Maschinen für Papierstoff-, Papier-
und Pappenerzeugung und Papier- und Pappenadjustierung zu verstehen.
1. Zu den Maschinen für Papierstofferzeugung gehören:
a) Maschinen für Holzstofferzeugung:
Rindenschälmaschinen,
Schälmaschinen,
Spaltmashinen (im Stückgewichte von mehr als 1000 kg),
Astbohrmaschinen,
Holzschleifer,
Splitterfänger,
Holzstoffsortierer,
Holzstoffraffineure,
Entwässerungsschneckenpressen,
Holzstoffentwässerungsmaschinen,
b) Maschinen für Zellstofferzeugung:
Rindenschälmaschinen,
Schälmaschinen,
Holzhackmaschinen,
Schleudermühlen (zum Zerkleinern des gehackten Holzes mit
mindestens 15 Schlagarmen)
Hackschnitzelsortierer,
Astfänger,
Zellstoffzerfaserer,
Sandfänger,
Zellsboffsortiermaschinen,
Entwässerungsschneckenpressen,
Entwässerungsmaschinen mit Lang- oder Rundsieben,
Bleichholländer,
c) Maschinen für Lumpenzeugerzeugung:
Haderndrescheinrichtungen,
Hadernschneidemaschinen,
Hadernstäubeinrichtungen,
Einweichtrommeln,
Zerfaserungsmaschinen,
Wasch- und Mahlholländer,
Bleichholländer,
Entwässerungsmaschinen mit Lang- oder Rundsieben.
2. Zu den Maschinen für Papier- und Pappenerzeugung gehören:
Einrichtungen für die Erd- und Chlorauflösung,
Papierstoffholländer,
Feinstoffmühlen (auch Kegelstoffmühlen genannt),
eigentliche Papiermaschinen mit Langode Rundsieben, bestehend
aus Sandfängern, Knotenfängern, aus einer Siebpartie,
aus einem Schüttelwerk, aus der Preß- (Entwässerungs-)
partie, der Trockenpartie (Trockenzylinder), der Glättpartie
(Satinierwalzen), der Papierlängsschneidemaschine und aus
der Aufwickelvorrichtung.
3. Zu den Maschinen für Papier- und Pappenadjustierung gehören:
Umroll- und Rollenschneidemaschinen,
Feuchtmaschinen,
Papierkalander,
Querschneidemaschinen,
Pergamentiermaschinen (bestehend aus ähnlichen Partien wie
die eigentlichen Papiermaschinen),
Rollenklebmaschinen (Kaschiermaschinen, bestehend aus ähnlichen
Partien wie die eigentlichen Papiermaschinen).
Es besteht Einverständnis darüber, daß die in
diesem Zusatzabkommen auf Waren dieser Klasse festgesetzten Zollsätze
weder auf Roentgen- noch auf andere elektromedizinische Apparate
und deren Hilfsgeräte Anwendung finden.
Zu T. Nr. 621. Die Anwendung des Vertragszolles ist von der Beibringung
eines Zeugnisses über den Inhalt der Umschließungen
abhängig. Die Zeugnisse sind von der zuständigen Kammer
für Handel, Gewerbe und Industrie des Erzeugungslandes auszustellen.
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, die Angehörigen
und Gesellschaften des anderen Teiles in bezug auf den Verkehr
mit in- und ausländischen Zahlungsmitteln nicht ungünstiger
zu behandeln, als die Angehörigen und Gesellschaften des
in dieser Richtung meistbegünstigten Staates.
Die Bestimmungen des Donaustatuts über den Transitverkehr
auf der Donau werden durch die Bestimmungen dieses Artikels und
des dazugehörigen Schlußprotokolls nicht berührt.
In Abänderung der Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels
wird vereinbart daß beide Teile sich die zur Ausfertigung
der Gewerbelegitimationskarten zuständigen Behörden
bekannt geben werden.
Die Gewerbelegitimationskarten werden nach dem im Artikel 10 der
Internationalen Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten
vom 3. November 1923 vorgesehenen Muster ausgefertigt werden.
Absatz 2 dieses Artikels wird durch folgende Fassung ersetzt:
Im Falle der Einrichtung, eines staatlichen Schiepp- oder Treidelbetriebes
auf natürlichen oder künstlichen Wasserstraßen
oder der Erteilung eines ausschließlichen Rechtes zum Betriebe
der Schleppschiffahrt oder Treidelei an Privatunternehmungen,
werden die Fahrzeuge und Erzeugnisse des anderen vertragschließenden
Teiles hinsichtlich der Abfertigung sowie hinsichtlich der Bemessung
und Erhebung der Schlepp- oder Treidellöhne mit den Fahrzeugen
und Erzeugnissen der eigenen Gebiete vollkommen gleich behandelt
werden.
Absatz 1 dieses Artikels wird durch folgende Fassung ersetzt:
Die Benützung der Kunststraßen und sonstigen Wege,
Kanäle, Schleußen, Fähren Brücken und Brückenöffnungen,
der Häfen und Landungsplätze, der Bezeichnung und Beleuchtung
des Fahrwassers, des Lotsenwesens, der Niederlagen der Anstalten
zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern u. dgl., insoweit
die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen Verkehr
bestimmt sind, soll, gleichviel, ob dieselben vom Staate, von
Gemeinden oder von öffentlichen Körperschaften oder
von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen
des anderen vertragschließenden Teiles unter gleichen Bedingungen
und gegen gleiche Gebühren wie den Angehörigen des eigenen
Staates gestattet werden.
Die im Punkt b vorgesehene Abgabenfreiheit wird auf frische Gemüse
(ausgenommen Kartoffeln) in einer Menge von nicht mehr als 5 kg
ausgedehnt:
Die Bestimmungen des Punktes t betreffend den landwirtschaftlichen
Betrieb finden auch auf die Teichwirtschaft sinngemäße
Anwendung.
Die Zollfreiheit wird auch der erforderlichen Menge von Fischfutter
zugestanden.
Die aus den Abwachsteichen in die Brutteiche zum Laichen zu verbringenden
Generationskarpfen werden im Vormerkverkehr abgefertigt werden.
Abgänge bei der Wiederausfuhr bleiben, soweit sie glaubwürdig
begründet werden, zollfrei.
Die jährliche Menge und Gattung von Fischfutter, sowie die
Anzahl, beziehungsweise das Gewicht der Laichfische wird für
die einzelnen Teichwirtschaften im gegenseitigen Einvernehmen
festgesetzt.
Punkt q, Absatz 1, hat zu lauten:
Im Grenzverkehr dürfen geringe Mengen von sonst an eine Bewilligung
(Artikel I, Absatz 1, Punkt c) gebundenem Waren des täglichen
Bedarfes selbst dann mitgeführt werde, wenn es Handelswaren
sind, sofern jedoch die entfallende Eingangsabgabe den Betrag
von 300 Kè, beziehungsweise 43 Goldkronen nicht übersteigt.
1. An Stelle des zweiten Absatzes des Artikels 2 treten folgende
Bestimmungen:
"Sollen Tiere ausgeführt werden, die für
a) Rinderpest oder Lungenseuche der Rinder,
b) Beschälseuche der Pferde, Schweinepest, Schweineseuche
oder Pockenseuche der Schafe,
c) Maul- und Klauenseuche
empfänglich sind, so ist außerdem zu bescheinigen,
daß diese Seuchen weder im Herkunftsorte, noch in den Nachbargemeinden
geherrscht haben und zwar:
zu a) innerhalb der letzen 6 Monate, ausgenommen bei Schweinen,
für die sich die Frist auf 40 Tage verringert;
zu b) innerhalb der letzten 40 Tage,
zu c) innerhalb der letzten 21 Tage.
Im Verkehre mit zur Schlachtung bestimmten Tieren, die für
Rinderpest, Lungenseuche Maul- und Klauenseuche, Pockenseuche
der Schafe, Schweineseuche oder Schweinepest empfänglich
sind, soll sich die staatstierärztliche Bescheinigung jedoch
nur darauf erstrecken, daß diese Seuchen, sofern sie auf
die betreffende Tiergattung übertragbar sind, weder im Herkunfsorte
noch in den Nachbargemeinden zur Zeit der Absendung geherrscht
haben."
Der siebente Absatz des Artikels 2 hat zu lauten:
"In den Zertifikaten für Fleisch oder Fleischerzeugnisse
muß bescheinigt sein, daß die betreffende Ware von
Tieren stammt, die bei der vorschriftsmäßigen Beschau
im lebenden Zustande und nach der Schlachtung von einem behördlichen
Tierarzte für gesund befunden worden sind."
Der erste Absatz des Artikels 5 wird durch folgenden Zusatz ergänzt:
"Ein gleiches kann beim Auftreten den Lungenseuche für
die Einfuhr von Rindern, der von Rindern stammenden tierischen
Teile und Rohstoffe, sowie von Gegenständen, die Träger
des Ansteckurigsstoffes sein können, ferner beim Auftreten
von Beschälseuche für die Einfuhr von Einhufern angeordnet
werden, auch wenn diese Seuchen nicht in bedrohlicher Weise herrschen."