Zu Nr. 456:

Sportwagen für Kinder:

Als hieher fallende Sportwagen sind anzusehen Kinderwagen, meist zusammenklappbar, mit Gestell, Sitz, Lehne, Arm- und Fußstützen aus Holz, ohne Seitenfutter, Fußsack und Dach.

Zu Nr. 514 a:

Verbandstoffe:

Nach dieser Nummer sind im vertragsmäßigen Verkehr Mullbinden mit gewebte Kante auch dann zu verzollen, wenn sie nicht qetränkt und nicht antiseptisch verpackt sind.

B. Zum èechoslovakischen Zolltarife.

Zu T. Nrn. 64 und 65. Für Zuchtstiere und Zuchtkühe der Siemmenthaler Rasse und Braunviehrasse österreichischen Ursprunges und österreichischer Herkunft finden für die Geltungsdauer des am 16. Februar 1927 zwischen der Èechoslovakischen Republik und der Schweiz abgeschlossenen Handelsvertrages die in diesem Vertrage festgesetzten Vertragssätze von 180.- Kè, per Stück Anwendung.

Das Zuchtvieh der angeführten Rassen wird bei der Einfuhr mit Zollbegünstigung abgefertigt, wenn der Einführende die vorgeschriebene Bescheinigung des zuständigen èechoslovakischen Landeskulturrates, beziehungsweise des Landeskulturreferates der Zivilverwaltung der Podkarpatská Rus bestätigt durch den Befund des die Einfuhr behandelnden èechoslovakischen Amtstierarztes dem Zollamte vorlegt, daß es sich in Übereinstimmung mit den Angaben des betreffenden österreichischen Viehpasses um die Einfuhr von Zuchtvieh der in der Bescheinigung angeführten Rassen handelt.

Zu T. Nr. 71. Die Warmblütler österreichischen Ursprunges und österreichischer Herkunft, und zwar der Rassen beziehungsweise Stämme Lipizza, Nonius, Furioso, Gidran, der englisch-arabischen Kreuzungen und der Kreuzungen der genannten -Warmblütler untereinander, sowie die Warmblütler der Haflinger Rasse genießen für die Geltungsdauer des am 31. Mai 1920 zwischen der Èechoslovakischen Republik und dem Königreiche Ungarn abgeschlossenen Handelsvertrages bei der Einfuhr in die Èechoslovakische Republik, die in diesem Vertrage für Warmblütler festgesetzten Zollsätze von 900.- Kè, beziehungsweise 550.- Kè per Stück, falls der Einführende dem Zollamte eine Bestätigung des mit der Veterinäruntersuchung bei der Einfuhr betrauten èechoslovakischen Amtstierarztes darüber vorlegt, daß es ich in Übereinstimmung mit den Angaben des betreffenden österreichischen Viehpasses um die Einfuhr der genannten Pferde handelt.

Unter der letztangeführten Bedingung genießen Kaltblutpferde der norischen Rasse österreichischen Ursprunges und österreichischer Herkunft bei der Einfuhr in die Èechoslovakische Republik die Vertragszölle 1100.- Kè, beziehungsweise 550.- Kè per Stück.

Im Falle als die Èechoslovakische Republik einem dritten Staate für Pferde des Kaltblutschlages eine Zollbegünstigung gewähren sollte, die über das Ausmaß der Österreich zugestandenen Begünstigung hinausgeht, wird diese Begünstigung auch auf Pferde derselben Rassen, sowie auf Pferde der norischen Rasse österreichischen Ursprunges und östereichischer Herkunft Anwendung finden.

Zu T. Nr. 109. Bei der Einfuhr im die Èechoslovakische Republik sind den Sendungen österreichischer Weine nebst der Ursprungsbescheinigung auch Analysenbescheinigungen beizuschließen.

Zur Ausstellung der Ursprungsbescheinigungen sind die örtlich zuständigen land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften (Landwirtschaftskammern) sowie die zuständigen Bundeskellereiinspektoren ermächtigt.

Zur Ausstellung der Analysenbescheinigungen ist die landwirtschaftlich-chemische Bundesversuchsanstalt in Wien der deren Zweigstellen berechtigt.

Die Analysenbescheinigung wird insbesondere enthalten:

das spezifische Gewicht,

den Alkoholgrad,

den Gehalt an sämtlichen Säuren, den Gehalt an flüchtigen Säuren,

den Extraktgehalt,

den Zuckergehalt,

den zuckerfreien Extraktgehalt,

den Gehalt an Asche (Mineralstoffen).

In der Analysenbescheinigung wird angeführt verden, daß sich die Analyse auf dieselbe Weinsendung bezieht, über welche die betreffende Ursprungsbescheinigung ausgestellt wurde.

Das Recht der èechoslovakischen Behörden zur Überprüfung der Analysen von eingeführten Weinen bleibt unberührt.

Zu T. Pos. 200 d), 233 d), 252 d) und 258 d). Es besteht Einverständnis, daß im vertragsmäßigen Verkehre bei der Verzollung von Wirk- und Strickwaren, nicht besonders benannte, der obbezeichneten Nummern des Zolltarifs die vertragsmäßigen Zollsätze auch dann zur Anwendung kommen, wenn es sich um zugeschnittene und genähte Waren handelt.

Zu T. Pos. 229 b. Tirolerloden ist ein glattes, nicht gemustertes, einfarbiges (stückoder wollfarbiges) oder mehrfarbiges (nur melliertes) Gewebe aus Schaffwollstreichgarnen, welches mehr oder weniger stark verfilzt (gewalkt) ist und eine glatte oder aufgerauhte (Kamelhaarloden) Vorderseite hat.

Die èechoslovakische Regierung erklärt sich bereit, für den Fall einer über das Ausmaß der für Tirolerloden zugestandenen Ermäßigung hinausgehenden Herabsetzung des Zollsatzes für wollene Webwaren dieser Position, dieselbe Begünstigung auch auf Tirolerloden zur Anwendung zu bringen.

Zur Abfertigung von Tirolerloden werden die Hauptzollämter in Prag, Pilsen, Reichenberg, Brünn und Bratislava ermähtigt.

Zu T. Nr. 239. Unter Krollhaaren auf Geweben werden gleichmäßige Schichten von gezupften Krollhaaren, welche auf groben Geweben befestigt sind, verstanden, dieselben werden zu Polsterungszwecken verwendet.

Zu T. Pos. 267 a). Unter den hieher fallenden Kappen sind Kopfbedeckungen mit Schild, sowie Matrosenkappen für Kinder, welche aus Geweben aller Art, mit Ausnahme solcher aus Seide hergestellt sind, zu verstehen.

Zu T. Nr. 274. Unter leichter Damen-, Mädchen-, und Kinderkonfektion sind zu verstehen: leichte Kleider, Blusen, Röcke, Schlafröcke, Pyjamas, Schürzen, Morgenjacken (Frisierjacken). Als schwere Damenkonfektion werden Damen- und Mädchenmäntel, -kostüme, -jacken (-sakkos) und -kostümröcke betrachtet.

Zu T. Nrn. 298 und 300. Es besteht Übereinstimmung darüber, daß Drucksorten des österreichischen Postsparkassenamtes, und zwar Erlagscheine, Scheckhefte, Gesamtscheckverzeichnisse, Zahlungsanweisungen und Gutschriftanweisungen bei der Einfuhr in die Èechoslovakische Republik nach T. Nr. 647 zollfrei abgefertigt werden.

Zu Anmerkung zu T. Nr. 299. Als zollfrei zu behandelnde Modejournale werden solche anerkannt, welche die Form eines Journales haben, also periodisch mindestens viermal im Jahre erscheinen und bei denen die Redaktion (Herausgeber) und der Preis des Abonnements oder einzelnen Heftes angegeben ist, wenn sie außerdem einen literarischen Inhalt (Roman, Feuilleton, Novelle) der eine fachmännische Abhandlung (Modbericht oder ähnliche Abhandlung oder, eine längere Beschreibung, der abgebildeten Modelle) aufweisen, und zwar auch dann, wenn sie nicht geheftet sind, sondern aus losen jedoch paginierten Blättern bestehen.

Solchen zollfreien Modejournalen. beigelegte Schnittmusterbogen, fertige Schnitte und ähnliches, ferner nicht paginierte Bilderbeilagen sind nach ihrer Beschaffenheit gesondert zu verzollen.

Zu T. Nr. 300. 1. Bildliche Darstellungen und Embleme, welche lediglich gewerbliche Schutzmarken sind, ferner Verzierungen durch Linien, Umrahmungen bleiben bei der Verzollung außer Betracht, wenn sie lediglich auf den unmittelbaren Umschlägen, Umhüllungen oder Behältnissen von Papierwaren vorkommen.

2. Das Einpressen von Rillen zum Zwecke des leichteren Umblätterns auf Einlagblättern zu Albums, das Vorkommen von Lochungen auf solchen Blättern zur Ermöglichung ihrer Zusammenfassung und von Schlitzen zum Einstecken von Karten, schließen die Verzollung nach T. Pos. 300 a) nicht aus.

3. Bei Albums, Einbanddeckeln für dieselben und Schreibunterlagen bleiben die Ecken und Rücken von Leder oder Geweben bei der Tarifierung außer Betracht.

4. Fertige Albums mit Lederdeckeln werden nach T. Pos. 300 c) verzollt.

5. Einbanddeckel für Albums mit Lederimitationen (Pegamoid, Grabiol, Granitol usw.) überzogen, werden nach T. Nr. 300 c) verzollt.

Zu T. Nr. 312. Unter Dichtungsplatten aus Kautschuk mit Beimengung von Asbest sind rechteckige Platten größerer Dimensionen zu verstehen, welche zur Herstellung von Hochdruckdichtungen verwendet werden.

Zu T. Pos. 326 a). Im vertragsmäßigen Verkehre werden auch Hutstreifen aus Lederimitationen (Pegamoid, Grabiol, Granitol u. s. w.) nach T. Pos. 326 a) verzollt.

Zu T. Nr. 338. Unter T. Nr. 338 fallen nur Fahrradsättel ohne Federn und ohne Stützen.

Zu T. Nr. 351. Durch Zusammenleimen von Furnieren hergestellte Platten (Sperrholzplatten) werden nach T. Nr. 351 verzollt.

Zu T. Pos. 353 a). Zur Herstellung der in die T. Pos. 353 a) gehörigen Rahmen können auch Furniere aus verschiedenen Holzgattungen benützt werden, sofern hiedurch keine Zeichnungen, Mosaik und dergleichen gebildet sind.

Zu T. Nr. 354. Bei der Verzollung der Stöcke bleibt die Verbindung mit einer das untere Ende des Stockes bildenden Zwinge aus feinen Materialien außer Betracht.

Zu Anmerkung zu T. Pos. 356 c) 1. Die in der Anmerkung zur T. Pos. 356 c) 1 angeführten Brettchen genießen die Begünstigung des. in - der Anmerkung angegebenen vertragsmäßigen Zollsatzes nur dann, wenn ihr e Länge 160-250 mm, die Breite 40-70 mm und die Stärke 4.5-7.5 mm beträgt.

Zu T. Nrn. 356, 358 und 359, Farbige, auch in Bronze, Silber oder Gold ausgeführte, eingebrannte oder eingepreßte Firmen-, Waren- oder Qualitätsbezeichnungen, Fabriksmarken u. dgl., auch ornamentiert, bleiben bei dar Verzollung von Schachteln außer Betracht.

Zu T. Pos. 361 c). Im Falle Österreich den Zoll auf Zelluloid von derzeit 20 Goldkronen erhöhen sollte, wodurch auch der vertragsmäßige Gesamtzoll (aus T. Nr. 307 a) 3) für Knöpfe aus Zelluloid (155 Goldkronen über dem Zoll für Zelluloid) eine Erhöhung erfahren würde, behält sich die èechoslovakische Republik vor, den vertragsmäßigen Zoll für Knöpfe aus Zelluloid von derzeit 1960 Kè (aus T. Pos. 361 c) im Ausmäße, der österreichischerseits durchgeführten Zollerhöhung hinaufzusetzen.

Zu T. Nr. 400. Nach T. Nr. r. 400 werden Bauplatten (Heraklitplatten, Veitscher Bauplatten), welche mit Verwendung von Holzspänen oder anderen vegetabilischen Faserstoffen hergestellt sind, sofern sie über 50 Gewichtsprozent Magnesitzementmörtel (Sorelzementmörtel) enhalten, verzollt.

Zu T. Nr. 431. Im vertragsmäßigen Verkehre werden gewundene Stahlstäbe zur Erzeugung von Kohlenspiralbohrern, sowie Stahlstäbe mit hervorragender Spirale zur Erzeugung von Schlangenbohrern nach T. Pos. 431 b) verzollt.

Zu T. Nr. 432. Als Flacheisen für Messerklingen ist ein gegen die Mitte oder eine Längsseite allmählich verdicktes Flacheisen zu verstehen.

Zu T. Nr. 433. Es besteht Übereinstimmung darüber, daß Kistenreifen, welche beim Stanzen der Löcher enstandene Kerbungen oder Riefen aufweisen, nicht als dessiniert betrachtet werden.

Zu T. Nr. 439. Der äußere Durchmesse des Hohlstahles in Stäben zur Herstellung von Hohlbohrern beträgt 18-35 mm, wobei die Lochweite 35% des äußeren Durchmessers nicht übersteigen darf. Der Querschnitt dieser Stäbe kann rund, sechs- oder achtkantig sein.

Zu T. Nr. 468, Im vertragsmäßigen Verkehre werden vernickelte Zigarettentabatieren und Tabakdosen zum Zollsatze von 1950.- Kè für 100 kg abgefertigt.

Zu T. Nrn. 468 und 509. Elastische Bändchen in den Zigarettentabatieren und Tabakdosen bleiben bei der Verzollung außer Betracht.

Zu T. Po. 470 b). Nach der T. Pos. 470 b) wird auch der in Bunden oder Ringen eingehende gehärtete Federstahl in der Stärke unter 0.5 mm und in der Breite von 1.5 cm und darunter verzollt.

Zu T. Nr. 472. Das Vorhandensein der abgeschräkten Ausnehmungen für einen Schraubenkopf schließt die Abfertigung der Bänder nach T. Pos. 472 a) nicht aus.

Zu T. Nr. 475. Bei der Verzollung von eisernen Kassen bleibt die Vernicklung von Schlüsselschildern, Dreh- und Handgriffen ausser Betracht:

Zu T. Nr. 516. Armaturen sind Ausrüstungsgegenstände zu Maschinen, Apparaten und Rohrleitungen.

Zu T. Nr. 517. Die bei Armaturen, Petroleum-, Spiritusköchern und Lötapparaten vorkommenden. Dichtungen bleiben bei der Tarifierung außer Betracht.

Zu Anmerkung zu T. Pos. 530 b). Derartiger Schlagleistenstahl, roh, wird nach T. Pos. 431 e) verzollt.

Zu T. Nr. 538. Zur Erlangung der für die Strohelevatoren festgesetzten Begünstigung ist dem Zollamte bei der Einfuhr unter Beobachtung sonstiger Vorschriften der Verwendungszweck der bezüglichen Maschinen durch die vorgeschriebene Bestätigung der zuständigen Handels- und Gewerbekammer nachzuweisen.

Zur Erlangung der für Papiermaschinen festgesetzten Zollbegünstigung ist unter Beobachtung sonstiger Vorschriften die zollämtliche Nachbeschau, d. i. die Konstatierung, daß die betreffenden im betriebsfähigen Zustande im Etablissement des Beziehenden aufgestellten Maschinen wirklich dem angegebenen Verwendungszwecke dienen, erforderlich.

Unter Papiermaschinen sind Maschinen für Papierstoff-, Papier- und Pappenerzeugung und Papier- und Pappenadjustierung zu verstehen.

1. Zu den Maschinen für Papierstofferzeugung gehören:

a) Maschinen für Holzstofferzeugung:

Rindenschälmaschinen,

Schälmaschinen,

Spaltmashinen (im Stückgewichte von mehr als 1000 kg),

Astbohrmaschinen,

Holzschleifer,

Splitterfänger,

Holzstoffsortierer,

Holzstoffraffineure,

Entwässerungsschneckenpressen,

Holzstoffentwässerungsmaschinen,

b) Maschinen für Zellstofferzeugung:

Rindenschälmaschinen,

Schälmaschinen,

Holzhackmaschinen,

Schleudermühlen (zum Zerkleinern des gehackten Holzes mit mindestens 15 Schlagarmen)

Hackschnitzelsortierer,

Astfänger,

Zellstoffzerfaserer,

Sandfänger,

Zellsboffsortiermaschinen,

Entwässerungsschneckenpressen,

Entwässerungsmaschinen mit Lang- oder Rundsieben,

Bleichholländer,

c) Maschinen für Lumpenzeugerzeugung:

Haderndrescheinrichtungen,

Hadernschneidemaschinen,

Hadernstäubeinrichtungen,

Einweichtrommeln,

Zerfaserungsmaschinen,

Wasch- und Mahlholländer,

Bleichholländer,

Entwässerungsmaschinen mit Lang- oder Rundsieben.

2. Zu den Maschinen für Papier- und Pappenerzeugung gehören:

Einrichtungen für die Erd- und Chlorauflösung,

Papierstoffholländer,

Feinstoffmühlen (auch Kegelstoffmühlen genannt),

eigentliche Papiermaschinen mit Langode Rundsieben, bestehend aus Sandfängern, Knotenfängern, aus einer Siebpartie, aus einem Schüttelwerk, aus der Preß- (Entwässerungs-) partie, der Trockenpartie (Trockenzylinder), der Glättpartie (Satinierwalzen), der Papierlängsschneidemaschine und aus der Aufwickelvorrichtung.

3. Zu den Maschinen für Papier- und Pappenadjustierung gehören:

Umroll- und Rollenschneidemaschinen,

Feuchtmaschinen,

Papierkalander,

Querschneidemaschinen,

Pergamentiermaschinen (bestehend aus ähnlichen Partien wie die eigentlichen Papiermaschinen),

Rollenklebmaschinen (Kaschiermaschinen, bestehend aus ähnlichen Partien wie die eigentlichen Papiermaschinen).

Zur Klasse XLI.

Es besteht Einverständnis darüber, daß die in diesem Zusatzabkommen auf Waren dieser Klasse festgesetzten Zollsätze weder auf Roentgen- noch auf andere elektromedizinische Apparate und deren Hilfsgeräte Anwendung finden.

Zu T. Nr. 621. Die Anwendung des Vertragszolles ist von der Beibringung eines Zeugnisses über den Inhalt der Umschließungen abhängig. Die Zeugnisse sind von der zuständigen Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie des Erzeugungslandes auszustellen.

Zum Handelsübereinkommen vom 4. Mai 1921.

Zu Artikel II:

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, die Angehörigen und Gesellschaften des anderen Teiles in bezug auf den Verkehr mit in- und ausländischen Zahlungsmitteln nicht ungünstiger zu behandeln, als die Angehörigen und Gesellschaften des in dieser Richtung meistbegünstigten Staates.

Zu Artikel VIII:

Die Bestimmungen des Donaustatuts über den Transitverkehr auf der Donau werden durch die Bestimmungen dieses Artikels und des dazugehörigen Schlußprotokolls nicht berührt.

Zu Artikel X:

In Abänderung der Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels wird vereinbart daß beide Teile sich die zur Ausfertigung der Gewerbelegitimationskarten zuständigen Behörden bekannt geben werden.

Die Gewerbelegitimationskarten werden nach dem im Artikel 10 der Internationalen Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten vom 3. November 1923 vorgesehenen Muster ausgefertigt werden.

Zu Artikel XIII:

Absatz 2 dieses Artikels wird durch folgende Fassung ersetzt:

Im Falle der Einrichtung, eines staatlichen Schiepp- oder Treidelbetriebes auf natürlichen oder künstlichen Wasserstraßen oder der Erteilung eines ausschließlichen Rechtes zum Betriebe der Schleppschiffahrt oder Treidelei an Privatunternehmungen, werden die Fahrzeuge und Erzeugnisse des anderen vertragschließenden Teiles hinsichtlich der Abfertigung sowie hinsichtlich der Bemessung und Erhebung der Schlepp- oder Treidellöhne mit den Fahrzeugen und Erzeugnissen der eigenen Gebiete vollkommen gleich behandelt werden.

Zu Artikel XIV:

Absatz 1 dieses Artikels wird durch folgende Fassung ersetzt:

Die Benützung der Kunststraßen und sonstigen Wege, Kanäle, Schleußen, Fähren Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lotsenwesens, der Niederlagen der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern u. dgl., insoweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel, ob dieselben vom Staate, von Gemeinden oder von öffentlichen Körperschaften oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des anderen vertragschließenden Teiles unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren wie den Angehörigen des eigenen Staates gestattet werden.

Zu Anlage a) zu Artikel XII:

Die im Punkt b vorgesehene Abgabenfreiheit wird auf frische Gemüse (ausgenommen Kartoffeln) in einer Menge von nicht mehr als 5 kg ausgedehnt:

Die Bestimmungen des Punktes t betreffend den landwirtschaftlichen Betrieb finden auch auf die Teichwirtschaft sinngemäße Anwendung.

Die Zollfreiheit wird auch der erforderlichen Menge von Fischfutter zugestanden.

Die aus den Abwachsteichen in die Brutteiche zum Laichen zu verbringenden Generationskarpfen werden im Vormerkverkehr abgefertigt werden. Abgänge bei der Wiederausfuhr bleiben, soweit sie glaubwürdig begründet werden, zollfrei.

Die jährliche Menge und Gattung von Fischfutter, sowie die Anzahl, beziehungsweise das Gewicht der Laichfische wird für die einzelnen Teichwirtschaften im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt.

Punkt q, Absatz 1, hat zu lauten:

Im Grenzverkehr dürfen geringe Mengen von sonst an eine Bewilligung (Artikel I, Absatz 1, Punkt c) gebundenem Waren des täglichen Bedarfes selbst dann mitgeführt werde, wenn es Handelswaren sind, sofern jedoch die entfallende Eingangsabgabe den Betrag von 300 Kè, beziehungsweise 43 Goldkronen nicht übersteigt.

Anlage C zu Artikel III.

Abänderungen des Tierseuchenübereinkommens vom 4. Mai 1921.

1. An Stelle des zweiten Absatzes des Artikels 2 treten folgende Bestimmungen:

"Sollen Tiere ausgeführt werden, die für

a) Rinderpest oder Lungenseuche der Rinder,

b) Beschälseuche der Pferde, Schweinepest, Schweineseuche oder Pockenseuche der Schafe,

c) Maul- und Klauenseuche

empfänglich sind, so ist außerdem zu bescheinigen, daß diese Seuchen weder im Herkunftsorte, noch in den Nachbargemeinden geherrscht haben und zwar:

zu a) innerhalb der letzen 6 Monate, ausgenommen bei Schweinen, für die sich die Frist auf 40 Tage verringert;

zu b) innerhalb der letzten 40 Tage,

zu c) innerhalb der letzten 21 Tage.

Im Verkehre mit zur Schlachtung bestimmten Tieren, die für Rinderpest, Lungenseuche Maul- und Klauenseuche, Pockenseuche der Schafe, Schweineseuche oder Schweinepest empfänglich sind, soll sich die staatstierärztliche Bescheinigung jedoch nur darauf erstrecken, daß diese Seuchen, sofern sie auf die betreffende Tiergattung übertragbar sind, weder im Herkunfsorte noch in den Nachbargemeinden zur Zeit der Absendung geherrscht haben."

Der siebente Absatz des Artikels 2 hat zu lauten:

"In den Zertifikaten für Fleisch oder Fleischerzeugnisse muß bescheinigt sein, daß die betreffende Ware von Tieren stammt, die bei der vorschriftsmäßigen Beschau im lebenden Zustande und nach der Schlachtung von einem behördlichen Tierarzte für gesund befunden worden sind."

Der erste Absatz des Artikels 5 wird durch folgenden Zusatz ergänzt:

"Ein gleiches kann beim Auftreten den Lungenseuche für die Einfuhr von Rindern, der von Rindern stammenden tierischen Teile und Rohstoffe, sowie von Gegenständen, die Träger des Ansteckurigsstoffes sein können, ferner beim Auftreten von Beschälseuche für die Einfuhr von Einhufern angeordnet werden, auch wenn diese Seuchen nicht in bedrohlicher Weise herrschen."

Wien, am 21. Juli 1927.

Für die Èechoslovakische Republik:

Vavreèka e. h.

Dr. J. Friedmann e. h.

Für die Republik Österreich:

Seipel e. h.

Schürff e. h.


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