Abfalldecken sind Decken mit Kette aus pflanzlichen Spinnstoffen
und Schuß aus geringwertigen Wollspinnereiabgängen
oder Kunstwolle, diese Decken sind ungewaschen und haben daher
als Charakteristikum fetten Geruch und Griff.
Unter Schuhstoffen dieser Nummer sind starke, beiderseits gerauhte
Doppelgewebe zu verstehen, deren obere Lage sowohl in Kette als
auch im Schuß aus vollenem Streichgarn besteht, während
die untere Lage Schuß aus wollenem Streichgarn und Kette
aus Baumwolle aufweist, welch letztere gleichzeitig die Bindung
der oberen Lage bewerkstelligt. Diese Gewebe sind häufig
durch Verwendung verschiedenfarbiger Garne in der oberen Lage
karriert.
Die Wertverzollung der nicht besonders benannten wollenen Webwaren
hat grundsätzlich nach dem Nettofakturenpreise zu erfolgen.
Es sind daher von dem Fakturenpreise selbst Rabatt u. dgl. in
Abzug zu bringen. Die Umrechnung auf Goldkronen ist nach dem Kurse
des Verzollungstages vorzunehmen. Wird die Ware vom èechoslovakischen
Fabrikanten direkt an den österreichischen Abnehmer verkauft,
so ist die von der èechoslovakischen Fabrik ausgestellte
Faktura maßgebend Erfolgt der Verkauf an den österreichischen
Abnehmer vom österreichischen Freilager durch den Kommissionär
oder durch die Niederlage der èechoslovakischen Fabrik,
so ist die Faktura in Betracht zu ziehen, welche der Kommissionär,
beziehungsweise die Niederlage dem österreichischen Abnehmer
ausstellt.
Hat die Zollbehörde Zweifel über die Richtigkeit der
Fakturenpreise, so hätte das im Punkt 3 des § 21 der
österreichischen Verzollungsordnung vorgesehene Schiedsverfahren
Platz zu greifen.
Unter Möbelstoffe aus Wolle fallen nicht:
a) Wollsamte im Gewichte unter 450 g auf 1 m2.
b) andere Wollgewebe im Gewichte unter 250 g auf 1 m2.
Andere, vorstehend nicht angeführte Wallgewebe sind als Möbelstoffe
abzufertigen, wenn sie nach ihrer Beschaffenheit vornehmlich für
Möbelausstattung (Möbelüberzug, Möbelüberwurf)
bestimmt sind.
Sealskine sind plüschartige Gewebe aus Baumwollkette mit
Wollschuß, auch bedruckt oder gepreßt, andere gerauhte,
nicht florartig gewebte Wollstoffe sind nach Nr. 180 zu verzollen.
Bei gewirkten oder gestrickten Handschuhen hat die Ausstattung
mit einem Futter nicht die Anwendung eines Zuschlages von 20 vom
Hundert zum betreffenden Zollsatz (Punkt 5 der allgemeinen Anmerkungen
zu den Klassen XVIII bis XII) zur Folge.
Unter Stückfilze, gefärbt, werden nur solche verstanden,
welche ganz durchgefärbt sind. Bloße Tönung, Anfärbung
u. dgl. wird nicht als gefärbt anerkannt.
Unter Möbelstoffe aus Ganz- und Halbseide fallen nicht Stoffe
mit beschwerter Seide.
Unter diese Nummer werden auch gewöhnliche Holzspankörbe,
weder gebeizt, gefärbt, gefirnißt, noch lackiert, ohne
Verbindung mit anderen Stoffen, von der Beschaffenheit wie sie
zu Verpackungszwecken (Versand von Waren) verwendet werden, verzollt.
Ein am Rande solcher Körbe eingeflochtener farbiger Spanstreifen
bleibt bei der Verzollung außer Betracht. Hieher gehören
auch grobe Wiegen aus rohen Ruten.
Drucksorten des èechoslovakischen Postscheckamtes (Erlagscheine,
Scheckhefte, Gesamtscheckverzeichnisse, Scheckzahlungsanweisungen,
Gutschriftenanweisungen, Überweisungsaufträge, Scheckeinzahlungsscheine
Schecküberweisungen, Verzeichnisse zu Gesamtüberweisungsaufträgen
und Umschläge für Scheck- und Überweisungsaufträge)
sind im vertragsmäßigen Verkehre zollfrei abzufertigen.
Etuis sind Umschließungen, welche zum Aufbewahren von Gegenständen
bestimmt und für diesen Zweck innen entsprechend eingerichtet
sind:
Als pharmazeutische Kartonnagen sind pharmazeutischen Zwecken
dienende Schachteln (Schieb-, Rundschachteln u. dgl., sog. nannte
Apothekerschachteln), sowie Faltschachteln anzusehen, alle diese,
wenn ihre Verendung für diesen Zweck durch Aufdruck oder
dergleichen erkenntlich ist:
Der Berechnung des Zolles samt Aufschlag sind im vertragsmäßigen
Verkehre die Vertragszölle der Nrn. 265 und 266 zugrunde
zu legen.
Grobe Zeugstoffe aus Jute, Flachs oder Hanf, chemisch zugerichtet
oder mit Öl, Teer oder Fettgemengen überzogen oder getränkt,
Decktücher und Wagendecken daraus werden, wenn dieser Charakter
der Ware gewahrt erscheint, ohne Rücksicht auf die Dichte
des Gewebes nach dieser Nummer verzollt.
Die Verwendung von Baumwollgarnen bis Nr. 13 englisch in der Kette,
schließt die Behandlung als grobe Zeugstoffe nicht aus.
Fußbodenpappe ist ein Fußbodenbelag aus Pappe, die
mit Bitumen, Petrolpech oder Asphalt imprägniert und sodann
einseitig oder beiderseitig mit Firnisanstrich versehen, ist,
von 12 mm Dicke aufwärts und einem Gewicht von 1000 g auf
1 m2 oder mehr.
Das Futter des Oberteiles dieser Schuhe sowie die Deckbrandsohle
müssen ganz aus Baumwolle oder Leinen sein, die Anwendung
von Klebemitteln, auch von Kautschuk, zur Kaschierung ist zulässig.
Als Verschluß hat einfacher Knopf oder einfache Metallschliesse
zu dienen, eine oder zwei glatte Querspangen sind zulässig.
Diese Schuhe dürfen in anderer Weise nicht verziert sein,
keine Ganzkomtesseabsätze (Sohlen bis über den Hals
des Absatzes) aufweisen, ihr Nettofakturenpreis darf 7 Goldkronen
pro Paar nicht übersteigen.
Die hinterlegten Muster können ergänzt, beziehungsweise
ansgetauscht werden.
Hunjaschuhe sind aus Hunjastoff (ohne Rücksicht auf das Gewebegewicht)
hergestellte Hausschuhe mit Sohlen aus Spagat, Hunjastoff oder
Filz. Im vertragsäßigen Verkehre schließen auch
eine Verstärkung der Ferse oder des Vorderteiles durch Einlagen
aus Karton (Pappe) sowie Vorrichtungen zur besseren Umschließung
des Fußes (wie Verschlußknöpfe, Schnallen oder
elastische Einsätze) die Verzollung als Hunjaschuhe nicht
aus:
Unter Nr. 288 b werden auch sogenannte Mikadoschuhe verzollt.
Mikadoschuhe sind Hausschuhe aus Filz oder aus Schuhstoffen, sogenannten
Kamelhaar- oder schottischen Stoffen (siehe zu Nr. 180a 3), ohne
Rücksicht auf das Gewicht des verwendeten Stoffes, mit Sohle
aus Filzplatte und Leder oder aus Leder allein oder aus Filz oder
Spagat allein oder aus Leder mit einer Zwischensohle aus Pappe
oder Textilstoff. Die Anbringung von Absatzflecken sowie die Verzierung
mit Puffen aus anderen Stoffen ist zulässig. Derlei Schuhe
können auch Rist- und Fersenstellung haben.
Die Verbindung mit einer das. untere Ende des Stockes bildenden
Zwinge aus gewöhnlichen oder feinen Stoffen bleibt bei der
Verzollung außer Betracht.
Als Gartenmöbel werden Sessel, Fauteuils, Bänke, Tische
und Fußschemel angesehen.
Farbige, auch in Bronze, Silber oder Gold ausgeführt, eingebrannte
oder eingepreßte Firmen-, Waren- oder Qualitätsbezeichnungen,
Fabriksmarken u. dgl., auch ornamentiert, bleiben bei der Verzollung
außer Betracht.
Die Anbringung von Gegend- und Ortsbezeichnungen oder von kurzen
Widmungsaufschriften im eingebrannten, gepreßten, gemalten
und dergleichen Schriften bleibt bei der Verzollung dieser Waren
nach näherer Beschaffenheit außer Betracht.
Als technisches Glas sind anzusehen: Luxfer-Prismen (Einsätze
in Lichtreflektoren bei Fenstern), Schaugläser für Kessel,
Backöfen, Schmelzöfen usw., photographische Entwicklungs-
und chirurgische Instrumententassen mit und ohne Ausguß,
Entwicklungskassetten für photographische Platten, Wasserstandsgläser
und Schutzvorrichtungen für Wasserstandsgläser, Schmirölvasen
und -zylinder für Maschinen, Reibschalen und -stempel für
Labgratorien, Filtriertrichter mit eingepreßten Rippen,
Wandbelagsplatten, Schiffslaternen- und Schiffslückengläser,
Glasständer für Auslagen, Glasbuchstaben, Waschrumpeleinsätze,
gewellt, Glasstäbe für die Möbel- und Textilindustrie,
Flaschenkugeln und andere Verschlußkugeln, Kugeln für
technische Zwecke, Glasmärbel für Mühlen, zylindrische
Wälzen: für die Lederindustrie.
Unter Nr. 340 a gehört, roher Kalkstein (natürliches
Kalziumkarbonat), nicht gebrannt in Stücken oder gemahlen.
Der vertragsmäßige Zollsatz dieser Nummer gilt auf
die Dauer des èechoslovakischen Zolles für Kalk, gebrannt,
auch gelöscht (èechoslovakische Nr. 150 a), von 1.50
Kè.
Die Stärke ist an der dünnsten Stelle zu erheben, wobei
jedoch durch eingepreßte Fabriksmarken und Fabrikszeichen
her hervorgerufene Vertieungen sowie bloß vereinzelte, beim
Pressen oder Brennen entstandene Unregelmäßigkeiten,
endlich Fasen an den Rändern nicht zu berücksichtigen
sind.
Auch Töpfergeschirr aus gemeiner, sich farbig brennender
Tonerde mit einmaligem, Glasurübergusse, wie zum Beispiel
das sogenannte Rokinghamgeschirr nach Art der vorgelegten Muster,
wird nach dieser Nummer, verzollt.
Röhren aus Gußeisen - mit Kondenstöpfen (Syphons)
sind wie Röhrenverbindungsstücke dieser Nummer zu verzollen.
Wie Haus- und Küchengeräte sind auch Kohlenkübel,
Ofenvorsätze und Ofentassen zu verzollen.
Bei Kanalisationsguß wird der Überzug mit Asphalt als
grober Anstrich angesehen. Als Kanalisationsguß sind Kanalgitter,
Einsteigrahmen, Einsteigdeckel, Kanalverschlüsse, Regenkasten,
Einlauftrichter, Hahnkasten, Straßenkasten für Unterflurhydranten
anzusehen.
Bei Quintöfen sind die zugehörigen, mit Draht, daran
befestigten oder mit ihnen in ein Packstück vereingten Ringe,
Roste, Füße und nicht verzierten Türen in das
Stückgewicht einzurechnen.
Bei Quintöfen sind die zugehörigen, mit Draht daran
befestigten oder mit ihnen in ein Packstück vereinigten Ringe,
Roste, Füße und Türen in das Stückgewicht
einzurechnen.
Bei sonst rohen Quintöfen bleiben das Zusammenschrauben oder
Zusammennieten der einzelnen Bestandteile, die Befestigung der
Verschlußvorrichtung an der Ofentüre sowie - beim Eingehen
in zerlegtem Zustand - das Vorkommen von geborten oder gestanzten
Löchern zum Zwecke der Zusammensetzung der einzelnen Teile
bei der Verzollung außer Betracht.
Die bei Armaturen, Petroleum-, Spirituskochern und Lötapparaten
vorkommenden Dichtungen bleiben bei der Verzollung außer
Betracht.
Wiesenentmooser sind Wiesenbearbeitungsmaschinen mit zwei Reihen
hintereinander angeordneter Schneidemesser zum Zerschneiden der
Grasnarben.
Als solche Spezialmaschinen und -apparate sind bei Nachweis ihrer
Bestimmung anzusehen:
A. Für Zuckerfabriken:
Rübenwaschmachinen,
Rübenschneidemaschinen,
Diffuseure und Diffusionsapparate samt zugehörigen Luftpumpen,
Schnitzelpressen,
Filterpressen,
Schlammfilterpressen,
Pülpenfänger,
Malaxeure (auch Refrigeranten und Kristallisatoren),
Saturateure,
Zentrifugenentleerer,
Apparate zur Trennung der Abläufe,
Saftschwefeleieinrichtungen,
Kalkmilchseparatoren,
Kalklöschapparate,
Filter (offene Niederdruckfilter, geschlossene Kastenfilter, Spodiumfilter),
Apparate für Saftreinigung mittels aktiver Kohle,
Einrichtungen zur Spodiumregenerierung,
Würfelstangen- und Würfelplattenpressen und Knippmaschinen,
Zuckerpackapparate,
Granulatoren,
Zuckersiebeinrichtungen,
Zuckermahleinrichtungen,
Schnitzeltrockenapparate,
Rübenhubräder, Wasserhubräder,
Rechenschnitzeltransporteure,
Schnittebagger,
Schnitzeltransport- und Preßschnecken,
Gurtentransporteure,
Becheraufzüge,
Transportschüttelrinnen,
Rübenäufzüge,
Westonzentrifugen,
Zuckerbrotezentrifugen,
Pumpen für Brüdewasser, Kalkmilch, Schlamm, Säfte,
Füllmasse, Sirupe,
Filtertuchwaschmaschinen,
Spodiumwaschmaschinen,
Zuckerformenwaschmaschinen.
Maischbottiche und Läuterbottiche mit Rührwerk,
Malzentkeimungsmaschinen,
Malzwender,
Keimtrommeln, Darrtrommeln,
Malzquetschen,
Malzputz- und -poliermaschinen,
Hopfenseiher,
Faßreifenantreibmaschinen samt Zubehör, Entspunder,
automatische Faßwaschmaschinen,
automatische Faßausspritzer,
Faßpressionsvorrichtungen,
Faßentpichmaschinen,
Pecheinspritzmaschinen,
Faßrollmaschinen,
Maischefilter,
Hopfenmontejus mit Rührwerk,
Kaloriferen für Mälzereien,
Faßfüllaparate,
Filter,
Filtermassewaschmaschinen,
Flaschenfüllaparate, auch mit Transportband,
Flaschenreinigungsanlagen,
Flaschenverkorkmaschinen.
Die letztgenannten fünf Maschinen, beziehungsweise Apparate
genießen die vertragsmäßigen Zollsätze auch
dann, wenn sie für andere Betriebe bezogen werden als für
Brauereien.
Die Vertragszölle gelten auch für einzeln eingehende
Teile dieser Maschinen und Apparate der Nr. 441 b und e mit Ausnahme
von gesondert eingehenden Transportbändern zu den Flaschenfüllapparaten.
Zu Nr. 441 c: Spezialmaschinen und apparate für Berg-, Hütten,
Walzwerke und für die chemische Industrie:
Als solche Spezialmaschinen und -apparate sind bei Nachweis ihrer
Bestimmung anzusehen:
A. Für Berg-, Hütten- und Walzwerke:
Förderhaspeln,
Wipper,
Sortierroste,
Kreiselrätter,
Schwungsiebe,
Sortiertrommeln,
Kohlenwäschen,
komplette Walzenstreckenanlagen für Eisen und unedle Metalle,
einschließlich der Kaltwalzwerke, sowie ihre Hilfseinrichtungen
(wie Wipptische, Rollgänge, Dachwippen, Schlepperanlagen),
Forterventile für Gasgeneratoren,
Kolbengebläse für Hochofenanlagen im Gewichte über
800 q,
Turbogebläse für Hochofenanlagen im Gewichte über
20 q,
Turbokompressoren für Hochofenanlagen im Gewichte über
400 q.
Seifenriegelschneidemaschinen,
Seifenspänehobelmaschinen,
Seifenmischmaschinen,
Seifenpiliermaschinen,
Seifenpeloteusen,
Seifentrockenmaschinen,
automatische Prägemaschinen,
Seifenplattenkühlmaschinen,
Kompressoren mit Seifendruckbehältern.
Saatzerkleinerungsmaschinen,
Saatreiniger,
Röstpfannen,
hydraulische Seiherpressen,
Kuchenbrecher.
Knochenbrecher,
Leimdiffuseure,
Leimextraktionsapparate,
Phosphattrockenapparate.
Die Vertragszöle gelten auch für einzeln eingehende
Teile dieser Maschinen und Apparate der Nr. 44 b und e.