Zu Nr. 180 a 2:

Abfalldecken:

Abfalldecken sind Decken mit Kette aus pflanzlichen Spinnstoffen und Schuß aus geringwertigen Wollspinnereiabgängen oder Kunstwolle, diese Decken sind ungewaschen und haben daher als Charakteristikum fetten Geruch und Griff.

Zu Nr. 180 a 3:

Schuhstoffe:

Unter Schuhstoffen dieser Nummer sind starke, beiderseits gerauhte Doppelgewebe zu verstehen, deren obere Lage sowohl in Kette als auch im Schuß aus vollenem Streichgarn besteht, während die untere Lage Schuß aus wollenem Streichgarn und Kette aus Baumwolle aufweist, welch letztere gleichzeitig die Bindung der oberen Lage bewerkstelligt. Diese Gewebe sind häufig durch Verwendung verschiedenfarbiger Garne in der oberen Lage karriert.

Zu Nr. 180 c:

Grundsätze für die Verzollung von wollenen Webwaren nach dem Werte:

Die Wertverzollung der nicht besonders benannten wollenen Webwaren hat grundsätzlich nach dem Nettofakturenpreise zu erfolgen. Es sind daher von dem Fakturenpreise selbst Rabatt u. dgl. in Abzug zu bringen. Die Umrechnung auf Goldkronen ist nach dem Kurse des Verzollungstages vorzunehmen. Wird die Ware vom èechoslovakischen Fabrikanten direkt an den österreichischen Abnehmer verkauft, so ist die von der èechoslovakischen Fabrik ausgestellte Faktura maßgebend Erfolgt der Verkauf an den österreichischen Abnehmer vom österreichischen Freilager durch den Kommissionär oder durch die Niederlage der èechoslovakischen Fabrik, so ist die Faktura in Betracht zu ziehen, welche der Kommissionär, beziehungsweise die Niederlage dem österreichischen Abnehmer ausstellt.

Hat die Zollbehörde Zweifel über die Richtigkeit der Fakturenpreise, so hätte das im Punkt 3 des § 21 der österreichischen Verzollungsordnung vorgesehene Schiedsverfahren Platz zu greifen.

Zu Nr. 181:

Möbelstoffe aus Wolle:

Unter Möbelstoffe aus Wolle fallen nicht:

a) Wollsamte im Gewichte unter 450 g auf 1 m2.

b) andere Wollgewebe im Gewichte unter 250 g auf 1 m2.

Andere, vorstehend nicht angeführte Wallgewebe sind als Möbelstoffe abzufertigen, wenn sie nach ihrer Beschaffenheit vornehmlich für Möbelausstattung (Möbelüberzug, Möbelüberwurf) bestimmt sind.

Zu Nr. 182 a:

Sealskine:

Sealskine sind plüschartige Gewebe aus Baumwollkette mit Wollschuß, auch bedruckt oder gepreßt, andere gerauhte, nicht florartig gewebte Wollstoffe sind nach Nr. 180 zu verzollen.

Zu Nr. 187 c:

Handschuhe:

Bei gewirkten oder gestrickten Handschuhen hat die Ausstattung mit einem Futter nicht die Anwendung eines Zuschlages von 20 vom Hundert zum betreffenden Zollsatz (Punkt 5 der allgemeinen Anmerkungen zu den Klassen XVIII bis XII) zur Folge.

Zu Nr. 189 b 1:

Stückfilze, gefärbt:

Unter Stückfilze, gefärbt, werden nur solche verstanden, welche ganz durchgefärbt sind. Bloße Tönung, Anfärbung u. dgl. wird nicht als gefärbt anerkannt.

Zu Nr. 200 und zu Nr. 208:

Möbelstoffe aus Ganz- und Halbseide:

Unter Möbelstoffe aus Ganz- und Halbseide fallen nicht Stoffe mit beschwerter Seide.

Zu Nr. 234a:

Sonstige Flechtwaren, auch Korbflechtwaren, grobe, roh:

Unter diese Nummer werden auch gewöhnliche Holzspankörbe, weder gebeizt, gefärbt, gefirnißt, noch lackiert, ohne Verbindung mit anderen Stoffen, von der Beschaffenheit wie sie zu Verpackungszwecken (Versand von Waren) verwendet werden, verzollt. Ein am Rande solcher Körbe eingeflochtener farbiger Spanstreifen bleibt bei der Verzollung außer Betracht. Hieher gehören auch grobe Wiegen aus rohen Ruten.

Zu Nr. 250:

Drucksorten:

Drucksorten des èechoslovakischen Postscheckamtes (Erlagscheine, Scheckhefte, Gesamtscheckverzeichnisse, Scheckzahlungsanweisungen, Gutschriftenanweisungen, Überweisungsaufträge, Scheckeinzahlungsscheine Schecküberweisungen, Verzeichnisse zu Gesamtüberweisungsaufträgen und Umschläge für Scheck- und Überweisungsaufträge) sind im vertragsmäßigen Verkehre zollfrei abzufertigen.

Zu Nr. 252:

Etuis:

Etuis sind Umschließungen, welche zum Aufbewahren von Gegenständen bestimmt und für diesen Zweck innen entsprechend eingerichtet sind:

Zu Nr. 252c:

Pharmazeutische Kartonnagen:

Als pharmazeutische Kartonnagen sind pharmazeutischen Zwecken dienende Schachteln (Schieb-, Rundschachteln u. dgl., sog. nannte Apothekerschachteln), sowie Faltschachteln anzusehen, alle diese, wenn ihre Verendung für diesen Zweck durch Aufdruck oder dergleichen erkenntlich ist:

Zu Nr. 267:

Kleidungen aus Kautschuck usw.:

Der Berechnung des Zolles samt Aufschlag sind im vertragsmäßigen Verkehre die Vertragszölle der Nrn. 265 und 266 zugrunde zu legen.

Zu Nr. 270:

Grobe Zeugstoffe, chemisch zugerichtet usw.:

Grobe Zeugstoffe aus Jute, Flachs oder Hanf, chemisch zugerichtet oder mit Öl, Teer oder Fettgemengen überzogen oder getränkt, Decktücher und Wagendecken daraus werden, wenn dieser Charakter der Ware gewahrt erscheint, ohne Rücksicht auf die Dichte des Gewebes nach dieser Nummer verzollt.

Die Verwendung von Baumwollgarnen bis Nr. 13 englisch in der Kette, schließt die Behandlung als grobe Zeugstoffe nicht aus.

Zu Nr. 271 b:

Fußbodenpappe:

Fußbodenpappe ist ein Fußbodenbelag aus Pappe, die mit Bitumen, Petrolpech oder Asphalt imprägniert und sodann einseitig oder beiderseitig mit Firnisanstrich versehen, ist, von 12 mm Dicke aufwärts und einem Gewicht von 1000 g auf 1 m2 oder mehr.

Zu Nr. 287 b:

Einfache Damenhalbschuhe:

Das Futter des Oberteiles dieser Schuhe sowie die Deckbrandsohle müssen ganz aus Baumwolle oder Leinen sein, die Anwendung von Klebemitteln, auch von Kautschuk, zur Kaschierung ist zulässig. Als Verschluß hat einfacher Knopf oder einfache Metallschliesse zu dienen, eine oder zwei glatte Querspangen sind zulässig. Diese Schuhe dürfen in anderer Weise nicht verziert sein, keine Ganzkomtesseabsätze (Sohlen bis über den Hals des Absatzes) aufweisen, ihr Nettofakturenpreis darf 7 Goldkronen pro Paar nicht übersteigen.

Die hinterlegten Muster können ergänzt, beziehungsweise ansgetauscht werden.

Zu Nr. 288:

Pantoffel und Hausschuhe usw.:

Hunjaschuhe sind aus Hunjastoff (ohne Rücksicht auf das Gewebegewicht) hergestellte Hausschuhe mit Sohlen aus Spagat, Hunjastoff oder Filz. Im vertragsäßigen Verkehre schließen auch eine Verstärkung der Ferse oder des Vorderteiles durch Einlagen aus Karton (Pappe) sowie Vorrichtungen zur besseren Umschließung des Fußes (wie Verschlußknöpfe, Schnallen oder elastische Einsätze) die Verzollung als Hunjaschuhe nicht aus:

Unter Nr. 288 b werden auch sogenannte Mikadoschuhe verzollt. Mikadoschuhe sind Hausschuhe aus Filz oder aus Schuhstoffen, sogenannten Kamelhaar- oder schottischen Stoffen (siehe zu Nr. 180a 3), ohne Rücksicht auf das Gewicht des verwendeten Stoffes, mit Sohle aus Filzplatte und Leder oder aus Leder allein oder aus Filz oder Spagat allein oder aus Leder mit einer Zwischensohle aus Pappe oder Textilstoff. Die Anbringung von Absatzflecken sowie die Verzierung mit Puffen aus anderen Stoffen ist zulässig. Derlei Schuhe können auch Rist- und Fersenstellung haben.

Zu Nr. 301:

Stöcke aus Holz oder Rohr:

Die Verbindung mit einer das. untere Ende des Stockes bildenden Zwinge aus gewöhnlichen oder feinen Stoffen bleibt bei der Verzollung außer Betracht.

Zu Nr. 302:

Gartenmöbel:

Als Gartenmöbel werden Sessel, Fauteuils, Bänke, Tische und Fußschemel angesehen.

Zu Nrn. 302 und 303:

Schachteln:

Farbige, auch in Bronze, Silber oder Gold ausgeführt, eingebrannte oder eingepreßte Firmen-, Waren- oder Qualitätsbezeichnungen, Fabriksmarken u. dgl., auch ornamentiert, bleiben bei der Verzollung außer Betracht.

Zu Nrn. 302 und 303:

Souvenirs (Reiseandenken):

Die Anbringung von Gegend- und Ortsbezeichnungen oder von kurzen Widmungsaufschriften im eingebrannten, gepreßten, gemalten und dergleichen Schriften bleibt bei der Verzollung dieser Waren nach näherer Beschaffenheit außer Betracht.

Zu Nr. 319:

Technisches Glas:

Als technisches Glas sind anzusehen: Luxfer-Prismen (Einsätze in Lichtreflektoren bei Fenstern), Schaugläser für Kessel, Backöfen, Schmelzöfen usw., photographische Entwicklungs- und chirurgische Instrumententassen mit und ohne Ausguß, Entwicklungskassetten für photographische Platten, Wasserstandsgläser und Schutzvorrichtungen für Wasserstandsgläser, Schmirölvasen und -zylinder für Maschinen, Reibschalen und -stempel für Labgratorien, Filtriertrichter mit eingepreßten Rippen, Wandbelagsplatten, Schiffslaternen- und Schiffslückengläser, Glasständer für Auslagen, Glasbuchstaben, Waschrumpeleinsätze, gewellt, Glasstäbe für die Möbel- und Textilindustrie, Flaschenkugeln und andere Verschlußkugeln, Kugeln für technische Zwecke, Glasmärbel für Mühlen, zylindrische Wälzen: für die Lederindustrie.

Zu Nr. 340 a:

Kalkstein, roh:

Unter Nr. 340 a gehört, roher Kalkstein (natürliches Kalziumkarbonat), nicht gebrannt in Stücken oder gemahlen.

Zu Nr. 340 b:

Kalkstein, gebrannt, gelöscht (Ätzkalk):

Der vertragsmäßige Zollsatz dieser Nummer gilt auf die Dauer des èechoslovakischen Zolles für Kalk, gebrannt, auch gelöscht (èechoslovakische Nr. 150 a), von 1.50 Kè.

Zu Nr. 355:

Klinker und Bodenbelagplatten:

Die Stärke ist an der dünnsten Stelle zu erheben, wobei jedoch durch eingepreßte Fabriksmarken und Fabrikszeichen her hervorgerufene Vertieungen sowie bloß vereinzelte, beim Pressen oder Brennen entstandene Unregelmäßigkeiten, endlich Fasen an den Rändern nicht zu berücksichtigen sind.

Zu Nr. 361 b:

Gewöhnliches Töpfergeschirr usw.:

Auch Töpfergeschirr aus gemeiner, sich farbig brennender Tonerde mit einmaligem, Glasurübergusse, wie zum Beispiel das sogenannte Rokinghamgeschirr nach Art der vorgelegten Muster, wird nach dieser Nummer, verzollt.

Zu Nr. 375:

Röhren:

Röhren aus Gußeisen - mit Kondenstöpfen (Syphons) sind wie Röhrenverbindungsstücke dieser Nummer zu verzollen.

Zu Nr. 381:

Haus- und Küchengeräte:

Wie Haus- und Küchengeräte sind auch Kohlenkübel, Ofenvorsätze und Ofentassen zu verzollen.

Zu Nr. 407 a:

Waren aus nicht schmiedbarem Guß:

Bei Kanalisationsguß wird der Überzug mit Asphalt als grober Anstrich angesehen. Als Kanalisationsguß sind Kanalgitter, Einsteigrahmen, Einsteigdeckel, Kanalverschlüsse, Regenkasten, Einlauftrichter, Hahnkasten, Straßenkasten für Unterflurhydranten anzusehen.

Zu Nr. 407:

Ofenguß:

Bei Quintöfen sind die zugehörigen, mit Draht, daran befestigten oder mit ihnen in ein Packstück vereingten Ringe, Roste, Füße und nicht verzierten Türen in das Stückgewicht einzurechnen.

Zu Nr. 408:

Quintöfen:

Bei Quintöfen sind die zugehörigen, mit Draht daran befestigten oder mit ihnen in ein Packstück vereinigten Ringe, Roste, Füße und Türen in das Stückgewicht einzurechnen.

Zu Nrn. 407 a und 408 a:

Quintöfen:

Bei sonst rohen Quintöfen bleiben das Zusammenschrauben oder Zusammennieten der einzelnen Bestandteile, die Befestigung der Verschlußvorrichtung an der Ofentüre sowie - beim Eingehen in zerlegtem Zustand - das Vorkommen von geborten oder gestanzten Löchern zum Zwecke der Zusammensetzung der einzelnen Teile bei der Verzollung außer Betracht.

Zu Nr. 428:

Armaturen, Petroleumkocher usw.:

Die bei Armaturen, Petroleum-, Spirituskochern und Lötapparaten vorkommenden Dichtungen bleiben bei der Verzollung außer Betracht.

Zu Nr. 439 d, 2 a:

Wiesenentmooser:

Wiesenentmooser sind Wiesenbearbeitungsmaschinen mit zwei Reihen hintereinander angeordneter Schneidemesser zum Zerschneiden der Grasnarben.

Zu Nr. 441 b und c:

Spezialmaschinen und -apparate für Zuckerfabriken, Brauereien und Mälzereien:

Als solche Spezialmaschinen und -apparate sind bei Nachweis ihrer Bestimmung anzusehen:

A. Für Zuckerfabriken:

Rübenwaschmachinen,

Rübenschneidemaschinen,

Diffuseure und Diffusionsapparate samt zugehörigen Luftpumpen,

Schnitzelpressen,

Filterpressen,

Schlammfilterpressen,

Pülpenfänger,

Malaxeure (auch Refrigeranten und Kristallisatoren),

Saturateure,

Zentrifugenentleerer,

Apparate zur Trennung der Abläufe,

Saftschwefeleieinrichtungen,

Kalkmilchseparatoren,

Kalklöschapparate,

Filter (offene Niederdruckfilter, geschlossene Kastenfilter, Spodiumfilter),

Apparate für Saftreinigung mittels aktiver Kohle,

Einrichtungen zur Spodiumregenerierung,

Würfelstangen- und Würfelplattenpressen und Knippmaschinen,

Zuckerpackapparate,

Granulatoren,

Zuckersiebeinrichtungen,

Zuckermahleinrichtungen,

Schnitzeltrockenapparate,

Rübenhubräder, Wasserhubräder,

Rechenschnitzeltransporteure,

Schnittebagger,

Schnitzeltransport- und Preßschnecken,

Gurtentransporteure,

Becheraufzüge,

Transportschüttelrinnen,

Rübenäufzüge,

Westonzentrifugen,

Zuckerbrotezentrifugen,

Pumpen für Brüdewasser, Kalkmilch, Schlamm, Säfte, Füllmasse, Sirupe,

Filtertuchwaschmaschinen,

Spodiumwaschmaschinen,

Zuckerformenwaschmaschinen.

B. Für Brauereien und Mälzereien:

Maischbottiche und Läuterbottiche mit Rührwerk,

Malzentkeimungsmaschinen,

Malzwender,

Keimtrommeln, Darrtrommeln,

Malzquetschen,

Malzputz- und -poliermaschinen,

Hopfenseiher,

Faßreifenantreibmaschinen samt Zubehör, Entspunder,

automatische Faßwaschmaschinen,

automatische Faßausspritzer,

Faßpressionsvorrichtungen,

Faßentpichmaschinen,

Pecheinspritzmaschinen,

Faßrollmaschinen,

Maischefilter,

Hopfenmontejus mit Rührwerk,

Kaloriferen für Mälzereien,

Faßfüllaparate,

Filter,

Filtermassewaschmaschinen,

Flaschenfüllaparate, auch mit Transportband,

Flaschenreinigungsanlagen,

Flaschenverkorkmaschinen.

Die letztgenannten fünf Maschinen, beziehungsweise Apparate genießen die vertragsmäßigen Zollsätze auch dann, wenn sie für andere Betriebe bezogen werden als für Brauereien.

Die Vertragszölle gelten auch für einzeln eingehende Teile dieser Maschinen und Apparate der Nr. 441 b und e mit Ausnahme von gesondert eingehenden Transportbändern zu den Flaschenfüllapparaten.

Zu Nr. 441 c: Spezialmaschinen und apparate für Berg-, Hütten, Walzwerke und für die chemische Industrie:

Als solche Spezialmaschinen und -apparate sind bei Nachweis ihrer Bestimmung anzusehen:

A. Für Berg-, Hütten- und Walzwerke:

Förderhaspeln,

Wipper,

Sortierroste,

Kreiselrätter,

Schwungsiebe,

Sortiertrommeln,

Kohlenwäschen,

komplette Walzenstreckenanlagen für Eisen und unedle Metalle, einschließlich der Kaltwalzwerke, sowie ihre Hilfseinrichtungen (wie Wipptische, Rollgänge, Dachwippen, Schlepperanlagen),

Forterventile für Gasgeneratoren,

Kolbengebläse für Hochofenanlagen im Gewichte über 800 q,

Turbogebläse für Hochofenanlagen im Gewichte über 20 q,

Turbokompressoren für Hochofenanlagen im Gewichte über 400 q.

B. Für Seifenfabriken:

Seifenriegelschneidemaschinen,

Seifenspänehobelmaschinen,

Seifenmischmaschinen,

Seifenpiliermaschinen,

Seifenpeloteusen,

Seifentrockenmaschinen,

automatische Prägemaschinen,

Seifenplattenkühlmaschinen,

Kompressoren mit Seifendruckbehältern.

C. Für Ölfabriken:

Saatzerkleinerungsmaschinen,

Saatreiniger,

Röstpfannen,

hydraulische Seiherpressen,

Kuchenbrecher.

D. Für Leimfabriken:

Knochenbrecher,

Leimdiffuseure,

Leimextraktionsapparate,

Phosphattrockenapparate.

Die Vertragszöle gelten auch für einzeln eingehende Teile dieser Maschinen und Apparate der Nr. 44 b und e.


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