Senát Národního shromáždìní R. Ès. r. 1929.

II. volební období.

8. zasedání.

Tisk 895.

Pùvodní znìní.

Antrag

des Senators Dr. Heller und Genossen

auf Regelung der Dienstbezüge der bei Gericht angestellten Beamten, Angestellten, Kanzleihilfskräfte und Hilfsangestellten.

Die Unterzeichneten beantragen, der Senat möge nachstehendes Gesetz beschließen:

Gesetz

vom ................................,

durch welches die Dienstbezüge der bei Gericht angestellten Beamten, Angestellten, Kanzleihilfskräfte und Hilfsangestellten geregelt iind einige Bestimmungen des Gehaltsgesetzes Nr. 103 vom 24. Juni 1926 abgeändert werden.

Die Nationalversammlung der Èechoslovakischen Republik hat nachstehendes Gesetz beschlossen:

§ 1.

Für die bei Gerichrt angestellten Beamten, Angestellten, Kanzleihilfskräfte und Hilfsangestellten gelten die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 103 vom 24. Juni 1926 bzw. der Regierungsverordnungen Nr. 113 und 114 vom 7. Juli 1926 mit den in diesem Gesetze angeführten Abweiehungetn.

I. Teil.

(Beamte).

§ 2.

Für die Anwärter auf Beaintendienstposten wird die Anwärterzeit nn der Dienstklasse III mit drei Jahren festgesetzt.

§ 3.

Für die Ortsklasse A beträgt das Adjutum eines Anrwärters in der Dienstklasse III in der ersten Hälfte der festgesetzten Anwärterzeit Kè 13.500, in der zweiten Hälfte Kc 14.500.-.

§ 4.

Den Anwärtern gebührt ein Erziehungsbeitrag im derselben Höhe wie den Beamten (§ 7).

§ 5.

(1) Der Gehalt der Beamten auf den in den Besoldungsgruppen systemisierten Dienstposten wird in Jahresbeiträgen festgesetzt, wie folgt:

a) in der Besoldungsgruppe 4:

Gehaltsstufe

a . . . Kè

34.600,―

 

b . . . . >

36.600,―

c . . . . >

39.600,―

d . . . . >

41.000,―

b) in der Besoldungsgruppe 5:

Gehaltsstufe

a . . . Kè

23.800,―

 

b . . . . >

26.500,―

c . . . . >

29.100,―

d . . . . >

31.900,―

e . . . . >

34.600,―

c) in der Besoldungsgruppe 6:

Gehaltsstufe

a . . . Kè

17.200,―

 

b . . . . >

19.000,―

c . . . . >

20.800,―

d . . . . >

22.600,―

e . . . . >

24.400,―

f . . . . >

26.200,―

d) in der Besoldungsgruppe 7:

Gelialtsstufe

a . . . Kè

12.500,―

 

b . . . . >

14.300,―

c . . . . >

16.100,―

d . . . . >

17.900,―

e . . . . >

19.700,―

f . . . . >

21.500,―

(2) Bezüglich der Dienstalterszulagen bleibt der § 11, Absatz 2 des Gehaltsgesetzes in Kraft.

§ 6.

Als Aktivitätsgebühr stehen den Bean rten rnach diesem Gesetze die im § 12 des Gehaltsgesetzes angeführten Beträge mit einem 15%igen Zuschlage zu.

§ 7.

(1) Der Erziehungsbeitrag beträgt bei einem unversorgten Kinde Kè 2000,- bei mehreren unversorgten Kindern Kè 3200,- jährlich.

(2) Einem Beamten mit der Aktivitätsgebühr nach de.n Ortsklassen C und D, welcher gezwungen ist, ein Kind, für das ihm ein Erziehungsbeitrag gebührt, zum Zwecke einer Sehuloder anderweitigen fachlichen Ausbildung außerhalb seines Wohnortes in Wohnung zu geben, steht his zur Beendigung dieser Ausbildung, und zwar auch während der Ferien ein Erziehungsbeibrag von Kè 2800,- bzw. Kè 4000,- zu.

II. Teil.

(Angestellte).

§ 8.

Für die Anwärter auf Angestelltendienstposten wird die Anwärterzeit im der 1. Besoldangsgruppe mit drei Jahren, in der II. und III. Besoldangsgruppe mit vier Jahren festgesetzt.

§ 9.

Die Diemstbesolduüg des Angestelltenanwärters beträgt in Orfen der Ortsklasse A in der ersten Hälfte der festgesetzten Anwärterzeit Kè 9000,-, in der zweiten Hälfte Kè 9500,-. In der Ortsklasee B verringert sich die Dienstbesofldung um 4 %, in der Orts.klasse C um 8 % und in der Ortsklasse D um 12 % des für die Ortsklasse A geltenden Betrages.

§ 10.

Der Gehall der Angestellten wird in Jahresbeträgen festgesetzt wie folgt:

Gehalts stufe

Besoldungsgruppe

 

I.

II.

III.

1.

7.400

7.400

7.000

2.

8.500

8.300

7.800

3.

9.600

9.200

8.600

4.

10.700

10.100

9.400

5.

11.800

11.000

10.200

6.

12.900

11.900

11.000

7.

14.000

12.800

11.800

8.

15.100

13.700

12.600

9.

16.200

14.600

13.400

10.

17.300

15.500

14.200

§ 11.

Die Aktivitätsgebühr wird nach den Ortsklassen A, B, C, D (§ 12 des Gehaltsgesetzes) bemessen und in Jahresbeträgen festgesetzt wie folgt:

in

der

Ortsklasse

A

3600,-

>

>

>

B

>

3000,-

>

>

>

C

>

2400,-

>

>

>

D

>

2000,-

§ 12.

(1) Der Erziehungsbeitrag beträgt bei einem unversorgtein Kinde Kè 1500,- bei mehreren unversorgten Kindern Kè 2700,- jährlich.

(2) Unter den im § 7, Abs. 2 angeführten Umständen beträgt der Erziehungsbeitrag Kè 2100,- bzw. Kè 3200,- jährlich.

III. Teil.

(Kanzleihilfskräfte).

§ 13.

Der Gehalt der bei Gericht angestellten Kanzleihilfskräfte, auf welche sich der § 210 des Gelialtsge.setzes und die lieg, Verordnug Nr. 113 vom 7. Juli 1926 beziehen, wird in Jahresbeträgen Festgesetzt wie folgt:

Gehalts stufe

Besoldungsgruppe

 

I.

II.

III.

1.

7.500

7.500

7.000

2.

8.800

8.500

7.700

3.

10.100

9.500

8.400

4.

11.400

10.500

9.100

5.

12.700

11.500

9.800

6.

14.000

12.500

10.500

7.

15.300

13.500

11.200

8.

16.600

14.500

11.900

9.

17.900

15.500

12.600

10.

19.200

16.500

13.300

§ 14.

Die Aktivitätsgebühr wird nach den Ortsklassen A, B, C, D (§ 12 des Gehaltsgesetzes) bemessen und in Jahresbeträgen festgesetzt wie folgt:

in

der

Ortsklasse

A

3600,-

>

>

>

B

>

3000,-

>

>

>

C

>

2400,-

>

>

>

D

>

2000,-

§ 15.

Bezüglich des Erzieliungsheitrages gelten analog die Bestimmungen des § 12 dieses Gesetzes.

IV. Teil.

(flilfsangestellte).

§ 16.

(1) Die Diensbeisoldung der bei Gericht rangestellten Hilfsangestellten, auf welche sich der § 210 des Gehaltsgesetzes und die Reg. Verordnung Nr. 114 vom 7. Juli 1926 beziehen, besteht aus dem Taggelde und dem Erziehungsbeitrage.

(2) Das Taggeld wird nach den Ortsklassen A, B, C, D (§ 12 des Gehaltsgeseizes) festgesetzt; das anfängliche Taggeld beträgt in der Ortsklasse A monatlich Kè 800,- und erkölit sich nach je drei Jahren mit dem bisherigen Taggelde v ollstreckter anrechenbarer Dienstzeit um dein Betrag von Kè 45,- monatlich und zwar höch stenis neuinmal.

(3) In der Ortsklasse B verringert sich der Monatsbetrag um 4 %, in der Ortsklasse C um 8 % und in der Ortsklasse D um 12 % des für die Ortsklaese A geltenden Betrages.

§ 17.

Bezüglich des Erziehungsbeitrages gelten analog die Bestimmungen des 13 dieses Gesetzes.

§ 18.

Diesee Gesetz tritt am 1. Jänner 1929 in Kraft. Seine Durchführung obliegt dem Justizminister.

Begründung.

Seitdem das Gehaltsgesetz Nr. 103 vom 24. Juni 1936 in Kraft getreten ist, haben sieh die Kosten der Lebenshaltung der staatlichen Angestellten bedeatend erhöht, einerseits durch das Steigen der Preise aller Bedarfsartikel, andererseits durch die Steigerung der Mietzinse. Das Gehaltsgetsetz seibst hat den, staatlichem Anestelltem keine Verbesiserung ihrer Lage gebracht. Wohl sind einzelne Kategorien der höheren Beamienschaft besser gestellt worden, der weitaus größte Teil der Sttatsangestellten aber ging nicht nür leer ans sondern wurde auch noch mancher Vorteile des alten Gehaltsgeselzes beraubt, seine materielle Lage wurde verschlechtert und den meisten auch jede Aussicht auf einen Aufstieg genommen. Was durch das Gehaltsgesetz begonnen worden war, wurde durch die Systemisierung vollendet. Die Klagen der Staatsangestellten über die Systemisierung hier zu wiederholen ist üherflüssig. Ihre Berechtigung ist heute von allen Seiten anerkannt und die Neusystemisierung bereits versprochen. Allerdings ist zu befürchten, daß die Revision der Svsteanisierung, an deren Dnrchführung ohnedies viel zu spät geschritten wird, auch jetzt noch nicht init fener Beschleunigung vo rgenommen wird, die das brennende Intere,sse der gesamten staatlichen Angestelltenschaft erfordert. Der Zeitpunkt, in welchem die neue Systemisierung durchgeführt sein solh wird immer weiter hinausgerückt und die Staatsanigestellten werden durch im.mer neue Versprechungen von einem Termin zum anderen vertröstet.

Unter diesen Umstäuden erscheint es notwendig, für solche Kategorien, welche am bedüritigsten sind, eine Zwischenregelung vorzunehmen, durch welche ihre Stellung sofort gebessert wird. Diese Notwendigkeit ist bei den, bei Gericht angestellten Personen gegeben.

Wenn auf diese Angestellten schon alle vorangeführten Tatsachen zutreffen, so wird ihre Lage auch noch durch d ie allgemeinen Übelstände im Gerichtswesen, die ung iheure Arbeitsü berlastung:und den Mangel am. Beanten verschärft. Der Seinut beschäftigt sich mir Zeit mit der Aufbesserung der Beüge der Richter. Bei der Erörterung dieser Frage hat es sich gezeigt, daß durch die Krise im Gerichtswesen nicht nur die richterlichen Beamten, sondern szimtlielie bei den Gerichten angestellte Kategorien von Beamten, Augestellten, Kanzleihilfskräften und Hilfsangestellten betroffen werdein. Die überhäufung init Arbeit- und der Mangel an Kräften trifft auch sie in nicht geringerem Masse, und einige Fälle, welche in der letzten Zeit hervorgehoben wurden, zeigen, welchen Grad die Krise bereits erheicht hat.

Es st darum notwendig, daß in Anbetracht der Wichtigkeit der gesicherten ordentlichen Rechfspflege dafür geSorgt wird, daß so schnell als möglich Abhilfe der Übelstände gesehaffen wird. Grade in diesem Falle geht es nicht an, noch Monate zuzuwaraen, weil der Schaden von Tag zu Tag größer wird. Ebenso wie unbesehadet der Neuregelung der Bezüge und Dienstverhältnisse äller Staatsbeamtein mit Hochschulbildung die Frage der Bezüge der Richter als erste in Verhand lung gezogen wurde, ist es notwendig, noch vor der Herausgabe ennes neuen Gehaltsgesetzes und vor der Fertigstellung der Neusystemisierung sich init der Lage der bei Gerieht angestellten Personen zu befaßen. Der vorliegende Antrag bezweckt daher nur, in Anbetracht der Dringlichkeit dieser Frage eine Regelung der Bezüge der ungeführten Angestelltenkategorien herbeizuführen, ohne den Grundsatz zu verlassen, daß es notwendig ist, das Gehaltsgesetz Nr. 103 aus dem Jahre 1926 durchgreifend zu ändern und die Systemisierung vom Jahre 1927 aufzuheben und durch eine neue zu ersetzen, welche dein Erfordernissen der Staatsverwaltung Rechnung trägt und die berechtigten Wünsche und Änsprüche der staatlichen Angestellten gebührend berücksichtigt.

Wie die Rechnunesabschliisse des Staates in den letzten Jahren gezeigt haben, ergeben sich alljährlich bedeutende Überschüsse im Staatshaushalt, aus welchen die zur Durchführung dieses gesetzes im heurigen Jahre erforderlichen Beträge entnommen werden kännen. Im kommenden Jahre ist der erforderliche Betrag in das ardentliche Budget einzureihen.

Der Antrag ist dem verfassungsrechtlichen und dem Budgetausschuß zuzuweisen.

Prag, den 23. April 1929.

Dr. Heller,
Löw, Stark, Jokl, Jarolim, Reyzl, Polach,Niessner, Prùša, Chlumecký, Beutel, Šturc, Toužil.


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