Pùvodní znìní ad 1318/VI.

Interpellation

des Abgeordneten Leo Schubert und Genossen

an den Finanzminister

in Angelegenheit der Ungleichheit bei der Festsetzung des Entgeltes der Gemeinden für die Einhebung der Fleischverzehrungs- und Umsatzsteuer.

Viele Gemeinden in der Èechoslovakischen Republik mit eigenen Schlachthofanlagen heben für die Finanzverwaltung seit dem Jahre 1920 die Fleischverzehrungssteuer nach dem Gesetze Nr. 262/20 und gleichzeitig mitreisen Steuer auch die pauschalierte Fleischumsatzsteuer ein.

Für diese Tätigkeit erhielten diese Gemeinden nach § 29 des Fleischsteuergesetzes als Entlohnung einen Anteil in der Höhe von höchstens 10% der eingebogenen Steuer.

Nach dem Erlasse des Finanzministeriums vom 31. Jänner 1921 Zl. 10.760/1463 haben die Gemeinden gleichzeitig mit der Fleischverzehrungssteuer auch die pauschalierte Fleischumsatzsteuer einzugeben und werden berechtigt, als Entlohnung hierfür den Anteil an beidem Steuern in Abzug zu bringen.

Die Finanzverwaltung hat im Sinne des § 29 der Durchführungsverordnung zum Fleischsteuergesetze Nr. 263 der Gesetzessammlung aus dem Jahre 1920 Verträge mit den betreffenden, Gemeinden über die Einhebung diener beiden Steuern abgeschlossen. In einzelnen dieser Vertage ist der oben angeführte Erlaß des Finanzministeriums aus dem Jahre 1921 bei der Festlegung der Verpflichtung der Gemeinde zur Miteinhebung der pauschalierten Fleischumsatzsteuer angezogen, bei anderen wieder nicht.

Das Oberste Verwaltungsgericht hat nun über die Beschwerde der Gemeinde Bøeznice, welche in ihrem im dem Finanzfrage abgeschlossenen Vertrage den Erlaß des Finanzministeriums vom 31. Jänner 1921 angezogen hatte, in seinem Erkenntnisse vom 4. Feber 1931 entschieden, daß das Recht auf den Anteil an der pauschalierten Fleischumsatzsteuer diener Gemeinde auch nach dem Inwirksamkeittreten des Gesetzes Nr. 77/1927, welches Gesetz den Gemeinden den mit Gesetz Nr. 434/1921 zuerkannten Anteil an der allgemeinen Umsatzsteuer und damit auch an der pauschaleren Fleischumsatzsteuer entzog, aus dem Grunde weiterbesteht, weil eben indem zwischen Gemeinde und Finanzverwaltung abgeschlossenen Vertrage der angeführte Erlaß des Finanzministeriums angeführt war und in diesem Erlasse den Gemeinden eine Entschädigung für die Einhebung sowohl der Fleischverzehrungssteuer als auch der pauschalierten Fleischumsatzsteuer zuerkannt worden war. Der Anteil am der pauschalierten Fleischumsatzsteuer der Gemeinde stand ihr daher nicht auf Grund des Gesetzes 434/21, sondern auf Grund des abgeschlossenen Vertrages zu und bildete das vertraglich zuerkannte Entgelt für die Einhebung der pauschalierten Fleischumsatzsteuer. Dieser Anspruch der Gemeinde konnte daher durch das Gesetz Nr. 77/1927 nicht berührt werden.

Nach diesem Erkenntnisse wird die Sachlage für die Gemeinden nun die sein, daß diejenigen von ihnen, welche im ihren mit dem Finanzfrage abgeschlossenen Verträge über die Einhebung der Fleischverzehrungs- und pauschalierten Fleischumsatzsteuer den zitierten Erlaß des Finanzministeriums angeführt haben den Anteil an der pauschalierten Fleischumsatzsteuer sein dem 1. Jänner 1928 über Ansuchen nachgezahlt erhalten werden, diejenigen Gemeinden, welche jedoch diesen Erlaß im Vertrage nicht angeführt haben, werden keine Aussicht haben, den Anteil an der pauschalierten Fleischumsatzsteuer zu erbautem. Für dies gleiche Tätigkeit werden daher diejenigen Gemeinden, bei welchen die Finanzverwaltung versehentlich diesen Erlaß angezogen ha, ein. Vielfaches von dem als Entlohnung erhalten, was diejenigen Gemeinden, bei welchen dieser Erlaß nicht angezogen ist, bekommen werden.

Dieser Zustand widerspricht der Billigkeit und dem Rechtsempfinden, weshalb wir an den Herrn Finanzminister die Anfrage richten, ob er gewillt sei, diese Ungleichheit bei der Festsetzung des Entgeltender Gemeinden für die Einhebung der Fleischverzehrungs- und Fleischumsatzsteuer zu beseitigen und einen Erlaß herauszugeben, der allen Gemeinden ohne Rücksicht darauf, ob das Erkenntnis des Obersten Verwaltungsgerichtes vom 4, Feber 1931 für sie anwendbar ist oder nicht, den Anteil an, der pauschalierten Fleischumsatzsteuer auch mach dem Inwirksamkeittreten des Gesetzes Nr. 77/1927 weiter behalten.

Prag, am 11. Juni 1931.

Schubert,

Horpynka, Dr. Hassold, Dr. Hanreich, Szentiványi, Nitsch, Dr. Schollich, Dr. Keibl, Matzner, Ing. Kallina, Dr. Törköly, Dr. Holota, Köhler, Kasper, Krebs, Knirsch, Simm, Dr. Szüllö, Dr. Jabloniczky, Fedor, Dobránsky, Hokky.

 

Pùvodní znìní ad 1318/X.

Interpellation

der Abgeordneten Stenzl, Eckert, Prause und Genossen

an dem Finanzminister

in Angelegenheit der verschärften Steuereintreibungen und der schleppenden Erledigung der Rekurse, Abschreibungs- und Stundungsgesuche.

Nach Zeitungsmeldungen soll die Finanzverwaltung mit einem Runderlaß die Steuerbehörden zur strengsten Handhabung der Steuerexekutionen aufgefordert haben.

Die bisherige Tätigkeit der Steuerämter bei den Beschlagnahmungen und Versteigerungen wird als unzulänglich erklärt.

Es heißt in dem Runderlaß, falls kein sichtbarer Vermögensstand des Schuldners festgestellt werden kann, hat das Exekutionsorgan eine genaue Durchsuchung der Wohnung, sowie Kästen und Taschen, ja sogar der Anzüge des Schuldners vorzunehmen.

Von diesem Vorgehen erhofft wich die staatliche Finanzverwaltung, daß die Schuldner, um einer derartigen Leibesvisitation vorzubeugen, es vorziehen werden; die notwendige Sicher Stellender schuldigen Steuern anzubieten. Wenn der Schuldner nach der Exekution nicht zahl und ihm kein Aufschub bewilligt wird, ißt unverzüglich zur Versteigerung zu schreiten, da sich dieses, Verfahren als eines der verläßlichsten Druckmittel in der letzten Zeit sehr bewährt haben soll. Obgleich sich bei den ersten Versteigerungen in der Wohnung des Schuldners nicht immer rauflustige Personen einfanden und die Versteigerung dabei ergebnislos verlief, hat nach dem Runderlaß die Erfahrung gezeigt, daß diese säumige Schuldmet unter Androhender Versteigerung die rückständigen Steuern entweder ganz oder teilweise bezahlten. Um die Eintreibung der Steuerar, resp. Steuerrückstände wirkungsvoll zu gestautem, hält der Runderlaß eine intensive Betätigung der Steuerexekutionen im Versteigerungsverfahren für notwendig.

Die Herausgabe dieser Weisungen zur Verschärfung der Steuereintreibungen zeugt vom einer fast unglaublichen Verrenkung der außerordentlich schwierigen Notlage des erwehrenden Mittelstand, des, besonders der kleineren und mittleren Gewerbe- Handelstreibenden.

Jedem nur halbwegs einsichtsvollem Menschen muß es klar sein, daß des seit Monaten andauernde wirtschaftliche Krise sich besonders im Gewerbe und Handel geradezu vernichtend auswirkt. Es ist daher beim besten Willen oft nicht möglich, die drückenden Steuerverpflichtungen einzuhalten.

Es unterliegt auf Grund allgemeiner Klagen und Beschwerden der gewerblichen Organisationen keinen Zweifel, daß die Steuerbehörden selbst an dem Anwachsen der Steuerrückstände zum großen Teil schuldtragend sind.

Nachstehend angeführte Übel tändle, deren Richtigkeit durch unvoreingenommene Überprüfung dar Gebarung der Steuerbehörden, als auch an Hard zahlreicher Fälle festgestellt werden kann, schaffen geradezu unhaltbare Verhältnisse.

Vor allem wird bereits beider Bemessung der Steuern schematisch vorgegangen, ohne auf die nach besten Wissen und Gewissen eingebrachten Steuerbekenntnisse Rücksicht zu nehmen. Vielfach wenden Reinertragsberechnungen für einzelne Gewerbe in Anwendung gebracht, die in keiner Weise die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigen und allem Anscheine nach, nicht von Sachverständigen, sondern von Sacht "unverständigen ausgearbeitet wurden.

Die Zusammensetzung der Steuerkommissionen erweist sich nicht zweckentsprechend, da bei der Verschiedenheit der einzelnen Gewerbe eine richtige individuelle Veranlagung nicht möglich ist. Die Heranziehen der, seitens der Gewerbegenossenschaften namhaft zu machenden Vertrauensmänner bezw. Sachverständigen ist daher nicht nur im Interesse der Steuerpflichtigen, sonder auch der Steuerbehörden gelegen, um geregeltere Verhältnisse zuschauen und die Zahl der Rekurse einzuschränken.

Das vordere Bemessung durchzuführende Ermittlungsverfahren gemäß §§ 310 bis 319 bezw. 324 wird bei kleineren und mittleren Steuerträgern nur in Ausnahmsfällen in Anwendung gebracht.

Es ist weiters eine unbestreitbare Tatsache, daß die derzeitige Führung der Steuerkontis den Steuerpflichtigen zum überwiegenden Teil nicht die Möglichkeit bietet, ein klares Bild über ihre Steuerverpflichtungen zu erhalten, bezw. deren Richtigkeit zu überprüfen. Die Berechnung der Verzugszinsen seitens einzelner Steuerämter stellt nicht nur Laien, sondern selbst Buchsachverständige vor unlösbare Rätsel. Es wäre daher die Übersendung der ausführlichen Steuerkonus an die Steuerträger, welches versuchsweise in einzelnen Steuerbezirken eingeführt wurde, allgemein zu handhaben.

Mahnungen über Steuerrückstände werden seitens einzelner Steuerämter nicht detailliert.

In letzter Zeit mehren sich besonders die Fälle, daß ohne vorhergehende Mahnanger, Steuerrückstände grundbücherlich auf Realbesitz sichergestellt werden. Die Verständigenden hierüber werden auch in rein deutschen Gemeinden nur in tschechischer Sprache den Parteien zugestellt, was naturgemäß Verwirrungen hervorrufen.

Diese hypothekarischen Sicherstellenden haben häufig zur Folge, daß die übrigen Gläubiger dir außenstehenden Forderungen vorzeitig eintreiben und daß die Geldanstalten den Kredit kündigen. Eine weitere Kreditaufnahme wird hiedurch unmöglich gemacht. Damit ist aber auch in den meisten Fällen das Geschick der Steuerträger entschieden, welche in den An glich oder Konkurs getrieben werden und um die Existenz kommen. Dadurch versiegen aber immer mehr und mehrte Steuerquellen für Staat, Land und Selbstverwaltungskörper.

Eine der Hauptsachen des Anwachsens der Steuerrückstände liegt in den schleppenden Erledigung der eingebrachten Rekurse und sonstigen Rechtsmittel, die oft Jahre dauert. Trotzdem werden die viel zu hoch vorgeschriebenen Beträge, ungeachtet der laufenden Berufungen, rücksichtslos irr Zwangswege eingetrieben.

Gesuche der Steuerträger um Stundung 03r Abschreibung werden nicht, wie es der Natur der Sache entspräche, ohne Verzug erledigt, wohl aber werden ungeachtet dieser unerledigten Gesuchs die Steuerexekutionen eingeleitet oder gar fortgesetzt.

Diese unhaltbaren Verhältnisse bei den Steurbehörden wirken sich also gegen die an diesen Zuständen unschuldigen Steuerträger aus.

Umsomehr muß daher befremden, daß die Finanzbehörde, anstatt Malnahmen zur Behebung dieser Mißstands im eigenen Wirkungskreise zu treffen, Weisungen zur Verschärfung der Steuereintreibungen herausgeben.

Wenn die erschreckend ansteigenden Zahlen der Konkurse und Ausgleiche, der massenhaft erzwungenen Niederlegung von Gewerbescheinen und die jener Unglücklichen, die im Verzweiflungskampfe gegen untragbare Steuerlast zu das Leben von sich warfen, die Finanzbehörde noch immer nicht zur Erkenntnis der wirklichen Notlage den erwehrenden Mittelstandes bringen sollte, dann wäre es füglich nicht zu verwundern, daß die ohnedies große Erbitterung der Steuerträger, welche bereits ihren Ausdruck in großen, nach Tausenden von Teilnehmern zählenden Protestkundgebungen fand, auch die annagten geduldigen Mittelständler zu unüberlegten Taten hinreißt.

Die Gefertigten fragen daher den Herrn Finanzminister:

1.) Sind ihm die unhaltbaren Zustände bei den Steuerbehörden bekannt?

2.) Ist der Herr Finanzminister geneigt, ehestens durchgreifende Maßnahmen zu deren Behebung zu treffen?

3.) Wie rechtfertigt der Herr Minister den eingangs erwähnten Runderlaß auf Verschärfung der Steuereintreibungen, bezw.

4.) Ist der Herr Minister geneigt, den bezogenen Erlaß zurückzuziehen und die Steuerbehörden neuerdings anzuweisen, bei der Eintreibung der Steuern auf die wirtschaftliche Lage der Steuerträger weitgehendst Rücksicht zu nehmen?

Prag, am 18. Juni 1931.

Stenzl, Eckert, Prause,

Viereckl, Windirsch, Böhm, Böllmann, Wagner, Platzer, Heller, Zierhut, Oehlinger, Zajièek, Bobek, Fritscher, Krumpe, Scharnagl, Hodina, Gläsel, Halke, Dr. Petersilka, Greif.

 

Pùvodní znìní ad 1318/XI.

Interpellation

der Abgeordneten Hans Krebs, Dr. Josef Keibl und Genossen

an den Finanzminister,

in der Angelegenheit des Erlasses, betreffend die verschärfte Steuereintreibung.

Die Steuerverwaltungen haben vor einiger Zeit einen Runderlaß erhalten, in welcherlei strengste Handhabung der Steuerexekution angeordnet wird. In diesem Runderlaß heißt es, daß bei zahlreichen Steuerämtern festgestellt wurde, daß die Beschlagnahmen und Versteigerungen über Proteste immer wieder vertragt werden. Es heißt ferner in dem Runderlaß, daß, für den Fall, als kein sichtbarer Vermögensstand der Schuldner festgestellt werden kann, die Steuerexekutoren eine genaue Durchsuchender Wohnung, der Kassen und der Taschen, sowie der Anzüge des Steuerschuldners vornehmen müssen, Falls der schuldige Steuerzahler nach der Exekution nichts zahlt und ihm kein Aufschub geleistet wunde, solle unverzüglich zur Versteigerung der Habseligkeiten geschritten und damit das äußerste Druckmittel angewendet wenden. Um die Eintreibung der Steuerrückstände wirksam zu gestalten, solle eine intensive Betätigung der Steuerexekution im Versteigerungsverfahren einsetzen.

Die rücksichtslose Eintreibung von Steuern, insbesondere auch die grundbücherliche Sicherstellung der Steuerrückstände auf dem Realbesitz der Steuerschuldner veranlassen in der gegenwärtigen Wirtschaftskrise auch die übrigen. Gläubiger, ihre außenstehenden Forderungen einzutreiben. Die Geldanstalten kündigen den so gezeichneten Steuerschuldnern den Kredit. Damit ist in den meisten Fällen das Schicksal jener Steuerträger entschieden.

Die Gesuche der Steuerträger um Stundung oder Abschreibungen wenden nicht, wie es der Natur der Sache entspräche, ohne Verzug erledigt, wohl aber werden ungeachtet dieser unerledigten Gesuche die Steuerexekutionen eingeleitet oder gar fortgesetzt. Die morastigen Verhältnisse bei den mit der Steuervorschreibung und Steuererhebung betrauten staatlichen Ämtern wirken sich also an den, an diesem Zustände unschuldigen Steuerträger aus. Die Berufungen gegen die Steuervorschreibungen bleiben jahrelang unerledigt. Trotzte werden die, wie sich nachher zeigst, in vielen Fällen viel zu hoch vorgeschriebenen Beträge, ungeachtet der Berufungen, rücksichtslos im Zwänge weg eingetrieben.

Diese Weisungen zur Verschärfung der Steuereintreibung sind gerade in der Zeit der größte Wirtschaftskrise, inder sich gegenwärtig bevor der die kleinen und mittleren Handwerker und Gewerbetreibenden befinden, unverständlich. Sei vielen Jahren leiden Handwerker und Gewerbe treibende unter den katastrophalen Wirkungen der landwirtschaftlichen und industriellen Krise, die Umsätze sind dauern zurückgegangen und gerade jetzt beginnt die Steuerverwaltung mit derart scharfen Maßnahmen. Die Folge dieser Maßnahmen kann nur sein, daß noch weitere wirf schickliche Zusammenbrüche von tausenden Existenzen der Handwerker und Gewerbetreibende erfolgen werden. Die unglaublich große Zahl de in der letzten Zeit eingetretenen Konkurse und Ausgleiche, die massenhaft erzwungene Niederlegung von Gewerbescheinen, durch zahlreich Handwerker und Gewerbetreibende, die durch dir Wirtschaftskrise ruiniert worden sind, müssende Finanzbehörde doch klar und deutlich die wirklich Lage von tausenden Gewerbetreibenden gezeigt haben.

Aus diesem Grunde fragen die Unterfertigten den Herrn Minister an.

Ist der Herr Finanzminister bereit, in Kenntnis der schwierigen wirtschaftlichen Lage des Handwerker- und Gewerbetreibendenstandes den oben angeführten Erlaß aufzuheben?

Ist er bereit, den Steuerämtern Weisung zu erteilen, gerade in der jetzigen Zeit der großen Wirtschaftskrise bei der Eintreibung der Steuere bei den Handwerkern und Gewerbetreibenden au die schwierigen Existenzverhältnisse, die größte Rücksicht walten zu lassen?

Prag, am 27. Juni 1931.

Krebs, Dr. Keibl,

Schubert, Matzner, Horpynka, Dr. Jabloniczky, Szentiványi, Ing. Jung, Köhler, Ing. Kallina, Geyer, Dr. Schollich, Nitsch, Dr. Holota, Kasper, Knirsch, Simm, Dr. Hassold, Dr. Harreich, Dr. Szüllö, Dobránsky, Hokky, Dr. Törköly, Fedor.

 

Pùvodní znìní ad 1318/XII.

Interpellation

des Abgeordneten Dietl und Genossen

an den Minister des Innern

wegen sofortiger Hilfeleistung für die Opfer der Brandkatastrophe in Pernek.

In der Gemeinde Pernek bei Oberplan in Böhmerwalde ist am 24. Juni nachts ein verheerender Brand aufgebrochen, durch den 24 Gebäude vernichtet wurdem. Leider sind dabei auch Menschenleben zugeschlagen. Der Gemeindevorsteher Franz Pangerl, seine Frau und sein Sohn sind an Rauchvergiftung gestorben.

Der Sachschaden beträgt über eine Million Kronen, Insbesondere ist ein Großteil des Viehbestandes zugrunde gegangen.

Diese furchtbare Katastrophe triftige Bevölkerung des kleinen Ortes natürlich ganz außerordentlich hart. Es ist daher die unverweilte Einleitung einer Hilfsaktion, insbesondere für die obdachlos Gewordenen, unbedingt erforderlich.

Die Gefertigten fragen daher den Herrn Minister:

1.) Ist er beredt, den durch das geschildert Brandunglück verursachten Schaden sofort erheben zu lassen,

2.) welche Maßnahmen gedenkt er zu treffen, um den Opfern dieser Katastrophe ausgiebige Hilfeleistung zu gewähren?

Prag, am 26. Juli 1931.

Dietl,

Blatny, Hampl, Hackenberg, Taub, Leibl, Macoun, Kremser, Roscher, Schäfer, de Witte, Srba, Pohl, Heeger, Jaksch, Grünzner, Katz, Häusler, Kaufmann, Müller, Kirpal, Schweichhart.

 

Pùvodní znìní ad 1318/XIII.

Interpellation

des Abgeordneten Prof. O. Horpynka und Genossen

an den Minister für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung

in Angelegenheit der herrschenden Dienstverhältnisse der diplomierten Krankenschwestern im Prager Allgemeinen Krankenhause.

Trotz wiederholter Eingaben, Vorsprachen von Abordnungen und Protestversammlungen wurde keine Änderung der bestehenden Dienstordnung der dipl. Krankenschwestern im Prager Allgemeinen Krankenhauses vorgenommen. Durch diese Dienstordnung werden die Schwestern im Allgemeinen Krankenhause verhalten, einen 84stündigen Nachtdienst wöchentlich zu verrichten, ohne ihnen aber Gelegenheit zu bieten, sich bei Tag ordentlich auszuruhen. Bei einem zwölfstündigen ununterbrochenen verantwortungsvollen und aufopferungsschweren Nachtdienst erhält die dipl. Pflegeschwester eine Buttersemmel mit einem Ei oder eine Buttersemmel mit Wurst, also eine gänzlich unzureichende Verpflegung, Dabei ist die Pflegeschwester, welche den Nachtdienst versieht, verpflichtet, die ganze Nacht im Krankenzimmer anwesend zu sein. Bei diesem gesundheitsschädigenden Dienst ist es nicht zu verwundern, wendig Pflegeschwestern ohne genügende Nahrung und ausreichende Erholung völlig zusammenbrechen und erst dann ihnen ein kurzer Erholungsurlaub erteilt wird. Bis zum Jahre 1927 gebührte den dpl, Krankenschwestern ein Urlaub von 4 Wochen. Durch das Gehaltsgesetz 103/1926 Verordnung 22/27 wird den Pflegerinnen nur noch ein Erholungsurlaub von 7 bis 14 Tagen gewährt. Da diese bestehenden Dienstverhältnisse für die dipl. Pflegerinnen untragbar sind, so erlauben sich die Unterzeichneten andern Herrn Gesundheitsminister die Fragen:

1.) Sind Sie bereit, sofort Vorkehrungen zu treffen, daß der vierwöchentliche Urlaub der dipl. Krankenschwestern wiederhergestellt wird?

2.) Sind Sie bereit, dafür Sorge zu tragen, daß eine Verbesserungen Kost, sowie die Möglichkeit geschaffen wird, daß sich die dipl. Krankenschwestern auch währender Ruhestands in hygienisch einwandfreien Räumen aufhalten können?

Prag, am 1. Juli 1931.

Horpynka,

Ing. Kallina, Dr. Hassold, Dr. Schollich, Dr. Keibl, Matzner, Dr. Hanreich, Ing. Jung, Geyer, Kasper, Dr. Szüllö, Dr. Jabloniczky, Szentiványi, Nitsch, Dr. Holota, Dr. Törköly, Hokky, Fedor, Dobránsky, Heller, Krebs, Schubert, Knirsch, Simm.


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