Překlad ad 1395/VIII.

Válasz

a belügyi minisztertől Hokky képviselő és társai interpelláció fára a közművelődési és nevelőcélt szolháló előadások után szedett községi vigalmi adónak Podkarpatszka Rusz községeiben való helytelen kivetése tárgyában.

(1108/IX. ny.-sz.)

Községi vigalmi adómentességben a mintaszabályzat 3. § 1 bek. 1. pontja értelmében a többi között tudományos, közművelődési vagy közoktatási célt szolgáló s a cenzora által oktató-nevelő célzatunak minősített vállalkozások, ú. m. nyilvános muzeumok, műkiállítások, vetített képekkel vagy filmmel egybekötött előadások csupán annyiban részesülnek, amennyiben azok közhivatalok, iskolák, tudományos és művészeti vállalkozások által rendeztetnek, épen úgy mint a Közművelődési szövetség (Svaz osvétovy) és egyes kulturtestületek által rendezett népnevelő előadások, szavalatok, oktatási és zenei tanfolyamok.

Az interpelláció nem fejezi ki kellő pontossággal azt, hogy az interpelláló urak által vélt előadás a fenti vállalkozások mely kategóriájába tartozik s hogy az illető előadást a testületek melyike rendezte.

A járási hivatalok valamint az országos hivatalnak az interpellációban megadott alapon bekívánt jelentései is az értelemben szólnak, hogy az idézett rendelkezésekhez képest közművelődési és nevelő célzatu előadások után körzeteikben községi vigalmi adó nem szedetik s hogy e tekintetben ezideig a felebbvitel során panasz fel sem merült.

Amennyiben az interpellációban felhozott eset talán a Sevljus-i NSE sportklubb által rendezett hangversenyt érinti, ezen előádás a járási hivatal jelentése értelmében községi vigalmi adó alól nem volt felmenthető, minthogy a közreműködők az iskolaés népmüvelődésügyi minisztériumnak a vi almi adó beszedéséről szóló mintaszabályzat 3. 1. bek. 4. pontjában megkívánt s a közreműködők művészi képesítését kimondó bizonyítványával magukat nem igazolták.

Az ügy ilyetén állása mellett a jelen interpelláció révén bármiféle intézkedés megtételére okom nincsen.

Praha, 1931. augusztus 20.-án.

A belügyi miniszter:

Dr. Slávik s. k.

Překlad ad 1395/IX.

Válasz

a külügyi és közmunkaügyi miniszterektől Hokky képviselő és társai interpellációfára a Velká Sevljuš melletti Fekete hegyen levő kőbánya kőzuzógépeinek a Románok által eszközölt elszállítása tárgyában. (1035/III. ny.-sz.)

Velká Sevljuš melletti Fekete hegyen levő állami kőbánya a politikai fordulat után államkormányzatunk által teltesen devasztált és üzemfolytatásra alkalmatlan állapotban vétetett át. A pusztulást az államfordulati idő s az azt kísérő zavarok rovására írandó, amelyek egyrészt a felelősség, másrészt az okozott kár megtérítésére való fogigény megkonstruálását kizárták. Ezen felül a Feketehegyi állami kőbánya ama gazdasági teleptőségét, amellyel a volt Magyarország idetép bírt, amidőn nemcsak a mai Podkarpatszka Rusz területén levő, hanem a mai Magyarországon és Romániában létező országutakat is kővel látta el, a Csehszlovákia, Magyarország és Románia közt létesült államhatárok következtében elveszítette.

Minthogy Podkarpatszka Rusz területén, nevezetesen annak déli részein elgendő számu, magánkezekben levő kőbánya van, az államhatár mentén fekvő feketehegyi állami kőbánya csupán az állami országutak kövezésére s a Tiszaszabályozás célfait szolgáló kő szállítására vail utalva. Eme telentéktelen üzleti forgalomra való tekintettel a kőbánya az államfordulat után csupán kézi üzemre rendeztetett be s ez okból a kavicsnak nagyobb mennyiségben leendő előállításával s nagyob számu munkás foglalkoztatásával számolni még az esetben sem lehet, ha a kavicsnak gazdaságosabb előállítását célzó gépüzem utból bevezettetnék.

Praha, 1931. július 29.-én.

A külügyi miniszter:

Dr. Beneš s. k.

A közmunkaügyi miniszter:

Ing. Dostálek s. k.

Překlad ad 1395/X.

Válasz

az igazságügyi minisztertől Hokky ké viselő és társai interpellációfára az horodon létesítendő főbíróság tárgyában. (1035/V. ny.-sz.)

Az interpelláló urak azon nézetét, mely szerint a Saint-Germaini békeszerződés Podkarpatszka Rusznak a törvénykezés terén teltes önkormányzati Jogot biztosít s hogy eme biztosítás a főbíróságnak Uzhorodon leendő létesítését teszi indokolttá, nem osztom. A Jelzett békeszerződés 11. cikke az államténykedés amaz ágazatai között, amelyek a Podkarpat. Ruszi országgyűlés törvényhozói munkakörének vannak fentartva, a bíráskodást nem említi.

A békeszerződéssel összhangzatban az alkotmánylevél 3. § 4. bek. sem vette fel a bíráskodást Podkarpatszka Rusz önkormányzatának fentartott ügyek közé.

Ez okból a főbíróság Podkarpatszka Rusz számára leendő létesítésének kérdését egyéb teritoriátis bírósági rendezéshez hasonlótag csupán célszerűségi és hasznossági szempontokból bírálhatom el.

Azon körülmény, hogy a Podkarpatszka Ruszi bíróságok ezideig a Iosice-i főbírósághoz tartoztak, a polgárság részéről panaszra okot nem adott.

Uzhorod, valamint Podkarpatszka Rusz egyéb városai is az igazságügyi minisztériumhoz intéztek ugyan beadványokat, amelyekben a főbíróságnak Podkarpatszka Rusz számára Uzhorodon leendő létesítését sürgették, ámde az országos bírósági szervezet ilyen messzehordó, egyedül törvénnyel bevezethető módosítását a belőle származható valamennyi következmény gondos megvizsgálása kell, hogy megelőzze. Szemügyre veendők kiváltképen a többi bíróságok kerületei s ama körülmény, hogy a főbírósági kerületek általában mily terjedelemmel birtanak, hogy hivatásukat sikerrel betölteni tudták.

Eme vizsgálatok foganatosítása előtt az adott kérdésről érdemileg nem nyilatkozhatok.

Praha, 1931. július 17.-én.

Az igazságügyi miniszter:

Dr. Meissner s. k.

Překlad ad 1395/XIII.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten J. Geyer und Genossen

in Angelegenheit eines neuerlichen unerhörten yorgehens des Obergendarmeriewachtmeisters Wenzel Mach in Espenthor bei Karlsbad (Druck 1097/V).

Durch die gepflogenen Erhebungen ist sichergestellt - worden, da(I diese Interpellation auf einer unrichtigen Information beruht. Franz Nadler hat seinen Sohn Wenzel aus eigenem Antriebe veranlaßt, aus der deutschen nationalsozialistischen Arbeiterpartei auszutreten, und zwar einerseits wegen der Befürchtung, daß seine Tochter Marie Nadler, welche in der Verkaufstelle des Konsums der sozialdemokratischen Partei in Espenthor als Verkäuferin angestellt ist, nicht um die Stelle komme, andererseits, weil er selbst als Angehöriger der sozialdemokratischen Partei und als langjähriges Mitglied des Gemeindeausschusses in Espenthor seinem Sohne nicht erlauben wollte, Mitglied der deutschen nationalsozialistischen Arbeiterpartei zu sein. Gewillt, volle Sicherheit zu haben, hat er von seinem Sohne eine schriftliche Bestätigung darüber verlangt, daß er aus der erwähnten Partei ausgetreten sei.

Am 5. April 1931 hat Franz Nadler auf dem Wege von seiner Wohnung zu dem Flugplatze eine Gendarmeriepatrouille, den Oberwachtmeister Anton Mach und den Wachtmeister Johann Hradečný begegnet, welche ihm vorhielten, daß er auf seinem Hause in Espenthor die Hausnummer noch nicht befestigt habe, trotzdem er hieran schon zweimal erinnert worden ist. Die Patrouille hat für den-Fall, daß er dieser Aufforderung abermals nicht entsprechen sollte, seine für die Abfassung der Anzeige notwendigen Personaldaten notiert.

Bei dieser Gelegenheit hat Nadler den Oberwachtmeister Mach um seine Fürsprache dahin ersucht, daß er die Stelle eines definitiven Wächters auf dem Flugplatze erhalte, und hat selbst bemerkt, daß sein Sohn aus der deutschen nationalsozialistischen Arbeiterpartei ausgetreten sei. Ein Protokoll ist mit ihm nicht aufgenommen worden.

Franz Nadler hat erklärt, daß Oberwachtmeister Anton Mach wegen des Austrittes seines Sohnes aus der obgenannten Partei in keiner Weise eingewirkt habe und daß alle Behauptungen der Interpellation in dieser Richtung den Tatsachen nicht entsprechen.

Daß. die Gendarmerie Wenzel Nadler und seinen Verkehr mit Angehörigen der deutschen nationalsozialistischen Arbeiterpartei überwacht oder daß sie die Bevölkerung belästigt und durch Drohungen sich in die privaten und Familienangelegenheiten eingemischt hätte, ist nicht festgestellt worden.

Das Ergebnis der Erhebungen gibt mir keine Ursache, aus Anlaß der Interpellation irgendwelche Malnahmen zu treffen.

Prag, am 17. Juli 1931.

Der Minister des Innern:

Dr. Slávik m. p.

Překlad ad 1395/XIV.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Richard Köhler und Genossen

in Angelegenheit der Errichtung eines Staatsämtergebäudes in Prachatitz (Druck 1045/X).

Die Unterbringung der Bezirksbehörde in Prachatitz ist unzulänglich und mangelhaft. Die Zahl der geeigneten Amtsräume genügt nicht, so daß in den rocht grollen Räumlichkeiten je vier Bedienstete sitzen, welche wegen des Raummangels den Dienst nicht ordnungsgemäß versehen können; der einzelnen Beamten zugewiesene Dienstraum ist gänzlich ungeeignet, es fehlt ein besonderer Sitzungssaal für die Bezirksvertretung, der Bezirksschulausschuß ist in einem sehr alten Hause untergebracht, und der Zugang ist so mangelhaft, daß er den primitivsten Erfordernissen für die Unterbringung eines öffentlichen Amtes widerspricht.

Der Mangel an geeigneten Amtsräumlichkeiten hat auch auf die Ausübung des Dienstes Einfluh, so daß auch bei erhöhter Leistungsfähigkeit der Bediensteten die administrativen Erfordernisse der Bevölkerung des Bezirkes Prachatitz nicht ordnungsmäßig versehen werden können. Die Gemeinde Prachatitz hat bereits vor der Wirksamkeit des Gesetzes über die Organisation der politischen Verwaltung betont, daß die Räumlichkeiten der politischen Bezirksverwaltung in Prachatitz den Diensterfordernissen nicht entsprechen und hat Befürchtungen dahingehend zum Ausdrucke gebracht, daß diese Räumlichkeiten dann umsoweniger hinreichen werden, bis auf Grund des Organisationsgesetzes die früheren autonomen Agenden der Bezirksbehörde werden einverleibt werden. Diese Befürchtungen der Gemeinde Prachatitz haben sich erfüllt und es besteht über die Mangelhaftigkeit der Unterbringung der Bezirksbehörde in Prachatitz kein Zweifel.

Im Sinne der Bestimmungen des § 1, Abs. 4, des Gesetzes über die Organisation der politischen Verwaltung ist die als Sitz der Bezirksbehörde bestimmte Gemeinde verpflichtet, für dieses Amt geeignete Räumlichkeiten zu beschaffen und den mit seiner Unterbringung verbundenen. Aufwand zu tragen. Die Vertretung der Gemeinde Prachatitz hat beschlossen, daß die Unterbringung der Bezirksbehörde durch einen Neubau zu lösen ist. Die Staatsverwaltung hat alle Möglichkeiten einer definitiven Unterbringung (Adaptierungen, Aufbau, Zubau, Neubau) überprüft und stimmt mit dieser Ansicht der Gemeinde Prachatitz zur Gänze überein, da einzig und allein ein Neubau der Bezirksbehörde die hinlängliche Anzahl geeigneter Amtsräumlichkeiten gewährleisten und die bisherigen Beschwerden gegen die Mängel der Ausübung des Dienstes beseitigen kann.

Die Errichtung eines Gebäudes für alle staatlichen Behörden in Prachatitz wird von der Gemeinde nicht verlangt, da die Verpflichtung der Gemeinde nach § 1, Abs. 4, des Organisationsgesetzes sich nur auf die Unterbringung der Bezirksbehörde bezieht.

Um der Gemeinde Prachatitz die Ausführung des notwendigen Neubaues möglichst zu erleichtern, hat sich die Staatsverwaltung entschlossen, es der Gemeinde zu ermöglichen, daß der Bau unter besonderen Begünstigungen im Komplexe Jener Neubauten vorgenommen werde, welche neben den administrativen Dienstzwecken auch ein weiteres wichtiges öffentliches Interesse verfolgen, d. i. die Linderung der Arbeitslosigkeit. Zu diesem Zwecke ist noch im Jahre 1930 unter Beteiligung der Vertreter der Gemeinde eine Überprüfung aller Bauplätze vorgenommen worden, welche die Gemeinde alternativ in Antrag gebracht hat, worauf nach Ausscheidung der unverkäuflichen, bezw. in dienstlicher und technischer Beziehung nicht entsprechenden Grundstücke der allein entsprechende Bauplatz in des Vodnanskygasse genehmigt worden ist. Sobald in der Sitzung der Stadtvertretung vom 27. Dezember 1930 der Antrag des Stadtrates auf Kauf des genehmigten Grundstückes angenommen worden war, ist der Gemeinde Prachatitz der erste Beitrag zu den Kosten des Neubaues vorläufig im Betrage von 80.000 Kč bewilligt worden.

Dieser Beitrag ist nur unter der Voraussetzung bewilligt worden, daß in der Bauaktion im Rahmen der öffentlichen Tätigkeit zur Linderung der Arbeitslosigkeit mit Beschleunigung fortgefahren werden wird. Die Kreditmittel, aus denen der Staatsbeitrag bewilligt worden ist, sind beschränkt und reichen auch nicht für alle Gemeinden aus, welche ihre Pflicht nach § 1, Abs. 4, des Organisationsgesetzes ordnungsmäßig erfüllen; im Hinblicke auf die grolle Anzahl der einlaufenden Subventionsgesuche kann eine positive Erledigung nur bei Gemeinden in Erwägung gezogen werden, in denen der Neubau bereits ziemlich weit fortgeschritten ist, und zwar vor allem bei Gemeinden, welche die Bauaktion zur Linderung der Arbeitslosigkeit ausgenützt haben.

Inzwischen ist in der Gemeinde Prachatitz Jedoch eine Agitation gegen den Bau des Gebäudes der Bezirksbehörde hervorgerufen worden und sind gegen den genehmigten Bauplatz politische Motive angeführt worden, da der Neubau angeblich im čechischen Viertel aufgeführt werden würde. Sachliche Gründe gegen den Bauplatz sind nicht angeführt worden. Die erwähnte Agitation, welche bis in die Jüngste Zeit fortgesetzt wird, ist auch in Zeitungsartikeln zum Ausdrucke gebracht worden, welche in der Auslandspresse veröffentlicht wurden, worin in einer illoyalen und gegen den Staat äußerst feindlichen Art und Weise die čechoslovakischen staatlichen Behörden angegriffen werden.

Vor der Sitzung der Gemeindevertretung, in welcher über den Ankauf des Grundstückes für den Neubau verhandelt werden sollte, erbaten sich drei Mitglieder der Vertretung zu Informationszwecken eine Unterredung mit dem Bezirkshauptmänne; dies ist ganz ohne Zutun des Bezirkshauptmannes geschehen. Der Bezirkshauptmann hat in der Unterredung auf die grollen materiellen Vorteile aufmerksam gemacht, welche sich der Gemeinde für den Fall bieten, daß der Neubau der Bezirksbehörde mit Beschleunigung im Rahmen der auf die Linderung der Arbeitslosigkeit abzielenden Aktion aufgeführt wird, und er hat die Bemerkung getan, daß es unerklärlich wäre, wenn die Gemeinde bewußt auf diese Vorteile verzichten würde. Dazu hat der Bezirkshauptmann weiter hinzugefügt, daß, falls auf die zum Ausdrucke gebrachte Bereitwilligkeit des Staates, welcher der Gemeinde derart entgegenkommt, mit einer auf die Vereitelung des Neubaues abzielenden Aktion geantwortet werden würde, eine solche Aktion als Mangel der Bereitwilligkeit und Loyalität gegenüber dem Staate ausgelegt werden könnte. Der Antrag des Stadtrates auf Ankauf des Baugrundstückes ist in der Sitzung der Stadtvertretung vom 2Z. Dezember 1930 mit 24 Stimmen gegen 4 Stimmen angenommen worden und man kann mit Sicherheit annehmen, daß die Mitglieder der Stadtvertretung, welche sich mit einer so grollen Mehrheit für den Kauf des Baugrundstückes ausgesprochen haben, dies im Interesse der Gemeinde zu dem Zwecke getan haben, um ihr die mit der beschleunigten Durchführung der Bauaktion verbundenen Vorteile zu sichern.

Unter diesen Umständen kann nicht von einem Drucke des Bezirkshauptmannes auf die Gemeindevertretung gesprochen werden, und zwar umsoweniger, als die Verpflichtung der Gemeinde zur Beschaffung geeigneter Räumlichkeiten für die Bezirksbehörde durch das Gesetz gegeben ist, und es der Gemeinde gänzlich freigestellt ist, ob sie diese gesetzliche Verpflichtung mit Jenen Begünstigungen, die ihr durch die Staatsverwaltung angeboten werden, oder ohne diese Vorteile erfüllen will.

Die in der Interpellation enthaltene Behauptung, daß sich der Bezirkshauptmann einer Beeinflußung der Bezirksvertretung schuldig gemacht habe, ist nicht richtig und ich habe daher keinen Grund zu irgendeiner weiteren Verfügung.

Prag, am 20. August 1931.

Der Minister des Innern:

Dr. Slávik m. p.

Překlad ad 1395/XV.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. J. Keibl und Genossen

wegen der Einstellung der Schlosserarbeiten im Bezirkssiechenhaus zu Leitmeritz durch die Bezirksbehörde in Leitmeritz (Druck 1174/VIII).

An dem durch Kundmachung der Bezirksbehörde vom 29. Oktober 1930 ausgeschriebenen Offertverfahren für die Schlosserarbeiten an dem Bezirkssiechenhaus in Leitmeritz haben teilgenommen:

1. Jan Šika aus Bohušovice mit einem Offert in der Höhe von 53.808 Kč 60 h, welches später durch das gemeinsam mit V. Sedláček aus Leitmeritz eingebrachte Offert auf 66.989 Kč 40 h erhöht worden ist,

2. Jan Veselý aus Louny mit einem Offert in der Höhe von 69.303 Kč,

3. das Konsortium Rudolf Springer, Samuel Weinstein, Karl Preihs aus Leitmeritz mit einem Offen in der Htihe von 86.919 Kč 10 h.

Der Bezirksausschuß in Leitmeritz hat mit Beschluß vom 2. März 1931 die ausgeschriebenen Schlosserarbeiten dem Konsortium des Rudolf Spriner vergeben. Gegen diese Vergebung haben Jan Šika, Bau- und Maschinenschlosser in Bohušovice, und V. Sedláček, Schlosser in Leitmeritz, die Beschwerde an die Landesbehörde in Prag eingebracht. Im gegebenen Falle hat es sich nicht um ein Berufungsrecht, sondern Moll um eine Aufsichtsbeschwerde gehandelt, zu der Jedermann berechtigt ist. Auf Grund dieser Aufsichtsbeschwerde hat die Landesbehörde nach Untersuchung der Angelegenheit mit Bescheid vom 11. Juni 1931, Z. 181.959-4-1025 ai 1931, von Amts wegen auf Grund des § 97, Abs. 2, des Gesetzes über die Organisation der politischen Verwaltung, Slg. d. G. u. V. Nr. 126/20 in der Fassung des Gesetzes Nr. 125/27 den Beschluß des Bezirksausschusses in Leitmeritz vom 2. März 1931 als ungesetzlich aufgehoben, nach dem die Vergebung der Schlosserarbeiten für das Bezirkssiechenhaus in Leitmeritz als eine den Rahmen der laufenden Verwaltung überschreitende Angelegenheit, über welche nach § 80, Abs. 1, des Organisationsgesetzes die Bezirksvertretung Beschluß faßt, angesehen werden muß, so daß der Bezirksausschuß mit dem angeführten Beschlusse die Grenzen seiner Kompetenz überschritten hat.

Gegen diese Entscheidung der Landesbehörde ist keine Berufung eingebe acht worden.

Bei diesem Stande der Angelegenheit war die vorhergehende vorläufige Verfügung des Landespräsidenten, womit er angeordnet hat, daß die Vergebung der Arbeiten eingestellt werde und daß für den Fall, als der Beschluß des Bezirksausschusses bereits intimiert worden wäre, der betreffenden Firma mitgeteilt werde, daß sie mit diesen Arbeiten nicht beginnen dürfe, sowie die Verfügung des Bezirkshauptmannes, womit die Durchführung der Schlosserarbeiten eingestellt worden ist, zur Gänze motiviert, weil dadurch die weitere Durchführung des Beschlusses eines unzuständigen Organes verhindert worden ist. Diese Verfügung war nicht bloß im Interesse des Bezirkes gelegen, den sie vor einem eventuellen materiellen Schaden geschützt hat (das angenommene Offert war nahezu um 30% höher als das überreichte niedrigste Offert), sondern war auch im Interesse der Firmen gelegen, welche die Bestellung erhalten hatten. An der Berechtigung des Landespräsidenten zu der Verfügung, womit er die weitere Durchführung des Beschlusses des Bezirksausschusses in Leitmeritz, betreffend die Vergebung der Schlosserarbeiten im Bezirkssiechenhause, eingestellt hat, kann im Hinblicke auf die Bestimmungen der §§ 90 und 97 des Organisationsgesetzes überhaupt kein Zweifel herrschen.

Prag, am 20. August 1931.

Der Minister des Innern:

Dr. Slávik m. p.

Překlad ad 1395/XVI.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Hadek und Genossen

wegen der skandalösen Zustände im Mähr.-Schönberger Polizeiarrest (Druck 1130/IX).

Der Polizeiarrest bei dem Polizeikommissariate in Mähr.-Schönberg ist im großen ganzen mit der notwendigen und seinem Zwecke entsprechenden erforderlichen Einrichtung ausgestattet. Die Räumlichkeiten und die Einrichtung sind in gutem Zustande und rein gehalten, wovon auch der Umstand s eicht, daß in dieser Richtung bisher Beschweren nicht vorgebracht worden sind.

Der Arrest ist - aber ebenso wie die Räumlichkeiten für die Wache - etwas düster und feucht, was die Staatsverwaltung veranlaßt hat, daß sie sich bereits längere Zeit bemüht, diesem Mangel durch Unterbringung des Amtes in einem anderen geeigneten Gebäude abzuhelfen. Diese Bestrebungen haben Jedoch bisher keinen Erfolg gehabt, da im Orte durch Miete geeignete Räumlichkeiten nicht bekommen werden konnten, und muß der Bau des Amtsgebäudes abgewartet werden, in welchem auch das Polizeikommissariat untergebracht werden soll.

Prag, am 20. August 1931.

Der Minister des Innern:

Dr. Slávik m. p.

Překlad ad 1395/XVII.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. O. Kallina und Genossen

in Angelegenheit der katastrophalen Arbeitslosigkeit im Bezirke Pressnitz und der zur Linderung der Arbeitslosigkeit vorgesehenen Maßnahmen, deren Durchführung durch das Verhalten des Landesausschusses gehemmt wird (Druck 1240/XIII).

Die Genehmigung von Beschlüssen der Bezirksvertretung über den Abschluß von Bezirksdarlehen obliegt nach § 80 d. Org.-Ges., Slg. d. G. u. V. Nr. 125 v. J. 1927 dem Landesausschusse im eigenen Wirkungskreise. Ich habe daher auf die Genehmigung von Bezirksanleihen durch den Landesausschuß keinen direkten Einfluh und kann dem in der Interpellation ausgesprochenen Wunsche nicht entsprechen.

Nach dem Berichte der Landesbehörde in Prag hat die Pressnitzer Bezirksvertretung in ihrer Sitzung am B. Juni 1931 eine Anleihe von 2 Millionen Kč zur Deckung einiger Kredite des außerordentlichen Budgeterfordernisses d. J. 1931 beschlossen.

Diese Voranschlagskredite waren jedoch in keiner Weise aufgeklärt und motiviert und der Landesausschuß kann daher insolange über die Genehmigung der Anleihe nicht entscheiden, als die notwendigen Belege nicht nachträglich vorgelegt werden.

Prag, am 20. August 1931.

Der Minister des Innern:

Dr. Slávik m. p.

Překlad ad 1395/XVIII.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. F. Hassold und Genossen

in Angelegenheit des eigenartigen Vorgehens des Prachatitzer Bezirkshauptmannes gegenüber der Stadtvertretung

von Prachatitz wegen Erbauung des neuen Bezirksamtsgebäudes

(Druck 1097/III).

Die Unterbringung der Bezirksbehörde in Prachatitz ist absolut unzureichend und mangelhaft, was die Gemeinde Prachatitz bereits vor Aktivierung der Verwaltungsreform betont hat. Die Stadtvertretung von Prachatitz hat bereits selbst am 25. Februar 1928 beschlossen, daß die Unterbringung der Bezirksbehörde durch einen Neubau geregelt werde.

Die Bezirksbehörde in Prachatitz ist nicht in einem einzigen Gebäude untergebracht, sie besitzt nicht die erforderliche Anzahl von Räumlichkeiten (in drei nicht gar großen Räumlichkeiten werden je 1 Bedienstete zusammengedrängt), es fehlt ein eigener Sitzungssaal für die Bezirksvertretung, auch der Amtstierarzt ist unzulänglich untergebracht und der Zugang zu den Räumlichkeiten des Bezirksschulausschusses führt durch ein Labyrinth von dunklen Gängen und Stiegen in einem uralten Hause.

Es ist selbstverständlich, daß bei einer derartigen Unterbringung nicht nur die Bediensteten, sondern auch die Ausübung des Dienstes selbst und dadurch auch die Parteien leiden, so daß es im öffentlichen Interesse gelegen ist, daß die erforderliche Abhilfe so schnell als möglich geschaffen werde.

Unter diesen Umständen war es Pflicht des Bezirkshauptmannes sich zu bemühen, die Verhandlungen betreffend die Durchführung des Neubaues möglichst zu beschleunigen und die eingebrachten Beschwerden gegen den Beschluß der Stadtvertretung vom 27. Dezember 1930, womit der Kauf des erforderlichen Bauplatzes genehmigt worden war, nach Möglichkeit im guten zu bereinigen.

Trotzdem die Gemeinde Prachatitz nach 1 des Gesetzes über die Organisation der politischen Verwaltung verpflichtet ist, geeignete Räumlichkeiten für die Bezirksbehörde aus eigenen Mitteln zu beschaffen, und die mit der Unterbringung des Amtes verbundenen Kosten zu tragen, ist die Staatsverwaltung der Gemeinde in der Weise möglichst entgegengekommen, daß sie ihr zur Deckung der mit dem projektierten Neubare verbundenen Kosten vorläufig einen ersten Beitrag im Betrage von 80.000 Kč bewilligt hat, allerdings nur unter der Voraussetzung, daß die Baraktion mit Beschleunigung im Rahmen der öffentlichen Tätigkeit zur Linderung der Arbeitslosigkeit fortgesetzt wird.

Wenn der Bezirkshauptmann die bei ihm intervenierende Deputation der Vertreter der politischen Parteien auf diese Vorteile aufmerksam gemacht hat, um welche die Gemeinde durch die weitere Hinausschiebung des Projektes kommen würde, kann eine Erläuterung dieser Art nicht als Drohung angesehen werden. Unter diesen Umständen kann auch nicht von irgendeinem Drucke des Bezirkshauptmannes auf die Gemeindevertretung gesprochen werden, und dies umsoweniger, als es auch weiterhin ganz dem Willen der betreffenden Gemeinde überlassen ist, ob sie ihre gesetzliche Pflicht zu einer geeigneten Unterbringung der Bezirksbehörde unter Ausnützung der Vorteile erfüllen will, welche ihr durch die Staatsverwaltung angeboten werden, oder nicht.

Was die Androhung einer Geldstrafe nach § 39 der Regierungsverordnung über das Verwaltungsverfahren anbelangt, welcher Personen verfallen, die grundlos den Anlaß zu einem Verfahren bieten, kann in dem Hinweise darauf noch nicht irgendein Mißbrauch der erwähnten Vorschrift erblickt werden. Nach dem Gesagten erblicke ich in dem Vorgehen des Bezirkshauptmannes keine Beeinflußung der Gemeindevertretung und habe daher keinen Grund zu irgendeiner weiteren Verfügung.

Prag, am 20. August 1931.

Der Minister des Innern:

Dr. Slávik m. p.

Překlad ad 1395/XIX.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Stern und Genossen,

betreffend Beschlagnahme und Vorenthaltung von Gewerkschaftsmarken (Druck 1157/IX).

Am 25. Februar 1931 ist bei Anton Dittrich in Olmütz, und zwar wegen des begründeten Verdachtes strafbarer Handlungen nach dem Gesetze zum Schutze der Republik eine Hausdurchsuchung vorgenommen worden. Bei der Durchsuchung hat die Ehegattin des Genannten den Sicherheitsorganen selbst verschiedene Schriftstücke ausgefolgt, welche nach einigen Tagen dem Dittrich alle als einwandfrei zurückgegeben worden sind. Marken der Fachvereinigung haben sich darunter überhaupt nicht befunden und entfällt daher in dieser Richtung jedwede Maßnahme.

Prag, am 20. August 1931.

Der Minister des Innern:

Dr. Slávik m. p.

Překlad ad 1395/XX.

Antwort

des Ministers für Landwirtschaft

auf die Interpellation des Abgeordneten L. Schubert und Genossen

in Angelegenheit der durch das Verbot des Beeren-, Pilze- und Holzsammelns schwer betroffenen armen Bevölkerung (Druck 1029/X).

Das Ministerium für Landwirtschaft (die Zentraldirektion der staatlichen Forste und Güter) hat mit Erlaß vom 22. September 1930, G.-Z. 109.353/30-V/17, allen Direktionen der staatlichen Forste und Güter, der Direktion des Forstschulgutes Adamov, der landwirtschaftlichen Hochschule in Brünn und der Direktion des Oraver Kompossessorates in Oravský Podzámok aufgetragen, im Interesse eines gleichmäßigen Vorgehens und zur möglichsten Einschränkung verschiedener Beschwerden seitens der Bevölkerung Anträge auf Normen für die Bewilligung des Zutrittes in die staatlichen Forste, das Sammeln von Waldprodukten und trockener Zweige vorzulegen.

Aus den eingelangten Berichten und Anträgen war zu ersehen, daß die bisherige Praxis in den Bereichen der einzelnen Direktionen sehr auseinanderging, daß die Anträge ganz verschiedenartig sind, und deshalb hat das Ministerium für Landwirtschaft (die Zentraldirektion der staatlichen Forste und Güter) mit dem Erlasse vom 14. Juli d. J., Z. 58.305/V/17/31, interne Weisungen über das Betreten staatlicher Forste, das Sammeln von Waldprodukten, das Auflesen trockener Zweige und das Grasen herausgegeben, um so der m den Wäldern Erholung suchenden Bevölkerung den freien Aufenthalt im Walde und den unbemittelten Bevölkerungsschichten das Sammeln von Waldprodukten zu ermöglichen.

Von diesen Weisungen betreffen die gegenständliche Interpellation vor allem folgende Bestimmungen:

1. Wo es sich um einen periodischen Verkehr der Ortsbevölkerung zu einem bestimmten Zwecke (Weg zur Beschäftigung, zum Bahnhofe, von Gemeinde zu Gemeinde) handelt, ist darauf zu achten, daß dieser Verkehr lediglich auf den ausgewiesenen Wegen (Fußwegen) erfolge und daß nicht neue Fallwege willkürlich angelegt werden.

Es ist also zu ersehen, daß der Bevölkerung die Benützung von Wegen (Fußwegen), welche ihr regelmäßig als Abkürzungen die leichtere Erreichung des Zieles ihres Weges ermöglichen, nicht verwehrt wird.

2. Den Ortsarmen aus den umliegenden Gemeinden sind für das Sammeln von Waldprodukten auf den ausgewiesenen Stellen unentgeltlich Legitimationen auszufolgen, auch wenn sie in dem Sammeln von Waldprodukten vorübergehend ihre Unterhaltsquelle suchen.

Daraus geht hervor, daß die Verwaltung der staatlichen Forste der armen Bevölkerung das Sammeln von Waldprodukten ermöglicht, aber verlangt, daß sie sich eine Legitimation von der Verwaltung der staatlichen Forste oder im übertragenen Wirkungskreise von dem leitenden Revier (gegebenenfalls auch dem Waldheger) beschaffe, damit die Evidenz der sich im Walde aufhaltenden Personen ermöglicht werde.

3. Beim Sammeln von trockenen Zweigen ist als Regel anzunehmen, daß dieses Sammeln nicht eine Entlohnung für die in Kulturen, in Baumschulen und lies anderen Verrichtungen abgearbeiteten Tage sein solle.

Das Sammeln trockener, auf dem Boden liegender Zweige wird an den ausgewiesenen Stellen ausschließlich nur den Ortsarmen aus den umliegenden Gemeinden und zwar unentgeltlich, allerdings gegen Legitimation bewilligt, welche die Verwaltung der staatlichen horste oder im übertragenen Wirkungskreise das leitende Revier ausfolgt.

4. Das Grasen wird gegen eine den örtlichen Gewohnheiten angemessene mäßige Entschädigung in Jedem halle bloß gegen Legitimation bewilligt.

Die freiwilligen Erleichterungen, welche durch diese Weisungen zu Gunsten der Bevölkerung bewilligt worden sind, beziehen sich allerdings nicht auf Personen, welche als Schädiger des Waldes bekannt sind, oder überhaupt auf Jedermann, welcher den Forstbesitz gefährdet oder schädigt.

Prag, am 11. August 1931.

Der Minister für Landwirtschaft:

Bradáč m. p.


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