Senát Národního shromáždìní R. Ès. r. 1930.

III. volební období.

1. zasedání.

Tisk 54.

 Pùvodní znìní.

Antrag

 

der Senatoren Leo Wenzel, Ernst Teschner, Franz Köhler und Genossen betreffend die gesetzliche Regelung des Wirkungskreises und der Befugnisse des Dentistenberufes.

 

Die Gefertigten stellen folgenden Antrag:

Der Senat wolle beschließen:

 

Gesetz

vom.............

betreffend die gesetzliche Regelung des Wirkungskreises und der Befugnisse des Dentistenberufes.

 

Die Nationalversammlung der Èechoslovakischen Republik hat folgendes Gesetz be­schlossen:

 

§1.

Die Ausübung der Zahnpraxis im Gebiete der Èechoslovakischen Republik ist jenen Dentisten gestattet, welche mit Erfolg die staatliche Dentistenschule absolviert haben, sich mit dem Diplom als Dentist ausweisen können und den sonstigen geltenden Bestimmungen welche zur Ausübung der Zahn­praxis vorgeschrieben sind, entsprechen.

§ 2.

Die im § 1 verlangten Bestimmungen für die Berechtigung der Ausübung der Zahnpraxis sind:

1. Die erfolgreiche Absolvierung einer 3klassigen Bürgerschule und eine 3jährige praktische Betätigung in einer Zahnpraxis. Die 3jährige praktische Betätigung wird auf eine 2jährige herabgesetzt, wenn der Nachweis des Besuches einer 4klassigen Bürgerschule bezw. vollständigen Unter­mittelschule erbracht wird.

2. Der Nachweis einer 3jährigen praktischen Verwendung als Techniker in einer Zahnpraxis.

3. Der nach der Erfüllung im Punkt 1 und angeführten Bedingnisse nachgewiesene Besuch der staatlichen Dentistenschule (§ 6) der an eine mit Erfolg abgelegte Aufnahmsprüfung vor einer hiezu bestimmten Prüfungskommission für diese Schule gebunden ist.

4. Die Ausbildung an der staatlichen Dentistenschule in der Dauer von 2 Semestern und die an dieser Schule mit Erfolg abgelegte Schlußprüfung, durch welche ein Zeugnis als Dentist erworben wird.

5. Nachweis einer 3jährigen praktischen Verwendung als Assistent in einer Zahnpraxis.

6. Schließlich die nach der 3jährigen Assistentenpraxis vor der staatlichen Prüfungskommission mit Erfolg abgelegte Dentistenprüfung, welche zur Führung des Titels >Diplomierter Dentist< berechtigt.

§ 3.

Ein nach § 2 Punkt 6 diplomierter Dentist kann sich wo immer im Gebiete der Èechoslovakischen Republik niederlassen. Er ist jedoch verpflichtet, vor Beginn der Praxiseröffnung sein Diplom als Dentist der zuständigen staatlichen Sanitäsbehörde I. Instanz zur Einsichtnahme und Vormerkung vorzulegen.

Wirkungskreis und Berechtigungsumfang des Dentisten.

§ 4.

Der diplomierte Dentist ist berechtigt zur Vornahme nachstehender Arbeiten:

Den künstlichen Zahn- und Gebißersatz und zwar alle künstlich angefertigten Teile einzelner Zähne und Gebisse im menschlichen Munde durch die die fehlenden oder fehlerhaften Teile der Zähne oder Gebisse ersetzt werden sollen. Solche künstlich angefertigten Teile sind insbesonders der künstliche Ersatz des ganzen Zahnes oder seines fehlenden Teiles sowie Plomben, Füllungen der Zähne, Zapfenzähne, Stiftzähne und alle Arten von Zahnkronen und ähnlicher Ersatz. Brücken in jeder Art von Ausführungen, künstliche Gebisse, ganze oder Teile derselben auf Gaumenplatten.

§ 5.

Als Arbeiten an Zähnen und Gebissen sind nachfolgende angeführte Arbeiten anzu sehen:

 

a) Beseitigung von Zahnstein, die Reini gung der Zähne, das Abschleifen der Zähne und Wurzeln.

b) Zahn- und Gebißabdrucknehmen.

c) Anpassen von künstlichen Zahn- und Gebißersatz.

d) Einsetzen von künstlichen Zähnen, Kronen und Gebissen unter Gebrauch regulierender Mittel.

e) Füllen, Plombieren und Füllen der Wurzeln mit den damit verbundenen Arbeiten sowie die Pflege und Behandlung der Wurzeln.

f) Das Entfernen, Extraktion der Zähne und Wurzeln, welche dem künstlichen Zahn- und Gebißersatz hinderlich sind.

Beim Vollzuge dieser angeführten Arbeiten ist der Gebrauch der lokalen Anästhesie gestattet.

 

Über die Errichtung der Dentistenschule.

§ 6.

Die staatliche Dentistenschule wird vom Ministerium für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche, Erziehung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schulwesen und Volkskultur errichtet.

 

§ 7.

Die Berechtigung der Zahnärzte und geprüfter Zahntechniker, welche zur Zeit der Kundmachung dieses Gesetzes bereits die Zahnpraxis ausüben, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 8.

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.

§ 9.

Mit der Durchführung dieses Gesetzes wird der Minister für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung im Einverständnisse mit dem Minister für Schul­wesen und Volkskultur betraut.

Begründung:

Der jahrzehntelange Kampf zwischen den Zahnärzten und den Zahntechnikern fand vorläufig in dem Gesetze vom 14. April 1920 Nr. 303 über die Zahnheilkunde und Zahntechnik sein Ende. Durch dieses Gesetz ist der Zahntechnikerberufsstand aufs Aussterbeetat gesetzt worden und nur noch jenen Zahntechnikern das Recht der Konzessions­erlangung zugesichert, welche bis 6. Mai 1920 - dem Kundmachungstage des Gesetzes - ausgelernt und im Besitze des Lehrzeugnisses wären.

Das Gesetz unterließ es jedoch, irgendwelche Weisungen herauszugeben bezüglich des Berufsnachwuchses und seiner gesetzlichen und sonstigen Stellung. Einerseits Aussterben des Standes, aber andererseits Erlaubnis der weiteren Ausbildung von Lehrlingen. Dieser, gesetzlich ungeklärte Zustand steigerte sich bis zur Unerträglichkeit. Hunderte von Staatsbürgern widmeten sich dem Zahntechnikerberufsstande und sollen nunmehr durch diese gesetzliche Verfügung zeitlebens nicht mehr das Recht in Anspruch nehmen können, welches ihren Vorgängern, den älteren Kollegen ohne weiteres eingeräumt wurde.

Die Ursache der endlosen unseligen Kämpfe beider Standesparteien - Zahnärzte und Zahntechniker - ist darin zu suchen, daß eine befriedigende zahntechnische Kunst nur dann möglich ist, wenn alle für den Zahnersatz notwendigen Arbeiten, also auch die im Munde des Patienten von ein und derselben Person ausgeführt werden. Dieses fundamentale Prinzip ist nicht umzustoßen und hat dazu geführt, daß heute in allen Kulturstaaten von Rang und Bedeutung staatlich geprüfte, nach staatsgesetzlich festgesetzten Grundsätzen ausgebildete Dentisten selbständig fungieren.

Man blicke doch nach Deutschland, Frankreich, England, Amerika! Dort ist die Zahnersatzkunst endgiltig in den Händen eines nach beiden Richtungen, der mechanisch-technischen wie der fachärztlich-theoretischen ausgebildeten Dentisten anvertraut.

Von den Zahnärzten führen nur einige wenig selbst zahntechnische Arbeiten aus. Die qualifizierte Gehilfenschaft, welche noch Konzessionsanwärter sind, macht sich nach der Erbringung des 9jährigen Befähigungsnachweises selbständig und hier herrscht am Arbeitsmarkt ein bedeutender Mangel. Wenn nicht entsprechend Vorsorge getroffen wird, eine fachtechnisch gut ausgebildete Gehilfenschaft heranzuziehen, so ist es in einigen Jahren unmöglich, einen Kollegen von verbürgter Fachbefähigung zu erlangen.

Um eine Zahnprothese selbständig herzustellen, sind anatomische, physiologische und auch pathologische Kenntnisse erforderlich, welche aber auch auf einer anderen Basis als der des Vollmediziners erreicht werden können.

Der Gesetzesantrag sieht neben einer verbürgten, guten Schulausbildung die dreijährige praktische Betätigung in einer Zahn­praxis und die dreijährige Verwendung als Techniker vor. Um sich ein Urteil über die Kenntnisse und Fähigkeiten des Berufsangehörigen bilden zu können, ist eine Prüfung vor einer eigens hiezu bestimmten Prüfungskommission vorgesehen, welche gleichzeitig die Aufnahmsprüfung für die staatliche Dentistenschule sein soll. Im § 6 wird diese Dentistenschule als eine 2semestrige umschrieben und im Anhange vorgesehene Technikerprüfungsordnung bildet den Rahmen der Prüfung selbst. Dadurch, daß neben der fachlich-mechanischen Handarbeit auch die wissenschaftlich-teoretische Ausbildung kommt, wird die allerbeste Gewähr dafür geboten, einen Berufsnachwuchs zu schaffen, der qualifiziert ist und Sicherheit für eine gediegene Arbeitsleistung gibt. Nach der Beendigung der staatlichen Dentistenschule ist eine weitere 3jährige Verwendung als Assistent vorgesehen. welche dem Dentisten die Gelegenheit bieten soll, unter der Aufsicht des Praxisinhabers seine praktischen und theoretischen wissenschaftlichen Kenntnisse fachlich anzuwenden. Nach insgesamt 10jähriger Ausbildungszeit als Dentist ist die Staatsprüfung vorgesehn, welche, falls die Prüfung, mit Erfolg abgelegt wurde, dem diplomierten Dentisten die Berechtigung der selbständigen Zahnpraxisausübung überträgt.

Nach dem bisherigen Gesetze ist die persönliche Ausübung der Zahnpraxis vorgesehen und lediglich bei einem Witwenbetriebe sieht die Gewerbeordnung (§ 55) einen Geschäftsführer vor. Da aber nach den gesetzlichen Bestinnungen der Geschäftsführer dieselben Eigenschaften aufweisen muß, als wie der Praxisinhaber selbst, so ist in der Regel ein geprüfter Zahntech­niker als Geschäftsführer nicht zu erlangen, weil bekanntlich erst nach der Erlangung der Konzession die staatliche Zahntechnikerprüfung ahgelegt werden kann. In den aller­seltensten Fällen kommt es daher vor, daß ein geprüfter Zahntechniker (der daher schon eine Praxis besessen hat) wieder als Angestellter geht. Aber auch andererseits im Falle einer Erkrankung des Praxisinhabers - sei es ein Zahnarzt oder ein Zahntechniker -, einer Berufsinvalidität usw. ist es nicht möglich, die bestens eingeführte Zahnpraxis zu führen, weil gesetzlich nur der Zahnarzt oder der geprüfte Zahntechniker operativ tätig sein kann.

Auch diese Fälle berücksichtigte der Gesetzesantrag, indem er nach Absolvierung der staatlichen Dentistenschule dem Dentisten die Gelegenheit der praktischen Verwendung als Assistent bietet.

Das freie Recht, sich in jenem Berufszweige beruflich zu betätigen, welches der Staatsbürger ordnungsgemäß erlernt hat, ist im Verfassungsgesetz gewährleistet. Es kann bestimmt nicht die bewußte Absicht des Antragstellers des Gesetzes vom 14. April 1920 gewesen sein, die rechtliche und gesetzliche Stellung des Zahntechnikerberufsnachwuchses ganz und gar außer Acht zu lassen.

Der Antrag gibt dem Dentistenanwärter die freie berufliche Betätigung und Ausbildungsmöglichkeit, verbindet die Geschick­lichkeit der Hand mit dem Wissen der Zahnheilkunde und durch die 9jährige praktische Betätigung und die 2semestrige Schulausbildung wird jener Berufsstand der Dentisten geschaffen werden, welcher, wie uns das Ausland lehrt, von Rang und Bedeutung ist.

Geben wir dem Berufsstande der Dentisten eine gediegene fachliche und wissen­schaftliche Ausbildung, pflegen und fördern wir denselben und es wird nur zu Nutz und Frommen der Volksgesundheit, der Volkswirtschaft und des Staates sein.

Die Bedeckung für die Kosten der staat­lichen Dentistenschule ist im Voranschlag des Ministeriums für Schulwesen und Volks­kultur vorzusehen.

 

Prag, den 19. Dezember 1929.

 

Wenzel, Teschner, Köhler,

Dr. Jesser, Füssy, Richter, Dr. Hilgen reiner, Fr. Scholz, Tschapek, Stolberg, Tichi.

 

Techniker-Prüfungsordnung.

 

Auf Grund des Gesetzes vom............ Nr....... Slg. d. G. u. Vdg.

betreffend die gesetzliche Regelung des Wirkungskreises und der Befugnisse des Dentistenberufes werden zur Abhaltung der Technikerprüfungen (§ 2, Punkt 3 des Gesetzes) Prüfungskommissionen errichtet, und zwar in den Orten: Böhmisch-Budweis, Bratislava, Brünn, Eger, Königgrätz, Pilsen, Prag, Reicheu­berg und Troppau für jene Sprengel, welche das Gremium bzw. die Genossenschaft der Zahntechniker des betreffenden Ortes umfaßt.

 

§ 1.

Diese Prüfungskommission ist bestimmt für jene Dentistenanwärter, welche den Nachweis erbringen können, daß sie eine 3jährige, bezw. 2jährige praktische Betätigung und eine 3jährige Technikerzeit vollbracht haben.

§ 2.

Die Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, 2 Prüfungskommissären, 2 Beisitzern des Gremiums oder der Genossenschaft der Zahntechniker und 2 Beisitzer der Angestellten-Gewerkschaft.

 

Der Vorsitzende ist der jeweilige Amtsarzt der Sanitätsbehörde I. Instanz jenes Ortes, in welchem die Prüfungskommission ihren Sitz hat. Die Prüfungskommissäre sind 1 Zahnarzt und 1 geprüfter Zahntechniker bezw. Dentist. Die Beisitzer stellt das zuständige Gremium bezw. die Genossenschaft und die Angestellten-Gewerkschaften.

 

Die Prüfungskommission wird von den zu­ständigen Stellen beantragt und seitens der Sanitätsbehörde II. Instanz bestätigt.

§ 3.

Das stempelfreie Gesuch Zum Zulassung zur Prüfung ist an den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu richten. Dem Gesuche sind beizuschließen:

1. Das Schulentlassungszeugnis.

2. Der Nachweis der 3- bezw. 2-jährigen praktischen Betätigung.

3. Der Nachweis der 3-jährigen Technikerzeit.

4. Heimatschein.

Mit der Führung der schriftlichen Arbeiten kann der Vorsitzende einen der Beisitzer betrauen.

§ 4.

An Prüfungstaxe ist der Betrag von 100 Kè zu erlegen, bezw. an den Vorsitzenden einzuzahlen. Die Einzahlung hat mit der Überreichung des Zulassungsgesuches zu erfolgen.

Die Prüfungstaxe wird dem Prüfungswerber nur dann zurückerstattet, wenn derselbe mindestens 4 Wochen vor dem Prüfungstermine zurücktreten oder zur Prüfung nicht zugelassen wird.

Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden und den 2 Prüfungskommissären je 1 Beisitzer anwesend ist.

Die Funktionsdauer der Prüfungskommission beträgt 3 Jahre und ist nach Ablauf dieser Frist die neuerliche Bestätigung zulässig.

§ 5.

Über die Zulassung der Bewerber entscheidet der Prüfungsvorsitzende. Gegen die Verweigerung der Zulassung kann der Prüfungsbewerber die Beschwerde an die Sanitätsbehörde II. Instanz richten, und zwar dies innerhalb 14 Tagen nach der Zustellung des abweislichen Bescheides.

§ 6.

Die Prüfungstermine werden je nach Bedarf im Einvernehmen mit der Prüfungskommission anberäumt. Die Verständigung des Prüfungstermines an den Prü­fungsbewerber hat mindestens 4 Wochen vorher zu erfolgen. Zu einem Prüfungstage sollen in der Regel nicht mehr als 6 Prüfungsbewerber zugelassen werden. Die Prüfung ist so einzurichten, daß sie sich für den Prüfungsbewerber an einem Tage erledigt.

Der Vorsitzende der Prüfungskommission ladet die Prüfungskommissäre und die Beisitzer sowie die Prüfungsbewerber zum Prüfungstermine und trifft gleichzeitig über die Einlieferung des Prüfungsstückes die erforderlichen Verfügungen.

Die Prüfungskommisäre und die Beisitzer geloben dem Vorsitzenden vor der ersten stattfindenden Prüfung ihrer Funktionsdauer die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Pflichten.

§ 7.

Die Prüfung ist eine praktische und theoretische; sie hat den Nachweis zu erbringen, daß der Prüfungsbewerber sich die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten als Dentisten­anwärter erworben hat.

§ 8.

Die praktischen Prüfungsarbeiten sind:

1. Ein partielles Ersatzstück in Kautschuck mit 4 aufgeschliffenen Zähnen, zwei davon müssen mit Schutzplatten versehen sein und an dem Stück eine Blech- und eine Drahtkammer angebracht werden.

2. Eine Metallplatte passend auf dem Modell mit mindestens 2 Frontzähnen und 2Klammern. Die Zähne müssen aufgeschliffen und angelötet oder genietet oder in Kästchen gesetzt sein.

3. Ein ganzes Gebiß aufgestellt in Wachs modelliert. Eventuell mit Federschlag.

4. Eine 3- oder mehrteilige, als festsitzend gedachte Metallbrücke auf Modell, mit mindestens einer Richmondkrone, die Brückenglieder nach Wahl. Die Stützpfeiler also die Richmondkrone oder Metallkrone müssen in eingegipsten Wurzeln stehen. Sämtliche in Artikulation.

Nr. 1 und 2 sind am Prüfungstage fertig mitzubringen. Nr. 3 und 4 werden unter Aufsicht angefertigt.

Mit der Überwachung des Prüfungsbewerbers während der Anfertigung des Prüfungsstückes hat der Vorsitzende der Prüfungs­kommission einzelne Mitglieder derselben zu beauftragen.

Der Inhaber jener Zahnpraxis, in dessen Laboratorium die Prüfungsarbeit Nr. 1 und 2 hergestellt wurde, hat dem Prüfungsbewer­ber eine Bescheinigung auszustellen, daß derselbe die Prüfungsarbeit ohne fremde Hilfe selbständig gemacht hat. Ist solche gemacht worden, so ist anzugeben, worin sie bestanden hat.

Die Prüfungsstücke sind von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission zu besichtigen.


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