Senát Národního shromáždìní R. Ès. r. 1930.

III. volební období.

1. zasedání.

Tisk 58.

Pùvodní znìní.

Antrag

des Senators Leo Wenzel und Genossen

betreffend die Erlassung des Gesetzes wegen Errichtung eines Beirates für die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften der gewerblichen Produzenten.

Die Gefertigten stellen instehenden Antrag:

Der Senat wolle beschliessen:

Gesetz

vom..........

betreffend die Errichtung eines staatlichen Beirates für die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften der gewerblichen Produzenten.

Die Nationalversammlung der Èechoslovakischen Republik hat folgendes Gesetz beschlossen:

Wirkungskreis des Beirates.

§ 1.

Bei dem Ministerium für Handel und Gewerbe wird zur Erstattung von Gutachten über die die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betreffenden wirtschaftlichen Angelegenheiten und über die wichtigsten Massnahmen in Angelegenheit der Regelung des Genossenschaftswesens für die gewerblichen Produzenten für das ganze Gebiet des èsl. Staates unter der Bezeichnung >staatlicher Genossenschaftsbeirat< ein Beirat errichtet.

Der Sitz des staatlichen Genossenschaftsbeirates für die gewerblichen Produzenten ist Prag.

Der staatliche Genossenschaftsbeirat für die gewerblichen Produzenten erstattet dem Ministerium für Handel und Gewerbe seine Gutachten entweder auf Antrag dieses Ministeriums oder aus eigener Initiative.

Die Funktionsdauer der gewählten Mitglieder dieses Beirates beträgt drei Jahre.

Zusammensetzung des staatlichen Genossenschaftsbeirates für die gewerblichen Produzenten.

§ 2.

Die Mitglieder des staatlichen Genossenschaftsbeirates müssen eigenberechtigte èsl. Staatsbürger sein und werden:

1. aus Vertretern der einzelnen Handels und Gewerbekammern,

2. aus Vertretern der Reichs- und Landesverbände der Genossenschaften dergestalt ernennt, dass das Ministerium für Gewerbe und Handel aus den von den einzelnen Interessenten in Vorschlag gebrachten Personen für jede Handels- und Gewerbekammer ein Mitglied, für je 500 Mitglieder des in Betracht kommenden Verbandes gleichfalls je ein Mitglied ernennt.

Die vorschlagende Organisation hat die doppelte Anzahl Personen in. Vorschlag zu bringen, als nach dieser Gesetzesstelle Mitglieder des staatlichen Genossenschaftsbeirates für sie zu bestellen ist.

Zu den Interessenten, welche wesentlich als Mitglieder zu dem Beirate der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften zugezogen werden, gehören folgende Genossenschaften

a) Vorschuss- und Kreditvereine und Kreditgenossenschaften,

b) Rohstoffvereine (Vereine zum gemeinschaftlichen Einkauf von Rohstoffen und Halbfabrikaten),

c) Absatzgenossenschaften, Magazingenossenschaften (Vereine zum gemeinsamen Verkauf gewerblicher Erzeugnisse),

d) Produktivgenossenschaften (Vereine zur Herstellung von Gegenständen und zum Verkauf auf gemeinsame Rechnung),

e) Werkgenossenschaften (Vereine zur Beschaffung voñ Gegenständen zur Benutzung auf gemeinsame Rechnung),

f) Baugenossenschaften (Vereine zur Herstellung von Wohnungen und Werkstätten).

Die Funktionsdauer der Mitglieder des staatlichen Genossenschaftsbeirates beträgt drei Jahre.

Scheidet ein Mitglied des staatlichen Genossenschaftsbeirates für die gewerblichen Produzenten vor Ablauf der Funktionsperiode aus, so ernennt das Ministerium für Gewerbe und Handel über Vorschlag der betreffenden Organisation, für die das betreffende Mitglied bestellt war, ein Ersatzmitglied.

Die bisherigen Mitglieder können nach Ablauf der Funktionsdauer wieder gewählt werden.

Vorsitzender des Beirates.

§ 3.

Der Genossenschaftsbeirat für die gewerblichen Produzenten wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter mit einfacher Stimmenmehrheit und ist zur Beschlusssfähigkeit der betreffenden Wahlsitzung die Anwesenheit von mindestens 10 Mitgliedern erforderlich.

Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters unterliegt der Bestätigung des Ministeriums für Gewerbe und Handel.

Plenum und Ausschüsse.

§ 4.

Der Genossenschaftsbeirat verhandelt

a) im Plenum,

b) in besonderen Ausschüssen, die vom Plenum bestellt werden.

Sitzungen.

§ 5.

Der staatliche Beirat der Genossenschaft tritt nach Bedarf, mindestens aber viermal jährlich, zusammen.

In der Einladung ist der Verhandlungsgegenstand anzuführen.

Auf Ansuchen von wenigstens einem Viertel der Mitglieder ist der staatliche Genossenschaftsbeirat für die gewerblichen Produzenten längstens binnen vier Wochen nach Ueberreichung des Ansuchens beim Ministerium für öffentliche Arbeiten zu einer ausserordentlichen Sitzung einzuberufen.

Die Sitzungen des staatlichen Genossenschaftsbeirates für die gewerblichen. Produzenten sind nicht öffentlich. Den einzelnen Ministerien steht es jedoch frei, zu den Sitzungen ihre Vertreter zu entsenden.

Der Vorsitzende kann zu den Plenarsitzungen oder Ausschußsitzungen auch Sachverständige, die nicht Mitglieder des staatlichen Genossenschaftsbeirates für die gewerblichen Produzenten sind, einladen.

Der staatliche Genossenschaftsbeirat für die gewerblichen Produzenten gibt seine Gutachten mittels Beschlusses ab, der mit Stimmenmehrheit der einzelnen Mitglieder gefasst wird, wobei zur Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von 10 Mitgliedern des staatlichen Genossenschaftsbeirates für die gewerblichen Produzenten erforderlich ist.

Bei Stimmengleichheit sind beide Anträge, über welche abgestimmt wurde, dem Ministerium für Gewerbe und Handel mitzuteilen.

Mit dem Beschlusse nicht übereinstimmende Meinungen sind auf Verlangen zu protokollieren und sind die über die Sitzung des führenden Protokolles gleichfalls dem Ministerium für Gewerbe und Handel vorzulegen.

Ausschüsse.

§ 6.

Dem staatlichen Genossenschaftsbeirat für die gewerblichen Produzenten steht das Recht zu, besondere Auschüsse einzusetzen, deren Einberufung nach Analogie des § 5 zu erfolgen hat.

Diese Ausschüsse, die aus höchstens 10 Personen bestehen können, wählen ihren Vorsitzenden selbst.

Die Bestimmungen des § 5, Punkt 2-5, gelten sinngemäss auch für die Ausschüsse und ist durch die Geschäftsordnung festzusetzen, inwiefern die Ausschüsse definitive Gutachten abgeben können, bezüglich deren dann sinngemäss die Bestimmungen des § 5 gelten.

Geschäftsordnung.

§ 7.

Die Festsetzung der Geschäftsordnung des staatlichen Genossenschaftsbeirates für die gewerblichen Produzenten und der Ausschüsse steht dem Beirat selbst zu und unterliegt die Genehmigung dem Ministerium für Gewerbe und Handel.

Kanzlei.

§ 8.

Die Kanzleigeschäfte des staatlichen Genossenschaftsbeirates werden von dem Ministerium für Gewerbe und Handel besorgt.

Mitglieder.

§ 9.

Das Amt der Mitglieder des staatlichen Genossenschaftsbeirates für die gewerblichen Produzenten ist ein Ehrenamt.

Die nicht im Gebiete von Gross-Prag wohnenden Mitglieder haben Anspruch auf eine Diäte von 30 Kè täglich und Ersatz der Reisekosten (Bahnfahrt 2. Klasse) vom Orte ihres Wohnsitzes und zurück aus dem Staatsschatze.

Staatsbedienstete haben Anspruch auf Diäten und Reisekosten nach den für Staatsbedienstete geltenden Normen.

Die Kostenverzeichnisse sind dem Ministerium für Gewerbe und Handel vorzulegen.

§ 10.

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. Mit seiner Durchführung ist das Ministerium für Gewerbe und Handel betraut.

Begründung:

Die Verhältnisse der Genossenschaften sind bekanntlich durch das Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirtschatsgenossenschaften, geregelt.

Für das Handwerk und für das Gewerbe haben die Genossenschaften eine sehr grosse Bedeutung, sie bilden für die Zukunft das beste und wirksamste Mittel, um dem Handwerkstande durch Zusammenschluss wieder aufzuhelfen und ihm dem Grosskapital gegenüber leistungsfähig zu machen, woran auch der Umstand nichts ändert, dass die grosse Bedeutung der Genossenschaften leider heute noch in vielen Kreisen des Handwerkes unterschätzt wird und der Konkurrenzneid unter den Handwerksgenossenschaften die Bildung einer Genossenschaft verhindert.

Im èsl. Staate mehren sich in der Industrie und Handel die monopolistischen Tendenzen, die es heute dem kleinen Handwerker und Kaufmanne unmöglich machen, ihre Rohprodukte bei der Urquelle zu decken.

Die gegenwärtige Rechtsordnung kennt keine Grenzen für das blutsaugende, den kleinen Handwerker und Kaufmann vernichtende Kapital, weil Trust's, Kartelle etc. erschreckend über Hand nehmen.

Die Grossbanken in, engster Verbindung mit den Kartellen und Trust's sind heute die Beherrscher der Wirtschaft, statt derselben zu dienen.

Kartelle und Trust's verhindern, dass tausende Handwerker und Kaufleute nicht mehr wie einst das Rohmaterial von der ersten billigen Quelle beziehen.

Durch diese Ausschaltung des Warenbezuges aus erster Quelle sind

1. tausende Handwerker und Kaufleute der völligen Proletarisierung ausgeliefert,

2. werden auf diese Art auch die Konsumenten schwer ausgewuchert und

3. der wirtschaftlich Starke, die Grossbank, welche nicht produktiv schafft, sondern nur spekuliert, erdrosselt so den wirtschaftlich Schwachen.

Das Grosskapital auf der einen und die Konsumenten auf der anderen Seite schliessen sich zusammen und vernichten so den produzierenden Mittelstand.

Die Regierung, die gegenwärtig den Gesetzentwurf zur Errichtung der Konsumentenkammer vorbereitet, duldet, dass von grosskapitalistischer Seite ohne Verbot die Kartelle und Trust's tätig sind.

Dass eine derartige, tief zu beklagende Kurzsichtigkeit nur die schlechtesten Früchte tragen kann, liegt klar zu Tage, weswegen die Errichtung eines Beirates für die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, angegliedert an das Ministerium für Gewerbe und Handel, von der grössten Wichtigkeit ist, zumal die genossenschaftliche Entwicklung nicht nur unter den Konsumenten, sondern vor allem auch unter den kleinen Produzenten, also Handwerkern und auch Kaufleuten, eine wirtschaftliche Notwendigkeit die sich nicht aufhalten lässt, bedeutet.

Betrachten wir die technische Entwicklung der Landwirtschaft in den Ländern der Republik, im Vergleiche zur genossenschaftlichen Organisation im Gewerbe und Handel!

Den landwirtschaftlichen Genossenschaften gingen die Kreditvereine auf dem Lande voran.

Die landwirtschaftlichen Kammern förderten die landwirtschaftlichen Genossenschaften weit mehr, als die Regierung die gewerblichen Wirtschaftgenossenschaften.

Insgesamt gab es in der Èechoslovakei am 1. Jänner 1922 unter 12.336 Genossenschaften 6809 landwirtschaftliche Genossenschaften mit über 500.000 Mitgliedern und über eineinhalb Milliarden Einlagen.

Die landwirtschaftlichen Genossenschaften schliessen sich in 11 landwirtschaftlichen Genossenschaftsverbänden zusammen, die wiederum im >Centrokooperativ< dem Hauptverbande der landwirtschaftlichen Genossenschaftsverbände zusammengeschlossen sind.

Von 7486 Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (mit Ausnahme der Kreditgenossenschaften) entfallen am 1. Jänner 1921 40.12% auf die Genossenschaften der landwirtschaftlichen Produzenten.

Die Zahl der Kreditgenossenschaften der Gewerbetreibenden und Kaufleute ist gleich Null, gegenüber der gewaltigen Organisation der Kreditgenossenschaften der landwirtschaftlichen Produzenten.

Zur Deckung des Kreditbedarfes der landwirtschaftlichen Produzenten kommen die landwirtschaftlichen Bezirksvorschusskassen, sowie die Kreditgenossenschaften nach dem System Schultze-Delitzsch (Vorschusskassen), sowie nach dem System Raiffeisen (Raiffeisenkassen) nach.

In Böhmen gab es 1920 166 landwirt­schaftliche Bezirksvorschusskassen (hievon 42 mit deutscher Geschäftssprache), deren Stammvermögen 18,650.000 Kronen betrug.

Die Einlagen beliefen sich auf 1,019.246.000 Kè, die von Kassen gewährten Darlehen auf 395,839.000 Kè.

In den èechoslovakischen Ländern gibt es (1919) 1245 Kreditgenossenschaften System Schultze- Delitzsch. Von 1203 Kreditgenossenschaften sind 893 èechisch, 307 deutsch, 3 polnisch, die eingezahlten Geschäftsanteile erreichen eine Höhe von 54,630.000 Kè, die Reserven betragen 10,036,000 Kè, die gewährten Darlehen belaufen sich auf 997,071.000 Kè.

Hinsichtlich der Raiffeisenkassen haben für das Jahr 1920 folgende Ziffern gegolten: Es gab 3785 Raiffeisenkassen, hiervon sind 2587 èechisch, 1135 deutsch, 63 polnisch (3665 statistische Daten geliefert).

Durch vorerwähnte Zahlen ist somit die gewaltige Genossenschaftsbewegung der landwirtschaftlichen Produzenten angedeutet, während die eigentliche wirtschafliche Genossenschaftsbewegung der Gewerbetreibenden durch die Folgen der Deflationspolitik durch die vergangene Wirtschaftskrise genau so gelitten hat, wie die kapitalistischen Unternehmungen.

Die Existenz der Kaufleute wird durch den neuen Vorstoss der Konsumvereine immer mehr bedroht, nachdem der genossenschaftliche Samen von Rochdale sich auf Sturmesflügeln über die ganze Welt verbreitet.

Wie gewaltig die Entwicklung der Konsumvereinsbewegung ist, sei durch folgende Zahlen klar gelegt:

Ein Grossteil der Konsumgenossenschaften ist in der Èechoslovakei an die Grosseinkaufsstelle angegliedert.

Sie ist die zentrale Belieferungsstelle der deutschen Arbeiterkonsumvereine in der Èechoslovakei.

Sie führt alle erdenklichen Waren, welche für den Arbeiterhaushalt in Betracht kommen, vom Brot und Mehl bis zum Zimmt, vom Hosenknopf bis zur kompletten Wäscheausstattung.

Ein Teil der Waren wird im grossen direkt von den Fabriken bezogen (Gewerbetreibenden wird dies durch die Kartelle verhindert) und mit einem blossen Spesenzuschlag an die Konsumvereine weitergegeben, der andere Teil wird in Eigenbetrieben erzeugt.

Der Umsatz der Grosseinkaufsgenossenschaft hat sich seit Beginn der Entwicklung wie folgt gesteigert:

Monat

Umsatz 1919 Kè

Umsatz 1920 Kè

Umsatz 1921 Kè

Jänner

9,713.356.56

27,533.339.32

Feber

23,868.113.62

39,702.345.97

März

28,149.393.08

38.,991.822.34

April

23,268.818.50

37,657.946.31

Mai

13,821.228.80

29,764.033.45

24,570.299.18

Juni

15,544.229.65

31,066.364.22

40,234.268.57

Juli

13,526.732.68

31,820.401.62

30,342.502.04

August

14,701.314.12

33,640.590.32

36,851.539.57

September

10,773.856.86

35,202.014.97

41,719.757.66

Oktober

14,295.237.25

49,737.424,02

41,211.637.20

November

22,421.362.25

57,567.140.98

58,551.652.14

Dezember

30,038.213.14

57,655,983.90

42,055.561.99

 

135,122.174.65

403,453.635.24

459,422.672.29

Die gesamten Grosseinkaufsgesellschaften in der Èechoslovakei hatten folgende Umsatzziffern:

Èechische Grosseinkaufsgesellschaft.... 980,355.329 Kè,

Deutsche Grosseinkaufsgesellschaft.... 459,422.672 Kè,

Èechische Einkaufsstelle der Beamtenschaft.. 79,000.000 Kè.

Die Sanierung der Konsumvereine seitens der Regierung wurde wiederholt erwogen.

Wie halbamtliche Regierungsblätter verlautbaren, beabsichtigt man aus Staatsmitteln den

Betrag von 250 Millionen

für die Sanierung der Konsumvereine auszuwerfen.

Die gewerblichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erhielten bisher nicht die geringste Unterstützung noch Förderung seitens des Staates. Rettungslos liess man die kaufmännischen und gewerblichen Grosseinkaufsgenossenschaften zusammenbrechen.

Die gewaltige Anzahl der Konsumgenossenschaften nimmt in letzter Zeit wieder zu. Neben dem Zusammenbruche des Handwerkes brechen die Existenzen der Kaufleute zusammen.

Die Zeiten sind bald vorüber, wenn es so weiter geht (wohl bestehen sie noch in ganz geringen Verhältnissen), wo der Geselle oder Gehilfe und Lehrling mit seinem Chef unter einem Dache schlief und an einem Tische ass.


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