Atrikel 6.

Niederwasserbauten.

(1) Unter Niederwasserbauten werden alle Bauten verstanden, welche die Zusammenfassung des Niederwassers zum Ziele haben.

(2) Alle Projekte für die Niederwasserbauten in der ganzen èechoslovakisch-österreichischen Donaugrenzstrecke werden im Einvernehmen der Vertragsstaaten aufgestellt. Jeder Staat trägt die Hälfte der Projektskosten, ausschließlich der Personalbezüge der für die Ausarbeitung dieser Projekte bestellten Beamten. Die Personalbezüge dieser Beamten trägt jeder Staat für sich.

(3) Die nach Absatz 2 ausgearbeiteten Projekte bedürfen der Genehmigung beider Staaten und sind sodann für sie bindend. Jede grundsätzliche Projektsänderung unterliegt dem gleichen Verfahren wie das Originalprojekt. Während des Baues von beiden Strombauämtern einvernehmlich als notwendig erkannte Änderungen können vorgenommen werden, soferne sie im Rahmen des genehmigten generellen Projektes gelegen sind, bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die zuständigen Zentralstellen der beiden Staaten.

(4) Die Niederwassrbauten werden grundsätzlich von jedem Vertragsstaate auf eigenem Gebiete ausgeführt. Kommen einzelne Niederwasserwerke auf beide Hoheitsgebiete zu liegen, so obliegt deren Ausführung jenem Staate, auf dessen Gebiete der größere Teil des betreffenden Werkes liegt.

(5) Die Kosten der Niederwasserbauten werden von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen; ausgenommen hiervon sind die von jedem Vertragsstaate selbst zu bestreitenden Auslagen für die von ihm errichtete Bauleitung.

(6) Das zur Durchführung der Bauten notwendige Steinmaterial wird jeder Vertragsstaat zur Hälfte loko Baustelle liefern, soferne nicht anderweitige Vereinbarungen getroffen werden.

(7) Die Auslagen für die Arbeiten (Arbeitslöhne, Betriebsmaterialien, Transport der Arbeitsschiffe zu und von der Baustelle, Transport der übringen Fahrzeuge zum und vom beliefernden Steinbruche u. dgl. ) werden nach den Originalausweisen verrechnet. Für die Instandsetzung und Amortisation des erforderllichen Bauinventars sind im Zuge der Durchführung der Bauarbeiten gesonderte Vereinbarungen zu treffen.

Artikel 7.

Baggerungen für Regulierungszwecke.

(1) Die Baggerungen für Regulierungszwecke einschließlich der Ablagerung des Baggergutes werden auf gemeinsame Kosten in der Weise ausgeführt, daß beide Vertragsstaaten annähernd die gleiche Materialmenge ausbaggern. Jeder Staat hat grundsätzlich Anspruch auf die Hälfte des Baggergutes.

(2) Das Baggergut wird auf Grund der Projektsvereinbarungen abgelagert.

 

Kapitel II.

INSTANDHALTUNGSARBEITEN.

Artikel 8.

Begriff der Instandhaltungsarbeiten.

Instandhaltungsarbeiten sind alle mit der Arhaltung der Regulierungsbauten und der Fahrstraße zusammenhängenden Arbeiten und zwar:

a) Instandhaltung der Hochwasserschultzbauten,

b) Instandhaltung der Mittelwassrbauten,

c) Instandhaltung der Niederwasserbauten,

d) Vermarkung der Fahrwasserrinne,

e) Räumung des Flußbettes,

f) Baggerungen der Furten.

Artikel 9.

Instandhaltung der Hochwasserschultz- und Mittelwasserbauten.

Für die Instandhaltung der Hochwasserschutzbauten und Mittelwasserbauten gelten die Bestimmungen des Artikels 1, Absatz 1.

Artikel 10.

Instandhaltung der Niederwasserbauten.

Die Kosten für die instandhaltung der Niederwasserbauten werden von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen.

Artikel 11.

Vermarkung der Fahrwaserrinne.

(1) Die Vermarkung der Fahrwaserrinne umfaßt die Erhebung der geringsten Fahrwassertiefen und die Kennzeichnung der Fahrrinne im Sinne der Bestimmungen der Commission Internationale du Danube.

(2) Die Durchführung dieser Arbeiten besorgen die Vertragsstaaten abwechselnd in Zeitabschnitten von je fünf Jahren. Auf Grund eines spätestens sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Periode zu treffenden Übereinkommens kenn der jeweils diese Arbeiten durchführende Staat mit deren Weiterführung in der nächsten Periode betraut werden. Die mit der Vermarkung der Fahrwasserrinne verbundenen Kosten tragen beide Staaten zu gleichen Teilen. Zu diesem Zwecke legt der die Arbeiten besorgende Staat am Ende jedes Jahres dem anderen Vertragsstaate eine Rechnung über die ihm erwachsenen kosten vor. Für die Begleichung dieser Rechnung gelten die Bestimmungen des Artikels 3.

Artikel 12.

Räumung des Flußbettes.

(1) Die Räumung des Flußbettes wird von jenem Staate durchgeführt, der die Vermarkung der Fahrwasserrinne besorgt.

(2) Im übringen gelten sinngemäß die Bestimmungen des Artikels 11.

Artikel 13.

Baggerungen der Furten.

(1) Die Notwendigkeit der Vertiefung der Furten durch Baggerungen wird im gegenseitigen Einvernehmen festgestellt.

(2) Die Baggerungen erfolgen nech dem Grundsatze, daß jeder Staat abwechselnd eine volle Furtbaggerung vornimmt.

(3) Im übringen gelten die Bestimmungen des Artikels 7.

III. Teil.

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE MARCH UND THAYA.

Artikel 14.

Projektsaufstellung.

(1) Für die Regulierung der Marchgrenzstrecke und der Grenzstrecke der Thaya unterhalb Bøeclav sowie für die damit zusammenhängenden Hochwasserschutzdämme werden im Einvernehmen der Vertragsstaaten generelle Projekte aufgestellt. Jeder Staat trägt die Hälfte der Projektskosten ausschließlich der Personalbezüge der für die Ausarbeitung dieser Projekte bestellten Beamten. Die Personalbezüge dieser Beamten trägt jeder Staat für sich.

(2) Die generellen Projekte bedürfen der Genehmigung beider Staaten und sind alsdann für dieselben bindend. Jede grundsätzliche Projektsänderung unterliegt dem gleichen Verfahren wie das ursprüngliche Projekt. Als grundsätzliche Projektsänderung ist nicht der Fall anzusehen, in welchem Hochwasserschutzdämme gegenüber der in diesem Projekte vorgesehenen Trassenführung landeinwärts verlegt oder in der Höhenlange ihrer Krone niedriger ausgeführt werden, als dies im generellen Projekte vorgesehen ist.

(3) Insoweit bei diesen Projekten Umlegungen des Flußbettes in Betracht kommen, gilt der VII. Teil, Absatz 2, des èechoslovakisch-österreichischen Übereinkommens vom 10.März 1921, betreffend die Führung der èechoslovakisch-österreichischen Grenze und verschiedene damit zusammenhängende Fragen.

Artikel 15.

Durchführung der Regulierungsarbeiten.

(1) Die im Rahmen des nach Artikel 14 aufgestellten Projektes gelegenen Mittelwasserbauten und Maßnehmen zum Schutze gegen Hochwässer werden von jedem Staate auf eigenem Gebiete und auf eigene Kosten durchgeführt.

(2) Die im Rahmen des nach Artikel 14 aufgestellten Projektes gelegen Durchstiche sowie die zur Erreichung eines genügenden Hochwasser-Durchflußprofiles erforderlichen Abgrabungen des Inundationsgebietes werden auf Grund eines einvernehmlich verfaßten Detailprojektes durchgefürt. Die Verfassung dieser Detailprojekte, der Aushub und die Verführung des Materiales sind von jenem Staate zu besorgen, auf dessen Gebiete die Arbeiten durchgeführt werden. Dieser Staat hat auch die Kosten für die Projektsverfassung und für die Verführung des Aushubmateriales zu tragen, wobeit ihm das gewonnene Aushubmaterial für Regulierungszwecke vorbehalten bleibt. Die Kosten für die Grundeinlösung der Durchstiche werden von den Vertregsstaaten je zur Hälfte getragen. Wenn aus Anlaß der Durchführung eines Durchstiches laut geltenden gesetzlichen Vorschriften eine Mehreinlösung von Grundstücken erforderlich ist, so erfolgt sie auf Kosten jenes Staates, auf dessen Gebiete die betreffende Remenenz zu liegen kommt. Soferne das durch die Herstellung eines Durchstiches abgebaute Flußbett nicht Privateigentum ist, fählt es jenem Staate zu, auf dessen Gebiete es liegt. Die Kosten für den Aushub der Durchstiche sowie für den Aushub zwecks Ausbildung des Flußschlauches auf Mittelwasser werden von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen. Für die Durchführung und Kostentragung der Uferbefestigungen und Parallelwerke im Durchstiche gelten die Bestimmungen des Absatzes 1.

(3) Die im Rahmen des Regulierungsprojektes notwendig werdenden Neu- und Umbauten von Brücken werden auf Grund eines einvernehmlich aufgestellten Detailprojektes durchgeführt. Die Kosten für das Projekt und für dessen Ausführung mit Ausschluß der Zufahrtsrampen werden von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen.

(4) Die Vertragsstaaten werden aus Anlaß der auf Grund des gemeinsamen Projektes erfolgenden Eindämmung des Inundationsgebietes der im Artikel 14 genannten Grenzflußstrecken keine Entschädigungen beanspruchen.

Artikel 16.

Freihaltung des Hochwasserprofiles.

Die Vertragsstaaten werden auf eigenem Gebiete und auf eigene Kosten sobald als möglich das Vorland zwischen den projektierten Dämmen, soweit dies für die Hochwasserkonsumtionsfähigkeit in den einzelnen Profilen erforderlich ist, von hohem Baumbestand, Niederholz und Gestrüpp freilegen und in diesem Zustande erhalten.

Artikel 17.

Instandhaltungsarbeiten.

Die Instandhaltungsarbeiten werden von jenem Staate auf eigene Kosten besorgt, auf dessen Gebiete sie zur Ausführung gelangen. Über die Räumung des Flußbettes werden fallweise besondere Vereinbarungen getroffen werden.

Artikel 18.

Ausnahmsbestimmungen.

Die Bestimmungen der vorstehenden Artikel 14 bis 17 beziehen sich nicht:

a) auf die Thayastrecke der im Artikel 19,Absatz 1, bezeichneten Konkurrenz, bezüglich welcher die Bestimmungen des Abschittes B dieses Vertrages gelten;

b) auf die Thaya-Grenzstrecke Èížov (Zaisa) bis Podmolí (Baumöhl), bezüglich welcher das im Artikel 14, Absatz 3, genannte èechoslovakisch-österreichische Übereinkommen vom 10.März 1921 gilt.

 

ABSCHNITT B.

Besondere Bestimmungen für die enemalige Thaya-Konkurrenzstrecke.

Artikel 19.

Regulierung und Erhaltung.

(1) Da das niederösterreichische Landesgesetz vom 10.Dezember 1902, L.G.Bl.Nr.4 aus 1903, und das mährische Landesgesetz vom 10.Dezember 1902, L.G.Bl.Nr.1 aus 1903, betreffend die Erlassung eines neuen Statutes für die Konkurrenz zur Wiederherstellung der Regulierungsbauten und Erhaltung der Thayastrecke von der Gemeindegrenze Jaroslavice (Joslowitz) – Køídlovice (Grillowitz) in Mähren bis an die niederösterreichische Landesgrenze bei Alt-Prerau sowie der in die Konkurrenz einbezogenen Seitengerinne, infolge der geänderten staatsrechtlichen Verhältnisse nicht mehr anwendbar sind, werden die beiden Staaten mit Rücksicht auf die Bestimmungen dieses Vertrages die zur Neuregelung der in diesen Gesetzen festgelegten Verhältnisse sowie die zur Liquidierung der Konkurrenz erforderlichen Verfügungen treffen.

(2) Bei der Durchführung dieser Liquidation wird nach folgenden Grundsätzen vorgegangen werden:

a) Eine aus je einem Vertreter beider Vertragsstaaten bestehende Kommission wird die Vermögensverhältnisse der Konkurrenz überprüfen und das vorhandene Vermögen (Rechte und Verbindlichkeiten) feststellen;

b) Die vorhandenen Rechte werden verwertet und der Ertrag wird zuerst zur Deckung der etwa vorhandenen Verbindlichkeiten verwendet;

c) Die noch erübrigenden Rechte oder Verbindlichkeiten werden je zur Hälfte an beide Vertragsstaaten übergehen, soferne die Verttragsstaaten nicht einvernehmlich eine andere Regelung treffen;

d) Den Vertragsstaaten bleibt es vorbehalten, das nach den vorstehenden Bestimmungen übernommene Vermögen an die künftigen Erhalter dieser Bauten zu übergeben;

e) Das Archiv (Schriften, Mappen, Pläne u. dgl. ) der Konkurrenz wird auf beide Vertragsstaaten derart verteilt, daß jeder Staat alle Schriften, Mappen, Pläne usw. Erhält, die sich auf die von ihm nach den Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels zu erhaltenden Gewässerstrecken beziehen.

(3) Für die Erhaltung der mit den erwähnten Gesetzen in die Konkurrenz einbezogenen Gewässerstrecken, und zwar sowohl für die laufende als auch für die infolge von Hochwasserkatastrophen etwa notwendige außergewöhnliche Erhaltung, gelten künftighin, soweit es sich um die zwischenstaatliche Regelung handelt, nachstehende Bestimmungen:

a) Die Tsechoslowakische Republik wird inder im Absatz 1 bezeichneten Thayastrecke auf eigene Kosten für die Erhaltung jener Profile und Schutzbauten Sorge tragen, die unter Zugrundelegung einer Wasserführung von höchstens 160 m3 in der Sekunde errechnet und ausgeführt worden sind. Weiters wird die Èechoslovakische Republik auf eigene Kosten für die Erhaltung der Zuflüsse auf der linken Seite der genannten Thayastrecke und von den rechtsseitigen Gerinnen für die Erhaltung des Danisch-Grabens und des Thaya-Mühlbaches von der Mühle in Jaroslavice (Joslowitz) bis zur Staatsgrenze nächst dem Blaustaudener Aquädukt Vorsorge treffen.

b) Die Republik Ösrerreich wird auf eigene Kosten für die Erhaltung des restlichen Teiles des Thaya-Mühlbaches und der übringen rechtsseitigen Gerinne Sorge tragen.

c) Etwaige Verpflichtungen zur Durchführung von Erhaltungs- oder Reinigungsarbeiten in der unter a) und b) genannten Gewässerstrecken einschließlich der in diesen Strecken gelegenen Objekte seitens anderer Rechtssubjekte als der im Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Konkurrenz, deren Verpflichtungen schon in a) und b) geregelt wurden, bleiben – insoferne diese Verpflichtungen auf besonderen Titeln beruhen (wasserrechtl. Konsese, Übereinkommen u. dgl. ) – unberührt. Hinsichtlich solcher Verpflichtungen gelten die Bestimmungen des Artikels 27, Absatz 1, letzter Satz, des èechoslovakisch-österreichischen Grenzstatutes.

(4) Die Erhaltung der genannten Gerinne hat derart zu erfolgen, daß die Bestandsicherheit der Bauwerke und die Freihaltung der Durchflußprofile von schädlichen Ablagerungen und schädlichem Anwuchs gewährleistet ist.

(5) Die Vertragsstaaten sichern sich die gegenseitige technische Kontrolle in der Durchführung der in den Absätzen 3 und 4 umschriebenen Erhaltungstätigkeit zu.

Artikel 20.

Sand- und Schottergewinnung aus der Thaya.

(1) Den Einwohnern jener österreichischen Gemeinden, die nach im Artikel 19, Absatz 1, angeführten Gesetzen in die Thaya-Konkurrenz einbezogen wurden, und zwar: Hanfthal, Laa, Unter-Stinkenbrunn, Wulzeshofen, Zwingendorf, sowie dem Gute Alt-Prerau wird unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und gegen Erstattung der mit den bezüglichen èechoslovakischen Gemeinden vereinbarten Beitregsleistungen zur Erhaltung der benützten Straßen, Wege und Zufahrtsrampen die unentgeltliche Entnahme von Sand und Schotter auf èechoslovakischem Gebiete aus folgenden Entnahmestellen gestattet:

a) bei der Thayabrücke bei Trávní dvùr (Trabinghof),

b) bei der Ruhofer Furt,

c) bei Anenský dvùr (Annahof),

d) oberhalb der Thayabrücke bei Dyjákovice (Groß-Tajax) und

e) oberhalb der Zwingenbrücke bei Hrádek (Erdberg).

(2) Die Ausfuhr des gewonnenen Materiales nach Österreich erfolgt zollfrei.

Artikel 21.

Hochwasserschutz für die Gemeinde Laa.

Der Gemeinde Laa wird gestattet, bei Hochwasser den Verteidigungsdienst auf den für den Hochwasserschutz der Gemeinde in Betracht kommenden Dammstrecken auch auf èechoslovakischem Gebiete durchzuführen, wobei jedoch auf die allfälligen Weisungen der mit der Erhaltung dieser Dämme betrauten èechoslovakischen Organe Bedacht zu nehmen ist.

 

ABSCHNITT C.

Gemeinsame technische Kommission.

Atrikel 22.

Zweck der Kommission.

Zwecks Erzielung der Gemeinsamkeit und des Einvernehmens in allen den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Fragen wird die “Gemeinsame technische Kommission” geschaffen.

Artikel 23.

Zusammensetzung der Kommission.

Inder gemeinsame technische Kommission entsendet jeder Vertragsstaat einen bevollmächtigten Vertretern steht das Recht zu, den Sitzungen Fachorgane beizuziehen.

Artikel 24.

Wirkungskreis der Kommission.

Aufgabe der gemeinsamen technischen Kommission ist:

a) Begutachtung der generellen Projekte für alle in den Rahmen dieses Vertrages fallenden Arbeiten und des Bauprogrammes für die auszuführenden Regulierungsarbeiten mit Ausnahme der Dammbauten, insbesondere für das jeweils folgende Baujahr;

b) Begutachtung der Detailprojekte der auf gemeinsame Kosten auszuführenden Arbeiten sowie der Detailprojekte für die Mittelwasserregulierung; fachliche Wertung der im Baue begriffenen, bzw.fertiggestellten Werke; meritorische Überprüfung der Bauabrechnungen;

c) Begutachtung der Detailprojekte für Dammbauten hinsichtlich der Trassenführung und der Höhenlage der Dammkrone unter Zugrundelegung des beiderseits genehmigten generellen Projektes;

d) Durchführung aller für die unter a) und b) genannten Arbeiten nötigen Erhebungen, Verhandlungen und Begehungen an Ort und Stelle;

e) Stellung allfälliger Anträge auf Abänderung dieses Vertrages oder Abschluß neuer Vereinbarungen.

Artikel 25.

Sitzungen, Protokolle, Beschlüsse, Tragung der Personalkosten.

(1) Die Kommission hat, wenn nicht infloge besonderer Umstände einvernehmlich eine Änderung festgesetzt wird, abwechselnd auf den Gebieten der Vertragsstaaten zusammenzutreten.

(2) Die Einberufung und Leitung der Sitzung erfolgt durch das bevollmächtigte Mitglied desjenigen Staates, auf dessen Gebiete die Tagung stattfindet.

(3) Die Sitzungen sind auf Verlagen eines der Bevollmächtigten innerhalb Monatsfrist, mindestens jedoch einmal in jedem Jahre, einzuberufen. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn beide Bevollmächtigte demselben zustimmen. Über jede Sitzung ist ein Protokoll in den Sprachen der Vertragsstaaten in doppelter Ausfertigung zu verfassen und durch die beiden Bevollmächtigten zu fertigen. Diese Protokolle sind den zuständigen Zentralstellen zur Genehmigung vorzulegen. Die darin enthaltenen Beschlüsse werden erst nach erfolgter Genehmigung bindend.

(4) Die anläßlich der Tätigkeit der gemeinsamen technischen Kommissiom entstehenden persönlichen Kosten trägt jeder Staat für die von ihm entsendeten Personen.

ABSCHNITT D.

Allgemeine und Schlußbestimmungen.

Artikel 26.

Dienstverkehr.

Die Vertragsstaaten werden sich die zur Durchführung dieses Vertrages berufenen Behörden und Dienststellen gegenseitig mitteilen. Diese sowie die Bevollmächtigten beider Staaten (Artikel 23) können in Angelegenheiten dieses Vertrages auch schriftlich unmittelbar miteinander verkehren.

Artikel 27.

Wasserrechtliche Behandlung.

Auf Wasserschutz- und Regulierungsbauten, die nach diesem Vertrage zu beurteilen sind, findet hinsichtlich ihrer zwischenstaatlichen Behandlung Artikel 31, Absatz 8,des èechoslovakisch-österreichischen Grenzstatutes Anwendung.

Artikel 28.

Bauprogramme über Dammbauten.

Die Vertragstaaten werden sich die Bauprogramme über Dammbauten rechtzeitig, und zwar mindestens ein Jahr vor der beabsichtigten Bauinangriffnahme, zur Kenntnis gringen.

Artikel 29.

Grenzübertritt und Zollbehandlung.

(1) Für den Grenzübertritt anläßlich von Arbeiten und sonstigen Funktionen im Sinne dieses Vertages gelten die Bestimmungen des Artikels 68 des èechoslovakisch-östereichischen Grenzstatutes.

(2) Die Vertragsstaaten sichern sich die zoll- und abgabenfreie Einfuhr der für die in den Rahmen dieses Vertrages fallenden Arbeiten notwendigen Baumaterialien zu,falls solche Arbeiten von einem Staate auf dem Gebiete des anderen Staates, sei es auf eingene oder gemeinsame Kosten, durchgeführt werden. Das gleiche gilt für die bei diesen Arbeiten zur Verwndung gelangenden Werkzeuge und Geräte unter der Bedingung ihrer Rücküberführung nach Vollendung der Bauarbeiten.

(3) Für die Beförderung der nach diesem Vertrage in Betracht kommenden Baumaterialien, Werkzeuge und Geräte über die Grenze werden sich die Vertragsstaaten alle zulässigen Erleichterungen gewähren.

Artikel 30.

Ratifikation und Geltungsdauer.

Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Wien ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt vier Wochen nach dem Austausche der Ratifikationsurkunden in Kraft und kann von jedem Vertragsstaate vor Ablauf eines Kalenderjahres für das Ende des nachfolgenden Jahres gekündigt werden.

Dieser Vertrag wurde in zwei übereinstimmenden Urschriften in èecholsovakischer und deutscher Sprache ausgefertigt; beide Wortlaute haben gleiche Geltung.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in Prag, am 12. Dezember eintausendneunhundertzwanzigacht.

 

Ing. VÁCLAV ROUBÍK m. p.

Ing. RUDOLF HOLENIA m. p.

Schlußprotokoll

zum Vertrage zwischen der Èechoslovakischen Republik und der Republik Österreich

zur Regelung der technisch-ökonomischen Fragen in den Grenzstrecken der Donau, March und Thaya.

Bei Unterzeichnung dieses Vertrages sind die gefertigten Bevollmächtigten über folgende Erklärungen übereingekommen:

Durch die Bestimmungen dieses Vertrages sollen die Verpflichtungen der Vartragsstaaten, welche für sie aus anderen internationalen Verträgen erwachsen, nicht berührt werden.

Soferne in diesem Vertrage von der Kostentragung durch die staaten gesprochen wird, ist die Frage der Aufbringung dieser Kosten durch die allfällige Heranziehung anderer Faktoren als des Staates selbst eine Angelegenheit der innerstaatlichen Regelung.

Dieses Schlußprotokol bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages und bedarf nicht einer separaten Ratifikation.

Geschehen in Prag, 12. Dezember eintausendneunhundertzwanzigacht.

Ing. VÁCLAV ROUBÍK m. p.

Ing. RUDOLF HOLENIA m. p.

 


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