Senát Národního shromáždìní R. Ès. r. 1932.

III. volební období.

6. zasedání.

Tisk 734.

Pùvodní znìní.

Antrag

des Senators Stolberg und Genossen

an die Regierung auf Vorlage eines Gesetzes, betreffend die Exekution auf Dienstbezüge.

Die Regierung wird aufgefordert, dem Parlamente einen Gesetzesantrag vorzulegen, durch welchen die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 314/1920 in der Fassung des Gesetzes Nr. 177/1924 betreffend die Exekution auf Bezüge und Ruhegenüsse von Angestellten und ihren Hinterbliebenen abgeändert und ergänzt werden.

Begründung:

Die geltenden Bestimmungen über die Exekution von Bezügen aus Dienstverhältnissen entsprechen nicht den heutigen Verhältrissen, und zwar teils deshalb, weil die Regelung der Bezüge sowohl in öffentlichen, als in privaten Diensten wesentliche Änderungen erfahren hat, teils aber auch deshalb, weil die geltenden Bestimmungen sich in der Praxis als unzureichend erwiesen haben.

1.) Das Gesetz 314/1920 bezw. 177/1924 bestimmt, daß von Dienstbezügen nur ein Drittel durch Exekutionen gepfändent werden kann, jedoch stets nur soweit, daß dem Schuldner mindestens ein Jahreseinkommen von 6000 Kè verbleibt. Wegen gesetzlicher Unterhaltsforderungen kann die Exekution auf 2/3 der Bezüge geführt werden, es müßten jedoch 3000 Kè freibleiben. Nach § 3 des zitierten Gesetzes können die Teuerungs und Familienzulagen nicht gepfändet werden.

Die Teuerungs und Familienzulagen bildeten aber zur Zeit des Inkrafttretens der zitierten Gesetze einen wesentlichen Bestandteil der Bezüge sowohl bei den öffentlichen Angestellten als auch bei den in Privatdiensten arbeitenden Personen. Da aber durch das Besoldungsgesebz vom Jahre 1926 die Teuerungszulagen der öffentlichen Angestellten gänzlich weggefallen sind, die Familienzulagen wesentlich verringert wurden, da auch in den privaten Dienstverträgen die Teuerungszulagen als besonderer Bestandteil der Entlohnung meistens abgeschafft wurden, hat sich die Grundlage, auf welcher sich die Berechnung des exekutionsfreien Existenzminimums aufbaute, vollkommen geändert.

Wo in Privatdienstverträgen die Teuerungszulagen noch bestehen, wie z. B. bei einigen Kollektivverträgen der Textilindustrie, bewirken sie eine große Ungleichheit in der Auswirkung des Gesetzes.

Beispiel:

Nach dem Besoldungsgesetz 394/22 betrugen die niedrigsten Bezüge der Staatsangestellten:

an Gehalt . . . . . . . 4.908 Kè

Arbeitszulage Prag 1.404 Kè   6.312 Kè

Teuerungszulage der VIII.

Familienklasse . . . . . . . . . . .   6.624 Kè

                                             12.936 Kè

Pfändbar waren nur die Bezüge per 6.312 Kè, und zwar bei gewöhnlichen Forderungen bis zu 6.000 Kè, bei gesetzlichen Unterhaltsforderungen bis zu 3.000 Kè, während die Teuerungszulage unberührt blieb.

Es verblieben daher dem Schuldner bei Pfändung für gewöhnliche Forderugen . . . . . . . 12.624 Kè

bei Pfändung für gesetzliche Unterhalts-Forderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  9.624 Kè.

Nach dem Besoldungsgesetze vom Jahre 1926 betragen die Bezüge der gleichen Dienstkategorie . . . . . . . 12.900 Kè.

Es können ihm gepfändet werden:

für gewöhnliche Forderungen . . . . . . . . . . . . 4.300 Kè

für gesetzliche Unterhaltsforderungen . . . . . .  8.600 Kè

und es verbleiben dem Schuldner in solchem Falle 8.600 Kè, im zweiten Falle 4.300 Kè.

Beispiel 2;

Auf Grund des Kollektivvertrages der Reichenberger Textilindustrie errechnet sich der Jahresbezug eines

Spinners mit . . . . . . . . . . . . . . . .5.617,60 Kè,

samt Teuerungszulage per . . . . .  3.824,96 Kè

                                                   9.442,56 Kè.

Mit Rücksicht auf die Exekutionsfreiheit der Teuerungszulage kann eine Pfändung für gewöhnliche Forderungen überhaupt nicht erfolgen, für eine privilegierte Forderung können 2617,60 Kè gepfändet werden und es verbleiben dem Schuldner 6824,96 Kè.

Werden jedoch die Teuerungszulagen hicht besonders verrechnet, so verbleiben dem Schuldner im ersten Falle 6.128 Kè

im zweiten Falle nur.... 3.000 Kè.

Dadurch, daß in einzelnen Gehalts- und Lohnsystemen die Teuerungszulagen abgeschafft sind, in anderen dagegen beibehalten wurden, entsteht eine Ungleichheit, deren Beseitigung durch die Reform des Gesetzes herbeigeführt werden muß, wenn nicht zwei Kategorien von Lohnempfängern mit verschiedenen Recht bestehen sollen.

Ähnlich liegen die Verhältnisse bei dem Quartiergeld (pøíbyteèné, bytový ekvivalent), welches nach § 3, Abs. 3 der Sammlung Nr. 314 nur zu Gunsten der Mietzinsforderung pfändbar ist. Diese Vorschrift, welche insbesondere als Begünstigung des Vermieters gedacht ist, könnte eine innerliche Begründung nur dann haben, wenn alle Gehalts- und Lohnempfänger ein Quarfiergeld beziehen würden. Dies ist aber nicht der Fall, insbesondere wird die Ortszulage der Staatsbediensteten vom Obersten Gericht nicht als Quartiergeld angesehen (Entscheidung vom 17. Dezember 1925 R II 367/25 SOG. 5568). Sie wird daher bei der Berechnung des pfändbaren Teiles der Bezüge mit eingerechnet. Die Bestimmung des § 3 Ges. Slg. Nr. 314/20, Abs. 3, enthält daher ein Privilegium zu Gunsten einer bestimmten Kategorie von Lohnempfängern, welches den anderen gegenüber ein Unrecht ist und daher ebenfalls zu beseitigen wäre. (Entscheidung vom 26. Feber 1924, RV I 1649/23 SOG. 3534). Falls dem Vermieter ein Vorrecht auf einen gewissen Teil der Bezüge gewährt werden soll, dann muß dies allgemein geschehen.

Aus diesen Gründen wäre bei einer Reform des Gesetzes die Begünstigung des § 3 mit der im II. Abschnitt unter Punkt 1 erwähnten Ausnahme vollständig fallen zu lassen. Dem Zweck, welchen das Gesetz mit dem 2. Absatz des § 3 verbindet, wäre in einer anderen Weise Rechnung zu tragen, auf die im II. Abschnitt zurückgekommen wird.

II.

Die geltenden Bestimmungen geben keine Aufklärung darüber, wie die Berechnung des Unterhaltsbeitrages zu erfolgen hat,

1.) wenn die Bezüge nicht ständig gleichmäßig sind.

Dies gilt insbesondere:

a) bei Saisonarbeitern (Entscheidung v. 6. März 1931, R. I 26/31 SOG. 10598);

b) bei Kellnern und anderen Angestellten im Gast- und Hotelgewerbe, bei Kraftwagenlenkern u. s. w., welche den Lohn für ihre Dienstleistungen in der Form eines seiner Höhe nach ständig wechselnden Bedienungszuschlages beziehen;

c) bei Provisionsagenten, insofern die Provison einen Bestandteil der Dienstbezüge oder einen selbständigen Dienstbezug bildet;

d) schließlich aber auch bei Akkordarbeitern, bei denen die Höhe ihres jeweiligen Lohnes sehr oft von dem Beschäftigungsgrade des Unternehmens abhängt, und

e) bei Kurzarbeitern und zeitweise Arbeitslosen.

2.) Trotz verschiedener Entscheidungen des Obersten Gerichtes (Entscheidung vom 23. April 1924, R II 141/24 SOG. 3758, vom 27. Jänner 1926 R I 1910/25 SOG. 5699) ist auch die Frage ungeklärt, ob und in welchem Maße gewisse außerordentliche Bezüge, welche nicht regelmäßig, sondern nur bei bestimmten Anlässen oder aus besonderen Gründen gezahlt werden, bei der Berechnung zu berücksichtigen sind, wie z. B. alle Arten von Remunerationen, Umsatzprovisionen, Überstundengelder u. dergleichen.

3.) Dringend notwendig wäre auch eine gesetzliche Regelung der Frage, welche Arten von Abzügen bei der Berechnung des pfändbaren Teiles des Lohnes in Anschlag zu bringen sind und welche außer Betracht bleiben. Hieher gehören die Abzüge für Kranken-, Alters- und Invaliditätsversicherung, Unfall- und Pensionsversicherung, Pensionsbeiträge, Einkommensteuerabzüge und verschiedene andere.

4.) Eine besondere Regelung erfordert auch der Fall, in den der Verpflichtete mehrfache Bezüge hat. In der Entscheidung vom 23. September 1925 R I 708/25 SOG. 5299 hat das Oberste Gericht ausgesprochen, daß die Bezüge, welche der aktiv dienende Verpflichtete als Gehalt und die Ruhegenüsse, welche er zugleich als pensionierter öffentlicher Angestellter bezieht, für die Berechnung des Existenzminimums zusammenzurechnen sind. Dieser Grundsatz sollte für alle Arten von Doppelbezügen festgelegt werden, also z. B. für den Fall, als der Verpflichtete außer aus seiner hauptamtlichen Tätigkeit noch aus seiner Nebenbeschäftigung Dienstbezüge hat, oder neben dem Ruhegenuß einen Arbeitslohn oder ein Gehalt aus einer nicht öffentlichen Stellung erhält oder für mehrere Arbeitgeber Dienste verrichtet oder von rnehreren Auftraggebern Provisionen erhält u. dergl. (Entscheidung vom 13. Oktober 1926 R I 899/26 SOG. 6364).

Die Schwierigkeit besteht hier hauptsächlich darin, daß die Bezüge bei mehreren Drittschuldnern gepfändet werden müssen und daß keiner von ihnen die genaue Höhe der anderen Bezüge kennt und daher nicht in der Lage ist, eine verläßliche Berechnung vorzunehmen.

5.) Auch die ungemein wichtige Frage der Einrechnung der Naturalbezüge in den Dienstlohn entbehrt bisher einer klaren gesetzlichen Regelung. Nach den Entscheidungen des Obersten Gerichtes vom 17. Juli 1925 R I 619/23 SOG. 2828 und vom 23. Jänner 1924 Rv 11 555/23 SOG. 3426 sind zwar die Naturalbezüge in den pfändbaren Teil des Lohnes einzurechren, doch muß der Antrag ausdrücklich auch auf die Pfändung dieser Bezüge gerichtet sein. (Entscheidung vom 29. Jänner 1925 Rv I 1918/24 SOG. 4622), Nirgends findet sich aber eine Bestimmung darüber, mit welchem Betrage einzelne Naturalbezüge eingerechnet werden sollen. Wenn der tatsächliche Wert z. B. der Kost und Wohnung richtig veranschlagt wird, kann es insbesondere bei Exekutionen zu Gunsten bevorrechteter Forderungen nicht selten vorkommen, daß er das gesetzliche Existenzminimum von 250 Kè monatlich übersteigt und der Drittschuldner dem Gläubiger den vollen Geldlohn ausfolgen muß. Dies bedeutet für den Arbeitnehmer eine ganz unbillige Härte. Über den Betrag, mit welchem der Wert der Naturalbezüge zu veranschlagen ist, ergeben sich auch nicht selten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Drittschuldner und den Exekutionsparteien, die zu kostspieligen Prozessen führen. Eine gesetzliche Regelung aller damit zusammenhängenden Fragen erscheint daher unbedingt notwendig.

Anzustreben wäre:

a) daß Naturalbezüge, welche für den unmittelbarenVerbrauch durch den Dienstnehmer bestimmt sind, z. B. Kost, Wohnung, Dienstkleidung, der Exekution überhaupt nicht unterliegen sollen, wie dies auch in § 289 a) der österreichischen Exekutionsordnung bestimmt ist;

b) daß andere Naturalbezüge, z. B. Deputate dagegen innerhalb der gesetzlich zuläßigen Grenzen pfändbar sein sollen;

c) daß außer den unter a) bezeichneten Naturalbezügen ein bestimmter Teil des Geldlohnes von der Exekution ausgenommen wird;

d) daß die Bewertung der Naturalbezüge gesetzlich geregelt wird, etwa in der Weise, daß jene Beträge maßgebend sein sollen, welche in den auf Grund des § 11 des Gesetzes vom 9. Oktober 1924 Slg. N. 221 erlassenen Kundmachungen der politischen Behörde II. Instanz festgesetzt sind.

In zweifelhaften Fällen, wie sie in diesem Abschnitt beispielsweise angeführt sind, wird aber die Berechnug des der Exekution unterliegenden Teiles der Bezüge immer Schwierigkeiten hervorrufen. Diesen kann nur in der Weise begegnet werden, daß das Exekutionsgericht auf Grund eines Antrages der Gläubiger, des Verpflichteten oder des Drittschuldners den pfändbaren Teil des Lohnes in einer für alle Beteiligten verbindlichen Weise zu bestimmen hat. Die Entscheidung hätte mittels Beschluß auf Grund der Einvernahme der Beteiligten, allenfalls einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen. Wenn auch bei dieser Entscheidung dem freien richterlichen Ermessen ein ziemlich weiter Spielraum gelassen werden muß, so wird doch das Gesatz gewisse Richtlinien aufzustellen haben, an die sich das Exekutionsgericht zu halten hat. Durch die Entscheidung des Exekutionsgerichtes wird der Drittschuldner von der Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm vorgenommenen Berechnung enthoben und alle Prozesse werden vermieden.

Gegenwärtig steht nur dem Verpflichteten das Recht zu, die Einstellung oder Einschränkung der Exekution gemäß § 39, Z. 2 Ex.-O. zu beantragen. Außerdem hat der Staat als Drittschuldner die ihm in § 295 Abs. 2 Ex.-O. eingeräumten Rechte. Diese Bestimmungen genügen aber nicht und wären daher in der oben angeführten Weise zu ergänzen, bezw. abzuändern.

III.

Die Notwendigkeit, ein Exekutionsobjekt zu schaffen, auf welches die Gläubiger nötigenfalls greifen können, besteht aber nicht nur bei Personen, welche als Beamte, Angestellte, Arbeiter u. s. w. einen Gehalt, Lohn, Ruhegenuß und dergl. beziehen, sondern auch gegenüber solchen Schuldnern, die in keinem Lohnverhältnisse stehen, aber ein regelmäßiges Geldeinkommen haben, welches zur Deckung ihrer Lebensbedürfnisse bestimmt ist. In diesen Fällen fehlt es bisher entweder überhaupt an einer gesetzlichen Regelung oder diese ist für den Gläubiger oder den Schuldner oder für beide unzureichend.

Im Folgenden sollen einige Beispiele angeführt werden:

1.) Forderungen auf Leistung des Unterhaltes, mögen sie nun auf dem Gesetze, eimem Vertrage, einem Rechtsspruche, einer letztwilligen Verfügung und dergl. beruhen, sind gegenwärtig, nicht nach dem Gesetze Slg. 314/20, sondern nach §§ 291 bezw. 290 Ex.-O. zu beurteilen. (Entscheid. vom 13. August 1924 R I 673/24 SOG. 4090). Darnach bleibt dem Unterhaltsempfänger bei einer Exekution für gewöhnliche Forderungen 1800 Kè (Verordnung vom 30. November 1917 RGBl. Nr. 461) und für Unterhaltsforderungen nur ein Betrag von 500 Kè jährlich frei. Soweit es sich meist um Personen handelt, welche mit ihrem Lebensunterhalte nur auf diesen Alimentationsbezug angewiesen sind, ist es unbillig, das Minimum noch niedriger anzusetzen, als bei Lohnempfängern.

2.) Die Provisionsforderungen der Handelsagenten.

Nach der Spruchpraxis des Obersten Gerichtes sind solche Provisionsforderungen nur dann pfändbar, wenn sie der Verpflichtete bereits verdient hat. Auf künftig entstehende Forderungen dieser Art kann dagegen nach dem Gesetze Slg. 314/20 nur dann Exekution geführt werden, wenn die Provision einen Teil des dem Agenten als Angestellten gewährten Lohnes oder einen selbständigen Dienstbezug bildet. (Entscheidungen vom 7. September 1927 R I 689/27 SOG. 7293, vom 13. September 1927, R I 740/27 SOG. 7312, vom 13. September 1927 R I 770/27 SOG. 7313, vom 3. Oktober 1927 R I 841/27 SOG. 7378).

Dies ist für beide Teile unbefriedigend. Für den Verpflichteten, weil ihm die bereits verdienten Provisionen, ohne Rücksicht auf seine Existenz zur Gänze beschlagnahmt werden können, was bei Lohnrückständen nicht der Fall ist. (Entscheidung vom 8. April 1925 R I 267/27 SOG. 4895), für den Gläubiger, weil er die künftigen Provisionsbezüge nicht erfassen kann, obwohl diese geradeso wie ein Dienstlohn eine regelmäßige Einnahmsquelle des Verpflichteten bilden.

3.) Die Bezüge der Mannschaftspersonen, insbesondere der längerdienenden Militärpersonen. Diese sind angeblich nach dem im Verordnungsblatt des Justizministeriums, Jahrgang 1928, Heft 10, Mitteilung 92, veröffentlichten Gutachten des Obersten Gerichtes auf dem Standpunkt, daß trotz der Bestimmung des § 6 Ges. Slg. 314/20, im Wortlaut des Gesetzes Slg. 177/24, der § 3 des Gesetzes vom 21. April 1882 RGBl. Nr. 123, nach welchem die Mannschaftsgebühren der Exekution gänzlich entzogen sind, bisher nicht aufgehoben wurde. Gegen die Richtigkeit dieser Auffassung ließe sich manches einwenden.

Bei einer Reform des Gesetzes Slg. 314 wird es notwendig sein, dieses umzeitgemäße Privilegium ausdrücklich zu beseitigen, da auch die Mannschaftspersonen und insbesondere die länger dienenden Militärpersonen durch die allgemeinen Exekutionsbeschränkungen genügend geschützt werden können.

4.) Die Tabak- und Stempelprovisionen der Tabaktrafiken (Entscheidung vom 3. Oktober 1927, R. II 326/27 SOG. 7379).

Die Reform des Exekutionsrechtes wird somit nicht bloß die Exekution auf Dienstbezüge, sondern auch auf andere Arten von Bezügen zu regeln haben.

IV.

Bei der Festsetzuag der untersten Grenze des exekutionsfreien Bezuges muß darauf Rücksicht genommen werden, daß einerseits die Existenz des Lohnempfängers gewahrt wird, daß anderseits aber diese Grenze so niedrig gehalten werden muß, daß den Gläubigern nicht jener Zugriff auf das Einkommen des Schuldners unmöglich gemacht wird.

Durch die bloße Verdoppelung der Höhe der exekutionsfreien Bezüge, wie dies ein dem Abgeordnetenhause vorgelegter Antrag verlangt, würde eine gerechte Regelung nicht erzielt werden. Sie würde zur Folge haben, daß Unterhaltsbeiträge für etwa die Hälfte der Unterhaltsberechtigten uneinbringlich würden and damit unabsehbares Elend für die unehelichen Kinder und für Kinder aus geschiedenen und getrennten Ehen heraufbeschworen würde.

Eine allgemeine Erhöhung der untersten Grenze erscheint überhaupt nicht notwendig. Wohl aber muß beachtet werden, daß die Lebensbedürfnisse der einzelnen Lohnund Gehaltsempfänger nicht gleichmäßig sind. Die Höhe des Bedarfes hängt vor allem von dem Familienstande ab, sie ist am niedrigsten bei jenern, der nur für sich allein zu sorgen hat und steigert sich mit der Anzahl der Familienmitglieder. Während ein Lediger mit einem Jahresbezuge von Kè 6.000 oder 500 Kè monatlich noch ganz gut durchkommen kann, ist dies bei einem Familienvater mit unversorgten Kindern schon viel schwerer möglich. Letzterem ist ein Auskommen ganz unmöglich, wenn er wegen einer Unterhaltsforderung gepfändet und auf einen Jahresbezug von 3.000 Kè oder monatlich Kè 250,- gesetzt wird.

Die Reform sollte daher dahin gehen, daß je nach der Anzahl der Familienmitglieder, für welche der Verpflichtete aus seinem Arbeitseinkommen sorgen muß, weil sie kein eigenes Einkommen haben und mit Rücksicht auf ihr Alter oder aus anderen Gründen nicht haben können, das Existenzminimum durch entsprechende Zuschläge erhöht wird.

Ähnliche Bestimmungen finden sich in der deutschen Verordnung über die Lohnpfändung. Danach erhöht sich der unpfändbare Teil der Bezüge für jede Person, welcher der Verpflichtete den Unterhalt zu gewähren hat um 1/6 höchstens um 2/3.

Wie weit im einzelnen Falle diese Erhöhung zu gehen hat, würde das Exekutionsgericht auf Grund des Antrages eines der Beteiligten, sei es nach ihrer Einvernahme oder nach mündlicher Verhandlung zu bestimmen haben.


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