Úterý 15. èervna 1937

2. Øeè posl. Kundta (viz str. 16 tìsnopisecké zprávy):

Meine Damen und Herren! Die zur Tagesordnung stehende Vorlage betreffend die vorläufige Regelung der Rechtsstellung des Gouverneurs von Karpathenrußland und der damit zusammenhängenden Organisationsmaßnahmen gehört zu jenem Komplex der Versuche der Regierung, durch welche die seit einiger Zeit aktuell gewordene Nationalitätenfrage, - die im Rahmen des Staates wie auch im Ausland interessierende ungelöste Nationalitätenfrage - im Staate irgendwie geregelt werden soll. Wenigstens erweckt man den Anschein, als ob man nun ernsthaft, die seit Gründung des Staates ungeregelt gelassenen Fragen einer Regelung zuführen wollte. Daher möge mir gestattet sein, sowohl zur Vorlage im konkreten als auch zur Nationalitätenfrage im allgemeinen und zu den gedachten Regelungen sowie über unsere Stellungnahme hiezu die Meinung zu äußern.

Die Stellung des Gebietes Karpathenrußland ist ja nicht nur durch die Verfassungsurkunde und durch den Minoritätenschutzvertrag, sondern auch durch die auch vom karpathorussischen Nationalrat Amerikas der èechischen Nation auferlegten moralischen und vertraglichen Verpflichtungen an sich im Prinzipe geregelt. Wenn man die alten Akten darüber liest, so heißt es immer ausdrücklich autonomes Gebiet und auch die Verfassungsurkunde schreibt im § 3 ausdrücklich diese Regelung vor, die nicht nur darin besteht, daß dieses Gebiet einen Gouverneur erhält, sondern die wesentlich darin besteht, daß Karpathenrußland in Fo rm einer territorialen Autonomie einen Landtag mit Gesetzgebungsrecht zu erhalten hat. Es ist nun interessant, wie die nicht nur etwa aus dem Minderheitenschutzvertrag durch mehr oder weniger starken Zwang aufgetragenen Nationalitätenrechtsgrundsätze nicht eingehalten werden, sondern wie sogar die gegebenen Versprechen an eine Nation, deren kräftigste Elemente - zumindest finanzkräftige Elemente von Amerika - an der Revolution Anteil genommen haben, nicht eingehalten worden sind. Die "Einhaltung" vollzog sich Zug um Zug nicht in Form eines allmählichen Aufbaues der zugesagten verfassungsrechtlichen Stellung dieses Landesgebietes, sondern Zug um Zug in Form eines regelmäßigen Abbaues der Stellung dieses Landesgebietes. Ja, ich kann beweisen, daß selbst die jetzige Vorlage, die anscheinend für das Ausland den Eindruck erwecken soll, als ginge man ernsthaft an die Lösung der Nationalitätenfrage, d. h. an das Kernproblem des Staates heran, daß selbst diese Vorlage eine Verschlechterung gegenüber den an sich schon dürftigen Regelungen aus früherer Zeit darstellt.

Wir kennen neben der Verfassungsurkunde drei Regelungen, und zwar das Generalstatut, das nach einem Ministerratsbeschluß eigentlich noch vor der Verfassungsurkunde am 7. November 1919 eingeführt wurde, - auf Grund der Verpflichtungen des St. Germainer Friedensvertrages und der dazugehörigen Minderheitenverträge vom 11. September. Dann erfolgte im Jahre 1920 durch Regierungsverordnung vom 26. April eine zweite Regelung, die eine Abänderung des Generalstatuts beinhaltet und nun ist diese Vorlage die dritte Regelung dieses Problems. Es ist interessant, wie stets, von der Verfassungsurkunde angefangen, die wesentlichen Bestimmungsstücke, die die drei Regelungen enthalten, eine nach abwärts gehende Rechtsentwicklung in ständigem Abbau der diesem Ländergebiet gewährleisteten Rechte und Verpflichtungen zu konstatieren ist. Es fängt gleich eigentlich mit dem Generalstatut an. Das kennt noch den Namen Rusínsko, später wird dieser Name abgeschafft und es wird als offizieller Name "Podkarpatská Rus" eingeführt. Dann geht es bei der Sprache weiter. Das Generalstatut kennt eine Volkssprache nicht nur in der Schule, sondern auch als offizielle Sprache überhaupt. Die Regierungsverordnung vom 26. April 1920 und die jetzigé Vorlage kennt überhaupt keine Sprachregelung, kennt daher überhaupt keine Festlegung der karpathorussischen Sprache in einer offiziellen Art. Dann haben wir im Generalstatut einen Administrator und ein Direktorium, das ausdrücklich aus Ruthenen bestehen soll.

Die Verordnung vom Jahre 1920 baute das wieder ab und kennt nur einen Gouverneur. Hier taucht allmählich ein Vizegouverneur auf und ein Gubernialrat mit 10 gewählten und 4 ernannten Mitgliedern. Dabei ist es bezeichnend, daß die Verordnung vom Jahre 1920 von der Regierung selbst nicht eingehalten worden ist, indem der Gubernialrat nicht eingeführt wurde, indem Wahlen nicht ausgeschrieben worden sind und indem auf diese Art die Verwaltung nicht vom Gouverneur, sondern in Wahrheit von dem Vizegouverneur, d. h. von einem Staatsbeamten, insbesondere seit der Verwaltungsreform im Jahre 1927 geleitet worden ist. Man hat also hier eines gemacht: Obwohl das Generalstatut ausdrücklich die außerordentliche Stellung des Administrators und des Direktoriums bis zur Einführung des Landtages vorschreibt, welche Wahl 90 Tage nach den Wahlen in die Nationalversammlung stattfinden sollte, hat man erstens das eigene Statut nicht verwirklicht, hat eine Regierungsverordnung herausgegeben, die man selbst wieder nicht verwirklicht hat und hat nun in Neuregelung einen neuen Gubernialrat eingeführt. Ich möchte gleich die Feststellung machen: wie können Sie verlangen, daß die Staatsbürger Gesetze und Verordnungen ernst nehmen, wenn Sie selbst Ihre eigenen Gesetze und Verordnungen nicht ernst genommen haben. Vergessen Sie dabei nicht, daß Sie jedes Rechtsempfinden bei der Bevölkerung untergraben, wenn Sie selbst sich nicht an die Gesetze halten, die Ihnen niemand vorgeschrieben hat, sondern die Sie sich selbst auferlegt haben. Bezeichnend ist außerdem, daß der Gubernialrat, der früher aus 10 gewählten und 4 ernannten Mitgliedern bestehen sollte und wobei immerhin die Demokratie im Verhältnis 10 zu 4 noch in Erscheinung trat, zwar jetzt wiederum zum Teil aus gewählten, aber indirekt gewählten Funktionären der Landesvertretung besteht, so daß, wenn man genau nachrechnet, die Mehrheit des Gubernialrates wirklich ernannt sein wird, sodaß auch hier das von Ihnen wahrscheinlich nur sehr stark für das Ausland propagierte Prinzip der Demokratie in ein ausgesprochen autoritäres Ernennungssystem umgebaut wird, wobei nicht einmal die Nationalitätenfrage so zweckmäßig gelöst ist, daß man wenigstens festgestellt hätte, wie beim alten Direktorium, daß die Ernannten Ruthenen sein müssen. Sie haben doch den Ruthenen die Autonomie versprochen und wenn Sie schon der Meinung sind, daß unter den Ruthenen zuviel Analphabeten sind, die nicht entsprechend beurteilen können, welche Männer in Frage kommen, so hätten Sie dafür sorgen müssen, daß die Ernannten unter ihnen Ruthenen sind und das im Gesetze festlegen müssen. Aber auch das ist nicht geschehen.

Im weiteren Vergleich stellen wir fest, wie ich schon erwähnte, daß die Landtagswahlen 90 Tage nach den Wahlen in die Nationalversammlung stattfinden sollten. Dann hat man den Gubernialrat, der nicht konstituiert wurde, eingesetzt bis zur nächsten Landtagswahl und nun setzt man wiederum einen andersartigen mehr ins autoritäre System verwandelten Gubernialrat ein, der erst wiederum abtritt, wenn der Landtag gewählt werden wird. Ich glaube, die Karpathorussen werden bei dieser Praxis und Entwicklung und bei dieser Einstellung auf die Ewigkeit warten können und höchstens im Himmel, im Jenseits, ihren Landtag zu wählen vermögen.

Interessant ist auch die Wandlung des Rechtes der Funktionäre des ruthenischen Direktoriums bei der Ernennung und Abberufung aller Beamten und Bediensteten, die mit Sprache, Schule und Verwaltung zu tun haben. Der Gouverneur wurde schon durch die Vizepräsidentenanträge und Referenten eingeschränkt, noch viel eingeschränkter ist in diesem neuen Vorschlag die Frage der Ernennung von Beamten, Lehrern usw.

Eine weitere Entwicklung von den Grundsätzen der Verfassungsurkunde und der Autonomie hinweg ist folgende. Das Direktorium hat als Beirat Gesetzgebungsrecht für das Gebiet der Verwaltung, Sprache, Schule, Religion usw. Der Gubernialrat im zweiten Entwurf hatte schon keines mehr und der dritte hat erst recht kein Gesetzgebungsrecht. Die Bewertung der für Karpathenrußland in Aussicht genommenen Funktionäre ist auch interessant. Während immerhin das karpathorussische Gebiet so hoch eingeschätzt wurde, wie es nach der Verfassungsurkunde sein sollte, daß über dem Gouverneur im Streitfalle mit der Regierung der Herr Staatspräsident stehen sollte, so hat man damals den Administrator und das Direktorium im Streitfalle dem Präsidenten der Republik unterstellt. Nun kommt die weitere Entwicklung. Im Zwanzigerj ahr wurde im Streitfall zwischen Gouverneur und Vizegouverneur immerhin noch die Regierung als Entscheidungsinstanz eingeschoben. Nach der heutigen Vorlage ist wieder eine Minderbewertung des karpathorussischen Gebietes und der Versprechungen eingetreten, in dem man den Gouverneur und Vizegouverneur im Streitfall je nach dem Gebiet zunächst den Resorts, dem Innenministerium, dem Schulministerium, also den Beamten unterstellt, und im äußersten Falle, erst in letzter Instanz dem Minister. Das ist typisch für die moralische Bewertung, die Sie in Einhaltung oder Nichteinhaltung Ihrer eigenen Versprechungen hier gemacht haben. Wahrscheinlich hält man den Gouverneur, den der Herr Präsident selbst ernennt für so unzuverlässig, daß er der Polizeikontrolle des Innenministeriums im Streitfalle mit dem Vizegouverneur unterstellt werden muß. Typisch ist eben, was hier gar nicht zum Ausdrucke kommt, daß in das Zwischenstadium die Verwaltungsreform fällt, wo man ganz einfach praktisch die autonome Stellung Karpathenrußlands in wesentlichen Gebieten der politischen Verwaltung aufgehoben hat, nämlich durch die Verwaltungsorganisation, indem man die Landesverwaltung in der Art und Weise, wie sie bei uns etabliert ist, auch dort einführte. Dabei hat man nicht einmal das in den Protokollen und Berichten des verfassungsrechtlichen Ausschusses der Nationalversammlung ausdrücklich hervorgehobene Versprechen erfüllt, nämlich daß der Gouverneur an die Spitze der Verwaltung Karpathenrußland gestellt wurde, sondern man hat vielmehr an die Spitze der Verwaltung einen Staatsbeamten gestellt, zwar nicht mit dem Titel eines Landespräsidenten wie in Böhmen und Mähren-Schlesien, sondern mit dem Titel eines Vizegouverneurs. In entscheidenden Fragen hat man also eigentlich die Selbstverwaltung des Landes praktisch dem Vizegouverneur gegeben, man hat ihm Machtvollkommenheiten gegeben und man hat außerdem diese Machtvollkommenheiten über die bloße politische Verwaltung hinaus ausgedehnt, indem man vorschreibt, daß der Gouverneur ohne die Gegenzeichnung des Vizegouverneurs überhaupt nichts tun kann, das heißt, man hat dem Gouverneur einen Kurator zur Seite gestellt und auf diese Weise die Autonomie, selbst wenn sie nur personell in der Form der Vollmachtstellung einer Person, des Gouverneurs, ausgeübt würde, unter die eigene Kuratel gestellt.

Wie wollen Sie dann glauben, daß man überhaupt noch den Versprechungen, die, sei es durch Verträge, sei es durch Abkommen, sei es sogar durch Gesetze gegeben wurden, im In- und Ausland Ihnen glaubt? Wir haben ja nicht nur die Regelung der karpathorussischen Frage, die in dieser Form vorgelegt wird, und sogar als ein Fortschritt in der Lösung der Nationalitätenfrage propagiert wird. Ich kann Ihnen hier beweisen, und werde noch beweisen, wenn es jemandem einfallen würde, mir widersprechen zu wollen, daß man nicht einmal auf dem Standpunkt des Jahres 1920 steht, der damals schon eine vollständige Abschwächung war, daß also dieses Gesetz praktisch keine Lösung und keine Besserung, sondern eine Verschlechterung der Rechtsgrundsätze ist. Der Gouverneur hat z. B. nach der Verordnung vom Jahre 1920 immerhin noch das Recht, Verwaltungsakte des Vizegouverneurs, praktisch des Landespräsidenten zu sistieren und die sofortigen notwendigen geeigneten Maßnahmen zu treffen. Heute hat er nicht einmal dieses Recht der Sistierung von Verwaltungsakten, die nach seiner Auffassung den Grundsätzen der Verfassungsurkunde widersprechen oder gegen die karpathorussische Autonomie sind. Das setzen Sie der inländischen wie der ausländischen Öffentlichkeit unter dem Titel einer Besserung und Lösung der Nationalitätenfrage vor und spekulieren wahrscheinlich darauf, daß die entscheidenden Menschen in der Welt so dumm sind, daß sie nicht nachsehen und die Verhältnisse an Hand der von ihnen selbst ausgearbeiteten Gesetze studieren. Aber damit ist die karpathenrussische Frage nicht allein aufgefaßt und zur angeblichen Lösung gebracht.

In dem gleichen Zusammenhang hat man versucht, der Welt eine Lösung der Nationalitätenfrage im Bezug auf die Deutschen in diesem Staate irgendwie vorzumachen und ist im Begriff - ich weiß nicht, wie das ausschauen wird - eine Lösung der magyarischen Frage mit Hilfe willfähriger Politiker heute in die Wege zu leiten. Was hat man nun bei der deutschen Frage gemacht? Bei der deutschen Frage hat man nicht einmal diese Frage eines Volkstums von 31/2 Millioner, die auf 20.000 Quadratkilometer in 3 1/2 Tausend Gemeinden wohnen, zum Unterschied von dem kleinen karpathenrussischen Gebiet, für so würdig befunden, daß sie im Rahmen dieses Hauses einer Lösung zugeführt worden wäre. Man hat es nicht einmal der Mühe wert gefunden, das Haus offiziell von dem Regierungsbeschluß vom 18. Feber in Kenntnis zu setzen, sondern es der Eifrigkeit der Mitglieder des Hauses, Zeitungen zu lesen, überlassen, von dieser Lösung der Nationalitätenfrage, mit der man in jüngster Zeit im Ausland so viel hausieren geht, irgendwie zu erfahren. Ja, man hat Menschen gefunden, die es wagten, in Briefen an den "Manchester Guardian" der internationalen Öffentlichkeit Dinge vorzumachen, die tatsächlich nichts anderes bedeuten als ein Zeugnis der eigenen politischen Unfähigkeit.

Nun zur Regelung vom 18. Feber. Wenn man sich immer ausredet, die Karpathorussen seien Analphabeten, so hat man diese Regelung nicht einmal den Volksvertretern innerhalb des Hauses zur Diskussion vorgelegt; man hat es auch nicht der Mühe wert gefunden, eine Regierungserklärung vor dem Hause abzugeben. Denn in allen demokratischen Staaten wird eine Regierungserklärung vor dem Parlament abgegeben und ist Gegenstand der Abstimmung. Wahrscheinlich hat man es nicht gewagt, die Diskussion im Hause darüber ablaufen zu lassen, weil sicherlich nicht nur von unserer Seite, sondern vor allem aus dem èechischen Lager Dinge herausgekommen wären, welche die schöne Reklameangelegenheit des Regierungsbeschlusses vom 18. Feber in ihrer Wahrheit, d. h. als eine Scheinlösung dargestellt hätten. Wenn wir den Inhalt der Erklärung vom 18. Feber hernehmen und mit der Verfassung vergleichen, abgesehen vom Minderheitenschutzvertrag, sind nicht einmal alle gewährleisteten Rechte in dieser Regierungserklärung vorhanden, viel weniger eine Verbesserung. Entscheidend aber ist, daß sich erwiesen hat, daß die an sich in der Regierungserklärung teilweise enthaltenen Grundsätze der Verfassungsurkunde seit Geltung der Verfassungsurkunde nicht gehalten worden sind. Da glaubt man, daß das Sudetendeutschtum den Glauben besitzen werde, daß nun nach einer bloßen Erklärung auf einmal das Wunder eintreten wird, daß die Grundsätze der Verfassung, die seit dem Jahre 1920, ich sage es klipp und klar, gebrochen worden sind, nun auf einmal gehalten werden? Den Pferdefuß dahinter haben wir ja bereits gesehen, und zwar in der neuesten Erscheinung, daß man zwar mit großem Eifer die entsprechende perzentuelle Besetzung in den deutschen Städteverwaltungen mit èechischen Beamten betreibt, daß man aber mit dem nicht gleichen Eifer die perzentuelle Besetzung der deutschen Staatsbeamten und Arbeiter in den staatlichen Betrieben nicht betreibt. Es war ja und ist bereits so weit, daß selbst die Kreise, die uns früher angegriffen und verlacht haben, wenn wir sagten, daß nur eine gesetzliche Regelung der Nationalitätenfrage das deutsch-èechische Problem lösen könnte, daß selbst diese Kreise in einer Versammlung auftreten und sagen mußten: wenn es so weitergeht, müßten wir Gesetze verlangen. Ich meine die Rede des Koll. Jaksch in Eger.

Nun ist es aber so, daß diese ganze Lösung der Nationalitätenfrage ja ein ganz besonderes Gesicht bekommen hat durch einen Ausspruch des Herrn Präsidenten der Republik. Man redet sich nämlich im allgemeinen darauf aus, daß die Bürokratie daran schuld sei, daß noch immer nicht in deutschen Gebieten deutsche Unternehmer die öffentlichen Bauten erhalten, daß noch immer nicht im deutschen Arbeitslosengebiete vor allem die deutschen Arbeitnehmer eingestellt werden. Man hat sich nicht geniert, selbst in der Regierungserklärung zuzugeben, daß man erst durch die Instruktionen die auf die Verfassu ng.surkunde vereidete Beamtenschaft dazu bringen muß, diese Grundsätze der Verfassungsurkunde einzuhalten. Nun haben wir die Rede des Herrn Staatspräsidenten in Böhm. Krumau gehört, in welcher er bezüglich der nicht raschen Durchführung selbst des bescheidenen Inhaltes der Erklärung vom 18. Feber auf die Schwierigkeiten der Tradition und auf die Mängel der Bürokratie hinwies.

Meine Herren! Empfinden Sie denn nicht, daß es ein Armutszeugnis für die Autorität der höchsten Stellen des Staates und der Regierung ist, daß man Schwierigkeiten von Seiten der Bürokratie als Begründung nimmt? Haben denn diese höchsten Stellen nicht die Autorität, die Bürokratie zu zwingen, daß sie die von oben her der sudetendeutschen Bevölkerung versprochenen Grundsätze aber schleunigst endlich einmal einhalten? (Potlesk poslancù sudetskonìmecké strany.) Spüren Sie denn nicht, daß, wenn selbst die "Prager Presse", das offizielle Auslandspropaganda-Organ, derartige Feststellungen macht, daß man sich in anderen Staaten den Kopf darüber zerbrechen muß, was denn das für ein Staat ist, wo der Staatspräsident Schwierigkeiten von Seiten der Bürokratie gegen nationale Lösungen feststellen muß? Was für ein Staat das sein muß, wo eine Regierung erst Instruktionen zur Einhaltung der Verfassung herausgeben muß, wo sie erst die Beamten darüber belehren muß, daß Verfassungsgrundsätze bestehen? Was ist das für eine Autorität?

Meine Herren, Sie scheinen sich in Ihrer derzeitigen Entwicklung und Situation in einer Verfassung zu befinden, in der Sie das Urteil darüber verloren haben, was überhaupt noch das Prestige des Staates aufrechterhält oder was ihm schaden kann. Wenn Sie uns als die Staatsfeinde betrachten, als die wir in Ihrer Presse immer hingestellt werden, hätten wir doch gar keine Ursache, Sie zu warnen und aufmerksam zu machen, daß Sie durch Ihr derartiges Verhalten das Staatsprestige schädigen. Dann hätten wir eher alle Ursache, uns darüber zu freuen. Wenn wir aber gleichsam als Ihr Gewissen an die von Ihnen ohne uns angenommene Verfassungsurkunde erinnern und Sie auf die von Ihnen angenommenen Gesetze und die von Ihnen propagierte Regierungserklärung aufmerksam machen, dann müssen Sie doch fühlen, daß es uns nicht um bloße Kritik und Opposition geht, sondern darum, mitzuhelfen, daß in diesem Unfrieden, der in diesem Staate herrscht, endlich einmal durch die Staatsmänner und Politiker eine Rechtsordnung platzgreift, die es möglich macht, die ungeheueren politischen, wirtschaftlichen, sozialen und anderen Fragen, nicht zuletzt die große Finanzfrage des Staates in Ordnung zu bringen. (Potlesk poslancù sudetskonìmecké strany.)

Meine Herren! Es hat einmal ein Staatswissenschaftler in einer Betrachtung über Titus Livius, erste Dekade, den Satz gebraucht, daß es notwendig sei, allein zu stehen, wenn man ein Staatswesen neu ordnen wolle. (Pøedsednictví pøevzal místopøedseda Taub.) Ich stelle fest, daß es hier scheinbar noch keinen Staatsmann gibt oder zumindest, daß er kein Verständnis dafür bei den den Staat tragenden Elementen findet, wenn er nicht den Mut aufbringen kann, allein auch selbst gegen eine systematisch großgezogene Hetze und gegen einen systematisch großgezogenen Chauvinismus aufzutreten, um den Staat in seinen Grundfragen in Ordnung zu bringen.

Betrachten Sie doch einmal die ganz klare Situation. Vergessen Sie doch nicht, daß das èechische Volk nur 51% des Staates ausmacht, also 7 Millionen Menschen etwa, daß das slovakische Volk nur 15%, etwa 2 Millionen, ausmacht, daß die Sudetendeutschen 3 1/2 Millionen Menschen sind, und daß die übrigen Minoritäten auch noch große Prozentsätze ausmachen. Es ist doch eine Unmöglichkeit, daß Sie auf dem Standpunkt stehen, wenn Sie in einer systematisch eingeführten Nationalstaats-Diktatur leben, daß dieser Staat konsolidiert sei und daß Sie diesen Staat ganz einfach als Ihren Staat betrachten können. Bilden Sie sich doch nicht ein, daß ein Staat konsolidiert sein kann, wenn Sie durch Gesetze um Gesetze, durch Widerrechtlichkeiten um Widerrechtlichkeiten, durch Verordnungen um Verordnungen, durch Verwaltungsakte um Verwaltungsakte, wenn Sie durch Verhaltungen der Organe in den deutschen Gebieten es ununterbrochen dahin treiben, seit Bestehen des Staates 3 1/2 Milionen Staatsbürger und die übrigen nichtèechischen Kreise nicht etwa in den Staat einzubauen, sondern sie aus dem Staate auszusiedeln.


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