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Auf dem Gebiete des Bezirkes Kaaden ist die
Fahrbahn der Bezirksstrasse von Klösterle über
Warta bis zur Grenze des Bezirks St. Joachims-
thal i. J. 1930 ausasphaltiert worden und befindet
sich im guten Zustande. Kleine Beschädigungen
kann der Bezirk selbst leicht reparieren. Dem
Ministerium für öffentliche Arbeiten ist der
schlechte Zustand der asphaltierten Fahrbahn die-
ser Strecke von Klösterle zurück über Brunners-
dorf bis über die Grenze des Bezirkes Komotau
nach Tschernowitz bekannt. Diese Strasse ist im
weiteren bis über Seestadtl in Ordnung, von wo
aus sie nach Möglichkeit ebenso wie die vorer-
wähnten Teile hergerichtet werden wird. Ebenso
wird bei der Bezirksstrasse Karlsbad-Lichtenstadt-
Merkelsgrün nach einer Abhilfe getrachtet wer-
den, soweit allerdings die ordentlich belegten dies-
bezüglichen Gesuche um einen Beitrag vorgelegt
werden und sofern die Zweckkredite des Strassen-
fonds ausreichen werden, welche sich gegenüber
ihren stets wachsenden Aufgaben als absolut un-
zureichend erwiesen haben.
Im Hinblicke auf diese Umstände sind die ge-
nannten Kredite durch die bisher bewilligten, bezw.
zugesagten Beiträge bereits im vorhinein auf das
ganze Jahr 1936 und in einem bedeutenden Be-
trage auch für das Jahr 1937 bereits gebunden,
so dass die Bewilligung neuer Beiträge aus dem
Strassenfonds für eine Verbesserung nichtstaat-
licher Strassen je länger destomehr auf immer
grössere Schwierigkeiten stösst Aus diesem Grun-
de wird es auch nicht möglich sein, derzeit dem
Ansuchen des Bezirkes Eger um Subventionierung
der Reparatur der Bezirksstrasse Ober-Lohma-
Wildstein-Fleissen-Schönbach im Sektor Fleissen-
Steingrub-Schönbach zu entsprechen, namentlich
da der Bezirk die viel wichtigeren Sektoren die-
ser Strasse bisher nicht in Ordnung gebracht hat,
und zwar den zweiten Teil des Abschnittes zwi-
schen Ober-Lohma und Wildstein und den Ab-
schnitt zwischen Wildstein und Fleissen, deren
Subventionierung das Ministerium für öffentliche
Arbeiten in den Grenzen der Kreditmöglichkeiten
bei der nächsten Gelegenheit in Erwägung zu
ziehen bereit wäre.
Prag, am 15. Jänner 1936.
Der Minister für öffentliche Arbeiten:
Ing. Dostálek, m. p.
Pøeklad ad 274/VII.
Antwort
des Ministers für soziale Fürsorge
und des Ministers des Innern
auf die Interpellation der Abgeordneten
Dr F. Köllner, H. K. Frank und
Rudolf Sandner,
wegen der gesetz- und statutenwidrigen
Tätigkeit einiger Gewerkschaften
(Druck 63/VII).
Die in der Interpellation angeführten Fälle
sind, soweit sie nach dem Wortlaute der Inter-
pellation die Bestimmungen des Vereinsrechtes
berühren, vom Gesichtspunkte dieser Vorschriften
überprüft worden, doch wurde vorläufig nicht
konstatiert, dass die erwähnten Vorschriften in
einer Art und Weise verletzt worden wären, wel-
che ein Einschreiten der zustädnigen Behörde er-
heischen würde.
Aus den Berichten, welche auf Grund der an-
geordneten Erhebung bisher eingelangt sind, ist
ersichtlich, dass die Interpellation auch Personen
erwähnt, welche nicht aufgehört haben, Mitglieder
der Fachorganisation zu sein, so dass sie vom
Standpunkte der Arbeitslosenfürsorge keinen
Nachteil erlitten haben. Die Interpellation bein-
haltet auch einen Fall, wo die Unterstützung nicht
bloss vorübergehend bis zu dem Zeitpunkte aus-
gezahlt wurde, wo über die Anfrage der Fach-
organisation entschieden wurde, ob bei einer vor-
übergehenden Beschäftigung in einem anderen
Produktionszweige der Anspruch begründet ist.
Was die anderen Interpellationsbehauptungen
anbelangt, z. B. dass bestimmte Personen aus der
Fachorganisation unverschuldet ausgeschlossen
worden sind, ist eine solche Ausschliessung nur
dann möglich, wenn Mitglieder von Fachorganisa-
tionen im Widerspruche zu den Statuten, welche
diese Mitglieder für ihre Person durch ihren Bei-
tritt als verbindlich anerkannt haben, sich einer
Handlung zum Nachteile ihrer eigenen Organisa-
tion schuldig gemacht haben. Es ist nicht in den
Intentionen des Gesetzes über den Staatsbeitrag
zur Unterstützung der Arbeitslosen gelegen, dass
durch dieses Gesetz solche Fälle geschützt werden.
Der Verlust der Mitgliedschaft in einem
Vereine ist im wesentlichen eine innere Angele-
genheit des Vereins, welche im Streitfalle von
jenen Organen zu erledigen ist, die nach den Sta-
tuten dazu berufen sind, Streitigkeiten aus dem
Vereinsverhältnisse einer Lösung zuzuführen. So-
fern das ausgeschlossene Mitglied annehmen sollte,
dass seine Ausschliessung unter Umständen erfolgt
ist, welche den Verdacht einer strafbaren Hand-
lung erwecken, hat es namentlich die Möglichkeit,
durch Strafanzeige gegen die zuständigen Vereins-
funktionäre das Eingreifen des ordentlichen Ge-
richtes zu provozieren. Dies ist auch in einigen von
den in der Interpellation angeführten Fällen ge-
schehen; das eingeleitete Strafverfahren endete
entweder mit einem freisprechenden Urteile oder
ist bisher noch nicht abgeschlossen.
Soweit ein strafgerichtliches Einschreiten ge-
gen Funktionäre der Fachverbände in Erwägung
kommen sollte, würde dieses Einschreiten im Hin-
blicke auf den Charakter der eventuellen straf-
baren Handlungen den ordentlichen Gerichten ob-
liegen. Die durch die Verfassung gewährleistete
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Freitheit der Presse gestattet es nicht, dass für
Zeitschriften in Bezug auf den Inhalt der von
ihnen veröffentlichtem Artikel irgendein Verbot
ausgesprochen werde. Es kann bloss im konkréten
Falle beurteilt werden, ob fùr eine Veröffentli-
chnng, welche durch die Presse erfolgt ist, ein
bestimmter Verein verantwortlich ist und ob eine
solche Veröffentlichung des Vereins nicht als Ver-
letzung des Strafgesetzes oder der offentlichen
Ruhe und Ordnung erscheint und ob der Verein
daraufhin für die Veröffentlichung zur Verantwor-
tung gezogen werden kann.
Den Mitgliedern der Fachorganisationen sind
die Mitgliedsrechte unter der Voraussetzung ge-
währleistet, dass sie durch ihre Handlungen die
Grenzen der durch die Rechtsvorschriften und
Rechtsbestimmungen genehmigten gegebenen Sta-
tuten nicht überschreiten.
Prag, am 22. Jänner 1936.
Der Minister für soziale Fürsorge:
Ing. Neèas, m. p.
Der Minister des Innern:
Dr. Èerný, m. p.