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Pøeklad ad 387/IX.

Válasz

a posta- és táviróügyi minisztertõl
Jaross, képviselõ interpellációjára

a mužlai katolikus dolgozók körének rádió-
engedélye megtagadása tárgyában (291/I
nysz. ).

A mužlai "Katolikus dolgozók köre" nevû egye-
sület rádió-felvevõ állomás berendezésére és
üzemére vonatkozó engedélye annak a megál-
lapításával kapcsolatban, hogy a kör a felvevõ
állomással kifogásos külföldi rádió-programok
terjesztése által visszaélt, az 1934. évi június hó
végével visszavonatott. Ez a körülmény azon
további körülménnyel együtt, hogy nevezett
egyesület nem terjesztett be ezideig oly alapsza-
bályokat, amelyekben a rádió-felvõ állomás üzeme
kifejezetten volna körvonalozva, okai annak, hogy
a viszszavont engedély újból meg nem adatott. Az
uj engedély megadásáról természetesen nem a
postahivatal, hanem annak felsõbb hatósága ha-
tároz.

Ami azt a kifogást illeti, hogy a mužlai posta-
hivatal fõnöke nevezett egyesület tisztviselõivel
való tárgyalásakor meg nem engedett módon
viselkedett és sértõ kifejezéseket használt, e te-
kintetben magának az egyesületnek elnöke Kolen
István úr a bratiszlavai posta- és távirdaigazga-
tóság által vizsgálatra kirendelt hivatalnok
szemébe állította, hogy a kör tisztiviselõivel
szemben ilyen sértõ kifejezések nem használ-
tattak. A mužlai postahivatal fõnökének korrekt
magatartását Zsitva F. úr a helybeli postajáratok
vállalkozója is bizonyította, aki a tárgyalásnál,
amelyre panaszkodnak, véletlenül jelen volt.

A vizsgálat folyamán nem nyert beigazolást
ama kifogás sem, hogy a mužlai postahivatal
fõnöke a hivatalos órákat nem tartja be. Ellen-
kezõleg: a helybeli csendõrség, a jegyzõi hivatal
s a postahivatal szomszédságában lakó polgárság
tanúsága által beigazolódott, hogy a hivatalos
órák pontosan tartatnak be.

A vázolt körülményekhez képest a posta- és tá-
viróügyi minisztérium nem talál okot arra, hogy
a mužlai posta- és táviróhivatal fõnöke ellen
fellépjen.

Praha, 1936. március 20.

A posta- és táviróügyi miniszter:
Tuèný s. k.

Pøeklad ad 387/X.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten
Franz Viereckl

in Angelegenheit der Nichteinhaltung der
zeitweiligen Maßnahmen bei der Eintrei-

bung von Forderungen gegen Landwirte
durch die Steuerämter (Druck 258/II).

In der Interpellation wird nicht angeführt, in
welchen Fällen oder von welchen Steuerämtern
entgegen den Bestimmungen des Gesetzes S. d. G.
u. V. Nr. 33/1934 und der Regierungsverordnung
S. d. G. u. V. Nr. 259/1934, betreffend zeitweilige
Maßnahmen im Exekutions- und Konkursverfah-
ren gegen Landwirte, oder entgegen den Bestim-
mungen der Regierungsverordnung S. d. G. u. V.
Nr. 142/1934 in der Fassung der Regierungsver-
ordnungen S. d. G. u. V. Nr. 207, bzw. 211 und
Nr. 258 v. J. 1934, betreffend weitere zeitweilige
Maßnahmen bei der Eintreibung von Forderungen
gegen Landwirte in den durch die Mißernte beson-
ders schwer betroffenen Gebieten, vorgegangen
wurde. Das Finanzministerium hatte daher keine
Möglichkeit, das Vorgehen der Steuerämter in
konkreten Fällen, welche etwa Anlaß zu dieser
Interpellation gegeben haben, zu überprüfen und
sich von dem ungesetzlichen Vorgehen der Steuer-
ämter zu überzeugen. Es kann daher wiederum
nur allgemein auf die Interpellationsausführungen
geantwortet werden.

Zu der Interpellationsbehauptung, daß die
Steuerämter in zahlreichen Orten des Staatsgebie-
tes, namentlich aber in den Notstandsgebieten,
Feilbietungen gegen Landwirte zwecks Eintrei-
bung schuldiger Steuern und Gebühren angesetzt
hätten, muß vor allem bemerkt werden, daß die
zitierten Gesetzesvorschriften die Kundmachung
von Feilbietungen nicht ausgeschlossen haben,
denn sowohl der Aufschub des Verkaufs (der Feil-
bietung) beweglicher und unbeweglicher Sachen
(gegebenenfalls der Aufschub oder die Aufhebung
der Zwangsverwaltung oder der Konkursaufschub)
nach den Bestimmungen der §§ 1 und 5 des Ges.
S. d. G. u. V. Nr. 33/1934 und der Regierungs-
verordnung S. d. G. u. V. Nr. 259/1934, als auch
der Aufschub aller Exekutions- und Sicherstel-
lungsakte auf Grund der Bestimmungen der §§ 1
und 3 der Regierungsverordnung S. d. G. u. V.
Nr. 142/1934, bzw. der Regierungsverordnungen
Nr. 207, 211 und Nr. 258 v. J. 1934 konnte nur auf
Antrag des Schuldners bewilligt werden. Ohne
Anträge der Schuldner konnten die Steuerämter
von der Anspornung der Landwirte zur Zahlung
von Steuern und Gebühren durch Exekutionsakte
nicht allgemein Abstand nehmen, weil sie dadurch
einerseits ihre Pflicht vernachlässigt und anderer-
seits durch ihre Untätigkeit verschuldet hätten,
daß sich bei den Einzelpersonen Rückstände bis
zu einer solchen Höhe der Schuld angehäuft
hätten, daß sie diese ohne Gefährdung der Exi-
stenz gar nicht mehr hätten zahlen können. Wenn
daher die Steuerämter FeilEietungen gegen Land-
wirte angeordnet haben oder wenn sie in den Not-
standsbezirken einzelne Exekutionsakte vorge-
nommen haben, geschah dies deshalb, weil diese
Steuerträger den Antrag auf Aufschiebung über-
haupt nicht eingebracht haben, bzw. weil sie in
dem Gebiete, das nicht zu den durch Mißernte be-
sonders schwer betroffenen Bezirken gehörte, die
Anträge nicht in der Frist von 14 Tagen vor dem
angeordneten Verkaufe (der Versteigerung) ge-
stellt haben, wie dies im § 5 des Ges. S. d. G. u. V.
Nr. 38/1934 bestimmt worden ist.

Aus den Berichten, die das Finanzministerium
zum Inhalte der Interpellation von allen Finanz-


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landesbehörden eingeholt hat, geht hervor, daß
das Vorgehen der Steuerämter bei der Erledigung
der eingebrachten Anträge nicht streng war, denn
mit Ausnahme von ungefähr 100 Fällen bei 71
Steuerämtern im Lande Slovakei wurde allen ge-
stellten Anträgen auf Aufschub des Verkaufes,
bzw. auf Aufschub der Exekutions- oder Sicher-
stellunsakte entsprochen. Was die Fälle im Lande
Slovakei anbelangt, in denen den Anträgen auf
Verkaufsaufschub oder auf Aufschub einzelner
Exekutions- oder Sicherstellungsakte nicht ent-
sprochen worden ist, hat das Finanzministerium
sichergestellt, daß es sich um Anträge gehandelt
hat, welche nach den Bestimmungen des Abs. 1,
§ 7, des Ges. S. d. G. u. V. Nr. 38/1934, bzw. nach
den Bestimmungen des Abs. 1, Art. 2, der Regie-
rungsverordnung S. d. G. u. V. Nr. 258/1934 unbe-
gründet waren, oder daß öffentliche, nach dem
9. Mai 1933 entstandene Abgaben eingetrieben
worden sind, oder daß es sich endlich um die Exe-
kution von Sachen gehandelt hat, welche mit dem
Betriebe der landwirtschaftlichen Unternehmung
nicht im Zusammenhang standen, und daß also in
jenen Fällen nach den zitierten Gesetzesbestim-
mungen den Anträgen nicht entsprochen werden
konnte. Die Nichtwillfahrung dieser Anträge be-
deutete allerdings nicht in allen Fällen eine wei-
tere Fortsetzung der Exekution oder etwa gar die
Vornahme der Feilbietung, sondern sind jenen
Schuldnern in der Regel Teilzahlungen zwecks Be-
gleichung der eingetriebenen Schuld bewilligt
worden.

Das Finanzministerium hat die ordnungsmäßige
Respektierung und Durchführung der in der Inter-
pellation zitierten Gesetzesbestimmungen durch
seine Erlässe vom 12. April 1934, G. -Z1. 20. 55l/
34-III/9a, und vom 27. Oktober 1934, G. -Z1.
119. 276/34-III/9a, gesichert, womit es die unter-
stellten Behörden auf die Gültigkeit des Gesetzes
S. d. G. u. V. Nr. 33/1934, bzw. der Regierungs-
verordnung S. d. G. u. V. Nr. 142/1934, auch für
die Steuerexekution aufmerksam gemacht und
detaillierte Weisungen zu dem Behufe herausge-
geben hat, damit die Steuerämter nicht etwa durch
unrichtige Interpretation dieser Normen gegen die
Intentionen ihrer Bestimmungen vorgehen. So hat
das Finanzministerium namentlich die rechtzeitige
Einbringung der Anträge auf Verkaufsaufschub
nach § 5 des Ges. S. d. G. u. V. Nr. 33/1934 allen
Landwirten durch die ausdrückliche Anordnung
im Erlasse Z. 20. 551/34 ermöglicht, daß die Steuer-
ämter die Feilbietungstagsatzung derart festzu-
setzen haben, daß zwischen der Zustellung der
Feilbietungskundmachung an den Schuldner und
der Feilbietungstagsatzung immer eine ange-
messen längere Frist als von 14 Tagen wäre,
damit dem Schuldner auch nach Zustellung der
Feilbietungskundmachung hinlänglich Zeit zur
Vorbereitung und Einbringung des Antrages auf
Aufschub bleibe. Was die von der Mißernte be-
sonders schwer betroffenen Bezirke anbelangt, hat
das Finanzministerium durch seinen Erlaß G. -Z1.
119. 276/1934 alle zuständigen unterstellten Be-
hörden darauf aufmerksam gemacht, daß der An-
trag auf Aufschub von Exekutions- oder Sicher-
stellungsakten nach den Bestimmungen der §§ 1
und 3 der Regierungsverordnung S. d. G. u. V.
Nr. 142/1934, jederzeit gestellt werden kann, so-
lange der Akt, um dessen Aufschub es sich han-
delt, noch nicht durchgeführt worden ist, und es
hat den Steuerämtern aufgetragen, über jeden

Antrag sofort nach Stellung zu entscheiden, wobei
es die Verantwortlichkeit für die rechtzeitige Er-
ledigung der Anträge den leitenden Beamten der
Steuerämter, bzw. dem besonderen Exekutions-
referenten unter der Androhung auferlegt hat,
daß ihnen die Exekutionsauslagen zum Ersätze
vorgeschrieben werden würden, wenn etwa wegen
einer verspäteten Entscheidung über den Antrag
der Exekutions- oder Sicherstellungsakt in-
zwischen durchgeführt worden wäre. Das Finanz-
ministerium hat ausdrücklich auch darauf auf-
merksam gemacht, daß der Antrag auf Aufschub
aller Exekutions- oder Sicherstellungsakte auch
noch vor der Einleitung des Exekutions- oder
Sicherstellungsverfahrens gestellt werden kann.

Das Finanzministerium hat auch betreffend die
Unzulässigkeit, bzw. die Einschränkung der Exe-
kution gegen Forderungen von Landwirten, welche
aus dem Verkaufe landwirtschaftlicher Erzeug-
nisse ihrer Unternehmung entstanden sind, mit
dem obzitierten Erlasse, Zl. 20. 551/34, allen
Steuer- und sonstigen zuständigen Ämtern eine
eingehende und klare Belehrung gleichzeitig mit
der Erläuterung gegeben, welche Steuer- oder
Gebührenforderungen als nach dem 9. Mai 1933
entstanden anzusehen sind. Das Finanzministe-
rium hat nur einen einzigen konkreten Fall fest-
gestellt, in welchem ein Steueramt trotz dieser
Maßnahme die Bestimmungen des § 4 des Ges.
S. d. G. u. V. Nr. 33/1934 in der Fassung der
Regierungsverordnung S. d. G. u. V. Nr. 259/1934,
außeracht gelassen und über das nach dieser Be-
stimmung zulässige Maß Forderungen von Land-
wirten für die im Jahre 1935 gelieferte Rübe an
eine Zuckerfabrik gepfändet hat. Auf Grund der
Beschwerde gegen dieses Vorgehen hat die zu-
ständige Finanzlandesbehörde angeordnet, daß die
Beschlagnahme unverzüglich aufgehoben, bzw. nur
auf jenen Teil der Forderungen, welcher nach der
zitierten Bestimmung beschlagnahmt werden
kann, und nur wegen der nach dem 9. Mai 1933
entstandenen Rückstände eingeschränkt werde.

Schließlich hat das Finanzministerium mit dem
bereits zitierten Erlasse, Zl. 20. 551/34, allen zu-
ständigen Behörden aufgetragen, daß, falls ein
Steueramt eine nach dem 9. Mai 1933 entstandene
Forderung von Steuern, Gebühren oder anderen
öffentlichen Abgaben eintreibt, es verpflichtet ist,
den eingetriebenen Betrag auch für diese Forde-
rung zu verrechnen, und es hat ausdrücklich be-
merkt, daß in diesen Fällen für die Zahlungsver-
rechnung nicht die Bestimmung des § 273, Abs. 3,
des Gesetzes über die direkten Steuern und der
Durchführungsverordnung zu diesen Paragraphen
angewendet werden kann. In den übrigen Fällen
mußte man sich jedoch bei den direkten Steuern
an die eben zitierte Bestimmung halten, wonach
Zahlungen in erster Reihe auf die Nebengebühren,
dann vorerst auf die nicht sichergestellten und
schließlich auf die sichergestellten Rückstände,
von den ältesten angefangen, und erst nach völli-
ger Begleichung aller älteren Rückstände auf die
laufende Steuerschuld verrechnet werden. Ein
dieser Bestimmung widersprechender Wunsch des
Steuerpflichtigen konnte nicht respektiert werden.
Konkrete Beschwerden dagegen, daß Zahlungen,
welche von den Steuerträgern für die nach dem
9. Mai 1933 fälligen Steuern bestimmt worden
waren, auf ältere Steuern verrechnet worden sind,
und daß demzufolge die Steuerämter die nach dem
9. Mai 1933 fälligen Steuern eingetrieben haben,


11

sind jedoch dem Finanzministerium weder aus den
Reihen der Steuerträger noch aus anderen Kreisen
zugekommen. Bei der Umsatzsteuer sind die Zah-
lungen nach der für diese Steuer geltenden Vor-
schreibung in erster Reihe für die Steuer des lau-
fenden Verwaltungsjahres verbucht worden. Bei
den Gebühren wird die Zahlung immer auf jene
Gebühr verrechnet, für welche säe vom Steuer-
träger bestimmt wird.

Aus dem Angeführten ist zu ersehen, daß weder
das Finanzministerium noch eine andere den
Steuerämtern vorgesetzte Behörde Weisungen
dahin erlassen hat, daß bei Eintreibung von
Steuern und Gebühren strenge und gegen die Be-
stimmungen und Intentionen der in der Interpella-
tion zitierten Normen vorgegangen werde.

Da jedoch die in der Interpellation zitierten Ge-
setzesbestimmungen über zeitweilige Maßnahmen
im Exekutions- und Konkursverfahren gegen
Landwirte und über die weiteren zeitweiligen
Maßnahmen bei der Eintreibung von Forderungen
gegen Landwirte in den durch die Mißernte beson-
ders schwer betroffenen Bezirken, welche zur Zeit
der Interpellationseinbringung noch gültig waren,
am 31. Dezember 1935 außer Kraft getreten sind,
wurde das Schlußpetit der Interpellation gegen-
standslos, daß nämlich den Steuerämtern aufge-
tragen werde, sie gesetzlichen Bestimmungen über
die zeitweiligen Maßnahmen bei der Eintreibung
von Forderungen gegen Landwirte, und zwar

sowohl in den Notstands- als auch in den anderen
Gebieten eingehalten und die Landwirte von un-
nötigen Steuerschikanen verschont werden. Ver-
käufe (Feilbietungen) von beweglichen und unbe-
weglichen Sachen und Zwangsverwaltungen,
welche in Konkursangelegenheften gegen Land-
wirte nach dem Gesetze S. d. G. u. V. Nr. 33/1934
über die zeitweiligen Maßnahmen in Exekutions-
und Konkursverfahren gegen Landwirte, bzw.
nach der Regierungsverordnung S. d. G. u. V.
Nr. 259/1934 oder nach der Regierungsverordnung
S. d. G. u. V. Nr. 142/1934, bzw. den Regierungs-
verordnungen S. d. G. u. V. Nr. 207, 211 und
Nr. 268 v. J. 1934 über weitere zeitliche Maßnah-
men bei der Eintreibung von Forderungen gegen
Landwirte in den von der Mißernte besonders
schwer betroffenen Bezirken einen Aufschub er-
fahren haben bleiben allerdings - nach den Be-
stimmungen des § 26 der Regierungsverordnung
vom 21. Dezember 1935, S. d. G. u. V. Nr. 250, be-
treffend Begünstigungen bei der Zahlung von For-
derungen gegen Landwirte - mit den Rechtsfol-
gen auf Grund der angeführten Bestimmungen
für die Zeit bis zum 30. September 1936 aufge-
schoben.

Prag, am 20. März 1936.

Der Finanzminister:
Dr. Franke m. p.

Státní tiskárna v Praze. - 1972-36


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