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III. Намерены ли господа Министры
устранить такимъ образомъ чрезвычай-
ную несправедливость, которую хотятъ
причинить некоторые окружные уряды
и Земсюй урядъ въ Ужгород-Ь одной
части гражданъ единой и неделимой
демократической Чехословацкой Респу-
блики?

Прага, 19. марта 1936 г.

Ог. РепсЁК,

Лап 8е«11асе1с, Ог. Хото*пу, Зте^апКа, Нагие,
ТгпЬа, От. ВтапгоувКу, 1уа1с, 1п&. Рго1и&, Ки1,
Са]<1а, Ог. Оопил, 2уотсеЬ, СЬте1П{, КпеЬогС,
1пв. 8сЬ^агг, Ог. 1пв. ТоивеЬ, Ог. Каат, ЛегеК,
ЗрасеЬ, Но1есеЬ, Ог. ОотЫЬ.

Pùvodní znìní ad 388/IV.

Interpellation

des Abgeordneten Dölling
an den Innenminister

über die Persekution der Jägerndorfer
Arbeiterbewegung durch das Polizeikom-
missariat in Jägerndorf.

Das Polizeikommissariat in Jägerndorf, unter
Leitung des Beamten Dr. Mainer, mißachtet in
gröblichster Weise die Grundrechte der Arbeiter
und ihrer Organisationen und unterbindet èecho-
slovakischen Staatsbürgern die Ausübung ihrer
verfassungsmäßig gesicherten Rechte, wie nach-
stehend geschilderte Tatsachen eindeutig be-
weisen.

1. Am 17. April 1935 meldete die Ortsgruppe
Jägerndorf des Indiistrieverbandes der Textil-
arbeiter bei dem Polizeikommissariat in Jägern-
dorf eine öffentliche Versammlung an mit der
Tagesordnung: "Gegen Betriebsfaszismus und
Zwangsverträge - für Verträge mit Löhnen der
heutigen Zeit angepaßt, für die 40 Stundenwoche
mit vollem Lohnausgleich". Diese Versammlung
wurde mit der Begründung verboten, daß "oben
genannter Verein laut Statuten ein unpolitischer
Verein sei, wogegen das beabsichtigte Programm
einen politischen Charakter habe. "

Am 8. Juni 1935 meldete Johann Beier öffent-
liche Versammlungen für den 12. Juli in Kroten-
dorf und für den 13. Juli in Weißkirch an. Die
Versammlungen wurden mit nachstehender Be-
gründung verboten: "In der Eingabe ist nicht
genau angeführt, ob die Versammlungen von
Ihnen als Einzelnen oder im Namen des Vereines
Ortsgruppe Jägerndorf des Industrieverbandes der
Textilarbeiter in der ÈSR. einberufen werden. "
Darauf meldete die Ortsgruppe Jägerndorf des
Industrieverbandes durch ihren Obmann die beiden
oben genannten Versammlungen neuerlich an mit

der Tagesordnung: "Sofortige Hilfe den sudeten-
deutschen Werktätigen". Nunmehr erfolgte das
Verbot mit der Begründung: "Der oben genannte
Verein ist laut Statuten ein unpolitischer Verein,
wogegen das beabsichtigte Programm einen poli-
tischen Charakter hat. "

Im Oktober 1935 meldete der Industrieverband
der Textilarbeiter für Jägerndorf einen Vortrag
mit der Tagesordnung: "Warum ist in der russi-
schen Textilindustrie Hochkonjunktur? Wie leben
die Textilarbeiter in der Sowjetunion?" Dieser
Vortrag wurde ebenfalls mit der bereits üblichen
Begründung verboten: "Der Vortrag hat einen
politischen Charakter und ist die Annahme be-
gründet, daß der Vortragende in seinen Ausfüh-
rungen auf die politischen Verhältnisse übergehen
muß, um die gestellten Fragen zu beantworten.
Ein unpolitischer Verein darf Vorträge dieses
Charakters nicht veranstalten. "

Aus den angeführten Fällen, die durch weitere
ergänzt werden können, geht zweifellos hervor,
daß das Polizeikommissariat in Jägerndorf syste-
matisch und grundsätzlich alles unternahm, um
dem Industrieverband der Textilarbeiter die Aus-
übung der gesetzlich gewährleisteten Rechte un-
möglich zu machen.

2. Die legal erscheinende Zeitung "Roter Textil-
arbeiter" wurde von der Polizei in Jägerndorf
mehrmals und ohne rechtliche Begründung be-
schlagnahmt. Arbeiter, die die Pakete mit der
Zeitung "Roter Textilarbeiter" bei sich hatten,
wurden einfach auf der Straße angehalten, muß-
ten das Paket öffnen, worauf ihnen die Zeitungen
weggenommen und die Verteilung unmöglich ge-
macht wurden.

3. Aus einer Reihe von Berichten ist ersichtlich,
daß Subkassierern der Textilarbeiterorganisation
ohne jede Begründung legale Beitragsmarken weg-
genommen wurden, die erst nach Interventionen
wieder zurückerstattet wurden. Einmal versuchte
sogar der Inspektor Mlèoch dem ehemaligen Kas-
sierer Schmette vorzuschreiben, wie er die ein-
kassierten Beiträge mit dem Verbände zu ver-
rechnen und welche Bücher er anzulegen habe.
Aus diesen Tatsachen geht hervor, daß sich die
Polizeiorgane vollkommen widerrechtlich in die
internen Angelegenheiten der Gewerkschafts-
gruppe eingemischt haben mit der Absicht, die
Funktionäre und Mitglieder der Gewerkschaft
einzuschüchtern und zu bewegen, bloß nach den
Weisungen und Vorschriften der Polizei zu han-
deln, die im Widerspruch mit den gesetzlichen
Rechten der Arbeiter standen.

4. Aus Berichten, die zur Verfügung stehen,
geht hervor, baß bei Funktionären und Arbeitern
in willkürlicher Weise Hausdurchsuchungen vor-
genommen wurden, ohne daß ein entsprechender
Auftrag zur Durchsuchung vorgelegt noch ein
Grund zur Hausdurchsuchung war, wobei dann in
Ermangelung anderen Materials legal erschienene
Romane einfach behalten wurden. So wurden dem
Arbeiter Popp im Mai 1934 zwei Romane beschlag-
nahmt, die er bis heute noch nicht zurückerhalten
hat. Er bekam darüber nicht einmal eine Bestäti-
gung ausgefolgt. Dieser Vorfall beweist, daß die
Polizeiorgane unter Mißbrauch ihrer Amtsgewalt
Arbeiter um ihre rechtmäßig erworbenen Bücher
bringen. Dadurch machen sich diese Organe aller-
dings selbst einer strafbaren Handlung schuldig.

5. In den Jahren 1934/35 untersagten die
Organe des genannten Polizeikommissariates


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jedem Gewerkschaftsfunktionär die Einberufung
von Versammlungen nach § 2 des Versammlungs-
gesetzes als Privatperson mit der Begründung;,
daß er dazu kein Recht habe. Beamte dieses Kom-
missariats gingen sogar so weit zu erklären, daß
solche von Privatpersonen einberufene § 2-Ver-
sammlungen als eine unzulässige Tätigkeit der
Gewerkschaft betrachtet würden, obwohl die Ge-
werkschaftsorganisation damit absolut nichts zu
tun hatte. Es ist sogar der Fall vorgekommen, daß
bei der Kontrolle einer § 2-Versammlung Arbeiter
wegen ihrer Teilnahme gerügt wurden mit dem
Hinweis, daß sie Mitglieder der Gewerkschaft
seien und infolgedessen an solchen Versammlun-
gen nicht teilnehmen dürfen.

6. Bei der am 30. Dezember 1935 erfolgten Ein-
stellung der Tätigkeit der Gruppe Jägerndorf des
Industrieverbandes der Textilarbeiter wurden bei
den Funktionären Bruno Künzel und Josef Popp
in Jägerndorf und Otto Flaschner in Weißkirch
Gewerkschaftsgelder, Marken, Belege usw. be-
schlagnahmt, ohne daß die die Hausdurchsuchung
durchführenden Polizeiorgane Bestätigung über
die Beschlagnahmten Gegenstände und Geld aus-
gestellt hätten. Unter Mißhandlung der gesetz-
lichen Vorschriften stellt man bei Hausdurch-
suchungen nicht sofort das Protokoll aus, sondern
verlangt ganz widerrechtlich, daß sich die Be-
troffenen die Bestätigung im Polizeikommissariat
selbst abholen sollen.

7. Das Polizeikommissariat benützt alle Anlässe,
um die Arbeiter zu zwingen, persönlich in den
Amtsräumen zu erscheinen, um sie dort mit allen
Mitteln einzuschüchtern. Diese Amtierung geht
soweit, daß das Polizeikommissariat im Feber
1936 eine durch einen Boten übermittelte Ver-
sammlungsanmeldung nicht zur Kenntnis nahm,
dieselbe zurücksendete und verlangte, daß der
Einberufer die Anmeldung persönlich vorlegen
müsse. Diese Praxis hat dazu geführt, daß sich die
Arbeiter fürchten, allein das Polizeikommissariat
zu betreten, weil sie dort unter 4 Augen gewöhn-
lich beschimpft und in einer unzulässigen Art und
Weise behandelt werden.

Aus diesem Grunde nahm sich der Arbeiter
Popp, als er am 4. Jänner 1936 ins Polizeikom-
missariat ging, um sich eine Bestätigung über die
am 30. Dezember 1935 beschlagnahmten Sachen
ausfolgen zu lassen, den Arbeiter Hein mit. Bei
dieser Amtshandlung erschien Dr. Mainer und er-
kundigte sich, warum Hein mit erschienen ist, der
zugab, nur als Begleiter des Popp anwesend zu
sein. Daraufhin beschimpfte Dr. Mainer die An-
wesenden folgend: "So eine Frechheit, ihr Ehren-
kommunisten müßt immer einen Zeugen mithaben,
ich werde euch das anstreichen, hinaus, Sie
Frechdachs usw. ".

8. Daß es sich hier um eine systematische Schi-
kanierung der Arbeiterbewegung handelt, zeigt
auch folgender Fall: Die Spieltruppe "Echo von
links" versuchte ähnlich, wie in anderen Städten
auch in Jägerndorf eine Vorstellung zu geben.
Während in 50 Orten in Böhmen und Mähren die
Veranstaltungen ohne weiteres bewilligt wurden,
erfolgte in Jägerndorf das Verbot. Bei der per-
sönlichen Intervention am 6. Oktober 1935 er-
klärte der amtierende Polizeikommissär Dr. Mai-
ner, "wenn 50 andere Eseleien machen, ich mache
sie nicht mit. Im übrigen habe ich bei der Landes-
behörde veranlaßt, daß die Truppe nicht mehr

auftreten darf. " Diese Äußerung zeigt ebenfalls,
daß es sich bei dem Verbot keineswegs um berech-
tigte Gründe handelt, sondern um eine prinzipielle
Feindschaft gegen die Arbeiterbewegung unter
völliger Mißachtung der Stellung, die Staats-
behörden bei ihrer Amtierung einzunehmen haben.

Aus den geschilderten Fällen, die noch durch
weitere Vorfälle ergänzt werden könnten, geht
eindeutig hervor:

Das Polizeikommissariat in Jägerndorf unter-
bindet den Gewerkschaften und einzelnen Gewerk-
schaftsmitgliedern bewußt die ihnen verfassungs-
mäßig zustehenden Rechte.

Es verbietet von Einzelpersonen angemeldete
Versammlungen mit dem Hinweis, daß dieselben
von den gewerkschaftlichen Organisationen ange-
meldet werden sollen, um sie neuerlich dann mit
der Begründung angeblicher Statutenübertretun-
gen verbieten zu können.

Das Polizeikommissariat verfolgt hiebei die Ab-
sicht, diese von ihm selbst provozierten Statuten-
überschreitungen dazu zu benützen, die Tätigkeit
der Arbeiterorganisationen einzustellen, deren
Arbeit der persönlichen politischen Meinungen des
Dr. Mainer entgegengesetzt ist.

Die Vorfälle zeigen eindeutig, daß im Polizei-
kommissariat Jägerndorf die primitivsten Vor-
schriften im Verkehr mit Parteien und Staatsbür-
gern nicht eingehalten werden, daß das Kommis-
sariat vielmehr einen Zustand der Rechtlosigkeit
und Willkür für die Arbeiter und ihre Organisa-
tionen geschaffen hat.

Wir fragen den Herrn Innenminister:

1. Ist er bereit, eine sofortige Untersuchung
über die Zustände im Polizeikommissariat Jägern-
dorf und die Amtsführung der einzelnen Organe
dieses Kommissariates durchzuführen?

2. Was gedenkt der Herr Minister zu unterneh-
men, um der Jägerndorfer Arbeiterschaft die
Ausübung ihrer verfassungsmäßig gewährleisteten
Rechte ohne jede Einschränkung und ohne jede
Schikanierung zu sichern?

3. Ist der Herr Minister bereit, den für diese
Zustände verantwortlichen Beamten Dr. Mainer
seiner Funktion zu entheben?

Prag, am 21. März 1936.

Dölling,

Kopøiva, Synek, Sliwka, Beuer, Borkaòuk, Kosik,

Vodièka, Krosnáø, Machaèová, Kliment, Schmidke,

Dr. Jar. Dolanský, Široký, Klíma, Dvoøák, Nepo-

mucký, Vallo, Zupka, Slanský, Šverma.

Pùvodní znìní ad 388/V.

Interpellation

des Abgeordneten Dölling

an den Minister für soziale Fürsorge und
den Minister des Innern

über die systematische Verletzung des

Arbeitszeitgesetzes in den Textilbetrieben

von Iglau.

In den Textilbetrieben von Iglau werden nach
den Erhebungen der einzelnen Gewerkschafts-


19

Organisationen regelmäßig Überstunden gearbei-
tet, ohne daß die Unternehmer die gesetzlich er-
forderliche Bewilligung einholen.

In der gleichen Zeit, in der die Firma Kerger
die Arbeiterzahl um 1/3 reduzierte, wurde die Ar-
beitszeit auf wöchentlich 85 Stunden verlängert,
wie selbst die amtlichen Erhebungen zugeben
müssen; ähnlich bei der Firma Adam Saidner, wo
bei Entlassung von 50 Arbeitern bis 61 Stunden
pro Woche gearbeitet wurde. Nach den Mitteilun-
gen von Arbeitern kamen Fälle vor, daß abends
alle Türen versperrt wurden, um die Arbeiter am
Verlassen der Arbeitsplätze zu verhindern und zur
Leistung von überstunden zu zwingen.

Diese Überzeitarbeit, die eine bewußte Ver-
letzung des Arbeitszeitgesetzes darstellt, muß
umso aufreizender v irken, als die Textilfirmen
gleichzeitig, besonders im Dezember, einen Teil
der Belegschaft entlassen haben oder aussetzen.

Die bisher durchgeführten Anzeigen bei der Be-
zirksbehörde in Iglau haben keine entsprechenden
Ergebnisse gezeitigt und ist der Zustand zu ver-
zeichnen, daß die Firmen trotz dieser Anzeigen
ruhig weiter das Arbeitszeitgesetz in der gröb-
lichsten Weise verletzen. Die zur Überwachung
der Arbeitszeit und der gesetzlichen Bestimmun-
gen verpflichteten Behörden legen, wie nach-
stehende Fälle zeigen, kein Gewicht auf die Ein-
haltung des Gesetzes. Im Gegenteil, ihre Hand-
lungsweise muß direkt die Unternehmer zur weite-
ren Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen
ermuntern. So antwortete das Gewerbeinspektorat
Znaim auf eine Anzeige der Textilarbeitergewerk-
schaften über die Zustände in den Iglauer Textil-
betrieben folgendermaßen:

"Es wird gleichzeitig betont, daß eine systema-
tische und strenge Untersuchung der Arbeitsver-
hältnisse in allen Iglauer Strickereien dem hiesi-
gen Amt erst in den ersten Tagen des Monates
Feber möglich sein wird, da das Amt bis Ende
Jänner voll beschäftigt ist mit der Verarbeitung
der Ergebnisse seiner Tätigkeit für das vergan-
gene Jahr in Form des Ihnen sicher sehr gut be-
kannten Berichtes, der den gesetzgebenden Kör-
perschaften vorgelegt wird. Das unterfertigte
Amt erwartet deshalb, daß die dortigen Organisa-
tionen die Unmöglichkeit des sofortigen Eingrif-
fes in der geforderten Angelegenheit ersehen wer-
den, da die Frist für die Vorlage des Jahresbe-
richtes unüberschreitbar ist. "

Diese Mitteilung des Gewerbeinspektorates er-
folgte am 15. Jänner und zeigt eindeutig, daß die
zur Überwachung der Betriebe bestimmten Be-
hörden infolge ihres Bürokratismus ihre Pflicht
nicht erfüllen.

Am 4. Feber war die Überstundenarbeit neuer-
dings Gegenstand von Untersuchungen und es
wurden Anzeigen erstattet gegen die Firmen Ker-
ger, Adam Saidner, Fischer und Oesterreicher,
Fürst und Hausner, Broudek, Triete, Atmans-
pecher, Emil Saidner. Bei den Firmen Kerger und
Adam Saidner wurden Übertretungen angezeigt,
daß beide Firmen Frauen am Samstag nach
14 Uhr nachmittag beschäftigen.

Auf einer Sitzung des Aktionsausschusses der
Iglauer Strick- und Wirkwavenarbeiterschaft, der
sich aus den Vertretern aller Gewerkschaften zu-
sammensetzt, am 11. März d. J., konstatierten die
Arbeiter, daß weiter Überstunden geleistet werden
und zwar daß bei der Firma Saidner abends bis

7 Uhr und bei der Firma Kerger vielfach von
7 Uhr früh bis 10 Uhr abends gearbeitet wird.

Soweit uns bekannt ist, wurden Unternehmer,
denen faktisch die Verletzung des Arbeitszeit-
gesetzes nachgewiesen wurde, mit Geldstrafen
von 10 bis 50 Kè belegt. Abgesehen davon, daß
sich die Unternehmer über diese Geldstrafen
lustig machen ist festzustellen, daß die verhängte
Strafe meistens nur einen Bruchteil dessen aus-
macht, was die Unternehmer an Zuschlägen für
die geleisteten Überstunden bezahlen müßten. Die
Unternehmer bezahlen diesen 25% igen Zuschlag
bei der Überzeitarbeit nicht, zahlen die geringen,
von der Bezirksbehörde verhängten Strafen und
profitieren dabei große Beträge.

Es ist daher kein Wunder, wenn unter der Be-
völkerung die Auffassung verbreitet M, daß die
Unternehmer machen können was sie wollen, daß
sie die Bezirksbehörde nicht ernsthaft bestrafen
wird, daß die Gewerkschaften gegen diese Be-
hörde nicht unternehmen können, weil der Bezirks-
hauptmann ein guter Freund des Herrn Innen-
ministers sei wie das allgemeine Tagesgespräch
behauptet.

Wir fragen die Herren Minister für soziale
Fürsorge und des Innern:

1. Sind Sie bereit, den Beamten des Gewerbe-
inspektorates in Znaim und der Bezirksbehörde in
Iglau den Auftrag zur strengsten Untersuchung
der Überzeitarbeit in den Iglauer Textilbetrieben
zu erteilen und zu veranlassen, daß gegen die
Firmen mit den schärfsten gesetzlichen Bestim-
mungen vorgegangen wird?

2. Ist der Herr Minister für soziale Fürsorge
bereit, dem Gewerbeinspektorat in Znaim den
Auftrag zur sofortigen Einleitung von Verhand-
lungen zwischen den Textilunternehmern von
Iglau und den Gewerkschaften zwecks Abschluß
eines Vertrages mit Bestimmungen über besondere
Entlohnung von Überstunden mit 25% Zuschlag zu
erteilen ?

3. Was gedenkt der Herr Innenminister zu
unternehmen, um in Zukunft durch die Bezirks-
behörde eine genaue Einhaltung der gesetzlichen
Bestimmungen, bzw. Durchführung der Strafbe-
stimmungen im Falle der Verletzungen des Ar-
beitszeitgesetzes laut § 13 des Gesetzes Nr. 9l/
1918, S. d. G. u. V. zu gewährleisten?

Prag, am 19. März 1936.

Dölling,

Dvoøák, Synek, Sliwka, Borkaòuk, Kosik, Beuer,

Schmidke, Vodièka, B. Köhler, Machaèová, Široký,

Klima, Dr. Jar. Dolanský, Nepomucký, Vallo,

Zupka, Kliment, Kopøiva, Slanský, Šverma.

Pùvodní znení ad 388 /VI.

Interpellation

des Abgeordneten Andor Nitsch
an den Justizminister

in Angelegenheit der äußeren Bezeichnung
des Kreisgerichtes in Levoèa.

Herr Minister!

§ 2 des Gesetzes vom 29. Feber 1920, ZI. 122
S. d. G. u. V., bestimmt ausdrücklich, daß "in den


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Bezirken mit einer nationalen Minderheit im
Sinne des Abs. 2 bei den Kundmachungen der
staatlichen Gerichte, Behörden und Organe und
bei deren äußeren Bezeichnungen auch die
Sprache der nationalen Minderheit zu gebrauchen"
ist.

Die Wirksamkeit des Kreisgerichtes Levoèa er-
streckt sich auch auf die Gerichtsbezirke Kesmark
und Gölnitz, die eine deutsche Minderheit von
über 20% aufweisen. Trotzdem wurden in der
letzten Zeit alle auf und in dem Gebäude des ge-
nannten Kreisgerichtes vorhandenen zweisprachi-
gen Bezeichnungen entfernt und durch einsprachig
slovaldsche ersetzt. Nachdem die oben zitierten
Bestimmungen kategorischen Charakter haben,
bedeuten diese Verfügungen des Kreisgerichtes
eine Übertretung der gesetzlichen Bestimmungen
und eine Verletzung der verfassungsgesetzlich
festgelegten Minderheitsrechte.

Ich frage daher an:

1. Hat der Herr Minister Kenntnis von dem
oben geschilderten gesetzwidrigen Vorgehen des
Kreisgerichtes in Levoèa?

2. Ist der Herr Minister geneigt, zu veranlassen,
daß diese gesetzwidrigen Verfügungen des Kreis-
gerichtes in Levoèa aufgehoben und daß die
äußere Bezeichnung des Gebäudes und der Ämter
des Gerichtes und die Kundmachungen desselben
wieder den gesetzlichen Vorschriften entsprechend
auch in deutscher Sprache erfolgen?

Prag, am 24. März 1936.

A. Nitsch,

Szentiványi, Jaross, Esterházy, Dr. Szüllö, Dr.
Holota, Dr. Porubszky, Petrášek, Dr. Korláth,
Jobst, Axmann, Ing. Lischka, Wollner, Stangl,
Jäkel, Sogl, Gruber, Obrlik, Fischer, Dr. Zippe-
lius, Nemetz.

Pùvodní znìní ad 388 / VII.

Interpellation

des Abgeordneten Franz May
an den Minister des Innern

betreffend ein Versammlungsverbot der
Bezirksbehörde Rumburg.

Bei der Bezirksbehörde in Rumburg langte am
29. Feber 1936 die Anzeige der Ortsgruppe Rum-
burg der Sudetendeutschen Partei über eine am
5. März 1936 im Gasthause "Schützenhaus" abzu-
haltende öffentliche, auf Mitglieder der SdP und
geladene Gäste beschränkte Versammlung, ein.
Die Tagesordnung sah ein Referat unter dem
Titel: "Aufklärung über Krankenkass-agesetze und
die Krankenkassen" vor.

Die Bezirksbehörde Rumburg verbot diese Ver-
sammlung mit Zuschrift vom 1. März 1936, Zahl

5469, und begründete das Verbot wörtlich wie
folgt:

"Nach den der Anmeldung vorausgegangenen
Zeitungsartikeln der Presse der Sudetendeutschen
Partei, für welche Sie die Versammlung einbe-
rufen, ist mit Bestimmtheit anzunehmen, daß in
der Versammlung Angriffe gegen die Bezirks-
krankenversicherungsanstalt in Rumburg erfolgen
werden.

Es liegt nun nicht im öffentlichen Interesse, der
Bezirkskrankenyersicherungsanstalt in Rumburg,
die die Trägerin der öffentlichen Sozialversiche-
rung ist, und infolge der anhaltenden schweren
Wirtschaftskrise, welche gesteigerte Anforderun-
gen bei sinkenden Einnahmen im Gefolge hat,
ihren Aufgaben ohnehin immer schwieriger ge-
recht zu werden vermag, die Tätigkeit noch
dadurch zu erschweren, daß ein Teil der Mitglie-
derschaft zu einer gegensätzlichen Einstellung
gegen die Anstalt veranlaßt wird. "

Aus der Begründung geht hervor, daß das Ver-
sammlungsverbot jeder gesetzlichen Grundlage
entbehrt. Das Programm der Versammlung
lautete "Aufklärung über Krankenkassengesetze
und Krankenkassen". Die Bezirksbehörde ist daher
gar nicht berechtigt, anzunehmen, daß in dieser
Versammlung Angriffe gegen die Bezirkskranken-
versicherungsanstalt in Rumburg erhoben werden.
Aber selbst wenn in der Versammlung Angriffe
gegen die Bezirkskrankenversicherungsanstalt zu
ervarten gewesen wären, so hätte dies der Be-
zirksbehörde in Humburg keine Grundlage zu
einem Verbote geben dürfen.

In der Verfassungsordnung (§ 117) ist der
Grundsatz verankert, daß jedermann innerhalb
der gesetzlichen Schranken durch Wort, Schrift,
Druck usw. seine Meinung äußern könne. Eines
der wichtigsten Grundrechte der Staatsbürger
einer Demokratie ist die freie Kritik öffentlicher
Zustände und Einrichtungen. Diese verfassungs-
mäßig gewährleistete Kritik öffentlicher Verhält-
nisse, die den eigentlichen Nährboden des demo-
kratisch-staatlichen Wesens darstellt, wird aber
durch den Bescheid der Bezirksbehörde in Rum-
burg in gegenständlichem Falle beseitigt. Es geht
nicht an, daß die Bürgerschaft durch niedere Ver-
waltungsorgane verhindert wird, Zustände, die in
öffentlichen Institutionen herrschen, festzustel-
len und einer gerechten und gesetzlichen Kritik
zu unterziehen.

Beseitigt die Bezirksbehorde in Rumburg im ein-
zelnen Falle diese Kritik, so beseitigt sie damit die
wichtigste Art der Kontrolle öffentlicher Institu-
tionen seitens der Staatsbürger. Man kann die
öffentliche Meinung durch Versammlungsverbote
nicht beseitigen. Man kann sie höchstens auf
Seitenwege drängen!

Wenn die Zustände in der Bezirks-krankenver-
sicherungsanstalt in Rumburg zu einer öffent-
lichen Kritik herausfordern, so darf die Bezirks-
behörde diese Kritik nicht unterdrücken, denn
man fördert das öffentliche Wohl nicht dadurch,
daß man die Diskussion über öffentliche Verhält-
nisse und Mißstände unterdrückt, im Gegenteil,
durch ein solches Verhalten wird das öffentliche
Wohl im höchsten Grade gefährdet Falls in
irgend einer öffentlichen Institution Mißstände
herrschen, so sollte es Recht und Pflicht jedes
Staatsbürgers sein, diese Mißstände rückhaltlos


21

aufzudecken und mit aller Kraft zu bekämpfen.
Jeder Versuch, den Kampf gegen Mißstände in
öffentlichen Institutionen unmöglich zu machen,
käme nicht nur einer Beseitigung der verfassungs-
mäßig gewährleisteten freien Meinungsäußerung,
sondern einer Unterstützung der Kreise gleich, die
an einer Aufdeckung von öffentlichen Mißständen
kein Interesse haben. Beides widerspricht der Ver-
fassung unseres Staates. Insoferne ist der Be-
scheid der Bezirksbehörde Rumburg ungesetzlich.

Der angefochtene Bescheid ist aber auch man-
gelhaft und zwar aus dem Grunde, weil die Be-
zirksbehörde in Rumburg in ihrem Bescheide nicht
angeführt hat inwiefern die von ihr erwartete
Kritik der Zustände bei der Bezirkskrankenver-
sicherungsanstalt in Rumburg das öffentliche
Wohl stören könnte. Die Bezirksbehörde begrün-
det die Störung des öffentlichen Wohles damit,
daß ein Teil der Mitgliedschaft zu einer gegen-
sätzlichen Einstellung gegen die Anstalt veranlaßt
werden könnte. Diese Begründung ist ein Trug-
schluß. Gegen die Anstalt als solche kann kaum
eine gegnerische Einstellung der Mitglieder ver-
anlaßt werden, denn sie ist eine soziale Institu-
tion, die im Interesse Aller gelegen ist. Die Kritik
der Versammlung hätte höchstens das Vorgehen
der leitenden Personen der Anstalt angreifen
können. Es ist aber ein grundsätzlicher Fehler, die
Leiter einer Anstalt mit dieser Anstalt selbst zu
identifizieren. Die Tätigkeit der Leiter einer
öffentlichen Institution unterliegt, wie jede öffent-
liche Tätigkeit, der öffentlichen Kontrolle der
Staatsbürgerschaft. Daß aber die öffentliche Kon-
trolle öffentliche Institutionen schädigt, hat bis-
her kein verantwortliches Verwaltungsorgan be-
hauptet.

Wir fragen nunmehr den Herrn Minister des
Innern:

1. Sind Sie bereit, den Bescheid der Bezirks-
behörde Rumburg aufheben zu lassen und den
Herrn Bezirkshauptmann darüber informieren zu
lassen, daß er keinerlei Berechtigung hatte, die
angesetzte Versammlung mit der vor ihm ange-
führten Begründung zu verbieten?

2. Sind Sie bereit, dafür Sorge zu tragen, daß
das Recht der Versammlungsfreiheit und der
freien Meinungsäußerung gewahrt bleibt und daß
vor allem auch der Sudetendeutschen Partei das
Recht eingeräumt wird, öffentliche Einrichtungen
im Rahmen der Verfassung und der Gesetze zum
Gegenstand einer Aussprache zu machen und an
ihnen unter Umständen auch berechtigte Kritik
zu üben 1

Prag, am 24. März 1936.

May,

Jng. Richter, Nemetz, Ing. Schreiber, G r u ber,
Stangl, Ing. Karmasin, Fischer, Wollner, Nickerl,
Jobst, Sandner, Wagner, Dr. Zippelius, Jäkel,
Kundt, Dr. Peters, Knöchel, Ing. Künzel, Dr.
Kellner, Liebl.

Pùvodní znìní ad 388/VIII.

Interpellation

der Abg. Dr. Theodor Jilly und
Rudolf Axmann

an den Minister des Innern und
den Gesundheitsminister

betreffend einen Runderlaß der Landes-
behörde Brunn über Aufnahme in öffent-
liche Krankenhäuser.

In einem Runderlaß der Landesbehörde Brunn
unter Zahl 29. 929/IV/10 vom 28. August 1935,
betreffend Regelung der Aufnahme und Entlas-
sung von Kranken sowie Vorschreibung von Arz-
neimitteln und der Diät in den allgemeinen öffent-
lichen Krankenhäusern wird festgestellt, daß die
allgem. öffentl. Krankenhäuser ausschließlich nur
Heilanstalten sind, zum Unterschied von Siechen-
und Armenhäusern.

Aufnahmeberechtigt seien daher nur mit einem
heilbaren Leiden behaftete Personen. Unheilbare
nur dann, wenn eine wesentliche Verschlechterung
des Gebrechens eintritt.

Die Mitglieder von Krankenversicherungsanstal-
ten, die länger als 28 Tage im Krankenhause ver-
bleiben, sind sofort zu entlassen, wenn die Kran-
kenversicherungsanstalt die Zahlung der Spitals-
kosten verweigert.

In dem Runderlaß heißt es weiter, daß den
Amtsärzten aufgetragen wird, eine ständige
strenge Aufsicht über die allgem. öffentl. Kran-
kenhäuser in erster Hinsicht durchzuführen und
streng darauf zu achten, daß die oben angefülv-
ten Vorschriften eingehalten werden.

Die strenge Anwendung dieses Runderlasses

der aus Ersparungsgründen von der Landesbe-
hörde herausgegeben wurde, hat eine Reihe von
Härten, gerade gegen die Ärmsten, die kranken
Arbeitslosen, zur Folge gehabt. So wird z. B. eine
Frau, Mutter von 3 Kindern, deren Mann arbeits-
los ist, mit der Begründung entlassen, daß ihr
unheilbares Herzleiden einen weiteren Verbleib im
Krankenhause unmöglich macht. Was der arbeits-
lose Gatte der Frau inmitten seiner 3 Kinder in
einer armseligen Wohnung mit einer Frau, die ans
Bett gebunden ist und den Tod bereits vor Augen
sieht, anfangen soll, darüber ist in dem Runderlaß
allerdings nichts enthalten. Die Frage, was mit
der Frau zu geschehen hat, wäre in dem Augen-
blick gelöst, wenn wir über Siechenhäuser ver-
fügen würden.

Die strenge Durchführung eines solchen Rund-
erlasses, der gesetzlich ohne weiters begründet
werden kann, schafft in der heutigen Zeit, in der
Zeit so vieler, armer arbeitsloser Menschen, un-
haltbare Zustände.

Gefährliche Folgen für durchaus heilbare Ev-
krankungsfälle, wie diese vielfach lungentuber-
kulöse Patienten darstellen, hat aber jene Be-
stimmung, die anordnet, daß der Patient zu ent-
lassen ist, wenn die Krankenversicherungsanstahlt
die Bezahlung der Kosten nach Ablauf der vier-
wöchigen Frist verweigert. Hier widerspricht der


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