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informiertheit, nicht also aus Unkenntnis der
deutschen Sprache einen Eilbrief unrichtig zu-
zestellt hat, am 11. Mai 1937, also noch vor der
Einbringung der Interpellation vom Postamte in
Bautsch zu einem anderen Postamte versezt wor-
den ist.
Prag, am 3. August 1937.
Der Minister für Post- und Telegraphenwesen:
Tučný m, p.
Překlad ad 1063/XIX.
Antwort
des Eisenbahnministers
auf die Interpellation des Abgeordneten
6. Knöchel
wegen Nichtberücksichtigung deutscher
Chauffeure auf den Autobuslinien der
Staatseisenbahnverwaltung
(Druck 902/XXI).
Die Zahl der im Automobilverkehr der staat-
lichen Eisenbahnen beschäftigten Wagenlenker
ist nicht stabil und schwankt je nach dem Saison-
bedarfe. Es wäre deshalb schwer, auch die ge-
naue Zahl der Wagenlenker nach ihrer nationalen
Zugehörigkeit anzugeben.
Seit dem Zeitpunkte der Auflegung der Ant-
wort auf die Interpellation Druck Nr. 694/XXV,
Worin der Vorgang bei der Aufnahme von Chauf-
feuren bereits eingehend aufgeklärt und die Un-
parteilichkeit desselben betont worden war, ist
für vorübergehende Zeit zwecks Saisonverstär-
kung des Standes eine kleinere Zahl von Wagen-
lenkern aufgenommen worden, welche mit Rück-
sicht auf den allgemein anerkannten und sozial
begründeten Bedarf, den ehemaligen längerdie-
nenden Unteroffizieren Beschäftigung zu beschaf-
fen, vorwiegend aus den Reihen derselben ausge-
wählt worden sind.
Prag, den 7. September 1937.
Der Eisenbahnminister:
Rud. Bechyně m. p.
Překlad ad 1063/XX.
Antwort
des Ministers für Post- und Telegraphen-
wesen
auf die Interpellation des Abgeordneten
P. Nickerl
wegen fortgesetzter einsprachiger Ver-
merke der Unzustellbarkeit durch Organe
der Postämter (Druck 911/XX).
Die Bestimmung des § 2 des Sprachengesetzes
über die Rechte der nationalen und sprachlichen
Minderheiten beziehen sich auf die staatlichen
Unternehmungen nicht, also auch nicht auf die
tschechoslovakische Post.
Die Postverwaltung hat jedoch seinerzeit frei-
willig u. a. auch die Verfügung getroffen, daß
jene Postämter, in deren Bereich nach der letzten
Volkszählung wenigstens 20% Staatsbürger der-
selben, jedoch einer anderen als der
tschechoslovaki-
schen Sprache wohnen, auf den Postsendungen,
die zu ihnen als unzustellbar mit einer in der
Sprache einer nationalen Minderheit geschriebe-
nen Adresse zurückgekommen sind und die sie
dem Absender zurückstellen, noch vor dieser Zu-
stellung den Grund der Unzustellbarkeit auch
noch in der Minderheitssprache hinzuschreiben, in
welcher die Adresse geschrieben ist, außer wenn
dem Postamte bekannt wäre, daß der Absender
nicht Angehöriger dieser Minderheit ist. Diese
Verfügung wird von den Postämtern allgemein
eingehalten, auch wenn sie den Postbediensteten
vielfach bedeutende Schwierigkeiten verursacht,
weil sie dieselben im Zustellungsdienste aufhält.
Bei der bekannten Eile, mit welcher die Post wäh-
rend einer verhältnismäßig kurzen Zeit nament-
lich in den Morgenstunden Millionen von Post-
sendungen verarbeiten muß, können gewiß Fälle
nicht ganz ausgeschlossen werden, daß die Post-
bediensteten in dem gesteigerten Bestreben, die
eingelangte Post ohne Verspätung zuzustellen,
vereinzelt es unterlassen, auf manchen der den
Absender zurückgestellten unzustellbaren Sen-
dungen die Unzustellbarkeitsbemerkung auch in
der Sprache der nationalen Minderheit beizu-
fügen.
Dem war auch in dem gegebenen Falle so, wo
der Firma Bareuther, Mann und Co. in Eger drei
unzustellbare Drucksachen mit den Bemerkungen
über die Unzustellbarkeit nur in der Staats-
sprache zurückgestellt worden sind. Es handelt
sich hier nicht um Mängel, welche von drei ver-
schiedenen Postämtern in den Bestimmungsorten
der Sendungen (Marienbad, Bischofteinitz und
Thein bei Zwodau) verschuldet worden sind, also
um eine in mehreren Orten auftauchende Er-
scheinung, sondern um einen bei einem einzigen
Postamte ermittelten Anstand, und zwar in Eger,
welches Amt die Sendungen dem Absender zu-
rückgestellt hat und sie als jenes Amt, das nach
der Vorschrift direkt hiezu verpflichtet war,
auch noch mit der Unzustellbarkeitsbemerkung
in deutscher Sprache zu versehen hatte. Dies ist
jedoch - wie durch Erhebung festgestellt wur-
de - nicht absichtlich geschehen, und zwar schon
deshalb nicht, weil die Postbediensteten, welche
bei diesem Amte mit den unzustellbaren Sendun-
gen in Berührung gekommen sind, durchwegs
deutscher Nationalität sind. Es ist allerdings
eine Verfügung dahin getroffen worden, daß ähn-
lichen Anständen bei diesem Amte vorgebeugt
werde.
Im Hinblicke darauf, was in diesem konkreten
Falle verfügt worden ist, erachte ich es nicht für
21
notwendig, in der Angelegenheit noch weitere
allgemeine Maßnahmen zu treffen.
P r a g, am 28. August 1937.
Der Minister für Post- und Telegraphenwesen:
Tučný m. p.
Překlad ad 1063/XXI.
Antwort
des Justizministers
auf die Interpellation des Abgeordneten
G. Wollner
wegen ungesetzlicher Einflußnahme durch
Organe der Ortsgruppe Holeischen des ge-
werkschaftlichen Industrieverbandes, Sitz
Prag, Biskupský dvůr (Druck 918/XV).
Die in der Interpellation angeführten Umstän-
de sind untersucht worden und wurde ermittelt,
daß Max Sellner freiwillig aus der Sudetendeut-
schen Partei ausgetreten und daß in dieser Rich-
tung auf ihn keinerlei Druck ausgeübt worden
ist. Nachdem also der Verdacht einer strafbaren
Handlung nicht begründet ist, habe ich keine
Ursache zu einer weiteren Verfügung.
Prag, am 31. August 1937.
Der Justizminister:
Dr. Dérer m. p.
Překlad ad 1063/XXII.
Antwort
des Ministers für soziale Fürsorge
auf die Interpellation des Abgeordneten
R. Axmann
wegen parteiischer Durchführung der
staatlichen Ernährungsaktion in Bärn und
Ausgabe der Anweisungen im Lokal der
deutschen sozialdemokratischen Partei
(Druck 888/XIX).
In der Stadt Bärn ist seinerzeit mit Zustim-
mung der Bezirksbehörde im Arbeiterheim eine
Amtsstelle für die Ausfolgung der Anweisungen
aus den Hilfsaktionen für Arbeitslose errichtet
worden und dies aus dem Grunde, weil im Rat-
hause die für diesen Zweck geeigneten Räumlich-
keiten nicht vorhanden waren.
Nunmehr hat der Stadtrat in Bärn für die mit
der Durchführung der Hilfsaktionen für Arbeits-
lose verbundene Amtstätigkeit zwei Räumlich-
keiten in seinem Wohnhause in der Olmützer-
gasse bestimmt, wohin die ganze Agenda in den
nächsten Tagen überführt werden wird.
Zu den drei in der Interpellation angeführten
Fällen wird folgendes bemerkt:
Ad 1. Rudolf Seidler aus Bärn hat im Februar
des heurigen Jahres dem Mitgliede der Sozial-
kommission des Ortes Ernst Riedl vorgehalten,
daß er keine Kohlenzuteilung erhalten habe, wo-
bei es zwischen beiden zu einem Stritte gekom-
men ist. Dem Seidler ist dann nachträglich auf
Veranlassung des Ernst Riedl die Kohlenanwei-
sung ausgefolgt worden.
Ad 2. Das Mitglied der Sazialkommission des
Ortes Ernst Riedl hatte im Winter des heurigen
Jahres nur eine Ziege und hat die Milchanweisun-
gen für seine Kinder bloß während der Zeit er-
halten, als er von der Ziege keine Milch hatte.
Ad 3. Der Fall, wonach Josef Dittrich auf
eine auf fremden Namen lautende Karte Fleisch
und Selchwaren bezogen hat, ist Gegenstand des
gerichtlichen Verfahrens.
P r a g, am 20. August 1937.
Der Minister für soziale Fürsorge:
Ing. Nečas m. p.
Překlad ad 1063/XXIII.
Antwort
der Regierung
auf die Interpellation des Abgeordneten
J. Illing
wegen gesetzwidriger Tschechisierungs-
methoden der "Národní jednota"
(Druck 902/XIII).
Die Pilsner Zweigstelle der "Národní Jednota
Poumavská" hat in 5 Fällen (nicht in 38 Fäl-
len) auf schriftliches Ansuchen der Eigentümer
und Pächter von Gutshöfen arbeitslose landwirt-
schaftliche Arbeiter wegen absoluten Mangels
ortsansässiger Arbeitskräfte empfohlen. Darin
kann weder eine
Tschechisierung noch ein Über-
schreiten des Rahmens der statutarischen Tätig-
keit des Vereins erblickt werden. Die heimische
Arbeiterschaft ist in keinem Falle entlassen wor-
den. Es liegen daher keine Gründe zu irgendeiner
Verfügung vor.
Prag, am 13. September 1937.
Der Vorsitzende der Regierung:
Dr. M. Hoda m. p.
22
Překlad ad 1063/ XXIV.
Válasz
a pénzügyi minisztertől
Jaross képviselő interpellációjára
Prokop János és társai visszatartott
adói tárgyában (853/IV. nysz. ).
Az interpellációban megnevezett id. Prokop
János a vizsgálat eredménye szerint a Moldava
n. Bod. -i adóhivatalnál vagyondézsmája és va-
gyomnövekedési adója lefizetésének igazolását
sürgette. Az igazolványt a Niní Medzev-i-Cser-
háti banknál letétben levő kötött betétjének fel-
oldására szükségelte, amely a vagyondézsmatör-
vény 62. § 4. bek. értelmében a saját, valamint az
interpellációban megnevezett 20 társának va-
gyondézsmájáért szavatolt, akik valamennyien
a vagyondézsma kivetésének döntő napján, azaz
1919 III. 1. -én eme betétnek közös tulajdo-
nosai voltak. Minthogy az összeírásnál le-
foglalt s ezideig fel nem oldott betétek a
vagyondézsmáért a vagyondézsmatörvény 62.
§ 4. bek értelmében mindaddig szavatolnak,
míg a fél nem igazolja, hogy a vagyondézs-
ma másféleképen lefizettetett vagy biztosítta-
tott, az adóhivatal köteles volt megállapítani,
vájjon a vagyondczsmát és tartozékait a közös
tulajdonosok valamennyien kiegyenlítették-e. A
hivatal megállapította, hogy a közös tulajdono-
sok közül ifj. Prokop János somodi lakos 1129 Kč
vagyondézsmakamattal van hátralékban, s hogy
a betét további közös tulajdonosai piak László
és Takács István a folyó adókra az 1936. év vé-
géig összesen 1894. 25 Kč-val tartoznak.
A fenti vagyondézsmahátralék, illetőleg tarto-
zékainak hátraléka miatt id. Prokop Jánosnak a
betét feloldását célzó igazolvány tehát nem volt
kiadható. Az adóhivatal egyúttal a felmutatott
betétkönyvet piák és Takács fenti adóhátra-
lékaira lefoglalta. A végrehajtás 1937. január
13. -án az ugyanaznap kelt foglalási meghagyás
értelmében az 1936. év végéig szóló folyó, tehát
esedékes és végrehajtható - s nem az interpel-
láció szerint jövőre szóló - adóhátralékok behaj-
tása érdekében foganatosíttatott. A foglalásról
Prokop János által is aláirt zálogolási jegyző-
könyv vétetett fel. A végrehajtás foganatosítá-
sával szemben az adózók közül senki az egyenes-
adótörv. 356. §-a szerinti kifogást nem emelt,
sem ugyanazon törvény 357. §-a szerinti ellenve-
téssel nem élt, úgyhogy a végrehajtás cselek-
ménye jogerőre emelkedett. A végrehajtás tehát
az egyenesadótörv. 343. -354. §-ai értelmében sza-
bályszerűen foganatosíttatott s így az adóhiva-
tallal szemben ezen az alapon semmiféle kifogást
emelni nem lehet.
A mondottakhoz képest valamelyes intézkedé-
sek megtételére okot nem találok.
P r a h a 1937. augusztus 25.
A pénzügyi miniszter:
Dr. Franké s. k.
Překlad ad 1063/ XXV.
Antwort
der Regierung und des Ministers für
soziale Fürsorge
auf die Interpellation des Abgeordneten
G. Wollner
wegen gesetzwidrigen Vorgehens der
Bezirksbehörde Landskron und nationalen
Terrors eines Beamten der Bezirksbehörde
in Landskron (Druck 874/ VIII).
Für die Unterbringung der Arbeiterschaft in
Unternehmungen gelten die im § 3 der Regie-
rungsverordnung S. d. G. u. V. Nr. 217/1936 ent-
haltenen Richtlinien. Nach diesen Richtlinien ist
die öffentliche Arbeitsvermittlungsstelle darauf
Bedacht zu nehmen verpflichtet, daß bei der Aus-
wahl der Bewerber um Arbeit den besonderen Er-
fordernissen der Arbeitsstelle, den körperlichen
und fachlichen Eigenschaften des Arbeitnehmers
und seinen persönlichen und Familienverhältnissen
entsprochen werde Bei gleicher fachlicher Eig-
nung ist den aus Staatsmitteln unterstützten Per-
sonen, den Ernährern mehrgliedriger Familien und
längere Zeit arbeitslosen Personen, ferner den
Personen, welche aus dem Posten, um dessen Be-
setzung es sich handelt, bei der Betriebseinschrän-
kung entlassen worden waren, den jugendlichen
Personen und jenen Personen der Vorzug einzu-
räumen, bei denen es sich um einen besonders
rücksichtswürdigen Grund handelt.
Bei der Aufnahme von Arbeitskräften haben
sich allerdings auch die Arbeitgeber nach den im
zit. § 3 der Regierungsverordnung normierten
Richtlinien zu halten.
Die Fabrik für Papierhülsen und -Spulen "M.
Pam und Co. " in Landskron hat Ende 1936 und zu
Beginn des Jahres 1937 eine größere Zahl von Ar-
beitern aufgenommen, wobei sie - wie festgestellt
worden war - auf die Nationalität der Bewerber
Rücksicht nahm und keinen einzigen Angehörigen
der čechischen Nationalität in Arbeit nahm, ob-
wohl diese bei der zuständigen Arbeitsvermitt-
lungsstelle ordnungsgemäß angemeldet waren.
Zum Zwecke des ordnungsmäßigen Vorganges
bei der Aufnahme von Arbeitern gemäß den oben
erwähnten, im § 3 der zit. Regierungsverordnung
angeführten Richtlinien wurde am 11. Februar
1937 bei der Bezirksbehörde in Landskron mit dem
Fabriksmiteigentümer Theodor Pam verhandelt.
Zu diesen Verhandlungen wurde erst später Dr.
Jar. Fiala zu dem Zwecke zugezogen, um Informa-
tionen in Angelegenheit der dem früheren Be-
zirkshauptmanne gegebenen Zusicherung des Ar-
beitgebers hinsichtlich der Frage der Aufnahme
von Arbeitern in die angeführte Unternehmung zu
erteilen. Diese Verhandlung ist vom Bezirkshaupt-
manne im Hinblicke auf die ihm wiederholt unter-
breiteten Beschwerden von Deputationen der orts-
ansässigen arbeitslosen und sozial schwachen Per-
sonen anberaumt worden.
Daß die Unternehmung der Firma "Pam u. Co. "
seit langem wenigstens 17% čechische Arbeiter
23
und Arbeiterinnen beschäftigt, entspricht nicht
den Tatsachen. Den genauen Ermittlungen zufolge
waren zur Zeit der Verhandlung mit dem Firmen-
vertreter in der Unternehmung im ganzen 441 Ar-
beiter beschäftigt, von denen 29
Tschechen waren,
d. i. bloß 658%, obwohl die Stadt Landskron nach
der letzten Volkszählung 17. 4%
tschechische Einv. oh-
ner besitzt.
Ebenso entspricht es nicht den Tatsachen, dasz
die tschechoslovakische Tabakfabrik in Landskron
schon lange Zeit keine Arbeiter deutscher Na-
tionalität mehr aufnimmt, weil dort in der letzten
Zeit überhaupt keine Arbeiter aufgenommen wur-
den.
Die erwähnten Verhandlungen am 11. Februar
1937 bei der Bezirksbehorde sird ganz unpar-
teiisch und sachlich geführt worden und der Ver-
treter des Arbeitgebers Th. Pam ist blosz darauf
aufmerksam gemacht worden, er moge sich bei
der Aufnahme von Arbeitern in die Arbeit nach
den im § 3 der Regierungsverordnung S. d. G. v.
V. Nr. 217/1936 angeführten Richtlinien richten.
Prag, am 20. August 1937.
Der Vorsitzende der Regierung:
Dr. M. Hoda m. p.
Der Minister für soziale Fürsorge:
Ing. Jar. Nečas m. p.
Překlad ad 1063/XXVI.
Antwort
des Ministers für Schulwesen und Volks-
kultur
auf die Interpellation des Abgeordneten
Ing. F. Karmasin
wegen Beschäftigung einer der deutschen
Sprache unkundigen Lehrperson an einer
Schule mit deutscher Unterrichtssprache
(Druck 918/XI).
Die neuerrichtete Stelle einer Lehrerin für
Haushaltungslehre an der staatlichen Volksschule
mit deutscher Unterrichtssprache und einer slova-
kischen Zweiganstalt in Ober-Stuben ist im Fe-
bruar dieses Jahres mangels vollqualifizierter Ge-
suchstellerin mit der in der Interpellation genann-
ten Lehrerin aushilfsweise nur bis Ende des Schul-
jahres 1936/1937 besetzt worden. Bei Besetzung
dieser Stelle im kommenden Schuljahre wird vor
allem auf Gesuchstellerinnen mit einer Qualifika-
tion für Volksschulen mit deutscher und čechoslo-
vakischer Unterrichtssprache - soweit solche dis-
ponibel sein werden - Rücksicht genommen wer-
den.
P r a g, am 2. September 1937.
Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:
Dr. Franke m. p.
Překlad ad 1063/XXVII.
Antwort
des Ministers für Schulwesen und Volks-
kultur
auf die Interpellation des Abgeordneten
Dr. F. Hodina
wegen Benachteiligung der Deutschen im
Schulwesen (Druck 918/V).
Im Stadtrate zu Iglau ist im Mai 1937 über die
Errichtung und Unterbringung der V. Bürger-
schule mit
tschechoslovakischer Unterrichtssprache
verhandelt worden. Der Antrag, diese Schule im
II. Stockwerke des Gebäudes der Bürgerschule mit
deutscher Unterrichtssprache unterzubringen, ziel-
te absolut nicht auf irgendeine Reduktion der
deutschen Klassen ab, der Stadtrat ist im übrigen
zu einer solchen Maßnahme auch gar nicht zu-
ständig und sind auch die Räumlichkeiten, welche
auf Grund des Antrags ersatzweise der Bürger-
schule mit deutscher Unterrichtssprache zugetiilt
würden, vom sanitären Gesichtspunkte aus ganz
einwandfrei und befinden sich im Erdgeschoß des-
selben Schulgebäudes.
Zu der beabsichtigten Errichtung der Bürger-
schule mit čechoslovakischer Unterrichtssprache
ist es bisher nicht gekommen, weshalb auch die
Frage der Raumbeschaffung fur diese Schule nicht
aktuell ist.
Im Hinblicke auf diese Tatsachen habe ich kei-
nen Grund zu irgendeiner Verfügung oder zu
einem Einschreiten.
Prag, am 25. August 1937.
Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:
Dr. Franke m. p.
Překlad ad 1063/XXVIII.
Antwort
des Finanzministers
auf die Interpellation des Abgeordneten
Ing. E. Peschka
wegen Anerkennung der Buchführung auf
losen Blätern als beweiskräftig bei
gebührenrechtlichen Stritten
(Druck 911/VI).
Das Finanzministerium hat mit Erlasz vom 13.
Jänner 1937, Z. 101. 908/35-V/16, gestattet, daß
beglaubigte Auszüge aus auf losen Blättern ge-
führten Geschäftsbüchern nach freiem Ermessen
der Bemessungs-, bezw. Berufungsbehörde und bis
24
auf Widerruf als Beweis von Verlassenschafts-
schulden bei Bemessung der Erbsteuer zugelassen
werden, wenn die im Erlasse normierten Bedin-
gungen erfüllt sind, daß nämlich das Verlassen-
schaftsvermögen und dessen Wert ordnungsgemäß
einbekannt worden sind und daß über die gehörige
Führung solcher Bücher und ihrer Glaubwürdig-
keit kein Zweifel besteht.
Die gegen diese bedeutungsvolle Konzession
Stellung nehmende Interpellation ist der Anschau-
ung, daß der Steuerpflichtige auf die Anerken-
nung der Beweiskraft eines Auszugs aus den auf
losen Blättern geführten Geschäftsbüchern einen
Rechteanspruch besitzt; diese Ansicht widerspricht
jedoch den gesetzlichen Vorschriften:
Nach § 21. Abs. 1, Z. 3, der Ministerialverordnung
RGB1. Nr. 397/15 sind nur beglaubigte Auszüge
aus den ordnungsmäßig geführten Geschäftsbü-
chern ein hinlänglicher Nachweis der Verlassen-
schaftsabzüge. Ordnungsgemäß geführte Ge-
schäftsbücher sind nach der speziellen Bestim-
mung des Artikels 32 des Handelsgesetzes nur
gebundene und paginierte Bücher. Lose Blätter
sind also nach dieser Bestimmung kein ordnungs-
gemäß geführtes Buch und können bei der Be-
messung der Erbsteuer keinen Nachweis der Ver-
lassenschaftsabzüge bilden, wie ihn der erwähnte
§ 21 der Min. Vdg. RGB1. Nr. 397/15 verlangt.
Daß dem so ist, geht auch aus der Judikatur des
Obersten Gerichtes und des Obersten Verwal-
tungsgerichtes hervor, vergl. z. B. Váný, Samm-
lung der Entscheidungen des Obersten Gerichtes
in bürgerlichen Angelegenheiten Nr. 10. 271, und
das Erkenntnis des Obersten Verwaltungsgerich-
tes Bohuslav F 8308/36.
Deshalb hätte die Finanzverwaltung vom reinen
Rechtsstandpunkte lose Blätter als Beweise für
die Anerkennung von Verlassenschaftsschulden
grundsätzlich abzulehnen und ist der erwähnte Er-
laß darum für die Parteien nur eine (wirtschaft-
lich sehr bedeutungsvolle) Konzession und die
Anwendung desselben ist ein Akt der Liberalität
der Finanzverwaltung.
Es liegt auch kein Grund für die Annahme vor,
daß in diesem Erlasse die Entscheidung über so
wichtige Angelegenheiten zur Gänze dem freien
Ermessen der Behörden oder gar ihrer Willkür
überlassen wäre, da auch in dieser Beziehung in
dem Erlasse den Behörden Weisungen erteilt wor-
den sind.
Daß die Bedingungen der Zulässigkeit loser
Blätter als Beweis von Verlassenschaftsschulden
über das Maß der im Erlasse Nr. 6814/30-III/9a
normierten Forderungen für die Beweiskraft der
auf losen Blättern geführten Geschäftsbücher im
Steuerverfahren hinausgeht, ist in der unter-
schiedlichen Art des Bemessungsverfahrens bei
der Erbschaftssteuer und nunmehr nach Heraus-
gabe des Gesetzes Nr. 227/37 auch dadurch be-
gründet, daß in der Bestimmung des § 324, Abs.
4, die Worte "nach dem Handelsgesetze" ausge-
lassen worden sind.
Es beruhen also die Interpellationsangaben da-
hin, daß durch diesen Erlaß jene Firmen und Kor-
porationen schwer geschädigt worden sind, wel-
che die Buchführung auf losen Blättern eingeführt
haben, und daß dieser Erlaß eine bedeutende und
unbegründete Verschärfung des Erlasses Nr. 5814/
30-III/9a bildet, auf der mangelnden Erfassung
des Grundes, welcher das Finanzministerium zur
Herausgabe des Erlasses Nr. 101. 908/35-V/16 in
seinem Wortlaute geleitet hat, und das Finanzmi-
nisterium hat keinen Grund, diesen seinen Erlaß
in irgendeiner Richtung abzuändern.
P r a g, am 27. August 1937.
Der Finanzminister:
Dr. Franke m. p.
Překlad ad 1063/XXIX.
Válasz
az iskola- és nemzetművelődésügyi
minisztertől
Jaross képviselő interpellációjára
Stará Dala község állami népiskolája
mellett levő magyar tagozat tanerőhiánya
tárgyában (924/11. nysz. ).
Stará Ďala-i állami népiskola magyar tagoza-
tain valamennyi tanítói állás az 1936/37. tanév
kezdetéin hiánytalanul volt betöltve. A tanév fo-
lyamán e tagozatokon váratlanul felmerült taní-
tóhiány a tanítók megbetegedése folytán kelet-
kezett s csupán átmeneti jellegel birt. A tanév
közben tartós betegség miatt ideiglenes nyug-
állományba helyezett tanítónő helyett a magyar
tagozatra helyettes tanító küldetett ki, aki 1937.
június 1. -én foglalta el állását.
Egyébként a tanításról azon osztályokban,
amelyeknek tanítói megbetegedés miatt a szol-
gálatból kimaradtak, a tanítói kar megmaradt
tagjai gondoskodtak, akik az iskola igazgatósá-
gával karöltve lelkiismeretesen megtettek min-
dent, hogy a megkívánt taneredmény eléressék.
Az iskolaszemlék alkalmával megállapíttatott,
hogy ezen eredmény jó.
Praha 1937. szeptember 3.
Az iskola- és nemzetművelődésügyi miniszter:
Dr. Franke s. k.
Státní tiskárna v Praze. - 5239-37.