Ich will aber von dem stillschweigen, dass sie wider aller Völker Recht, welches alle Nationen jederzeit geobservieret, ein neues Recht und eine neue Gerichtsform eingeführet haben, nämlich indem sie E. Kais. Mt. zugleich zu einem Kläger, Zeugen und Richter gesetzet. Dies mögen sie so ungestraft und gemessen hintragen. Ich will auch nit von dem sagen, was sie wider unsere Landsordnung verbrochen, indem sie nicht durch E. Kais. Mt. Kammerprocuratorn oder durch einen andern, den E. Kais. Mt. dazu verordnet hätte, sondern durch E. Kais. Mt. selbst eigene Person meinen Herrn Vätern angeklaget haben. Von diesem allem will ich stillschweigen und zur Anklage selbst greifen.
Hier muss ich mich aber erstlich erkundigen, womit dann mein Herr Vater beschuldigt ist, oder wie sein Malefici um genennet wird. So viel ich nach meinem geringsten Verstande die Sach verstehen mag, dunket mich, dass er einer Perduellion oder Verbindnuss wider seinen König beschuldigt wird.
Wohlan, dies Verbrechen nimm ich an vor ihn abzuführen. Aber fürs erste frage ich unsere Ankläger, was er dann gethan, damit er dies Crimen begangen? Nähmlich dass er als ein Author, Anführer und Rathgeber der Verbindnis, die unehrbare, unwahrhafte und ungebührliche Schrift in dem Landtag, der von E. Kais. Mt. anno 1593 gehalteu worden, zu verlesen geben hat. Durch dieselbe Schrift sei E. Kais. Mt. Hoheit und Würden verletzt worden. Jetzt verstehe ich. wodurch E. Kais. Mt. Würden und Hoheit verletzt sei worden, nämlich durch die Schrift. So muss ich nun, ehe ich von dem Author etwas sage, die Schrift erstlich examinieren und dieselbe ver-theidigen. Sie haben zwar viel läster-, schmäh- und ehrenrührige Wort darwider eingeführt, aber welchen Artikel damals die Stände von E. Kais. Mt. unehrbar, unwahrhaftig oder ungebührlich begehret, deren haben sie keinen benennen können. Warum aber? dass sie allesammt und sonderlich billig, gerecht, massig, wahrhaftig und, die einen jeden frommen und des gemeinen Nutzen liebhabenden Mann gebühren, gewesen sind; dann es einem jeden getreuen Inwohner des Vaterlandes aus schuldiger Pflicht gebührt, dass er für des gemeinen Nutzens Wohlfahrt sorge und alle Gefahr mit höchstem Fleiss abwende, dass er das Vaterland, welches aller Inwohner eine gemeine Mutter ist, höher schätze, weder seine Blutfreundschaft, und was der Gemeinde nit heilsam und ersprieslich ist, dass er ihm dasselbe für sich besonder auch schädlich achte, was zu des ganzen Volkes Nutz und Frommen gereicht, dass er dasselbe mit allem möglichen Fleiss und höchster Emsigkeit befördere und ihme dies seine meiste Mühe und grösste Fürsorge sein lasse und wann er den gemeinen Fromm siehet schmähen und vermindern, dass er alsdann dem Vaterland alsbald beispringe, der gemeinen Wohlfahrt zu Hilfe komme, der Mitwohner Beistand und Hilfe anrufe, seine Wohlfahrt im Geringen schätze weder der ganzen Gemeine und endlich von dieser wegen in eine jede Gefahr sich begebe und nichts scheue noch förchte. Der solches thut, den achten wir hillig alles Lohes und aller Ehren werth.
Nun aber wer wird etwas anders von unsers Vaterlandes Inwohnern sagen? Wer wird darwider reden? dass die ganze Gemeine nicht eben desselben Raths und Sinnes gewesen? Sie sahen dass der gemeine Fromm geschwächt und gemindert würde, demselben wollten sie zu Hilfe kommen und dessen Zustand, der schon wankelte und fallen wollte, stützen und nicht E. Kais. Mt. und Authoriät verletzen, noch Dero Hoheit vermindern, noch Dero hochlöblichen Namen verunglimpfen oder verleumden, damit ihnen ihre Landsordnung, Satzungen, Rechte, Privilegien und alte wohlhergebrachte Gewohnheiten und löbliche Gebräuche nicht geschwächt und gebrochen würden. Des waren Sie alle sorgend, damit ihnen ihre allerheiligste Libertät und Freiheit, die mit Recht und Privilegien befestigt und bewehrt, nit entnommen würde; darüber waren sie heftigsten bekümmert, damit alles Bös und Übel ausgerottet, allem Aufruhr im Volk der Weg gesperret, und der gemeine Fried und Ruh ewig befestigt würde; daran wandten sie allen möglichen Fleiss; ihrer Mitwohner Nutz und Wohlfahrt begehrten sie nicht weniger weder ihre eigene befördern, ihr Vaterland, wollten sie, dass es vermehret und nicht vermindert würde. Welche Sachen alle sammentlich und jede insonderheit dermassen billig und gerecht gewesen, dass sie E. Kais. Mt. selbst hätte den Ständen können anbieten. Aber sie [haben] dennoch diese des ganzen Vaterlandes allgemeine Wohlfahrt nicht auf-rührischer, zusainmgerotteter und verbundener Weise (wie der Kolowrat in dieser Citation schmählich von ihnen ausgiebt) mit trotzigen, schmähenden Worten als eine Gebühr von E. Kais. Mt. gefordert, sondern sie haben mit demüthigster Bitte allerunterthänigist, gehorsamst und züchtig von Ihro begehret, dass Sie dieselbe in ihren kaiserlichen und königlichen Schutz nehmen und für aller Injurien und Beschädigung defendieren wollten, und haben vermeinet, an einen gerechten König möchte man um gerechte Sachen supplicieren.
Ja sie haben das feste Vertrauen und ungezweifelte Zuvorsicht gehabt, dass ein gütiger, frommer König würde alle fromme und gute Sachen von ihm erbitten lassen. Sie wussten wohl, dass einem guten, getreuen und gerechten König zustünde, ja sein Amt war, vor seiner getreuen Unterthanen Wohlfahrt zu sorgen, des Landes Satzungen, Gerechtigkeiten, alle löbliche Gebräuche und Gewohnheiten (in denen alles Heil und alle Wohlfahrt des ganzen Landes gelegen ist) zu beschützen, von denen nit abweichen, sondern darbei, wie sie von seinen Vorfahren gegeben und gesetzet, bleiben, halten, dieselbe bekräftigen und, wann deren eins möchte geschwächet sein, wiederum aufzurichten, danebenst den gemeinen Frieden und Ruhe im Land versehen und alles Übel abwenden. Dieses alles haben sie bittlich von E. Kais. Mt. begehret, welches sie doch mit Recht ohn einige E. Kais. Mt. Injurien und Offension hätten fordern können. Dann wir haben ein beschriebenes Gesatz in unser Landsordnung, dadurch zwar unsern Königen zugelassen und frei geben wird, alles dasjenige, was zu dero Majestät, ihrer Erben und des gemeinen Vaterlandes Nutz und Frommen gereicht, nach Ihrem Willen und Wohlgefallen ungehindert zu thun; aber eben dasselbe Gesetz verbietet auch wiederum, dass Sie nichts wider Königreichs Ordnung und Gerechtigkeit zu Schaden und Nachtheil des gemeinen Frommen thun mögen.
Soll dann nun der, so sein Recht und Gerechtigkeit bitterlich begehret, einer Perduellion schuldig werden? Wozu ist dann das Recht und die Gerechtigkeiten von den Königen verordnet? Warum sind die Gesetze geben? Weshalben sind die Privilegia vergönnet, wenn sie keine Authorität sollen haben, wann sie dem Gewalt und der Macht weichen müssen, wann sie die Könige nach ihren Lust und Wohlgefallen brechen mögen? Lassen wir sie dann alle aufheben und weit von uns wegwerfen, sofern uns gut dünket des Kolowrats und seiner Gehilfen Meinung und Rath zu folgen. Aber es sei fern, dass wir etwas dergleichen in unsern Sinn sollten nehmen.
Wir wissen, dass E. Kais. Mt., unser allerb ili igster und gerechtester König, dergleichen Unbilligkeit und Ungerechtigkeit nie begehret, noch gefordert, auch dass Sie Ihr so viel Macht und freien Gewalt nit genommen, sondern dass der Kolowrat so einer böswilligen, verkehrten Art und so eines treulosen Herzens gewest, dass er E. Kais. Mt. in so grosse Schand und Schmach der allerhöchsten Ungerechtigkeit führen wollen. Derselbe war billiger weder mein Herr Vater einer Perduellion anzuklagen gewest, dann er nit allein wider E. Kais. Mt., seinen allergnädigsten König und Herrn, sondern auch wider sein ganzes Vaterland sich mit seinen Gesellen verbunden. Er hätte ihm gänzlich vorgenommen meinen Herrn Vätern zu verderben. Weil er aber darzu durch andere Mittel nicht hat kommen können, so hat er ihm vorgenommen gehabt, solches durch der Landsordnuug Untergang zu vollziehen. Damit er aber ungestraft davon käme, hat er ihm dazu E. Kais. Mt. Authorität erwählet. Er hat ihm für schändlicher Begierde und treuloser Kühnheit gering geschätzet, E. Kais. Mt. (die er mehr weder sein eigen Leib und Leben hätte sollen in Acht nehmen) zu einem Diener seiner grausamen, abscheulichen und verfluchten Begierd anzuordnen, Dero hochlöblichsten Namen und gerechteste Eegierung bei allem Volke verhasst zu machen und einen frommsten, billigsten and gerechtigsten Kaiser für einen unbilligen, grausamen und wüthenden Tyrannen und einen unerträglichen] Libertätund Gesetzbrecher auszugeben. O wie eine erschreckliche That, der man keine Qual noch Marter so gross erdenken könnte, dass sie nicht einer grössern werth wäre!
Wie ist nun immer möglich gewesen, dass er so heftig in Hass und Neid wider meinen Herrn Vätern hat können entzündet werden? E. Kais. Mt. wollen Allergnädigst betrachten, was dies vor eine verwegene Kühnheit gewesen, nämlich ein andern seiner Missethaten zu beschuldigen und ihn dadurch zu unterdrücken.
Ich hoffe, allergnädigster Kaiser und Herr, ich werde E. Kais. Mt. gnugsam ausführlich erwiesen haben, dass mein Herr Vater um dieser billigen und ehrbaren Schrift nach der Zeit nicht könne schuldig werden. Will derhalben die anderen Beschuldigungen, mit denen seine eigene Person insonderheit beschuldiget wird, für mich nehmen und auf deren jede besonders Antwort geben und will dieselbige Ordnung halten, wie sie unser Ankläger in seiner Citation nach einander gesetzet hat.
Die erste Beschuldigung ist von des Landtages Direktion, welche der unverschämte Ankläger der Kolowrat sagen darf, dass sie mein Herr Vater von E. Kais. Mt. selbst für sich begehret habe. Dasselbig widersprich ich ihm und allen seinen Gehilfen, anstatt meines Herrn Vätern. Dann ich schon in Anfang dieser Apologiae (dannen es E. Kais. Mt. allergnädigst, wann es dero geliebet, weitläufiger ersehen können) gemeldet habe, welchermassen E. Kais. Mt., da Sie denselben Landtag halten wollen, von meinem Herrn Vätern durch den Herrn Paul Sixt Trautson allergnädigst begehret, dass er anstatt des obristen Burggrafen denselben Landtag administrieren sollte. Wie er sich aber entschuldiget, da habe E. Kais. Mt. dieselbe Entschuldigung nicht erkennen wollen, sondern ihn selbst durch den Herrn Trautson zu sich fordern lassen und solches mündlich an ihn begehret, dass ers Ihro zu gnädigstem Wohlgefallen auf sich nehmen wollte, welches er endlich bewilliget, doch mit dem Beding, dass es E. Kais Mt. zuvor jemandem anders aus den Landofncierern allergnädigst wollten auftragen, damit Niemand hernacher sagen möchte, er hätte sich selbst dazu eingedrungen; welches dann E. Kais. Mt. also gethan, sintemalen Sie alle Landofficierer zu sich berufen lassen und die Umfrag zweimal herumgehalten, welchem aus den obristen Landofficierern sie vermeinten, dass solche Direction anstatt des obristen Burggrafen möchte aufgetragen werden. Da haben sie zu beiden malen allesammt einhellig meinen Herrn Vätern dazu benennet, der es dann E. Kais. Mt. zu allergaädigstem Wohlgefallen ungern auf sich nehmen müssen und er es nicht selbst für sich von Dero gefordert.
Bei diesem allen ist selbst zugegen gewesen unser kühner Frevler und unverschämter Ankläger der Kolowrat mit allen seinen Gehilfen, die sich billig dieses hätten erinnern sollen und sich hüten, damit sie nicht eine so merkliche, jederman offenbare und erschreckliche (mit allerdemüthigster und gebührender Reverenz zu melden) Unwahrheit E. Kais. Mt. allerheiligsten Majestät und allerhöchsten Hoheit zugeschrieben hätten. Denn was hätte sollen geschehen, wenn sich mein Herr Vater mit E. Kais. Mt. vor Recht in Verhör und Antwort hätte eingelassen, da nit allein der Herr Trautson, E. Kais. Mt. geheimer Rath, alle böheimische Landofficierer und unsere Ankläger (denen doch vielleicht einen falschen Eid zu thun nicht zu viel noch zu schwer war gewesen) sondern E. Kais. Mt. Selbsten hätte bezeugen müssen, dass die Beschuldigung falsch and erdacht sei? Was war E. Kais. Mt. vor eine ewige Unehr, Schand, Spott und Schmach, nicht allein in diesem Königreich Böhmen, sondern ia aller Welt, bei allen Nationen und Völkern daraus entstanden? Es war wahrlich allhie E. Kais. Mt. Hoheit und Würden verletzet und geschändet worden. Aber wer hätte sie verletzet und geschändet? Der Kolowrat mit seinen Gehilfen und kein anderer Mensch.
O der frevlen unverschämten Kühnheit, die sich einer so schrecklichen grausamen Sachen wider E. Kais, Mt. Hoheit unterstehen dörfen! Ist dann nichts so heilig und so werth gewest, das vor ihrer schändlichen Begierd hätte mögen bestehen? Hat es dann alles ihrer tobenden Wüthigkeit weichen müssen? E. Kais. Mt. sehen augenscheinlich, wie sie mit Dero umgegangen sind.
Sie wollen nun ferner einen Ort in der Citation vornehmen, da die thörichte Unsinnigkeit unsern verständigen, sinnreichen, listigen und geschwinden Ankläger über ein Haufen gar gestürzet hat, nämlich da er meinen Herrn Vätern des untreuen Vornehmens, dass ihm sein Bruder Herr Ladisla von der Schrift vorgenommen, einen Autorem benennen thue und gedenket nicht der unsinnige, taubsichtige Mensch, dass er kurz hiervor den Ladislaum Selbsten für einen Autorem und Anleiter derselben Schrift angeben hat. Mich dünket fürwahr, er seie aller seiner Sinnen beraubt gewesen, wie er diese Citation gedichtet hat. Dann war er das Wenigst und Geringste bei seinem Witz und Verstand geblieben, so hätte er leichtlich erachten können, dass, weil der Herr Ladisla ihm selber ein Autor und Anleiter gewest, er meinen Herrn Vater zu einem Autor nit haben können. So aber mein Herr Vater ein Autor gewesen, so hat man den Herrn Ladisla dessen nicht beschuldigen sollen. Derohalben so muss der Kläger einen von diesen beiden lossprechen dieser Schuld.
Ich wollt zwar gerne, wann ichs nur in der Wahrheit thun könnte, meinen Herrn Vätern vor einen Autorem bekennen; ich wollte auch nicht um Erlassung der Straf und Pön eins grausamen Verbrechens (wie der Kolowrat saget) bitten, sondern wollte vielmehr um Belohnung und Lob einer so vortrefflichen und tapfern That anhalten. Aber er ist derselben kein Autor gewest, es wird auch solches kein lebendiger Mensch au ihn erweisen können.
Hat aber mein Herr Vetter, der Herr Ladislav, durch ein hinter ihm verlassenes Schreiben (wie die Ankläger ausgeben) sich zu einem Anthor solcher Schrift bekennet, so hat er gross- und tapfermüthig bekennet, wessen er sich tapfer und redlich von wegen seines Vaterlandes Wohlfahrt unterstanden und hat nicht allein dieses dürfen bekennen, sondern sich auch dessen vor männiglich mögen rühmen. Dass er aber geflohen, das hat er aus Forcht (welche in diesem Fall nicht unbillig einen tapfern, redlichen Mann geschrecket hat) gethan. Aber er hat nicht sein, mit einer ungebührlichen That beflecktes Gewissen, noch das Recht geförchtet, sondern den grausamen Gewalt seiner Ankläger, dann sie wider alles göttliche und menschliche Recht so schändlicherweise auf ihn gerichtet hatten. Sie sagen zwar in der Citation, es sei zweimal ein erstandtes Recht und Urtheil über ihn ergangen. Ich glaube es; aber sie sagen mir, weil sie [nach] Recht und Gerechtigkeit ein erstandenes Recht und Urtheil über ihn gesprochen hatten, warumb sie es dann nicht darbei bleiben lassen? Sie beweisen mir, welches Gesatz in unser Landsordnung also spricht, dass wann jemand ein erstandenes Recht über sich ergehen lässt, derselbe zum andermal muss citieret werden! Haben Sie nu das erste Urtheil verworfen und sein Verbrechen zu einem billigen Recht renoviren wollen, so sagen sie mir, mit was Kecht sie ihn zum andern verurtheilen können? Dann ich weiss wohl, dass in unser Landsordnung ein beschriebenes Recht ist, dass über keinen ein Urtheil oder Sentenz gesprochen kann werden, es sei ihm dann zuvor die Ladung und Citation zu Händen kommen. Wer ist aber nun, der da sagen darf, dass ihm die Citation, damit er zum andermal geladen worden, zu Händen sei kommen? Kein einziger Mensch, hoffe ich, auf Erden. Derhalben wird er mit wenig Recht verurtheilet sein worden. Aber ich lasse seine Sachen allhie unterwegen und will allein meines Herrn Vätern Sachen defendieren.
Unsere Ankläger nennen allhie eine Zusammenrottung und Verbindnis, welches durchaus kein Verbindnis noch Zusammenrottung genennet kann werden. Dann wir wissen wohl, dass das Wort Zusammenrottung oder Verbindung ein allgemein sehr verhasstes Wort ist, als die heimlicherweise im Verborgen einer andern zu Schaden und Nachtheil geschieht. In dieser Schrift aber ist nichts heimlicher oder verborgener Weise jemandem zu Schaden oder Nachtheil geschehen, sondern die Stände haben alles öflentlich im öffentlichen, von E. Kais. Mt. gehaltenen Landtage zu heilsamer Wohlfahrt des ganzen Königreichs gehandelt. Wann aber in diesem Fall etwan eine Misshandlung begangen war, und man dieselbe mit irgend einem härteren Namen nennen sollte, so hätte es können ein aufrührischer Tumult im Volk geheissen werden und kein Verbindnis. Aber es ist auch kein Aufruhr gewest, sondern eine Zusammengesellung und Zusammenspannung frommer und gerechter Einwohner des gemeinen Vaterlands zu einer fromm und aufrechten That.
Dass mein Herr Vater ohne Vorwissen und Bewilligung E. Kais. Mt. die Schrift auf der Cathedra öffentlich zu verlesen zugelassen, das gestehet er, sintemalen er damals vermeinet, dass er billige und gebührliche Sache zuliesse. Dass er dieselbe Schrift zuvor E. Kais. Mt. hätte vortragen oder etwas davon anzeigen sollen, das hat ihn unbillig und wider alle Gebühr zu sein gedäucht. Er wusste auch wohl, dass E. Kais. Mt. als ein allerbilligster und gerechtester Kaiser, König und Herr diese Libertät ihren geruhigsten, friedsamsten und gehorsamsten Unterthanen wider Recht und Billigkeit nit benehmen würden, damit ihnen nit frei war einige, des Vaterlandes Nutz und Fromm belangende Sachen bei freiem, öffentlichem Landtage zu handeln, es sei dann, dass E. Mt. zuvor davon praejudiciret und alsdann, wann es Ihro geliebet, zugelassen hätten.
Ich glaube aber, der Kolowrat werde schon abermal E. Kais. Mt. Hoheit verletzet haben, dass er ein solches von Ihro als so einem billigen und gerechten Fürsten und Herrn hat wollen zu verstehen geben. Aber doch wohlan, ich gebe es zu (so ichs mit Recht thun darf), dass hierinnen eine Missethat begangen sei. E. Kais. Mt. wollen aber allergnädigst besehen, wer billig solcher Missethat sei zu beschuldigen gewest, ob mein Herr Vater oder aber der Kolowrat und alle seine Gehilfen billiger dessen hat sollen angeklagt werden.
Warum der Kolowrat, warum der Herr Adam v. Neuhaus, dazumalen obrister Kanzler, und warum die andern Landofficierer alle miteinander dieser Missethat nit schuldig gewesen, das kann ich nit leicht ersehen noch abnehmen, sintemal es mich bedunket, dass kein Unterschied sei unter dem, der eine Missethat anstiftet, und dem, der sie bewilligt oder zulässt; es sei auch wenig daran gelegen, ob ich gerne wollte, dass etwas geschehen sollte, oder ob ich mich drüber erfreute oder ergötzte, dass es geschehen war. Wer ist aber unter ihnen allen gewest, der nicht gewollt hätte, dass dieses geschehen sollte? Wem hat es nit gefallen? Wer hat es nit bewilligt und zugelassen? Wen können sie mir zeigen, der dawider geredt oder gestritten hätte? keinen. Sie haben es alle zugelassen, sie sind allersammt in gleicher Schuld und gleicher Strafe würdig gewest. Ja mich dünkt, der von Kolowrat, der von Neuhaus und alle andere Landofficierer haben eine grössere Strafe verdienet weder mein Herr Vater. Denn meinen Herrn Vätern hätte etlichermassen entschuldigen können, dass er als eine einzige Person nicht genügsames Vermögen gehabt, allensammt zu widerstehen. Aber die andern Landofficierer, deren allersammt Macht viel grösser gewest meines Herrn Vätern einziger Person zu widerstehen, wer wird dieselben defendieren, so sie es nicht gethau? Wer wird sie ihrer Schuld lossprechen? Wer wird nicht den von Neuhaus anklagen, wer wird den Kolowrat nicht verurtheilen, dass sie E. Kais. Mt. von der Schrift nichts zuvor, ehe sie verlesen worden, angezeigt haben? Sie hätten es wohl thun können, dieweil noch erst darvon berathschlagt ward, ob man sie sollte verlesen lassen. Derhalben sind sie alle zugleich hierinn Misshändler worden und wahrlich Misshändler, die ihrer Schuld nicht sollten losgesprochen werden, wofern hierin einige Misshandlung geschehen ist.
Aber ehe ich von dieser Schuld weiter fortschreite, muss ich E. Kais. Mt. allerunterthänigist und demüthigst ein Ort in dieser Citation zeigen, da mich bedünket, dass unser Ankläger der Kolowrat, viel weniger weder oben, seine Sinne bei sich daheim gehabt, ja ich glaube, dass die tolle Bosheit und frevle Kühnheit sein Herz und Gemüt ihme dermassen ganz eingenommen gehabt, dass darinnen weder der Bedachtsamkeit, Vorsichtigkeit, noch Listigkeit kein einziges Örtlein überblieben ist. Der närrische und aberwitzige Mensch hat schon hievor meinen Herrn Vätern einen Authorem und Angeber eines treulosen Vornehmens benennet, itzund aber klaget er ihn wiederum einer neuen und mit der vorigen streitigen Schuld an, nämlich dass er seine Missethat, ehe er sie begangen, nicht zuvor E. Kais. Mt. angezeigt hat. Wer hat jemals ungeschickter, ungereimter, närrischer und lächerlicher hören anklagen? Entweder es muss der freche und frevle Mann mit so wichtigen Sachen nur gespielt und seine Gauckelei getrieben haben, oder ich weis wahrlich, was er sonst im Sinne gehabt habe. Was man sonst kaum mit schrecklichem Foltern, Martern und Peinigen aus einem andern bringen kann, das, will er, soll mein Herr Vater gutwillig, ungefragt von ihm selbst bekennen. Er muss wahrlich eines von beiden nachlassen: entweder er muss ihn als einen Authorem nicht anklagen, oder aber er muss ihn der Schuld, dass er sein eigner Verräther nicht gewesen, lossprechen. Dann wer ist jemals so närrisch und ohnwitzig gewesen, der einen Dieb vor Gerichte hätte angeklagt, dass er seinen Diebstal, ehe er ihn begangen, nit zuvor angemeldet hätte? Aber ich will diese läppische Ding fahren lassen und zu etwas ernsthaftiges und wichtiges eilen, damit ich E. Kais. Mt nit zu lange aufhalte.
Es sagen unsere Ankläger, dass mein Herr Vater die Schrift übersehen, und wie, wo und wann dieselbe überreicht sollte werden, Unterrichtung und Anweisung gegeben habe. Dies glaubet mein Herr Vater nicht, dass ein einziger anderer aus den Landofficierern, die beim selbigen Landtage gewesen und die noch heutiges Tages im Leben sind, mit gutem Gewissen und gründlicher Wahrheit sagen dörfe; dass ihn aber der Kolowrat dessen bezüchtigt, das nimmt ihn schon nichts mehr Wunder, dieweil er schon zuvor viel grössere und ärgere Sachen auf ihn erdichtet hat.
Jetzt aber allergnädigister Kaiser, in dem, was ferners in der Citation folgt, dunket mich, dass er um eine Belohnung angehalten habe für das Lob, welches er meinem Herrn Vätern giebt, indem er ihn so vieler Ehren würdig rühmet, als nähmlich, dem E. Kais. Mt. nicht allein das obriste Landhofmeisteramt dieses Königreichs Beheim und die Direction des gemeldten Landtages, sondern auch über das alles Seinen Leib vertrauet haben. Dies sind orwahr keine geringe Sachen und sollen billig keinem geringen und leichtfertigen Manne vertrauet werden, sondern dem, der E. Kais. Mt. sonderlich wohl erkündiget und bewährt war und sich um Dieselbe wohl verdienet hätte. Derhalben sollte ich billig dem Kolowrat grossen Dank wissen, dass er meinen Herrn Vätern mit nichten aus der bewährtesten Männer Zahl ausschliessen wollen. Aber, den er hier so hoch lobet, den schändet er alsbald wiederum gar sehr, dann er spricht, er hätte E. Kais. Mt., seinen König und Herrn, wider die erdacht-, unwahrhaftigen Sachen gründlich und wirklich vertheidigen sollen und Ihre Unschuld den Leuten zu erkennnen geben; das habe er nicht gethan. Hierauf gieb ich ihm dies zur Antwort, dass mein Herr Vater E. Kais. Mt. Unschuld ohn allen Zweifel dem Volke hätte zu erkennen geben, wann jemand war gewesen, der dieselbige einiger Unbilligkeit hätte dürfen beschuldigen; dieweil aber Niemand auch mit dem geringsten Wörtlein von Dero zum Üblen gedacht hat, so hat er nichts gehabt, das er hätte vertheidigen oder defendiren sollen. Was aber das vor falsche, unwahrhafte Sachen gewesen sind, davon unser Ankläger redet, dass kann mein Herr Vater nicht leichtlich verstehen, es sei dann, ers vom Hratschin verstanden will haben, davon will ich hernach an seinem Orte Meldung thun.
Itzund aber will ich das Folgende, welches noch zu dem Vorgehenden gehöret, absolvieren; nämlich der Ankläger saget, mein Herr Vater habe die Stände winkelweise geführet und ermahnet, dass sie die in der oft gemeldten Schrift gedachten Sachen zu befördern behilflich sein, darüber Hand halten und zu keiner andern Tractation, ehe man die Artikel bewilliget hätte, greifen sollten; er habe sie auch erinnert, wann er gleich darwider reden würde, dass sie doch solches alles anders und zurück verstehen sollten und auf dem ihrigen beharrlich verbleiben und von dem Artikel nicht ablassen; er habe auch vermeldet, dass dadurch der König dazu würde gebracht werden, dass er nicht mehr in diesem Königreich schaffen und gebieten würde können, sondern wann er etwas würde haben wollen, würde er drum die Stände ersuchen und anreden müssen.
Dieses alles widerspricht mein Herr Vater gleicherweise, wie er das Vorige gethan hat, und will gerne denselben aus denen, die bei dem Landtage gewesen und noch bei Leben sind, sehen, der solches mit seinem Gewissen, dass es wahr sein, bezeugen dürfte. Dagegen aber bestätiget er das, was er auch ausser E. Kais. Mt. Befehlich, (wie ich im Anfang dieser Apologiae gemeldet) gethan hat, nämlich, dass er die Stände zu E. Kais. Mt. Begehren und Fordern ernstlich ermahnet hat und auch zuwegegebracht, dass sie es alsbald bewilliget haben. Nachdem sie aber solches mit einem Beding bewilliget hatten, hat er zum andernmal zuwegegebracht, dass desselben Tages der Landtag war geschlossen worden, wann nicht die Schrift, so weder mit E. Kais. Mt. noch des obristen Kanzlers, des v. Neuhaus, Hand unterschrieben gewest, dem Ritterstande zu lesen wäre geben worden. Mit diesem hat er von Neuhaus den Landtag zerstöret und getrennet und nicht mein Herr Vater durch seine arglistige Pratiquen, die ihm fälschlich und unwahrhaftig, der argund böslistige Ankläger vorwirft. Er der von Neuhaus ist daran schuldig und deshalben auch anzuklagen gewest. Aber es sei von diesem so genug.
Itzo komme ich, allergnädigister Kaiser, zu der Beschuldigung, welche ich wahrlich nicht weiss, ob sie geringfertiger oder aber liederlicher zu schätzen sei. Nämlich unser Ankläger saget, mein Herr Vater habe E. Kais. Mt., seinem Könige und Herrn, in ihre Ohren aus seinem Munde leichtfertig sagen dörfen, er seie mit Ihro "in der Maschara gegangen" und "auf beiden Achseln getragen", er wolle aber führohin solche Maschara ablegen und denselben Landtag viel anders, weder bisher geschehen, administrieren. Allhie bringt unser Ankläger eine listige und verschlagene Anklage herfür. Er hat vermeinet, mein Herr Vater würde dieses wider E. Kais. Mt. nicht leugnen dürfen. Er leugnete es auch nicht, dass eine Rede von der Maschara zwischen E. Kais. Mt. und ihm geschehen sei, er kann auch nicht als damals geredet ist worden, damit es nicht geredt sei, zurückrufen, aber er hoffet, E. Kais. Mt. werden Sich gnädigst wohl wissen zu erinneren, von wem dieselbe Rede angefangen und wie sie geführet worden; dass er aber etwas Verwegenes und ohne alle Bedacht Leichtfertiges in E. Kais. Mt. Ohren sollte geredt haben, dessen weiss er sich durchaus nit zu erinnern. Er hoffet auch nit, dass er solches jemals gethan habe, allein Gott der allmächtige müsste ihn dann aller seiner Sinnen und seines Verstandes damals seiner Sünden halben beraubet haben. Sonst hat er zuvor nie im Brauch gehabt, so lang er seiner Sinnen und Verstandes mächtig gewesen ist, leichtfertig und ohne Respect für E. Kais. Mt. zu reden, sondern er hat jederzeit seine Wort vorsichtiglich, massig, ehrerbietig und fast zu sagen mit grosser Scheu und Forcht, so oft es ihm von Dero vergönnet, geführet. Ohne das hat er auch sonsten an allen Orten und zu jederzeit Dero Hoheit und Respect mit höchstem Fleiss befördert und hoffet nit, dass ihm einige Missethat oder Missrede wider E. Kais. Mt. Hoheit und Authorität wahrhaftigerweise könne vorgeworfen werden. Doch bittet er allerdemüthigst, dass er solches mit gnädigster Erlaubnis E. Kais. Mt. Gedächtnus (auf die er sich in dieser Sachen unterthänigst referieren thut) reden dürfe. Erinnern sich E. Kais. Mt. etwas dergleichen, so will er Dero Gedächtnuss mehr weder ihm selbst glauben, weil dazumal nur allein der Allmächtige bei dieser Unterred gewesen ist. So er aber gesündiget, so er etwas unbedachtsam und mehr, dann es ihm gebühret, geredet hätte, so gereuet es ihn der Rede und ist ihm herzlich leid. Nimmt seine Zuflucht zu E. Mt. kaiserl. nnd königlichen Gnaden. Er begehret Verzeihung und Vergebung seiner Sund und bittet, Sie wollen allergnädigist solches mehr einem unvorsichtigen Unverstände, als einer vorsetzlichen Leichtfertigkeit zurechnen. Dies ist, allergnädigister Kaiser und Herr, meines Herrn Vätern Antwort, die er E. Kais. Mt. allerdemüthigst auf diese Beschuldigung giebet.
Ich aber, allergnädigster Kaiser, will noch etwas Anders darauf antworten, dieweil ich genugsam weiss, dass nit E. Kais. Mt. ihn darmit beschuldiget haben, sondern der Kolowrat, unser Ankläger, welcher, wie er sonsten auf alle leichtsinnige Schalkheit abgerichtet und durchtrieben ist, also auch diese Rede durch seine geschwinde Arglistigkeit wunderkünstlich von E. Kais. Mt. ausgeforschet hat. Wohl hin, dann ich setze, wie es unserm Ankläger geliebet (welches ich ihm doch mit Nichten zugiebe) mein Herr Vater habe diese Rede in E. Kais. Mt. Ohren gesaget. Aber wir wollen sehen, wie gross dies Verbrechen sein möchte und wie grosser Strafen würdig. Hebe der Ankläger die Lasterund Schmachwort seines verwegenen und unverschämten Mauls hinweg und rede von den Verbrechen selbst.
Es seie so, mein Herr Vater habe gesaget, er seie vor der Zeit mit E. Kais. Mt. "in der Mascara gangen", und "auf beiden Achseln getragen", er wolle aber führohin seine Mascara ablegen und denselben Landtag viel anders, weder bis zu derselben Zeit geschehen, administrieren. Aber lasst uns nit die Wort ansehen, sonder die Sach selbst recht erforschen und erwegen. Was können änderst diese Wort bedeuten "in der Mascara gehen" und "auf beiden Achseln tragen", das ist zugleich E. Kais. Mt. und dem Volke sich accomodieren, als nit gar treulich, nit gar aufrichtig mit einem von den beiden, oder ja mit allen beiden Theilen umgehen und handeln? Dagegenst aber "die Mascara wollen ablegen", was kann das anders bedeuten, als alle Ding treulich, aufrichtig, wahrhaftig und mit unversehrtem Glauben begehren zu handeln? Dies ist eine herrlichste Tugend; jenes aber war ärgste, schädlichste und greulichste Laster. Soll dann nun der in grosse Ungnad fallen, der das Laster hinweg und die Tugend dafür nehmen will? Soll man den verurtheilen? Was hat er den vor eine Missethat begangen? Wie muss man sie nennen? Nämlich eine Perduellion darumb, dass er E. Kais. Mt. Hoheit nicht in Acht genommen und Dero Authorität verkleinert.
Wie aber, wann der Ankläger selbst allhie E. Kais. Mt. Autorität verkleinert hätte? Ja nicht allein die Autorität verkleinert, sondern auch die Hoheit verletzet? Er hat es wahrlich gethan, indem er dieselbe einer grossen Unbedachtsamkeit und Verwegenheit (E. Kais. Mt. wollen allergnädigist mir in Ungnaden nit vermerken, dass ich zu Dero allerheiligstem Namen solche schädliche Wort hinzusetze, sintemalen dieselben nit aus meinem Herzen entspringen, sondern ich referiere nur, wie es der gottesvergessene Mann, der Kolowrat hat wollen verstanden haben) so kühnlich wollen anklagen. Dann so mein Herr Vater diese Reden in E. Kais. Mt. Ohren gesagt hätte und er dadurch einer Perduellion war schuldig worden, was hätten E. Kais. Mt. unbedachtsamer und unberathener, ja was hätten sie mehrers thun können, das wider Dero eigene Würden und Hoheit war gewest, als dass Sie einem so leichtfertigen, unverschämten und einer so grossen. Missethat schuldigen Mann nichts destoweniger die Direction des Landtages vertrauet hätten. Vielleicht aber möchte unser Ankläger sprechen, E. K. Mt. hätten es dazumal nit verstanden, dass ihre Hoheit durch diese meines Herrn Vätern Rede war verletzet worden! Ja wahrlich er spreche wohl nit übel dran und beschönet sich gar fein damit, wann er nur nicht die Injurien, so er schon oft zuvor E. Kais. Mt. gethan, allhie zum mehrernmal dadurch vermehrte, nämlich indem von E. Kais. Mt. als einem verständigen, vorsichtigen, scharfsinnigen und scharfsichtigen Fürsten und Herren einer so grossen Ungescheidenheit, Unverständigkeit, Unvorsichtigkeit und einer so grossen Taubsucht und Blödigkeit bezüchtigen würde, dass Sie in einem ganzen umgehenden Jahre diese Rede nicht verstehen können, bis er als ein geschwinderer und gelehrterer rerum et verborum interpres solche Dero ausgedeutet hätte.
Aber der kleinsinnige und ohngehirnige Mensch sollte doch zum Wenigsten sich erinnert haben, dass er zuvor in seiner Citation diese Wort gesetzet hatte, nämlich dass mein Herr Vater E. Kais. Mt. durch den Herrn Trautson angelobet hätte, denselben Landtag in kurzen Tagen zu Dero gnädigem Wohlgefallen zu einem guten Ende zu bringen. Dieses hätte der vergessene Mensch eingedenk sollen sein, damit er nit zugleich E. Kais. Mt. und meinen Herrn Vätern so vergessen und ihm gleich zu sein gescholten hätte: erstlich meinen Herrn Vätern, dass er eingedenk dieser Wort, bald darauf das Widerspiel von der Mascara geredet hätte; gleichfalls auch E. Kais. Mt, dass Sie ihn nicht stracks auf stehendem Fusse dieser leichtfertigen und unverschämten Red reprehendieret und gestrafet hätten, sondern noch darauf nichts destoweniger des Landtages Direction vertrauet. Wahrlich, unser Ankläger, wo er sich nur hinwendet, da wird er sehen, dass er je länger, je mehr Injurien E. Kais. Mt. thut!
Ich wollte zwar gerne bekennen, wann ich nur gewiss wüsste, dass mein Herr Vater die Rede von der Mascara geredt hätte, dass er leichtfertig und verwegen dran gethan hätte, dass er solches vor E. Kais. Mt. selbst reden dürfen, ob er wohl eine billige und einem ehrliebenden, aufrichtigen Manne gebührende Sach geredt hätte. Aber was hat diese Leichtfertigkeit und Verwegenheit wohl verdienen können? E. K. Mt. Ungnad und Hass wohl, aber nit so eine schwere Straf, die er so viel Jahr gelitten hat, und noch nit genug ist, dass er sie so viele Jahre gelitten hat. Aber es sei also von diesem genug gesaget.
E. Kais. Mt. wollen itzund allergnädigst von dem vernehmen, welches der Ankläger meinem Herrn Vätern von der Stadt Hratschin fürwirft, nämlich dass mein Herr Vater E. Kais. Mt. zu einer Zeit darauf vorgewisset habe, dass solche Stadt nit zu dem obristen Burggrafenamt, sondern zu dem Prager Schlosse und E. Kais. Mt. als dem Könige in Böheimben zugehörig wäre. Diese Sachen weiss mein Herr Vater keinesweges zu erinnern, er weiss auch viel weniger mit was Recht und Billigkeit er hätte solches thun können. Dieses aber weiss er sich gar wohl zu erinnern, als zu einer Zeit ein schweres Ehrenrecht zwischen weiland Herrn Jan Chynský und weiland Herrn Michael Spanovský vor dem Landtag gegen einander geführet worden, da hat der Herr Chynský dem Herrn Spanovský, dazumal obristen Landschreiber, unter andern Sachen vor dem Recht vorgeworfen, dass er sich hätte unterstehen dürfen, die Häuser auf dem Hratschin gelegen auf E. Kais. Mt. Befehlich und schriftliche Relation in die Landtafel einzulegen und einverleiben, welches er ohne Gewiss des obristen Burggrafen zu Präge und der Stände Bewilligung keineswegs hätte thun sollen, sintemalen solches ausdruckentlich in der Landesordnung bei Leibesstrafe verboten; er hat auch darauf die Landsordnung öffentlich verlesen lassen.