Als aber E. Kais. Mt. in Erfahrung dieser Sachen kommen sind, haben Sie meinen Herrn Vätern zu Sich berufen lassen und der Sachen einen weitläufigem Bericht von ihm erfahren und alsbald ihm darauf befohlen den Herrn Spanowský anzuzeigen, dass er Dero ein sonderliches Gefallen thun würde, wann er Sie gewiss berichten könnte, ob Sie als König in Böhmen ein besser Recht und Gerechtigkeit zu dem Hratschin haben möchten als der obriste Burggrafe zu Prag. Darauf der Herr Spanowský diese Antwort E. Kais. Mt. durch meinen Herrn Vätern wissen lassen, dass er hievon weder viel noch wenig E. Kais. Mt. berichten könnte. Weil aber Michael Balbierer, der Primas oder Altist auf dem Hratschin, noch bei Leben seie, so könnten E. Kais. Mt. dessen von ihm verständiget werden. Derohalben E. Kais. Mt. alsbald meinem Herrn Vater allergnädigst befohlen, solches von ihm mit höchstem Fleiss zu erkundigen. "Welchen Befehlich er allerunterthänigst auf sich genommen und den Michael Balbierer alsbald zu sich kommen lassen, solches von ihm zu erlernen. Als derselbe aber in der Eil keinen gründlichen Bericht von sich geben können, hat er hiezu bis auf den änderten Tag Aufschub begehret, damit er die Rathherren auf dem Hratschin sammentlich bescheiden und sich bei ihnen von dieser Sachen genugsamlich befragen könnte. Solches hat ihm mein Herr Vater bewilliget. Des andern Tages aber ist er wiederum zu meinem Herrn Vater kommen und ihm angezeiget, dass man derenthalben nichts finden können, und wann gleich etwas wäre gefunden worden, so würde es doch E. Kais. Mt. zu schlechtem Nutz sein, sintemalen zu einer Zeit, da der obriste Burggraf, Herr Wilhelm von Rosenberg, mit den Hratschinern von wegen der unterthänigkeit und etlicher ihrer Freiheiten einen Streit gehabt und fast allesammt in den Thurm Jakelunka genannt, werfen lassen, E. Kais. Mt. selbsten für dieselben bei obgedachtem obristen Burggrafen intercedieret und eine allergnädigste Vorbitt gethan hätten und letzlich einen gewissen Sentenz oder Ausspruch durch ein kaiserlich Decret zwischen ihnen, den Partheien, geben, dadurch Sie die Stadt Hratschin dem obristen Burggrafen und allen seinen Nachkommen rechtlich zugesprochen.

Dieses wie mein Herr Vater E. Kais. Mt. also vorbracht, haben Sie Sich dessen der Zeit nicht erinnern können, sondern ihn gefraget, ob ihm nichts davon bewusst wäre, und wie oder wo man dasselbige aufsuchen könnte. Darauf er E. Kais. Mt. zue Antwort geben: dass er zwar gute Wissenschaft trage, dass die Hratschiner einen langwierigen Streit mit dem obristen Burggrafen wegen etlicher ihrer Privilegien gehabt hätten, derenthalben sie auch endlich in den obbemelten Thurm gesetzet worden. Wie es aber hernach zwischen ihnen weiter ergangen war, und wie der Streit ein Ende genommen hätte, dessen habe er gar kein Wissen, sintemalen er damals kein obrister Land-officierer gewesen war. Hätten aber E. Kais. Mt. einen Ausspruch oder Urtheil durch ein Decret ergehen lassen, so würde man dasselbe bei der böhmischen Hofkanzlei aufsuchen können. Hierauf haben E. Kais. Mt. ihm befohlen, dass er solches selbst aufsuchen sollte, doch dass weder der obriste Kanzler noch kein anderer Mensch nichts drumb wissen möchte, dessen er sich allerdemüthigst entschuldiget mit Vermeidung, dass sichs nit wohl schicken würde und ohne sondern grossen.Verdacht nicht geschehen könnte. Da haben ihm E. Kais. Mt. befohlen, dass ers in Geheim, wie es ihm am Besten deuchte, aufsuchen Hesse; welches er durch den Hans Müller als Secretarien bei der böhmischen Hofkanzlei gethan und die Abschrift desselben Decrets für E. Kais. Mt. getragen. Nachdem Sie Sich nun aus derselben aller Sachen erinnert, haben Sie ihn dieselbe bei sich zu behalten und aufzuheben befohlen, dessen wie er sich mit gebührender, unterthänigen Reverenz geweigert, haben ihm E. Kais. Mt. befohlen, solche dem Secretarien Hans Müllern zu eignen Händen wiederum zuzustellen und ihn in E. Kais. Mt. Nahmen ernstlich auf die Pflicht, mit deren er Ihro verbunden war, befehlen lassen, dass er dieselbige fleissig bei sich behalten und verwahren sollte und keinem Menschen nichts davon anzeigen, auch von seinen Händen nit geben, bis er dessen einen ausdrücklichen und gewissen Befehlich von E. Kais. Mt. hätte, wie dann solche Abschrift noch bis dato hinter Hans Müllern verbleibet, der sich dessen allen nit allein zu erinnern hat, sondern auch davon weitläufigem Bericht, wann es E. Kais. Mt. fordern, geben wird können.

E. Kais. Mt. wollen itzt abermal allergnädigst bedenken, mit was Schand, Schmach und Spott Sie hätten bestehen mögen, wann die Sache vors Recht wäre kommen? Daran zwar mein Herr Vater keine Ursach wäre gewest, sondern allein seine boshaften Conspiratores und unverschämte Ankläger, die schon itzt mehrmal E. Kais. Mt. Hoheit verletzet und Dero Autorität gemindert, indem sie Ihro eine so schändliche und offenbare Unwahrheit (mit aller gebührenden Reverenz von E. Kais. Mt. zu melden) so freventlich zugeschrieben haben.

Jetzt folget in der Citation das Ort, welches unser Ankläger, der von allem witzigen Verstande abgesondert gewesen, zu den vorgehenden hätte können setzen, wenn er nicht, wie sonst allzeit in seinem ganzen Leben, also auch hie, verkehrt und hinter sich für sich war gewest. Er saget, mein Herr Vater habe etliche Personen aus den Ständen, dass sie vom Landtage hinwegziehen sollten, ermahnen lassen. Diesem widerspricht er gleichermassen, wie allen den vorigen und saget, dass kein Mensch auf Erden gelebet, oder noch lebet, der solches auf ihn darthun könne. Dagegen aber verficht er das, was ich eben im Anfange dieser Apologiae geschrieben habe, nämlich dass er die Stände mit einer weitläufigten Rede vermahnet und emsig gebeten hat, worein sie zugleich E. Kais. Mt. und sich selbst fördern wollten, so sollten sie Fleiss anwenden, damit sie nicht eine Ursach wären, deswegen der Landtag morgendes Tages nicht könnte vollendet und vollzogen werden. Das aber ihrer etliche unerwartend des Landtages Beschluss weggezogen wären, und die zu Prag Verbliebene weiter in Landtag nicht kommen sind, dessen ist er von Neuhaus und alle andere Landofficierer eine Ursach gewesen, als die so hart und halsstarrig darauf gedrungen, dass man das Edict, so weder mit E. Kais. Mt. noch seiner, des von Neuhaus, als obristen Kanzlers Hand unterschrieben gewest, dem Ritterstande zu lesen geben sollte. Durch dieses Edict, nachdem sie höchlich offendiert waren, haben sie sich geweigert, ferners in den Landtag zu kommen. Dass mein Herr Vater neben den andern Landofficierern aufgestanden und aus dem Landtag gangen ist, das gestehet er, aber sie sind aufgestanden, nachdem sie eine gute Weile auf E. Kais. Mt. weitere Bescheid vergebens gewartet. Er hat auch den Landtag auf keine andere gewisse Zeit aufgeschoben, dieweil die Landofficierer dasselbe in E. Kais. Mt. Hände gestellet hatten. Aber, dass er mit seinem Aufstehen denselben Landtag getrennet habe, das widerspricht er, und haben auch solches E. Kais. Mt. selbsten widersprochen in Dero Edicten oder Mandaten, durch welcher eines Sie den Landtag auf den 3Oten Juni des Tausend fünfhundert drei und neunzigsten Jahres, und wie er auch damals aus gewissen Ursachen nicht hat können gehalten werden, durch das andere auf den 22ten October aufgeschoben haben. In diesen Mandaten haben Euer Kais. Mt. nicht das Aufstehen meines Herrn Vätern eine Ursach, warum der Landtag getrennet sei, benennet, sondern die vorstehenden Osterfeiertage.

Unser Ankläger saget ferner in der Citation, dass mein Herr Vater mit diesem Verbrechen und wirklich erzeigter Untreue E. Kais. Mt. hintergangen und mit Dero, seiner Obrigkeit, Könige und Herrn, untreulich, unehrbarlich und arglistig gehandelt, Dero Mt. und Macht verletzet und verkleinert habe. Diesem allen widerspricht mein Herr Vater und saget, dass er weder in diesem noch in ander Wege jemals mit E. Kais. Mt. untreulich, unehrbarlich und arglistig gehandlet, noch Dero Kaiserl. und Königl. Mt. verletzet habe; es sei ihm auch nie etwas dergleichen in Sinn kommen. Hingegen aber bestätiget er dies, dass er allenthalben und zu jeder Zeit höchstes Fleisses sich bemühet habe, dass er einem jedwedern in Liebe, Treue und untertänigsten, gehorsamsten Diensten gegen E. Kais. Mt. möchte obliegen, und darf auch dies vor sich und seine Vorfahren verfechten, dass durch sie E. Kais. Mt. Hoheit und Würden vielmehr gemehret, dann vermindert sei worden.

Von der Macht aber, die der Ankläger saget, dass sie von meinem Herrn Vater sei verkleinert worden, habe ich nichts zu sagen, sintemalen weder ich, noch mein Herr Vater nichts weiss. was der Ankläger hie vor eine Macht will verstanden haben. Was E. Kais. Mt. aus Ursachen derselben Schrift, so von uns Ständen in den Landtag übergeben worden, weniger Gutes, Billiges und Gerechtes als ein gerechtigster Kaiser und König thun können oder Macht haben, das können wir nit sehen noch erkennen. Wir können auch nicht erachten, was sonst unsere spitzfindige Ankläger mit dieser dunkeln Verkleinerung gemeinet haben; derohalben so muss ich dies so gut sein lassen und zum Ende eile.

Allhie verweiset der Kolowrat meinem Herrn Vätern die Gnaden und Wohlthaten, die er von E. Kais. Mt. empfangen hat, und hebet ihm solche zu grosser Schmach auf. Dass mein Herr [Vater] vielfältige Gnad und unzählbare Wohlthaten von E. Kais. Mt. empfangen, das bekennet er öffentlich und behält derselben eine immerwährende Gedächtnis auch in seinem widerwärtigen Zustande und vermeinet, dass er auch in seinem grössten Elend und Trübsal schuldig ist E. Kais. Mt. gleich-massigen Dank dafür zu sagen. Es hat auch noch nie das widerwärtige Glück seine Treu gegen derselben können noch mögen verändern, und ist allhie dem armseligen, unglückhaften Manne ein Trost, so er seine und seiner Vorfahren treue Verdienste, die E. Kais. Mt. genugsam bekannt und berühmet sind, Derselben mag allerdemüthigst zu Gedächtnis und Gemüthe führen, welche ihm endlich mit einer so grossen Arniuth, äussersten Nothdurft und höchsten Schmach sind vergolten worden. Er bittet aber allerunterthänigst und demüthigst, E. Kais. Mt. wollen alle vorige in Vergess stellend nur den letzten Dienst erkennen und beherzigen, nämlich dass er nicht aus Ursachen einer ihm selbst bewussten Missethat sich mit E. Kais. Mt. ins Recht nicht dürfen einlegen, sondern dass er für Dero grosse Wohlthaten grossen Dank geben wollend, mit Darsetzung Leibes, Ehren und Gutes verhütet und abgewendet hat, damit Dieselbe in keine Schande, Unehr und ewige Schmach gerathen möge.

Aber was untersteh ich mich, dieweil ich des Anklägers Verweisung widersprechen soll, E. Kais. Mt. meines Herrn Vätern Verdienst zu verweisen und zur Schmach aufzuheben? Sind es doch nicht E. Kais. Mt., die Ihre Wohlthaten meinem Herrn Vätern verweisen, sondern unsere Ankläger der Kolowrat thut es. Aber doch verweiset uns derselbe die empfangenen Wohlthaten nicht so hoch, dass er nicht viel mehr und höher E. Kais. Mt. tadelt und lästert, dass Sie dieselbige unbilliger und ungerechter Weise meinem Herrn Vätern erwiesen und erzeiget haben, sintemalen er öffentlich spricht, dass E. Kais. Mt. dem Manne grosse Gnaden und Wohlthaten erzeiget und denselben allezeit gehandhabet, ja nicht allein das obriste Landhofmeisteramt dieses Königreichs Beheimb und die Direction des oft bemelten Landtages, sondern über das alles Ihren Leib vertrauet haben, der einmal über das Andere wider sie verbrochen hat.

Mich dünket sicherlich, er habe mit diesen Worten schon abermal E. Kais. Mt. Hoheit und hochlöblichen Namen verletzet und verkleinert, indem er dieselbe, als einen billigsten und gerechtigsten Kaiser, König und Herrn, für einen Unbilligen und Ungerechten gescholten hat. Denn dies kann kein gerechter König und Herr sein, der eine Injuriern über die andere leidet und duldet ungestrafet. Es kann auch kein billiger Fürst sein, der den, der sich mit vielerlei Laster, Stricken und Verbrechen beflecket hat, schützet und handhabet, demselben grosse Gnaden und Wohlthaten erzeiget und nicht allein eines von den fürnehmsten Landämtern und die Direction des Landtages auftraget, sondern auch seinen eigenen Leib vertrauet.

Aber ich wollte, dass unser Ankläger der Kolowrat dieselben Verbrechen, die mein Herr Vater vor dieser Citation mehr als einmal begangen, auch herzu hätte gesetzet. Es nimmt mich Wunder, warum er deren keines herfür gebracht, oder hat er sonst keines gehabt? Hat er keines gewusst? Warum hat er dann nichts davon gemeldet, dáss mein Herr Vater König in Böhmen wollen werden, und E. Kais. Mt. mit etlich Tausend Kriegsvolk wollen gefangen nehmen? Dieses war wahrlich unter so viel grossen Verbrechen das allergrösste gewest, derohalben hätte ers billich sollen herzuthun. Aber der geschwindund arglistige Kopf hat wohl gewusst, dass dies Verbrechen das ganze Geschlecht der von Lobkowitz angienge. Er wusste wohl, dass er leichter eiu einzige Person, weder das ganze Geschlecht unterdrucken könnte.

Fürwahr er hat sich mit seinen Gesellen und Gehilfen nicht wenig verständig und vorsichtig vor dieser Beschuldigung gehütet, aber viel verständiger und vorsichtiger hätten sie sich gehütet und vielmehr Ehr davon getragen, wann sie von allen obgedachten Beschuldigungen abgelassen und deren keine berühret hätten. Jetzt mögen sie hinziehen und zählen, wie viel sie Wahrhaftiges und Falsches in ihrer Anklage befinden können. Sie mögen sich in ihr Herz schämen einer so unverschämten Kühnheit und ihnen gereuen lassen einer so ungebührlichen, frevlen und treulosen That, deren sie, Gott und allen Menschen gehässig und verhasset, wider einen so frommen, aufrechten, ehrlichen und jederzeit wohlverhaltenen Mann, so Gottes und aller Ehren vergessenerweise sich unterstanden haben.

Demnach bitte ich, allergnädgister Kaiser, König und Herr, E. Kais. Mt. allerunterthänigist und demüthigst, Sie wollen nunmehr hinfüro von dem bösen und falschen Wahn, den Sie von meines Herrn Vätern Schuld so lange Zeit getragen, allergnädigst ablassen und nicht mehr glauben, dass er gerechter und verdienter Weise dasselbe leidet, was er so viele Jahre hero gelitten hat. E. Kais. Mt. Die sehen, dass er aller Missethat unschuldig ist. Sie sehen, dass er Dero keine Injurien jemals erwiesen hat. Sie sehen, dass alles dasselbe, welches die boshaften Conspiratores und unverschämten Ankläger zu einer Schuld wollen machen, in ein grösstes Lob verwandelt ist. E. Kais. Mt. aber wollen mir allergnädigist verzeihen und in keinen Ungnaden vermerken, wofern ich etwas freier, weder es mir für Dero hätte gebühren wollen, zur Beschützung meines Herrn Vätern Unschuld und Ehren aus einem billigen, gerechten, kindlichen Schmerzen wider die Ankläger geredet habe. Dergleichen wollen mir auch E. Kais. Mt. allergnädigist erlassen, wofern ich Dieselbe gar zu lange aufgehalten und zu weit von der Historie oder Process, wie man mit meinem Herrn Vätern weiter umgangen, abgeführet habe. Sie geruhen itzt allergnädigst zu vernehmen, was ferners auf die Überreichung der Citation geschehen ist.

Nachdem mein Herr Vater durch den obristen Landrichter, Herrn Georgen von Martinitz (wie oben gemeldet) vor so grosser heimlicher Hinterlist und Betrug, auch so böslich und schändlich bestelltem Gerichte gewarnet worden, hat er je mehr und mehr gezweifelt, was er thun, oder wo er sich hinwenden sollte. Bemühet und ängstiget derohalben sein Gemüth hin und wieder auf mancherlei Kath. Endlich da er sich genugsam zumartert und zerquälet hatte, dünket ihn des Herrn von Martinitz Meinung am Rathsamsten zu sein, nämlich dass er sich mit E. Kais. Mt. in kein Recht ein-liesse, sondern durch eine unterthänigste Supplication Dero gnädigste Güte (die er doch zuvor oft unglückhaftig begehret hatte) zu versuchen. Derowegen er alsbald an E. Kais. Mt. gesupplicieret und allerdemüthigst gebeten hat, E. Kais. Mt. wollten von der Citation und processu juris allergnädigst ablassen und mit ihm, Ihrem gehorsamsten Unterthanen, in kein Recht eingehen, sondern einen oder je mehr sie sein, was Hoheit, Würden oder Standes sie wären, namhaft machen, die ihn so fälschlich bei Dero angegeben hätten: würden sie dürfen, es sei nun dessen, darum er von E. Kais. Mt. an-geklaget war worden, oder sonst etwas Ungebührliches [ihn] beschuldigen, so sei er bereit und willig, dasselbe sammentlich und sonderlich wider einen jeden dermassen von sich abzuführen und seine Unschuld E. Kais. Mt. darzuweisen und zu bezeugen, dass Sie augenscheinlich sehen sollten, dass kein lebendiger Mensch auf Erden weder solches, wessen er von Dero beschuldiget und angeklaget worden, noch etwas anders Ungebührliches über ihn erweisen und darthun könne. Wider E. Kais. Mt. eigne Person aber etwas dergleichen vorzunehmen, sich mit Ihro ins Recht zu begeben und in Red und Antwort einzulassen, das werde ihm nit allein schwer, sondern auch zum Höchsten gefährlich und iu der Krön Böheimb vor der Zeit ganz ungebräuchlich sein.

Diese Supplication hat er dem Christopf Želinský, dazumalen böhmischen Vicekanzlern, zugeschicket, dass er sie E. Kais. Mt. übergeben sollte. Welcher, nachdem er zwei ganze Tage damit aussen gewest, sie auf den dritten Tag dem Herrn Hans Wenzeln Popeln wiederum zugestellet und meinem Herrn Vätern vermelden lassen, E. Kais. Mt. wollten sie von ihm mit der Condition, dass Sie ihm einen ausstellen sollten, der ihn beschuldigen dürfte, nit annehmen; wollte er aber etwas weiters an E. Kais. Mt. suppliciren, so sollte er alle Condition bleiben lassen. Hierauf hat er E. Kais. Mt. eine andere Supplication durch den Vicekanzler übergeben lassen, darinnen er allein unterthänigst gebeten, E. Kais. Mt. wollten von der Citation und dem Kecht allergnädigst nachlassen. Darauf ihm E. Kais. Mt. eine schriftliche Antwort übergeben lassen, nämlich E. Kais. Mt. wollten nicht dawider sein von der Citation und Action abzulassen, wann er sich an Ort und Ende, da er hin citiert worden, auf den bestimmten Tag stellen und vor männiglich, was er an E. Kais. Mt. suppliciert, wiederholen und darauf Derselben auf Gnad und Ungnad ergeben wollte.

Da sehen E. Kais. Mt. die geschwinde Arglistigkeit unserer Conspiratoren. Sie sahen, dass sie nit das Geringste, was sie meinen Herrn Vätern beschuldiget hatten, auf ihn rechtmässig erweisen und darthun könnten. Derhalben, damit sie nicht in eine öffentliche Schand und Schmach fielen, dass sie E. Kais. Mt. zu einer so unbilligen und ungerechten Sachen wider meinen Herrn Vätern gerathen hätten, nahmen sie zu dieser neuen List und Betrug ihre Zuflucht und erdachten diese Condition der Gnad und Ungnad zu einem Deckmantel ihrer unverschämten Kühnheit. Aber mein Herr Vater hat alsbald diesen ihren Betrug und Hinterlist gemerket und derhalben diese Condition durchaus nit wollen eingehen, sondern er hat alsbald nach seinen Procuratoren, die ihm zuvor in allen seinen Rechtssachen treulichen Rath und That mitgetheilet hatten, geschicket; aber deren keiner hat ihn weder besuchen, anreden, noch anblicken dürfen, wir sehr er auch gebeten. Also hat sie allesammt der Kolowrat gleichfalls, wie oben vermeldet, mit E. Kais. Mt. Ungnaden abgeschrecket. Derhalben erst mein Herr Vater an E. Kais. Mt. suppliciren müssen, dass Sie ihm einen zulassen wollten und demselben geboten, dass er ihm dienen und seine Nothdurft vor Gerichte fürbringen sollte. Welches dann E. Kais. Mt. also allergnädigst gethan, und er einen bekommen, der neben seinen Vettern, dem Herrn Adam Gallen und Herrn Hans Wenzeln, fürs Recht gegangen und anstatt seiner gebeten, dass E. Kais. Mt. von dem processu juris und auch der Condition auf Gnad und Ungnad sich zu ergeben, allergnädigst ablassen wollten, sintemalen er keine Ursach wüsste, darum er diese Condition eingehen sollte.

Aber sie haben nichts erlangen können, sondern, wie die Conspiratores gesehen, dass mein Herr Vater auf diese Weise nit so leichtlich hat können gefangen werden, da haben sie den obbemelten Vicekanzler angestiftet, dass er den Herrn Hans Wenzln Popeln zum Herrn Vater ins Haus geschickt und ihm anzeigen lassen, er sei gleich dieselbe Stunde bei E. Kais. Mt. gewest und unter andern Sachen, die er mit Dero tractiret hätte, sei auch seiner Person gedacht worden. Da hätten E. Kais. Mt. sagen sollen, es war Ihr leid, dass Ihr mein Herr Vater nit trauen und sich auf Gnad und Ungnad ergeben wollte. Es hätten auch E. Kais. Mt. Ihre Hand auf Ihre kaiserliche Brust geleget und ferner gesaget: Sehet Želinský auf mich. Wann sich der Georg Popel mir vertrauet, so soll ihm nichts Böses, sondern alle Gnad von mir widerfahren. Derohalben so ermahne er meinen Herrn Vätern treulich, er sollte ihm selber nit im Wege stehen, sondern sich E. Kais. Mt. vertrauen, so würde es alles gut werden. Er sollte thun, was E. Kais. Mt. haben wollten. Es wäre ja billiger, dass E. Kais. Mt. er nachgehe, denn dass Sie ihm nachgehen sollten. Derohalben wo er ihm und seiner Wohlfahrt wollte rathen lassen, so sollte er zwo gleiche Supplicationes stellen, beide an E. Kais. Mt. lautend. Die eine sollte er ihm und die andere den obristen Landofficierern, Landrechtsitzern und E. Kais. Mt. Räthen zuschicken; so würde es alles gut werden.

Dieses weiss sich der Herr Hans Wenzel Popel wohl zu erinnern, dass es ihm der Herr Želinský meinem Herrn Vater anzuzeigen befohlen. Darza weiss sich auch sein Bruder, der Herr Adam Gali, und ich selbest zu erinnern, dass es der Herr Hans Wenzel meinem Herrn Vätern augezeiget hat. Derowegen hat der Herr Vater allda durch diese Persuasion endlich überwunden, angefangen ein fröhliche Hoffnung zu seiner Wohlfahrt zu tragen und vermeinte, es könnte hie schon keine List oder Betrug darhinten sein. Dann er wusste wohl, dass man auf eines Kaisers, Königes und Fürsten blosse Wort mehi trauen und bauen sollte, weder auf anderer Leute Eidschwur, Briefe und Siegel. Der arme, alte Mann konnte durchaus nit hoffen, dass auch hie der Kolowrat oder auch ein anderer des Machiavelli Gleichen mit seiner gottlosen Instruction möchte statthaben und E.Kais. Mt. rathen, dass Sie Ihre kaiserliche Wort und Zusage brechen sollten. Er künnte ihm auch mit Nichten einbilden, dass der ohn alles Gewissen Kolowrat auch den Vicekanzler mit seiner Böswilligkeit vollgössen und angestiffet hätte, dass er diese erdichte Wort im Namen E. Kais. Mt. ihm falschlich anzeigen sollte lassen und den alten Mann, der schon fallen sollte, vollends fortstossen. Er vermeinete, es wäre hier schon alles aufrichtige und heilige Sache. Derhalben machte er eine Supplication nach des Vicekanzlers Rath, wie sie hernach folget.

[Prosebný list Lobkovicùv ze dne 27. bøezna vytištìn pod è. 202 èeským jazykem.]

Diese Supplication hat mein Herr Vater ein Exemplar dem Vicekanzler und das andere den obristen Landofficierern, Landrechtssitzern und E. Kais. Mt. Räthen ins Recht übergeben lassen. Er verhoffte unterdess, es würde Alles nach des Vicekanzlers Rede und Vertröstung gut werden und alle Gnad von E. Kais. Mt. ihm widerfahren. Er vermeinete, dass er nichts Verständigeres noch Vorsichtigeres hätte thuu können, als dass er sich Deroselben vertrauet. Gewiss und wahrhaftig hätte er nichts Verständigeres in so grausamem seiner Conspiratoren Furor und so grosser Forcht für so schändlich angestellten Gerichte thun können, wann nur solche Zusage ihm wäre gehalten worden.

Aber was ist darauf erfolget? Bald nach Übergebung der Supplication sind zweene Unteramtleute von der Landtafel zu ihm ins Haus kommen und gesagt, sie wären zu ihm als zu einem Kranken geschickt worden, dass sie ihm die Supplication, die er E. Kais. Mt, den Herrn Landofficierern und Landrechtssitzern hätte übergeben lassen, verlesen sollten und sich dabei erkundigen, ob das, was drinnen stünde, sein freier, ungezwungener Wille, und die Unterschrift seine eigene Hand wäre.

Da sehen E. Kais. Mt. mehrmalen die verschlagene und durchtriebene Arglistigkeit unserer Conspiratoren. Die thaten nit dergleichen, als wann sie etwas von des Vicekanzler Persuasion gewusst hätten, sondern schickten hin und Hessen dies fragen, auf dass sie dadurch das Volk betrügen und auf diesen Wahn bringen möchten, dass mein Herr Vater nicht durch den Vicekanzler persuadieret sondern aus seinem eignen, freien, ungezwungenen Willen, als der ihm eines schweren Verbrechen bewusst war, diese Supplication hätte verfertigen und E. Kais. Mt., den obristen Landofficierern und Landrechtssitzern übergeben lassen. Er antwortet den beiden Unteramtleuten nach Verlesung der Supplication kurz und beständig darauf, es wäre ja seine eigene Hand in der Unterschrift, es seie auch die Supplication mit seinem freien Willen geschrieben und von ihm selbst gedictiert worden, aber der Herr Vicekanzler habe ihm darzu gerathen und E. Kais. Mt. Zusage entbieten lassen, auf dessen Wort und Persuasion hätte ers gethan. Mit diesem seind die Zweene davon gangen.

Meinem Herrn Vätern war schon wenig Hoffnung zu seiner Wohlfahrt wegen dieser Erkundigung überblieben, welche auch alsbald alle zu Winde und zu Nichts worden ist, sintemalen stracks den andern Tag hernach ist der Schlosshauptmann mit einem andern vom Adel und seinen Thorhütern oder Schützen zu ihm ins Haus kommen und mit weinenden Augen im Namen E. Kais. Mt. angezeigt, dass er Deroselben Gefangener war, und derhalben war der vom Adel und neben ihm zwölf Schützen von E. Kais. Mt. verordnet, dass sie ihn in seinem Haus bis auf weitere E. Kais. Mt. Anordnung verwahren und verwachen sollten.

O hilf, lieber Gott! War das die grosse Gnad, die E. Kais. Mt. mit so grosser kaiserlicher und königlicher Treu und Glauben (wie es der Vicekanzler vorgebracht hat) angelobt hatten, nämlich dass Sie aus seinem eigenen Erbhause ein Gefängniss machten und ihn darinnen gefangen verwahren Hessen? Er hat alsbald den obgedachten Schlosshauptmann gefragt, ob etwas dergleichen wider ihn im Rechte ergangen sei. Darauf er geantwortet, er wisse nichts, denn das, was er ihm vermeldet hätte, das hätte man ihm befohlen zu verrichten. Hierauf hat ihm mein Herr Vater weiter gesagt, wisse er nichts drum, als er ein vornehmer Landofficierer, so wisse er es nit wo zu erfragen, er wolle aber nit unterlassen weiter nachzuforschen. Er hätte zwar von einer solchen Gerechtigkeit sein Leben lang nie zuvor gehöret, aber er müsse es der göttlichen Gerechtigkeit befehlen.

Sobald der Schlosshauptmann weggegangen, hat er zur Landtafel und zum Kammerrechtamt geschickt und erkundigen lassen, ob etwan ein Urtheil über ihn ergangen seie, dieweil er Gefangener war worden. Er hat aber weder den ersten, andern, dritten Tage, noch die ganze Zeit, die er zu Präge verwahrt und bewahrt worden, bei keinem Amt nichts erfahren können. Über zweene oder drei Tage nach ergangener gefänglicher Verhaftung sind zu ihm die zweene der beheimbischen Hofkanzlei Secretarien der Georg Funk und Müller gekommen und ihm eine Kopei eines Reverses, mit dem er sich verschreiben sollte, zu übersehen mitgebracht und vermeldet, es war E. Kais. Mt. Befehlich, er sollte sich damit fördern und nicht aufhalten. Darauf er ihnen geantwortet, ob sie noch nicht genung hätten und sich begnügen Hessen an dem, was er schon vom Anfang bishero mehr dann zu viel, und ihm gebühret, auf Persuasion gethan hätte, doch wolle er sich darinnen ersehen und E. Kais. Mt. seine gehorsamste Antwort darauf geben. Damit sind sie davon gangen und den Revers hinter sich gelassen, welcher dieser gewesen ist:

"Ich George von Lobkowitz bekenne für mich und meine Erben und Nachkömmlige mit diesem Brief vor allen, wo der gelesen und lesend gehöret wird, dass der allerdurchleuchtigst, grossmächtigst Fürst und Herr, Herr Rudolf der Ander, erwählter Römischer Kaiser, zu Hungern und Böheimb König, Erzherzog in Österreich, Markgrafe in Mähren, zu Lutzenburg, und in Obernund NiederSchlesien Herzog etc, mein allergnädigister Herr, mich wegen meines ungebührlichen gegen Ihr Kais. Mt. Verschulden und Verbrechen für Sich gecitieret und beschuldiget hat, wie dann solche Citation und Beschuldigung, so den Sonnabend nach Valentini des 94 Jahres [19. Febr. 1594] auf dem Prager Schlosse geben, weitläufiger zu ersehen ist. Auf welche Citation, weil ich Leibesschwachheit halben, für Ihr Kais. Mt., den obristen Landofficierern, Landrechtsitzern und Ihr Kais. Mt. Rätheu in eigner Person nicht erscheineh können, zu dem, weil ich mich eines grossen gegen Ihr Kais. Mt. Verbrechens schuldig gewusst, mich mit Ihr Kais. Mt. als meinem Könige und Erbherrn keinesweges ins Recht nit einlassen wollen: als habe ich mich Dero durch ein demüthige und unterthänige Supplication auf Gnad und Ungnad ergeben. Und obwohl E. [sic] Kais. Mt. wegen meines so grossen Verbrechens ernstlich wider mich verfahren und billiger und gerechter Weise mich am Leibe, auch sonsten mit anderer Pön hätte strafen mögen, so haben Sie doch durch grosse vielfältige anderer Leute Intercessionen und durch mein demüthiges Suppli eieren bewogen mich auf Gnad und Ungnad angenommen und zum Gefängnis mit dieser Condition verurtheilet, dass ich zur Straf meines Verbrechens den hiernach folgenden Artikeln nachleben und dieselben vollziehen soll."

"Fürs Erste soll ich Euer [sie] Kais. Mt., wann und wo es Derselben geliehen wird, persönlich und mündlich vor männiglich nach Erkanntnis Ihrer Kais. Mt. eine öffentliche Abbitte thun und für solch mein Verbrechen in ewiger Gefängnus auf dem Schloss Litschkaw gehalten werden; im Fall aber itzt gedachtes Schloss entweder durch Feuersbrunst oder durch Krieg oder andere Zustände verheeret und verstöret möchte werden, oder auch Ihr Kais. Mt. aus andern vorfallenden Ursachen mich aus dieser Gefängnis anderswohin versetzen wollten, alsdann will ich sowohl, als ichs schuldig bin, an dasselbe Ort, so mir von Ihr Kais. Mt., Dero Erben und Nachkömmlingen wird ernennet werden, auf gleiche Weise, wie oben beschrieben, gefänglich verbleiben und aus derselben Gefängnis oder Wohnung vermittel keines einzigen erdachten Fundes ohn Vorwissen und Willen Ihr Kais. Mt., Dero Erben und Nachkömmlingen mich zu entledigen unterfahe, sondern in derselben friedsam, still und eingezogen, wie es einem Gefangenen gebühret, die ganze Zeit meines Lebens verhalten und keine Zusammenkünfte, Banquette, Verbindnisse, Zusammenrottungen oder Rathschläge wider Ihr Kais. Mt., Dero Erben und Nachkömmlingen bei mir nit zulassen, auch nit selber halten."

"Fürs Ander trete ich Ihr Kais. Mt. ab alle meine Herrschaften und liegende Güter, als nämlichen Komotau, Rothenhaus, Blatten, Eidletz, Litschkow, Slonkowitz, Libochowitz, Melnik mit allen zugehörenden Städten, Markten, Dörfern, Höfen, Mühlen, Brücken, Flüssen, Bächern, Wasserführungen, Wäldern, Büschen, bewachsenen und unbewachsenen Gebirgen, Wein und Baumgärten, mit anund nicht angesessenen Leuten, sammt allem, das zu diesen Herrschaften und liegenden Gütern, auch dem Hofe in dem Dorfe Dechnitz und zweien Häusern auf dem Hratschin gelegen, zuund angehörig ist, sammt allen Hausgeräthe, Kleinodien, baarem Gelde, so auf ernannten Schlössern, Städten, Märkten, Dörfern, Häusern, Höfen, Mühlen, oder auch andeiswo anzutreffen und zu erkundigen ist, desgleichen auch alles Getreid sammt allem Vieh und allem andern, was ich habe, wie und auf was Weise solches genennet mag werden. Dieses alles nichts hievon nehmend, nichts mir vorbehaltend, ausdingend, oder jemandem etwas davon durch einige erdachte Pratiquen beibringend, übergiebe ich Euer [sie] Kais. Mt. nichts anders, als wie ich es selbsten bishero für Eigen besessen und genossen habe. Desgleichen alle Privilegia, Freiheiten, Vorschreibungen, sammt allen Gerechtigkeiten, sie seien auf obgedachte meine Güter oder auf Schuldverschreibungen, wie sie nur genennet können werden. Im Fall ich aber etwas aus diesen, es seie mit Wissen oder Unwissen und aus Vergessenheit, verhielte und verschwiege, so soll doch solches weder von mir noch von meinen Erben und Nachkömmlingen wider diese aller meiner Güter Abtretung und Übergebung nicht besessen, gebraucht noch genossen werden mögen."

"Fürs Dritte: So habe ich abgelassen und lasse ab vermöge dieses Reverses von der Vormundschaft des Fräuleins Ludmilla, Herrn Hansen von Lobkowitz auf Bielin, meines Vettern, hinterlassener Tochter, also dass Ihr Kais. Mt. sie nach Deroselben königlicher Macht und Wohlgefallen versehen mögen."

"Fürs Vierte: Im Fall ich etwan Schulden bei Ihr Kais. Mt. abzufordern hätte, so lasse ich von denselben allen ab und, wofern ich etwa schriftliche oder andere Gerechtigkeiten darauf hätte, so soll ich derselben nicht gemessen, sintemalen ich selbe in E. [sic] Kais. Mt. Gewalt gleichwie alle andere obbeschriebene Gerechtigkeiten übergiebe und davon abtrete."

"Dagegen aber haben Ihr Kais. Mt. den obbemelten Intercessionen stattgebend und mein demüthiges Supplicieren bewegend, auch mein Geschlecht in Acht nehmend mir diese Gnad erzeiget, dass sie mir das Leben geschenket; dafür ich Ihr Kais. Mt. allerdemüthigsten Dank weiss."

"Derhalben ich obgedachter Georg von Lobkowitz Ihr Kais. Mt. für mich, meine Erben und Nachkömmlinge mit diesem schriftlichen Revers gutwillig verheisch und zusage, dass ich obgesagten Artikeln in allen Puncten und Clausein, wie dieselben lauten, gänzlich und vollkommentlich nachleben will und nichts verschlagener oder listiger Weise unter einem Schein und Titel billiger und gerechter Ursachen in dem Wenigsten, was diesen zu entgegen sein könnte, mich jemals unterfahen. Dergleichen will und soll ich auch wegen dieser verdienten Straf und verschuldeten Gefängnis, so Ihr Kais. Mt. mir billigerweise unterleget hat, mich an Ihr Kais. Mt., Dero Erben und Nachkömmlingen, geheimen Räthen, Dienern, Unterthanen und andern Leuten, die in dieser Sachen in Verdacht sein möchten, nicht rächen, weder ich selbsten persönlich, weder durch meine Erben, Freunde, Verwandten oder andere Personen. Dergleichen will und soll ich auch verhüten, dass nicht etwa in Worten, Werken oder Nachreden, es geschehe heimlich oder öffentlich, einiger Verdruss oder Schaden Ihr Kais. Mt. und Dero Erben und Nachkömmlingen, geheimen Räthen, Dienern und Unterthanen weder von mir noch meinen Erben und Nachkömmlingen zugefüget und verursacht werde. Im Fall aber ich, meine Erben und Nachkömmlinge, Freunde oder jemand anders an unser Statt sich diesem allen, wie es oben verzeichnet, nit gemäss verhielten und dieser itzt geschehenen Verschreibung nicht nachsetzten, sich in einem oder andern Artikel vergriffen, so soll ich alsdann ohne alle Gnad das Leben verloren haben, und werden alsdann Ihre Kais. Mt. und Dero Erben und Nachkömmlinge ohne fernere Liquidation eines hierzu angestellten Gerichtes ernstlich meines Verbrechens halben wissen gegen mir zu verfahren und meine Kinder aus dem Lande verweisen und dieselben zu ewigen Zeiten nit wiederum aufnehmen, und soll darwider weder mir noch ihnen kein Privilegium, Recht oder Freiheit nicht helfen, sintemalen ich mich derer allen mit diesem meinen Revers und Verschreibung für mich selbst und anstatt ihrer verzeihe."

"Zu mehrerer Bekräftigung dieses Reserves, welchen ich gut und freiwillig über mich und meine Erben Ihr Kais. Mt. übergiebe, habe ich solchen mit meiner Hand, aufgedruckten Sigili confirmi eren und bestätigen wollen und zu mehrerer Versicherung die Wohlgebornen N. N., auch die Edlen und Gestrengen erbeten, dass sie neben meinem Insiegel die Ihre zum Zeugniss anhängen lassen doch ihnen und ihren Erben solches ohne Schaden und Nachtheil. Darher wir dann auch itzt benennte zwei N. N. solches bezeigen, dass wir auf Begehren oftgedachtes Herrn Georgen v. Lobkowitz unser Insiegel zu diesem Brief (doch uns und unseren Erben ohne Schaden) anhängen haben lassen."




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