Aus den geäußerten Gründen und den geaußerten Erwägungen heraus und auch aus nationalen Gründen können wir uns für das Gesetz trotz teilweiser Vorteile, die es bietet, nicht erwärmen und lehnen es daher ab. (Souhlas na levici.)
3. Øeè posl. Schälzkyho (viz str. 1530 tìsnopisecké zprávy):
Meine verehrten Damen und Herren! In der Budgetdebatte wurde von uns der Antrag gestellt, das geltende Baugesetz vom 25. Jänner 1923, das in seinem wichtigsten Teil mit 31. Dezember dieses Jahres seine Wirksamkeit verliert, bis zum Ende des Jahres 1924 zu verlängern. Diese Verlängerung wäre besonders hinsichtlich der Bestimmungen über die Höhe der staatlichen Unterstützung wünschenswert. Eine staatliche Bauförderung ist derzeit noch unbedingt notwendig. Unter den gegenwärtigen Verhältnissen ist es ausgeschlossen, daß die private Bautätigkeit ohne öffentliche Unterstützung zu einer erfolgreichen Milderung der Wohnungsnot führen könnte. Andererseits sind viele Bauprojekte vorbereitet, bei denen die Vorarbeiten, die oft große Kosten verursachen, nur in der sicheren Erwartung der staatlichen Subvention unternommen wurden, wobei den Baulustigen im Falle des Wegfalles der staatlichen Unterstützung ein großer materieller Schaden zugefügt würde. Die Überzeugung, daß die staatliche Bauförderung nicht mit Ende des Jahres 1923 eingestellt werden kann, ist allgemein. Die an der Baubewegung interessierten Kreise beschäftigen sich schon seit langer Zeit mit der Notwendigkeit der Verlängerung des Bauförderungsgesetzes und haben diese Forderung wiederholt zum Ausdruck gebracht, z. B. auch der deutsche Wohnungsfürsorgetag in Komotau, der von der deutschen Hauptstelle für Siedlungsfürsorge vor einigen Monaten abgehalten wurde. Längere Zeit bildete nun diese Vorlage den Streitgegenstand in der Koalition. Wie immer, wurde im letzten Augenblick eine Einigung erzielt, worauf die Gesetzesnovelle zur dringlichen Behandlung dem Hause vorgelegt wurde. Mit den Baugesetzen, die in diesem Hause bisher behandelt wurden, haben wir immer die gleichen Erfahrungen gemacht. Obwohl gerade diese Gesetze die die alle Volkskreise tief berührende Frage der Wohnungsfürsorge und Herabminderung der Wohnungsnot betreffen, eine gründliche Behandlung und eine Fühlungnahme mit den interessierten Kreisen, die auf diesem Gebiete Erfahrungen gesammelt haben, als notwendig erscheinen lassen, werden sie erst im letzten Augenblick vorgelegt. Das vorliegende Gesetz bedeutet einen großen Schritt zum Abbau der staatlichen Bauförderung, obwohl es unsere Meinung ist, daß die Zeit für einen so bedeutenden Abbau noch nicht gekommen ist. Nach dem Motivenbericht stellt sich die Regierungsvorlage als ein Provisorium dar, wodurch vorläufig nur die Giltigkeit derjenigen Bestimmungen des bisherigen Baugesetzes verlängert werden soll, welche zur Vorbereitung neuer Projekte für die zukünftige Bausaison notwendig sind. Die definitive Regelung der staatlichen Unterstützung durch die Bauvorlage soll erst erfolgen, wenn im Frühjahr 1924 die Preisbildung auf dem Baumarkte klar übersichtlich sein wird. In der Vorlage wenden wir uns besonders gegen die Herabsetzung der staatlichen Unterstützung in den §§ 4 und 5. Da soll man vielleicht den Eindruck gewinnen, daß durch die staatliche Unterstützung die Wohnungsnot im bedeutenden Maße herabgemindert sei. Soweit deutsche Gebiete in Betracht kommen, kann das durchaus nicht behauptet werden. Diese Bestimmungen beinhalten eine große Benachteiligung aller jener Baulustigen, deren Ansuchen aus lrgeldeinem Grunde ohne ihr Verschulden nicht erledigt wurden und die jetzt nicht nach dem Gesetz vom 25. Jänner 1 923 die Subvention erhalten sollen, sondern nach den Bestimmungen der jetzigen Vorlage, um auf diese Weise eine ganz gewaltige Kürzung zu erfahren. Vielen Baulustigen wurde auf ihre Anfrage im Ministerium von Seite der Beamten erklärt, daß sie lieber die Erledigung der Gesuche abwarten sollen, bevor sie mit dem Bau beginnen, und diese Leute erfahren jetzt eine solche Kürzung gegenüber dem, der gebaut hat, ohne die Erledigung der Gesuche abzuwarten. Oft handelt es sich hiebei nur um einige wenige Tage, und jetzt ist durch das Gesetz eine neue, sie schädigende Differenz eingetreten, die eine Höhe von 20 bis 25 % erreicht.
Die Auswahl der nach der Veorordnung vom 23. Juni 1923 privilegierten Städte ist ganz willkürlich erfolgt. Man könnte eine ganze Reihe deutscher Städte anführen, in denen die Wohnungsnot ebenso oder noch größer ist als in den Städten, die die Regierungsverordnung vom 19. Juli privilegiert hat. (Posl. Kostka: Gablonz!) Gablonz und eine ganze Reihe von anderen Städten. Wir müssen verlangen, daß in manchen Orten, wo nachgewiesenermaßen große Wohnungsnot herrscht, die Möglichkeit geboten wird, diese Begünstigungen zu erhalten. Es wurde dabei übersehen, daß in Nachbarorten, wie in Vorstädten dieser Orte die Wohnungsnot oft nicht geringer ist als in den Industriestädten selbst. (Posl. Böhr: Oft noch mehr!) Oft noch mehr, aus begreiflichen Gründen, weil die Leute naturgemäß nach billigen Wohnungen greifen. Wenn die staatliche Bauförderung vielfach nicht in erforderlichem Maße in Anspruch genommen werden konnte. (Posl. Kostka: ... so ist der Bürokratismus schuld!) Sehr richtig. In erster Linie aber liegt dies an der großen Schwierigikeit der Kreditbeschaffung. Selbst der Motivenbericht erklärt, daß von den Bauten, für die nach dem Gesetz vom 23. Mai um eine Subvention angesucht und denen eine solche auch zugesichert wurde, ein großer Teil nicht ausgeführt werden konnte, weil es an den erforderlichen Krediten mangelte. Bei jeder sich bietenden Gelegenheit haben wir als Hauptursache dieser Kreditschwierigkeiten die ungelöste Kriegsanleihefrage betrachtet, die unsere Kreditinstitute, namentlich die Sparkassen zu solcher Zurückhaltung zwingt. Wenn gesetzt wird, daß die èechischen Sparkassen bis 20 % ihrer Bestände zu Zwecken der Bauförderung hergegeben haben, so liegt eben der Grund darin, daß diese durch die Kriegsanleihe nicht in dem Maße belastet sind, wie die deutschen Sparkassen. Auch die anderen Versuche, die Kreditschwierigkeiten zu beseitigen, haben fehlgeschlagen.
Die Versuche der Regierung, nach dem § 36 des Gesetzes vom 11. März 1921 zum Zwecke der Gewährung von durch den Staat verbür ten Darlehen eigene Gesellschaften, G. m. b. H., Geld- und Versicherungsinstitute zu schaffen, damit diese Gesellschaften aus ihrem eigenen Vermögen in Form gebundener Anleihen die erforderlichen Mittel zur ausschließlichen Erfüllung dieser Aufgabe beistellen, haben vollständig versagt. Es ist auch interessant zu erfahren, was die staatliche Losanleihe, die ebenfalls als Mittel dienen sollte, um die erforderlichen Baukredite herbeizuschaffen, bisher für ein Ergebnis zeitigte. Ich hörte vor einiger Zeit, daß die Losanleihe ungefähr 68 Millionen gebracht hat, obwohl man bei ihrer Auflegung mit einer Milliarde rechnete. Jetzt sollen nach § 3 der Vorlage 600 Millionen für den Bau von Wohnhäusern für Beamte und öffentliche Angestellte im Jahre 1924 bewilligt werden. Eine höhere Summe kann die Losanleihe nur dadurch erreichen, wenn eben die Auszahlung der Vorkriegsrenten für die ersten drei Halbjahre in Baulosen stattfindet. Hätte es die Regierung verstanden, durch gerechte Lösung der Kriegsanleihefrage sich das Vertrauen weiter Kreise und die Überzeugung von der Rechtssicherheit in diesem Staate zu verschaffen, wäre auch das Ergebnis der Baulosanleihe ein ganz anderes gewesen. (Posl. Böhr: Auch auf anderen Gebieten!) Auch auf anderen Gebieten. Zugleich mit dem Plan, durch Subventionen die Bauförderung zu heben, hätte man sich energischer mit der Frage der Kreditbeschaffung befassen müssen. Wie die öffentlichen Versicherungsanstalten, z. B. die Pensionsanstalt verpflichtet sind, die Anteil-Prämienreserven für Zwecke der Bautätigkeit zu verwenden, und dies auch tun, um ihren Angestellten zu helfen, sollten auch die Privatversicherungsanstalten durch Vorschriften im Versicherungsregulativ verpflichtet werden, einen ewissen Prozentsatz ihrer Kapitalien als Hypothekarkredite für Bauten zu gewähren. Eine solche Bestimmung wäre ebenso in die neue Socialversicherung aufzunehmen, wornach ein Teil der Prämienreserven für Hypothekarzwecke der Baubewegung zur Verfügung gestellt werden müßte. Eine weitere Ursache, daß die staatliche Bauförderung nicht den gewünschten Erfolg zeitigte, liegt in der schleppenden Erledigung der Subventionsgesuche bei den Zentralstellen. Ich habe gestern im sozialpolitischen Ausschuß den Antrag gestellt, daß die Regierung, um die raschere Erledigung der zahlreichen Bausubventionsansuchen zu ermöglichen, die erforderlichen Kräfte der Wohnungsfürsorge zur Verfügung stellen und den Geschäftsgang vereinfachen soll. Der Herr Berichterstatter hat erklärt, daß dieser Antrag im Motivenbericht verwertet wird, dies ist auch geschehen, ebenso die Anregung, den Wohnungsfürsorgefond für Kleinwohnungen, der durch das erste Wohnungsgesetz dieses Staates vom 20. Feber 1919 geschaffen wurde, durch jährliche Zuwendungen in den Staatsvoranschlägen reichlicher zu bedenken. Bezüglich dieser Wohnungsfürsorge möchte ich dem anwesenden Regierungsvertreter ein interessantes Beispiel vorlegen, wie man bisher mit der Verwaltung dieses Wohnungsfondes vorgegangen ist. Der Èechoslovakische Staat hat sämtliche Hypothekarschulden der auf èechoslovakischem Boden befindlichen Baugenossenschaften übernommen. Diese mußten auch ganz genau die Annuitäten auf Heller und Pfennig bezahlen. Eine Beamtenbaugenossenschaft, die fast ausschließlich Staatsbeamte zu ihren Mitgliedern zählt, hat im September 1918 von der alten Wiener Regierung ein Darlehen von 36.000 Kè bewilligt erhalten. Auf Grund des rechtmäßig ausgestellten Schuldscheines wurde dieses Darlehen grundbücherlich auf die Genossenschaftshäuser eingetragen. Als das Geld ausgezahlt werden sollte, kam der Umsturz. Das Wiener Ministerium hat die Auszahlung verweigert mit der Bemerkung, das sei nunmehr Sache des Nachfolgestaates. Das Sozialministerium in Prag hat nach 3 Jahren bei Urgenz dieser Auszahlung erklärt, daß die Èechoslovakische Regierung von der Wiener Regierung hiefür nichts bekommen habe. Und dies, obwohl die èechoslovakische Regierung ja alle Forderungen aufgrund des Wohungsfürsorgefondes von der Genossenschaft bisher eingetrieben hat, diese Baugenossenschaft auch die Annuitäten jährlich bis auf Heller und Pfennig bezahlt hat. Ich möchte ersuchen, daß diese Angelegenheit möglichst bald geordnet wird.
Berechtigte Klagen erheben wir ferner wegen der übermäßigen und ganz ungerechtfertigten Streichungen beim Bauaufwand, die über Drängen des Finanzministeriums erfolgten. Wenn eine Baugenossenschaft trotz aller Urgenz, trotz aller Interventionen jahrelang auf die Erledigung ihrer Gesuche wartet und wenn dann derartig empfindliche Abstriche von der Bausumme gemacht werden, die den Bauunternehmer oder die Genossenschaft in die Gefahr des Konkurses bringen, dann darf man sich nicht wundern, wenn in vielen Kreisen das Vertrauen zur staatlichen Unterstützung nicht in dem erforderlichen Maße vorhanden ist. Die Grundlage für die Verrechnung muß der Tag der Vergebung der Arbeiten sein, nicht die viel niedrige Marktlage im Zeitpunkte der oft nach 2 Jahren erst erfolgenden Gesuchserledigung.
Ich erlaube mir daher den Antrag zu stellen, daß als Grundlage bei der Adjustierung des Bauaufwandes seitens der staatlichen Behörden die Marktlage am Tage der Vergebung der Arbeiten genommen werde und dieser Betrag dem Bauherrn binnen 4 Wochen nach Vorlage des Gesuches mitgeteilt werde, damit sich der Bauherr bezw. die Genossenschaft noch während des Baues darnach richten können.
Ebenso müssen wir von der Regierung verlangen, daß die Härten der Übergangszeit, die sich aus dem neuen Gesetz naturgemäß ergeben, durch sachentsprechende Behandlung der Subventionsgesuche zu mildern sind. Besonders handelt es sich darum, den im neuen Gesetz vorgesehenen tatsächlichen Abbau der staatlichen Subvention nicht durch tatsächliche Abstriche der Baukosten auch auf jene Gesuche rückwirken zu lassen, die rechtmäßig aufgrund des Gesetzes vom Jahre 1923 zu behandeln sind. Diese Abstriche erfolgten bei einigen Genossenschaften in einem solchen Ausmaß, daß die Anwärter aus eigenen Mitteln z. B. statt 15.000 Kè 45.000 Kè aufbringen mußten. Wegen des zu späten Erscheinens der Durchführungsverordnung, namentlich im deutschen Gebiete, konnte den gesetzlichen Anforderungen nicht rechtzeitig entsprochen werden, wodurch wiederum eine Schädigung der Gesuchsteller sich ergab. Außerd em sind in dieser Durchführungsverordnung nicht alle Anforderungen enthalten, die an die Pläne gestellt werden. Wir ersuchen daher das Ministerium, daß die der Beurteilung der Baupläne zugrunde liegenden Grundsätze des Amtes für Baubewegung entweder in der Durchführungsverordnung oder in einer anderen geeigneten Weise veröffentlicht werden.
Ein Anliegen möchte ich noch bezüglich des Gebührenäquivalents dieser Baugenossenschaften vorbringen. Die Baugenossenschaften müssen das Gebührenäquivalent nach dem Werte vom 1. Jänner 1921, wo die Hochkonjunktur vorhanden war und die Preise übermäßig hoch standen, bezahlen. Eine solche Preishöhe ist natürlich nicht stichhältig und eine solche Vorschreibung ist ebenfalls nicht stichhältig, weil ja unterdessen die Preise sich sicher um mehr als ein Drittel erniedrigt haben. Trotzdem müssen die Baugenossenschaften durch 10 Jahre den erhöhten Wert der Gebühren bezahlen. Entweder müßte der Bauwert oder eine mäßige Erhöhung desselben als Grundlage der Bemessung angenommen werden. Nach welchem Wert die Baugenossenschaftsteuer berechnet wird, wenn die Gebührenfreiheit abgelaufen ist, ist eine Frage, die noch ungeklärt ist. In der Inanspruchnahme der staatlichen Bausubventionen muß das große Mißverhältnis bei den Nationen dieses Staates jedem in die Augen fallen. Bisher haben wir vergebens von der Regierung einen spezifizierten Bericht über die erteilten Bausubventionen verlangt, aus welchen die Anteile der einzelnen Nationen dieses Staates ersichtlich wären. Im sozialpolitischen Ausschuß hat der Berichterstatter Abg. Dubický anläßlich der Beratung über die Arbeitslosenunterstützung erklärt, daß diese hauptsächlich in den deutschen Bezirken ausgenützt wäre. Es wurden ihm von deutscher Seite die entsprechenden Aufklärungen gegeben. Bei dem zur Beratung stehenden Gegenstande könnte der Berichterstatter nicht einmal eine derartige Andeutung machen, ohne mit den Tatsachen in schroffen Widerspruch zu geraten.
Wenn der Herr Berichterstatter gestern erwidert hat, daß die Deutschen zur Zeit des Baugesetzes vom Jahre 1919 nur auf Deutschböhmen spekulierten und daher auf dieses Gesetz nicht entsprechend aufmerksam waren, so kann wohl darauf verwiesen werden, daß es sich uns hauptsächlich um das spätere Gesetz dreht und daß schließlich auch von den Deutschen zu dieser Zeit die Steuern ohne Beschränkung eingehoben wurden. Ich will hoffen, daß unsere Wünsche und Forder ungen doch nicht in den Wind gesprochen sind und daß die maßgebenden Stellen alles tun werden, um eine beschleunigte Erledigung der vorliegenden Ansuchen durchzusetzen, daß bei der Abschätzung des Bauaufwandes und der endgültigen Abrechnung sowie bei Beurteilung der erforderlichen Bedingungen eine liberale Praxis betätigt und dafür gesorgt wird, daß die Bauunternehmer rechtzeitig auch in den Genuß der ihnen gesetzlich gebührenden Unterstützung gelangen, und schließlich, daß die Regierung durch eine baldige Lösung der Kriegsanleihefrage einigermaßen die Kreditschwierigkeiten zu beheben sucht.
Bei aller Einschätzung der staatlichen Fürsorge und der Erkenntnis der Notwendigkeit der staatlichen Subvention in der Zeit außerordentlicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten und einer außerordentlichen Wohnungsnot, müssen wir es als Ziel hinstellen, die private Bautätigkeit wieder in Gang zu bringen. Die Voraussetzungen hiefür objektiv in Beratung zu ziehen, muß Aufgabe aller an der Wohnungsfürsorge interessierten Kreise sein. (Souhlas na levici.)
4. Øeè posl. Hausmanna (viz str. 1533 tìsnopisecké zprávy):
Hohes Haus! Die zur Verhandlung stehende Vorlage ist von der gesamten Öffentlichkeit mit besonderer Spannung erwartet worden. Wurde doch durch die Presse bekannt, daß in der Regierungsmehrheit Kräfte am Werke waren, die da einen vollständigen Abbau des Bauförderungsgesetzes verlangen. Diese Kräfte haben Recht behalten. Es mag paradox klingen, wenn ich diese Behauptung aufstelle, weil ja doch eine Vorlage zur Verhandlung steht, die sich wiederum mit der Unterstützung von Wohnhausbauten beschäftigt; und doch ist es so; denn diese Vorlage ist kein neues Bauförderungsgesetz im Sinne derjenigen, die bisher immer terminiert bestanden haben. Die Regierung sagt das selbst im § 1, wo es ganz klar heißt: Bis zur Erlassung eines neuen Gesetzes über die Baubewegung soll dieses Gesetz, welches heute der Beschlußfassung zugeführt werden soll, gelten. Durch dieses Gesetz werden erworbene Rechte annulliert. Denn es ist wohl ka um zu bestreiten, daß alle diejenigen, die auf Grund des bis 31. Dezember dieses Jahres gültigen Gesetzes Ansuchen um staatliche Unterstützung überreicht haben, das Recht auch behalten hätten und behalten müßten, wenn überhaupt nichts gemacht worden wäre, weil sie doch nicht die Schuld getragen haben, wenn durch die Überlastung der Ämter, die diese Ansuchen zu erledigen haben, die Erledigung nicht rechtzeitig erfolgt ist und daß eine Erledigung in ihre Hände nicht kam. Wenn auf Grund der spät erlassenen Durchführungsverordnung es nicht möglich gewesen ist, alle Beilagen, die verlangt wurden, den Ämtern zur Verfügung zu stellen, so kann, das ist wohl als gerecht anzusehen, der Ansuchende dafür nicht verantwortlich gemacht werden. Hier durch diese Vorlage wird er aber zur Verantwortung gezogen und er trägt den Nachteil, den er nicht hervorgerufen hat, er trägt den Nachteil, der entstanden ist, weil die Ämter nicht in der Lage gewesen sind, den an sie gestellten Anforderungen nachzukommen.
Denn wer bekommt denn eigentlich noch nach dem alten Gesetz die Unterstützung? Nach dem alten Gestz - zumindest kann es nicht anders verstanden werden, und es ist ja das auch durch die Erklärung der Regierungsvertreter im sozialpolitischen Ausschuß zum Ausdruck gekommen - bekommen noch diejenigen die Unterstützung, die so mutig gewesen sind, ohne daß sie die Erledigung des Ansuchens in Händen gehabt haben, mit dem Bau anzufangen und bis zum 31. Dezember den in der Durchführungsvorschrift im zweiten Absatz des § 11 vorgesehenen Baufortschritt nachzuweisen in der Lage sind. Diese Mutigen müssen noch nach dem alten Gesetz behandelt werden. (Posl. R. Fischer: Das sind auch die finanziell Stärkeren!) Ich will darauf noch zu sprechen kommen. Ich kenne eine Menge Städte in den Randgebieten der Republik, wo in der letzten Zeit eine besonders starke private Bautätigkeit auf Grund dieses Gesetzes zu bemerken war. Und ich kenne Fälle, wo die Bauherren, die genügend Geldmittel zur Verfügung haben, im Laufe dieses Monates nicht bloß an Wochentagen acht Stunden arbeiten, sondern auch an Sonntagen arbeiten ließen, (Hört! Hört!) um den vorgeschriebenen Baufortschritt bis zum 31. Dezember zu erreichen. Das können nur Menschen machen, die jetzt im letzten Moment noch endlich zur Einsicht gekommen sind - sie hätten das schon längst machen können - nicht bloß die Wohnungsnot allein mit lindern zu helfen, sondern auch Beschäftigung zu schaffen, um dadurch noch Vorteile genießen zu können. Eine Genossenschaft - mit den Gemeinden ist es nicht viel besser - kann natürlich ein derartiges Wagnis kaum unternehmen. Es haben zwar das auch Genossenschaften gemacht, leider aber dabei sehr bittere Erfahrungen machen müssen.
In diesem Ersatz für das Bauförderungsgesetz heißt es, daß alle jene Bauten, die wohl begonnen wurden, die jedoch den im Absatz 2 des § 11 vorgeschriebenen Baufortschritt nicht nachweisen können, berücksichtigt werden sollen und zwar Gemeinden und Genossenschaften, die unter Absatz a) fallen, kurzum alle jene Bauherren, die unter Absatz a) fallen, mit 55 %, wenn sie rechtzeitig, also in den ausgenommenen Orten, bis zum 31. Dezember, in den nicht ausgenommenen Orten bis zum 30. Juni ihr Ansuchen überreichten. Es soll ferner für die nichtausgenommenen Orte wie das im § 4 heißt, ebenfalls eine Unterstützung geben, selbst wenn sie ihr Ansuchen bis zum 30. Juni überreichten, jedoch nur in besonders berücksichtigungswerten Fällen. Wir haben eine Anzahl Anträge im Ausschuß eingebracht und wiederholen die Mehrzahl derselben hier im Hause, so auch einen Antrag zum § 4, Absatz c). Es ist darauf verwiesen worden, daß unser Antrag, der die Behandlung dieser Fälle nach Absatz a) verlangte, eine Verschlechterung darstellt. Ich habe im Ausschuß nicht mehr Gelegenheit nehmen können, das richtigzustellen. Diese Behauptung ist falsch. Wir verlangen für alle solche Fälle einen bestimmten Grad der Unterstützung, nämlich 55 %. Es wird eingewendet, daß in der Regierungsvorlage gesagt wird, daß auch diese Fälle nach dem alten Gesetz behandelt werden, also mehr bekommen, als ein Oppositionsmann da beantragt. Das scheint so, wenn nicht diese sehr bekannte Bemerkung das illusorisch machen kann: "jedoch nur in besonders berücksichtigungswerten Fällen". Die Behörde kann alle Fälle so behandeln, braucht aber auch gar keinen Fall zu behandeln und entspricht dabei der gesetzlichen Bestimmung doch vollständig, wenn sie nicht zur Auffassung gelangt, daß das ein besonders berücksichtigungswerter Fall ist. Und ob es einwandfrei feststeht, daß die Behörde, die darüber die Entscheidung zu fällen hat, ganz objektiv zu ermessen vermag, ob der oder jener Fall berücksichtigungswert ist, lasse ich dahingestellt. (Posl. R. Fischer: Wem Gott ein Amt gibt, dem gibt er auch den Verstand!) Es heißt so. Wenn der Verstand auch vorhanden sein sollte, bleibt es noch immer offen, ob menschliche Untugend schließlich das Gesetz ganz unparteiisch auslegt. Unser Antrag ist deshalb weitergehend gemacht, weil sein Inhalt eine Verpflichtung gewesen wäre und weil jedermann ein Anrecht gehabt hätte. Es ist unseren Anträgen überhaupt diesmal sehr sonderbar ergangen. Es wurde von den meisten erklärt, daß sie eine bedeutende oder minderbedeutende Verschlechterung gegendie Regierungsvorlage aufweisen. Ich bestreite das, und ich will gleich auf einen zurückkommen. Es heißt in der Vorlage, daß aus dem Ergebnis der Losanleihe statt des im alten Gesetz festgesetzten Betrages von 150 Millionen 600 Millionen Kronen eingestellt werden sollen. Wir haben durch einen Antrag die Wiedereinsetzung der alten Summe verlangt. Ich erkläre hier, wie im Ausschusse, daß sich dieser Antrag nicht gegen die Angestellten des Staates richtet, aber wir sind offen genug und auch mutig genug, zu sagen, daß alle diejenigen, die schließlich gegen uns auftreten würden, weil wir diesen Antrag stellten, zu den Getäuschten gehören. Nach den von der Regierung bekanntgegebenen Auffassungen rechnet man mit einem Ertrag von 400 Millionen Kronen aus der Losanleihe bis 31. Dezember. Den Staatsangestellten werden 600 Millionen versprochen. Die 400 Millionen sind Bruttoeingang, davon geht Regie und eventuelle Gewinne ab. Ob solche bisher gewesen sind, wissen wir nicht. Wir meinen deshalb, daß eine solche Bestimmung von niemand ernst genommen werden kann, weil jede Voraussetzung fehlt. Wenn die Staatsbeamten sich dadurch irreführen lassen, so ist das ihre Sache. Wir haben in einem Antrag verlangt, daß das bestehende Gesetz um ein Jahr verlängert wird und daß sich die Regierung während dieser Zeit damit beschäftige, die Grundlage für ein neues Gesetz zu finden. Denn ich bin überzeugt, daß, trotzdem jene Kräfte die Oberhand gewonnen haben, die von einer staatlichen Unterstützung zur Behebung der Wohnungsnot nichts mehr wissen wollen, die Regierung gezwungen werden wird, wieder ein Gesetz zu schaffen, wodurch weiter an der Lösung des Problems "Wohnungsnot und Wohnungsfürsorge" gearbeitet werden kann.
Es ist ein Rechtsirrtum und meiner Auffassung nach ein Rechtsbruch, wenn alle jene Anwärter, die sich in gutem Glauben um die staatliche Unterstützung beworben haben, sie jetzt entweder überhaupt nicht oder nur in bedeutend eingeschränktem Maße erhalten sollen. Es ist sicher, daß diese Vorlage allg meine Enttäuschung hervorgerufen hat. Wir sind der Auffassung, daß die Regierung - welche Absichten da bestehen, wissen wir nicht - unverzüglich daran gehen soll und muß, die Grundlagen für ein neues Bauförderungsgesetz zu schaffen. Daß sie es beabsichtigt und daß sie die Auffassung besitzt, daß es ohne ein solches Gesetz auch in diesem Staate trotz der wiederholten Beh uptung, daß er vollständig konsolidiert ist, nicht geht, ist, wie ich schon einmal sagte, aus dem ersten Satze des § 1 zu ersehen, welcher lautet: "Bis zur Erlassung eines neuen Gesetzes gilt dieses", welches durch die Vorlage hier zur Kenntnis des Hauses gelangt ist. Aber es wird notwendig sein, sehr bald von der Regierung zu hören, in welchem Zeitpunkt dieses Gesetz zu erwarten ist. Jetzt steht die Sache so, daß man eigentlich bloß aufarbbeiten will, was noch vorhanden ist, und wenn mein - Vorredner, Herr Kollege Schälzky den Wunsch ausgesprochen hat, man möchte im allgemeinen eine besonders liberale Handhabung und Auslegung des bestehenden Gesetzes obwalten lassen, so möchte man bezüglich des neuzuschaffenden Gesetzes diesen Wunsch doppelt unterstreichen. Denn gerade durch dieses Gesetz ist den verschiedenen Auslegungen Tür und Tor geöffnet. Es geht wohl nicht an, daß die Genossenschaften und Gemeinden, die weder Zeit, noch Mühe und Opfer gescheut haben, um die Wohnungsnot mit mildern zu helfen, nicht um für sich persönliche Interessen zu wahren und zu schützen, sondern im Interesse der Allgemeinheit und des Staates, daß diese Körperschaften so furchtbar enttäuscht werden, erstens durch das Gesetz selbst und dann noch durch eine Auslegung, die, wie leider jetzt schon ab und zu zu verzeichnen ist, diese Körperschaften zum Zusammenbruche treibt. Unsere Auffassung ist, daß es nach wie vor Aufgabe des Staates ist und bleibt, auch weiterhin in entsprechendem Sinne für die Lösung des Problems der Wohnungsnot Vorsorge zu treffen. (Potlesk na levici.)
5. Øeè posl. Witticha (viz str. 1535 tìsnopisecké zprávy):
Meime Damen und Herren! Es gehört zur Regel in diesem Hause, daß sozialpolitische Gesetze, welche für die Arbeiter bestimmt sind, in einer Form zustandekommen, die von den Arbeitern nicht verstanden wird, und auf der anderen Seite für die Bürokratie die Möglichkeit bietet, die Gesetze nach Willkür, natürlich zum Nachteil der Arbeiter, auszulegen. Ein solches kautschukartiges Gesetz wird auch das sein, worüber wir soeben beraten. Es ist um so bedauerlicher, daß sich die Regierung in diesem Jahre entschlossen hat, die staatliche Subvention für Bauten abzubauen, als ganz besonders in der Slovakei die Wahrnehmung zu machen ist, daß die Bautätigkeit sehr lebhaft und intensiv eingesetzt hat. Die Folge der Annahme dieser Gesetzesvorlage wird natürlich die sein, daß die in Fluß geratene Belebung der Bautätigkeit neuerdings erlahmen wird; das schon aus dem Grunde, weil derzeit, gestützt auf eigenes Kapital, nur die großen leistungsfähigen Schichten der Bevölkerung bauen können, während die Arbeiter oder Beamten, die Kleinhandwerker und kleinen Landwirte angesichts der ungeheuren Teuerung der Baumaterialien nicht in der Lage sind, sich ein Häuschen, wenn auch noch so bescheiden, zu errichten. Seien wir aufrichtig: auch bei Inanspruchnahme des staatlichen Kredits im Rahmen der Baugenossenschaft ist der Arbeiter nicht in der Lage, sich ein Häuschen zu erbauen, aus dem Grunde, weil das geltende Gesetz ausspricht, daß der Einzelne oder die Genossenschaft, die um Staatskredit ansucht, den Besitz von zumindest 10% der Summe nachweisen muß, wenn der Staat die Garantie gewähren soll. Das besagt also, daß die Genossenschaft zumindest im Besitz des Baugrundes sich befinden muß, wenn sie mit Erfolg Anspruch auf die Staatsgarantie erheben will. Nun ist der Arbeiter heute nicht in der Lage, sich ein Häuschen zu bauen, weil bei einer Wohnung von 2-3 Zimmern der Bauaufwand zirka 80 bis 84.000 Kè beträgt. Da ist es also ganz ausgeschlossen, daß der Arbeiter im vorhinein oder auch nur in Raten die 10 oder auch nur die 8% aufbringe, daß er imstande wäre, sie von seinem Lohne zu bezahlen. Daher muß festgestellt werden, daß selbst bei noch so liberaler Handbabung dieses Baugesetzes den Arbeitern die Möglichkeit nicht gegeben ist, zu angemessenen Wohnungen zu kommen. (Pøedsednictví pøevzal místopøedseda Buøíval.)
Der Abbau dieses Baugesetzes ist auch vom allgemeinen, wirtschaftlichen und öffentlichgesundheitlichen Gesichtspunkte sehr zu bedauern. In der Slovakei herrscht - ich glaube, es braucht nicht im besonderen betont zu werden - eine allgemeine Wirtschaftskrise vor. Das Einzige, was das Wirtschaftsleben einigermaßen belebend beeinflußte, war die Bautätigkeit. Wenn jetzt durch die Entziehung der bisherigen Subventionsquote die Bautätigkeit neuerdingst lahmgelegt wird, so wird das zur Folge haben, daß darunter das wirtschaftliche Leben ganz besonders zu leiden haben wird.
Aber auch vom Standpunkte der öffentlichen Gesundheitspflege. Wenn Sie einen Ausflug zum Studium der Wohnungsverhältnisse in die größeren Städte und besonders auch die Gemeinden auf dem Lande machen würden, würden Sie angesichts der traurigen Wohnungsverhältnisse in diesen Gebieten sehr erschrecken. (Sehr richtig!) Es ist nicht genug damit, wenn der Staat sagt, er gebe das und jenes, aber nicht selbst Hand ans Werk legt, wenn er nicht aus der Erkenntnis, daß er etwas tun müsse, auch die letzten und weitesten Konsequenzen ableitet, indem er selbst den Wohnungslosen eine Wohnung zur Verfügung stellt. In der letzten Ausschußsitzung hatte der Sektionschef Dr. Kubišta erklärt, daß, wenn ein Gebiet dieses Staates, so könne die Slovakei, behaupten, daß sie aufgrund des bisherigen Gesetzes begünstigt wurde.