Eine Versicherungsanstalt für die Handel- und Gewerbetreibenden mit deutscher Umgangssprache allein würde sohin schon mehr als 200.000 Versicherte zählen und einen Umfang erreichen, mit dem sich nur grosse private Anstalten messen könnten; die Allgemeine Pensionanstalt in Prag hatte am Schlusse 1919 einen Stand von 56,610 Versicherten, also etwas mehr als ein Viertel von jener Zahl. Eine Anstalt, die auch noch die deutschen selbständigen Landwirte umfasste, würde schon als Sehr gross gelten können. Man könnte auch noch an Versicherungsanstalten für einzelne Teile des Staatgebietes denken, ohne dass, bei Einhaltung einer gewissen Mindestgrösse, Grund zu Besorgnissen wegen mangelnder Sicherheit gegeben wäre.
Die vielfach anzutreffende Meinung, dass eine Versicherungsanstalt unter allen Umständen um so besser sei, je grösser sie ist, ist ein Aberglaube.
Die zweite Forderung, dass in den gegenseitigen Beziehungen zwischen Anstalt und Versicherten mit strenger Sachlichkeit vorgegangen werde, ist sozusagen selbstverständlich, verdient aber gerade hier ernste Beachtung. Denn wenn, wie auch vorgeschlagen wurde, die Versicherung der selbständig mit der der unselbständig Erwerbstätigen in einer Anstalt vereinigt würde, so läge die Gefahr sehr nahe, dass die nun einmal zwischen diesen beiden Klassen bestehenden Interessengegensätze einen schädlichen Einfluss auf die Durchführung der Versicherung üben könnten. Gleiche Befürchtungen sprechen auch gegen die Vereinigung aller, selbständig Erwerbstätigen ohne Unterschied der Volkszugehörigkeit in einer Anstalt; die daraus zu erwartenden Erschwerungen und Misshelligkeiten bedürfen nach dem gegenwärtigen Stande der gegenseitigen Beziehungen keiner Erörterung. Auf die erste Möglichkeit, Vereinigung aller selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigen in einer Anstalt zurückkommend, sei noch bemerkt, dass die Zahl der Unselbständigen in Böhmen, Mähren und Schlesien bei der Volkszählung im Jahre 1910 in den drei bezeichneten Hauptberufsgruppen 3,486.171 betrug; das gibt mit den Selbständigen zusammen 4,637.517. Eine solche Anstalt würde ein Monstrum darstelen, bei dem von einer einheitlichen Leitung keine Rede mehr sein könnte. Es ist selbstverständlich, dass es in der sogenannten Volksversicherung Anstalten mit einer noch weit grösseren Zahl von Polizzen gibt, aber um was für Versicherungen handelt es sich da und mit welchen Verwaltungskosten arbeiten diese Anstalten! Ganz abgesehen davon, dass bei solchen Anstalten die Versicherten gar keinen Einfluss auf die Verwaltung haben.
Die Forderung eines möglichst leichten Verkehrs zwischen den Mitgliedern und den Verwaltungsorganen der Anstalt ist selbstverständlich bei solchen Versicherungen, die eine grosse Basis brauchen, schwerer und in der Regel nur durch Einrichtung von untergeordneten Verwaltungsstellen für kleine Bezirke zu erfüllen. Wie steht es damit bei der in der Erörterung befindlichen Versicherung? Die Kontrolle der Erfüllung der Versicherungspflicht kann sehr leicht an der Hand der bei den Behörden geführten Gewerbekataster (bei den Landwirten an der Hand der Grundsteuerkataster) erfolgen. Die Prämienbemessung entfällt bei dem früher erörterten System entweder ganz oder ist sehr einfach. Die Einhebung der Prämien und die Kontrolle hierüber wurde bei den vorbereitenden Erörterung den Steuerämtern zugedacht, lässt sich aber leicht auch anders einrichten. Die Evidenzhaltung der Versicherten und ihrer Prämienzahlungen in der Versicherungsanstalt selbst bietet an sich keine Schwierigkeiten (ausser etwa bei der Zusammenfassung in eine Riesenanstalt). Was die Entscheidung über erhobene Ansprüche auf Versicherungsleistungen anbelangt, so bedarf es für die Altersrente nur des Geburtsscheines, bei den Ansprüchen der Hinterbliebenen eines Matrikenauszuges, wie solche für verschiedene Zwecke seit langem im Gebrauche sind. Nur bei dem Anspruche auf Invalidenrente steht die Sache einigermassen schwierig. Hier braucht man als Unterlage das Gutachten eines mit der Invalidenversicherung vertrauten Arztes und nicht selten werden noch besondere Erhebungen notwendig sein. Die Auszahlung der Versicherungsleistungen endlich erfolgt durch die Postsparkassa, welche auch die notwendige Kontrolle über die Fortdauer der Bezugsberechtigung (Lebensbestätigung, Bestätigung der Witwenschaft) besorgt.
Aus diesen Betrachtungen ergibt sich, dass die Frage, ob überhaupt für die Durchführung der Sozialversicherung der Selbständigen lokale Organe notwendig seien, nicht ohneweiters zu bejahen oder zu verneinen ist. Ihre Beantwortung hängt von dem Umfange der Versicherungspflicht, von den Bestimmungen über die Versicherungsleistungen und die Aufbringung der zu deren Bedeckung erforderlichen Mittel, zu einem guten Teil aber auch davon ab, ob die Anstalt so eingerichtet wird, dass in ihr ein Gefühl der Solidarität herrscht, oder aber so, dass von vornherein dieses Gefühl nicht aufkommt, und im Gegenteil jedermann bestrebt ist, für sich die größtmöglichen Vorteile herauszuschlagen, auch mit unrechten Mitteln; weiter aber auch in bedeutendem Masse von der Mitwirkung der Behörden und der öffentlich-rechtlichen Verbände (Gemeinden, Gewerbegenossenschaften u. dgl.).
Was endlich die Forderung möglichst niedriger Verwaltungskosten anbelangt, so ist zunächst zu bemerken, dass eine schlechte Verwaltung gerade in der Versicherung immer zugleich teuer ist; vor allem muss gut, d. h. sachgemäss und gerecht verwaltet werden. Die Grösse der Anstalt wird die Verwaltungskosten im allgemeinen beeinflussen, ohne dass behauptet werden kann, dass unter sonst gleichen Umständen eine grössere Anstalt immer verhältnismässig geringere Verwaltungskosten haben müsse. Es ist ja ohneweiters klar, dass was zunächst die Zentralverwaltung betrifft, an den Kosten der obersten Leitung erspart werden kann, wenn anstatt mehrerer kleiner Anstalten eine grosse die Versicherung durchführt; bei den Kosten der mittleren und unteren Stellen trifft dies nichtmehr oder doch nur in geringem Masse zu, ja es können, wenn das leitende Organ nicht mehr die gesamte Gebahrung hinreichend eindringlich zu überblicken vermag, die dadurch notwendig werdenden Hilfs- und Kontrollorgane sehr leicht einen Aufwand erfordern, welcher das Ersparnis in der obersten Leitung vollständig aufzehrt. Bei der Versicherung im allgemeinen, insbesondere aber bei der Sozialversicherung kommt noch dazu, dass die Verlegung der Entscheidung über die Versicherungsleistungen in untere, gar in lokal oder beruflich getrennte Verwaltungsorgane, leicht dazu führen kann, dass die lokalen oder beruflichen Gruppen möglichst viel für sich aus der gemeinsamen grossen Schüssel zu erlangen trachten und jeder als Verräter an den Standes- oder örtlichen Interessen angesehen wird, der einen ungerechten Anspruch nicht unterstützt oder gar bekämpft.
Die Frage nach der zweckmässigen Organisation ist also von sehr grosser Bedeutung, aber gerade im gegenwärtigen Falle ziemlich leicht zu lösen, wenn ausschliesslich sachliche Rücksichten in Betracht kommen<.
Dieser sachlich einwandfreien Erörterung trägt der Gesetzentwurf in seinen Bestimmungen über die Organisation zweckmässigst volle Rechnung.
Die Feststellung der Renten und Genüsse erfolgt durch Rentenkommissionen (§ 48), der Rechtszug gegen deren Entscheidungen geht an die Schiedsgerichte und an das Oberschiedsgericht (§ 53 bis 56).
Auf weitere Einzelnheiten einzugehen erübrigt sich; es ist alles vorgesehen, was in ein modernes Sozialversicherungsgesetz gehört. Auch die finanzielle Auseinandersetzung bei Übertritt von der Versicherung der Selbständigen zu jener der Unselbständigen oder umgekehrt ist geregelt.
Um einerseits einen Anhaltspunkt für die Abschätzung der nach dem vorstehenden Gesetzentwurfe zu gewärtigenden Versicherungsleistungen zu bieten und andererseits zu zeigen, wie ungefähr der im § 7 erwähnte Tarif beschaffen sein kann, wurde nach den Rechnungsgrundlagen der Pensionsversicherung der Angestellten die nachfolgende Tabelle aufgestellt. Dabei ist aber zu beachten, dass 1. statistische Unterlagen verwendet wurden, die voraussichtlich durch bessere werden ersetzt werden, 2. das später aufgenommene Begräbnisgeld, 3. der gleichfalls später eingestellte Zuschlag zur Bildung der Sicherheitsreserve und 4. die Verwaltungskosten ausser Rechnung geblieben sind. Andererseits ist aber auch der angestrebte Beitrag des Staates nicht berücksichtigt.
Die Verminderung, welche die Punkte 2 bis 4 zur Folge haben werden, kann man auf etwa 18% schätzen, so dass nur 82% der in der Tabelle ersichtlichen Versicherungsleistungen durch die Beiträge bedeckt wären.
Die Tabelle enthält unter:
A. Die voraussichtlichen Rentenbezüge bei einer Monatsprämienleistung von 25 Kè als Mindestprämie (§ 30, 1. Abs.).
Für je 10 Kè monatliche Mehrleistung (§ 31) erhöhen sich die unter A ausgewiesenen Anwartschaften um 40%,
B. Die Herabsetzung der Anwartschaften bei einer Verringerung der Prämienzahlungen um 10 Kè monatlich (§ 31, 3. Abs.) nach Ablauf der fünfjährigen Wartezeit.
C. Die Erhöhung der Invalidenrente bei einer einmaligen Einkaufssumme von 1000 Kè (§ 32).
Die Mittel der Versicherung werden durch die Versicherten aufgebracht, belasten also nicht den Staatsschatz! Soweit dem Staate Kosten erwachsen, finden sie im Staatsvoranschlag sicherlich ihre Deckung.
In formaler Hinsicht wird beantragt den Entwurf dem sozialpolitischen Ausschuss zur raschen Berichterstattung zuzuweisen.
Uebersichtstabelle über die zu gewärtigenden Rentenbezüge.
Eintrittsalter |
A. Bei einer Monatsprämienleistung von 25 K beträgt |
B. Bei einer Verringerung der Prämienzahlung um 10 K monatlich |
C. Bei Entrichtung einer einmaligen Einkaufssumme von 1000 K erhöht sich nach |
||||
nach Ablauf der 5jährigen Wartezeit die Invaliden-rente |
die jährliche Steigerung |
die Altersrente bei erreichtem 65. Lebensjahre |
vermindert sich der Anspruch auf Invaliden- Rente sofort um |
fällt in jedem weiteren Jahre |
und hat schliesslich eine Herab- minderung der Altersrente zur Folge um |
||
20 |
1181,10 |
35,43 |
2598,42 |
- |
- |
- |
213,57 |
21 |
1139,38 |
34,18 |
2472,45 |
- |
- |
- |
208,11 |
22 |
1099,71 |
32,99 |
2353,38 |
- |
- |
- |
203,11 |
23 |
1062,32 |
31,87 |
2241,50 |
- |
- |
- |
198,52 |
24 |
1026,69 |
30,80 |
2135,52 |
- |
- |
- |
194,28 |
25 |
992,72 |
29,78 |
2035,08 |
353,50 |
10,61 |
777,70 |
190,32 |
26 |
960,- |
28,80 |
1939,20 |
340,04 |
10,20 |
737,89 |
186,65 |
27 |
929,37 |
27,88 |
1849,45 |
327,31 |
9,82 |
700,44 |
183,26 |
28 |
899,82 |
26,99 |
1763,65 |
315,22 |
9,46 |
665,11 |
180,11 |
29 |
871,59 |
26,15 |
1682,17 |
303,66 |
9,11 |
631,61 |
177,15 |
30 |
844,83 |
25,34 |
1605,18 |
292,52 |
8,78 |
599,67 |
174,42 |
31 |
819.- |
24,57 |
1531,53 |
281,81 |
8,45 |
569,26 |
171,87 |
32 |
794,07 |
23,82 |
1461,09 |
271,52 |
8,15 |
540,32 |
169,49 |
33 |
770,42 |
23,11 |
1394,46 |
261,64 |
7,85 |
512,81 |
167,30 |
34 |
747,20 |
22,42 |
1330,02 |
252,06 |
7,56 |
486,48 |
165,25 |
35 |
724,36 |
21,73 |
1267,63 |
242,84 |
7,29 |
461,40 |
163,28 |
36 |
702,08 |
21,06 |
1207,58 |
233,95 |
7,02 |
437,49 |
161,45 |
37 |
680,27 |
20,41 |
1149,66 |
225,31 |
6,76 |
414,57 |
159,69 |
38 |
658,91 |
19,77 |
1093,79 |
216,94 |
6,51 |
392,66 |
158,02 |
39 |
638,16 |
19,14 |
1040,20 |
208,75 |
6,26 |
371,58 |
156,49 |
40 |
617,67 |
18,83 |
988,27 |
200,68 |
6,02 |
351,19 |
155,02 |
41 |
597,61 |
17,93 |
938,25 |
192,70 |
5,78 |
331,44 |
153,64 |
42 |
577,59 |
17,33 |
889,49 |
184,85 |
5,55 |
312,40 |
152,32 |
43 |
557,93 |
16,74 |
842,47 |
177,07 |
5,31 |
293,94 |
151,08 |
44 |
538,79 |
16,16 |
797,41 |
169,43 |
5,08 |
276,17 |
149,90 |
45 |
520,- |
15,60 |
754,- |
161,87 |
4,86 |
258,99 |
148,80 |
46 |
501,67 |
15,05 |
712,37 |
154,36 |
4,63 |
242,35 |
147,76 |
47 |
483,79 |
14,51 |
672,47 |
146,88 |
4,41 |
226,20 |
146,77 |
48 |
466,13 |
13,98 |
633,94 |
139,48 |
4,18 |
210,61 |
145,79 |
49 |
448,36 |
13,45 |
596,32 |
132,13 |
3,96 |
195,55 |
144,79 |
50 |
430,54 |
12,92 |
559,70 |
124,87 |
3,75 |
181,06 |
143,78 |
51 |
412,54 |
12,38 |
523,93 |
117,67 |
3,53 |
167,09 |
142,72 |
52 |
394,37 |
11,83 |
489,02 |
110,54 |
3,32 |
153,65 |
141,61 |
53 |
375,99 |
11,28 |
454,95 |
103,39 |
3,10 |
140,61 |
140,43 |
54 |
357,53 |
10,73 |
421,89 |
96,17 |
2,89 |
127,91 |
139,14 |
55 |
338,75 |
10,16 |
389,56 |
88,86 |
2,67 |
115,52 |
137,66 |
56 |
- |
- |
- |
81,40 |
2,44 |
103,38 |
135,89 |
57 |
- |
- |
- |
73,80 |
2,21 |
91,51 |
133,72 |
58 |
- |
- |
- |
66,01 |
1,98 |
79,87 |
130,99 |
59 |
- |
- |
- |
58,03 |
1,74 |
68,48 |
127,56 |
60 |
- |
- |
- |
49,79 |
1,49 |
57,26 |
123,25 |
61 |
- |
- |
- |
41,20 |
1,24 |
46,14 |
- |
62 |
- |
- |
- |
32,08 |
0,96 |
34,97 |
- |
63 |
- |
- |
- |
22,31 |
0,67 |
23,65 |
- |
64 |
- |
- |
- |
11,68 |
0,35 |
12,03 |
- |
65 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
Auf Grundlage dieser Ausführungen, deren nähere Begründung in weiteren Einzelheiten sich die Antragsteller noch vorbehalten, beantragen die Gefertigten: