Tato úmluva bude pokud možno brzo ratifikována a vstoupí v platnost výměnou ratifikačních listin.

Ratifikační listiny vymění se ve Vídni.

Na doklad toho podepsali svrchu jmenovaní zmocněnci tuto úmluvu.

Dáno v Praze, dne 12. července 1924

v československé a německé řeči, kteréžto oba texty jsou stejně autentické, ve dvou prvopisech, z nichž jeden se předává vládě československé a druhý vládě rakouské.

Za Československou republiku:

Dr. Bohumil Vlasák v. r.

Dodatek.

1. Pensijní ústav průmyslu cukrovarnického v Praze zůstává příslušným nositelem pojištění

a) pro osoby zaměstnané na území republiky Rakouské, které byly již 31. prosince 1913 řádnými členy ústavu a za které byl zaplacen sanační příspěvek;

b) pro důchodce, kteří před nastalým pojistným případem byli naposled zaměstnání na území republiky Rakouské a u nichž pojistný případ nestál před 1. lednem 1919;

c) pro rodinné příslušníky osob v lit. a) a b) uvedených.

Tyto osoby staví se na roveň osobám, bydlícím v Československé republice s tím, že při přestupu k jinému nositeli pojištěni nežli k československému, odpadá pro tyto osoby převodní povinnost ústavu a přísluší jim jen zachování jejich dosavadních nároků placením uznávacího poplatku neb dobrovolné pokračování v pojištění u ústavu anebo nárok na vrácení premií.

Ostatní řádní členové, po případě důchodci ústavu, kteří jsou zaměstnáni na území republiky Rakouské anebo tam byli naposled zaměstnáni před tím, než nastal pojistný případ, stanou se dnem 1. ledna 1919 pojistně příslušnými k Pensijnímu ústavu pro zaměstnance ve Vídni, při čemž se Pensijní ústav průmyslu cukrovarnického zprošťuje všech svých závazků oproti těmto dřívějším členům.

2. Příspěvky, které byly za osoby uvedené v posledním odstavci bodu 1 a za osoby přistouplé k ústavu po 1. lednu 1919 po tomto dnu vybrány, se 4 % úroky ode dne jich splatnosti, jakož i po tomto dnu skutečně vyplacené pojistné dávky a vrácené premie se vzájemně zúčtují. 40 % premiových reserv oněch řádných členů, po případě důchodců, kteří se stali dnem 1. ledna 1919 pojistně příslušnými k Pensijnímu ústavu ve Vídni, se 4 % úroky za dobu od 1. ledna 1923 do dne zaplacení, jakož i zůstatek z hořejšího vyúčtování odvedou se v československé měně československému odúčtovacímu místu.

3. Drahotní přídavky k důchodům doplatí se rakouským důchodcům ústavu za dobu od 1. ledna 3.924.

4. Na rakouské přispívající členy připadají od 1. ledna 1925 stejné premiové přirážky k úhradě drahotních přídavků jako na přispívající členy československé.

5. Členství rakouských přispívajících členů u Pensijního ústavu, zaniká, jakmile přestanou býti členy Assekuračního spolku československého průmyslu cukrovarnického. V tomto případě není přípustno dobrovolné pokračování v pojištění.

6. Spory mezi ústavem a rakouskými členy, které je řešiti cestou administrativní, rozhodují ve vzájemné dohodě oba nejvyšší správní úřady.

Za Československou republiku:

Dr. Bohumil Vlasák v. r.

Ubereinkommen

zwischen der Republik Österreich und der Čeechoslovakischen Republik, betreffend die Regelung der in österreichisch-ungaräschen Kronen entstandenen Verbindlichkeiten.

Von dem Wunsche beseelt, ein Übereinkommen zur Ausführung der Bestimmungen des Artikels 248, lit. d), Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 215 des Staatsvertrages von Saint Germain zu schließen, haben die Hohen Vertragschließenden Teile zu ihren Bevollmächtigten ernannt, und zwar:

Der Bundespräsident der Republik Österreich:

Herrn Dr. Karl Schönberger,

Ministerialrat im Bundesministerium für Finanzen,

der Präsident der Čechoslovakischen Republik:

Herrn Dr. Bohumil Vlasák,

bevollmächtigten Minister, Sektionschef im Finanzministerium,

welche nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Volimachten folgendes vereinbart haben:

Abschnitt 1.

Artikel 1.

(1) Alle in österreichisch-ungarischen Kronen entstandenen, auf einem privaten Rechtstitel beruhenden Geldverbindlichkeiten, die vor dem 26. Februar 1919 entstanden sind oder sich auf Verträge oder Rechtshandlungen aus der Zeit vor diesem Tage gründen, zwischen

a) der Repüblik Österreich und der Čechoslovakischen Republik,

b) einem dieser Staaten und physischen oder juristischen Personen, die am 26. Februar 1919 ihren ordentlichen Wohnsitz (Sitz) im Gebiete des anderen Staates hatten,

c) physischen oder juristischen Personen, von denen am 26. Februar 1919 die eine ihren ordentlichen Wohnsitz (Sitz) im Gebiete des einen, die andere im Gebiete des anderen Staates hatte,

werden, insoweit nicht in diesem oder in einem sonstigen, auf Grund des Staatsv ertrages von Saint Germain abgeschlossenen Übereinkommen etwas anderes bestimmt ist, in der im Abschnitt V festgesetzten Weise beglichen.

(2) Im weiteren wird die Republik Österreich oder eine physische oder juristische Person, welche am 26. Februar 1919 ihren orderitlichen Wohnsitz. (Sitz) auf dem Gebiete der Republik österreich hatte, "österreichischer Gläubiger" oder "österreichischer Schuldner", die Čechoslovakische Republik oder eine physische oder juristische Person, welche am 26. Februar 1919 ihren ordentlichen Wohnsitz (Sitz) auf dem Gebiete der Čechoslovakischen Republik hatte, "čechoslovakischer Gläubiger" oder "čechoslovakischer Schuldner" genannt.

Artikel 2.

Schulden und Forderungen von Personen, welche am 26. Februar 1919 sowohl auf dem Gebiete der Republik Österreich, als auch auf dem Gebiete der Čechoslovakischen Republik einen ordentlichen Wohnsitz (Sitz) hatten, werden im Verhältnis zu einem österreichischen Gläubiger (Schuldner) als Verbindlichkeiten zwischen einem österreichischen Schuldner und einem österreichischen Gläübiger, im Verhältnis zu einem šechoslovakischen Gläubiger (Schuldner) als Verbindlichkeiten zwischen einem čechoslovakischen Schuldner und einem

čechoslovakischen Gläubiger behandelt und fallen sonach nicht unter dieses übereinkommen.

Artikel 3.

Bei Schulden und Forderungen von Verlassenschaften íst bis zur Einantwortung der letzte Wohnsitz des Erblassers, nach Einantwortung der Wohnsitz (Sitz) des Erben als Wohnsitz (Sitz) des Schuldners, bzw. Gläubigers anzusehen.

Artikel 4.

(1) Bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften sowie bei allen jur istischen Personen gilt, abgesehen von der Bestimmung des nächstfolgenden. Absatzes, als Wohnsitz (Sitz) der als Sitz der Hauptniederlassung im Handelsregister eingetragene Ort.

(2) Unternehmungen, welche auf Grund des Übereinkommens zwischen der Republik Österreich und der Čechoslovakischen Republik über die rechtliche Behandlung von Produktions- und Transportunternebmungen vom 2. August 1920 (österr. St. G. Bl. Nr. 442, cechosl: S. d. G. u. V. Nr. 580) bis einschließlich 19. Mai 1924 um Anmerkung der beabsichtigten Sitzverlegung im Handelsregister angesucht und binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens die Eintragung des neuen und die Löschung des bisherigen Sitzes erwirkt haben, werden so behandelt, als ob sie bereits am 26. Februar 1919 den Sitz in jenem Staatsgebiete gehabt hätten, wo der neue Sitz gelegen ist. Diese Ausnahmsbestimmung findet jedoch keine Anwendung auf Unternehmungen, welche auf Grund des Artikels III des eben angeführten übereinkommens lediglich geteilt wurden.

Artikel 5.

(1) Bei Forderurigen und Schulden der Filialen von Bank- und Kreditinstituten sowie von Versicherungsanstalten ist deren Sitz und nicht der Sitz des Hauptunternehmens maßgebend.

(2) Als Verbindlichkeiten von Filialen der Versicherungsanstalten können Verpflichtungen aus von den Hauptanstalten der Versicherungsunternehmungen ausgefertigten Versicherungsurkunden (Polizzen) oder sonstigen Urkunden nur insoweit angesehen werden, als sich dies aus dem Inhalt solcher Polizzen oder Urkunden oder aus anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsteile unzweifelhaft ergibt.

(3) Auf Rechtsverhältnisse zwischen dem Hauptunternehmen einerseits und dessen Filialen andererseits finden die Bestimmungen dieses Übereinkommens keine Anwendung.

Artikel 6.

Bei Anwendung dieses Übereinkommens sind die nach dem 26. Februar 1919 in Durchführung der Staatsverträge von Saint Germain und Trianon an die Republik österreich ebenso wie die in Durchführung der Staatsverträge von Saint Germain, Trianon und Versailles an die üechoslovakische Republik gekommenen Gebiete als schon am 26. Februar 1919 zum jetzigen Staatsgebiete gehörend zu betrachten.

Abschnitt II.

Artikel 7.

Unbeschadet jener Bestimmungen des gegenwärtigen übereinkommens, die ausdrücklich auf solche Verbindlichkeiten Bezug nehmen, fallen nicht unter dieses Übereinkommen nachfolgende Verbindlichkeiten, welche derl Gegenstand bereits abgeschlossener oder noch abzuschließender besonderer Übereinkommen bilden:

a) Verbindlichkeiten aus Wertpapieren (Zinsen, Dividenden und Kapitalsrückzahlungen), geregelt mit übereinkommen, betreffend die Freigabe von gesperrten Depots und die gegenseitige Anerkennung der Kontrollbezeichnung von Wertpapieren, in Kraft getreten am 10. August 1920 (österr. St. G. Bl. Nr. 391, cechosl. S. d. G. u. V. Nr. 513);

b) Forderungen und Schulden des k. k. Postsparkassenamtes in Wien, geregelt mit dem am 6. April 1922 in Rom abgeschlossenen übereinkommen, betreffend die Ausscheidung von Guthaben und Depots aus der Gebarung des Postsparkassenamtes in Wien;

c) Verbindlichkeiten aus Verhältnissen der Sozialversicherung (vergleiche jedoch Art. 45);

d) Verbindlichkeiten aus der Privatversicherung einschließlich der Rückversicherungsverträge, insoferne der Versicherungsfall nicht vor dem 26. Februar 1919 eingetreten ist.

Die Verbindlichkeiten aus den sogenannten Placementsverträgen, bei welchen sich eine Versicherungsgesellschaft gegen Erhalt einer einmaligen Einlage verpflichtet hat, am festbestimmten Auszahlungstage ein bestimmtes Kapital auszuzahlen, so daß das Risiko des Ab- und Erlebensfalles einer Person ausgeschlossen ist, sind nicht als Verbindlichkeiten aus der Privatversicherung, sonderR als Verbindlichkeiteh nach Abschnitt 1 anzusehen;

e) Forderungen und Schulden der altösterreichischen kriegswirtschaftlichen Zentralen, unbeschadet der Bestimmung des Artikels 42;

f) Hypothekarforderungen, welche am 26. Februar 1919 österreichischen Versicher ungsgesellschaften gehört haben und zur Deckung der Prämienreserve für den betreffenden čechoslovakischen Versicherungsstock seitens der čechoslovakischen Regier ung angenommen werden, unbeschadet der Bestimmung des Artikels 42;

g) Forderungen und Schulden der Österreichisch-ungarischen Bank.

Abschnitt III.

Artikel 8.

(1) Insoweit die unter dieses Übereinkommen fallenden Verbindlichkeiten vor dem 15. September 1922 im Einvernehmen beider Parteien vorbehaltlos erfüllt worden sind, gelten sie als rechtswirksam getilgt.

(2) Bei den im Artikel 4, Absatz 2, erster Satz angeführten Produktions- undTransportunternehmungen gilt derselbe Grundsatz bezüglich sämtlicher bis zur Verlautbarung des gegenwärtigen übereinkommens erfolgten Zahlungen.

(3) Erläge zu Gericht nach dem 25. Februar 1919 werden an sich nicht als Erfüllung angesehen.

Artikel 9.

Wenn nach dem 26. Februar 1919 bei einer der im Abschnitt I angeführten Verbindlichkeiten in der Person des Gläubigers öder des Schuldners eine Änderung eintritt, ist dies für die Art und Weise der Erfüllung und den Umfang der Verbindlichkeit ohne Bedeutung. Abschnitt IV.

Artikel 10.

(1) Vertragsmäßig wiederkehrende Geldleistungen sind vom Schuldner gegenüber dem Gläubiger des anderen Staates in der gleichen Weise zu erfüllen wie gegenüber einem Gläubiger des eigenen Staates.

(2) Das gleiche gilt, insoweit weder in diesem noch in einem anderen im Staatsvertrag von Saint Germain vorgesehenen übereinkommen etwas anderes bestimmt ist, für die im Artikel 1, b) und c) genannten Verbindlichkeiten, wenn eine der beiden Parteien in der Zeit zwischen dem 26. Februar 1919 und 15. September 1922 ihren Wohnsitz (Sitz) aus dem Gebiete eines der Hohen Vertragschließenden Teile verlegt hat und am 15. September 1922 ihren ordentlichen Wohnsitz (Sitz) weder im Gebiete der Republik österreich noch in dem Gebiete der čechoslovakischen Republik hatte.

Abschnitt V.

Artikel 11.

Zur Tilgung der unter Abschnitt I dieses übereinkommens fallenden Verbindlichkeiten haben die österreichischen Schuldner nachstehende Beträge zu bezahlen und die österreichischen Gläubiger die gleichen Beträge zu erhalten:

a) bei Lombardschulden, die anläßlich der Erwerbung von Kriegsanleihetitres durch deren Belehnung oder durch Belehnung sonstiger nunmehr in österreichischen Kronen festverzinslicher Anlagewerte eingegangen wurden, für eine alte österreichisch-ungarische Krone eine österreichische Krone;

b) bei Hypothekarschulden für eine alte österreichisch-ungarische Krone 10 čechoslovakische Heller, zahlbar in drei Raten, die erste im Betrage von 4 Hellern binnen 30 Tagen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung, die zwei weiteren Raten in der Höhe von je 3 Hellern je ein Jahr später. Hat aber der Schuldner die Zinsen und Annuitäten in čechoslovakischen Kronen gezahlt, ohne vor dem 15. S.eptember 1922 auch nur einmal Vorbehalt zu erheben, so sind für eine alte österreichisch-ungarische Krone 30. čechoslovakische Heller in fünf gleichen Raten zu bezahlen; deren erste binnen 30 Tagen nach Züstellung der Zahlungsaufforderung und die vier weiteren je ein Jahr später fällig sind;

c) bei Verbindlichkeiten von Aktienbanken gegenüber wem immer, insoferne sie nicht unter die Bestimmungen lit. a) oder b) fallen, für eine alte österreichisch-ungarische Krone 5 čechoslovakische Heller;

d) bei allen übrigen Verbindlichkeiten 3.5 čechoslovakische Heller für eine alte österreichisch-ungarische Krone.

Artikel 12.

Wurden Belehnungen zugleich auf die im Artikel 11, lit. a) bezeichneten auf andere Werte durchgeführt, so gilt jener Teil der Lombardschuld als auf die im Artikel 11, lit. a) bezeichneten Werte aufgenommen, der nach den allgemeinen Zeichnungsbedingungen für Kriegsanleihen überhaupt möglich war. Nach der Zeichnung durchgeführte Änderungen der Belehnungsunterlage bleiben unberücksichtigt.

Artikel 13.

(1) Die im Artikel 11 b), c), d) erwähnten Beträge werden auf Grund des am ersten jedes Monates von beiden Abrechnungsstellen einvernehmlich festgesetzten Durchschnittskurses in österreichischen Kronen eingehoben und ausgezahlt. Bei Ermittlung dieses Durchschnittskurses sind die Notierungen für die österreichische Krone und die čechoslovakische Krone des 5., 15. und 25. des Vormonates an der New Yorker Börse zu Grunde zu legen.

(2) Der nach Umrechnung sích ergebende Betrag ist auf 1000 österreichische Kronen ab- oder aufzurunden.

(3) Der sich sonach in österreichischen Kronen ergebende Betrag wird im weiteren ebenso wie der im Artikel 11, lit. a) festgesetzte Betrag das Multiplum genannt.

Artikel 14.

(1) Die österreichischen Schuldner haben das Multiplum auf Grund einer ihnen zu- kommenden Zahlungsaufforderung auf ein Konto der čechoslovakischen Abrechnungsstelle (Československy züötovaci üstav v Praze) beim Postsparkassenamte in Wien einzuzahlen.

(2) Die österreichischen Gläubiger erhalten das Multiplum durch das Postsparkassenamt in Wien aus dem Konto der čechoslovakischen Abrechnungsstelle nach den Vorschriften über den sogenannten reformierten Zahlungsverkehr ausbezahlt.

(3) Österreichische Schuldner haben Verbindlichkeiten unter 100 alte österreichischungarische Kronen nicht zu bezahlen; ebenso haben österreichische Gläubiger keinen Anspruch auf Auszahlung von Forderungen unter 100 alte österreichisch-ungarische Kronen. Bei den im Artikel 11, lit. a) angeführten Verbindlichkeiten gilt das gleiche für Beträge unter 5000 alte österreichisch-ungarische Kronen.

Artikel 15.

(1) Zum Zwecke der im Artikel 14 erwähnten Ein- und Auszahlungen wird das Postsparkassenamt in Wien dem Československý zúčtovací ústav in Prag ein Scheckkonto eröffnen und hiebei mit demselben die Bedingungen unter möglichstem Entgegenkommen vereinbaren.

(2) Über dieses Konto wird die eechoslovakische Abrechnungsstelle frei verfügen können.

Artikel 16.

Der čechoslovakische Schuldner zahlt für jede alte österreichisch-ungarische Krone eine čechoslovakische Krone an die čechoslovakische Abrechnungsstelle, der čechoslovakische Gläubiger erhält von dieser Stelle den nach den von der Čechoslovakischen Republik innerstaatlich zu treffenden Bestimmungen sich ergebenden Betrag (im weiteren Quote genannt).

Artikel 17.

Die Verbindlichkeit des Schuldners erlischt durch Einzahlung an die čechoslovakische Abrechnungsstelle, der Anspruch des Gläubigers ist durch Auszahlung seitens dieser Stelle vollkommen getilgt. Die im Artikel 14, Absatz 3 bezeichneten Verbindlichkeiten gelten

mit dem Inkrafttreten dieses übereinkommens als erloschen.

Artikel 18.

(1) Alle unter Abschnitt I fallenden Forderungen werden ohne Rücksicht auf etwa entgegenstehende Vereinbarungen zwischen den Parteien spätestens mit Inkrafttreten dieses übereinkommens fällig. Betagte unverzinsliche Forderungen können nur mit dem Betrage geltend gemacht werden, der mit Hinzurechnung der Zinsen (Artikel 20) für die. Zeit von dem sich aus der Zahlungsaufforderung ergebenden Fälligkeitstage bis zur ursprünglichen Fälligkeit dem vollen Betrage der Forderung gleichkommt.

(2) Insolange eine in alten österreichischungarischen Kronen entstandene, grundbücherlich sichergestellte Forderung nicht zur Abstattung gelangt ist, tritt der laut dieses tlbereinkommens in čechoslovakischen Kronen bestimmte, vom Schuldner zu zahlende Betrag an deren Stelle; über Ansuchen der beiden Abrechnungsstellen hat die entsprechende bücherliche Eintragung zu erfolgen.

(3) Es bleibt den beiden Abrechnungsstellen unbenommen, einvernehmlich eine einzelne Forderung so zu behandeln, als ob sie noch nicht fällig geworden wäre.

Artikel 19.

Die Aufrechnung von Forderungen und Schulden hat in diesem Verfahren nur insoweit statt, als Forderung und Gegenforderung nach dem Stande vom 26. Februar 1919 zwischen denselben beiden Parteien bestand und als dieser Umstand bereits bei Erstattung der Anmeldung oder zumindest bis 19. Mai 1924 den Abrechnungsstellen bekanntgegeben wurde.

Artikel 20.

(1) Von den laut dieses Abschnittes zu bezahlenden Verbindlichkeiten sind mit der Ausnahme des nächsten Absatzes 4%ige Zinsen vom 1. März 1919; bzw. von einem aus den ursprünglichen Vereinbarungen oder aus der Bestimmung des Artikels 18 sich ergebenden

späteren Fälligkeitstage zu entrichten, und zwar auch dann, wenn nach den ursprünglichen Vereinbarungen andere oder keine Zinsen zu bezahlen waren.

(2) Bei Forderurigen aus Einlagebüchern ünd aus Hypothekardarlehen sind die verein

barten. Zinsen, bei Forderungen gegen das Postscheckamt in Prag die statutarmäßigen Zinsen zu entrichten.

Artikel 21.

(1) Der Gläubiger hat nur insoweit Anspruch auf Auszahlung, als sein Schuldner die Einzahlung tatsächlich geleistet hat.

(2) Er ist berechtigt, bei seiner Abrechnungsstelle (Abrechnungsamt in Wien für österreichische Gläubiger, Československý zúčtovací ústav in Prag für čechoslovakische Gläubiger) Anträge zu stellen, die es ihr ermöglichen, durch die für die Exekution zuständige Abrechnungsstelle (Abrechnungsamt in Wien für österreichische Schuldner, Československý zúčtovací ústav in Prag für čechoslovakische Schuldner) sachgemäß zu intervenieren.

(3) Die näheren Bestimmungen über den Vorgang bei Interventionen werden von beiden Abrechnungsstellen im Geiste größten Entgegenkommens vereinbart werden.

Artikel 22.

(1) Gläubiger, die ihre Forderungen aus Einlagebüchern weder im Verfahren nach den Anmeldeverodnungen-noch über Aufforderung bis spätestens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des vorliegenden übereinkommens angemeldet haben, erhalten für eine österreichisch-ungarische Krone nur eine österreichische Krone.

(2) Nach Ablauf dieser Frist können čechoslovakische Gläubiger ihren Anspruch unmittelbar gegen den Aussteller des Einlagebuches, österreichische Gläubiger nur durch Vermittlung der čechoslovakischen Abrechnungsstelle geltend inachen.

(3) Doch soll diese Bestimmung nicht dahin ausgelegt wer den, daß dadurch Nachteile nachgesehen werden, die an die Unterlassung der rechtzeitigen Anmeldung in diesem übereinkommen oder in den für die Vermögensabgabe geltenden gesetzlichen Vorschriften geknüpft sind. Sowohl der Anspruch auf das Multiplum, bezw. die Quote, wie auch der Anspruch auf den aus Absatz 1 sich ergebenden Betrag ist davon abhängig, daß zumindest der Schuldner rechtzeitig eíne Anmeldung erstattet hat. Ebenso bleiben die Ansprüche aus dem Einlagebuch weiterhin verwirkt, wenn der Besitzer nach den für die Vermögensabgabe geltenden gesetzlichen Vorschriften seinerzeit zur Anmeldung verpflichtet war und ohne genügenden Entschuldigungsgrund die Anmeldung unterlassen hat.

Artikel 23.

(1) Österreichische Schuldner, welche die in der Zahlungsaufforderung, uubeschadet der abweichenden Bestimmungen des Artikels 11, lit. b), mit mindestens 30 Tagen nach der Zustellung festzusetzende Zahlungsfrist nicht einhalten, bezahlen von dem aushaftenden Betrage zu Gunsten der čechoslovakischen Abrechnungsstelle 10 % an Verzugszinsen in österreichischen Kronen für jeden angefangenen Monat. Die Zustellung der Zahlungsaufforderung hat naeh den Vorschriften über die Zustellung von gerichtlichen Klagen zu erfolgen.

(2) Von den erst nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens abgestatteten Beträgen hat der österreichische Schuldner unbeschadet der zu ersetzenden Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu Gunsten der čechoslovakischen Abrechnungsstelle weitere 20 % sowie binnen 30 Tagen nach Zustellung einer diesbezüglichen Zahlungsaufforderung eine Nachzahlung zu entrichten, die jenem Betrage gleichkommt, um welchen der aus dem für den Monat der tatsächlichen Zahlung festgesetzten Multiplum in österreichischen Kronen sich ergebende Betrag höher ist, als der in der ursprünglichen Zahlungsaufforderung in österreichischen Kronen vorgeschriebene Betrag.

Artikel 24.

Die Bemessungen der čechoslovakischen Vermögensabgabe (Gesetz vom 8. April 1920, S. d. G. u. V. Nr. 309) von österreichischen Forderungen werden dahin richtiggestellt werden, daß diesen Bemeßungen die für die Zahlung an die österreichischen Gläubiger nach diesem übereinkommen maßgebenden Beträge in čechoslovakischen Kronen zugrundegelegt werden. Andererseits bleibt bei čechoslovakischen Forderungen die Bemessungsgrundlage nach dem österreichischen Gesetze über die einmalige große Vermögensabgabe vom 21. Juli 1920, St. G. Bl. Nr. 371, unberührt.

Abschnitt VI.

Artikel 25.

Die auf Grund der beiderseits erlassenen Anmeldeverordnungen (österr. Verordnung vom 7. September 1922, B. G. Bl. Nr. 675 und čechosl.Verordnung vom 7. August 1922, S. d. G. u. V. Nr. 265) erstatteten Anmeldungen behalten ihre Wirksamkeit für das im Abschnitt V vorgesehene Verfahren.

Artikel 26.

(1) Anmeldungen, welche nach dem 19. Mai 1924 bei einer der Abrechnungsstellen einlangten, sind nur dann als rechtzeitig zu behandeln, wenn die Verspätung der Anmeldung von beiden Abrechnungsstellen als entschuldbar angesehen wird oder wenn die Anmeldung über Aufforderung erstattet wurde.

(2) Soferne jedoch laut vorliegenden Übereinkommens Verbindlichkeiten in der im Abschnitt V angegebenen Weise zu regeln sind, die bisher nicht anzumelden waren, können die Anmeldungen bis zum Ende des dritten Monates nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens uneingeschränkt nachgetragen werden. Es bleibt den beiden Hohen Vertragschließenden Teilen überlassen, wegen nicht rechtzeitiger Anmeldung Strafbestimmungen zu treffen.

(3) Vorbehalte (§ 5, Absatz 4 der österr. Verordnung vom 7. September 1922, B. G. Bl. Nr. 675 und § 5 letzter Absatz der čechoslovakischen Verordnung vom 7. August 1922, S. d. G. u. V. Nr. 265), die nach der Anmeldung erhoben wurden, sind nur dann zu ber ücksichtigen, wenn sie bis 19. Mai 1924 bei einer der beiden Abrechnungsstellen eingelangt sind.

Artikel 27.

(1) Bei Anmeldungen, von denen auch nur eine die Verbindlichkeit ohne Einrechnung der nach den 26. Februar 1919 fälligen Nebengebühren nicht mit mehr als 2000 alten österreichisch-ungarischen Kronen beziffert, werden Differenzen bis ausschließlich 100 alte österreichisch-ungarische Kronen in der Weise vernachläßigt, daß der niedrigere der beiden angemeldeten Beträge der Zahlungsaufforderung und Zahlungsanweisung zu Grundegelegt wird.

(2) Übersteigt dagegen nach beiden Anmeldungen die Verbi.ndlichkeit den Betrag v on 2000 alten österreichisch-ungarischen Kronen, so werden in der gleichen Weise Differenzen bis 500 alte österreichisch-ungarische Kronen vernachläßigt.

Artikel 28.

(1) Liegen übereinstimmende vorbehaltlose Anmeldungen des Gläubigers und des Schuldners vor, so kann der Schuldner im Einvernehmen der beiden Abrechnungsstellen ohne weiteres Verfahren mit Entscheidung der zuständigen Abrechnungsstelle zur Zahlung aufgefordert werden.


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