Pátek 18. èervna 1926

Pøíloha k tìsnopisecké zprávì

o 35. schùzi poslanecké snìmovny Národního shromáždìní

republiky Èeskoslovenské

v Praze v pátek dne 18. èervna 1926.

1. Øeè posl. Patzela (viz str. 2219 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! (Hluk.) Über einen Antrag, der nach der Wahl der Antragsteller selbst im sozialpolitischen und im Budgetausschusse verhandelt werden sollte, liegt lediglich der Bericht des Budgetausschusses vor. Der sozialpolitische Ausschuß hat den Bericht nicht erstattet, und was der Budgetausschuß vorlegt, ist illegal, ist ein Bruch der Geschäftsordnung und reiht sich würdig jenen parlamentarischen Tathandlungen an, die nie eine Ehrensäule, eher eine Schandsäule des Parlamentarismus in diesem Staate gewesen sind. (Souhlas na levici.) Und wenn es die heutige Zoll- und Koalitionsmehrheit zu den Übrigen legt, so sprechen wir über eine solche Verhandlung unser tiefstes Bedauern aus und legen dagegen Verwahrung ein. Innerhalb weniger Tage soll eine Vorlage durchgepeitscht werden, welche eines der größten staatspolitischen Probleme beinhaltet. (Hluk. - Místopøedseda inž. Dostálek zvoní.) Man sieht, wie es den Herren selbst um die Besserstellung des kleinen Klerus ist, da sie eine Komödie daraus machen. Die Herren machen sich aus der sozialen Not des kleinen Klerus eine Komödie. (Hluk.) Der Antrag der Herren Abgeordneten Ing. Dostálek, Dr. Mièura, Zoch, Petroviè, Dr. Tiso und Genossen über die Regelung der Gehälter der Geistlichkeit der vom Staate anerkannten Kirchen und Religionsgenossenschaften entspringt dem Willen der ecclesia militans - und hier hat man es klar vor Augen gesehen - dem Staate ein Diktat aufzuerlegen und die längst fällige Abgrenzung der Rechtssphäre zwischen Staat und Konfessionsgemeinschaften ad kalendas graecas zu vertagen und ehedem freiheitliche bürgerliche Parteien als Trabanten vor den Siegeswagen der ecclesia militans zu spannen. Deswegen spannt man dieses Gesetz mit den Staatsbeamtenvorlagen zusammen, indem man behauptet, es müsse hiebei auch die Regelung der Einkünfte jener öffentlichen Funktionäre vorgenommen werden, die für den Staat die Matriken führen, wobei man verschweigt, daß die Herren die Matriken für ihre Religionsgemeinschaften führen und nur subsidiär für den Staat, und wobei man verschweigt, daß diese Funktionäre in anderen Dingen wie z. B. in der Erfüllung der Wehrpflicht allen anderen Staatsbürgern gegenüber weitaus begünstigt sind. (Rùzné výkøiky.)

Místopøedseda inž. Dostálek (zvoní): Prosím o klid.

Posl. Patzel (pokraèuje): Das ist ja wie in einer Judenschule oder oder wie im polnischen Sejm. Wir würden uns diese Diskussion gefallen lassen über eine provisorische Regelung der Angelegenheit, allerdings nicht durch Verordnung, sondern durch Gesetz, aber eben nur eine provisorische Regelung. Hier aber hat man, nachdem der Versuch, eine dauernde Regelung durch einen Ermächtigungsparagraphen in das Gesetz hineinzuschmuggeln, mißlungen ist, das Parlament mit einem Antrage überfallen, der ein Schleudermachwerk letzter Güte darstellt. Für diese Behauptung werde ich hier von diesem hohen Hause den Wahrheitsbeweis antreten.

Es ist wahr, man hat sich im Berichte des Budgetausschusses, der ein illegales Werk ist, wie ich wiederhole, zur gewissen Änderungen an der Vorlage verstanden. Diese Änderungen sind aber nur eine Verschleierung der ursprünglichen Absichten und, was das Charakteristische ist, sie sind geradezu eine Verschlechterung der Situation derer, für die etwas gebracht werden soll, für die ganz armen Geistlichen, zugunsten derer, die schon mehr haben. Denen, die genug haben, wird gegeben, denen aber, die wenig haben, wird nicht gegeben, was man ihnen versprochen hat. Auch das soziale Mäntelchen fällt bei dieser Vorlage vollständig in sich selbst zuzusammen. (Výkøiky na levici.) Wenn wir früher einen Initiativantrag eingebracht haben, wurde ängstlich darüber gewacht, daß wir den § 41 der Verfassungsurkunde ein halten, daß wir bei jedem Antrage, der den Staat auch nur einen Heller kostet, genau die Bedeckung nachweisen und begründen. Hier aber kommt ein Antrag von der Hälfte der Mitglieder dieses Hauses und bringt eine Bedeckungsformel, deren sich die Unterfertiger selbst schämen müssen, wenn sie ihren eigenen Antrag gelesen haben. Man hat nicht den Mut auszurechnen, wieviel das Gesetz kostet. Man hat vorher so hinterherum verlauten lassen, der Antrag Dostálek und Genossen würde den Staat finanziell mit 150 Millionen Kronen jährlich belasten. Man erzählt dann sub rosa, die neue Form, die der Budgetausschuß gefunden hat, erfordere lediglich einen Mehraufwand von 38 Millionen. Ein Beweis dafür ist uns nicht gegeben worden und auch der Berichterstatter hat den Beweis nicht gegeben.

Wie salopp der Antrag gemacht wurde, beweist auch Folgendes: Im Schlußabsatz des Motivenberichtes des Initiativantrages Dostálek und Genossen ist die Bemerkung enthalten: "Der mit der Durchführung dieses Gesetzes verbundene Aufwand ist wie bisher aus den zuständigen, vom Staate verwalteten Fonds zu bedecken." Nach dem Staatsvoranschlag für 1926 trägt der katholische Religionsfonds in diesem Jahre 2.7 Millionen. Die Herren Antragsteller würden sich schön bedanken, wenn man sie bei ihrem eigenen Antrag packen und für die Durchführung dieses Gesetzes ihnen lediglich diese 2.7 Millionen jährlich überantworten würde! (Sehr richtig!) Ich muß schon sagen, eine derart schlampige Ausarbeitung, die geradezu eine Verhöhnung des Parlamentes ist, haben wir auch in diesem Parlament in den letzten 6 Jahren nicht gesehen. Dabei ist das ein Antrag mit den Unterschriften der Mehrheit dieses Hauses. Es ist leichtfertige Schülerarbeit. (Trvalý hluk komunistických poslancù.) Und nun gestatten Sie mir, etwas auf das Problem einzugehen. (Hluk na levici trvá.)

Místopøedseda inž. Dostálek (zvoní): Prosím o klid.

Posl. Patzel (pokraèuje): Wenn man den Mut hat, als offener Gegner einer solchen Vorlage aufzutreten, dann wird einem oft aus katholisch-klerikalen politischen Kreisen entgegengehalten: "Gebt uns das Kirchenvermögen und den Religionsfond unversehrt wieder und wir werden an den Staat keine Ansprüche stellen." Gestatten Sie mir eine kleine geschichtliche Untersuchung, inwieweit dieses Argument der Wahrheit entspricht. Ich sage Ihnen: Wenn die Herren mit dieser Revindikationstheorie kommen, dann begeben sie sich auf Glatteis, es könnten sonst die toten Protestanten von 1620 aufstehen und verlangen, daß man ihnen wiedergebe, was man ihnen zur Zeit der Gegenreformation genommen hat. (Sehr richtig!) Da kommen wir auf eine Revindikationstheorie, von der die Anhänger der ecclesia militans wahrscheinlich nichts werden wissen wollen. Wir müssen also den Status nehmen, wie er sich unter Österreich rechtlich entwickelt hat. Die erste Form von Staatsbeiträgen zu dem Einkommen katholischer Seelsorgegeistlicher finden wir in einen Vertrag des Kaisers Ferdinand II, des großen Führers der Gegenreformation aus dem Jahre 1630, mit dem damaligen Papst. Hierin wird zugesichert, daß aus der cassa salina, dem Erträgnis des Salzregals, den katholischen Priestern Zuwendungen gemacht werden als angebliche Entschädigung für Verluste, die ihre Kirchengemeinschaft in früheren Zeiten erlitten hat. Davon aber, was die andern verloren haben, was jene verloren haben, die man hier in Prag geköpft hat, die evangelischen Geistlichen, die hinaus ins Exil gehen mußten, nach Sachsen und nach den masurischen Gegenden, wo sie neue Kolonien gründeten, davon wird nicht gesprochen. Aber diese Entwicklung hat immerhin geradezu ungeheuerliche Formen angenommen, bis dann die kirchenpolitische Gesetzgebung Kaisers Josef II. in diese Systemlosigkeit Ordnung zu bringen suchte, indem Kaiser Josef II. eine Anzahl katholischer Klöster säkularisierte, aber nicht, um das Vermögen für den Staat zu behalten, sondern um das Vermögen der Besorgung und Bezahlung gottesdienstlicher Funktionen zuzuführen. Kaiser Josef II. bildete bekanntermaßen aus dem inkamerierten Vermögen aufgelöster Klöster den Religionsfond. Wie dieser aufgeklärte Despot das Verhältnis zwischen Staats- und Kirchengemeinschaft auffaßte, darüber sind interessante Äußerungen in dem bekannten Kabinettschreiben vom 17. Jänner 1783 an den Freiherrn von Khlesel enthalten. Das sind Auffassungen, die heute noch ernsthaft diskutiert werden können. Der Kaiser schrieb damals: "Die staatliche Fürsorge für den Seelsorgeklerus ließe sich auf zwei Wegen denken: Entweder der Staat übernimmt alle geistlichen Einkünfte der gesamten Monarchie und mißt einem jeden einen hinlänglichen Gehalt aus, oder er erhebt den Bestand des geistlichen Vermögens, sieht, wie weit er mit demselben auslangen könne, und wo und wann sich ein wirklicher Abgang gegen den Bedarf äußert und nirgends ein Überfluß mehr vorhanden wäre, so ersetzt er denselben aus Staatsmitteln. Ich will mich nur an diesen zweiten Weg, so zwar der weitwendigste ist, insoweit einstweilen halten, als die Unmöglichkeit, mit demselben zum Ziel zu gelangen, sich nicht äußert, wo alsdann ersterer, als der unfehlbarste müßte ergriffen werden."

Kaiser Josef stand bekanntlich auf dem Standpunkte der Einziehung alles Kirchenvermögens, um die Drohnen zu beseitigen, und diejenigen, welche wirklich geistliche Funktionen gegenüber der Bevölkerung vollziehen, ordentlich und angemessen zu bezahlen, ihnen einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Das war der Grundsatz, den er in einem andern Reskript aussprach, der Grundsatz der Generalverteilung, damit nicht der eine in Üppigkeit und Wohlsein schwelge, während der andere Amtsbruder, der draußen mit dem Kleinen, dem Arbeiter und Bauern zusammenkommt, ein klägliches Dasein führe. (Souhlas na levici.)

Man sagt uns, der Staat habe den Religionsfond schlecht verwaltet. Wie liegen die Dinge wirklich? Auch da ist ganz wertvoll, in der Geschichte zu prüfen und den Dingen nachzugehen. Kaiser Josef bestimmte in einem seiner Edikte, daß der Inhaber wohlhabender Pfründen aus jenem Überschuß, den er zum Leben nicht mehr brauche, einen Teil für den Religionsfond herzugeben habe, damit aus diesem - das war ein guter Gedanke der christlichen Kommunität - der arme Geistliche bezahlt würde. (Sehr gut!) Er ordnete an, daß von allen nach der Fassion des Jahres 1782 mit über 600 Gulden dotierten Benefizianten ein Beitrag an den Religionsfonds zu entrichten sei. Wie aber verhielten sich jene, die immer die christliche Nächstenliebe im Munde führen? Noch hatte der Leichnam Kaiser Josefs kaum die Ruhestätte in der Kapuzinergruft gefunden, kam der Säkular- und Regularklerus und versuchte sich diesem Gebote zu entziehen. Mit Hofdekret vom 28. Juni 1793 wurde die Säkulargeistlichkeit befreit mit Ausnahme der Herren Bischöfe, so daß nunmehr die Erzbischöfe, die ein Jahreseinkommen von über 18.000 Gulden hatten, und die Bischöfe, die ein Jahrespersonaleinkommen von über 12.000 Gulden hatten, verpflichtet waren, von dem Überfluß 7 1/2% an den Religionsfonds zu restituieren. Die Regulargeistlichkeit aber, welche die reichsten Stifte und Klöster besaß, erzwang sich vom schwachen Kaiser Franz eine Pauschalierung ihrer Beiträge an den Religionsfonds. (Hört! Hört!) Und, meine Herren, wie werden diese Beiträge geleistet? Als man im Jahre 1874 im alten Österreich das Gesetz über die Beiträge der katholischen Geistlichkeit zum Religionsfond schuf, um aus einem Wirrwarr zu geregelten Verhältnissen zu kommen, stellte damals der Motivenbericht der Regierung zum Gesetz Nr. 51 vom Jahre 1874 fest, daß die reichsten Stifte und Klöster sich um ihre brüderliche Hilfeleistung für die arme Geistlichkeit herumgedrückt haben. Das reiche Schottenstift in Wien - und die Herren haben sich um die Steuer immer zu drücken verstanden - das so reich war, daß es aus Besitz und Einkommen 48.000 Gulden Staatssteuer zahlen mußte und gezahlt hat, verstand sich nur zu 800 Gulden Beitrag für die armen Religionsfondspfarrer, das Stift Melk, das 30.000 Gulden Staatssteuer zahlte, 1050 Gulden, Klosterneuburg mit 54.000 Gulden Staatssteuer 7946 Gulden, in Böhmen zahlte das reiche Stift Strahov 2533 Gulden, Tepl 2110 Gulden, Politz 1624 Gulden, Braunau 630 Gulden, Emaus 210 Gulden, Margarethen 240 Gulden, Ossegg 744 Gulden, das reiche Hohenfurth 840 Gulden und die Kreuzherren 714 Gulden. Aus Böhmen flossen dem Religionsfond durch diese Beiträge also 11.705 Gulden zu. Aus Mähren kamen 2377 Gulden, und zwar zahlte das Stift Raigern 697 Gulden und Paltenberg 252 Gulden. Aus Schlesien, wo reiche Pfründen sind, ist in den Religionsfond durch diese 70 Jahre kein Heller Beitrag der Stiften und Klöster geflossen! Nun sagt der Bericht des konfessionellen Ausschusses des Wiener Abgeordnetenhauses damals: Aus Kärnten, Krain, Küstenland, Dalmatien, Schlesien und der Bukowina war niemals ein Pauschalbeitrag des Regularklerus im Staatsvoranschlag ersichtlich. (Hört! Hört!) 270 wohlhabende Klöster aus allen Gebieten Westleithaniens haben ganze 70 Jahre keinen einzigen Gulden zum Religionsfonds bezahlt, um armen Brüdern auszuhelfen. Da hat nicht mit Unrecht der Bericht des Herrenhauses, des immer gutkatholisch gesinnten Herrenhauses, damals gesagt, daß es doch notwendig erscheint, die Solidarität der kirchlichen Zwecke endlich einmal herzustellen. Wir sehen, wie die Herrschaften immer die Solidarität der kirchlichen Zwecke gefühlt haben. Sie sehen, wie wir Recht haben zu verlangen, daß nun einmal doch innerhalb der Kreise, die da wohlhabend und in Seide und Schmuck und in wallenden Gewändern einhergehen, erst einmal die christliche Nächstenliebe richtig geübt wird.

Man bringt uns nun ein solches Gesetz, mit dem man nicht eine vorübergehende Maßnahme schaffen, sondern für alle Zeiten diese Frage außer Diskussion stellen will. Man bringt uns aber keine Aufstellung darüber, wie groß heute das eigentliche Vermögen der einzelnen Konfessionen und Religionsgemeinschaften ist, man gibt uns keine Ziffern darüber, was für Besitz und Vermögen der Religionsfonds in Wirklichkeit hat. Das Gesetz Nr. 51 vom Jahre 1874, von dem ich eben gesprochen habe, mit seinem Motivenbericht, besteht heute noch formell, ist nicht aufgehoben, und wir haben keine Statistik, in welcher Weise heute noch die wohlhabenden Pfründenbesitzer zum Religionsfonds beitragen. Das, meine Herren, kann doch kein Ausweis sein, wenn es im Staatsvoranschlag für das Jahr 1925 heißt, daß dem katholischen Religionsfonds in der Èechoslovakei 4,076.212 Kronen zufließen sollen, während dieser Betrag für das Jahr 1926 nur mehr mit 2,706.991 Kronen errechnet wird. Da kommt man auf eine charakteristische Tatsache. Den Herren, die das nicht wissen, empfehle ich, immer für Studienzwecke die alten österreichischen Staatsvoranschläge zur Hand zu nehmen, welche klare Darstellung diese bieten, auch auf dem Gebiete des Religionsfondes. Der Voranschlag des Ministeriums für Kultus und Unterricht in Wien hat jedem Staatsbürger die Möglichkeit geboten, bei jedem einzelnen Religionsfondsgeistlichen festzustellen wieviel er bekommt. Da sind nun auch einzelne Ziffern, die ich nur so vergleichsweise anführen will, recht interessant, um den Ansprüchen jener entgegenzutreten, die uns diesen Gesetzentwurf gebracht haben. Schon das ist charakteristisch, daß nach dem Voranschlag für das letzte Friedensjahr die Einkünfte des katholischen Religionsfonds für Böhmen, Mähren und Schlesien in Vorkriegskronen - ich betone: Vorkriegskronen - 2,582.897 Kronen betragen sollten, während jetzt in der Èechoslovakischen Republik der Religionsfonds in der verminderten èechoslovakischen Krone, die doch etwas anderes ist als die österreichische Vorkriegskrone, 2,706.991 Kronen trägt. Da scheint es mir, meine Herren, daß es mit den Beitragsleistungen derjenigen, die von ihrem Überfluß etwas hergeben könnten, recht dünn und mager bestellt ist. Aber darüber hat doch die gesetzgebende Körperschaft das Recht, Aufschluß zu verlangen, daß auch diejenigen beitragen, die im Überfluß leben. Auch das ist so ganz charakteristisch! Der katholische Religionsfonds hat in der Èechoslovakei ein einziges Gut, das ist das Religionsfondsgut Neudek im Erzgebirge. Sein Reinertrag wurde im letzten Friedensjahr errechnet - nach allen Ausgaben und Abschreibungen - mit 215.410 Kronen. In der Èechoslovakei wird der Ertrag, und zwar in den Jahren, wo Holz geschlagen und verkauft wurde - wir haben es selbst gesehen - mit 989.000 Kronen errechnet. Meine Herren, wir fragen uns auch - das heißt, wir brauchen uns nicht zu fragen, wenn wir diese Dinge kennen - warum sich die Herren einer friedlichen Lösung der Dinge widersetzen, sich als Gegner aufspielen, wenn man verlangt, daß die Èechoslovakische Republik entweder nach eigenen Anträgen oder wenigstens in Fortsetzung der kirchenpolitischen Gesetzgebung des alten Österreich das Problem des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat aus der Welt schafft. (Souhlas na levici.)

Auf etwas will ich hinweisen: Alle Kirchen und Religionsgemeinschaften haben, wenn sie leben, wenn sie existenzberechtigt sein, wenn sie vom Staate anerkannt sein sollen, ihre Pfarrund Kultusgemeinden gründen müssen auf Grund des Gesetzes Nr. 68 vom Jahre 1874, im östlichen Gebiete des Staates besteht ein ganz analoges Gesetz aus dem alten Ungarn. Die Èechoslovakische Republik hat dann die Kirchenverfassung dieser Kirchengemeinden übernommen, Änderungen verlangt und sie bestehen hier zu Recht. Ganz anders stehen die Dinge mit den Rechtsverhältnissen der katholischen Kirche. Es hat zwar auch das alte Österreich in demselben Jahre 1874 ein Gesetz geschaffen über die Konstituierung der katholischen Pfarrgemeinden, das Gesetz Nr. 50 vom Jahre 1874, von dem der Motivenbericht des Herrenhauses sagt, daß es einer der wichtigsten Schritte zur Lösung der großen kirchenpolitischen Fragen ist. Dieses Gesetz bestimmt im § 35, daß die Gesamtheit der in einem Pfarrbezirk befindlichen Katholiken desselben Ritus eine Pfarrgemeinde bilden, und diese Pfarrgemeinde hat zur Bestreitung ihrer Auslagen nach § 36 das Umlagenrecht, ebenso wie alle anderen Religionsgemeinschaften und Konfessionen, die jedoch ihre Ausgaben aus den Steuern und Abgaben ihrer Mitglieder bestreiten müssen. Aber nun kommt der Pferdefuß. § 37 dieses Gesetzes sagt: "Nähere Vorschriften über die Konstituierung und Vertretung der Pfarrgemeinden, dann über die Besorgung der Angelegenheiten derselben werden durch ein besonderes Gesetz erlassen." Und da begann eben der Einfluß von der anderen Seite, und dieses Sondergesetz ist bis zum heutigen Tage nicht erschienen und auch die Èechoslovakische Republik hat diese Lücke nicht ausgefüllt, trotzdem charakteristischerweise nach 4 Jahren, im Jahre 1878, eine Verordnung erschien, die provisorisch bis zur Erlassung dieses Gesetzes die Aufgaben der Kirchengemeinde wie bisher der Ortsgemeindevertretung übertrug, und trotzdem, was ebenso charakteristisch ist, 20 Jahre später im alten Österreich das Gesetz Nr. 7 ex 1895 erlassen wurde, welches die Art der Einhebung und die Art der Umlagen der katholischen Pfarrgemeinden genau festgestellt. 20 Jahre, nachdem das Gesetz noch nicht in Kraft gesetzt war, hat man noch ein Ergänzungsgesetz geschaffen, in dem man bestimmte, von welchen Steuern Umlagen erhoben werden können, und hat interessanterweise das Umlagenrecht auf juristische Personen erstreckt, und zwar so, daß sie je nach der Kopfzahl der Angehörigen der Konfession der betreffenden Gemeinde zu den Religionsgemeinschaften beitragen sollen. Auch dieses Gesetz, das die Möglichkeit bietet, die ganze Angelegenheit außer Streit zu stellen und die katholische Kirche dahin zu verweisen, daß sie sich wie die anderen konstituiert und von dem bösen Odium, von dem die Herren immer sprechen, befreit, daß die Angehörigen anderer wider ihren Willen zu Leistungen gezwungen werden, auch dieses Gesetz ist bis zum heutigen Tage nicht durchgeführt. Vielleicht haben die èechischen Nationalsozialisten im Jahre 1920 einen großen Fehler begangen, daß sie in der Art ihres Auftretens mit dem berühmten Antrag Nr. 1 den Bogen etwas überspannt und die Situation damals so gestaltet haben, daß heute, wie es scheint, die Gelegenheit für eine ruhige parlamentarische Behandlung der Frage und für eine auf vernünftigem Wege herbeigeführte Lösung der ganzen Angelegenheit ziemlich verschoben erscheint. Und das ist kein Glück für einen Staat und die Bevölkerung, wenn die Leidenschaften immer wieder mit diesem Problem aufgewühlt werden. (Souhlas na levici.)

Die in all den Jahren in den Bezügen der Geistlichkeit eingetretene Unordnung hat dann das österreichische Kongruagesetz, ein Provisorium vom Jahre 1885, und ein ordentliches Gesetz vom Jahre 1898 beseitigt und ebenso ein paralleles Gesetz, der ungarische Gesetzartikel XIV aus dem Jahre 1898, der allerdings weiter ging, indem er, insolange die katholische Kirche Zuwendungen erhält, auch allen anderen vom Staate anerkannten, bezw. rezipierten Konfessionen und Religiongesellschaften eine staatliche Unterstützung gewährt. Zweifellos muß man zugeben, daß heute die Verhältnisse eines großen Teiles der Geistlichkeit triste sind, daß es unter den kleinen Landgeistlichen, unter den Geistlichen im Gebirge, Verhältnisse gibt, die bittertraurig sein mögen und nach Regelung schreien. Und ich glaube, daß es im Grunde auch unter den sozialistischen Parteien gar keinen Menschen gibt, der nicht damit einverstanden wäre, ein Provisorium zu schaffen, damit die Zeit ausgenutzt werden kann zu einer ordentlichen Diskussion und ruhigen Festlegung der Rechtssphäre zwischen Kirche und Staat, um diese Dinge für immer aus dem politischen Streit auszuscheiden. Aber da müssen wir uns verwahren, daß man erst im Wege von Ermächtigungsparagraphen eine Perennierung, eine Verewigung des jetzigen Zustandes in das Beamtengesetz hineinschmuggeln wollte, daß wir zu einer Zeit, wo man den Beamten und Lehrern ein schlechtes Gesetz gibt, wo man die arbeitenden Menschen mit neuen Steuern belastet und bedrückt, wo man uns Zölle auferlegt, in der Zeit einer großen wirtschaftlichen Krise zustimmen sollen, daß hier die Gewaltsverhältnisse dieser Art von Staatsbürgern für alle Ewigkeit festgelegt und aus Staatsmitteln getragen werden sollen. Wie ganz anders hat man im alten Österreich - und das ist gerade für die bürgerliche Parteien von Interesse - das Problem aufgefaßt! Die bürgerlichen Parteien scheinen vielfach zu vergessen, daß es einmal ein freiheitliches Bürgertum gab, das diesem Problem ganz anders gegenüber stand. Wenn man zu dem von mir erwähnten Gesetz vom 7. Mai 1874 - das waren die Bestimmungen zur Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der katholischen Kirche - den Motivenbericht der damaligen Regierung liest, so wirkt das den heutigen Verhältnissen gegenüber geradezu erschütternd. Die Regierung gab im Abgeordnetenhaus eine große, gedanklich wohldurchdachte geschichtliche Entwicklung aller Ideen vom Josefinismus, vom Polizeistaat und der Entwicklung der Rechtsverhältnisse zwischen Kirche und Staat, über die Frankfurter Grundrechte bis zu den Bestimmungen der österreichischen Märzverfassung und sagt dann: "Fern von jeder Beeinflussung des Glaubens und Gottesdienstes ist es daher der staatlichen Gesetzgebung vorbehalten, die äußeren Rechtsverhältnisse der katholischen Kirche sowie jeder anderen Kirche innerhalb des staatlichen Gebietes zu regeln und zu ordnen. Zu den äußeren Rechtsverhältnissen aber muß alles gerechnet werden, wodurch diese Kirchengemeinschaften mit staatlichen Organen in Wechselwirkung treten." Dann kommt eine kurze Schilderung der Bedeutung der katholischen Kirche. Das war eine Verbeugung, eine Anerkennung wegen der Zahl ihrer Mitglieder. Dann heißt es: "Dieser Umstand sowie der Einfluß der Seelsorgegeistlichkeit auf alle Lebensverhältnisse der katholischen Bevölkerung und der amtliche Charakter dieser zur Mitwirkung an verschiedenen öffentlichen Einrichtungen berufenen Kirchenvorsteher erheischt eine besondere Fürsorge des Staates in zweifacher Richtung. Denn es wird einerseits zur durch das Interesse des Staates hervorgerufenen Aufgabe desselben, im Wege der Gesetzgebung dafür zu sorgen, daß die materiellen und die gesellschaftlichen Verhältnisse der Seelsorgegeistlichkeit ihrem erhabenen Berufe und ihrer hervorragenden Stellung entsprechend geordnet werden, andererseits aber wird es auch zur Pflicht des Staates, gegenüber der Kirche als Gemeinschaft der sämtlichen im Staatsgebiete lebenden katholischen Glaubensgenossen nun dafür Sorge zu tragen, daß die Heranbildung der Kandidaten für die Seelsorgegeistlichkeit der hohen Aufgabe dieses Standes entspricht, daß den Übergriffen der kirchlichen Hierarchie innerhalb des Staatsgebietes energisch entgegengetreten wird und der Mißbrauch religiöser, gottesdienstlicher Funktionen zur politischen Agitation hinangehalten, sowie daß das Vermögen der kirchlichen Genossenschaften zweckentsprechend verwaltet und verwendet wird." Wenn die Urheber des Antrages und die Mitunterfertiger bei den èechischen und deutschen bürgerlichen Parteien sich das zur Richtschnur und zum Muster genommen hätten, hätten wir andere Diskussionsmöglichkeiten. Wir könnten uns über diesen Gegenstand sachlich auseinandersetzen und es würde sich vielleicht ein Weg dazu finden, nicht aber, indem Sie uns einen Fetzen Papier vorlegen, der nur leere Phrasen enthält und keine sachlichen Begründungen.


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