Úterý 15. bøezna 1927

Wenn ich einige Reformpläne solcher Art aufgezeigt habe, kann ich diesen Teil meiner Ausführungen nicht abschließen, ohne auch auf die Reformbedürftigkeit des ganzen Baurechtes hinzuweisen. Auch in dieser Beziehung hat meine Partei niemals mit Anregungen zurückgehalten. Anregungen, deren Verwirklichung billiger als billig gewesen wären, sie wären umsonst gewesen und hätten außerordentlichen Nutzen gestiftet. Ich nenne nur den Antrag des Kollegen L. Wenzel nach Schaffung eines Gesetzes zur Sicherstellung baurechtlicher Forderungen. Dieses Gesetz könnte im guten Sinne revolutionieren. Vielleicht ist das Fehlen eines solchen Gesetzes der Grund hiefür, daß die Bautätigkeit bisher fast ausschließlich öffentliche Nothilfe war, daß die privatwirtschaftliche Selbsthilfe versagte. Ich will nicht behaupten, daß die Privatwirtschaft nicht versuchte, die spekulative Praxis auch gegenüber dem Problem der Wohnungswirtschaft anzuwenden. Das kann ich nicht behaupten, weil ich das nach Behauptung des Charakters der Privatwirtschaft mit gutem Gewissen nicht darf. Aber es kann nicht geleugnet werden, daß die konsequente Fernhaltung des Privatkapitals vom Wohnungsmarkte, bzw. Wohnbau zum Teil auch erfolgte wegen des bestehenden Risikos der Anlage selbst, also nicht nur des Mangels an Rentabilität. Unmittelbar nach dem Umsturze war es der verlorene Bauaufwand, mit dem das Privatkapital zu rechnen hatte, heute sind es lediglich Organisationsfehler im Baurechte, welche das Risiko des Verlustes der Anlage von Kapital oder Arbeit bei Bauten weiter geschehen lassen. Der Bauhandwerker, der seine Arbeit, sein Material in den Hausbau steckt, hat keine Sicherung für seinen Aufwand und das lediglich eines Umstandes wegen, der behoben werden könnte durch das genannte Gesetz über die Sicherstellung baurechtlicher Forderungen. Diese Gedanken bedürfen einer Erklärung an einem Beispiel. Angenommen, es würde ein Haus (3stöckig) um den Betrag von 700.000 K gebaut, so besteht die Finanzierung dieses Hausbaues so, daß die Belehnungsgrenze für erste Hypotheken meist nur bis zu 40% des Bau. Wohnwertes ausgedehnt wird, die Gewährung der zweiten Hypothek bis zu einer Grenze von 60%. Die übrigen 40% streckt der Bauherr aus seinem Eigenkapital in den Hausbau oder es tut es der Bauhandwerker, der seine Arbeit und sein Material in den Bau kreditiert. Die Forderungen des Bauhandwerkers sind ungesichert. Sie betragen, den Grenzfall des angezogenen Beispiels betrachtet, 280.000 K. Für diesen Kredit kann sich der Bauhandwerker als Gläubiger bestenfalls im umständlichen Grundbuchverfahren eine Sicherung schaffen. Das Gesetz über die Sicherstellung - baurechtlicher Forderungen erstrebt diese Sicherstellung in einfacher, dabei möglichst kostenloser Weise an. Ein Bauvermerk im Grundbuch soll genügen, Bauforderungen sicherzustellen, d. h. ihnen das Pfandrecht einzuräumen. Ein derartiges Gesetz besteht, bereits in Nordamerika seit mehr als 60 Jahren, in Deutschland seit dem Jahre 1909. Wenn in Amerika so gut wie keine Wohnungsnot besteht, wenn sie in Deutschland organisierter bekämpft werden kann, hat das nicht zuletzt seine Ursachen in der Existenz eines solchen Gesetzes. Bei der ungeheurigen Entwicklung der amerikanischen Städte kann dem stets vorhandenen Wohnungsbedarf fast immer im Augenblicke Genüge geleistet werden. Es gibt in Amerika Städte, welche für die alljährlich zuströmenden Zehntausende von Familien Wohnraum in Reserve halten und andauernd denselben erweitern. Nach dieser Sicherstellung, wie wir sie in der Sicherstellung der baurechtlichen Forderungen verlangen, kann schlimmstenfalls noch das Risiko des Wertverlustes eintreten. Das ist aber bei dem Zustande der Stabilität der Verhältnisse kein solches Risiko, daß es den Privaten zurückscheuen ließ, seine Arbeit, sein Material, also sein Besitztum im Wohnungsbau zu verankern. Denken wir einmal, nachdem wir das Baugesetz verabschiedet haben werden, über solche Reformen auf dem Gebiete der Baugesetzgebung nach und bemühen wir uns, wenigstens einen Teil der Gedanken bei dem kommenden Baugesetze zu verwerten.

Es ist eine vielfach auch angefeindete Meinung, die wir in Beziehung auf die Baupflicht der Unternehmungen haben. Uns erscheint die Baupflicht des Unternehmers für seine Arbeiter und Angestellten als eine elementare Pflicht. Es wäre wiederum falsch, behaupten zu wollen, daß sich in keinem einzigen Falle das Unternehmertum dieser Pflicht erinnert hätte. Aber es sind gut 80% desselben, die um diese Pflicht bisher herumgekommen sind, ohne sich das geringste Gewissen daraus zu machen.

Wer ist es aber, der unter dem sozialen Übel der Wohungsnot heute am meisten zu leiden hat? Eben der Arbeiter und Angestellte, der, hauptsächlich auch aus dem Grunde, weil er bei seinen bescheidenen Einkommensverhältnissen die hohen Mieten der Neuhäuser nicht erschwingen kann, bis zur Unerträglichkeit in schwerste Lage gerät.

Da kann es nur zweierlei geben: entweder es wird diesen Arbeitsmenschen durch ein Äquivalent die Erhöhung gegenüber der Friedensmiete parallelisiert oder der Unternehmer stellt dem Arbeitsmenschen die Wohnungen zur Verfügung. Es ist viel zu wenig erkannt, daß die Wohnungen für die Arbeiter und Angestellte des Unternehmers eigentlich ebenso fundus instructus desselben sind wie jeder Teil der Betriebsstätten des Unternehmens. Kein Unternehmer kommt um die Notwendigkeit herum, je nach Bedarf seine Betriebstätten zu erweitern, seine Materiallagerräume genügend groß zu gestalten u. dgl. m. Was ist denn auch in den letzten Jahren in dieser Beziehung tausendfach geschehen. Mit dem Wachstum des Betriebes aber auch jenen Teil des fundus instruktus zu vermehren, wie wir ihn im Hinweis auf die Arbeitern. Angestelltenwohunungen dartaten, fällt gar nicht als elementare Pflicht ein, dafür läßt man die Öffentlichkeit sorgen, die Gemeinde, die Bezirke und den Staat. Da muß etwas an Pflicht gesetzlich festgelegt werden, eine gesetzliche Pflicht, die durch weitestgehendste Begünstigungen für den Arbeitnehmerbau den Unternehmungen auch tragbar gemacht werden kann. Ich stehe nicht an auch das letzte als nötig zu erklären und denke hiebei an die augenblickliche Form der Wirtschaft. Aber in dem Verhältnisse des Gewinnes des Unternehmers, der vielfacher Modifikationen unterworfen wird, soll und muß ein Teil auch zur Befriedigung der Wohnungsnot verwendet sein. Eine gesetzliche Verpflichtung hiezu kann sehr wohl eine zeitliche Begrenzung finden.

Niemand, kein Faktor hat in dem Maße bei der sozialen Wohnungsfürsorge so versagt als die Banken. In keinem Falle ist der Unterschied zwischen ihren nur aus Rentabilitätsinteressen zusammengesetzten Handlungen und den der Sparkassen, die in erster Linie heute noch nach gemeinwirtschaftlichen Gesichtspunkten handeln, so deutlich geworden. Ich weiss, daß zwischen Banken und Sparkassen stets ein Unterschied bestand. Die Sparkassen dienten vorzüglicherweise als Hypothekarkreditinstitute, während die Banken primär dem Handel dienten. Aber daß die Banken an dem Wohnungsübel ohne die geringste Teilnahme vorübergingen, das fordert zur schärfsten Verurteilung heraus und das läßt es auch als notwendig erscheinen, in dem kommenden Baugesetze Bestimmungen festzulegen, nach denen die Banken verhalten werden wenigsten den Bedarf an Wohunugen für die eigenen Angestellten zu erstellen. Ich will für dieses Versagen der Banken, wie ich es geschildert habe, einen speziellen Fall anführen: Die Stadt Gablonz erhielt 1923 die Staatsgarantie für 32 Wohnhäuser mit über 100 Wohnungen zugesichert. Sie wollte dieses Bauprogramm tatsächlich verwirklichen und ersuchte die am Platze befindlichen Geldinstitute um Kredite, die Sparkasse so gut wie die Banken. Sie erhielt zwar von den Sparkassen Baugeld in der Höhe von K 10 Millionen, für welche Summe 22 Wohnhäuser mit 72 Wohnungen errichtet werden konnten, die Banken aber weigerten sich, auch nur einen Heller in das Bauprogramm der Stadt Gablonz anzulegen. (Výkøiky posl. Krebse.) Dabei bestehen in Gablonz 6 Großbanken mit einem jährlichen Platzumsatze von 1000 Millionen Kronen, sodaß die von ihnen verlangten 5 Milionen Kronen zur Verabschiedung des letzteren Teiles des Bauprogrammes lediglich ein halbes Prozent des Jahresumsatzes betragen hätte. Ich wiederhole die Gedankengänge, die ich schon äußerte: Wir wissen, daß wir das privatkapitalistische Interesse nicht ausschließlich in ein soziales verwandeln können. Es muß aber doch möglich sein, ein gesetzliches Mittel zur Lösung der brennendsten Tagesfrage gegen über eines solchen bezeichneten hundertprozentigen Wiederstandes gerade jener Faktoren zu schaffen, die sehr wohl einen Bruchteil ihres Gewinnes aus der Not jener schöpfen, für die ein Stück dieser Not behoben werden soll.

In diesem Zusammenhange erwähnen wir auch die Sozialinstitute, welche im möglichsten Maße die aufgesammelten Gelder der Wirtschaft zurückführen können gerade durch die pflichtgemäße Förderung des Wohnungsbaues. Da müssen wir uns von einer Skepsis befreit sehen, welche uns erfüllt, der Skepsis über die Aufteilung dieser von allen zusammengesteuerten Mittel. Die Verwaltungen der Sozialinstitute dürfen bei der Verteilung der Mittel für öffentliche Zwecke sich nur nach dem Grundsatze der Gerechtigkeit leiten lassen.

Ein kommendes Baugesetz, das nicht nur den Charakter eines Provisoriums tragen darf, sondern das an die definitive Regelung aller Einzelheiten des Wohnungsproblems enthalten muß, wird auch die Frage der Mietbildung lösen müssen. Hier keimt nach der Meinung weiter Kreise das ganze Problem. Man argumentiert, wenn die öffentliche Nothilfe des Wohnbauproblems nicht Herr werden kann, wenn hiezu das Privatkapital herangezogen werden muß, muß diesem Privatkapital seine Beteiligung an der Arbeit schmackhaft gemacht werden. Das kann, so spricht man weiter, durch die Freilegung der Mietbildung geschehen. Die Freiheit der Mietbildung ist eigentlich schon hier. Sie ist ja für Neubauten gegeben. Das genügt jedoch nicht. Man will auch den Mieter für diese Wohnungen. Man fordert durch ein Experiment Nachfrage nach neuen Wohnungen zu gestalten und glaubt das erreichen zu können mit der Aufhebung des Meisterschutzes zum Zwecke der Schaffung genügend solventer Nachfrage nach neuen Wohnungen. In gleicher Weise beschäftigte sich mit der Frage der Mietbildung auch der Beirat für Wirtschaftsfragen. Sein Urteil stützt, dieser Beirat nach dem Motivenberichte zu seinen Vorschlägen namentlich auch folgende Gründe: 1. Die niedrigen Zinse in den Althäusern bringen es mit sich, daß keine genügend starke und solvente Nachfrage nach Wohnungen in einem Neubau vorkommt. 2. Der Mieterschutz erschwert die Beschaffung des für Neubauten erforderlichen Kapitals, weil die Geldinstitute als Geldgeber den Ertragswert der Neubauten nach dem Ertragswert eines ähnlichen alten Hauses bestimmen und darnach die erstrangigen Darlehen bemessen. 3. Der Mieterschutz beschränkt auch den Realitätenmarkt und zwar sowohl bei alten wie neuen Häusern.

Wir anerkennen desgleichen die Zusammenhänge zwischen Mieterschutz, Bauförderung und Interessiertheit des Privatkapitals, für den Baumarkt durchaus und das auch in dem Sinne, daß die Zwangsverhältnisse auf dem Wohnungsmarkte bis zu einem gewissen Grade hemmend wirken. Eine Lösung der Zwangsverhältnisse, zu der wir uns grundsätzlich bekennen, kann jedoch erst nach deren gefahrloser Einrichtung erfolgen, nach der Schaffung eines genügenden Vorrates in finanzieller Beziehung für den sozialschwachen Mieter mietbarer Wohnungen. Eine Sicherung wird mit abgeben die Zerstörung der Meinung über die Knappheit des Gegenstandes. Es ist geradezu zu einer Art Psychose geworden, daß man meint, der Wohngegenstand würde niemals auslangen. Vielleicht würde ein Großteil des Bedarfes heute schon gedeckt werden können, wenn alles, was tauglich zur Wohnung ist, zum Wohnzwecke herangezogen würde, wenn es kein Thesaurieren der Wohnungen gäbe. (Sehr richtig!)

Zweierlei muß erreicht werden: Durch größtmöglichste Anspannung der öffentlichen Nothilfe muß ein großer Wohnungsvorrat geschaffen werden, der nicht nur dem Bedarfe stets mehr genügt sondern der es im Augenblicke der Einrichtung der wirtschaftlichen Freiheit auf dem Wohungsmarkte nebst anderen Sicherungen am meisten unmöglich macht, daß die Spekulation sich austobt. Soviel müssen wir tun, daß im Augenblicke der Einrichtung der wirtschaftlichen Freiheit das Angebot an Wohnungen nicht nur die Anfrage befriedigt sondern übersteigt. Dann wird es werden wie mit der Einrichtung der wirtschaftlichen Freiheit in allen anderen Zweigen wie sie der Zwangswirtschaft erfolgte.

Die Zinserhöhungen der Altmieten im jetzigen Ausmaße und fortgeführt zu dem Zwecke der Angleichung an die Mieten in den neuen Häusern steht wie wir wissen im Projekte der staatlichen Reform. Dabei darf ich wohl sagen, daß jedes Experiment in dieser Beziehung notwendig die Regelung der Einkommensverhältnisse der Arbeiter und Angestellten verlangt. (So ist es!)

Dasselbe gilt auch vom Baubeitrag, der ja nichts anderes ist als eine umschriebene Mieterhöhung. Im übrigen ist die Organisation des Baubeitrages im Regierungsentwurfe des großen Bauförderungsgesetze eine solche gewesen, daß sie auch Hausbesitzer nicht befriedigte. Er kam ihm nur sehr problematisch zugute, der Staat beanspruchte von demselben den besseren Teil, allerdings auch für Zwecke der Wohnungsfürsorge. Wenn die Regierung den Plan wiederholt, dann muß eines in ihm neu verankert werden, der Baubetrag muß einesteils dem Hausbesitzer im Augenblicke greifbar sein, andernteils dem Gebiete zur Verfügung stehen, aus dem er entnommen ist. (So ist es!) Als Zinserhöhung, die er darstellt, muß ihm der Schutz der sozial Schwachen parallel laufen.

Wenn wir die Herstellung der freien Wohnungswirtschaft davon abhängig machten, daß vorausgehend ein genügend großer Vorrat an Wohnung hergestellt wird, die für den sozial schwachen Mieter mietbar sind, halten wir diese Bedingung beim vermögenden Mieter nicht aufrecht. In weit schärfrer Weise als das bisher geschah, kann die Herausschälung des vermögenden Mieters aus den Schutzbestimmungen erfolgen. Er kommt als solventer Mieter auch für Neuwohnungen in Betracht. Wir bitten die Regierung zu veranlassen, in dieser Beziehung die künftige Gesetzesgebung zu gestalten.

Das gegenwärtige Gesetz ist nur ein Provisorium. Die Regierung selbst klassifiziert es in dieser Weise. Gegen ein Provisorium waren wir immer. Es löst das Problem nicht, Deshalb stellen wir heute unsere grundsätzlichen Bedenken zu solchem Werke fest und fordern, daß das definitive Gesetz keinesfalls länger als nötig auf sich warten läßt. Dasselbe muß alle Fragen des Problems: Mieterschutz, Bauförderung, u. s. w. berücksichtigt halten. Nur durch die grundsätzliche und einheitliche Lösung aller dieser Fragen ist eine Lösung der Bau- und Wohnungsfrage überhaupt gesichert.

Die durch die Regierungsvorlage für Bauzwecke seitens des Staates zur Verfügung gestellten Mittel sind unzulänglich. Ich habe schon bei den Ausschußberatungen darauf hingewiesen und einen Antrag auf Erhöhung der Mittel vorgelegt. Leider hat die staatsfinanzielle Erwägung jede weitere Hilfe erschlagen. Ich kritisiere die Haltung der Regierungsparteien nicht mehr, es ist vergeblich.

Daß ursprünglich den Gemeinden jede Hilfe versagt war, der erste Text der Regierungsvorlage spricht von keiner Hilfe für die Gemeinden, war unsozial im höchsten Grade. Die Gemeinden haben sich die ganzen Jahre über als die eigentlichsten Träger der Notbautätigkeit bewiesen. Aber hier ist ja durch die Ausschußarbeit eine kleine Korrektur erzielt worden.

Gleich nachteilig ist die Beschränkung der zu verbürgenden zweitrangigen Darlehen auf höchstens 45% und 75% der gesamten hypothekarischen Belastung. Darüber ist auch die endgültige Fassung des § 36 nicht viel hinweggekommen, auch wenn er 80% Gesamtgarantie bei gemeinwirtschaftlichen Bauten bestimmt.

Diese Bestimmung ermöglicht es von vornherein nur solchen Bauführern, sich um die Garantie zu bewerben, welche mindestens 20 bzw. 25% des Bauaufwandes selbst besitzen. Wer die Praxis der Baugenossenschaften aber kennt, weiß, daß dies nur bei den wenigsten der Fall ist. Der weitaus größte Teil baut mit einem wesentlich geringeren Prozentsatz an Eigenmitteln. Es kann wohl eine Festsetzung der Höhe an Eigenmitteln erfolgen, aber diese Höhe dürfte 10% des Bauaufwandes nicht überschreiten. Die Beleihungsgrenze überhaupt ist unserer Meinung nach, wenn einmal die Höhe der Eigenmittel bestimmt ist, nur auf die Höchst grenze zu verbürgender zweiter Hypotheken zu beschränken. Da halten wir für gut, daß diese Grenze bis zu 55% bei Zinshäusern und 45% bei Eigenhäusern ausgedehnt wird. Die Obergrenze der hypothekarischen Belastung in l. und II. Satzpost ist offen zu lassen. Es liegt am Interessenten selbst, möglichst hohe erste Satzposten zu erzielen.

In eine Kritik der übrigen Teile des Gesetzes uns einzulassen, ersparen wir uns insofern, als diese übrigen Teile sehr stark den Eindruck erwecken, daß sie dem Gesetze über die Baubewegung nur angehängt wurden, um aus demselben ein solches etwas größeren Umfanges zu machen.

Wir appellieren nur nochmals an die Regierung, der definitiven Regelung der Baufrage sich nicht zu entziehen, vielmehr den Mut hiezu aufzubringen. Im übrigen bitten wir auch noch, die von uns gestellten Abänderungsanträge einer Beachtung zu unterziehen. (Potlesk na levici.)

3. Øeè posl. Horpynky (viz str. 33 tìsnopisecké zprávy):

Meine Damen und Herren! Wenn heute die Parlamentarier der verschiedenen politischen Parteien zu dem Gesetzesantrag Druck 851 über die Baubewegung in der Fassung des Berichtes des sozialpolitischen Ausschusses Druck 892 von der Rednertribüne dieses Hauses aus Stellung nehmen, so muß sich meiner Meinung nach durch die gesamten Ausführungen wie ein roter Faden der Ausdruck der tiefsten Enttäuschung über diese Regierungsvorlage hindurchziehen. Seit dem Ende des Kalenderjahres 1924 sieht die Regierung der immer mehr wachsenden Wohnungsnot vollkommen tatenlos zu und im 9. Jahre des Bestandes dieses Staates will sie dem gänzlichen Stillstand der Baubewegung durch ein kurzfristiges Provisorium begegnen. Diese Tatsache allein ist schon genug beschämend. Wenn man aber noch dazu erkennen muß, daß selbst dieses gesetzliche Provisorium eine Sammlung von Unmöglichkeiten und Unvollkommenheiten darstellt, dann steigen einem die schwersten Bedenken und Befürchtungen auf, weil hier scheinbar die sozialpolitische Gesetzgebung nicht nur unter der Willensschwäche und Tatenlosigkeit, sondern noch mehr unter der Unfähigkeit der Gesetzeskonstrukteure zu leiden hat.

Seit dem Beginn der zweiten Legislaturperiode dieses Parlamentes hat man wohl manchmal im Abgeordnetenhaus in Regierungserklärungen oder Ausschußberatungen das eine oder andere Wort von der Notwendigkeit eines Wohnungsgesetzes verloren, geschehen ist aber mit Ausnahme der Verlängerung des Mieterschutzes bis 31. März 1928 so gut wie nichts. Die Beamtenregierung Èerný war sich wohl ihrer schweren Verantwortung gerade in der Frage der Bauförderung bewußt und legte dem Abgeordnetenhaus im Juni 1926 den Regierungsantrag Druck 460 vor. Wenn auch dieser Gesetzesantrag eine Reihe von unannehmbaren und undurchführbaren Bestimmungen enthielt, so muß doch über ihn das Urteil gefällt werden, daß er eine taugliche Verhandlungsgrundlage infolge seines ganzen Aufbaues und seiner Großzügigkeit bilden konnte. Denn vor allem enthielt er den auf 7 Jahre hinaus entworfenen Plan, wie das Problem der Bauförderung im Zusammenhang mit dem Abbau der wohnungspolitischen Nachkriegsmaßnahmen gelöst werden sollte. Hier waren die Fragen der Bauförderung, des Mieterschutzes, der Schaffung eines Baufondes ohne Belastung der Staatsfinanzen, der Beschaffung von Bauplätzen, der Steuererleichterungen, der Bausubventionen, der Neuregelung der Bauordnungen, der Lohnschiedsgerichte u. ä. einander gegenübergestellt und im gegenseitigen Zusammenhang behandelt, so daß man trotz aller Fehler und Mängel wenigstens von dem Versuch einer großzügigen Lösung des Wohnungsproblems sprechen konnte. Leider wurde aber diese Regierungsvorlage niemals in Verhandlung gezogen. Was die Beamtenregierung Èerný ausgearbeitet hatte, das wurde von der parlamentarischen Regierung Švehla mit seltener Kaltblütigkeit vernichtet.

Im Sommer und Herbst des vorigen Jahres haben sich die Organisationen der Mieter und Hausbesitzer sowie der am Baugewerbe direkt oder indirekt interessierten Bevölkerungskreise mit dieser Regierungsvorlage beschäftigt und dieselbe von ihrem Standpunkte aus einer Kritik unterzogen. So erfreulich es auch war, daß dieser Gesetzentwurf ein so allgemeines Interesse zu wecken vermochte, so durfte man doch andererseits nicht darüber erstaunt sein, daß einzelne Bestimmungen aus verschiedenen Gründen eine allgemeine Ablehnung erfuhren. Schließlich war ja infolge der Mängel und Unvollkommenheiten im Gesetzentwurfe selbst Grund genug zu einer ablehnenden Kritik gelegen. Andererseits mußte man aber die allseitige Ablehnung direkt erwarten, weil ja die Regierungsvorlage zum erstenmal den Versuch machte, eine Mittellinie zwischen den divergenten Wünschen der Mieter und Hausbesitzer, der unterstützungsbedürftigen Bauunternehmer und der unterstützunggewährenden Faktoren zu suchen. Während die Hausbesitzer die Beseitigung der Zwangswirtschaft mit Wohnungen forderten, sich gegen jede weitere Enteignung des Ertrages ihres Besitzes wehrten und das freie Verfügungsrecht über ihr Eigentum verlangten, lehnten die Mieter selbstverständlich jeden Abbau des Mieterschutzes ab, weil sie die Lasten erhöhter Mietzinse unter den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht ertragen zu können meinten und die Handhabung eines freien Kündigungsrechtes bei der herrschenden Wohnungsnot als die größte Gefahr empfinden mußten. Auf der einen Seite verlangten die Bauherren neben ausgiebigen Steuererleichterungen auch noch Bausubventionen und die Möglichkeit eines billigen und ausgiebigen Hypothekarkredites, dagegen lehnte der Staat auf der anderen Seite auf Grund seiner finanziellen Verhältnisse die Beistellung aller Geldmittel zum Zwecke der Bauförderung aus den Staatseinnahmen rundweg ab. Die gesuchte Mittellinie zwischen diesen so grundverschiedenen Forderungen und Wünschen mußte natürlich alle beteiligten Kreise unbefriedigt lassen, denn sonst wäre sie ja gar keine Mittellinie zwischen den Extremen gewesen. Und deshalb brauchte wohl die allseitige Ablehnung keineswegs irgendwelche Bedenken zu erregen. Man konnte im Gegenteil aus den verschiedenen Urteilen die Überzeugung gewinnen, daß der erste Anfang zur Lösung gemacht war und daß jetzt durch sachliches Abwägen der Gegenargumente jene Verbesserungen ausgesucht werden müssten, welche etwaige Ungerechtigkeiten und Fehler zu beseitigen geeignet sind, so daß letzten Endes Lasten und Opfer einerseits, Vorteile und Gewinne andererseits in gleicher und gerechter Weise auf die verschiedenen Kreise und Interessenten verteilt erscheinen. So schwierig auch ein derartiges Beginnen anfangs erschien so war doch dieser Weg unbedingt zu beschreiten, wenn man überhaupt zu einem brauchbaren Wohnungsgesetz schließlich gelangen wollte. Zu dieser Betätigung war auch die notwendige Zeit vorhanden; sie wurde aber nicht ausgenützt. (Pøedsednictví pøevzal místopøedseda Horák.)


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