Wenn ich einige Reformpläne solcher Art
aufgezeigt habe, kann ich diesen Teil meiner Ausführungen
nicht abschließen, ohne auch auf die Reformbedürftigkeit
des ganzen Baurechtes hinzuweisen. Auch in dieser Beziehung hat
meine Partei niemals mit Anregungen zurückgehalten. Anregungen,
deren Verwirklichung billiger als billig gewesen wären, sie
wären umsonst gewesen und hätten außerordentlichen
Nutzen gestiftet. Ich nenne nur den Antrag des Kollegen L. Wenzel
nach Schaffung eines Gesetzes zur Sicherstellung baurechtlicher
Forderungen. Dieses Gesetz könnte im guten Sinne revolutionieren.
Vielleicht ist das Fehlen eines solchen Gesetzes der Grund hiefür,
daß die Bautätigkeit bisher fast ausschließlich
öffentliche Nothilfe war, daß die privatwirtschaftliche
Selbsthilfe versagte. Ich will nicht behaupten, daß die
Privatwirtschaft nicht versuchte, die spekulative Praxis auch
gegenüber dem Problem der Wohnungswirtschaft anzuwenden.
Das kann ich nicht behaupten, weil ich das nach Behauptung des
Charakters der Privatwirtschaft mit gutem Gewissen nicht darf.
Aber es kann nicht geleugnet werden, daß die konsequente
Fernhaltung des Privatkapitals vom Wohnungsmarkte, bzw. Wohnbau
zum Teil auch erfolgte wegen des bestehenden Risikos der Anlage
selbst, also nicht nur des Mangels an Rentabilität. Unmittelbar
nach dem Umsturze war es der verlorene Bauaufwand, mit dem das
Privatkapital zu rechnen hatte, heute sind es lediglich Organisationsfehler
im Baurechte, welche das Risiko des Verlustes der Anlage von Kapital
oder Arbeit bei Bauten weiter geschehen lassen. Der Bauhandwerker,
der seine Arbeit, sein Material in den Hausbau steckt, hat keine
Sicherung für seinen Aufwand und das lediglich eines Umstandes
wegen, der behoben werden könnte durch das genannte Gesetz
über die Sicherstellung baurechtlicher Forderungen. Diese
Gedanken bedürfen einer Erklärung an einem Beispiel.
Angenommen, es würde ein Haus (3stöckig) um den Betrag
von 700.000 K gebaut, so besteht die Finanzierung dieses Hausbaues
so, daß die Belehnungsgrenze für erste Hypotheken meist
nur bis zu 40% des Bau. Wohnwertes ausgedehnt wird, die Gewährung
der zweiten Hypothek bis zu einer Grenze von 60%. Die übrigen
40% streckt der Bauherr aus seinem Eigenkapital in den Hausbau
oder es tut es der Bauhandwerker, der seine Arbeit und sein Material
in den Bau kreditiert. Die Forderungen des Bauhandwerkers sind
ungesichert. Sie betragen, den Grenzfall des angezogenen Beispiels
betrachtet, 280.000 K. Für diesen Kredit kann sich der Bauhandwerker
als Gläubiger bestenfalls im umständlichen Grundbuchverfahren
eine Sicherung schaffen. Das Gesetz über die Sicherstellung
- baurechtlicher Forderungen erstrebt diese Sicherstellung in
einfacher, dabei möglichst kostenloser Weise an. Ein Bauvermerk
im Grundbuch soll genügen, Bauforderungen sicherzustellen,
d. h. ihnen das Pfandrecht einzuräumen. Ein derartiges Gesetz
besteht, bereits in Nordamerika seit mehr als 60 Jahren, in Deutschland
seit dem Jahre 1909. Wenn in Amerika so gut wie keine Wohnungsnot
besteht, wenn sie in Deutschland organisierter bekämpft werden
kann, hat das nicht zuletzt seine Ursachen in der Existenz eines
solchen Gesetzes. Bei der ungeheurigen Entwicklung der amerikanischen
Städte kann dem stets vorhandenen Wohnungsbedarf fast immer
im Augenblicke Genüge geleistet werden. Es gibt in Amerika
Städte, welche für die alljährlich zuströmenden
Zehntausende von Familien Wohnraum in Reserve halten und andauernd
denselben erweitern. Nach dieser Sicherstellung, wie wir sie in
der Sicherstellung der baurechtlichen Forderungen verlangen, kann
schlimmstenfalls noch das Risiko des Wertverlustes eintreten.
Das ist aber bei dem Zustande der Stabilität der Verhältnisse
kein solches Risiko, daß es den Privaten zurückscheuen
ließ, seine Arbeit, sein Material, also sein Besitztum im
Wohnungsbau zu verankern. Denken wir einmal, nachdem wir das Baugesetz
verabschiedet haben werden, über solche Reformen auf dem
Gebiete der Baugesetzgebung nach und bemühen wir uns, wenigstens
einen Teil der Gedanken bei dem kommenden Baugesetze zu verwerten.
Es ist eine vielfach auch angefeindete Meinung,
die wir in Beziehung auf die Baupflicht der Unternehmungen haben.
Uns erscheint die Baupflicht des Unternehmers für seine Arbeiter
und Angestellten als eine elementare Pflicht. Es wäre wiederum
falsch, behaupten zu wollen, daß sich in keinem einzigen
Falle das Unternehmertum dieser Pflicht erinnert hätte. Aber
es sind gut 80% desselben, die um diese Pflicht bisher herumgekommen
sind, ohne sich das geringste Gewissen daraus zu machen.
Wer ist es aber, der unter dem sozialen Übel
der Wohungsnot heute am meisten zu leiden hat? Eben der Arbeiter
und Angestellte, der, hauptsächlich auch aus dem Grunde,
weil er bei seinen bescheidenen Einkommensverhältnissen die
hohen Mieten der Neuhäuser nicht erschwingen kann, bis zur
Unerträglichkeit in schwerste Lage gerät.
Da kann es nur zweierlei geben: entweder es
wird diesen Arbeitsmenschen durch ein Äquivalent die Erhöhung
gegenüber der Friedensmiete parallelisiert oder der Unternehmer
stellt dem Arbeitsmenschen die Wohnungen zur Verfügung. Es
ist viel zu wenig erkannt, daß die Wohnungen für die
Arbeiter und Angestellte des Unternehmers eigentlich ebenso fundus
instructus desselben sind wie jeder Teil der Betriebsstätten
des Unternehmens. Kein Unternehmer kommt um die Notwendigkeit
herum, je nach Bedarf seine Betriebstätten zu erweitern,
seine Materiallagerräume genügend groß zu gestalten
u. dgl. m. Was ist denn auch in den letzten Jahren in dieser Beziehung
tausendfach geschehen. Mit dem Wachstum des Betriebes aber auch
jenen Teil des fundus instruktus zu vermehren, wie wir ihn im
Hinweis auf die Arbeitern. Angestelltenwohunungen dartaten, fällt
gar nicht als elementare Pflicht ein, dafür läßt
man die Öffentlichkeit sorgen, die Gemeinde, die Bezirke
und den Staat. Da muß etwas an Pflicht gesetzlich festgelegt
werden, eine gesetzliche Pflicht, die durch weitestgehendste Begünstigungen
für den Arbeitnehmerbau den Unternehmungen auch tragbar gemacht
werden kann. Ich stehe nicht an auch das letzte als nötig
zu erklären und denke hiebei an die augenblickliche Form
der Wirtschaft. Aber in dem Verhältnisse des Gewinnes des
Unternehmers, der vielfacher Modifikationen unterworfen wird,
soll und muß ein Teil auch zur Befriedigung der Wohnungsnot
verwendet sein. Eine gesetzliche Verpflichtung hiezu kann sehr
wohl eine zeitliche Begrenzung finden.
Niemand, kein Faktor hat in dem Maße
bei der sozialen Wohnungsfürsorge so versagt als die Banken.
In keinem Falle ist der Unterschied zwischen ihren nur aus Rentabilitätsinteressen
zusammengesetzten Handlungen und den der Sparkassen, die in erster
Linie heute noch nach gemeinwirtschaftlichen Gesichtspunkten handeln,
so deutlich geworden. Ich weiss, daß zwischen Banken und
Sparkassen stets ein Unterschied bestand. Die Sparkassen dienten
vorzüglicherweise als Hypothekarkreditinstitute, während
die Banken primär dem Handel dienten. Aber daß die
Banken an dem Wohnungsübel ohne die geringste Teilnahme vorübergingen,
das fordert zur schärfsten Verurteilung heraus und das läßt
es auch als notwendig erscheinen, in dem kommenden Baugesetze
Bestimmungen festzulegen, nach denen die Banken verhalten werden
wenigsten den Bedarf an Wohunugen für die eigenen Angestellten
zu erstellen. Ich will für dieses Versagen der Banken, wie
ich es geschildert habe, einen speziellen Fall anführen:
Die Stadt Gablonz erhielt 1923 die Staatsgarantie für 32
Wohnhäuser mit über 100 Wohnungen zugesichert. Sie wollte
dieses Bauprogramm tatsächlich verwirklichen und ersuchte
die am Platze befindlichen Geldinstitute um Kredite, die Sparkasse
so gut wie die Banken. Sie erhielt zwar von den Sparkassen Baugeld
in der Höhe von K 10 Millionen, für welche Summe 22
Wohnhäuser mit 72 Wohnungen errichtet werden konnten, die
Banken aber weigerten sich, auch nur einen Heller in das Bauprogramm
der Stadt Gablonz anzulegen. (Výkøiky
posl. Krebse.) Dabei bestehen in Gablonz
6 Großbanken mit einem jährlichen Platzumsatze von
1000 Millionen Kronen, sodaß die von ihnen verlangten 5
Milionen Kronen zur Verabschiedung des letzteren Teiles des Bauprogrammes
lediglich ein halbes Prozent des Jahresumsatzes betragen hätte.
Ich wiederhole die Gedankengänge, die ich schon äußerte:
Wir wissen, daß wir das privatkapitalistische Interesse
nicht ausschließlich in ein soziales verwandeln können.
Es muß aber doch möglich sein, ein gesetzliches Mittel
zur Lösung der brennendsten Tagesfrage gegen über eines
solchen bezeichneten hundertprozentigen Wiederstandes gerade jener
Faktoren zu schaffen, die sehr wohl einen Bruchteil ihres Gewinnes
aus der Not jener schöpfen, für die ein Stück
dieser Not behoben werden soll.
In diesem Zusammenhange erwähnen wir auch
die Sozialinstitute, welche im möglichsten Maße die
aufgesammelten Gelder der Wirtschaft zurückführen können
gerade durch die pflichtgemäße Förderung des Wohnungsbaues.
Da müssen wir uns von einer Skepsis befreit sehen, welche
uns erfüllt, der Skepsis über die Aufteilung dieser
von allen zusammengesteuerten Mittel. Die Verwaltungen der Sozialinstitute
dürfen bei der Verteilung der Mittel für öffentliche
Zwecke sich nur nach dem Grundsatze der Gerechtigkeit leiten lassen.
Ein kommendes Baugesetz, das nicht nur den
Charakter eines Provisoriums tragen darf, sondern das an die definitive
Regelung aller Einzelheiten des Wohnungsproblems enthalten muß,
wird auch die Frage der Mietbildung lösen müssen. Hier
keimt nach der Meinung weiter Kreise das ganze Problem. Man argumentiert,
wenn die öffentliche Nothilfe des Wohnbauproblems nicht Herr
werden kann, wenn hiezu das Privatkapital herangezogen werden
muß, muß diesem Privatkapital seine Beteiligung an
der Arbeit schmackhaft gemacht werden. Das kann, so spricht man
weiter, durch die Freilegung der Mietbildung geschehen. Die Freiheit
der Mietbildung ist eigentlich schon hier. Sie ist ja für
Neubauten gegeben. Das genügt jedoch nicht. Man will auch
den Mieter für diese Wohnungen. Man fordert durch ein Experiment
Nachfrage nach neuen Wohnungen zu gestalten und glaubt das erreichen
zu können mit der Aufhebung des Meisterschutzes zum Zwecke
der Schaffung genügend solventer Nachfrage nach neuen Wohnungen.
In gleicher Weise beschäftigte sich mit der Frage der Mietbildung
auch der Beirat für Wirtschaftsfragen. Sein Urteil stützt,
dieser Beirat nach dem Motivenberichte zu seinen Vorschlägen
namentlich auch folgende Gründe: 1. Die niedrigen Zinse in
den Althäusern bringen es mit sich, daß keine genügend
starke und solvente Nachfrage nach Wohnungen in einem Neubau vorkommt.
2. Der Mieterschutz erschwert die Beschaffung des für Neubauten
erforderlichen Kapitals, weil die Geldinstitute als Geldgeber
den Ertragswert der Neubauten nach dem Ertragswert eines ähnlichen
alten Hauses bestimmen und darnach die erstrangigen Darlehen bemessen.
3. Der Mieterschutz beschränkt auch den Realitätenmarkt
und zwar sowohl bei alten wie neuen Häusern.
Wir anerkennen desgleichen die Zusammenhänge
zwischen Mieterschutz, Bauförderung und Interessiertheit
des Privatkapitals, für den Baumarkt durchaus und das auch
in dem Sinne, daß die Zwangsverhältnisse auf dem Wohnungsmarkte
bis zu einem gewissen Grade hemmend wirken. Eine Lösung der
Zwangsverhältnisse, zu der wir uns grundsätzlich bekennen,
kann jedoch erst nach deren gefahrloser Einrichtung erfolgen,
nach der Schaffung eines genügenden Vorrates in finanzieller
Beziehung für den sozialschwachen Mieter mietbarer Wohnungen.
Eine Sicherung wird mit abgeben die Zerstörung der Meinung
über die Knappheit des Gegenstandes. Es ist geradezu zu einer
Art Psychose geworden, daß man meint, der Wohngegenstand
würde niemals auslangen. Vielleicht würde ein Großteil
des Bedarfes heute schon gedeckt werden können, wenn alles,
was tauglich zur Wohnung ist, zum Wohnzwecke herangezogen würde,
wenn es kein Thesaurieren der Wohnungen gäbe. (Sehr richtig!)
Zweierlei muß erreicht werden: Durch
größtmöglichste Anspannung der öffentlichen
Nothilfe muß ein großer Wohnungsvorrat geschaffen
werden, der nicht nur dem Bedarfe stets mehr genügt sondern
der es im Augenblicke der Einrichtung der wirtschaftlichen Freiheit
auf dem Wohungsmarkte nebst anderen Sicherungen am meisten unmöglich
macht, daß die Spekulation sich austobt. Soviel müssen
wir tun, daß im Augenblicke der Einrichtung der wirtschaftlichen
Freiheit das Angebot an Wohnungen nicht nur die Anfrage befriedigt
sondern übersteigt. Dann wird es werden wie mit der Einrichtung
der wirtschaftlichen Freiheit in allen anderen Zweigen wie sie
der Zwangswirtschaft erfolgte.
Die Zinserhöhungen der Altmieten im jetzigen
Ausmaße und fortgeführt zu dem Zwecke der Angleichung
an die Mieten in den neuen Häusern steht wie wir wissen im
Projekte der staatlichen Reform. Dabei darf ich wohl sagen, daß
jedes Experiment in dieser Beziehung notwendig die Regelung der
Einkommensverhältnisse der Arbeiter und Angestellten verlangt.
(So ist es!)
Dasselbe gilt auch vom Baubeitrag, der ja nichts
anderes ist als eine umschriebene Mieterhöhung. Im übrigen
ist die Organisation des Baubeitrages im Regierungsentwurfe des
großen Bauförderungsgesetze eine solche gewesen, daß
sie auch Hausbesitzer nicht befriedigte. Er kam ihm nur sehr problematisch
zugute, der Staat beanspruchte von demselben den besseren Teil,
allerdings auch für Zwecke der Wohnungsfürsorge. Wenn
die Regierung den Plan wiederholt, dann muß eines in ihm
neu verankert werden, der Baubetrag muß einesteils dem Hausbesitzer
im Augenblicke greifbar sein, andernteils dem Gebiete zur Verfügung
stehen, aus dem er entnommen ist. (So ist es!) Als Zinserhöhung,
die er darstellt, muß ihm der Schutz der sozial Schwachen
parallel laufen.
Wenn wir die Herstellung der freien Wohnungswirtschaft
davon abhängig machten, daß vorausgehend ein genügend
großer Vorrat an Wohnung hergestellt wird, die für
den sozial schwachen Mieter mietbar sind, halten wir diese Bedingung
beim vermögenden Mieter nicht aufrecht. In weit schärfrer
Weise als das bisher geschah, kann die Herausschälung des
vermögenden Mieters aus den Schutzbestimmungen erfolgen.
Er kommt als solventer Mieter auch für Neuwohnungen in Betracht.
Wir bitten die Regierung zu veranlassen, in dieser Beziehung die
künftige Gesetzesgebung zu gestalten.
Das gegenwärtige Gesetz ist nur ein Provisorium.
Die Regierung selbst klassifiziert es in dieser Weise. Gegen ein
Provisorium waren wir immer. Es löst das Problem nicht, Deshalb
stellen wir heute unsere grundsätzlichen Bedenken zu solchem
Werke fest und fordern, daß das definitive Gesetz keinesfalls
länger als nötig auf sich warten läßt. Dasselbe
muß alle Fragen des Problems: Mieterschutz, Bauförderung,
u. s. w. berücksichtigt halten. Nur durch die grundsätzliche
und einheitliche Lösung aller dieser Fragen ist eine Lösung
der Bau- und Wohnungsfrage überhaupt gesichert.
Die durch die Regierungsvorlage für Bauzwecke
seitens des Staates zur Verfügung gestellten Mittel sind
unzulänglich. Ich habe schon bei den Ausschußberatungen
darauf hingewiesen und einen Antrag auf Erhöhung der Mittel
vorgelegt. Leider hat die staatsfinanzielle Erwägung jede
weitere Hilfe erschlagen. Ich kritisiere die Haltung der Regierungsparteien
nicht mehr, es ist vergeblich.
Daß ursprünglich den Gemeinden jede
Hilfe versagt war, der erste Text der Regierungsvorlage spricht
von keiner Hilfe für die Gemeinden, war unsozial im höchsten
Grade. Die Gemeinden haben sich die ganzen Jahre über als
die eigentlichsten Träger der Notbautätigkeit bewiesen.
Aber hier ist ja durch die Ausschußarbeit eine kleine Korrektur
erzielt worden.
Gleich nachteilig ist die Beschränkung
der zu verbürgenden zweitrangigen Darlehen auf höchstens
45% und 75% der gesamten hypothekarischen Belastung. Darüber
ist auch die endgültige Fassung des § 36 nicht viel
hinweggekommen, auch wenn er 80% Gesamtgarantie bei gemeinwirtschaftlichen
Bauten bestimmt.
Diese Bestimmung ermöglicht es von vornherein
nur solchen Bauführern, sich um die Garantie zu bewerben,
welche mindestens 20 bzw. 25% des Bauaufwandes selbst besitzen.
Wer die Praxis der Baugenossenschaften aber kennt, weiß,
daß dies nur bei den wenigsten der Fall ist. Der weitaus
größte Teil baut mit einem wesentlich geringeren Prozentsatz
an Eigenmitteln. Es kann wohl eine Festsetzung der Höhe an
Eigenmitteln erfolgen, aber diese Höhe dürfte 10% des
Bauaufwandes nicht überschreiten. Die Beleihungsgrenze überhaupt
ist unserer Meinung nach, wenn einmal die Höhe der Eigenmittel
bestimmt ist, nur auf die Höchst grenze zu verbürgender
zweiter Hypotheken zu beschränken. Da halten wir für
gut, daß diese Grenze bis zu 55% bei Zinshäusern und
45% bei Eigenhäusern ausgedehnt wird. Die Obergrenze der
hypothekarischen Belastung in l. und II. Satzpost ist offen zu
lassen. Es liegt am Interessenten selbst, möglichst hohe
erste Satzposten zu erzielen.
In eine Kritik der übrigen Teile des Gesetzes
uns einzulassen, ersparen wir uns insofern, als diese übrigen
Teile sehr stark den Eindruck erwecken, daß sie dem Gesetze
über die Baubewegung nur angehängt wurden, um aus demselben
ein solches etwas größeren Umfanges zu machen.
Wir appellieren nur nochmals an die Regierung,
der definitiven Regelung der Baufrage sich nicht zu entziehen,
vielmehr den Mut hiezu aufzubringen. Im übrigen bitten wir
auch noch, die von uns gestellten Abänderungsanträge
einer Beachtung zu unterziehen. (Potlesk na levici.)
Meine Damen und Herren! Wenn heute die Parlamentarier
der verschiedenen politischen Parteien zu dem Gesetzesantrag Druck
851 über die Baubewegung in der Fassung des Berichtes des
sozialpolitischen Ausschusses Druck 892 von der Rednertribüne
dieses Hauses aus Stellung nehmen, so muß sich meiner Meinung
nach durch die gesamten Ausführungen wie ein roter Faden
der Ausdruck der tiefsten Enttäuschung über diese Regierungsvorlage
hindurchziehen. Seit dem Ende des Kalenderjahres 1924 sieht die
Regierung der immer mehr wachsenden Wohnungsnot vollkommen tatenlos
zu und im 9. Jahre des Bestandes dieses Staates will sie dem gänzlichen
Stillstand der Baubewegung durch ein kurzfristiges Provisorium
begegnen. Diese Tatsache allein ist schon genug beschämend.
Wenn man aber noch dazu erkennen muß, daß selbst dieses
gesetzliche Provisorium eine Sammlung von Unmöglichkeiten
und Unvollkommenheiten darstellt, dann steigen einem die schwersten
Bedenken und Befürchtungen auf, weil hier scheinbar die sozialpolitische
Gesetzgebung nicht nur unter der Willensschwäche und Tatenlosigkeit,
sondern noch mehr unter der Unfähigkeit der Gesetzeskonstrukteure
zu leiden hat.
Seit dem Beginn der zweiten Legislaturperiode
dieses Parlamentes hat man wohl manchmal im Abgeordnetenhaus in
Regierungserklärungen oder Ausschußberatungen das eine
oder andere Wort von der Notwendigkeit eines Wohnungsgesetzes
verloren, geschehen ist aber mit Ausnahme der Verlängerung
des Mieterschutzes bis 31. März 1928 so gut wie nichts. Die
Beamtenregierung Èerný war
sich wohl ihrer schweren Verantwortung gerade in der Frage der
Bauförderung bewußt und legte dem Abgeordnetenhaus
im Juni 1926 den Regierungsantrag Druck 460 vor. Wenn auch dieser
Gesetzesantrag eine Reihe von unannehmbaren und undurchführbaren
Bestimmungen enthielt, so muß doch über ihn das Urteil
gefällt werden, daß er eine taugliche Verhandlungsgrundlage
infolge seines ganzen Aufbaues und seiner Großzügigkeit
bilden konnte. Denn vor allem enthielt er den auf 7 Jahre hinaus
entworfenen Plan, wie das Problem der Bauförderung im Zusammenhang
mit dem Abbau der wohnungspolitischen Nachkriegsmaßnahmen
gelöst werden sollte. Hier waren die Fragen der Bauförderung,
des Mieterschutzes, der Schaffung eines Baufondes ohne Belastung
der Staatsfinanzen, der Beschaffung von Bauplätzen, der Steuererleichterungen,
der Bausubventionen, der Neuregelung der Bauordnungen, der Lohnschiedsgerichte
u. ä. einander gegenübergestellt und im gegenseitigen
Zusammenhang behandelt, so daß man trotz aller Fehler und
Mängel wenigstens von dem Versuch einer großzügigen
Lösung des Wohnungsproblems sprechen konnte. Leider wurde
aber diese Regierungsvorlage niemals in Verhandlung gezogen. Was
die Beamtenregierung Èerný
ausgearbeitet hatte, das wurde von der parlamentarischen Regierung
Švehla mit seltener Kaltblütigkeit vernichtet.
Im Sommer und Herbst des vorigen Jahres haben
sich die Organisationen der Mieter und Hausbesitzer sowie der
am Baugewerbe direkt oder indirekt interessierten Bevölkerungskreise
mit dieser Regierungsvorlage beschäftigt und dieselbe von
ihrem Standpunkte aus einer Kritik unterzogen. So erfreulich es
auch war, daß dieser Gesetzentwurf ein so allgemeines Interesse
zu wecken vermochte, so durfte man doch andererseits nicht darüber
erstaunt sein, daß einzelne Bestimmungen aus verschiedenen
Gründen eine allgemeine Ablehnung erfuhren. Schließlich
war ja infolge der Mängel und Unvollkommenheiten im Gesetzentwurfe
selbst Grund genug zu einer ablehnenden Kritik gelegen. Andererseits
mußte man aber die allseitige Ablehnung direkt erwarten,
weil ja die Regierungsvorlage zum erstenmal den Versuch machte,
eine Mittellinie zwischen den divergenten Wünschen der Mieter
und Hausbesitzer, der unterstützungsbedürftigen Bauunternehmer
und der unterstützunggewährenden Faktoren zu suchen.
Während die Hausbesitzer die Beseitigung der Zwangswirtschaft
mit Wohnungen forderten, sich gegen jede weitere Enteignung des
Ertrages ihres Besitzes wehrten und das freie Verfügungsrecht
über ihr Eigentum verlangten, lehnten die Mieter selbstverständlich
jeden Abbau des Mieterschutzes ab, weil sie die Lasten erhöhter
Mietzinse unter den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen
nicht ertragen zu können meinten und die Handhabung eines
freien Kündigungsrechtes bei der herrschenden Wohnungsnot
als die größte Gefahr empfinden mußten. Auf der
einen Seite verlangten die Bauherren neben ausgiebigen Steuererleichterungen
auch noch Bausubventionen und die Möglichkeit eines billigen
und ausgiebigen Hypothekarkredites, dagegen lehnte der Staat auf
der anderen Seite auf Grund seiner finanziellen Verhältnisse
die Beistellung aller Geldmittel zum Zwecke der Bauförderung
aus den Staatseinnahmen rundweg ab. Die gesuchte Mittellinie zwischen
diesen so grundverschiedenen Forderungen und Wünschen mußte
natürlich alle beteiligten Kreise unbefriedigt lassen, denn
sonst wäre sie ja gar keine Mittellinie zwischen den Extremen
gewesen. Und deshalb brauchte wohl die allseitige Ablehnung keineswegs
irgendwelche Bedenken zu erregen. Man konnte im Gegenteil aus
den verschiedenen Urteilen die Überzeugung gewinnen, daß
der erste Anfang zur Lösung gemacht war und daß jetzt
durch sachliches Abwägen der Gegenargumente jene Verbesserungen
ausgesucht werden müssten, welche etwaige Ungerechtigkeiten
und Fehler zu beseitigen geeignet sind, so daß letzten Endes
Lasten und Opfer einerseits, Vorteile und Gewinne andererseits
in gleicher und gerechter Weise auf die verschiedenen Kreise und
Interessenten verteilt erscheinen. So schwierig auch ein derartiges
Beginnen anfangs erschien so war doch dieser Weg unbedingt zu
beschreiten, wenn man überhaupt zu einem brauchbaren Wohnungsgesetz
schließlich gelangen wollte. Zu dieser Betätigung war
auch die notwendige Zeit vorhanden; sie wurde aber nicht ausgenützt.
(Pøedsednictví pøevzal místopøedseda
Horák.)