Støeda 15. èervna 1927

Pøíloha k tìsnopisecké zprávì

o 87. schùzi poslanecké snìmovny Národního shromáždìní

republiky Èeskoslovenské

v Praze ve støedu dne 15. èervna 1927.

1. Øeè posl. Matznera (viz str. 1679 tìsnopisecké zprávy):

Meine Damen und Herren! Schon bei der Beratung im Landwirtschaftausschuß über das Gesetz, betreffend den provisorischen Wälderschutz, habe ich gegen die Fassung dieses Gesetzes schwere Bedenken gehegt. Ich begrüßte zwar die Einführung, daß Waldeigentümer, die nicht nach Wirtschaftsplänen wirtschaften und nicht mehr als 25 Festmeter schlagen, von der Anzeigepflicht enthoben sind. Klein- und Mittelbesitz, Besitzer von Bauenwaldungen wurden oft schwer bestraft, weil sie verabsäumt hatten, der Behörde anzuzeigen, daß sie zu Wirtschaftszwecken einen oder auch mehrere Bäume geschlagen hatten. Es ist oft beim besten Willen nicht möglich gewesen, bei der politischen Behörde die Bewilligung zur Schlägerung eines oder etlicher Bäume einzuholen, da Arbeitsüberhäufung im Wirtschaftsbetriebe den Klein- und Mittelbesitzer derart müde machen, daß er sieh die Bewilligung erst einholte, wenn eine Anzeige gegen ihn schon vorlag. Niederdrückend muß es für den Waldbesitzer wirken, wenn er in seinem Walde, den er und seine Vor fahren so sorgsam hegten und pflegten, bei Bedarf eines oder mehrer Bäume, die er dringlich brauchte, sich erst die Bewilligung einholen mußte, bei einer staatlichen Behörde, bei einem Beamten, der oft nicht unterscheiden kann, ob dieser oder jener Baum eine Fichte, Tanne, Lärche oder eine Haselnußstaude sei. Diese ungeheuerlichen Bevormundungen, die für Klein- und Mittelbesitz ausgesprochen wurden, sind so zur Last geworden, daß sie jedem Waldbesitzer die Freude am Aufforsten und an der Instandhaltung seines Waldbestandes vergällen. Überall dort, wo der bürokratische Schnüffeldienst, unter staatlichen Schutz gestellt, für den Staat Arbeit leistet in Beaufsichtigung, Bewilligungen, Bestrafungen, wird immer mehr Schaden angerichtet, als ein freier seßhafter Staatsbürger in einer wirklich freiheitlichen Republik aus eigenem Erhaltungstriebe anrichten könnte. Bei Bauernwäldern wird man den Maßstab der Wirtschaftspläne nicht so anwenden können, wie bei den Großwaldungen. Wo es nur halbwegs möglich ist, wird ein geregelter Anhieb und eine geregelte Aufforstung auch bei Bauernwaldungen schon jetzt betrieben. Jeder geschulte Landwirt hat selbst ein großes Interesse daran, wenn sein Wald sich in geregeltem Zustande befindet. Die meisten Bauernwälder sind auf Plentlerbetrieb eingerichtet. Dieser Plentlerbetrieb wird sich nicht so leicht verdrängen lassen, da bei der Kleinheit der Wälder gar nicht anders gewirtschaftet werden kann. Eingeschoben wurden im Waldschutzgesetz im § 1 die Absätze 4 und 5, die lauten:

"Die Regierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Pflicht nach wirtschaftlichen Plänen auch auf Waldeigentümer auszudehnen, welche nach den bisher geltenden Vorschriften diese Verpflichtung nicht hatten, und die Zeit zu bestimmen, innerhalb der solche wirtschaftliche Pläne einzurichten sind.

Eine Regierungsverordnung bestimmt die Einzelheiten der in diesem Paragraphen erwähnten Pläne, insbesondere der Gültigkeit, ihre Genehmigung und ihre Erneuerung."

Jedes Gesetz, welcher Art immer, das den Satz enthält: "Die Regierung wird ermächtigt", birgt immer eine ungeheuere Gefahr für den Staatsbürger, der gezwungen wird, das Gesetz zu befolgen, oder es ist hier Brauch, in den Gesetzen zu sagen: "Die Regierung wird ermächtigt" oder "die Regierung kann" gegen den hier unliebsamen Bürger, wenn er nicht der Staatsnation angehört, die Gesetzesparagraphen so auslegen, wie es teuflisch erdachte Auslegung nur zuwege bringt. In der Ermächtigung wird den Behörden weitester Spielraum gegeben, um unbequeme Waldbesitzer in schwere Bedrängnis zu bringen. Hat schon das Waldschutzgesetz von 1919 genug Wege geboten, um für einzelne bevorzugte Waldbesitzer der Protektion Tür und Tor zu öffnen, ist es im Entwurf noch krasser, da Abänderungen mit behördlicher Zustimmung zugelassen werden. Das Gesetz greift im § 5 direkt in die Wirtschaftsführung ein, stellt eine starre Form auf, die durch nichts begründet werden kann, wohl aber den meisten Waldungen nur Schaden bringen wird. Wenn auch das ganze Gesetz der modernen Forstwirtschaft nicht entspricht, die freie Wirtschaft gebunden ist, so müßte doch § 5 in eine ganz andere Form gekleidet werden. In diesem Paragraphen heißt es, daß in die Jahresnutzung nicht jene Zwischennutzung zu rechnen ist, die nicht mehr als 20% des Jahresanschlages beträgt. Weiters bestimmt § 5, daß Zufallsnutzungen (Windbrüche, Schneebrüche, Insektenschäden u. a. m.) nicht mehr als 5% des Jahresanschlages betragen dürfen, ansonsten sie in den Jahresvoranschlag einzurenchnen sind. Zum Beweise, daß dieser Paragraph des Gesetzes ein fachlicher Unsinn ist, will ich folgendes anführen: 1 ha Wald, der frisch aufgeforstet wurde, weist beiläufig 5.000 bis 20.000 Pflanzen auf, je nachdem dieser Hektar künstlich durch Pflanzung und Samen oder natürlich durch Samen bestockt wurde. Nach 80 bis 100 Jahren, also in der Hiebreife, wird die Bestockung 1.000 bis 1.200 Stämme an Hektar betragen. Im Wege der Bestandespflege (Zwischennutzungen) müssen während der Umtriebszeit zur Erziehung eines kräftigen Hauptbestandes die überzähligen Bäume herausgenommen werden. Diese Entnahme ist aber zur Erzielung der höchsten Masse, als auch Qualitätszuwachses das einzige Mittel, welches dem denkenden und waldpflegenden Forstwirt zu Gebote steht. In einer geordneten nachhaltigen Forstwirtschaft wird ja so wie so nur das genutzt, was jährlich zuwächst und dies bildet den Jahresvoranschlag. Auf das Kapital bezogen (Geld), werden bloß die Zinsen behoben, niemals aber das Kapital angegriffen. Das Recht des Bezuges der Zinsen steht jedem Nutznießer zu, so auch beim Walde. Je besser das Kapital angelegt wird, um so größer wird der Ertrag sein, da hiedurch der Zinsengenuß gehoben wird, so auch beim Walde. Dem Besitzer des Waldes steht unbedingt das Recht zu, den jährlichen Zuwachs aus dem Walde zu beziehen, es wird und muß dafür gesorgt werden, daß dieser Zuwachs wenigstens gleichmäßig bleibt, wenn nicht erhöht wird. Verläßt er diesen Weg, dann wirtschaftet er schlecht, schadet sich selbst, da er seine Einnahmen dadurch kürzt. Aber auch der Forstwirt muß durch die Erziehung der Bestände trachten, den Zuwachs zu erhalten, wenn nicht zu heben, wenn er ertragsreich wirtschaften soll. Tut er es nicht, dann wirtschaftet er schlecht. Um dies zu erreichen, muß er die Zwischennutzungen so durchführen, daß er dieses Ziel so gut als möglich erreicht, daß er die Massenzuwächse hebt, aber nicht durch ungenügende Zwischennutzungen (Durchforstungen) nicht noch verschlechtert, wie es der § 5 des Waldschutzgesetzentwurfes vorschreibt. Mit diesem Paragraphen wird die Forstwirtschaft auf mindestens 50 Jahre zurückgeworfen. Früher wurden Durchforstungen sehr vorsichtig und ängstlich durchgeführt, da man der Meinung war, durch den räumlicheren Stand wird der Zuwachs allen auf der Fläche stockenden Bäumen zugute kommen. Die in der alten Monarchie, wie in Deutschland angelegten zahlreichen Versuchsflächen haben den Beweis erbracht, daß an dem Zuwachs nur jene Stämme teilnehmen, welche überragend sind und später den Abtriebsbestand bilden. Demzufolge übergeht man zur öfteren stärkeren Durchforstung, natürlich unter Berücksichtigung der Holzart, der Bodenkraft, der Wind und Schneebruchgefahr, welche bewiesen hat, daß nur durch vernunftmäßige Pflegehiebe der Massenertrag gehoben werden kann, daher es ganz ausgeschlossen ist, die starre Form mit 20% festzusetzen. Die neuesten Untersuchungen haben ergeben, wie die Hilfstafeln für forstliche Taxatoren, herausgegeben von der Forstabteilung des Badischen Finanzministeriums im Jahre 1924, beweisen, daß die Zwischennutzungsmassen bedeutend größer sein können, in vielen Beständen sein müssen, als 20%, nicht wie die einzelnen forsttechnischen Ratgeber der èechoslovakischen Regierung, die im Ackerbauministerium sitzen, behaupten möchten. Gott sei Dank, daß sie mit ihrer scheinbar am grünen Tisch gesammelten Weisheit in der forstlichen Welt allein dastehen. Es müßten sich die Forstleute der Staaten mit geordneter Forstwirtschaft wundern, wie die Regierung eines Staates mit bekannt sehr guter Forstwirtschaft das gutheißen kann, was andere forstwirtschaftliche Vereinigungen schon seit Jahren als schlecht anerkannt haben. Es wäre nicht das erstemal, daß ein Gesetz geschaffen wird, ohne daß man vorher den Entwurf fachlichen Organisationen zur Begutachtung vorgelegt hätte, um die begründeten Widersprüche zu beseitigen. Schwere Schäden können der Forst- und Volkswirtchaft bei nicht gut durchdachten Gesetzen zugefügt werden. Gerade beim Walde bedarf es einer längeren Erfahrung, um ein gutes Urteil fällen zu können und großer Kenntnis der verschiedenen Verhältnisse. Der Wald und seine Wirtschaft läßt sich nicht in eine starre Form zwingen, umso weniger die Zwischennutzungen. Die erwähnten Hilfstafeln, die auf Grund jahrelanger gewissenhafter Untersuchung und Erfahrung, nicht einzelner Fachleute, zusammengestellt sind, weisen deutlich hin, daß mit 20% bei den Zwischennutzungen das Auslangen nicht gefunden wird. Die Tafeln weisen eine Spannung von 20 bis 60% auf.

Das Maß muß natürlich dem in seinem Walde wirtschaftenden Forstwirt überlassen bleiben, nicht dem Befehle irgendeines Unerfahrenen. Die Waldungen weisen solch große Unterschiede auf, daß sie selbst dem Nichtfachmann auffallen müssen. Wenn wir offenen Auges durch unsere heimatlichen Wälder wandern, sehen wir überall die pflegende Hand des denkenden Forstwirtes, der gewiß vor Ernennung zum leitenden Beamten eine mehrjährige mannigfaltige forstliche Erfahrung hinter sich hat. Mit Recht verlangte man eine genügende forsttechnische Vorbildung nebst reicher tätiger Erfahrung, ehe man sich entschloß dem Forstwirt die selbständige Führung der Forstwirtschaft in einem Walde anzuvertrauen. Einen Wald kann man nur dem anvertrauen, der im Buche der Natur gelesen und der wird auch über fachliche Fragen urteilen können, aber niemals einem Unerfahrenen. Daß dieses Waldschutzgesetz in dieser Form nicht notwendig ist, beweist der heutige überaus gute Zustand der Grenzwälder, der nicht während des Bestandes dieser Republik entstanden ist, sondern mindestens auf 2 bis 3 Generationen zurückreicht. Ein sehr sinnreicher Forstmannsspruch lautet: "Das ist des Forstmanns trübstes Denken, daß Gott ihm wollt, die Gnad nicht schenken, zu sehn, wie seine Saat gelang." Ich glaube, es werden sich keine im tätigen Dienste stehenden Forsttechniker in der Èechoslovakischen Republik finden, die die Zwischennutzungen für ihr Wirtschaftsgebiet nach einer starren Form ausgedrückt in Prozenten auf ein Jahrzehnt geschweige denn auf ein Jahr bestimmen werden. Wie erwähnt, muß jeder Bestand für sich beurteilt und eingeschätzt werden. Die pflegende Hand des Forstwirtes muß dort eingreifen, wo es die Bestandesverhältnisse erfordern und nicht der tote Paragraph.

Was die Wirtschaftspläne anbelangt, sollen dieselben bloß Richtlinien geben, aber niemals zur starren Form werden. Wird doch der schönste Plan oft über Nacht vom Forstmeister Sturm über den Haufen geworfen. Genau ist der Wirtschaftserfolg zu verzeichnen und alle 10 Jahre auszugleichen. Folge man dem Rufe der erfahrenen, im grünen Walde ergrauten, bis heute mit Lust und Liebe zum Segen des Waldes und der Volkswirtschaft uneigennützig ihren Wald pflegenden und hegenden Forsttechniker. (Pøedsednictví pøevzal místopøedseda Horák.)

Zu § 6, der von der Wiederaufforstung spricht, müßte nur in den Fällen, wo eine Wiederaufforstung des Waldes zutage liegt, ein Garantiebetrag gefordert werden. Bei Klein-, Mittel- und Großbesitz, wo das Eigeninteresse der sofortigen Aufforstung von selbst gegeben ist, darf kein Garantiebetrag gefordert werden. Allerdings ist es dringend wichtig, darauf zu achten, daß innerhalb dreier Jahre, vom Tage der Schlägerung an gerechnet, die Neuaufforstung durchgeführt sei.

Im § 7 heißt es: "Die politische Behörde erster Instanz kann einen Vertrauensmann bestimmen... damit er die Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes überwache." Dieser Vertrauensmann, der alles, nur kein Deutscher sein wird, kann in der bekannten Liebe zum deutschen Walde alles tun. Mit großer Besorgnis müssen wir Deutsche in dieser Republik diesem "kann", das eine große Gefahr für den deutschen Wald bedeutet, schärfstes Mißtrauen entgegenbringen. Wissen wir doch, daß der meiste und größte Waldbesitz auf deutschem Boden in dieser èechoslovakischen Republik steht. Klar und feststehend ist es für mich und meine Parteifreunde, daß immer geschulte deutsche Forstleute dort die Oberaufsicht bekommen sollen, wo deutscher Wald im deutschen Gebiete liegt. Diese Forderungen leiten wir aus den bisherigen schlechten Erfahrungen ab, die wir deutschen Schlesier dann gemacht haben, wenn die Oberaufsicht Angehörigen der Staatsnation übertragen wurde. Das beste Beispiel hiefür ist die deutsche Bistumsherrschaft Jauernig in Schlesien.

§ 8, der die Strafbestimmungen des Gesetzentwurfes behandelt, muß geradezu als unerhört und vom Standpunkte des praktischen Forstmannes als unmöglich bezeichnet werden, so daß es für uns nur eine vollkommene Ablehnung der Strafbestimmungen in dieser Form geben kann.

In diesem Staate gehört es zum guten Ton, daß alle wertvollen Anträge, die als Zusatz- oder Abänderungsanträge gelten sollen, von der Regierungsmehrheit abgelehnt werden, sobald sie von deutscher oppositioneller Seite gestellt werden. An dieser langjährigen Übung der Èechen in dieser èechischen Republik haben auch die deutschen Regierungsparteien nichts geändert. Der betäubende Duft der èechischen Regierungslinde macht schwachmütige und weiche Führer im deutschen Volke. Mit tiefem Weh im Herzen sehen wir, wie ein deutscher Waldbesitz nach dem anderen in èechischen Besitz übergeht. Das beste Wälderschutzgesetz für uns Deutsche wäre, unbeugsam und knorrig wie die deutsche Eiche jedem Anschlag auf deutschen Wald-, Wirtschafts- und Volksbesitz geschlossen in einmütiger Abwehr gegenüber zu stehen. (Potlesk poslancù nìm. strany národní.)

2. Øeè posl. L. Wenzela (viz str. 1682 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Der Nationalversammlung liegt heute der Entwurf zum Gesetze über den provisorischen Wälderschutz vor. Es ist sonst üblich, daß man, wenn der Nationalversammlung ein solches Gesetz vorgelegt wird, die Möglichkeit hat, vor allem anderen sich in Berufskreisen zu erkundigen, welchen Standpunkt diese berufenen Kreise zum Gesetze einnehmen. Uns deutschen Parlamentariern ist diese Möglichkeit nicht gegeben, um die berufenen Stimmen aus den deutschen Kreisen des Forst- und Jagdwesens von deutscher Seite zu hören. Wir wissen wohl aus den Presseberichten, daß an den Beratungen im landwirtschaftlichen Ausschusse als Forstsachverständige mit beratender Stimme die Vertreter des Ackerbauministeriums und des Landeskulturrates teilgenommen haben. Wir stellen die Frage, warum wurde nicht der Deutsche Forstverein für Böhmen, Mähren, Schlesien und die Slovakei zu diesen wichtigen Beratungen herangezogen?

Es wäre doch gewiß etwas Leichtes gewesen, diese hervorragende und berufene Organisation zu finden. Die Statuten dieser Organisation wurden von berufenen Behörden der Èechoslovakischen Republik genehmigt. Der deutsche Forstverein für Böhmen, Mähren und Schlesien und die Slovakei hat nicht weniger als 1.700 aktive Vereinsmitglieder und eine vorzüglich geleitete Fachzeitung. Im Punkt 1 dieser Statuten heißt es ausdrücklich: "Der Verein hat den Zweck: 1. Das Forst- und Jagdwesen in allen seinen Haupt- und Nebenbetrieben nach Möglichkeit zu fördern und in allen Körperschaften zu vertreten, fachliche Gutachten abzugeben und Sachverständige namhaft zu machen u. s. w."

Trotzdem der Deutsche Forstverein für Böhmen, Mähren und Schlesien und die Slovakei mittels schriftlicher Eingaben, die bisher unbeantwortet blieben, das Ackerbauministerium gebeten hat, ihn in allen forstlichen heimische Forstwirtschaft sind, gemäß seiheimischer Forstwirtschaft sind, gemäß seiner Statuten heranzuziehen, ist dies nur mit einer einzigen Ausnahme in jüngster Zeit in der Frage der Reorganisation der forstlichen praktischen Staatsprüfungen geschehen, aber nicht bezüglich der Novellierung des Wälderschutzgesetzes.

Es kann wohl nicht bestritten werden, daß dem deutschen Forstvereine ein solches Recht gebührt, mit Rücksicht auf seinen hohen Mitgliederstand, in dessen Reihen gewiegte Männer des forstlich praktischen Großdienstes und der forstlichjagdlichen Wissenschaft vertreten sind, deren reiche Erfahrung gewiß auch dafür bürgt, daß an der Sachlichkeit und Objektivität ihrer Gutachten und Anschauungen kein Zweifel gehegt werden kann In den politischen Zeitungen der letzten Tage erschienen verschiedene Artikel über das neue Wälderschutzgesetz und es schrieb sogar der Referent über dasselbe im Landwirtschaftsausschuß des Parlamentes der Abgeordnete Marcha im "Venkov", daß das neue Wälderschutzgesetz nach dem Ausspruche prominenter Führer der èechoslovakischen Staatsforstverwaltung das "beste in Europa sei", und daß es mit Zustimmung der gesamten forstlichen Körperschaften ausgearbeitet wurde.

So sieht es in Wahrheit mit der Mitarbeit und Mitbestimmung deutscher fachlicher Interessenten an der èechoslovakischen Gesetzgebung aus. Die deutschen Minister, insbesondere Herr Arbeitsminister Spina erklärte wiederholt in öffentlich en Versammlungen, daß die deutsche Mitarbeit im Staate in der Gesetzgebung sehr viel Gutes mit sich brachte. Wir finden gerade hier beim vorliegenden Gesetzentwurf wieder den klaren Beweis, daß es mit den Behauptungen der deutschen Minister im Sinne der Mitberatung und Mitarbeit seitens der Deutschen ganz anders aussieht. Man müßte doch längst erkannt haben, daß der Wald kein nach mathematischen èechoslovakischen Formeln aufgebauter Wirtschaftskörper ist, sondern ein nach Naturgesetzen entstandener lebender Wirtschaftsorganismus, dessen Lebenserscheinungen tausendfältigen harmonisch wirkenden Naturkräften unterliegen, die nach den gegebenen Standortsverhältnissen wechseln. Gerade diese örtlich verschiedenartig wirkenden Naturkräfte allein sind bestimmend für die Wesensart des Wirtschaftsplanes und diese Erkenntnis muß die Grundtendenz bei den Erwägungen über Beurteilung und Genehmigung der Wirtschaftspläne bilden, weshalb es auch unabwendbar notwendig ist, daß die bezügliche Regierungsverordnung diesen Grundsätzen entspricht, was von den berufenen Fachkreisen strikte gefordert werden muß, wenn das Genehmigungsverfahren eines so wichtigen Gesetzes nicht zur Farce herabsinken soll.

Wer sich für dieses Gebiet einigermaßen interessiert, weiß, daß schon damals in den Revolutionstagen der Èechoslovakischen Republik am 17. Dezember 1918 ein Gesetz betreffend den provisorischen Wälderschutz geschaffen wurde. Der Titel sagt schon, daß mit dem Gesetze der Waldschutz nur vorläufig, also provisorisch geregelt werden sollte, bis ein umfassendes neues Forstgesetz für die ganze Republik einheitlich an die Stelle der geltenden Forstgesetze und auch an Stelle des provisorischen Waldschutzgesetzes tritt. Wer die Blätter der damaligen Zeit überprüft und sich noch erinnert, der konnte feststellen, daß sich damals in den Kreisen der wirtschaftenden Forstleute ein Sturm gegen dieses Gesetz erhob. So kam es auch, daß dieser Entwurf von der Tagesordnung des Parlaments weggelegt und an den landwirtschaftlichen Ausschuß rückverwiesen wurde. Das dies so mit vollem Rechte geschah, ist begreiflich, denn dieser Entwurf enthält nach Angaben von Forstkennern solche forstwirtschaftliche und rechtliche Ungeheuerlichkeiten, daß die Aufregung der Forstwirtschaftsführer der großen und kleinen Waldbesitzer wohl zu verstehen ist. Hiezu kommt noch der Umstand, daß die heimischen Forstvereine wohl damals zur Beratung der Gesetzesnovelle beigezogen waren, in den Entwurf aber trotzdem Bestimmungen hineinkamen, zu denen Forstleute keine wie immer geartete Zustimmung gegeben hätten. Das alte wie das neue provisorische Waldschutzgesetz beschränkt sich auf Vorkehrungen zum Schutze der Holzbestände gegen übermäßige Eingriffe durch den Waldbesitzer und stellen solche unter strenge Strafen.

Der ganze Gesetzentwurf zeigt hier nur den bürokratischen Theoretiker, wie er im Entwurfe seine Gedanken zur Niederschrift brachte. Der Praktiker wurde nicht gefragt. Der Gesetzgeber sah sich vor die Aufgabe gestellt, den Begriff des "Übermäßigen" einverständlich mit den Lehren und der Praxis der Forstwirtschaft festzulegen, also die Verbote derart zu fassen, daß sie nicht mit der Wirtschaft im Widerspruche stehen. Dies ist ihm aber nicht gelungen, er verbietet kurzweg wirtschaftliche Maßregeln und beschränkt sich auf ein Maß, daß eine richtige Wirtschaft einfach ausschließt. Es scheint, daß man bei der Abfassung dieser Bestimmungen irgend ein Bild eines Normalwaldes vor Augen hatte, für dessen Bewirtschaftung die kategorische Bestimmungen des Gesetzentwurfes ab und zu passen können, ohne arg zu stören, aber im wirklichen Walde, in dem wir nun einmal wirtschaften müssen, sind sie ein Hemmschuh für eine rationelle Wirtschaft. Die deutsche nationalsozialistische Partei hat sich bisher in strenger Objektivität bemüht, all die im Hause vorliegenden Gesetze so zu beurteilen, und so zu beeinflussen, daß ein vorliegendes Gesetz nicht im Widerspruche mit der Wirtschaft stehe. Wir legen deshalb, insofern die nationalsozialistische Partei nicht selbst praktische Fachleute in diesem oder jenem Berufe besitzt, großen Wert darauf, Fachleute zu hören, um aus den Interessentenkreisen heraus jedes neu werdende Gesetz im realen wirtschaftlichen Einklang zu bringen.

Während der Herr Kollege Abgeordnete Marcha im "Venkov" das neue Wälderschutzgesetz, welches heute der Nationalversammlung vorliegt, nach dem Ausspruche prominenter Führer der Staatsverwaltung "als das beste in Europa" bezeichnet, und erklärt, daß dieser Gesetzentwurf die Zustimmung der gesamten forstlichen Körperschaften gefunden hat, entnehme ich aus der "Wiener allgemeinen Forst und Jagdzeitung" gerade das Gegenteil. Die Kritik des èechoslovakischen Wälderschutzgesetzes hat dort der berühmte Forstingenieur Dr L. Hufnagel gekennzeichnet. Der betreffende Forstjournalist kennzeichnet die mit der Wirtschaft unvereinbaren Vorschriften des Entwurfes wie folgt:

Die Umtriebszeit im Niederwalde darf nicht niederer sein als 20 Jahre, ausgenommen der Eichenschälwald, dem man 15 Jahre und den Akazienwald, dem man 10 Jahre zugesteht. Nun ist es eine wohlbegründete häufige Übung, Auwälder, die aus Weichhölzern bestehen (Weiden, Pappeln), mit 10 bis 15 Jahren abzutreiben, ebenso Ausschlagwälder aus Hainbuchen und anderen geringwertigen Harzsträuchern und in den Weidenhegern geht man notgedrungen bis auf 2 bis 4 Jahre herab. Der Gesetzgeber stellt aber eine solche Wirtschaft unter schwere Strafe. Auch im Mittelwalde darf das Unterholz nur in Umtrieben von 20 Jahren aufwärts bewirtschaftet werden und der Oberholzumtrieb soll ein Vielfaches davon sein. Ein Turnus von 20 Jahren im Unterholze ist aber selbst für den idealen und daher nicht vorkommenden Fall zu hoch, daß es relativ vollbestockt und durchaus von Eiche gebildet ist. Tatsächlich aber besteht das Unterholz in der Regel aus Hasel, wertlosen Hart-und Dornsträuchern, ab und zu aus Pappeln und ist gar oft lückig. In allen diesem Fällen kann das Unterholz bei einer fachmännischen Wirtschaft nicht oft genug abgeholzt werden, weil gleichzeitig leistungsfähigere Holzarten sowohl für das Unter- wie für das Oberholz angepflanzt und vor der Verdämmung durch das wertlose Gestrüpp geschützt werden müssen. Ein Kritiker des vorliegenden Gesetzentwurfes rollt nicht mit Unrecht die Frage auf, ob die Verfasser des Gesetzentwurfes überhaupt einen Mittelwald je gesehen haben mögen. Im Oberholze darf nach diesem Entwurfe nur geschlagen werden, wenn der Schlag im Unterholze fällig ist, also alle 20 Jahre. Über diese in manchen alten Lehrbüchern noch immer geisternde Bestimmung ist die Praxis schon längst hinaus gegangen, der Ruf nach Bestandeserziehung hat vor dem Mittelwalde nicht Halt gemacht. Auch im Oberholze gibt es zu durchforsten, zu reinigen, aufzuasten, für den Nachwuchs zu sorgen, aber nicht alle 20 Jahre, sondern je nach Erfordernis. Das Gesetz jedoch verbietet jedweden Erziehungshieb unter schwerer Strafe.

Die Zwischennutzung darf im Hochwalde 20 Prozent der Hauptnutzung nicht überschreiten, ein Mehr ist der Hauptnutzung zuzurechnen. Jede Ertragstafel widerspricht einem solchen Diktat sogar für den Normalwald. Wie anders gestaltet sich aber erst das Verhältnis in den Mengen der Haupt- und Zwischennutzung im wirklichen Walde je nach Holzart, Bestockung und Altersklassengröße. Man danke nur an die Forste, in denen die jüngeren Altersklassen weitaus vorwiegen, der Abtriebsertrag aber sehr gerin ist und in Einzelfällen gleich Null sein kann; hier muß die Bestandespflege um so eifriger auf den starken Zuwachs hinwirken, Reinigungs- und Durchforstungshiebe werden den Arbeitsertrag vielfach überschreiten. Aber der vorliegende Gesetzesentwurf verlangt, daß diese Erziehungshiebe nicht über ein gewisses Maß hinausgehen dürfen, selbst wenn sie wirtschaftlich unerläßlich wären und droht dafür mit schwerer Strafe. In ähnlicher Form kritisiert den vorliegenden Gesetzentwurf nicht allein die "Wiener allgemeine Forst- und Jagdzeitung", eines der führenden Blätter für Forstwirtschaft und Holzhandel. Holzindustrie, Jagd und Fischerei, sondern auch die sudetendeutsche "Forst- und Jagdzeitung", die Fachschrift des "Deutschen Forstvereines für Böhmen, Mähren, Schlesien und die Slovakei". Das Blatt erhebt ebenfalls die schwersten Bedenken gegen den vorliegenden Gesetzesantrag. Der Gesetzgeber sagt wohl: Ihr habt ja das Recht, wenn eine gesetzliche Bestimmung Eurer Wirtschaft hinderlich ist, ein Gesuch um eine Abweichung vom Gesetze einzubringen. Eine solche Zumutung müßten die Waldbesitzer und deren Wirtschaftsführer dankend ablehnen, es wäre doch grotesk, wenn nun, wo ein Gesetz für den Waldschutz vorliegen wird, der Waldbesitzer darum bitten müßte, daß er diesen Wald fachmännisch richtig bewirtschaften dürfe.

Der vorliegende Gesetzesantrag ist wahrlich ein Unikum, wohl kaum war in der Prager Nationalversammlung jemals ein solch elender Regierungsentwurf, der eine so scharfe Kritik erfahren hätte.

Der Grundsatz, daß der Wald nur in großen Flächen gut bewirtschaftet werden kann, daß eine Zersplitterung in kleine Einzelbesitze die Wäldervernichtung bedeutet, und den Forstgesetzen wiederspricht, ist doch zweifellos richtig. Hierzu hat natürlich das vorliegende Waldschutzgesetz in der Èechoslovakei keine besonderen präzisen Festlegungen.

Es macht mir den Eindruck, als wenn dieses Waldschutzgesetz eine praktische Anleitung wäre, wie man den grünen Wald immer mehr und mehr ausrauben und ausstehlen kann. Nach dem Ausspruche von hervorragenden Kennern des Forst- und Jagdwesens ist dieser Entwurf ein schlechter Entwurf. Die Kritiken, die aus Forst- und Jagdkreisen zum vorliegenden Gesetzentwurfe vorliegen, sind vernichtend und aus diesem Grunde ist die deutsche nationalsozialistische Arbeiterpartei verpflichtet, diesen Gesetzentwurf grundsätzlich abzulehnen. (Potlesk poslancù nìm. strany nár. socialistické.)

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