Støeda 15. èervna 1927
Meine Damen und Herren! Schon bei der Beratung
im Landwirtschaftausschuß über das Gesetz, betreffend
den provisorischen Wälderschutz, habe ich gegen die Fassung
dieses Gesetzes schwere Bedenken gehegt. Ich begrüßte
zwar die Einführung, daß Waldeigentümer, die nicht
nach Wirtschaftsplänen wirtschaften und nicht mehr als 25
Festmeter schlagen, von der Anzeigepflicht enthoben sind. Klein-
und Mittelbesitz, Besitzer von Bauenwaldungen wurden oft schwer
bestraft, weil sie verabsäumt hatten, der Behörde anzuzeigen,
daß sie zu Wirtschaftszwecken einen oder auch mehrere Bäume
geschlagen hatten. Es ist oft beim besten Willen nicht möglich
gewesen, bei der politischen Behörde die Bewilligung zur
Schlägerung eines oder etlicher Bäume einzuholen, da
Arbeitsüberhäufung im Wirtschaftsbetriebe den Klein-
und Mittelbesitzer derart müde machen, daß er sieh
die Bewilligung erst einholte, wenn eine Anzeige gegen ihn schon
vorlag. Niederdrückend muß es für den Waldbesitzer
wirken, wenn er in seinem Walde, den er und seine Vor fahren so
sorgsam hegten und pflegten, bei Bedarf eines oder mehrer Bäume,
die er dringlich brauchte, sich erst die Bewilligung einholen
mußte, bei einer staatlichen Behörde, bei einem Beamten,
der oft nicht unterscheiden kann, ob dieser oder jener Baum eine
Fichte, Tanne, Lärche oder eine Haselnußstaude sei.
Diese ungeheuerlichen Bevormundungen, die für Klein- und
Mittelbesitz ausgesprochen wurden, sind so zur Last geworden,
daß sie jedem Waldbesitzer die Freude am Aufforsten und
an der Instandhaltung seines Waldbestandes vergällen. Überall
dort, wo der bürokratische Schnüffeldienst, unter staatlichen
Schutz gestellt, für den Staat Arbeit leistet in Beaufsichtigung,
Bewilligungen, Bestrafungen, wird immer mehr Schaden angerichtet,
als ein freier seßhafter Staatsbürger in einer wirklich
freiheitlichen Republik aus eigenem Erhaltungstriebe anrichten
könnte. Bei Bauernwäldern wird man den Maßstab
der Wirtschaftspläne nicht so anwenden können, wie bei
den Großwaldungen. Wo es nur halbwegs möglich ist,
wird ein geregelter Anhieb und eine geregelte Aufforstung auch
bei Bauernwaldungen schon jetzt betrieben. Jeder geschulte Landwirt
hat selbst ein großes Interesse daran, wenn sein Wald sich
in geregeltem Zustande befindet. Die meisten Bauernwälder
sind auf Plentlerbetrieb eingerichtet. Dieser Plentlerbetrieb
wird sich nicht so leicht verdrängen lassen, da bei der Kleinheit
der Wälder gar nicht anders gewirtschaftet werden kann. Eingeschoben
wurden im Waldschutzgesetz im § 1 die Absätze 4 und
5, die lauten:
"Die Regierung wird ermächtigt, durch
Verordnung die Pflicht nach wirtschaftlichen Plänen auch
auf Waldeigentümer auszudehnen, welche nach den bisher geltenden
Vorschriften diese Verpflichtung nicht hatten, und die Zeit zu
bestimmen, innerhalb der solche wirtschaftliche Pläne einzurichten
sind.
Eine Regierungsverordnung bestimmt die Einzelheiten
der in diesem Paragraphen erwähnten Pläne, insbesondere
der Gültigkeit, ihre Genehmigung und ihre Erneuerung."
Jedes Gesetz, welcher Art immer, das den Satz
enthält: "Die Regierung wird ermächtigt",
birgt immer eine ungeheuere Gefahr für den Staatsbürger,
der gezwungen wird, das Gesetz zu befolgen, oder es ist hier Brauch,
in den Gesetzen zu sagen: "Die Regierung wird ermächtigt"
oder "die Regierung kann" gegen den hier unliebsamen
Bürger, wenn er nicht der Staatsnation angehört, die
Gesetzesparagraphen so auslegen, wie es teuflisch erdachte Auslegung
nur zuwege bringt. In der Ermächtigung wird den Behörden
weitester Spielraum gegeben, um unbequeme Waldbesitzer in schwere
Bedrängnis zu bringen. Hat schon das Waldschutzgesetz von
1919 genug Wege geboten, um für einzelne bevorzugte Waldbesitzer
der Protektion Tür und Tor zu öffnen, ist es im Entwurf
noch krasser, da Abänderungen mit behördlicher Zustimmung
zugelassen werden. Das Gesetz greift im § 5 direkt in die
Wirtschaftsführung ein, stellt eine starre Form auf, die
durch nichts begründet werden kann, wohl aber den meisten
Waldungen nur Schaden bringen wird. Wenn auch das ganze Gesetz
der modernen Forstwirtschaft nicht entspricht, die freie Wirtschaft
gebunden ist, so müßte doch § 5 in eine ganz andere
Form gekleidet werden. In diesem Paragraphen heißt es, daß
in die Jahresnutzung nicht jene Zwischennutzung zu rechnen ist,
die nicht mehr als 20% des Jahresanschlages beträgt. Weiters
bestimmt § 5, daß Zufallsnutzungen (Windbrüche,
Schneebrüche, Insektenschäden u. a. m.) nicht mehr als
5% des Jahresanschlages betragen dürfen, ansonsten sie in
den Jahresvoranschlag einzurenchnen sind. Zum Beweise, daß
dieser Paragraph des Gesetzes ein fachlicher Unsinn ist, will
ich folgendes anführen: 1 ha Wald, der frisch aufgeforstet
wurde, weist beiläufig 5.000 bis 20.000 Pflanzen auf, je
nachdem dieser Hektar künstlich durch Pflanzung und Samen
oder natürlich durch Samen bestockt wurde. Nach 80 bis 100
Jahren, also in der Hiebreife, wird die Bestockung 1.000 bis 1.200
Stämme an Hektar betragen. Im Wege der Bestandespflege (Zwischennutzungen)
müssen während der Umtriebszeit zur Erziehung eines
kräftigen Hauptbestandes die überzähligen Bäume
herausgenommen werden. Diese Entnahme ist aber zur Erzielung der
höchsten Masse, als auch Qualitätszuwachses das einzige
Mittel, welches dem denkenden und waldpflegenden Forstwirt zu
Gebote steht. In einer geordneten nachhaltigen Forstwirtschaft
wird ja so wie so nur das genutzt, was jährlich zuwächst
und dies bildet den Jahresvoranschlag. Auf das Kapital bezogen
(Geld), werden bloß die Zinsen behoben, niemals aber das
Kapital angegriffen. Das Recht des Bezuges der Zinsen steht jedem
Nutznießer zu, so auch beim Walde. Je besser das Kapital
angelegt wird, um so größer wird der Ertrag sein, da
hiedurch der Zinsengenuß gehoben wird, so auch beim Walde.
Dem Besitzer des Waldes steht unbedingt das Recht zu, den jährlichen
Zuwachs aus dem Walde zu beziehen, es wird und muß dafür
gesorgt werden, daß dieser Zuwachs wenigstens gleichmäßig
bleibt, wenn nicht erhöht wird. Verläßt er diesen
Weg, dann wirtschaftet er schlecht, schadet sich selbst, da er
seine Einnahmen dadurch kürzt. Aber auch der Forstwirt muß
durch die Erziehung der Bestände trachten, den Zuwachs zu
erhalten, wenn nicht zu heben, wenn er ertragsreich wirtschaften
soll. Tut er es nicht, dann wirtschaftet er schlecht. Um dies
zu erreichen, muß er die Zwischennutzungen so durchführen,
daß er dieses Ziel so gut als möglich erreicht, daß
er die Massenzuwächse hebt, aber nicht durch ungenügende
Zwischennutzungen (Durchforstungen) nicht noch verschlechtert,
wie es der § 5 des Waldschutzgesetzentwurfes vorschreibt.
Mit diesem Paragraphen wird die Forstwirtschaft auf mindestens
50 Jahre zurückgeworfen. Früher wurden Durchforstungen
sehr vorsichtig und ängstlich durchgeführt, da man der
Meinung war, durch den räumlicheren Stand wird der Zuwachs
allen auf der Fläche stockenden Bäumen zugute kommen.
Die in der alten Monarchie, wie in Deutschland angelegten zahlreichen
Versuchsflächen haben den Beweis erbracht, daß an dem
Zuwachs nur jene Stämme teilnehmen, welche überragend
sind und später den Abtriebsbestand bilden. Demzufolge übergeht
man zur öfteren stärkeren Durchforstung, natürlich
unter Berücksichtigung der Holzart, der Bodenkraft, der Wind
und Schneebruchgefahr, welche bewiesen hat, daß nur durch
vernunftmäßige Pflegehiebe der Massenertrag gehoben
werden kann, daher es ganz ausgeschlossen ist, die starre Form
mit 20% festzusetzen. Die neuesten Untersuchungen haben ergeben,
wie die Hilfstafeln für forstliche Taxatoren, herausgegeben
von der Forstabteilung des Badischen Finanzministeriums im Jahre
1924, beweisen, daß die Zwischennutzungsmassen bedeutend
größer sein können, in vielen Beständen sein
müssen, als 20%, nicht wie die einzelnen forsttechnischen
Ratgeber der èechoslovakischen Regierung, die im Ackerbauministerium
sitzen, behaupten möchten. Gott sei Dank, daß sie mit
ihrer scheinbar am grünen Tisch gesammelten Weisheit in der
forstlichen Welt allein dastehen. Es müßten
sich die Forstleute der Staaten mit geordneter Forstwirtschaft
wundern, wie die Regierung eines Staates mit bekannt sehr guter
Forstwirtschaft das gutheißen kann, was andere forstwirtschaftliche
Vereinigungen schon seit Jahren als schlecht anerkannt haben.
Es wäre nicht das erstemal, daß ein Gesetz geschaffen
wird, ohne daß man vorher den Entwurf fachlichen Organisationen
zur Begutachtung vorgelegt hätte, um die begründeten
Widersprüche zu beseitigen. Schwere Schäden können
der Forst- und Volkswirtchaft bei nicht gut durchdachten Gesetzen
zugefügt werden. Gerade beim Walde bedarf es einer längeren
Erfahrung, um ein gutes Urteil fällen zu können und
großer Kenntnis der verschiedenen Verhältnisse. Der
Wald und seine Wirtschaft läßt sich nicht in eine starre
Form zwingen, umso weniger die Zwischennutzungen. Die erwähnten
Hilfstafeln, die auf Grund jahrelanger gewissenhafter Untersuchung
und Erfahrung, nicht einzelner Fachleute, zusammengestellt sind,
weisen deutlich hin, daß mit 20% bei den Zwischennutzungen
das Auslangen nicht gefunden wird. Die Tafeln weisen eine Spannung
von 20 bis 60% auf.
Das Maß muß natürlich dem
in seinem Walde wirtschaftenden Forstwirt überlassen bleiben,
nicht dem Befehle irgendeines Unerfahrenen. Die Waldungen weisen
solch große Unterschiede auf, daß sie selbst dem Nichtfachmann
auffallen müssen. Wenn wir offenen Auges durch unsere heimatlichen
Wälder wandern, sehen wir überall die pflegende Hand
des denkenden Forstwirtes, der gewiß vor Ernennung zum leitenden
Beamten eine mehrjährige mannigfaltige forstliche Erfahrung
hinter sich hat. Mit Recht verlangte man eine genügende forsttechnische
Vorbildung nebst reicher tätiger Erfahrung, ehe man sich
entschloß dem Forstwirt die selbständige Führung
der Forstwirtschaft in einem Walde anzuvertrauen. Einen Wald kann
man nur dem anvertrauen, der im Buche der Natur gelesen und der
wird auch über fachliche Fragen urteilen können, aber
niemals einem Unerfahrenen. Daß dieses Waldschutzgesetz
in dieser Form nicht notwendig ist, beweist der heutige überaus
gute Zustand der Grenzwälder, der nicht während des
Bestandes dieser Republik entstanden ist, sondern mindestens auf
2 bis 3 Generationen zurückreicht. Ein sehr sinnreicher Forstmannsspruch
lautet: "Das ist des Forstmanns trübstes Denken, daß
Gott ihm wollt, die Gnad nicht schenken, zu sehn, wie seine Saat
gelang." Ich glaube, es werden sich keine im tätigen
Dienste stehenden Forsttechniker in der Èechoslovakischen
Republik finden, die die Zwischennutzungen für ihr Wirtschaftsgebiet
nach einer starren Form ausgedrückt in
Prozenten auf ein Jahrzehnt geschweige denn auf ein Jahr bestimmen
werden. Wie erwähnt, muß jeder Bestand für sich
beurteilt und eingeschätzt werden. Die pflegende Hand des
Forstwirtes muß dort eingreifen, wo es die Bestandesverhältnisse
erfordern und nicht der tote Paragraph.
Was die Wirtschaftspläne anbelangt, sollen
dieselben bloß Richtlinien geben, aber niemals zur starren
Form werden. Wird doch der schönste Plan oft über Nacht
vom Forstmeister Sturm über den Haufen geworfen. Genau ist
der Wirtschaftserfolg zu verzeichnen und alle 10 Jahre auszugleichen.
Folge man dem Rufe der erfahrenen, im grünen Walde ergrauten,
bis heute mit Lust und Liebe zum Segen des Waldes und der Volkswirtschaft
uneigennützig ihren Wald pflegenden und hegenden Forsttechniker.
(Pøedsednictví pøevzal místopøedseda
Horák.)
Zu § 6, der von der Wiederaufforstung
spricht, müßte nur in den Fällen, wo eine Wiederaufforstung
des Waldes zutage liegt, ein Garantiebetrag gefordert werden.
Bei Klein-, Mittel- und Großbesitz, wo das Eigeninteresse
der sofortigen Aufforstung von selbst gegeben ist, darf kein Garantiebetrag
gefordert werden. Allerdings ist es dringend wichtig, darauf zu
achten, daß innerhalb dreier Jahre, vom Tage der Schlägerung
an gerechnet, die Neuaufforstung durchgeführt sei.
Im § 7 heißt es: "Die politische
Behörde erster Instanz kann einen Vertrauensmann bestimmen...
damit er die Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes überwache."
Dieser Vertrauensmann, der alles, nur kein Deutscher sein wird,
kann in der bekannten Liebe zum deutschen Walde alles tun. Mit
großer Besorgnis müssen wir Deutsche in dieser Republik
diesem "kann", das eine große Gefahr für
den deutschen Wald bedeutet, schärfstes Mißtrauen entgegenbringen.
Wissen wir doch, daß der meiste und größte Waldbesitz
auf deutschem Boden in dieser èechoslovakischen
Republik steht. Klar und feststehend ist es für mich und
meine Parteifreunde, daß immer geschulte deutsche Forstleute
dort die Oberaufsicht bekommen sollen, wo deutscher Wald im deutschen
Gebiete liegt. Diese Forderungen leiten wir
aus den bisherigen schlechten Erfahrungen ab, die wir deutschen
Schlesier dann gemacht haben, wenn die Oberaufsicht Angehörigen
der Staatsnation übertragen wurde. Das beste Beispiel hiefür
ist die deutsche Bistumsherrschaft Jauernig in Schlesien.
§ 8, der die Strafbestimmungen des Gesetzentwurfes
behandelt, muß geradezu als unerhört und vom Standpunkte
des praktischen Forstmannes als unmöglich bezeichnet werden,
so daß es für uns nur eine vollkommene Ablehnung der
Strafbestimmungen in dieser Form geben kann.
In diesem Staate gehört es zum guten Ton,
daß alle wertvollen Anträge, die als Zusatz- oder Abänderungsanträge
gelten sollen, von der Regierungsmehrheit abgelehnt werden, sobald
sie von deutscher oppositioneller Seite gestellt werden.
An dieser langjährigen Übung der Èechen in dieser
èechischen Republik haben auch die deutschen Regierungsparteien
nichts geändert. Der betäubende Duft der èechischen
Regierungslinde macht schwachmütige und weiche Führer
im deutschen Volke. Mit tiefem Weh im
Herzen sehen wir, wie ein deutscher Waldbesitz nach dem anderen
in èechischen Besitz übergeht. Das beste Wälderschutzgesetz
für uns Deutsche wäre, unbeugsam und knorrig wie die
deutsche Eiche jedem Anschlag auf deutschen Wald-, Wirtschafts-
und Volksbesitz geschlossen in einmütiger
Abwehr gegenüber zu stehen. (Potlesk poslancù
nìm. strany národní.)
Hohes Haus! Der Nationalversammlung liegt heute
der Entwurf zum Gesetze über den provisorischen Wälderschutz
vor. Es ist sonst üblich, daß man, wenn der Nationalversammlung
ein solches Gesetz vorgelegt wird, die Möglichkeit hat, vor
allem anderen sich in Berufskreisen zu erkundigen, welchen Standpunkt
diese berufenen Kreise zum Gesetze einnehmen. Uns deutschen Parlamentariern
ist diese Möglichkeit nicht gegeben, um die berufenen Stimmen
aus den deutschen Kreisen des Forst- und Jagdwesens von deutscher
Seite zu hören. Wir wissen wohl aus den Presseberichten,
daß an den Beratungen im landwirtschaftlichen Ausschusse
als Forstsachverständige mit beratender Stimme die Vertreter
des Ackerbauministeriums und des Landeskulturrates teilgenommen
haben. Wir stellen die Frage, warum wurde nicht der Deutsche Forstverein
für Böhmen, Mähren, Schlesien und die Slovakei
zu diesen wichtigen Beratungen herangezogen?
Es wäre doch gewiß etwas Leichtes
gewesen, diese hervorragende und berufene Organisation
zu finden. Die Statuten dieser Organisation wurden von berufenen
Behörden der Èechoslovakischen Republik genehmigt.
Der deutsche Forstverein für Böhmen, Mähren und
Schlesien und die Slovakei hat nicht weniger als 1.700 aktive
Vereinsmitglieder und eine vorzüglich geleitete Fachzeitung.
Im Punkt 1 dieser Statuten heißt es ausdrücklich: "Der
Verein hat den Zweck: 1. Das Forst- und Jagdwesen in allen seinen
Haupt- und Nebenbetrieben nach Möglichkeit zu fördern
und in allen Körperschaften zu vertreten, fachliche Gutachten
abzugeben und Sachverständige namhaft zu machen u. s. w."
Trotzdem der Deutsche Forstverein für
Böhmen, Mähren und Schlesien und die Slovakei mittels
schriftlicher Eingaben, die bisher unbeantwortet blieben, das
Ackerbauministerium gebeten hat, ihn in allen forstlichen heimische
Forstwirtschaft sind, gemäß seiheimischer Forstwirtschaft
sind, gemäß seiner Statuten heranzuziehen, ist dies
nur mit einer einzigen Ausnahme in jüngster Zeit in der Frage
der Reorganisation der forstlichen praktischen Staatsprüfungen
geschehen, aber nicht bezüglich der Novellierung des Wälderschutzgesetzes.
Es kann wohl nicht bestritten werden, daß
dem deutschen Forstvereine ein solches Recht gebührt, mit
Rücksicht auf seinen hohen Mitgliederstand, in dessen Reihen
gewiegte Männer des forstlich praktischen Großdienstes
und der forstlichjagdlichen Wissenschaft vertreten sind, deren
reiche Erfahrung gewiß auch dafür bürgt, daß
an der Sachlichkeit und Objektivität ihrer Gutachten und
Anschauungen kein Zweifel gehegt werden kann In den politischen
Zeitungen der letzten Tage erschienen verschiedene Artikel über
das neue Wälderschutzgesetz und es schrieb sogar der Referent
über dasselbe im Landwirtschaftsausschuß des Parlamentes
der Abgeordnete Marcha im "Venkov", daß
das neue Wälderschutzgesetz nach dem Ausspruche prominenter
Führer der èechoslovakischen Staatsforstverwaltung
das "beste in Europa sei", und daß es mit Zustimmung
der gesamten forstlichen Körperschaften ausgearbeitet wurde.
So sieht es in Wahrheit mit der Mitarbeit
und Mitbestimmung deutscher fachlicher Interessenten an der èechoslovakischen
Gesetzgebung aus. Die deutschen Minister, insbesondere Herr Arbeitsminister
Spina erklärte
wiederholt in öffentlich en Versammlungen, daß die
deutsche Mitarbeit im Staate in der Gesetzgebung sehr viel Gutes
mit sich brachte. Wir finden gerade hier beim vorliegenden Gesetzentwurf
wieder den klaren Beweis, daß es mit den Behauptungen der
deutschen Minister im Sinne der Mitberatung und Mitarbeit seitens
der Deutschen ganz anders aussieht. Man müßte doch
längst erkannt haben, daß der Wald kein nach
mathematischen èechoslovakischen Formeln aufgebauter Wirtschaftskörper
ist, sondern ein nach Naturgesetzen entstandener lebender Wirtschaftsorganismus,
dessen Lebenserscheinungen tausendfältigen harmonisch wirkenden
Naturkräften unterliegen, die nach den
gegebenen Standortsverhältnissen wechseln. Gerade diese örtlich
verschiedenartig wirkenden Naturkräfte allein sind bestimmend
für die Wesensart des Wirtschaftsplanes und diese Erkenntnis
muß die Grundtendenz bei den Erwägungen über Beurteilung
und Genehmigung der Wirtschaftspläne bilden, weshalb es auch
unabwendbar notwendig ist, daß die bezügliche Regierungsverordnung
diesen Grundsätzen entspricht, was von den berufenen Fachkreisen
strikte gefordert werden muß, wenn das Genehmigungsverfahren
eines so wichtigen Gesetzes nicht zur Farce herabsinken soll.
Wer sich für dieses Gebiet einigermaßen interessiert,
weiß, daß schon damals in den Revolutionstagen der
Èechoslovakischen Republik am 17. Dezember 1918 ein Gesetz
betreffend den provisorischen Wälderschutz
geschaffen wurde. Der Titel sagt schon, daß mit dem Gesetze
der Waldschutz nur vorläufig, also provisorisch geregelt
werden sollte, bis ein umfassendes neues Forstgesetz für
die ganze Republik einheitlich an die Stelle der geltenden Forstgesetze
und auch an Stelle des provisorischen Waldschutzgesetzes tritt.
Wer die Blätter der damaligen Zeit überprüft und
sich noch erinnert, der konnte feststellen, daß sich damals
in den Kreisen der wirtschaftenden Forstleute ein Sturm gegen
dieses Gesetz erhob. So kam es auch, daß dieser Entwurf
von der Tagesordnung des Parlaments weggelegt und an den landwirtschaftlichen
Ausschuß rückverwiesen wurde. Das dies so mit vollem
Rechte geschah, ist begreiflich, denn dieser Entwurf enthält
nach Angaben von Forstkennern solche forstwirtschaftliche und
rechtliche Ungeheuerlichkeiten, daß die Aufregung der Forstwirtschaftsführer
der großen und kleinen Waldbesitzer wohl zu verstehen ist.
Hiezu kommt noch der Umstand, daß die heimischen Forstvereine
wohl damals zur Beratung der Gesetzesnovelle beigezogen waren,
in den Entwurf aber trotzdem Bestimmungen hineinkamen, zu denen
Forstleute keine wie immer geartete Zustimmung gegeben hätten.
Das alte wie das neue provisorische Waldschutzgesetz beschränkt
sich auf Vorkehrungen zum Schutze der Holzbestände gegen
übermäßige Eingriffe durch den Waldbesitzer und
stellen solche unter strenge Strafen.
Der ganze Gesetzentwurf zeigt hier nur den
bürokratischen Theoretiker, wie er im Entwurfe seine Gedanken
zur Niederschrift brachte. Der Praktiker wurde nicht gefragt.
Der Gesetzgeber sah sich vor die Aufgabe gestellt, den Begriff
des "Übermäßigen" einverständlich
mit den Lehren und der Praxis der Forstwirtschaft festzulegen,
also die Verbote derart zu fassen, daß sie nicht mit der
Wirtschaft im Widerspruche stehen. Dies ist ihm aber nicht gelungen,
er verbietet kurzweg wirtschaftliche Maßregeln und beschränkt
sich auf ein Maß, daß eine richtige Wirtschaft einfach
ausschließt. Es scheint, daß man bei der Abfassung
dieser Bestimmungen irgend ein Bild eines Normalwaldes vor Augen
hatte, für dessen Bewirtschaftung die kategorische Bestimmungen
des Gesetzentwurfes ab und zu passen können, ohne arg zu
stören, aber im wirklichen Walde, in dem wir nun einmal wirtschaften
müssen, sind sie ein Hemmschuh für eine rationelle Wirtschaft.
Die deutsche nationalsozialistische Partei hat sich bisher in
strenger Objektivität bemüht, all die im Hause vorliegenden
Gesetze so zu beurteilen, und so zu beeinflussen, daß ein
vorliegendes Gesetz nicht im Widerspruche mit der Wirtschaft stehe.
Wir legen deshalb, insofern die nationalsozialistische Partei
nicht selbst praktische Fachleute in diesem oder jenem Berufe
besitzt, großen Wert darauf, Fachleute zu hören, um
aus den Interessentenkreisen heraus jedes neu werdende Gesetz
im realen wirtschaftlichen Einklang zu bringen.
Während der Herr Kollege Abgeordnete Marcha
im "Venkov" das neue Wälderschutzgesetz,
welches heute der Nationalversammlung vorliegt, nach dem Ausspruche
prominenter Führer der Staatsverwaltung "als
das beste in Europa" bezeichnet, und erklärt, daß
dieser Gesetzentwurf die Zustimmung der gesamten forstlichen Körperschaften
gefunden hat, entnehme ich aus der "Wiener allgemeinen Forst
und Jagdzeitung" gerade das Gegenteil. Die Kritik des èechoslovakischen
Wälderschutzgesetzes hat dort der berühmte Forstingenieur
Dr L. Hufnagel gekennzeichnet. Der betreffende Forstjournalist
kennzeichnet die mit der Wirtschaft unvereinbaren Vorschriften
des Entwurfes wie folgt:
Die Umtriebszeit im Niederwalde darf nicht
niederer sein als 20 Jahre, ausgenommen der Eichenschälwald,
dem man 15 Jahre und den Akazienwald, dem man 10 Jahre zugesteht.
Nun ist es eine wohlbegründete häufige Übung, Auwälder,
die aus Weichhölzern bestehen (Weiden, Pappeln), mit 10 bis
15 Jahren abzutreiben, ebenso Ausschlagwälder aus Hainbuchen
und anderen geringwertigen Harzsträuchern und in den Weidenhegern
geht man notgedrungen bis auf 2 bis 4 Jahre herab. Der Gesetzgeber
stellt aber eine solche Wirtschaft unter schwere Strafe. Auch
im Mittelwalde darf das Unterholz nur in Umtrieben von 20 Jahren
aufwärts bewirtschaftet werden und der Oberholzumtrieb soll
ein Vielfaches davon sein. Ein Turnus von 20 Jahren im Unterholze
ist aber selbst für den idealen und daher nicht vorkommenden
Fall zu hoch, daß es relativ vollbestockt und durchaus von
Eiche gebildet ist. Tatsächlich aber besteht das Unterholz
in der Regel aus Hasel, wertlosen Hart-und Dornsträuchern,
ab und zu aus Pappeln und ist gar oft lückig. In allen diesem
Fällen kann das Unterholz bei einer fachmännischen Wirtschaft
nicht oft genug abgeholzt werden, weil gleichzeitig leistungsfähigere
Holzarten sowohl für das Unter- wie für das Oberholz
angepflanzt und vor der Verdämmung durch das wertlose Gestrüpp
geschützt werden müssen. Ein Kritiker des vorliegenden
Gesetzentwurfes rollt nicht mit Unrecht die Frage auf, ob die
Verfasser des Gesetzentwurfes überhaupt einen Mittelwald
je gesehen haben mögen. Im Oberholze darf nach diesem Entwurfe
nur geschlagen werden, wenn der Schlag im Unterholze fällig
ist, also alle 20 Jahre. Über diese in manchen alten Lehrbüchern
noch immer geisternde Bestimmung ist die Praxis schon längst
hinaus gegangen, der Ruf nach Bestandeserziehung hat vor dem Mittelwalde
nicht Halt gemacht. Auch im Oberholze gibt es zu durchforsten,
zu reinigen, aufzuasten, für den Nachwuchs zu sorgen, aber
nicht alle 20 Jahre, sondern je nach Erfordernis. Das Gesetz jedoch
verbietet jedweden Erziehungshieb unter schwerer Strafe.
Die Zwischennutzung darf im Hochwalde 20 Prozent
der Hauptnutzung nicht überschreiten, ein Mehr ist der Hauptnutzung
zuzurechnen. Jede Ertragstafel widerspricht einem solchen Diktat
sogar für den Normalwald. Wie anders gestaltet sich aber
erst das Verhältnis in den Mengen der Haupt- und Zwischennutzung
im wirklichen Walde je nach Holzart, Bestockung und Altersklassengröße.
Man danke nur an die Forste, in denen die jüngeren Altersklassen
weitaus vorwiegen, der Abtriebsertrag aber sehr gerin ist und
in Einzelfällen gleich Null sein kann; hier muß die
Bestandespflege um so eifriger auf den starken Zuwachs hinwirken,
Reinigungs- und Durchforstungshiebe werden den Arbeitsertrag vielfach
überschreiten. Aber der vorliegende Gesetzesentwurf verlangt,
daß diese Erziehungshiebe nicht über ein gewisses Maß
hinausgehen dürfen, selbst wenn sie wirtschaftlich unerläßlich
wären und droht dafür mit schwerer Strafe. In ähnlicher
Form kritisiert den vorliegenden Gesetzentwurf nicht allein die
"Wiener allgemeine Forst- und Jagdzeitung", eines der
führenden Blätter für Forstwirtschaft und Holzhandel.
Holzindustrie, Jagd und Fischerei, sondern auch die sudetendeutsche
"Forst- und Jagdzeitung", die Fachschrift des "Deutschen
Forstvereines für Böhmen, Mähren, Schlesien und
die Slovakei". Das Blatt erhebt ebenfalls die schwersten
Bedenken gegen den vorliegenden Gesetzesantrag. Der Gesetzgeber
sagt wohl: Ihr habt ja das Recht, wenn eine gesetzliche Bestimmung
Eurer Wirtschaft hinderlich ist, ein Gesuch um eine Abweichung
vom Gesetze einzubringen. Eine solche Zumutung müßten
die Waldbesitzer und deren Wirtschaftsführer dankend ablehnen,
es wäre doch grotesk, wenn nun, wo ein Gesetz für den
Waldschutz vorliegen wird, der Waldbesitzer darum bitten müßte,
daß er diesen Wald fachmännisch richtig bewirtschaften
dürfe.
Der vorliegende Gesetzesantrag ist wahrlich
ein Unikum, wohl kaum war in der Prager Nationalversammlung jemals
ein solch elender Regierungsentwurf, der eine so scharfe Kritik
erfahren hätte.
Der Grundsatz, daß der Wald nur in großen
Flächen gut bewirtschaftet werden kann, daß eine Zersplitterung
in kleine Einzelbesitze die Wäldervernichtung bedeutet, und
den Forstgesetzen wiederspricht, ist doch zweifellos richtig.
Hierzu hat natürlich das vorliegende Waldschutzgesetz in
der Èechoslovakei keine besonderen präzisen Festlegungen.
Es macht mir den Eindruck, als wenn dieses
Waldschutzgesetz eine praktische Anleitung wäre, wie man
den grünen Wald immer mehr und mehr ausrauben und ausstehlen
kann. Nach dem Ausspruche von hervorragenden Kennern des Forst-
und Jagdwesens ist dieser Entwurf ein schlechter Entwurf. Die
Kritiken, die aus Forst- und Jagdkreisen zum vorliegenden Gesetzentwurfe
vorliegen, sind vernichtend und aus diesem Grunde ist die deutsche
nationalsozialistische Arbeiterpartei verpflichtet, diesen Gesetzentwurf
grundsätzlich abzulehnen. (Potlesk poslancù
nìm. strany nár. socialistické.)