Pátek 16. prosince 1927

Pøíloha k tìsnopisecké zprávì

o 119. schùzi poslanecké snìmovny Národního shromáždìní

republiky Èeskoslovenské

v Praze v pátek dne 16. prosince 1927.

1. Øeè posl. Schweichharta (viz str. 6 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Die in Verhandlung stehende Vorlage entspricht nicht unseren Grundsätzen und unseren Wünschen. Mit Hilfe des Katastralgesetzes soll u. a. der Katastralreinertrag genauer ermittelt werden. Aber es steht schon jetzt fest, daß der tatsächliche Reinertrag auch dann nicht voll erfaßt werden wird. Die Bemessung der Grundsteuer nach dem neuen Gesetz über die direkten Steuern ergibt bekanntlich eine bloße Verhältniszahl, die in Wirklichkeit lediglich dem Katastralreinertrag des Jahres 1865 entspricht, nicht aber von 1927. Für diesen Zweck den ganzen Grundkataster umzuarbeiten, wie es § 97 der Vorlage besagt, ihn mit dem ungeheuren Aufwand von 200 Millionen Kronen in großen Teilen der Slovakei und Karpathorußland neu anzulegen, scheint uns gewiß nicht wirtschaftlich. Die Evidenzhaltung des Katasters allein wird jährlich 26 1/2 Millionen Kè erfordern. Daraus ergibt sich aber der logische Zwang, die Grundsteuer vom Katastralreinertrag überhaupt unabhängig zu machen. Dadurch würde der ganze kostspielige und schwerfällige Apparat des Grundkatasters erspart. Es ist und bleibt wiedersinnig, die Bodenfläche der Republik zweimal geometrisch aufzunehmen, einmal fürs Grundbuch und einmal für den Grundsteuerkataster. Die Aufgaben des Grundkatasters könnte ja ganz gut das Grundbuch übernehmen.

Was die Frage der Grundbesteuerung selbst anbelangt, möchte ich in prinzipieller Beziehung folgendes erklären: Die Steuerpolitik muß den sozialen Zweck erfüllen, das Arbeitseinkommen des Kleinlandwirts zu schonen und den Übergang des Bodens an den besten Wirt praktisch zu fördern. Deshalb fordern wir, daß das Einkommen des kleinen Landwirts und Häuslers durch entsprechende Erhöhung des steuerfreien Existenzminimums auf mindestens 15.000 Kè im Jahre entlastet wird.

Die Grundsteuer soll in eine einheitliche Grundwertsteuer für die gesamte Landwirtschaft umgewandelt werden. Sie soll sich nach dem Wert des nackten Grundes und Bodens richten, ohne Rücksicht auf den Wert des Inventars, der Gebäude und der Bodenverbesserungen. Der Grundwert ist nach dem normalen Reinertrag festzusetzen, den das Grundstück bei ordnungsmäßiger landwirtschaftlicher Bewirtschaftung dauernd und nachhaltig abwirft. Die Steuerlisten sind bei der Gemeindebehörde öffentlich aufzulegen. Der zur Besteuerung festgesetzte Wert des Bodens soll auch maßgebend sein für die Wertberechnung bei der Verpachtung. Für die Kleinlandwirte und Häusler ist letzteres deshalb wichtig, weil die Pachtpreise vielfach schon die zehnfache Erhöhung erfahren haben, die Grundsteuer bekanntlich aber nicht. Wir vertreten den Standpunkt, daß das Arbeitseinkommen des Lohnarbeiters bei gleicher Arbeit nicht höher belastet werden darf als dieses Einkommen des Lohnarbeiters. Demnach begehren wir, daß in diesen Fällen nur die Einkommensteuer in Frage kommen darf, nicht aber daneben noch die Grundsteuer. Dieselbe ist, wie schon gesagt, in eine Steuer von der Grundrente mit entsprechender Progression umzugestalten.

Nachdem unsere diesbezüglichen Anträge im Budgetausschuß leider abgelehnt wurden, haben wir zur Vorlage selbst nachstehende kritische Bemerkungen zu machen: Die Durchführung des Gesetzes obliegt in erster Linie dem Finanzministerium - ein Fingerzeig, welche Triebfedern bei der Verfassung der Vorlage vorhanden waren. Man braucht sich nur des bekannten Ausspruches des Herrn Finanzministers Dr. Engliš zu erinnern, daß von einem Gesamteinkommen von 60 Milliarden Kè in der Èechoslovakei nur 10 Milliarden de facto versteuert werden, um die Absichten des Gesetzes klar zu erkennen. Das Gesetz dient in starkem Maße auch den Interessen des Militarismus. Es bereitet ferner die zwangsweise Kommassation, die Zusammenlegung der Grundstücke vor. Man beruft sich seitens der Regierung darauf, daß in den östlichen Gebieten der Republik, der Slovakei und Karpathorußland, ein geordneter Grundkataster nicht bestehe, viele Besitzverhältnisse daher ungeklärt seien, weshalb das Gewohnheitsrecht oft allein maßgebend sei. Aber auch in den historischen Ländern stammen die in Verwendung stehenden Katastralmappen aus einer längst verflossenen Zeit, sind viele Jahrzehnte alt, öfters nicht nachgetragen und infolgedessen von fragwürdigem Werte.

Der in § 3 umrissene Zweck des Grundkatasters ist recht vielseitig. Es heißt darin:

"Der Grundkataster dient dazu, eine Grundlage für die Bemessung der mit dem Grundbesitz verbundenen öffentlichen Steuern, für die Anlegung, Erneuerung oder Ergänzung öffentlicher Bücher und ihrer Mappen, die Sicherstellung des Besitzes, für den Übergang von Liegenschaften und für den Realkredit zu gewinnen.

Aus Ersparungsgründen ist der Grundkataster so anzulegen und zu führen, daß er gleichzeitig als Hilfsmittel für kartographische, Höhenmessungsarbeiten, technische Unternehmungen, statistische und wirtschaftliche Zwecke, für wissenschaftliche Forschungen, für den Denkmalschutz oder für andere Zwecke der staatlichen Verwaltung und des bürgerlichen Lebens dient. Eine detaillierte Anleitung darüber erläßt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für öffentliche Arbeiten und der zuständigen Zentralbehörde."

Schade, daß diese Anleitung uns nicht vorliegt. Es wäre sicher auch einiges zu sagen. Die Sitze der Katastralvollzugsbehörden und der Sprengel ihres Wirkungskreises werden willkürlich wiederum durch Regierungsverordnung festgesetzt. Jedenfalls werden wieder ausschließlich èechische Städte als Sitze der Katastralvollzugsbehörden bestimmt werden, sowie es auch bei der Bodenreform der Fall ist, wo kein einziges Distriktsamt oder Zuteilungskommissariat sich in einer deutschen Stadt befindet. Wir werden ja bald sehen, welchen Einfluß die deutschen Regierungsparteien in dieser Beziehung haben, wahrscheinlich gar keinen. Wir beobachten im Gegenteil, daß das vom deutschen Minister Dr Spina verwaltete Arbeitsministerium stark eingeschränkt werden soll. Koll. Neèas hat bereits gestern darauf hingewiesen, daß die Wasserbauten und die Elektrifizierung dem Landwirtschaftsministerium überwiesen werden sollen. Das würde natürlich eine ungeheure Stärkung des agrarischen Einflusses bedeuten. Die Landbündler rechnen wohl damit, daß sie dabei auch zu ihren Regierungsknödeln kommen würden. Sie übersehen aber, daß zwischen Versprechen und Halten ein großer Unterschied ist. Herr Sen. Dr Medinger hat das dieser Tage im Senat drastisch genug gesagt, daß die deutschen Regierungsparteien in der Hauptsache die Geprellten sind. Die widerspruchslose Einschränkung des Einflusses Dr Spinas ist für die Regierungsparteien wirklich charakteristisch. Für jedes Grundstück ist nach § 5 im Kataster der Besitzer, das Ausmaß, die Kultur, die Bonitätsklasse und der Katastralertrag oder für die Parzelle eines Grundstückes ohne Katastralertrag seine gewöhnliche Bezeichnung oder Benennung anzuführen. Außerdem ist anzumerken die Ackerflur, die Bucheinlage, das Ausmaß des Überschwemmungsgebietes, benützte Baurechte bei Boden, der der landwirtschaftlichen Bearbeitung entzogen ist, der Zweck, dem er gewidmet ist, und Denkmäler, natürliche und andere, die sich auf dem Grundstücke befinden. In § 7 werden Katastralgebiete vorgesehen: 1. der Grundkataster ist nach Katastralgebieten angelegt, 2. ein Katastralgebiet ist ein zusammenhängendes Gebiet von geeigneter Gestalt mit einem geschlossenen Sprengel, der sich entweder mit der politischen (Orts) Gemeinde deckt oder ein Teil von ihr ist. In Ausnahmsfällen kann ein Katastralgebiet mehrere politische (Orts) Gemeinden desselben Steuerbezirkes enthalten. Das Katastralgebiet ist in Bodenfluren nach der gewöhnlichen Bezeichnung der Grundstückegruppen zu teilen.

Schon aus diesen maßgebenden Bestimmungen ist die Vielseitigkeit der Vorlage ersichtlich. Hier liegen aber auch die Schwierigkeiten der Durchführung und die Gefahren für die einseitige Anwendung derselben. Was zunächst das Katasterverfahren anlangt, überragt wie immer der Einfluß der Bürokratie. Der christlichsoziale Senator Dr Hilgenreiner hat das auch beim Zusammenstellen des Budgets für das Jahr 1928 konstatiert. Vorgesehen ist zwar, daß eine Kommission die Vermessungs- und Lokalerhebungen durchzuführen hat, doch ist der Leiter der staatliche Vermessungsbeamte, dessen Einfluß soweit geht, daß er im Einvernehmen mit dem Gemeinderat die zwei heranzuziehenden Vertrauensleute bestimmt, die mit den Ortsverhältnissen vertraut sein sollen. Was dieses einseitige Verfügungsrecht im Verein mit der Tatsache, daß der Gemeindevorsteher oder sein Stellvertreter bei der Leitung der Kommission beteiligt ist, in der Praxis bedeutet, läßt sich leicht vorstellen, wenn man die scharfen sozialen und damit politischen Gegensätze ins Kalkül zieht. Bei Feststellung der Parzellen, der Kulturgattungen und vor allem der Bonität können aus Gehässigkeit einzelne Personen geschädigt, andere dafür wieder bevorzugt werden. Die Zahl der Bonitätsklassen in einem Klassifikationsdistrikt für dieselbe Kulturgattung - es sind 8 vorgesehen - darf nach § 23 nicht 9 Stufen überschreiten. Welche Fülle von Möglichkeiten, jemandem eins auszuwischen! Darum dringen wir darauf, daß alle diese wichtigen Fragen in weitestgehendem Sinne auf breiter demokratischer Grundlage geregelt werden, das heißt alle beteiligten Grundbesitzer selbst ein entscheidendes Wort mitzureden haben. Die Möglichkeit ihrer Einvernahme und des Einspruches allein genügt nicht. Die Fachorganisationen sollten unbedingt bei der Entscheidung zugezogen werden.

Wird nicht unserer Forderung Rechnung getragen, entsteht die Gefahr, daß die kleinen Landwirte und Häusler zugunsten der wirtschaftlich Starken schwer benachteiligt werden, Es ist kennzeichnend, daß im § 9, Abs. 3 weder die Grundbesitzer noch ihre Bevollmächtigten beim Katastralverfahren zu erscheinen brauchen. Für sie sollen dann die nötigen Aufklärungen die anwesenden Besitzer der Nachbargrundstücke oder die Vertrauensmänner geben. Diese Auskünfte werden oft auch dementsprechend sein. Wir haben auch nicht die mindeste Garantie dafür, daß bei der Zusammenstellung besonderer Kommissionen, bei Festsetzung der Grundlagen der Bonitätsklassentarife, bei der Regelung der Schätzungsbezirke und der Klassifikationsdistrikte, bei Ausfindung der Mustergründe, bei der Einreihung, und Klassifikation der einzelnen Grundstücke - nach den § § 19 bis 23 - die Interessen der kleinen Landwirte und Häusler gewahrt werden, Wir dringen darauf, daß bei Schaffung all dieser Kommissionen der Grundsatz der verhältnismäßigen Vertretung nach der Besitzgröße zu gelten hat. Die erdrückende Mehrheit der Grundbesitzer darf nicht mehr, sowie es bis her allgemein geschah, nullifiziert und bei Seite geschoben werden. Die Landeskulturräte können in ihrer heutigen Zusammensetzung nie und nimmer als die Gesamtvertretung der Landwirtschaft angesehen werden. Wenn nicht eine gute Kontrolle durch die Allgemeinheit geübt wird, besteht weiters die große Gefahr, daß das Gemeindegut noch mehr beschnitten wird. Im Laufe der Jahrzehnte ist es durch Betrug um Hunderttausende Hektar vermindert worden. Der schönste Wald- und Ackerboden ist in die Hände habgieriger Gemeindegrößen gelangt. Dadurch sind insbesondere die Kleinlandwirte schwer geschädigt worden, Vielfach wird durch Wegackern von Gemeindegrund der Privatbesitz vergrößert. Aus all diesen Gründen ist die schärfste Kontrolle der Katasterarbeiten dringend notwendig. Die überragende Gewalt der Bürokratie illustriert auch die Bestimmung des § 11. Abs. 7, wonach der Vermessungsbeamte zu entscheiden hat, welche politische und Ortsgemeinde vorschußweise, auf gemeinsame Kosten, das Material, die Arbeiter und Fuhrwerke zur Beschaffung fehlender oder beschädigter Grenzsteine beizustellen hat. Strittige Grenzen der Ortsgemeinden werden einfach von amtswegen geregelt. Die mehrfach statuierten Pflichten der Gemeinden nehmen sich angesichts der Finanzreform zum Schaden der Gemeinden recht sonderbar aus. Weniger Einnahmen bei erhöhten Lasten! Wohin das führt, wird man bald sehen. Selbst die Finanzbehörden erkennen bereits, daß das Gesetz unbedingt novelliert werden muß. Diese fortwährenden Novellierungen sind geradezu das Kennzeichen schlampiger Gesetzesmacherei en gros bei uns geworden.

Mit diesem Gesetz hat sich der Budgetausschuß leichte Arbeit gemacht. Er beantragt einfach die Genehmigung des Senatsbeschlusses, ohne jede Änderung des Textes. Und doch wären Abänderungen der Vorlage dringend notwendig. Ich staune direkt, wie die Führer der deutschen Koalitionsparteien bedenkenlos das Gesetz schlucken, das doch auch in nationaler Beziehung zu Bedenken Anlaß gibt. Die in § 56, Punkt 2. festgesetzte Verpflichtung der Gemeinde, in der vom Vermessungsbeamten bestimmten Frist für neue Detailvermessung, für Lokaltriangulierung oder Polygonisierung unentgeltlich die Vermessungssignale, Pflöcke, Grenzsteine, Fuhrwerke, Geräte und andere für die Signalisierung oder Bezeichnung notwendige Gegenstände beizustellen, geht zu weit und muß ausdrücklich abgelehnt werden. Das umsomehr, als in einem Atem im Punkt 3 desselben Paragraphen statuiert wird, daß der Gemeindevorsteher und Vertreter der Gemeinde oder Vertrauensleute keinen Anspruch auf irgendwelche Entschädigungen vonseiten des Staates haben. Dafür müssen laut § 75 zur Aufstellung von staatlichen Triangulierungszeichen usw. fremde Grundstücke oder Baulichkeiten ohne jedes Entgelt zur Benützung frei gegeben werden, Bei der Triangulierung können Grundstücke sogar enteignet werden. Mit dem Ersatz der beim Katasterverfahren verursachten Schäden ist der Staat sehr zurückhaltend. Die große Kommassation unter dem entsprechenden Druck wird erst später kommen. Das Gesetz ist bereits angekündigt und in Vorbereitung.

Daß militärisch wichtige Bauten und die zugehörigen Grundstücke im Kataster nur im Einvernehmen mit dem Ministerium für nationale Verteidigung festzustellen und zu verzeichnen sind, sei nur so beiläufig erwähnt. Die Regierung hat es in der Hand, durch Verordnung nach Bedarf noch weitere Vermessungs- oder Erhebungsobjekte zu bestimmen. Welcher Bedarf ist da maßgebend? Wer weiß, was darunter gemeint ist.

Im § 29, der von der Reklamation spricht, ist eine mindestens 3tägige Dauer bezüglich der öffentlichen Auflegung der Katastraloperate beim zuständigen Gemeindeamte die Rede. Diese Frist wird in größeren Gemeinden wohl zu kurz sein. Zu beanständen ist auch die Bestimmung, daß über die erhobenen Einwendungen endgültig die Finanzbehörde II. Instanz entscheidet, eventuell unter Mitwirkung eines gerichtlichen Sachverständigen. Ein solcher sollte unter allen Umständen beigezogen werden. Einseitig wäre es, die Entscheidungen den Finanzbehörden allein zu überlassen. Den Gemeinden, Gerichten und Einzelbesitzern werden in Bezug auf eintretende Veränderungen im Katastralgebiete weitreichende Pflichten auferlegt. Das Katastralvermessungsamt überprüft nach § 43 spätestens jedes sechste Jahr, ob die Eintragungen im öffentlichen Buche und im Grundkataster übereinstimmen, was recht löblich ist, aber in Wirklichkeit wohl kaum eintreten dürfte. Auch die alle drei Jahre vorzunehmende Revision des Grundkatasters durch die Kommission ist fraglich. Wieviel Jahre wird es dauern, ehe wir alle Katastraloperate fertig sehen werden. Selbst wenn man die bisherigen Grundlagen anerkennt und die von beördlich autorisierten Geometern durchgeführten Arbeiten größerer Grundbesitzungen unbeschaut übernimmt, wird wohl viel Wasser die Moldau hinunterrinnen, ehe die dringendste Arbeit geleistet ist.

Ob die Einhaltung der den Grundbesitzern auferlegten Pflicht zur Anmeldung von Grenzänderungen durch die im § 59 vorgesehenen Folgen - Verlust der Steuerbegünstigungen usw. - erzwungen werden kann, sei dahingestellt. Es wäre wohl besser, wenn diese Änderungen durch das zuständige Gemeindeamt statt direkt beim Katastralamt gemeldet würde. Wie sehr die Katastralvermessungsämter Handlanger der Steuerbehörden sind, ist unter anderem auch aus dem § 93 zu ersehen, wonach alle Abmeldungsblätter und vorgenommenen Änderungen behufs Vorschreibung von Steuern, Abgaben und Gebühren jenen vorzulegen sind. Zu wünschen wäre es dringend, daß die über Ersuchen und auf Kosten der Parteien vorzunehmenden Vermessungen möglichst geringe Gebühren verursachen. Das ist besonders im Interesse der ärmeren landwirtschaftlichen Bevölkerung. Die Erleichterungen in Bezug auf die Stempel- und Gebührenpflicht müssen sehr weitreichend gestaltet werden. Die Bestrafung der Gemeinden für das Nichterscheinen der Kommissionsmitglieder ist wohl zu weitgehend.

Nachdem weder unsere Anträge berücksichtigt wurden, noch die soeben kritisierten Bestimmungen der Vorlage geändert werden, stimmen wir selbstverständlich gegen die Vorlage. (Souhlas a potlesk nìm. soc. demokratických poslancù.)

2. Øeè posl. dr Koberga (viz str. 24 tìsnopisecké zprávy):

Meine Herren! Die gegenwärtig geltenden gesetzlichen Bestimmungen über das Katastralverfahren und über die Evidenzführung des Grundsteuerkatasters liegen in 31 Gesetzen und Verordnungen verstreut vor, wobei noch zu berücksichtigen ist, daß außerdem für die Slovakei noch die ungarischen und für das Hultschiner Gebiet die reichsdeutschen, bezw. die preußischen Gesetze und Verordnungen gelten. Das ist jedenfalls ein Zustand, der tatsächlich einer einheitlichen Regelung dringend bedarf. Es ist deshalb auch zu begrüßen, daß man nun endlich einmal Ordnung schaffen will und alle diese Gesetze und Verordnungen unter einen Hut zu bringen trachtet. Im allgemeinen wird dem also durch den vorliegenden Entwurf Rechnung getragen, weil nach dessen Gesetzwerdung all diese angeführten vielseitigen Gesetze und Verordnungen außer Kraft gesetzt werden, wie dies im Artikel 2 bezw. im Artikel 3 namentlich und ausdrücklich gesagt wird. Von diesem Gesichtspunkte aus ist also jedenfalls das neue Gesetz zu begrüßen.

Der § 2 im zweiten Hauptstück legt fest, daß die Katastralvermessungen und Erhebungen sowie ihre Ergebnisse, also die Beschreibungen der Grenzen der Katastralgebiete, dann die Katastralmappen und ihre Belege, die Schätzungs-, Einschätzungs- und Klassifikationsoperate, sowie auch die sonstigen schriftlichen Katastraloperate und die bezüglichen Urkundensammlungen, die auf Grund der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen durchgefüht wurden, daß alle diese Dinge in Kraft bleiben, insoweit das Gesetz im § 28 oder im dritten oder im vierten Hauptstück nichts anders bestimmt, oder insoweit sicht nichts anderes aus diesen Bestimmungen ergibt. Dabei wird also eine grundsätzliche, in der ganzen Republik stattfindende neue Katastralaufnahme nicht stattfinden, eine solche daher nur in besonderen Fällen vorgenommen werden, die ich nun ganz kurz näher anführen will. Im allgemeinen ist heute schon darüber so viel gesprochen worden, daß ich mich ganz kurz fassen kann.

Paragraph 28 behandelt die Erneuerung des Grundkatasters und hier heißt es:

"(1) Wird ein Katastraloperat oder ein Teil desselben wegen Abnützung zum weiteren Gebrauche ungeeignet, so wird es durch dessen Abschrift oder Abdruck nach dem gerade geltenden Stande ersetzt.

(2) Büßt die Katastralmappe die festgesetzte Genauigkeit ein oder wird wegen Veränderung der Verhältnisse eine größere Genauigkeit oder ein anderer Maßstab verlangt, welcher Anforderung die bisherige Mappe nicht entspricht, so wird ein neues Vermessungsoperat nach den Bestimmungen des zweiten Hauptstückes des Gesetzes angefertigt und nach diesen Ergebnissen auch das schriftliche Operat hergestellt.

(3) Ein verlorenes oder vernichtetes Operat oder ein Teil desselben wird nach den erhaltenen Hilfsmitteln durch ein Duplikat ersetzt. Sind die nötigen Hilfsmittel für die Beschaffung des Duplikates nicht vorhanden, so wird ein ganzes oder teilweises Operat als "Ersatzoperat" durch ein neues Verfahren in dem unbedingt notwendigen Umfange nach den Bestimmungen dieses Gesetzes angefertigt."

So heißt es also im § 28 und gegen diesen grundlegenden Paragraphen kann deshalb auch von unserem Standpunkte nichts eingewendet werden. In diesen Punkten wird also die notwendige Erneuerung des Grundkatasters nach einheitlichen Bestimmungen für die ganze Republik vorgenommen, was gewiß gutzuheißen ist.

Das dritte Hauptstück bespricht die Führung des Grundkatasters, die für die ganze Republik einheitlich zu bewerkstelligen ist und dieses Hauptstück enthält allgemeine Vorschriften, grundlegende Bestimmungen, wie der Grundkataster mit dem tatsächlichen Stande in ständiger Übereinstimmung zu erhalten ist und zwar einerseits durch Erhebung und Durchführung der eingetretenen Änderungen dauernder Natur der Katastralgebiete, des Besitzers oder seines Namens, des Vermessungsobjektes, des Ertragsobjektes, der Kulturgattung, der Bonitätsklassen, soweit es sich um lokale Änderungen handelt, des Inundationsgebietes, des Baurechtes oder Änderungen anderer Erhebungsobjekte (Gründe, die der Land- und Forstwirtschaft entzogen sind), andererseits durch Richtigstellung der erwiesenen Ungenauigkeiten und Fehler. Auch dagegen kann selbstverständlich vom sachlichen Standpunkte aus nichts eingewendet werden.

Das vierte Hauptstück enthält dann die Übergangsbestimmungen, Es gibt im Abschnitt A allgemeine Bestimmungen, im Abschnitt B Bestimmungen für die Gebiete, welche bisher keine neuen Grundbücher hatten, und im Abschnitt C Bestimmungen für jene Gebiete, die bisher keine richtigen Katastralmappen besaßen. Auch dagegen ist selbstverständlich nichts einzuwenden. Mit diesen drei Hauptstücken sind also im wesentlichen die Arbeiten gekennzeichnet, die sich aus dem ganzen Gesetze ergeben. Nun zu dem Gesetzestext selbst. Da wären allerdings verschiedene Abänderungen nötig, wie das ja auch von den Vorrednern ausgeführt wurde. Ich will mich deshalb nur auf die Hervorhebung von drei Punkten beschränken, die besonders in die Augen springend sind und bisher, soviel ich gehört habe, noch nicht hervorgehoben wurden.

Erstens: Der § 12 behandelt die Festsetzung und Erhaltung der Besitzgrenzen. Hiezu müßte nach den gemachten praktischen Erfahrungen eine Ergänzung vorgenommen werden, dahin gehend, daß etwa folgender Satz als Abs. 4 neu beigefügt würde: "Die Gemeinden sind verpflichtet, sofort alle öffentlichen Wege, die verfallen und deren Grenzen unkenntlich geworden sind, nach den genauen Ausmaßen der Mappen in Stand zu setzen, diese Begrenzung genau zu überwachen und Manipulationen der Anrainer, also Abackerung der Wege bezw. Schmälerung derselben, die fernerhin beobachtet werden sollten, einzustellen. Die Erneuerungskosten trägt der Staat."

Zur Begründung möchte ich folgendes anführen: Viele Feldwege, insbesondere in den Gebirgslagen, sind heute unbenützbar und verfallen, wodurch die Bewirtschaftung der angrenzenden Felder ungemein erschwert wird. Solchen Verfalles wegen sind die Grundbesitzer vielfach gezwungen, die Zufuhr und Abfuhr über Grundstücke anderer Besitzer vorzunehmen, wodurch selbstverständlich große Streitigkeiten entstehen. Viele Prozesse haben nur diesem Umstande ihr Entstehen zu verdanken. Solche Zustände bestehen in vielen Gegenden schon lange Zeit und es kann den gegenwärtigen Anrainern da nicht einmal ein direkter Vorwurf gemacht werden, da diese Dinge oft ganze Menschenalter zurückliegen. Auch die Gemeinden trifft kein Verschulden, denn wenn sie sich auch vielfach nicht um die Erhaltung der Feldwege gekümmert haben, so muß man doch berücksichtigen, daß es sich doch hauptsächlich um ganz arme Gemeinden handelt, die eben nicht imstande sind, die nötigen Kosten für die Herstellung der Wege aufzubringen. Deshalb wäre es wünschenswert, wenn die Herstellungskosten aus Staatsmitteln getragen würden, und das umsomehr, als das Gemeindefinanzgesetz den Gemeinden jede Möglichkeit nimmt, derartige Auslagen aus eigenem zu tragen. Deshalb wären auch die übrigen, in den §§ 55 und 56 des Gesetzentwurfes enthaltenen Lasten, die den Gemeinden auferlegt werden sollen, tunlichst einzuschränken. Die diesbezügliche Bestimmung des § 105, wonach das Finanzministerium armen Gemeinden zinsenfreie Vorschüsse gewähren kann, ist viel zu eng. Arme Gemeinden sind heutzutage fast alle Gemeinden und es ist bekannt, daß die Ausgleichsfonde heute schon mindestens um das Zehnfache überzeichnet sind, weil eben die Gemeinden, die derartige Defizite haben, nichts anderes tun können, als sich an den Ausgleichsfond zu wenden. Unter solchen Verhältnissen ist es jedenfalls ein starkes Stück, den Gemeinden jetzt noch neue Lasten aufzuerlegen, obwohl es doch bekannt ist, daß der wirtschaftliche Zusammenbruch der Gemeinden vor der Tür steht.

Als zweiten Punkt möchte ich den § 23 anführen, der die Bonitätsklassen bestimmt. Auch das bedarf unserer Meinung nach einer Abänderung, und zwar müßte der erste Absatz im § 23 dahin abgeändert werden, daß die Zahl der Bonitätsklassen in einem Klassifikationsdistrikte für dieselbe Kulturgattung nicht, wie im Entwurf steht, neun, sondern zehn Stufen nicht übersteigen darf. Die zehnte Bonitätsklasse besteht bisher und es ist kein Grund vorhanden und im Gesetze angeführt, diese Klasse aufzuheben. Es ist vielmehr für die mindesten Bodenlagen namentlich bei uns im Gebirge in Schlesien eine zwingende Notwendigkeit, daß, wenn schon nicht eine Vermehrung der Bonitätsklassen eintritt, so doch die bisher bestandene zehnte weiterhin aufrechterhalten bleibe.

Schließlich noch einen Punkt. Es besteht kein Zweifel daß durch die Neuorganisierung des Katastraldienstes eine Erhöhung des Beamtenstandes bei den Katastralämtern eintritt, darauf ist schon im § 1, Abs. 2, hingewiesen. Daß die Regierung jedenfalls daran denken wird, einen Teil der geeigneten, vielleicht besser gesagt der ungeeigneten Beamten des Bodenamtes, die durch die baldige Beendigung der Bodenreform erster Teil im Bodenamte frei werden, nun in den Katastralämtern unterzubringen, ist klar, und es wäre daher eigentlich von den deutschen Regierungspartei en zu verlangen gewesen, daß diese Katastralämter in den einzelnen Landschaften mit Beamten besetzt werden, die der betreffenden Nation entstammen. Dieser Antrag hätte gewiß die Zustimmung aller nationalen Minderheiten gefunden. Trotzdem haben sich auch diesmal wiederum die Regierungsparteien nicht getraut, eine derartige selbstverständliche Forderung zu stellen und haben im Gegenteil schon im Ausschuss alle diesbezüglichen Anträge abgelehnt. Das kennzeichnet wieder so richtig die Angst unserer Regierungsknappen, die zwar jetzt bei den Verhandlungen über den Staatshaushalt insbesondere gegen das Bodenamt sehr heftig Stellung genommen haben, ohne aber bei der nächsten Gelegenheit daraus auch wirklich die Konsequenzen zu ziehen.

So gäbe es noch eine Unmenge von Schönheitsfehlern im Gesetze, die man kritisieren könnte und die wert wären, ausgebessert zu werden, Bei diesem Parlamentsbetriebe aber hat dies keinen Zweck und deshalb kann ich nur erklären, daß wir uns den vom Abg. Schweichhart vorgebrachten Bedenken und Abänderungsanträgen anschließen. Wir müssen aber auch auf der anderen Seite die Vorzüge der geplanten Neuordnung anerkennen, deren Notwendigkeit ich eingangs meiner Ausführungen dargelegt habe, und wir werden darum namentlich im Interesse der deutschen Landwirtschaft, welche das Zustandekommen eines neuen Katastralgesetzes dringend braucht und wünscht, trotz aller Unvollkommenheiten für das Gesetz stimmen. (Souhlas a potlesk poslancù nìm. strany národní.)

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