Nach dem Gesetze vom 12. August 1921, Slg.
d. G. u. V. Nr. 299 über Teuerungszulagen zu den Renten nach
dem Pensionsversicherungsgesetze, verlängert mit dem Gesetz
vom 20. Dezember 1922, Slg. d. G. u. V. Nr. 399, wird bestimmt,
daß von den zuständigen Pensionsversicherungsträgern
eine Zulage zur Rente, d. i. zur Invaliditätsrente, Altersrente,
Witwenrente und zu den Erziehungsbeiträgen und den Erziehungszuschüssen
auszuzahlen ist. Nach § 2 des zitierten Gesetzes wird
die Zulage mit 300 % der Rente bemessen mit der Maßgabe,
daß die Alters- und Invaliditätsrente samt der Zulage
mindestens 2400 Kè, die Witwenrente mindestens 1200 Kè,
der Erziehungsbeitrag eines einfach verwaisten Kindes mindestens
600 Kè, der eines doppelt verweisten
Kindes mindestens 1200 Kè und der Erziehungszuschuß
mindestens 300 Kè betragen muß.
Ohne Zweifel wollte der Erlasser des Gesetzes
durch die Zulagen zu den Normalrenten den nach dem Inkrafttreten
des Pensionsversicherungsgesetzes geänderten wirtschaftlichen
und sozialen Verhältnisse im Besonderen der aufgelaufenen
Teuerung des Krieges und der Umsturzzeit Rechnung tragen. Leider
ist zu engherzig gehandelt worden, was insbesonders aus den Bestimmungen
des § 3 des zitierten Gesetzes, das die Beträge in der
Höhe überhaupt begrenzt, hervorgeht. Dadurch ist der
Gedanke des Gesetzes über die Teuerungszulagen zu den Renten
nach dem Pensionsversicherungsgesetze in seiner Wirkung schwer
behindert. Das Gesetz hat eine 300 %ige Zulage zu den Normalrenten
bestimmt, während gegenüber den Verhältnissen,
aus denen die Bemessung der Normalrente datiert, eine 900 bis
1100 %ige Steigerung der Preise der Lebensbedürfnisse zu
verzeichnen ist, nicht berücksichtigt den Umstand, daß
auch die seinerzeitige Bemessung der Normalrente schon eine ungenügende
war. Die Tatsache des Mißverhältnisses der Pensionsversicherungsbeträge
zu dem Leben wird durch die amtlichen Indexziffern erhärtet,
welche am 12. August 1921, am Tage der Beschlußfassung des
Gesetzes über die Teuerungszulagen, eine noch krassere Sprache
redeten.
Heute, aber sind die Zustände geradezu unhaltbar geworden.
Wenn ein Beamten-Invalide, der 50 Jahre alt ist, 32 Jahre beruflich
tätig war, mit einem letzten Gehalt von 36.000 Kè
als Höchstrente 7200 Kè erhält, d. s. 20 % seiner
letzten Bezüge, wenn nach dem geltenden Gesetze bestenfalls
monatlich Renten von 200, 300, 400 Kè, Witwenrenten von
100, 200, 300 Kè zur Auszahlung gelangen, so ist die Fortdauer
des Gesetzes als unmöglich erkenntlich.
Wir erachten die schnellste Hilfe für
notwendig. Keinesfalls kann mit der Regelung dieser Frage zugewartet
werden bis zur Neuregelung der Pensionsversicherung. Die Steigerung
der nach dem Gesetze vom 12. August 1921, Slg. d. G. u. V. Nr.
299 bemessenen Zulagen muß sofort durch eine Novelle zu
diesem Gesetze erfolgen, welche seitens des Herrn Ministers vorzubereiten
wäre. Wir sind der Meinung, daß es unumgänglich
ist, die Sätze der Teuerungszulagen zu den Renten von 300
% auf 700 % zu steigern, weil dann einigermaßen eine Angleichung
der Teuerungszulagen an die gegenwärtigen wirtschaftlichen
Verhältnisse erfolgte. Geschehe das augenblicklich oder doch
so, daß die Wirksamkeit dieser neuen Sätze ab 1. Jänner
1926 bezw. rückwirkend von diesem Stichtage geregelt würde,
so würde einigermaßen grausames Elend der Rentenempfänger
der Pensionsversicherungsanstalt gemäßigt.
Wir fragen den Herrn Minister:
1. Ist er mit uns der Meinung, daß die
Teuerungszulagen zu den Renten nach dem Pensionsversicherungsgesetze
erhöht werden müssen?
2. Ist der Herr Minister bererit, die gesetzlichen
Vorarbeiten hiefür sofort zu veranlassen, dem Parlamente
in kürzester Frist eines Novelle zum geltenden Gesetze im
interpellierten Sinne vorzulegen.
Prag, am 18.
Dezember 1925.
Im Oktober dieses Jahres haben drei Mitglieder
des Bezirksschulausschusses in Aussig von dem Vorsitzenden dieser
Körperschaft, dem Leiter der politischen Bezirksverwaltung
in Aussig die Einberufung des Bezirksschulausschusses verlangt.
Daraufhin teilte ihnen der Vorsitzende mit Zuchrift Zahl 5559
vom 22. Oktober mit, daß er das Ansuchen dem Präsidenten
des Landesschulrates zur Entscheidung vorgelegt hat. Schon dieser
Vorgang war durchaus ungesetzlich. Es ist von vornherein klar,
daß jede sachliche Arbeit des Bezirksschulausschusses unmöglich
wird, wenn die bloße Frage der Einberufung einer Sitzung
von der Entscheidung des Landesschulratspräsidiums abhängig
gemacht wird. Überdies bestimmt aber der § 30 des böhmischen
Schulaufsichtsgesetzes, daß der Bezirksschulausschuß
wenigstens einmal im Monat sich zur ordentlichen Sitzung zu versammeln
hat. Der Vorsitzende kann nach Bedarf und muß auf Antrag
zweier Mitglieder binnen 8 Tagen außerordentliche sitzungen
einberufen. Der Vorsitzende des Bezirksschulausschusses hatte
also überhaupt nicht die Pflicht, ja nicht einmal das Recht,
die Entscheidung des Landesschulratspräsidiums anzurufen,
er war vielmehr durch eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung
verpflichtet, dem Ansuchen der drei Ausschußmitglieder sogleich
zu entsprechen. Er hat also das Gesetz verletzt. Der Präsident
des Landesschulrates hat aber diese Gesetzesverletzung nicht etwa
gut gemacht, sondern bestätigt. Hierüber erhielten die
Antragsteller folgende Verständigung:
Das Präsidium des Landesschulrates in
Prag hat mit dem Erlasse vom 27. Oktober 1925, Zl. 8467 pres.
nachstehendes eröffnet:
Nach dem Absatz 2, § 27 des Gesetzes vom
22. Dezember 1924, führt die Maßnahme des Restrinktionsgesetzes
der Minister für Schulwesen und Volkskultur durch.
Dieser betraute mit der Durchführung dieses
Gesetzes den Vizepräsidenten des Landesschulrates, welch
letzterer von den Vorsitzenden der Bezirksschulausschüsse
Anträge abforderte.
Infolgedessen fällt die Durchführung
des Restrinktionsgesetzes nicht in die Kompetenz der Plenarsitzung
des Bezirksschulausschußes.
Hievon werden Sie mit dem Bemerken verständigt,
daß Ihrem Wunsche nach Einberufung einer außerordentlichen
Sitzung des Bezirksschulausschußes nicht entsprochen werden
kann.
Abgesehen davon, daß der Vorsitzende
auf Grund des § 30 des Schulaufsichtsgesetzes verpflichtet
gewesen wäre, den Bezirksschulausschuß einzuberufen,
ist auch die Begründung, mit welcher das Verlangen der drei
Ausschußmitglieder abgelehnt wird, eine neue Ungesetzlichkeit.
Nach dem Schulaufsichtsgesetze hat der Bezirksschulausschuß
bei der Besetzung von Lehrerposten und bei der Versetzung von
Lehrpersonen mitzuwirken. Da die Durchführung des Abbaues
ohne Versetzungen und Neubesetzungen nicht denkbar ist, hat der
Bezirksschulausschuß ein durch die Sachlage gegebenes Interesse
an der Abbauaktion, und eine Berafung darüber fällt
durchaus in den Rahmen seiner Kompetenz. Es ist an und für
sich ein schwerer Mangel des Abbaugesetzes, daß die davon
betroffenen Personen nicht das mindeste Recht der Mitwirkung bei
der Durchführung haben, obwohl dies das primitivste Erfordernis
der Demokratie wäre, wenn nun noch den autonomen Organen
jede Möglichkeit genommen wird, wenigstens beratend mitzuwirken,
so wird die Durchführung des Abbaues zur unerträglichen
Willkür.
Die Gefertigten fragen daher den Herrn Minister:
1. Hat das Präsidium des böhmischen
Landesschulrates die Weisung erlassen, daß außerordentliche
Bezirksschulausschußsitzungen nur mit Zustimmung des Landesschulratspräsidiums
stattzufinden haben?
2. Wenn dies der Fall ist, ist er bereit, diese
ungesetzliche Weisung sofort außer Kraft zu setzen und die
strenge Einhaltung des § 30 des Schulaufsichtsgesetzes zu
veranlassen?
3. Ist er geneigt, dafür zu sorgen, daß
den autonomen Organen die Möglichkeit einer angemessenen
Mitwirkung beim Abbau von Lehrpersonen eingeräumt wird?
Prag, den
18. Dezember 1925.
Die Deutsche Post (Troppau) brachte
in der Folge vom 12. Dezember 1925 folgende Aufsehen erregende
Mitteilung:
Scharlach bei Art.-Reg. 8 in Grätz.
Skandalöse Wohnungsverhältnisse. - Pferdespitalbaracken
als Soldatenwohnungen. - Bereits ein Todesopfer der Scharlachseuche.
- In Grätz bei Troppau liegen 5 Batterien des Artillerieregimentes
Nr. 8, untergebracht in Baracken, die währen der Kriegszeit
für die Dauer von höchstens zwei bis drei Jahren als
Pferdespital errichtet wurden. Niemand hätte daran gedacht,
daß einmal Menschen gezwungen werden, in diesen Baracken
zu wohnen.
Es ist wohl nur zu selbstverständlich,
daß Pferdespitalbaracken, die für 2-3 Jahre vorgesehen
sind, nicht so fest und dauerhaft gebaut werden, als Gebäude,
die jahrzehntelang Menschen beherbergen sollen. Es ist also auch
kein Wunder, wenn die Grätzer Baracken sich in einem Zustand
befinden, der jeder Higiene Hohn spricht. Zu wundern ist es nur,
wie man Menschen in solchen Baracken wohnen lassen kann. Die Baracken
stehen auf Sumpfgebiet und sind als Bakterienherd für die
gefährlichsten ansteckenden Krankheiten. Was von der Militärbehörde
merkwürdigerweise verschwiegen wird, ist die Tatsache, daß
unter den Militärpersonen des 8. Artillerieregimentes in
Grätz die Scharlachseuche wütet. Ein Soldat aus Partschendorf
ist ihr bereits zum Opfer gefallen, Heute sind schon weit über
10 Scharlachfälle festgestellt worden. Die erkrankten Soldaten
befinden sich alle in der Isolierabteilung des schlesischen Landeskrankenhauses
in Troppau. Der Holzboden in den Grätzer Baracken ist verfault
und erst vor kurzem wurde ein neuer Fußboden gelegt; die
Mannschaft mußte während dieser Zimmermannsarbeiten
aus den Baracken heraus und auf Heu und Stroh schlafen! In den
Baracken selbst liegen 3 bis 4 Mann in zwei Betten. Wo bleibt
da die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften? Das
sind Zustände, wie sie in einem Staat, der viel von seiner
Kultur reden macht, nicht vorkommen dürfen. Es sei erwähnt,
daß das Grätzer Kommando mit seinen Offizieren sich
alle erdenkliche Mühe gibt, die Scharlachseuche zu bannen
und alle Desinfektionsvorschriften strenge einhält. Es ist
aber unter den erwähnten mehr als unhygienischen Zuständen
nicht in der Lage, und kann es auch gar nicht sein, der Seuche
Herr zu werden, die natürlich im Zunehmen begriffen ist.
Die Bauabteilung Nr. 8 in Troppau hätte sich um diese Ungeheuerlichkeiten
zu kümmern, dem Landesverteidigungsministerium darüber
noch einmal zu berichten und ringend Vorstellung zu erheben, daß
hier sofort Abhilfe geschaffen werde. Die Eltern, die ihre Söhne
dem Militär geben müssen, haben ein Anrecht darauf,
zu verlangen, daß sie zumindest menschenwürdig untergebracht
werden.
Infolge des Scharlachausbruches müssen
jetzt Leute, die eigentlich schon am 1. Dezember in Zivil gehen
sollten, noch unfreiwillig nachdienen, solange, bis die Kontumaz
aufgehoben ist. Wer ersetzt diesen Leuten die verlorenen Arbeitstage
in ihrem Zivilberuf? Die Herren vom grünen Tisch des Wehrausschußes
in Prag und auch der neue Herr Landesverteidigungsminister Støíbrný
mögen ihre Salonwagen in Prag benützen,
nach Grätz kommen und sich selbst überzeugen, in welchen
Löchern die Soldaten untergebracht sind.
Wir sprechen hier als Anwalt der Bevölkerung.
Beim Grätzer Art.-Reg. Nr. 8 sind sehr viele deutsche Soldaten
untergebracht. Auch der bereits der Scharlachseuche zum Opfer
gefallene Partschendorfer war ein Deutscher. Die Militärbehörde
fordern wir auf, sich der behandelten Sache anzunehmen, bevor
noch mehr Unglück über die Soldaten heraufbeschworen
wird.
Es scheint schier unglaublich, daß die
Verhältnisse tatsächlich so bestehen sollten, wie sie
hier geschildert werden. Denn dann müßten jene veranwortlichen
Beamten des Ministeriums für nationale Verteidigung restlos
zur Verantwortung gezogen werden, welche diese Übelstände
kannten und nicht für deren Abstellung sorgten.
Die Unterzeichneten fragen daher den Herrn
Minister:
1. Sind Ihnen diese skandalösen Verhältnisse
im Barackenlage in Grätz bekannt?
2. Warum wurde bisher nichts zur Beseitigung
dieser Übelstände getan und wer trifft die Schuld hiefür?
3. Sind Sie gewillt, die Schuldigen zur Verantwortung
zu ziehen und sofort alles Nötige zum Schutze der hier untergebrachten
Mannschaften vorzukehren?
Prag, am 17.
Dezember 1925.
Wegen einer Gemeindeangelegenheit sprach heute
Abgeordneter Kraus im Landesausschuß bei dem Sektionschef
Dr. Jaroslav Fiala vor; nachdem er sich als Abgeordneter vorgestellt
hatte, wollte er die Angelegenheit, die ihn in den Landesausschuß
geführt hat, die selbstverständlich keine persönliche
ist, sondern eine reine Gemeindeangelegenheit war, vobringen.
Sektionschef Fiala unterbrach den Abgeordneten in brüsker
Form mit den Worten: Ich habe keine Zeit, Abgeordneter
Kraus erwiderte sofort darauf, daß er dann die Sache in
geeigneter Form an anderer Stelle zur Sprache bringen werde. Das
Verhalten dieses Sektionschefs war ein solches, daß sich
das ein Abgeordneter nicht gefallen lassen kann, ganz abgesehen
davon, daß man das Empfinden hatte, die schroffe Ablehnung
des Anhörens sei bloß deswegen erfolgt, weil es sich
um einen deutschen Abgeordneten gehandelt hat.
Die Unterzeichneten in Vertretung des Klubs
der deutschen Abgeordneten müssen gegen das Vorgehen dieses
Sektionschefs entschieden Einsprache erheben und fragen den Herrn
Ministerpräsidenten:
1. Sind vom Ministerratspräsidium Weisungen
ergangen, mit welchen den Beamten bei der Vorsprache deutscher
Abgeordneter eine bestimmte Haltung vorgeschrieben wurde?
2. Billigt der Herr Ministerpräsident
das in dem vorliegenden Falle dargestellte Verhalten dieses Sektionschefs?
3. Wenn nicht, ist er Geneigt, diesen Sektionschef
in der gebührenden Form zur Verantwortung zu ziehen?
Prag, am 21.
Dezember 1925.
Die Steuerbehörden haben unter dem Drucke
interner Weisungen einen Teil ihrer Bemessungsrückstände
aufgearbeitet. Ein Teil wartet noch auf Erledigung. Die Früchte
dieser teilweisen Erledigung prasseln jetzt auf die Steuerträger
in Gestalt von Zahlungsaufträgen hernieder, welche oft drei
und oft noch mehr Jahre auf einmal umfassen und die Steuerträger
mit Grauen und Entsetzen erfüllen.
Nicht genug daran, daß die jahrelang
zurückgehaltenen Vorschreibungen gerade jetzt, zu einer Zeit
wieder zunehmender Teuerung, arger Geldknappheit und trüber
Wirtschaftslage auf einmal über dem Haupte des Zensisten
zusammenschlagen, so weisen viele Zahlungsaufträge auch noch
dazu solche Erhöhungen des Einkommens und dem entsprechende
Erhöhung der Steuern auf, daß die Bezahlung der geforderten
Beträge zum wirtschaftlichen Ruin des betreffenden Steuerträgers
führen würde und daß man sich über Zeitungsnachrichten,
wonach der oder jener Geschäftsmann und Gewerbetreibender
wegen unerschwinglicher Steuervorschreibungen zum Strick oder
zum Revolver gegriffen hat, nicht wundern kann.
Gewisse Steuerbehörden und gewisse Referenten
scheinen enorme Höherschätzungen geradezu als Sport
zu betreiben. Man sieht da Zahlungsaufträge, in denen das
eingeschätzte Einkommen das fatierte um das Doppelte, ja
Drei- und Mehrfache übersteigt. Es gehört durchaus nicht
zu den seltenen Fällen und Ausnahmen, daß die auf Grund
solcher Schätzungen vorgeschriebene Einkommensteuer höher
ist als das fatierte Reineinkommen.
Dabei ist sich der Steuerträger gar keiner
Schuld bewußt, er hat beispielsweise auf Grund ordentlich
geführter Handelsbücher fatiert, hat seinen Bekenntnissen
Abschriften der Bilanz und des Gewinn- und Verlustkontos beigeschlossen,
hat keinen Bedenkenvorhalt bekommen oder hat ihn, wenn er einen
solchen erhalten hat, fristgemäß und sachlich richtig
und vollständig beantwortet.
Wendet er sich an die Steuerbehörde um
Bekanntgabe der Bemessungsgründe, so werden ihm auf einem
vorgedruckten Formulare die dürren Schätzungsziffern
bekanntgegeben, und er ersieht wohl daraus die Tatsache der Höherschätzung,
nicht aber deren Gründe, die ihm für seine Berufsführung
doch besonders wichtig sein müssen.
Erkundigt er sich bei der Steuerbehörde
über die Beantwortung seiner Steuerrekurse wie jener der
Erwerbsteuer seit dem Jahre 1920, der Rekurse wegen der Umsatzsteuer
vom Jahre 1920, der unerledigten Rekurse wegen zu hoher Einkommen-
und Zinssteuer seit dem Jahre 1919 und über die Rekurse betreffend
der Vermögensabgabe, so erfährt er mit einem Achselzucken
seitens der führenden Steuerbeamten, man könne das vorliegende
Material deshalb nicht aufarbeiten, weil Beamtenmangel vorliege.
Auf der anderen Seite findet man, daß die bisher noch nicht
aufgearbeiteten Rekurse über alle Steuern den gesamten Gewerbe-
und Handelsstand sehr schwer schädigt. Die Steuerbeamten
wurden abgebaut und Tausende der Aktenstücken (Berufungen)
harren auf Erledigung.
Die Gefertigten stellen daher an den Herrn
Finanzminister die Anfrage:
1. Ist der Herr Minister angesichts der schweren
Krise bereit, unverzüglich Maßnahmen zu treffen, damit
die bisher unerledigten Rekurse jedweder Steuerart sofort erledigt
werden?
2. Ist der Herr Minister gewillt, ohne Verzug
die in Schwebe befindlichen Erledigungen mittelst Zurückberufung
der Beamten, welche bisher pensioniert wurden, schnellstens zu
erledigen?
3. Ist der Herr Minister bereit, alle Schritte
zu unternehmen, damit jene Geschäftsunternehmungen nicht
in Mitleidenschaft gezogen werden, für welche bisher die
Rekurse noch keine Erledigung fanden?
Prag, am 22.
Dezember 1925.
Mit Rücksicht auf den in allen anderen
Ressorts vollzogenen Abbau des Personals um 10 % im Sinne der
Bestimmungen des § 4 Abs. 2 des obzitierten Gesetzes, wornach
im Jahre 1925 die Gesamtzahl der Staatsbediensteten um 10 % herabzusetzen
ist, fragen die Gefertigten an, warum diese Reduzierung bisher
weder im Ministerium für Nationalverteidigung selbst noch
in den ihm unterstehenden Kommanden und Truppenkörpern druchgeführt
wurde und warum heuer nicht wie in der Zivilverwaltung auch in
der Militärvewaltung und insbesondere im stehenden Heere
10 % des Standes entlassen wurden, wobei selbstverständlich
analog der sonstigen Druchführung des Abbaugesetzes in erster
Linie deutsche Soldaten nachhause geschickt werden müßten.
Da bisher über einen solchen Abbau nichts
bekannt wurde, trotzdem das Jahr schon zu Ende geht, fragen die
Gefertigten hiemit an:
1. Ist der Herr Minister bereit, unverzüglich
das Nötige vorzukehren, damit der gesamte Heeresstand genau
so wie das Heer der sonstigen Staatsangestellten um 10 % herabgesetzt
werde?
2. Beabsichtigt der Herr Minister bei diesem
Abbau die gleichen Grundsätze einzuhalten, die von der Zivilverwaltung
namentlich hinsichtlich der Nationalität der Entlassenen
beobachtet werden?
3. Wie rechtfertigt der Herr Minister die Verzögerung
der Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Sparmaßnahmen
in seinem Ressort?
Prag, am 21.
Dezember 1925.
Das statistische Staatsamt hat bereits vor
längerer Zeit eine bis in die kleinsten Einzelheiten ausgearbeitete
Statistik der Staatsbeamten und Staatsangestellten verfaßt.
In allen Kulturstaaten ist es selbstverständlich, daß
die Arbeiten der Statistischen Staatsämter nicht nur den
Behörden und Parlamenten, sondern der gesamten Öffentlichkeit
zugänglich sind. Die oben genannte Beamtenstatistik ist aber
bisher nur in einigen wenigen Exemplaren gedruckt, die ausschließlich
nur dem Ministerrate zur Verfügung stehen. Die wiederholten
Ansuchen èechischer Beamtenorganisationen
um Ausflogen dieser Beamtenstatistik wurden vom Statistischen
Staatsamte über Auftrag des Ministerrates abschlägig
beschieden, die Ansuchen deutscher Beamtenorganisationen in der
gleichen Angelegenheit blieben bisher unbeantwortet.
In einer Zeit, in der im Parlamente über
eine Neuregelung der Bezüge der Staatsangestellten verhandelt
und in der ferner das Abbaugesetz durchgeführt wird, ist
die Kenntnis der genauen Beamten- und Angestelltenstatistik unbedingt
notwendig. Wird diese nicht der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht, so muß es den Anschein erwecken, daß der
Ministerrat bei der Durchführung des Abbaugesetzes und bei
den Beratungen über das Gehaltsregelungsgesetz eine Kontrolle
der parlamentarischen Volksvertreter, und der weiteren Öffentlichkeit
absichtlich unmöglich machen will.
Die Unterzeichneten fragen daher an, ob der
Herr Ministerpräsident gewillt ist, zu veranlassen, daß
1. sofort die vollständige und ungekürzte
Statistik der Staatsbeamten und Staatsangestellten veröffentlicht
und allgemein zugänglich gemacht werde;
2. sämtliche Ministerien über die
Durchführung des Abbaugesetzes im Laufe des Jahres 1925 mit
dem Stande vom 1. Jänner 1926 tunlichst schnell eine genaue
Aufstellung als Ergänzung zu dieser Statistik veröffentlichen;
3. von den Ministerien über die weitere
Durchführung des Abbaugesetzes immer halbjährlich mit
dem Stande vom 15. Juni und 15. Dezember eine genaue Aufstellung
als Ergänzung der Beamten- und Angestelltenstatistik in Einkunft
veröffentlicht werde.
Prag, am 21.
Dezember 1925.
Dieses Gesetz regelt den Umtausch der Kriegsanleihen
gegen Entschädigungsschuldverschreibungen. Durch den §
4 ist nun die Entschädigung aller Jener durchgeführt,
welche ein Vermögen unter Kè
25.000,- haben und deren Kriegsanleihe K 130.000,- nicht übersteigt.
Das Finanzministerium könnte daher für diese Gruppe
der Kriegsanleihebesitzer, nachdem die Konskription am 30. Juni
abgeschlossen war, die Entschädigungsschuldverschreibungen
ohneweiters ausgeben, damit auch die 3 % Zinsen für diese
Schuldverschreibungen zur Auszahlung gelangen können.
Diese Gruppe der Kriegsanleihebesitzer, mit
einem Vermögen von unter Kè
25.000,- umfaßt wohl hauptsächlich Personen, deren
Vermögen sehr gering ist und deren Einkommen nicht zur Bestreitung
der Lebensbedürfnisse hinreicht. Sie warten seit vielen Monaten
auf die ihnen durch das Gesetz gewährte, ohnedies sehr bescheidene
Verzinsung von 3 %, die ihnen vom 1. Juli 1924 zugesprochen wurden.
Es ist ein Gebot der Gerechtigkeit, dass das
Finanzministerium entgültig daran geht, die Ansprüche,
dieser armen Kriegsanleihebesitzer zu befriedigen, die Verzinsung
nachzuzahlen, damit Hunderte von Verhungern geschütz werden.
Die Unterzeichneten stellen daher an den Herrn
Finanzminister die Anfrage, was er zu Tun gedenkt, um mit der
größten Beschleinigung die Ansprüche der Kriegsanleihebesitzer
zu befriedigen und die Anzahlung der Zinsen vom 1. Juli 1924 an
vorzunehmen.
Prag, am 15.
Dezember 1925.