Anläßlich der im August und September
1925 durchgeführten Abbauaktion des deutschen Schulwesens,
welcher in Böhmen 681, in Mähren 110 und in Schlesien
65, zusammen also 856 Klassen zum Opfer fielen, sprach der deutsche
parlamentarische Schulausschuß am 3. September beim
damaligen Unterrichtsminister Dr. Markoviè vor, um ihm
die Beschwerden gegen die Durchführung des Abbaues auf deutscher
Seite zu überreichen. Minister Markoviè sagte eine
Überprüfung der Auflassungsanktion zu und erbat sich
über die rechtlichen Einwendungen eine
schriftliche Darstellung, worin die Einwendungen in solche separiert
werden sollten, welche sich gegen Maßnahmen richten, die
rechtlich vor dem Gesetz nicht bestehen können, und in solche,
welche aus sozialen und pädagogischen Gründen eine Milderung
der Abbauverfügungen rechtfertigen würden. Der Minister
sagte zu, daß über diese Anregung im Ministerium beraten
werde, wobei auch über die Möglichkeit der Aufrechterhaltung
der Organisation der Schulen trotz der derzeitigen Reduzierungsmaßnahmen
Beschluß gefaßt werden soll, um die schwerwiegenden
Folgen des Abbaues für die Zukunft zu mildern und eine Entspannung
der Lage herbeizuführen.
Der Parlamentarische Schulaussechuß entsprach
diesen Wünschen durch die Überreichung einer ausführlichen
schriftlichen Darstellung. Diese Darstellung stand unter dem Eindrucke
der Tatsache, daß die Abbaumaßnahmen in Böhmen
bedeutend schärfer zur Durchführung gelangten, als in
Mähren. Während der Mährische Landesschulrat für
die Möglichkeit der Reduzierung einer Schule sich zum Grundsatz
gemacht hat, für den Bestand einer zweitklassigen Schule
wenigstens 45, für eine dreimalige 90, für eine zweitklassigen
45 und für eine fünf glasige 180 Kindern zu fordern,
hat sich das Präsidium des Landesschulrates in Böhmen
auf den bedeutend schärferen Standpunkt gestellt, daß
er durchschnittlich für jede halse eine Anzahl von 36-37
lindern fordert, somit für den Bestand einer dreimaligen
Schule mindestens 108 einer viermaligen 144 und einer fünfmaligen
180 Kinder. Die Annahme des Klassendurchschnittes von 36-37 als
entscheidend für den Bestand von Klassen bedeutet schon in
der Hinsicht einen Fehlgriff, weil die Einschreibungen am 1. Juli
1925 für Böhmen selbst einen Durchschnitts-Klassenbesuch
von 36 ergeben haben. Es mußte doch klar sein, daß
eine grobe Zahl von Klassen unter diesem Durchschnitt vorhanden
sein werden, welche also schutzlos der Auflassung anhieb fallen
konnten, während umgekehrt wieder ein Großteil der
Assen einen bedeutend höheren durchschnitt aufwies, ohne
daß sich dieser hinsichtlich der Organisation der Schule
in günstiger Hinsicht äußern konnte. Außerdem
ist ein solcher Durchschnitt auch mit den Bestimmungen des §
7 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1922, Nr. 226 Slg. unvereinbarlich.
Auf Grund dieser Überprüfungszusicherung
des Ministers haben viele deutsche Ortsschulräte an das Landesschulratspräsidium
in Böhmen Vorstellungen und Gesuche um Milderung der Auflassungsverfügungen
gerichtet. Sie taten dies entweder innerhalb der 14tägigen
Beschwerdefrist nach Einlagen des Auflassungserlasses oder in
einem späteren Zeitpunkte. Das Landesschulratspraisidium
in Prag hat sich nun auf den sehr bedeuten Standpunkt gestellt,
diese später eingebrachten Ansuchen ohne weiters zurückzuweisen,
ohne in eine überprüfende Behandlung der Angelegenheit
auch nur im geringsten einzugehen. Es hat dadurch die vom Minister
zugesicherte Überprüfung überhaupt illusorisch
gemacht. Dieser Standpunkt ist umso ungerechtfertigter, als die
Erklärung des Ministers in einem Zeitpunkte gegeben worden
war, wo die 14tägige Beschwerdefrist im größten
Teile der Fälle bereits abgelaufen war und der Minister die
Überprüfung selbst für den Zeitpunkt in Aussicht
gestellt hat, wo ihm von den Präsidenten der Landesschulräte
über den Abbau Bericht erstattet werden würde. Übrigens
geschah das Einschreiten dieser Gemeinden und Ortsschulräte
nach Ablauf der Rekursfrist stets als Gesuch und für Gesuche
gibt es keine zeitlich begrenzte Einbringungsfrist.
Aber auch dort, wo das Landesschulratspräsidium
aus sachlichen Gründen selbst eine neue Entscheidung füllte,
geschah dies in dem größten Teil der Fülle in
einer Weise, welche selbst den bescheidensten Hoffnungen, die
auf die Überprüfung gesetzt wurden, nicht entsprach.
Die Rücknahme der Auflassungsverfügungen wurde nur in
seltenen Fällen ausgesprochen. Das Zuerkennen des Provisoriums,
welches vom Minister in Aussicht gestellt wurde, wurde an Voraussetzungen
geknüpft, welche bei den heutigen Verhältnissen fast
als unerreichbar angesehen werden müssen. Das Präsidium
zog ein solches Provisorium erst dann in Erwägung, wenn der
Klassendurchschnitt im einlernen Falle 45 überstieg; also
erst wenn eine Gesamtsumme von Kindern erreicht ist, welche bedeutend
höher ist als jene, bei deren Vorhandensein in Mähren
überhaupt nicht an eine Reduzierung einer Schule geschritten
wurde. In vielen Fällen wurde selbst dieses Provisorium den
Gemeinden und Ortsschulräten nur unter der Pression angeboten,
daß die Beschwerde zuvor zurückgezogen und gegen eine
neue Verfügung überhaupt nicht mehr Beschwerde geführt
worden Dies geschah selbst in Fällen, wo die Auflassung nur
unter Verletzung gesetzlicher Bestimmungen zustande gekommen war.
Der Präsident des Landesschulrates in Böhmen hat in
der am 13. Oktober 1. J. stattgefunden Sitzung des Landesschulrates
erklärt, daß bei zweitklassigen Volksschulen an die
Auflassung einer Klasse nicht geschritten wurde, wenn die Zahl
der Kinder mehr als 50 betrug, daß aber auch in dem Falle,
wenn die Zahl der Kinder weniger als 50, aber doch mehr als 40
ausmacht, statt der Auflassung nur die provisorische Zusammenziehung
der beiden Klassen angeordnet worden sei. Leider sind diese Behauptungen
durch die Auflassungstatsachen in einer großen Zahl von
Fällen vollständig widerlegt worden. Ebenso ist Tatsache,
daß dem Überprüfungsansuchen selbst bei Vorhandensein
dieser Kinderzahl in den entsprechenden Fällen nicht Folge
gegeben wurde.
Die in der Denkschrift niedergelegten rechtlichen
Ausführungen des Parlamentarischen Schulausschusses wurden
in keinem einzigen Falle beachtet. Besonders erfolgte die Zurücknahme
einer Auflassung nicht, wenn eine andere Klasse der Schule mehr
als 60 Kinder zählte, oder wenn die Auflassung einer definitiven
aufsteigenden Klasse unter Belastung einer provisorischen Parallele
angeordnet wurde, oder wenn die Organisation der Schule beim Bestand
definitiver Parallelen herabgemindert wurde. Eine Revision wurde
nicht angeordnet, wenn falsche, nicht den Lehrplänen entsprechende
Kinderaufteilungen vorgenommen wurden, ebenso wenig, wenn Klassen
verschiedener Bürgerschulen gereinigt wurden. Die Rechtsanschauungen
des Überresten Verwaltungsgerichtes hinsichtlich der provisorischen
Parallelen wurden - wie bisher in der Praxis des Landesschulrates
überhaupt - auch bei der Überprüfung nicht beachtet,
die Einwendung dagegen, daß provisorische Parallelen aufgelassen
wurden, welche mit Ende des Schuljahres 1924/25 nach den Bestimmungen
des Gesetzes in definitive Klassen hätten umgewandelt werden
müssen, wurde ausspracht gelassen. Die künstliche Einschränkung
der Kinderzahl durch Nichtzählung von Kindern wurde auch
bei den Überprüfungen nicht abgestellt. Die vielen Fälle,
wo beim heurigen Abbau die im vergangenen Schuljahre verfügte
provisorische Zusammenlegung von Klassen verworfen wurde, wurden
keiner Milderung in der Weise unterzogen, daß diese Organisation
auch weiterhin bestehen bleibe, trotzdem mit ihrer Aufhebung nicht
die geringsten neuen Ersparnisse für den Staatssäckel
erzielt werden konnten. Daß das ungleiche Maß, mit
welchem in den einzelnen Orten die tschechischen Minderheitsschulen
gegenüber den deutschen öffentlichen behandelt wurden,
nicht beachtet wurde, erscheint bei der liebevollen Praxis, welcher
sich die tschechischen Minderheitsschulen erfreuen, nicht verwunderlich.
In jenen Fällen, in welchen das
Landesschulratspräsidium nicht selbst seine Entscheidung
änderte, wurde der ganze Akt dem Ministerium zur Entscheidung
vorgelebt. Dort geschah das Merkwürdige, daß die Behörde,
welcher deklinierter Markoviè vorstand, der selbst das
Überprüfungsversprechen gegeben hat,
alle derartigen Überprüfungen ausnahmslos und rundweg
ablehnte. Es hat den Anschein, als habe der Minister seine eigene
Abteilung, welche die Überprüfungsakte zu bearbeiten
hatte, von seiner Zusicherung überhaupt nicht verständigte,
trotzdem er von der Einbringung der Überprüfungsansuchen
persönlich verständigt worden ist.
Desgleichen wurde eine Überprüfung
der im vergangenen Schuljahre verfügten Auflassungen einkassiere
deutscher Volksschulen und Exportieren, welche gleichfalls vom
Minister zugesichert worden war, nicht vorgenommen und es harren
die betroffenen deutschen Gemeinden noch heute auf eine Einlösung
dieses Versprechens, welche ihre hinter aus unerträglichen
Zuständen befreit.
Wir fragen daher den Herrn Minister:
Ist er bereit, die Auflassung deutscher Schulen
und Klassen, welche auf die geschilderte Art der versprochenen
entzogen wurden, unverzüglich einer amtlichen Überprüfung
zu unterziehen und den berechtigten Wünschen der deutschen
Gemeinden unter Anwendung des milderen mährischen Standpunktes
entgegenzukommen?
Ist er bereit, Anordnungen zu treffen, daß
sämtliche im heurigen Schuljahre oder vorher vorgenommenen
Reduzierungen in dem Falle nur als provisorisch angesehen und
infolgedessen zurückgenommen werden, wenn sich durch die
kommende Kindersteigung in einer Klasse einer solchen betroffenen
Schule eine Kinderzahl von über 60 ergibt?
Das Eisenbahnministerium wird dem Parlamente
in der nächsten Zeit den Entwurf eines neuen Organisationsstatutes
für die tschechoslowakischen Staatsbahnen, die nach dem Gesetze
kaufmännische Unternehmen sind, vorlegen. Der § 26 dieses
Statutes soll - mangels einer Durchführungsverordnung zum
Sprachengesetz - dazu benützt werden, den Gebrauch der deutschen
Sprache im Verkehre mit den Organen der Staatsbahn so gut wie
ganz unmöglich zu machen,
Der Entwurf lag der Sitzung des tschechoslowakischen
Zentraleisenbahnrates vom 23. November 1925 vor, wie aus dem Protokollauszuge
(Verordnungsblatt für Eisenbahn und Schifffahrt 98 vom 9.
Dezember 1925) hervorgeht.
Der § 26, der die Überschrift "Sprachenrechtliche
Bestimmungen trägt setzt die tschechische Sprache als die
alleinige Dienst- und Verhandlungssprache im mündlichen und
schriftlichen Verkehre der Eisenbahnorgane mit den Parteien fest.
Eine Ausnahmt ist nur für jene Parteien (Organe) festgesetzt,
welche in einem Gerichtsbezirk mit mindestens 50 (fünfzig)%
von Angehörigen einer nationalen Minderheit wohnen, oder
drosselst ihren Dienst ausüben, oder jenen Organen, die einer
selbständigen Dienststelle unterstehen, deren Sitz in einem
solchen qualifizierten Gerichtsbezirke gelegen ist. Nur solchen
Organen ist es gestattet, Anträge in einer anderen als der
tschechoslowakischen Sprache entgegenzunehmen und das nur im Verkehre
mit Ämtern, Anstalten und Unternehmungen der Gemeinden (nicht
der Städte) dann mit Vertretungen und öffentlichen Körperschaften,
wenn ihre Verhandlungssprache nicht das Tschechische ist, weiters
mit inländischen Privatkorporationen, die nicht tschechisch
korrespondieren. Der Gebrauch der deutschen Sprache im Verkehr
mit allen diesen Rechtssubjekten ist an die Bindung geknüpft,
daß jeder von ihnen in einem Gerichtsbezirk wohnt, in welchem
mindestens 50% Deutsche wohnen. Bemerkt mute noch werden, daß
es in dem Ermessen der betreffenden Organe liegt, den amtlichen
Äußerungen eine unverbindliche Übersetzung beizufügen.
Nach diesen Bestimmungen ist also der Gebrauch
der deutschen Sprache davon abhängig, ob der Wohnsitz des
betreffenden Orkanes der Staatsbahnunternehmung und der Wohnsitz
der Partei in einem Gebiet liegt das 50% deutscher Bevölkerung
aufweist. Auf Ausländer und ausländische Unternehmungen
finden diese Ausnahmsbestimmungen überhaupt keine Anwendung.
Eine noch weitergehende Einschränkung
des Anwendungsgebietes der deutschen Sprache beinhaltet Punkt
5 des zitierten Paragraphen. Er lautet wörtlich:
"Anträge im amtlichen Verkehre in
einer anderen als der tschechoslowakischen Sprache anzunehmen
und den amtlichen Äußerungen eine freiwillige unverbindliche
Übersetzung in der Sprache der Kartei beizufügen, ist
aber vollkommen ausgeschlossen im Verkehre:
a) mit Advokaten, Notaren, Zivilingenieuren,
Geometern, Reklamationskanzleien, soweit sie nicht in eigener
Sache handeln, sondern in Vertretung von Parteien;
b) mit Unternehmungen und Anstalten, welche
- auch nur vorübergehend oder wenn es sich nur um Filialen
handelt, mehr als 100 Angestellten beschäftigen und mit Eisenbahnunternehmungen
(den Eigentümern von Schleppbahnen, Waltend Feldbahnen nicht
ausgeschlossen),
c) mit den Lieferanten der Bahnunternehmungen
oder mit Eigentümern oder Vertretern von Unternehmungen,
die auf Bahngründen oder Bahnobjekten oder in Eisenbahnwagen
der tschechoslowakischen Staatsbahnen betrieben werden."
Um aber dem Vernichtungskampf gegen die deutsche
Sprache die Krone aufzusetzen, hat man sich nicht gescheut, im
Punkt 13 eine Bestimmung hineinzuflechten, nach welcher die Verwaltung
der tschechoslowakischen Staatsbahnunternehmung verpflichtet ist,
beim Abschluß von Vertragen und Erteilungen von Konzessionen
darauf zu bestehen, daß das Personal einer auf Bahngrund
oder in Bahnobjekten oder in Eisenbahnwagen der tschechoslowakischen
Staatsbahnen betriebenen Unternehmung die Tschechische Sprache
beherrscht, weiter daß das Aufrufen und Anbieten von Sachen
oder Diensten den Reisenden gegenüber in tschechischer Sprache
erfolgt. Ausnahmen sind nur bei ganz bestimmten Voraussetzungen
zugelassen und daß ferner die erwähnten Unternehmungen
in jeder Beziehung die tschechische Sprache berücksichtigen.
Was die Aufschriften auf den Bahngebäuden
und den Eisenbahnwägen anbelangt, so dürfen solche in
einer Sprache der Minderheit nur nach vorhergehender Entscheidung
des Obersten Verwaltungsamtes angebracht werden und nur in Gebieten,
deren Bewohner zu 50% einer nationalen Minderheit angehören.
Diese Bestimmungen lassen wohl keinen Zweifel
darüber, daß es sich der tschechoslowakischen Staatsbahnunternehmung
trotz aller gegenteiliger Versicherungen um einen Vernichtunskampf
gegen die deutsche Sprache handelt. Da nicht sachliche Erwägungen
maßgebend waren, geht wohl aus den Bestimmungen gar hervor.
Denn die Organe der Staatsbahnen dürfen nur in jenen Stationen
auch deutsche Zuschriften der Parteien annehmen, wenn sie in einem
Bezirksgerichtssprengel liegen, dessen Bevölkerung zumindestens
50% Deutsche sind. Während das Eisenbahnbetriebsreglement
vom 1. August 1921, § 56 Ausführungsbestimmung XVII.
zuläßt, daß in jenen Stationen in deren Gemeindegebiete
mindestens 20% Deutsche sind, die Frachtbriefe in deutscher Sprache
ausgeführt werden dürfen, scheint den Verfassern dieses
Organisationsstatutes diese Bestimmung in nationaler Hinsicht
zu tolerant und sie sprangen daher von dem verlangten Prozentsatz
20 auf 50 und zogen unglaublicherweise die Gerichtsbezirke heran,
deren Ausdehnung und Bevölkerungszahl mit dem Geschäftsverkehre
einer Eisenbahnstation, die nicht nur mit einem einzigen großen
wirtschaftlichen Unternehmen Geschäftsverkehr zu pflegen
hat, auch schon gar nichts zu tun hat. Weiterhin sollen nur klein
Dorfgemeinden, die noch keinen Sekretär haben, der die tschechische
Sprache beherrscht, berechtigt sein, den Geschäftsverkehr
mit der Eisenbahn in deutscher Sprache abzuwickeln. Städte,
wirtschaftliche Unternehmungen mit mindestens 100 Angestellten,
Advokaten, Ziviltechniker usw. dürfen sich nur in tschechischer
Sprache an die Eisenbahn wenden. Wenn jemand Eiben kleinen Lagerplatz
auf einer Eisenbahnstation gepachtet hat, so darf sein Knecht
auch nur in tschechischer Sprache mit den Organen der Staatsbahn
verkehren.
Letztere Bestimmung schien sogar den tschechischen
Mitgliedern des Staatseisenbahnrates zu weitgehend und sie gaben
ihrer Meinung dahin Ausdruck, daß diese Bestimmung aus einem
Entwurf ausgeschaltet und dem Ermessen der staatlichen Behörde
bei der Abfassung der Mietverträge überlassen bleiben
möge, die dann mit den Parteien machen können was sie
wollen.
Dieser Versuch zur Einschränkung des Gebrauchsrechtes
der deutschen Sprache im Verkehre mit Eisenbahnorganen ist die
Folge jenes chauvinistischen Vorgehens der Juristen des Eisenbahnministeriums,
auf das ich bereits in früheren Interpellationen hingewiesen
habe, und die ihre Spitzfindigkeit darin zu beweisen suchen, daß
sie erklären, weil die Eisenbahn ein kommerzielles Unternehmen
und kein Bezirksgericht ist so ist sie in sprachlicher Hinsicht
auch berechtigt, den deutschen Verfechtern, die Mehrheit in diesem
Staate bilden, den Gebrauch der deutschen Sprache unmöglich
zu Machos.
Die Gefertigten fragen daher den Herrn Eisenbahnminister:
Wird dieser ungeheuerliche Entwurf, der ein
Hohn auf die sogar im tschechischen Revolutionsausschuß
beschlossene Verfassung und auf den in den sogenannten Friedensverträgen
gewährleisteten. Minderheitsschutz bildet, dem Parlamente
demnächst vorgelegt, und wie verantworten Herr Minister diese
unglaubliche Drosselung der deutschen Sprache?
Zeitungsmeldungen zufolge überging die
in Zech bei Ellbogen befindliche Porzellanfabrik vor kurzem in
japanische Hände. Diese scheinbar harmlose Nachricht erweckt
gröbstes Interesse, weil mit diesem Besitzwechsel nicht nur
der Verlust einer Erzeugungsstätte eines spezifischen altböhmischen
Industriezweiges verbunden ist, sondern weil sie zu erkennen
gibt, daß die Expansion des japanischen Kapitales schon
von Ostasien aus bis in die Èechoslovakei reicht und die
Möglichkeit besteht, daß auch noch andere Unternehmungen
in japanisches Eigentum gelangen. Die Verwirklichung
solcher Absichten bedeutet für unsere Verhältnisse eine
Gefahr in mancher Hinsicht.
Zunächst kann aus der Verallgemeinerung
solcher Besitzänderungen eine Schädigung der einheimischen
Arbeiterschaft hervorgehen, da nichts im Wege steht, sie im Laufe
der Zeit durch japanische Arbeitskräfte zu ersetzen. Ferner
kommen die aus dem Betriebe erzielten Gewinne nicht der eigenen
Volkswirtschaft zugute, sondern finden den Weg in das weit entfernte
Ausland, das noch dazu einem anderen Erdteile angehört und
von einer fremden Rasse bewohnt wird. Während die
europäischen Staaten, darunter auch die Èechoslovakische
Republik, bezüglich der entsprechenden Ableitung ihres Bevölkerungsüberschusses
von unausgesetzter Sorge erfüllt sind, zeigt sich, daß
unser Gebiet für japanisches Kapital Kolonialland
werden soll, in das vorerst zwar nur japanische Gelder ihren Weg
finden, dem später aber die Japaner und auch andere Rassenzugehörige
folgen können. Die asiatische Invasion verdient daher auch
aus Gründen des Rassenschutzes vollade Beachtung. Während
auf dem Boden Böhmens zwei der weißen Rasse angehörigen
Nationen aus völkischen Gründen leider zu keinem Einvernehmen
gelangen Bonnen, trachtet nunmehr hier der diesen beiden Nationen
fremde Asiate Fuß zu fassen.
Einem solchen Beginnen kann unmöglich
mit Gleichgültigkeit begegnet werden und deshalb wird gefragt:
1. Ist die Regierung bereit, darüber Auskunft
zu erteilen, welche industrielle und sonstige Anlagen, Unternehmungen
und Liegenschaften in das Eigentum von nicht der weißen
Rasse angehörigen fremden Staatsbürgern seit dem 28.
Oktober 1918 gelangt sind?
2. Ist sie weiter gewillt, Verfügungen
zu treffen, darin der Eigentumswechsel von Liegenschaften an nicht
der weißen Rasse angehörige fremde Staatsbürger
an eine besondere Genehmigung gebunden wird?
Mit dem Gesetze vom 3. April 1925, Slg. d.
G. u. V. Nr. 65, hat der 28. Oktober die Eigenschaft eines Sonntages
erhalten, an welchem gewiß gewerbliche und industrielle
Arbeiten zu ruhen haben.
Anders verhält es sich dagegen mit der
Landwirtschaft, die wenn die Verhältnisse es erfordern, auch
an Sonntagen nicht nur in Haus und Stall, sondern auch draußen
auf Feld und Wiese die notwendigen Arbeiten besorgen muß.
Die Ausführung von Sonntagsarbeiten ist aber besonders dann
notwendig, wenn während dringender Arbeitsperioden durch
wochenlang andauerndes ungünstiges Wetter alle Arbeiten im
Freien ruhen mußten und der herannahende Winter überdies
zur Eile in der Feldbestellung und Aussaat mahnt. Dann muß,
wenn es halbwegs geht, jede Minute auch an Sonntagen ausgenützt
werden, um die zurückgebliebenen Feldarbeiten zu erledigen.
Das ungünstige Spätsommern Herbstwetter des verflossen
Jahres 1925 behinderte die Landwirte gleichfalls wochenlang an
der Erledigung ihrer Arbeiten und es mußte dann getrachtet
werden, auch an Sonnend Feiertagen die versäumten Arbeiten
nachzuholen. Dabei mußte in vielen Gegenden auch am 28.
Oktober gearbeitet werden. Diese Tatsache wurde von manchen Gendarmeriekommanden
so z. B. im Bezirke Kratzau als Herabwürdigung des Staatsfeiertages
angesehen und mußten die arbeitenden Landwirte sich hierfür
verantworten. Von einer Bestrafung der Landwirte wurde zwar bisher
nichts bekannt, doch hatten dieselben neben unnützen Aufregungen
neuerliche Arbeitsversäumnisse infolge der Einvernahmen zu
verzeichnen. Diese Tatsache war umso empfindsamer, viert die betreffenden
Landwirte aal Kleinlandwirte alle Arbeiten allein zu besorgen
hatten und für sie nicht ausgenützte Arbeitsstunden
unwiederbringlich verloren waren.
Damit für die Zukunft die Landwirtschaft
vor ähnlichen Plackereien verschont bleibt, deshalb wird
der Herr Minister des Innern gefragt, ob er bereit ist, Weisungen
zu erlassen, daß die Ausführung landwirtschaftlicher
Arbeiten am 28. Oktober genau derselben Beurteilung unterliegt,
als das bisher an Sonntagen üblich war?
Im § 12 des Gesetzes vom 24. Juni 1920.
Slg. d. G. u. V. Nr. 417, über die vierte Staatsanleihe der
Tschechoslowakischen Republik und die Beteiligung der Besitzer
der österreichischen und ungarischen Kriegsanleihen an ihrer
Zeichnung wurde festgelegt, daß die Kriegsanleihen
solcher Personen, deren Vermögen gemäß dem Gesetze
vom 8. April 1920, Slg. d. G. u. V. Nr. 309, höchstens 25.000
Kè beträgt, eine besondere Regelung erfahren sollen.
Es verstrichen von dem Tage der Kundmachung dieses
Gesetzes (9. Juli 1920) über vier Jahre, ehe mit dem Gesetze
vom 30. September 1924, Slg. d. G. u. V. Nr. 216, daran gegangen
wurde, besondere Bestimmungen über die Regelung des Kriegsanleihebesitzes
bei Personen mit einem Vermögensstande bis 25.000 Kè
zu treffen. Im § 13 dieses Gesetzes wurde festgelegt, daß
den in Betracht kommenden Kriegsanleihebesitzern 3%ige verlosbare
Schuldverschreibungen auszuflaggen sind und daß die Verzinsung
der Papiere mit 1. Juli 1924 zu beginnen habe. Auf Grund der Regierungsverordnung
vom 13. Dezember 1924, Slg. d. G. u. V. Nr. 276, wurden dann die
Ansprüche auf Umtausch der Kriegsanleihen gegen die 3%igen
Schuldverschreibungen angemeldet und nunmehr die Ausgabe der Umtauschpapiere
und die Aufnahme des Zinsendienstes erwartet. Die im Sinne des
Gesetzes anspruchsberechtigten Personen, welche sich gewiß
aus den ärmsten und bedürftigsten Schichten der Bevölkerung
rekrutieren, die schon früher von ihrem Kriegsanleihebesitze
keine Vorteile hatten und die seit dem Bestände des tschechoslowakischen
Staates vergeblich eine gerechte Regelung der Kriegsanleihen erhofften,
müssen noch immer auf die ihnen gebührenden Zinsen warten.
Dieser Zustand ist unerträglich und daher
wird der Herr Finanzminister gefragt, ob er bereit ist, zu veranlassen,
damit die Anwärter auf die oben erwähnten Schuldverschreibungen
ehestens in den Besitz der ihnen gebührenden Papiere und
der hieraus fließenden Zinsen gelangen.
Vor kurzem brachten die Zeitungen die Nachricht,
daß in einer der letzten Sitzungen des Ministerrates die
Liquidation der Baumwolleinkaufsgenossenschaft beschlossen wurde
und daß der aus den Geschäften dieser Genossenschaft
resultierende Verlust 30,000.000 Kè betragen soll.
Nachdem an dem Unternehmen auch der Staat beteiligt war, deshalb
werden die Herren Handelsminister und Finanzminister gefragt:
1. Warum wurde die Liquidierung der Baumwoll-Einkaufsgenossenschaft
nicht schon viel früher durchgeführt und beendet?
2. Wie groß war der Anteil des Staates
an dem Genossenschaftskapitale?
3. Woraus resultiert der Verlust von 30 Millionen
Kronen?
4. Welchen Anteil an dem Verluste hat der Staat
zu tragen und aus welchen Mitteln erfolgt eine Bedeckung?
Durch eine umfangreiche Presseerörterung
des Falles des Bezirksschulinspektors Professor Franz Kempf hat
die breite Öffentlichkeit erfahren, daß das Verhältnis
des Genannten zu der Lehrerschaft des Bezirkes Aussig a. E. geradezu
unerträglich geworden ist. Die Grundlage eines nützlichen
Zusammenwirkens zwischen Inspektor und Lehrerschaft, das gegenseitige
Vertrauen, ist auf das tiefste erschüttert, sodaß die
Folgen dieses Zustandes schon bis in den Schulbetrieb hinein sich
deutlich zu erkennen geben. Die Lehrerschaft beklagt sich über
ein unobjektives Vorgehen ihres Inspektors und wies eine fettige
von Amtshandlungen desselben anzugeben, welche den Beweis dieser
Behauptung führen. So hat nach den Mitteilungen Herr Inspektor
Kempf das Abbaugesetz (Sammlung Nr. 286/1924) dazu benützt,
um vor allem jene Lehrkräfte zum Abbau vorzuschlagen, gegen
die er persönlich voreingenommen ist. Er hat solcherart,
ohne die Richtlinien für den Abbau zu respektieren, die Lehrerin
Wilhelmine Tischer, welche stets gut qualifiziert war, trotzdem
sie erst 1. Dienstjahre hat, auf die Abbauliste gesetzt, weil
dieselbe im Auftrage des Aussig-Karbitzer Lehrervereines am 9.
Feber 1925 eine bis heute unerledigte Beschwerdeschrift gegen
den Inspektor Kempf beim Vorsitzenden des Bezirksschulausschusses
in Aussig überreicht hat. Gleichartig liegt der Fall des
Hilfsschullehrers Josef Hudl in Aussig, welcher ebenfalls Mitüberreicher
obengenannter Beschwerdeschrift war. Derselbe hat 14 Dienstjahre,
ist sehr gut qualifiziert, ist verheiratet, hat ein Kind, in diesem
Falle hat der Inspektor Kempf unmittelbar Einfluß genommen
und dessen Aufnahme in die Abbauliste durchgesetzt. Ähnlich
verhält es sich mit dem Lehrer Karl Baumgarten in Schreckenstein
III, welchem Inspektor Kempf eine schlechte Qualifikation ausstellte,
obzwar er unter früheren Inspektoren ausnahmslos "sehr
gut" qualifiziert war. Das sind nur wenige Beispiele aus
einer weiteren Reihe solcher. Es wird befürchtet, daß
sich Amtshandlungen des Herrn Inspektors Kempf, welche nicht nach
objektiven Erwägungen, sondern subjektiven Empfindungen erlassen
werden, fortsetzen im besonderen nach der Durchführung des
Gesetzes 286/1924.
Wir erachten es für unbedingt erforderlich,
daß seitens der Schulverwaltung in gründlicher Weise
dem interpellierten Gegenstande Untersuchung zuteil wird und fragen
den Herrn Minister:
1. Ist der Herr Minister bereit, eine Untersuchung
des Falles des Inspektors Kempf einzuleiten?
2. Ist er bereit, bis zur durchgeführten
Untersuchung zu verfügen, daß der Bezirksschulinspektor
Professor Franz Kempf außer Dienst gestellt wird?