Pùvodní znìní ad IV/49.

Interpellation

der Abgeordneten Dr. Spina, Dr. Feierfeil, Horpynka, Simm, Stenzl und Genossen

an den Minister für Schulwesen und Volkskultur in Angelegenheit des Abbaues im deutschen

Volksmund Bürgerschulwesen.

Anläßlich der im August und September 1925 durchgeführten Abbauaktion des deutschen Schulwesens, welcher in Böhmen 681, in Mähren 110 und in Schlesien 65, zusammen also 856 Klassen zum Opfer fielen, sprach der deutsche parlamentarische Schulausschuß am 3. September beim damaligen Unterrichtsminister Dr. Markoviè vor, um ihm die Beschwerden gegen die Durchführung des Abbaues auf deutscher Seite zu überreichen. Minister Markoviè sagte eine Überprüfung der Auflassungsanktion zu und erbat sich über die rechtlichen Einwendungen eine schriftliche Darstellung, worin die Einwendungen in solche separiert werden sollten, welche sich gegen Maßnahmen richten, die rechtlich vor dem Gesetz nicht bestehen können, und in solche, welche aus sozialen und pädagogischen Gründen eine Milderung der Abbauverfügungen rechtfertigen würden. Der Minister sagte zu, daß über diese Anregung im Ministerium beraten werde, wobei auch über die Möglichkeit der Aufrechterhaltung der Organisation der Schulen trotz der derzeitigen Reduzierungsmaßnahmen Beschluß gefaßt werden soll, um die schwerwiegenden Folgen des Abbaues für die Zukunft zu mildern und eine Entspannung der Lage herbeizuführen.

Der Parlamentarische Schulaussechuß entsprach diesen Wünschen durch die Überreichung einer ausführlichen schriftlichen Darstellung. Diese Darstellung stand unter dem Eindrucke der Tatsache, daß die Abbaumaßnahmen in Böhmen bedeutend schärfer zur Durchführung gelangten, als in Mähren. Während der Mährische Landesschulrat für die Möglichkeit der Reduzierung einer Schule sich zum Grundsatz gemacht hat, für den Bestand einer zweitklassigen Schule wenigstens 45, für eine dreimalige 90, für eine zweitklassigen 45 und für eine fünf glasige 180 Kindern zu fordern, hat sich das Präsidium des Landesschulrates in Böhmen auf den bedeutend schärferen Standpunkt gestellt, daß er durchschnittlich für jede halse eine Anzahl von 36-37 lindern fordert, somit für den Bestand einer dreimaligen Schule mindestens 108 einer viermaligen 144 und einer fünfmaligen 180 Kinder. Die Annahme des Klassendurchschnittes von 36-37 als entscheidend für den Bestand von Klassen bedeutet schon in der Hinsicht einen Fehlgriff, weil die Einschreibungen am 1. Juli 1925 für Böhmen selbst einen Durchschnitts-Klassenbesuch von 36 ergeben haben. Es mußte doch klar sein, daß eine grobe Zahl von Klassen unter diesem Durchschnitt vorhanden sein werden, welche also schutzlos der Auflassung anhieb fallen konnten, während umgekehrt wieder ein Großteil der Assen einen bedeutend höheren durchschnitt aufwies, ohne daß sich dieser hinsichtlich der Organisation der Schule in günstiger Hinsicht äußern konnte. Außerdem ist ein solcher Durchschnitt auch mit den Bestimmungen des § 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1922, Nr. 226 Slg. unvereinbarlich.

Auf Grund dieser Überprüfungszusicherung des Ministers haben viele deutsche Ortsschulräte an das Landesschulratspräsidium in Böhmen Vorstellungen und Gesuche um Milderung der Auflassungsverfügungen gerichtet. Sie taten dies entweder innerhalb der 14tägigen Beschwerdefrist nach Einlagen des Auflassungserlasses oder in einem späteren Zeitpunkte. Das Landesschulratspraisidium in Prag hat sich nun auf den sehr bedeuten Standpunkt gestellt, diese später eingebrachten Ansuchen ohne weiters zurückzuweisen, ohne in eine überprüfende Behandlung der Angelegenheit auch nur im geringsten einzugehen. Es hat dadurch die vom Minister zugesicherte Überprüfung überhaupt illusorisch gemacht. Dieser Standpunkt ist umso ungerechtfertigter, als die Erklärung des Ministers in einem Zeitpunkte gegeben worden war, wo die 14tägige Beschwerdefrist im größten Teile der Fälle bereits abgelaufen war und der Minister die Überprüfung selbst für den Zeitpunkt in Aussicht gestellt hat, wo ihm von den Präsidenten der Landesschulräte über den Abbau Bericht erstattet werden würde. Übrigens geschah das Einschreiten dieser Gemeinden und Ortsschulräte nach Ablauf der Rekursfrist stets als Gesuch und für Gesuche gibt es keine zeitlich begrenzte Einbringungsfrist.

Aber auch dort, wo das Landesschulratspräsidium aus sachlichen Gründen selbst eine neue Entscheidung füllte, geschah dies in dem größten Teil der Fülle in einer Weise, welche selbst den bescheidensten Hoffnungen, die auf die Überprüfung gesetzt wurden, nicht entsprach. Die Rücknahme der Auflassungsverfügungen wurde nur in seltenen Fällen ausgesprochen. Das Zuerkennen des Provisoriums, welches vom Minister in Aussicht gestellt wurde, wurde an Voraussetzungen geknüpft, welche bei den heutigen Verhältnissen fast als unerreichbar angesehen werden müssen. Das Präsidium zog ein solches Provisorium erst dann in Erwägung, wenn der Klassendurchschnitt im einlernen Falle 45 überstieg; also erst wenn eine Gesamtsumme von Kindern erreicht ist, welche bedeutend höher ist als jene, bei deren Vorhandensein in Mähren überhaupt nicht an eine Reduzierung einer Schule geschritten wurde. In vielen Fällen wurde selbst dieses Provisorium den Gemeinden und Ortsschulräten nur unter der Pression angeboten, daß die Beschwerde zuvor zurückgezogen und gegen eine neue Verfügung überhaupt nicht mehr Beschwerde geführt worden Dies geschah selbst in Fällen, wo die Auflassung nur unter Verletzung gesetzlicher Bestimmungen zustande gekommen war. Der Präsident des Landesschulrates in Böhmen hat in der am 13. Oktober 1. J. stattgefunden Sitzung des Landesschulrates erklärt, daß bei zweitklassigen Volksschulen an die Auflassung einer Klasse nicht geschritten wurde, wenn die Zahl der Kinder mehr als 50 betrug, daß aber auch in dem Falle, wenn die Zahl der Kinder weniger als 50, aber doch mehr als 40 ausmacht, statt der Auflassung nur die provisorische Zusammenziehung der beiden Klassen angeordnet worden sei. Leider sind diese Behauptungen durch die Auflassungstatsachen in einer großen Zahl von Fällen vollständig widerlegt worden. Ebenso ist Tatsache, daß dem Überprüfungsansuchen selbst bei Vorhandensein dieser Kinderzahl in den entsprechenden Fällen nicht Folge gegeben wurde.

Die in der Denkschrift niedergelegten rechtlichen Ausführungen des Parlamentarischen Schulausschusses wurden in keinem einzigen Falle beachtet. Besonders erfolgte die Zurücknahme einer Auflassung nicht, wenn eine andere Klasse der Schule mehr als 60 Kinder zählte, oder wenn die Auflassung einer definitiven aufsteigenden Klasse unter Belastung einer provisorischen Parallele angeordnet wurde, oder wenn die Organisation der Schule beim Bestand definitiver Parallelen herabgemindert wurde. Eine Revision wurde nicht angeordnet, wenn falsche, nicht den Lehrplänen entsprechende Kinderaufteilungen vorgenommen wurden, ebenso wenig, wenn Klassen verschiedener Bürgerschulen gereinigt wurden. Die Rechtsanschauungen des Überresten Verwaltungsgerichtes hinsichtlich der provisorischen Parallelen wurden - wie bisher in der Praxis des Landesschulrates überhaupt - auch bei der Überprüfung nicht beachtet, die Einwendung dagegen, daß provisorische Parallelen aufgelassen wurden, welche mit Ende des Schuljahres 1924/25 nach den Bestimmungen des Gesetzes in definitive Klassen hätten umgewandelt werden müssen, wurde ausspracht gelassen. Die künstliche Einschränkung der Kinderzahl durch Nichtzählung von Kindern wurde auch bei den Überprüfungen nicht abgestellt. Die vielen Fälle, wo beim heurigen Abbau die im vergangenen Schuljahre verfügte provisorische Zusammenlegung von Klassen verworfen wurde, wurden keiner Milderung in der Weise unterzogen, daß diese Organisation auch weiterhin bestehen bleibe, trotzdem mit ihrer Aufhebung nicht die geringsten neuen Ersparnisse für den Staatssäckel erzielt werden konnten. Daß das ungleiche Maß, mit welchem in den einzelnen Orten die tschechischen Minderheitsschulen gegenüber den deutschen öffentlichen behandelt wurden, nicht beachtet wurde, erscheint bei der liebevollen Praxis, welcher sich die tschechischen Minderheitsschulen erfreuen, nicht verwunderlich.

In jenen Fällen, in welchen das Landesschulratspräsidium nicht selbst seine Entscheidung änderte, wurde der ganze Akt dem Ministerium zur Entscheidung vorgelebt. Dort geschah das Merkwürdige, daß die Behörde, welcher deklinierter Markoviè vorstand, der selbst das Überprüfungsversprechen gegeben hat, alle derartigen Überprüfungen ausnahmslos und rundweg ablehnte. Es hat den Anschein, als habe der Minister seine eigene Abteilung, welche die Überprüfungsakte zu bearbeiten hatte, von seiner Zusicherung überhaupt nicht verständigte, trotzdem er von der Einbringung der Überprüfungsansuchen persönlich verständigt worden ist.

Desgleichen wurde eine Überprüfung der im vergangenen Schuljahre verfügten Auflassungen einkassiere deutscher Volksschulen und Exportieren, welche gleichfalls vom Minister zugesichert worden war, nicht vorgenommen und es harren die betroffenen deutschen Gemeinden noch heute auf eine Einlösung dieses Versprechens, welche ihre hinter aus unerträglichen Zuständen befreit.

Wir fragen daher den Herrn Minister:

Ist er bereit, die Auflassung deutscher Schulen und Klassen, welche auf die geschilderte Art der versprochenen entzogen wurden, unverzüglich einer amtlichen Überprüfung zu unterziehen und den berechtigten Wünschen der deutschen Gemeinden unter Anwendung des milderen mährischen Standpunktes entgegenzukommen?

Ist er bereit, Anordnungen zu treffen, daß sämtliche im heurigen Schuljahre oder vorher vorgenommenen Reduzierungen in dem Falle nur als provisorisch angesehen und infolgedessen zurückgenommen werden, wenn sich durch die kommende Kindersteigung in einer Klasse einer solchen betroffenen Schule eine Kinderzahl von über 60 ergibt?

Prag, am 18. Dezember 1925.

Dr. Spina, dr. Feierfeil, Horpynka, Simm, Stenzl,

Bobek, Krumpe, Dr. Wollschack, Kunz, Zajicek, Dr. Hanreich, Windirsch, Heller, Fischer, Dr. Luschka, Greif, Eckert, Schubert, Platzer, J. Mayer, Böllmann, Bartel, Halke.

Pùvodní znìní ad V/49.

Interpellation

der Abgeordneten Dr. Ernst Schollich und Genossen

an den Minister für Eisenbahnwesen betreffend den Sprachgebrauch im Eisenbahnbetriebe.

Das Eisenbahnministerium wird dem Parlamente in der nächsten Zeit den Entwurf eines neuen Organisationsstatutes für die tschechoslowakischen Staatsbahnen, die nach dem Gesetze kaufmännische Unternehmen sind, vorlegen. Der § 26 dieses Statutes soll - mangels einer Durchführungsverordnung zum Sprachengesetz - dazu benützt werden, den Gebrauch der deutschen Sprache im Verkehre mit den Organen der Staatsbahn so gut wie ganz unmöglich zu machen,

Der Entwurf lag der Sitzung des tschechoslowakischen Zentraleisenbahnrates vom 23. November 1925 vor, wie aus dem Protokollauszuge (Verordnungsblatt für Eisenbahn und Schifffahrt 98 vom 9. Dezember 1925) hervorgeht.

Der § 26, der die Überschrift "Sprachenrechtliche Bestimmungen trägt setzt die tschechische Sprache als die alleinige Dienst- und Verhandlungssprache im mündlichen und schriftlichen Verkehre der Eisenbahnorgane mit den Parteien fest. Eine Ausnahmt ist nur für jene Parteien (Organe) festgesetzt, welche in einem Gerichtsbezirk mit mindestens 50 (fünfzig)% von Angehörigen einer nationalen Minderheit wohnen, oder drosselst ihren Dienst ausüben, oder jenen Organen, die einer selbständigen Dienststelle unterstehen, deren Sitz in einem solchen qualifizierten Gerichtsbezirke gelegen ist. Nur solchen Organen ist es gestattet, Anträge in einer anderen als der tschechoslowakischen Sprache entgegenzunehmen und das nur im Verkehre mit Ämtern, Anstalten und Unternehmungen der Gemeinden (nicht der Städte) dann mit Vertretungen und öffentlichen Körperschaften, wenn ihre Verhandlungssprache nicht das Tschechische ist, weiters mit inländischen Privatkorporationen, die nicht tschechisch korrespondieren. Der Gebrauch der deutschen Sprache im Verkehr mit allen diesen Rechtssubjekten ist an die Bindung geknüpft, daß jeder von ihnen in einem Gerichtsbezirk wohnt, in welchem mindestens 50% Deutsche wohnen. Bemerkt mute noch werden, daß es in dem Ermessen der betreffenden Organe liegt, den amtlichen Äußerungen eine unverbindliche Übersetzung beizufügen.

Nach diesen Bestimmungen ist also der Gebrauch der deutschen Sprache davon abhängig, ob der Wohnsitz des betreffenden Orkanes der Staatsbahnunternehmung und der Wohnsitz der Partei in einem Gebiet liegt das 50% deutscher Bevölkerung aufweist. Auf Ausländer und ausländische Unternehmungen finden diese Ausnahmsbestimmungen überhaupt keine Anwendung.

Eine noch weitergehende Einschränkung des Anwendungsgebietes der deutschen Sprache beinhaltet Punkt 5 des zitierten Paragraphen. Er lautet wörtlich:

"Anträge im amtlichen Verkehre in einer anderen als der tschechoslowakischen Sprache anzunehmen und den amtlichen Äußerungen eine freiwillige unverbindliche Übersetzung in der Sprache der Kartei beizufügen, ist aber vollkommen ausgeschlossen im Verkehre:

a) mit Advokaten, Notaren, Zivilingenieuren, Geometern, Reklamationskanzleien, soweit sie nicht in eigener Sache handeln, sondern in Vertretung von Parteien;

b) mit Unternehmungen und Anstalten, welche - auch nur vorübergehend oder wenn es sich nur um Filialen handelt, mehr als 100 Angestellten beschäftigen und mit Eisenbahnunternehmungen (den Eigentümern von Schleppbahnen, Waltend Feldbahnen nicht ausgeschlossen),

c) mit den Lieferanten der Bahnunternehmungen oder mit Eigentümern oder Vertretern von Unternehmungen, die auf Bahngründen oder Bahnobjekten oder in Eisenbahnwagen der tschechoslowakischen Staatsbahnen betrieben werden."

Um aber dem Vernichtungskampf gegen die deutsche Sprache die Krone aufzusetzen, hat man sich nicht gescheut, im Punkt 13 eine Bestimmung hineinzuflechten, nach welcher die Verwaltung der tschechoslowakischen Staatsbahnunternehmung verpflichtet ist, beim Abschluß von Vertragen und Erteilungen von Konzessionen darauf zu bestehen, daß das Personal einer auf Bahngrund oder in Bahnobjekten oder in Eisenbahnwagen der tschechoslowakischen Staatsbahnen betriebenen Unternehmung die Tschechische Sprache beherrscht, weiter daß das Aufrufen und Anbieten von Sachen oder Diensten den Reisenden gegenüber in tschechischer Sprache erfolgt. Ausnahmen sind nur bei ganz bestimmten Voraussetzungen zugelassen und daß ferner die erwähnten Unternehmungen in jeder Beziehung die tschechische Sprache berücksichtigen.

Was die Aufschriften auf den Bahngebäuden und den Eisenbahnwägen anbelangt, so dürfen solche in einer Sprache der Minderheit nur nach vorhergehender Entscheidung des Obersten Verwaltungsamtes angebracht werden und nur in Gebieten, deren Bewohner zu 50% einer nationalen Minderheit angehören.

Diese Bestimmungen lassen wohl keinen Zweifel darüber, daß es sich der tschechoslowakischen Staatsbahnunternehmung trotz aller gegenteiliger Versicherungen um einen Vernichtunskampf gegen die deutsche Sprache handelt. Da nicht sachliche Erwägungen maßgebend waren, geht wohl aus den Bestimmungen gar hervor. Denn die Organe der Staatsbahnen dürfen nur in jenen Stationen auch deutsche Zuschriften der Parteien annehmen, wenn sie in einem Bezirksgerichtssprengel liegen, dessen Bevölkerung zumindestens 50% Deutsche sind. Während das Eisenbahnbetriebsreglement vom 1. August 1921, § 56 Ausführungsbestimmung XVII. zuläßt, daß in jenen Stationen in deren Gemeindegebiete mindestens 20% Deutsche sind, die Frachtbriefe in deutscher Sprache ausgeführt werden dürfen, scheint den Verfassern dieses Organisationsstatutes diese Bestimmung in nationaler Hinsicht zu tolerant und sie sprangen daher von dem verlangten Prozentsatz 20 auf 50 und zogen unglaublicherweise die Gerichtsbezirke heran, deren Ausdehnung und Bevölkerungszahl mit dem Geschäftsverkehre einer Eisenbahnstation, die nicht nur mit einem einzigen großen wirtschaftlichen Unternehmen Geschäftsverkehr zu pflegen hat, auch schon gar nichts zu tun hat. Weiterhin sollen nur klein Dorfgemeinden, die noch keinen Sekretär haben, der die tschechische Sprache beherrscht, berechtigt sein, den Geschäftsverkehr mit der Eisenbahn in deutscher Sprache abzuwickeln. Städte, wirtschaftliche Unternehmungen mit mindestens 100 Angestellten, Advokaten, Ziviltechniker usw. dürfen sich nur in tschechischer Sprache an die Eisenbahn wenden. Wenn jemand Eiben kleinen Lagerplatz auf einer Eisenbahnstation gepachtet hat, so darf sein Knecht auch nur in tschechischer Sprache mit den Organen der Staatsbahn verkehren.

Letztere Bestimmung schien sogar den tschechischen Mitgliedern des Staatseisenbahnrates zu weitgehend und sie gaben ihrer Meinung dahin Ausdruck, daß diese Bestimmung aus einem Entwurf ausgeschaltet und dem Ermessen der staatlichen Behörde bei der Abfassung der Mietverträge überlassen bleiben möge, die dann mit den Parteien machen können was sie wollen.

Dieser Versuch zur Einschränkung des Gebrauchsrechtes der deutschen Sprache im Verkehre mit Eisenbahnorganen ist die Folge jenes chauvinistischen Vorgehens der Juristen des Eisenbahnministeriums, auf das ich bereits in früheren Interpellationen hingewiesen habe, und die ihre Spitzfindigkeit darin zu beweisen suchen, daß sie erklären, weil die Eisenbahn ein kommerzielles Unternehmen und kein Bezirksgericht ist so ist sie in sprachlicher Hinsicht auch berechtigt, den deutschen Verfechtern, die Mehrheit in diesem Staate bilden, den Gebrauch der deutschen Sprache unmöglich zu Machos.

Die Gefertigten fragen daher den Herrn Eisenbahnminister:

Wird dieser ungeheuerliche Entwurf, der ein Hohn auf die sogar im tschechischen Revolutionsausschuß beschlossene Verfassung und auf den in den sogenannten Friedensverträgen gewährleisteten. Minderheitsschutz bildet, dem Parlamente demnächst vorgelegt, und wie verantworten Herr Minister diese unglaubliche Drosselung der deutschen Sprache?

Prag, 12. Jänner 1926.

Dr. Schollich,

Dr. Koberg, Dr. Wollschack, Wenzel, Patzel, Windirsch, Simm, Krebs, Ing. Jung, Weber, Horpynka, Dr. Keibl, Kraus, Eckert, Siegel, Tichi, Stenzl, Matzner, Dr. Lehnert, Ing. Kallina, Knirsch.

Pùvodní znìní ad VI/49.

Interpellation

des Abgeordneten Wienerisch und Genossen an die Regierung

betreffend die Erlösung von Maßnahmen zur Behinderung der Überfremdung im Besitzstand einheimischer industrieller Anlagen und Liegenschaften.

Zeitungsmeldungen zufolge überging die in Zech bei Ellbogen befindliche Porzellanfabrik vor kurzem in japanische Hände. Diese scheinbar harmlose Nachricht erweckt gröbstes Interesse, weil mit diesem Besitzwechsel nicht nur der Verlust einer Erzeugungsstätte eines spezifischen altböhmischen Industriezweiges verbunden ist, sondern weil sie zu erkennen gibt, daß die Expansion des japanischen Kapitales schon von Ostasien aus bis in die Èechoslovakei reicht und die Möglichkeit besteht, daß auch noch andere Unternehmungen in japanisches Eigentum gelangen. Die Verwirklichung solcher Absichten bedeutet für unsere Verhältnisse eine Gefahr in mancher Hinsicht.

Zunächst kann aus der Verallgemeinerung solcher Besitzänderungen eine Schädigung der einheimischen Arbeiterschaft hervorgehen, da nichts im Wege steht, sie im Laufe der Zeit durch japanische Arbeitskräfte zu ersetzen. Ferner kommen die aus dem Betriebe erzielten Gewinne nicht der eigenen Volkswirtschaft zugute, sondern finden den Weg in das weit entfernte Ausland, das noch dazu einem anderen Erdteile angehört und von einer fremden Rasse bewohnt wird. Während die europäischen Staaten, darunter auch die Èechoslovakische Republik, bezüglich der entsprechenden Ableitung ihres Bevölkerungsüberschusses von unausgesetzter Sorge erfüllt sind, zeigt sich, daß unser Gebiet für japanisches Kapital Kolonialland werden soll, in das vorerst zwar nur japanische Gelder ihren Weg finden, dem später aber die Japaner und auch andere Rassenzugehörige folgen können. Die asiatische Invasion verdient daher auch aus Gründen des Rassenschutzes vollade Beachtung. Während auf dem Boden Böhmens zwei der weißen Rasse angehörigen Nationen aus völkischen Gründen leider zu keinem Einvernehmen gelangen Bonnen, trachtet nunmehr hier der diesen beiden Nationen fremde Asiate Fuß zu fassen.

Einem solchen Beginnen kann unmöglich mit Gleichgültigkeit begegnet werden und deshalb wird gefragt:

1. Ist die Regierung bereit, darüber Auskunft zu erteilen, welche industrielle und sonstige Anlagen, Unternehmungen und Liegenschaften in das Eigentum von nicht der weißen Rasse angehörigen fremden Staatsbürgern seit dem 28. Oktober 1918 gelangt sind?

2. Ist sie weiter gewillt, Verfügungen zu treffen, darin der Eigentumswechsel von Liegenschaften an nicht der weißen Rasse angehörige fremde Staatsbürger an eine besondere Genehmigung gebunden wird?

Prag, am 7. Jänner 1926.

Windirsch,

Dr. Jabloniczky, Szent-Ivány, Fedor, Füssy Fischer, Zierhut, Dr. Holota, Koczor, Gregorovits, Schubert, Nitsch, Dr. Korláth, Kurtyák, Hodina, Dr. Spina, Tichi, Böllmann, Heller, Böhm, Weisser, Platzer.

Pùvodní znìní ad VII/49.

Interpellation

des Abgeordneten Windirsch und Genossen an den Minister des Innern

betreffend die Ausführung landwirtschaftlicher Arbeiten am Staatsfeiertage (28. Oktober).

Mit dem Gesetze vom 3. April 1925, Slg. d. G. u. V. Nr. 65, hat der 28. Oktober die Eigenschaft eines Sonntages erhalten, an welchem gewiß gewerbliche und industrielle Arbeiten zu ruhen haben.

Anders verhält es sich dagegen mit der Landwirtschaft, die wenn die Verhältnisse es erfordern, auch an Sonntagen nicht nur in Haus und Stall, sondern auch draußen auf Feld und Wiese die notwendigen Arbeiten besorgen muß. Die Ausführung von Sonntagsarbeiten ist aber besonders dann notwendig, wenn während dringender Arbeitsperioden durch wochenlang andauerndes ungünstiges Wetter alle Arbeiten im Freien ruhen mußten und der herannahende Winter überdies zur Eile in der Feldbestellung und Aussaat mahnt. Dann muß, wenn es halbwegs geht, jede Minute auch an Sonntagen ausgenützt werden, um die zurückgebliebenen Feldarbeiten zu erledigen. Das ungünstige Spätsommern Herbstwetter des verflossen Jahres 1925 behinderte die Landwirte gleichfalls wochenlang an der Erledigung ihrer Arbeiten und es mußte dann getrachtet werden, auch an Sonnend Feiertagen die versäumten Arbeiten nachzuholen. Dabei mußte in vielen Gegenden auch am 28. Oktober gearbeitet werden. Diese Tatsache wurde von manchen Gendarmeriekommanden so z. B. im Bezirke Kratzau als Herabwürdigung des Staatsfeiertages angesehen und mußten die arbeitenden Landwirte sich hierfür verantworten. Von einer Bestrafung der Landwirte wurde zwar bisher nichts bekannt, doch hatten dieselben neben unnützen Aufregungen neuerliche Arbeitsversäumnisse infolge der Einvernahmen zu verzeichnen. Diese Tatsache war umso empfindsamer, viert die betreffenden Landwirte aal Kleinlandwirte alle Arbeiten allein zu besorgen hatten und für sie nicht ausgenützte Arbeitsstunden unwiederbringlich verloren waren.

Damit für die Zukunft die Landwirtschaft vor ähnlichen Plackereien verschont bleibt, deshalb wird der Herr Minister des Innern gefragt, ob er bereit ist, Weisungen zu erlassen, daß die Ausführung landwirtschaftlicher Arbeiten am 28. Oktober genau derselben Beurteilung unterliegt, als das bisher an Sonntagen üblich war?

Prag, am 7. Jänner 1926.

Windirsch,

dr. Korláth, Szent-Ivány, Nitsch, Füssy, Koczor, dr. Jabloniczky, Gregorovits, Tichi, J. Fischer, Hodina, Zierhut, Schubert, Fedor, Kurtyák, Dr. Holota, Dr. Spina, Böllmann, Böhm, Heller,

Weisser, Platzer.

Pùvodní znìní ad VIII/49.

Interpellation

des Abgeordneten Windirsch und Genossen an den Finanzminister

betreffend Flüssigmachen der Zinsen der Schuldverschreibungen im Sinne des Gesetzes vom 30. September 1924, Slg. d. G. u. V. Nr. 216, betreffend die endgültige Regelung der österreichischen und ungarischen Kriegsanleihen.

Im § 12 des Gesetzes vom 24. Juni 1920. Slg. d. G. u. V. Nr. 417, über die vierte Staatsanleihe der Tschechoslowakischen Republik und die Beteiligung der Besitzer der österreichischen und ungarischen Kriegsanleihen an ihrer Zeichnung wurde festgelegt, daß die Kriegsanleihen solcher Personen, deren Vermögen gemäß dem Gesetze vom 8. April 1920, Slg. d. G. u. V. Nr. 309, höchstens 25.000 Kè beträgt, eine besondere Regelung erfahren sollen. Es verstrichen von dem Tage der Kundmachung dieses Gesetzes (9. Juli 1920) über vier Jahre, ehe mit dem Gesetze vom 30. September 1924, Slg. d. G. u. V. Nr. 216, daran gegangen wurde, besondere Bestimmungen über die Regelung des Kriegsanleihebesitzes bei Personen mit einem Vermögensstande bis 25.000 Kè zu treffen. Im § 13 dieses Gesetzes wurde festgelegt, daß den in Betracht kommenden Kriegsanleihebesitzern 3%ige verlosbare Schuldverschreibungen auszuflaggen sind und daß die Verzinsung der Papiere mit 1. Juli 1924 zu beginnen habe. Auf Grund der Regierungsverordnung vom 13. Dezember 1924, Slg. d. G. u. V. Nr. 276, wurden dann die Ansprüche auf Umtausch der Kriegsanleihen gegen die 3%igen Schuldverschreibungen angemeldet und nunmehr die Ausgabe der Umtauschpapiere und die Aufnahme des Zinsendienstes erwartet. Die im Sinne des Gesetzes anspruchsberechtigten Personen, welche sich gewiß aus den ärmsten und bedürftigsten Schichten der Bevölkerung rekrutieren, die schon früher von ihrem Kriegsanleihebesitze keine Vorteile hatten und die seit dem Bestände des tschechoslowakischen Staates vergeblich eine gerechte Regelung der Kriegsanleihen erhofften, müssen noch immer auf die ihnen gebührenden Zinsen warten.

Dieser Zustand ist unerträglich und daher wird der Herr Finanzminister gefragt, ob er bereit ist, zu veranlassen, damit die Anwärter auf die oben erwähnten Schuldverschreibungen ehestens in den Besitz der ihnen gebührenden Papiere und der hieraus fließenden Zinsen gelangen.

Prag, am 5. Jänner 1926.

Windirsch,

Szent-Ivány, Füssy, Koczor, Fedor, Gregorovits, Tichi, Schubert, Zierhut, Dr. Jabloniczky, Kurtyák, Dr. Holota, Nitsch, dr. Korláth, Dr. Spina, Böllmann, Platzer, Böhm, Heller, Weisser Fischer, Hodina.

Pùvodní znìní ad IX/49.

Interpellation

des Abgeordneten Windirsch und Genossen an den Handelsminister und Finanzminister in Angelegenheit der Liquidation der Baumwolleinkaufsgenossenschaft.

Vor kurzem brachten die Zeitungen die Nachricht, daß in einer der letzten Sitzungen des Ministerrates die Liquidation der Baumwolleinkaufsgenossenschaft beschlossen wurde und daß der aus den Geschäften dieser Genossenschaft resultierende Verlust 30,000.000 Kè betragen soll. Nachdem an dem Unternehmen auch der Staat beteiligt war, deshalb werden die Herren Handelsminister und Finanzminister gefragt:

1. Warum wurde die Liquidierung der Baumwoll-Einkaufsgenossenschaft nicht schon viel früher durchgeführt und beendet?

2. Wie groß war der Anteil des Staates an dem Genossenschaftskapitale?

3. Woraus resultiert der Verlust von 30 Millionen Kronen?

4. Welchen Anteil an dem Verluste hat der Staat zu tragen und aus welchen Mitteln erfolgt eine Bedeckung?

Prag, am 5. Jänner 1926.

Windirsch, Szent-Ivány, Kurtyák, Dr. Holota, Dr. Jabloniczky, Gregorovits, Tichi, Platzer, Schubert, Böhm, Zierhut, Hodina, Fedor, Koczor, Füssy, Nitsch, Dr. Korláth, Dr. Spina, Böllmann, Heller,

Weisser, Fischer.

Pùvodní znìní ad X/49.

Interpellation

der Abgeordneten Dr. Franz Spina, Hugo Simm und Genossen

an den Minister für Schulwesen und Volkskultur in Angelegenheit des Verhältnisses des Bezirksschulinspektors Prof. Franz Kempf in Aussig a. E. zu der dortigen Lehrerschaft.

Durch eine umfangreiche Presseerörterung des Falles des Bezirksschulinspektors Professor Franz Kempf hat die breite Öffentlichkeit erfahren, daß das Verhältnis des Genannten zu der Lehrerschaft des Bezirkes Aussig a. E. geradezu unerträglich geworden ist. Die Grundlage eines nützlichen Zusammenwirkens zwischen Inspektor und Lehrerschaft, das gegenseitige Vertrauen, ist auf das tiefste erschüttert, sodaß die Folgen dieses Zustandes schon bis in den Schulbetrieb hinein sich deutlich zu erkennen geben. Die Lehrerschaft beklagt sich über ein unobjektives Vorgehen ihres Inspektors und wies eine fettige von Amtshandlungen desselben anzugeben, welche den Beweis dieser Behauptung führen. So hat nach den Mitteilungen Herr Inspektor Kempf das Abbaugesetz (Sammlung Nr. 286/1924) dazu benützt, um vor allem jene Lehrkräfte zum Abbau vorzuschlagen, gegen die er persönlich voreingenommen ist. Er hat solcherart, ohne die Richtlinien für den Abbau zu respektieren, die Lehrerin Wilhelmine Tischer, welche stets gut qualifiziert war, trotzdem sie erst 1. Dienstjahre hat, auf die Abbauliste gesetzt, weil dieselbe im Auftrage des Aussig-Karbitzer Lehrervereines am 9. Feber 1925 eine bis heute unerledigte Beschwerdeschrift gegen den Inspektor Kempf beim Vorsitzenden des Bezirksschulausschusses in Aussig überreicht hat. Gleichartig liegt der Fall des Hilfsschullehrers Josef Hudl in Aussig, welcher ebenfalls Mitüberreicher obengenannter Beschwerdeschrift war. Derselbe hat 14 Dienstjahre, ist sehr gut qualifiziert, ist verheiratet, hat ein Kind, in diesem Falle hat der Inspektor Kempf unmittelbar Einfluß genommen und dessen Aufnahme in die Abbauliste durchgesetzt. Ähnlich verhält es sich mit dem Lehrer Karl Baumgarten in Schreckenstein III, welchem Inspektor Kempf eine schlechte Qualifikation ausstellte, obzwar er unter früheren Inspektoren ausnahmslos "sehr gut" qualifiziert war. Das sind nur wenige Beispiele aus einer weiteren Reihe solcher. Es wird befürchtet, daß sich Amtshandlungen des Herrn Inspektors Kempf, welche nicht nach objektiven Erwägungen, sondern subjektiven Empfindungen erlassen werden, fortsetzen im besonderen nach der Durchführung des Gesetzes 286/1924.

Wir erachten es für unbedingt erforderlich, daß seitens der Schulverwaltung in gründlicher Weise dem interpellierten Gegenstande Untersuchung zuteil wird und fragen den Herrn Minister:

1. Ist der Herr Minister bereit, eine Untersuchung des Falles des Inspektors Kempf einzuleiten?

2. Ist er bereit, bis zur durchgeführten Untersuchung zu verfügen, daß der Bezirksschulinspektor Professor Franz Kempf außer Dienst gestellt wird?

Prag, am 19. Dezember 1925.

Dr. Spina, Simm,

Fischer, Windirsch, Szent-Ivány, Nitsch, Koczor, Kurtyák, Fedor, Platzer, Schubert, Böhm, Weisser, Dr. Jabloniczky, Füssy, Dr. Korláth, Zierhut, Böllmann, Knirsch, Heller, Dr. Holota, Hodina, Gregorovits, Patzel, Wenzel, Ing. Jung.



Související odkazy



Pøihlásit/registrovat se do ISP