II. volební období. | 1. zasedání |
Pùvodní znìní.
Die Gefertigten stellen folgenden Antrag:
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Die Nationalversammlung der Tschechoslowakischen
Republik hat folgendes Gesetz beschlossen:
Der Staat übernimmt die Errichtung von
250.000 Arbeiter-Einfamilien-Wohnhäusern in den verschiedenen
Städten, Industrie- und Agrargebieten unter Zugrundelegung
nachstehender Bauperioden:
im | Jahre | 1926 | 50.000 | Häuser | |
1927 | 50.000 | ||||
1928 | 30.000 | ||||
1929 | 30.000 | ||||
1930 | 30.000 | ||||
Die Häuser werden nach einem - dem Bedarfsverhältnisse
entsprechenden Schlüßel errichtet:
a) an der Peripherie der Städte für
das städtische Proletariat, in Landluftlage,
b) in Industriezentren außerhalb der
durch Rauch, Gas, Staub und sonstigen gesundheitsschädlichen,
atmosphärischen Verunreinigungen liegenden Landgebieten,
c) in Agrargebieten nach Lage der verfügbaren,
geeigneten Bauplätze.
Die Baukosten eines solchen Arbeiter-Einfamilien-Wohnhauses
können betragen:
a) in der teuersten Baukostenklasse
25.000 Kè,
b) in den unteren Baukostenklassen je nach
Teuerung der Lohne und Materialpreise abgestuft weniger.
Jedes dieser Einfamilien-Arbeiter-Wohnhäuser
hat zu enthalten:
eine Küche und ein Zimmer im Gesamtausmaße
von zusammen mindestens 35m2 Fußbodenfläche,
einen Raum für Heizmaterial und Bodenraum, einen kleinen
Keller, sowie ein - entsprechend den geltenden sanitären
Bestimmungen - gut isoliertes Klosett. Überdies an das Haus
angrenzendes Gartenland im Ausmaße von mindestens 40 m2.
Die Aufbringung der Baukosten erfolgt durch
den Staat, die Bezirke und die Gemeinden. Seitens des Staates
werden 80%, seitens des Bezirkes 10%, seitens der Gemeinden 10%
zu den Kosten der jeweils zu errichtenden Gebäude geleistet.
Anspruch auf Zuweisung eines solchen Wohnhauses
hat jeder Arbeiter der außer sich selbst noch für mindenstens
einen Familienangehörigen (Gattin, Kinder, Eltern) zu sorgen
hat, auf Grund der im § 8 festgelegten Voraussetzungen.
Die Zuteilung erfolgt in der Weise, daß
sie dem Verhältnis der Steuerleistung der einzelnen Nationen
dieses Staates entspricht, d. h. es werden nach dem Schlüssel
der Steuerleistung der einzelnen Nationen alljährlich in
den verschiedenen Gebieten, Städten und Industrieorten eine
entsprechende Anzahl von Einfamilien-Wohnhäusern an
die Arbeiter der èechischen, der deutschen, der slovakischen
und magyarischen und polnischen Nationalität zugeteilt.
Bei der Zuteilung von Einfamilienwohnhäusern
ist die Anwartsschaftberechtigung nach folgenden Voraussetzungen
zu ermitteln:
a) erstberechtigt sind jene Arbeiter, welche
in der betreffenden Gemeinde, in deren Verwaltungsgebiet sie in
Arbeit stehen, geboren und heimatsberechtigt sind,
b) zweitberechtigt sind jene Arbeiter, welche
mindestens 10 Jahre in einer und derselben Gemeinde wohnhaft und
mindenstens 10 Jahre sich durch Lohnarbeit ihr Brot verdienten,
c) in gemischtsprachigen Gemeinden haben jene
Anwärter, welche der nationalen Majorität in der Gemeinde
zugehören, - nach a) und b) gleichberechtigten Anwärtern
der anderen Nationalitäten den Vorzug bei der Zuteilung von
Wohnhäusern,
d) in allen Fällen nach a), b) und c)
sind vorerst die Ältesten und Alterberechtigten der Reihe
nach mit Einfamilienhäusern zu beteilen.
Die Durchführung der Gesamtaktion erfolgt
unter dem Vorsitz des Ministers für soziale Fürsorge
durch eine Staats-Wohnungs-Fürsorge-Kommission, welcher angehören:
a) je ein Vertreter der beteiligten Ministerien,
b) je ein Vertreter der Industriellen-Verbände.
c) je ein Vertreter des nach Nationalität
gegliederten Gewerbes und
d) je ein Vertreter der anerkannten Gewerkschaften
der Arbeitnehmer.
In den Gauen, Bezirken und Gemeinden sind zu
gleichem Behufe (Gau-. Bezirks- und Gemeinde-) Wohnungs - Fürsorge-Kommissionen
zu bilden welche in gleicher Zusammensetzung unter dem Vorsitze
des Gau- bezw. Bezirkshauptmannes bezw. Gemeindevorstehers (Bürgermeisters)
ihre Tätigkeit ausüben.
Der Staats-Wohnungsfürsorge-Kommission
obliegt:
a) die Festlegung des jährlichen Bauprogrammes
auf Grund der Vorschläge der Gaubezw. Bezirkswohnungsfürsorgekommission.
b) die Aufteilung des Bauprogrammes auf die
einzelnen Gaugebiete- bezw. vor deren Amtsinstallierung auf die
Bezirke.
c) die oberste Überwachung der Arbeiten,
der gesetzentsprechenden Zuteilung an die anspruchsberechtigten
Arbeitnehmer und der Anuitätenzahlung seitens der bereits
beteilten Eigentümer.
Die Gau-Wohnungs-Fürsorge-Kommission sowie
die Bezirkskommission stellen das Bauprogramm alljährlich
auf Grund der von den Gemeinde-Wohnungsfürsorge-Kommissionen
erstatteten Anträge zusammen und unterbreiten dieselben der
Zentralkommission in Prag. Sobald die Gaue errichtet sind, erstattet
die Gaukommission diese Vorschläge an die Staats-Wohnungs
- Fürsorge - Kommission (Zentralkommission) auf Grund von
Anträgen der Bezirkskommissionen.
Die Gau-Wohnungs-Fürsorge-Kommission hat
im Gaugebiete, die Bezirkskommission in ihrem Wirkungskreise die
ordnungsgemäße Durchführung dieser Aktion zu überwachen.
Die Gemeinde - Wohnungs-Fürsorge-Kommission
hat alle Zuteilungsansuchen auf die Anspruchsberechtigung der
Bewerber genau zu prüfen und ist für die Gesetzmäßigkeit
ihrer Vorschläge verantwortlich. Sie hat die erforderlichen
Baugründe, welche den Bedingungen des § 2 entsprechen,
ausfindig zu machen. und dieselben gegen Verrechnung an die Staatskassa
bis hochstens zu dem wirklichen ortsüblichen Preise zu erwerben.
Notwendige Zufahrtsstrassen zu den Häuserkolonien hat die
Gemeinde auf eigene Kosten zu errichten, insbesondere dort, wo
es sich um die Erschließung neuer Baugründe handelt.
Auf jedes Gaugebiet, Bezirks- und Gemeindegebiet
entfällt in jeder Bauperiode der aliquote Teil, der nach
§ 1 im Gesamtgebiete der Republik in dem betreffenden Baujahre
auszuführenden Häuser in jenem Verhältnisse, in
welchem die Gesamtzahl der berechtigten Ansuchen zu der Gesamtzahl
der für das betreffende Jahr nach § 1 auszuführenden
Bauten steht. Wird mit Jahresabschluß die volle, nach §
1 festgesetzte Bauzahl nicht fertiggestellt, so ist im folgenden
Jahre der verbliebene Rest an Neubauten neben der für das
neue Jahr festgesetzten Bauzahl unvermindert nachzuholen.
Die Zuteilung der einzelnen Wohnhäuser
erfolgt an die Anspruchberechtigten in vollkommen fertigem. beziehbarem
Zustande der Bauten.
Die Ausführung der Bauten erfolgt auf
Grund des dem Motivenberichte beigehefteten Entwurfes, welcher
als amtliche Normaltype zu gelten hat. Abweichungen von dieser
Type können in Ausnahmsfällen durch die Staats-wohnungs-fürsorge-kommission
über Antrag des Anspruchsberechtigten zugestanden werden,
wenn durch die Abänderung die Baukosten keine Erhohung erfahren.
Wird durch die beantragte Änderung eine Erhohung der Baukosten
bedingt, so hat der anspruchsberechtigte Antragsteller die Mehrkosten
ganz aus eigenem zu tragen und zugleich mit seinem Abänderungsansuchen
eine Kaution in der Hohe der voraussichtlichen Mehrkosten bei
dem zuständigen Bankamte des Finanzministeriums zu hinterlegen.
Die Finanzierung der Aktion erfolgt durch den
Staat. Die Bezirke und Gemeinden haben den auf sie entfallenden
Beitrag von je 10% alljährich bis zum 31. Dezember an die
Staats-Wohnungs-Fürsorge-Kommission in jener Hohe zu entrichten.
welche dem für ihr Gebiet während des vergangenen Jahres
tatsächlich aufgewendeten Baukostenbetrage im gesetzlichen
Verhältnisse entspricht.
Von dem seitens des Staates für jedes
Einfamilienhaus aufgewendeten Kapitale entfallen an nichtrückzahlbaren
Beiträgen, also als Subvention seitens
a) des Staates 30%.
b) des Bezirkes 10%,
c) der Gemeinde 10% zusammen 50% der Baukosten. Den Rest von 50%,
das sind maximal 12.500 Kè hat der Beteilte als Kaufpreis
an die Staatskassa zu entrichten.
Die Abzahlung des Kaufpreises seitens des mit
einem Arbeiter - Einfamilien-Wohnhauses Beteilten hat in der Zeit
von höstens 20 Jahren zu erfolgen. Die Zahlung hat zu geschehen:
a) für Beteilte mit wöchentlicher
Entlohnung in Wochenraten,
b) für solche mit Monatsbezügen in
Monatsraten. Die wöchentliche Rate darf nicht weniger als
15 Kè, die Monatsrate nicht weniger als 60 Kè
Kapitalsabzahlung betragen.
Die Verzinsung des vom Beteilten zu leistenden
Kaufpreises wird mit 5% des Kapitales festgesetzt, sodaß
sich im Mittel 2 1/2% an laufender Zinsleistung ergeben.
Die wöchentlichen Gesamtleistungen haben demnach bei
834 Wochen Tilgungsfrist mindenstens 22.5 Kè zu betragen
Hievon leistet der Beteilte zwei Drittel, der Unternehmer, in
dessen Dienste der Beteilte jeweils steht, ein Drittel.
Der Unternehmer oder Arbeitgeber haftet für
die richtige und regelmäßige Leistung der Ratenzahlungen
an die Staatskassa. Er hat den bei ihm Besohäftigten, mit
Wohnhäusern beteilten bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung
den entsprechenden Betrag in Abzug zu bringen und diesen ergänzt
durch den von ihm zu leistenden Beitrag an die behördliche
Zahlstelle binnen 5 Tagen nach jeder Lohnzahlung abzuliefern.
Bei Übergabe eines Wohnhauses an den Anspruchsberechtigten
ist ein Kaufvertrag abzuschließen. Dieser Kaufvertrag ist
vom Vorsitzenden der Gemeinde-Wohnungs-Fürsorge-Kommission
und dem Käufer (Beteilten) gegenzufertigen.
Nach Abschluß des Kaufvertrages und Erlag
der ersten Rate durch den Beteilten, tritt der Beteilte in das
nach den §§ 24 und 25 beschränkte Eigentumsrecht
des nun ihm gehörenden Hauses ein.
Seine auf diesem Hause haftende Schuld wird
grundbücherlich sichergestellt.
Ist der Beteilte durch unverschuldetes Unglück.
Arbeitslosigkeit. Krankheit oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse
vorübergehend nicht in der Lage seinen regelmäßigen
Zahlungsverpflichtigungen nachzukommen. so ist ihm über sein.
bei der Gemeinde-Wohnungs-Fürsorge-Kommission einzubringendes
diesbezügliches Ansuchen seitens der Bezirks-WohnungsFürsorge-Kommission
für die Dauer der Behinderung eine Zahlungsstundung zu bewilligen.
wenn das Ansuchen von der Gemeinde-Wohnungs-Fürsorge-Kommission
befürwortet wurde.
Die Stundung kann unter zwei Bedingungen erfolgen
u zw. daß die Nachzahlung erfolgt:
a) durch Erhohung der Wochen- oder Monatsraten
bis zur Tilgung des Rückstandes.
b) durch Verlängerung der Tilgungsfrist
über die vorhergesehene Gesamtfrist hinaus.
Im Falle der Wert der èechoslovakischen Währung während
der Dauer der Ratenzahlungen sich ändern sollt, so ist der
Rest des noch zu zahlenden Kaufpreises, bezw. die Ratenhohe entsprechend
zu valorisieren und mit jenem Werte in Einklang zu bringen welchen
die èechoslovakische Krone am Tage der Zuteilung des Hauses
tatsächlich besaß.
Der Beteilte darf das ihm zugeteilte Haus im
Falle der Verkaufsabsicht unter allen Umständen nur der Wohnungs-Fürsorge-Kommission
zum Kaufe anbieten Er erhält im Falle des Rückkaufes
nur den wirklich eingezahlten Betrag mit Hinzurechnung eines eventuellen
Wertzuwachses ausbezahlt Erst wenn die Wohnungs-Fürsorge-Kommission
den Rückkauf ablehnt, steht ihm das Recht zu, das Haus freihändig
an eine dritte Person zum vollen Werte zu verkaufen.
Freihändige Verkäufe welche ohne
ausdrückliche Genehmigung der Wohnungs-Fürsorge-Kommission
erfolgen sind rechtsungültig.
Diese Bestimmung gilt bis 5 Jahre nach voller
Entrichtung des Kaufpreises durch den Beteilten. Nach dieser Frist
entfällt jede Beschränkung des Eigentümers bezüglich
seines Verfügungsrechtes übersein Eigentum einschließlich
des freihändigen Verkaufes zum vollen Werte.
Stirbt der Beteilte bevor der schuldige Kaufpreis,
bezw. alle Raten voll getilgt sind, so haben dessen unmittelbare
Erben (Gattin. Kinder) das Recht, in die Rechte ihres Erblassers
einzutreten. Dieselben müssen jedoch alle Verpflichtungen
des Verstorbenen übernehmen.
Es steht den Bewerbern frei, den von ihnen
zu leistenden Kaufpreis per 50% der Baukostensumme zu großeren
Ratenbeiträgen in kürzerer Frist oder auch gegen vollen
Erlag der Kaufsumme sofort bei Abschluß des Kaufvertrages
zu zahlen, bezw. im Laufe der Tilgungsfrist jederzeit den Schuldenrest
im ganzen auf einmal abzustossen. In diesem Falle gilt die Frist
der 5jährigen Wartezeit bis zum Eintritt: des unumschränkten
Eigentums und Verfügungsrechtes vom Tage der volständigen
Begleichung der Kaufschuld angerechnet.
Die Gemeinde-Wohnungs-Fürsorge-Kommission
hat darüber zu wachen, daß die an die Anspruchsberechtigten
ins Eigentum übergegebenen Wohnhäuser nicht verwahrlost
werden, sodaß die Dauerlaftigkeit und der volle Wert vor
der Tilgung der vollen Kaufschuld nicht herabgemindert wird. Außerdem
sind diesbezügliche Kontrollen von allen Instanzen der Wohnungsfürsorge-Kommission
regelmäßig durchzuführen.
Jeder Mißbrauch dieses Gesetzes von
Anspruchberechtigten zum Zwecke der Spekulation, bezw. zur mutwilligen
Schädigung des Staates, des Bezirkes und der Gemeinden an
offentlichem Eigentume wird mit Gefängnis von 3 Tagen bis
zu 2 Jahren bestraft. Außerdem geht der Täter jeden
Anspruches auf Zuteilung eines Hauses für alle Zeit verlustig.
Personen, welche in böswilliger Absicht
die Anspruchsberechtigung entgegen diesem Gesetze in ihren Rechten
verkürzen, die Erlangung des Anspruchsrechtes oder die Bewerbung
um Wohnhäuser oder die Zuteilung solcher an die berechtigten
Bewerber mit dem bösen Willen zur Schädigung derselben
zu vereiteln suchen werden bestraft:
a) für den Versuch mit Gefängnis
von 3 Tagen bis zu 3 Monaten,
b) für die vollbrachte Tat mit Gefängnis
von 1 Monat bis zu einem Jahre.
Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt
den Ministern für soziale Fürsorge für Finanzen
und für offentliche Arbeiten.
Das Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung
in Kraft.
Die sei 8 Jahren währende, stetig zunehmenden
Wohnungsnot hat einen Umfang erreicht, welcher nicht nur die unmittelbar
Betroffenen den schwersten sozialen und sittlichen Gefahren ausliefert,
sondern auch das gesamte staatliche Leben wie den Staat selbst
einer Katastrophe zutreibt Alle bisherigen Gesetze zur Beseitigung
der Wohnungsnot (Mieterschutz, Baugenossenschaft und Bausubventionen)
haben nicht die geringste Abhilfe gebracht. Das Mieterschutzgesetz
ist obwohl unentbehrlich, so die größte Behinderung
zur Entfaltung der Bautätigkeit, weil die Hausbesitzer, verbittert
durch die Beschneidung ihres Verfügungsrechtes über
ihren alten Hausbesitz die Errichtung von Neubauten prinzipiell
ablehnen. Indem es also einerseits den eine Wohnung innehabenden
Mietern ein Stück Dach über ihrem Haupte sichert, bilde
es andererseits die Ursache, daß eine ungeheuere Zahl arbeitender
Menschen zu Dutzenden m einem elenden Raume zusammengepfercht,
ein aller Menschwürde hohnsprechendes Dasein fristen müssen
Welchem unschätzbaren Schaden an Leib und Seele diese nach
Hunderttausenden zählenden Menschen beiderlei Geschlechtes
und aller Altersstufen erleiden müssen, kann heute auch der
größte Sozialpsychologe noch nicht annähernd ermessen.
Die Folge dieser rücksichtslosen Pflichtvernachläßigung
des Staates gegenüber seinen ehrlich arbeitenden Bürgern
werden sich erst im Verlaufe der nächsten Jahrzehnte zeigen
und zu einer furchtbaren Tragödie auswirken. wenn nicht in
letzter Stunde mit einer wirklich großen sozialpolitischen
Tat diesen Parias des Staates und der Gesellschaft wirkliche Hilfe
und Rettung vor seelischer und leiblicher Verderbung gebracht
wird. Diese rettende Tat zum Wohle des werktätigen Volkes,
zum Wohle von Staat und Gesellschaft zu vollbringen, ist die Aufgabe
des vorliegenden Gesetzentwurfes.
Der Entwurf des Gesetzes über díe
Errichtung von Einfamilienhäusern für die ständigen
Arbeiter in Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft im Gebiete der
Èechoslovakischen Republik gründet sich auf dem demokratischen
Gedanken der Gerechtigkeit, allen arbeitenden menschlichen Bewohnern
dieses Staates auch eine menschenwürdige
Wohnstätte in der bescheidensten Form zu sichern. Der Staat
hat die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, daß jeder seiner
Bürger, welcher durch ehrliche Arbeit und unermüdlichen
Fleiß zu dem Lebensunterhalte. Bestehen und Gedeihen dieses
Staates beitragen, ihre Familien in einem ruhigen eigenen Heime
sicher geborgen wissen und sie selbst auch nach des Tages Mühe
in den eigenen vier Wänden bescheidenes Familienglück
genießen können, ohne sich die paar Stunden des Familienlebens
durch die mitunter rücksichtslosen Chikanen der Hauseigentümer
verbittern lassen zu müssen oder gar in steter Sorge vor
Kündigung seiner kaum angewärmten Wohnung zu leben.
Das Gesetz ist also auf den Gedanken gegründet, jeder arbeitenden
Familie ein eigenes Heim zu bieten, ein Häuschen, mag es
noch so klein und bescheiden sein, welches auch unter erschwinglichen
Bedingungen zum Eigentum der Arbeiterfamilie wird Ein eigenes
Haus, welches sich jede Familie einrichten kann wie es ihr gefällt
und wie sie es vermag und wo sie nach Belieben schalten und walten
darf ohne Gefahr an jedem beliebigen Tage auf d e Strasse gesetzt
zu werden.
Nachdem der Staat vor allem anderen das allergrößte
Interesse daran hat, innerhalb seiner Grenzen ausschließlich
Bürger zu wissen, welche friedliebend und zufrieden sich
in das große Räderwerk der Gesellschaft einschalten,
Bürger, welche unter Anerkennung der Tatsache, daß
der Staat an ihnen seine Pflicht erfüllte, auch ihrerseits
gerne dem Staate geben, was des Staates ist, so ist es selbstverständlich,
daß der Staat einen großen Teil der Kosten dieser
Art von Wohnungsfürsorge zu übernehmen und zu tragen
hat. Aber nicht nur der Staat, auch die autonomen Verwaltungsinstitutionen
haben das gleiche Interesse daran, in ihren Verwaltungsgebieten
die Zahl der Besitzlosen, ein menschenunwürdiges Dasein fristenden,
unzufriedenen Mitbürger möglichst herabzumindern. indem
sie sich bestreben, die Zahl der Besitzenden, zufriedenen Menschen
in ihrem Wirkungskreise zu vergrößern. Aus diesem Grunde
ist es nicht nur soziale Menschenpflicht sondern ebenso wie beim
Staate der eigene Vorteil für Bezirk und Gemeinde, wenn sie
zu den Kosten. welche der Ausbau von Einfamilien-Arbeiter-Wohnhäusern
in ihrem Verwaltungsgebiete erfordert, einen entsprechenden Anteil
beitragen. Schließlich ist es aber auch der Arbeitsgeber
und Unternehmer, welcher ein vitales Interesse daran hat, sich
und seinem Betriebe eine bodenständige, seßhafte Arbeiterschaft
zu sichern. Der Arbeiter, welcher jahrelang, vielleicht sein ganzes
Leben in ein und demselben Betriebe oder bei ein und demselben
Unternehmen zubringt, wird mit dem Betriebe und mit dem Unternehmen
derart verwachsen, daß ihm jede Maschine, jedes Handwerkzeug,
ja jedes Stückchen Material eine liebe und vertraute Sache
ist daß er sich an dem Gedeihen und Aufblühen des Unternehmens
mitfreut als ob es sein eigener Vorteil wäre und Unglücksschläge,
welche das Unternehmen treffen, wenn auch oft uneingestanden,
im Herzen tief mitempfindet. Solche Arbeiter sind mit allen Einzelheiten
der oft sehr komplizierten Produktionsweise vollkommen vertraut
und es ist klar, daß durch sie der Vorteil des Arbeitsgebers
viel mehr gewahrt wird, wie durch unzufriedene, oft wechselnde
fremde Arbeiter Es ist demnach im Interesse des Unternehmers und
Arbeitsgebers gelegen, daß jeder in seinem Betriebe beschäftigte
Arbeiter seßhaft und bodenständig wird. Das ist aber
nur möglich, wenn dem Arbeiter durch ein eigenes Heim, durch
einen festen Besitz am Orte des Unternehmens das Leben erträglich
gemacht wird. Der Unternehmer nützt also nur sich selbst,
wenn er dazu beiträgt, daß durch Zuweisung eines kleinen
eigenen Heimes, je eines Einfamilienwohnhauses an seine Arbeiter,
diese bodenständig und dauern seßhaft werden. Es wird
also auch der Unternehmer zu den Kosten dieser Einfamilienwohnhäuser
beizutragen haben.
Die Einteilung des Bauprogrammes nach §
1 des Gesetzenwurfes erfolgte deshalb in der vorhergesehenen Weise
zu 50.000, 30.000 und 20.000 Bauten pro Jahr, in den einzelnen
Etappen. damit in der ersten Zeit möglichst rasch der allerdringlichsten
Not abgeholfen werde Im sechsten Baujahre werden die Ratenzahlungen
für die bereits zugeteilten Häuser jenen Betrag überschreiten,
welchen der Staat für das laufende Jahresprogramm als Subvention.
beizusteuern hat § 2 sieht die Errichtung der Arbeiterhäuser-Kolonie
in gesunder Landluft vor um den tagsüber in ungesunder Atmosphäre
schwer arbeitenden Menschen in der freien Zeit den Aufenthalt
in bakterien- und rauchfreier Umgebung zu ermöglichen.
Die Bemessung der Baukosten für
die Einheit mit Kè 25.000 in § 3 gilt für die
höchste Baukostenklasse d s. Großstädte und Industriezentren.
In kleinen Städten und kleinen Fabriksorten sind die Baukosten
bedeutend billiger, in Landgemeinden (Agrargebieten) noch niedriger
als in den letzteren.
Die im § 4 vorgesehenen Bauverhältnisse
sind zwar das Minimum des wirklichen Bedarfes. jedoch mit Rücksicht
darauf, daß die verschiedenen Nebenräume insbesondere
der Bodenraum bis zum letzten Winkel ausnüzbar sind, immerhin
für die bescheidenen Ansprüche einer Arbeiterfamilie
ausreichend.
Von der Anspruchsberechtigung für alleinstehende
Personen wurde in § 6 deshalb abgesehen, weil alleinstehende
Arbeiter von vorneherein einen solchen Anspruch kaum erheben dürften
und auch keinerlei tatsächliches soziales Bedürfnis
für eine Zuteilung von Häusern an solche Personen vorhanden
ist.
Die im § 7 festgelegte Aufteilung nach
dem Schlüssel der nationalen Steuerleistung wurde aus dem
Grunde vorgesehen, damit dieses rein soziale Gesetz nicht von
vornherein wieder zum Anlaß nationaler Streitigkeiten werde.
Die Anspruchsabstufung im Sinne des §
8 hielten die Antragsteller aus dem Grunde für notwendig
und gerecht, weil in erster Linie die erbeingesessenen Arbeitnehmer
jeder Gemeinde Anspruch auf ein eigenes Heim in ihrer Heimat besitzen.
Erst in zweiter Linie kommen jene, welche von auswärts zugewander
sind und sich ihre Heimatsberechtigung erst durch 10jährigen
Aufenthalt in der Gemeinde erworben haben Der Absatz c) des §
7 erscheint wiederum aus Gründen der Demokratie und der Erhaltung
des nationalen Friedens notwendig.
Im § 15 sind Voraussetzungen berücksichtigt,
welche die Verhältnisse besser situierter Arbeiter und Beamten
betreffen Er regelt die Ansprüche auch jener Personen, welchen
der beschränkte Raum auch § 4 nicht genügt und
die sich sodann auf eigene Kosten die Vergrößerung
des Normalhauses entsprechend ihren Wünschen schon vor der
Bauinangriffnahme sichern können. Die befristete Beschränkung
des Eigentumsrechtes nach den §§ 11 und 25 ist deshalb
notwendig um den Mißbrauch des Gesetzes zu Zwecken von Spekulation
möglichst zu verhindern.
Die in den §§ 22 und 23 vorgesehene
Stundung der Ratenzahlungen in bestimmten Fällen ist eine
selbstverständliche soziale Maßnahme. ohne welche das
Gesetz seinen humanitären Zweck nur halb erfüllen konnte.
Die schweren Strafen für den Mißbrauch
des Gesetzes und für die versuchte oder vollbrachte Störung
oder Vereitelung der gerechten Durchführung desselben sind
notwendig, um etwaige Versuche, sei es seitens autonomer Gemeindewesen,
sei es von Seite einzelner Unternehmer, sich den ihnen durch die
gesetzliche Beitragspflicht zu entziehen, von vornherein auf ein
Mindestmaß zu beschränken. Andererseits muß aber
auch vorgebäugt werden, daß sich Anspruchsberechtigte
zu Werkzeugen gewissenloser Spekulanten hergeben oder selbst spekulieren,
Häuser auf Kosten des Staates oder der Steuerträger
überhaupt zu einem billigen Preise zu erwerben, um sie dann
zu dem doppelten Betrage an dritte Fernstehende zu verkaufen.
Die Aufbringung der Mittel hat durch Aufnahme
einer Anleihe zu geschehen, welche in 50 Jahren rückzahlbar
sein konnte. Der Amortisations- und Zinsendienst ist zu sichern
vor allem durch Ersparnisse im Budget des Ministeriums für
Nationalverteidigung sowie durch Erhöhung der Erbschafts-
und Luxussteuer.
Übersichtsplan der Finanzierungsergebnisse.
Es werden also bereits im siebenten Baujahre
die staatlichen Einnahmen an Zinsen und Raten seitens der Unternehmer
und der Beteilten seine Ausgab en an Zinsen und Anuitäten
nicht nur decken, sondern es verbleibt sogar schon ein Überschuß
für seine Anuitätenreserve. Vom siebenten Jahre an erhöht
sich dieser Überschuß alljährlich progressiv,
sodaß der Staat eigentlich nur die Zinsen für die ersten
6 Baujahre aus Eigenem zu tragen hat.