Pùvodní znìní ad IX/92.

Interpellation

des Abgeordneten Windirsch und Genossen

an den Landwirtschaftsminister

betreffend die Übersprüfung der für die Tierbeschau in Notschlachtungsfällen geforderten Gebühren.

Insolange der Wert des Geldes noch höher war, haben viele Bezirksvertretungen in Form einer Pauschalvergütung aus Bezirksmitteln die Kosten der Tierbeschau in Notschlachtungsfällen an die hiefür in Betracht kommenden Tierzärzte bestritten. Die Höhe des Pauschales betrug damals in den einzelnen Bezirken einige hunderte Kronen, mit denen auch das Auslangen gefunden wurde. Seitdem die Entwertung des Geldes platzgegriffen hat, hörte diese unterstützung seitens der Bezirke auf und die Viehhälter müssen seither aus eigenem die Gebühren für die Tierbeschau bei Notschlachtungen tragen. Die Höhe der geforderten Beträge ist nun oft für die durch die Notschlachtungsfälle ohnedies geschädigten Landwirte ein zwingender Grund, Klagen den staatlichen Amtstierärzten die Tierbeschau auch von anderen Tierärzten besorgt wird. In letzter zeit wurden Fälle bekannt, die ergaben, daß die geforderten Gebühren um 100% das zuläßige Maß überschritten. Durch solche Überhaltungen, um einen gelinden Ausdruck zu gebrauchen, werden die durch die unvorhergesehenen Viehverluste ohnedies geschädigten Landwirte noch weiter benachteiligt. Dieses Vorgehen wäre unmöglich, wenn die Höhe der in Notschlachtungsfällen liquidierten Gebühren vor ihrer Einhebung von den zuständigen politischen Amtsstellen kontrolliert würde.

Der Herr Landwirtschaftsminister wird deshalb gefragt, ob er bereit ist, Weisungen in der Richtung zu erlassen, damit die in Notschlachtungsfällen von Nichtstaatslierärzten für die Tierbschau geforderten Gebühren von den zuständigen politischen Bezirksverwaltungen adjustiert werden müssen.

Prag, am 3. Feber 1926.

Windirsch,

Weisser, Platzer, Mayer, Wagner, Fischer, Eckert, Stenzl, Füssy, Koczor, Schubert, Dr. Spina, Heller, Zierhut, Dr. Holota, Halke, Hodina, Böhm, Dr. Hanreich, Kurtyák, Szent-Ivány, Böllmann, Dr. Korláth.

Pùvodní znìní ad XI/92.

Interpellation

des Abgeordneten Windirsch und Genossen

an den Finanzminister

betreffend übermäßige Vorschreibungen von Einkommensteuer im allgemeinen und im Steuerbezirke Gablonz a. N. im besonderen.

Die landwirtschaftlichen Kreise führen darüber Beschwerde, daß die von ihnen im Zusammenhange mit der Einkommensteuer vorgelegten Bekenntnisse seitens der Steuerverwaltungen gar keine Berücksichtigung finden und daß von den Steuerbehörden mit Hilfe von Schlüsselzahlen die Reineinkommen der Landwirtschaft willkürlich berechnet werden und darauf basierend die Bemessung und Veranlagung der Einkommensteuer erfolgt. Gegen dieses Unrecht führt die Lanwirtschaft einen bisher nahezu erfolglosen kampf, denn die gegen die Steuervorschreibung eingebrachten Rekurse blieben größtenteils unerledigt. Die Lanwirtschaft mußte auch zahlen, denn Gesuche um zahlungsstundungen bis zur Entscheidung über die Rekurse wurden meist abschlägig beschieden.

Für die Landwirtschaft blieb auch das Gesetz vom 8. Oktober 1924, Slg. d. G. u. V. Nr. 235, beitreffend die außerordentlichen Erleichterungen bei der Zahlung der direkten Steuern bloßes Papier, nachdem sie mit ihrem allen Augen sichtbaren Besitz auch den Zugriffen der Steuerexekutionsorgane rücksichtslos preisgegeben war. Die Landwirtschaft mußte daher selbst oft unter Aufnahme von hypothekarschulden die übermäßig hoch vorgeschriebenen Steuern bezahlen.

Dieses Vorgehen der Steuerverwaltungen trifft nun besonders hart die Landwirtschaft jener Gegenden, in denen der Bodenertrag infolge der Rauheit des Klimas und infolge der Seichtgründigkeit der Bodenkrume ohnedies gering ist. In solchen Gegenden, zu denen der Steuerbezirk Gablonz n. N. gehört, ist die Lebensmöglichkeit aus dem Ertrage der Landwirtschaft häufig so gering, daß ein Großteil der Landwirte gezwungen ist, auch in der Industrie Beschätigung und Erwerb zu finden. Die Landwirtschaft bringt hier nur ein bescheidenens Einkommen, das nur ein Leben mit ungemein primitiven Ansprüchen zuläßt, wenn eben nicht eine Nebenbeschäftigung die Einnahmen vergrößern hilft.

Im Steuerbezirke Gablonz a./N. hat die Steuerverwaltung als Reineinkommen aus der Landwirtschaft für die Steuerjahre 1920 bis 1923 pro Hektar 1200 bis 1500 Kè vorgeschrieben und sie hat sogar als Reinekommen auf dem Hektar für die angeführte Steuerperiode auch 5037 bis 7060 Kè errechnet. Es betrifft dieses übermäßig hohe Reineinkommen noch dazu einen 73jährigen Landwirt (Eduard Ullmann in Gablonz), der mit seiner 72jährigen Frau nur von dem kümmerlichen Ertrage einen Hektar Bodens lebt. Wieso die Steuerverwaltung zu diesen hohen Beträgen gekommen ist, bleibt unergründlich.

Welche Mittel im übrigen aufgewendet werden müssen, um die Landwirtschaft im Bezirke Gablonz a./N., oft in einer Seehöhe von 500-700 m, erst dahin zu bringen, daß Roherträge fließen, zeigt der Warenbezug des landwirtschaftlichen Vereines in Morchenstern, der im Jahre 1925 bei einem Gesamtrinderstande von 260 Stück um 95.569 Kè landwirtschaftliche Bedarfsstoffe kaufte. hier mußten also im Verlaufe eines Jahres rund 310 Kè in ein Rind gesteckt wrden, um überhaupt einen Nutzen zu erhalten.

Wenn die Landwirtschaft besonders in Steuerbezirke Gablonz a./N. eine solche rigorose Behandlung erfährt, so trägt dazu bei die Tatsache, daß ihre Einkommensverhältnisse von der Steuerverwaltung denen der Industrie und des Handels und der industriellen Arbeiterschaft willkürlich angeglichen werden, ferner der umstand, daß die Lanwirtschaft in der Steuerschätzungskommission in wirtschaft in der Steruerchätzungskommission in Gablonz a./N. vollständig unvertreten ist und weiter noch, daß die von der Steuerverwaltung angewendeten Schlüsselzahlen ohne Beurteilung durch fachkundige landwirte in Geltung gelangt sind.

Die Landwirtschaft im Steuerbezirke Gablonz a. N. und auch in anderen Bezirken wird durch solche unhaltbare Verhältnisse schwer getroffen, daher auch in ihrer Existenz bedroht und darum wird der Herr Finanzminister gefragt:

1.) Ist er bereit, anzuordnen, damit die eingebrachten Steuerrekurse ihre eheste Erledigung finden?

2.) Ist er weiter bereit, darauf Einfluß zu nehmen, damit die Landwirtschaft in den Steuerschätzungskommissionen die ihr gebührende Vertretung findet?

3.) Ist er schließlich bereit, zu verfügen,d amit die eingebrachten Steuerbekenntnisse individuell behandelt werden und Schlüsselzahlen erst dann Anwendung finden dürfen, wenn solche im Einvernehmen mit den von den landwirtschaftlichen Fachorganisationen bestimmten Vertrauenspersonen festgesetzt worden sind?

Prag, am 5. Feber 1926.

Windirsch,

Hodina, Weisser, Platzer, Mayer, Halke, Wagner, Dr. Korláth, Dr. Holota, Szent-Ivány, Eckert, Stenzl, Fischer, Böllmann, Dr. Spina, Zierhut, Heller, Böhm, Schubert, Füssy, Koczor, Nitsch, Kurtyák, Dr. Hanreich.

Pùvodní znìní ad XIV/92.

Interpellation

des Abgeordneten Windirsch und Genossen

an den Landwirtschafts- und an den Finanzminister

betreffend die Kundmachung vom 25. November 1925, Slg. d. G. u. V. Nr. 247,

betreffend die Pauschalierung der Umsatzsteuer vom Schlachtvieh.

Der Finanzminister veröffentlichte im Einvernehmen mit dem Handelsminister die Kundmachung vom 25. November 1925, Slg. d. G. u. V. Nr. 247, betreffend die Pauschalierung der Umsatzsteuer bei Schlachtvieh und Fleisch. Im Absatz 2 dieser Kundmachung heißt es u. a.: "Das Pauschale wird in allen Fällen eingehoben, in denen die Fleischsteuer eingehoben wird." Diese Bestimmung führt nun dazu, daß seit dem 1. Jänner 1926, von welchem Tage an die Kundmachung Wirksamkeit erlangt hat, die Organe der Gefällskontrolle das Umsatzsteuerpauschale von Fleisch auch von jenen Landwirten abverlangen, die durch Unglücksfälle gezwungen waren, Notschlachtungen vorzunehmen.

Es ist bekannt, daß die in Rede stehende Kundmachung der Absicht ihre Entstehung verdankt, jene Fleischmengen durch die Umsatzsteuer zu erfassen, die im Wege von gewerblichen und Handelsunternehmungen in den Verkehr gelangen, wobei durch Festzetzung eines Umsatzsteuerpauschales der übermäßigen Verteuerung des Fleisches vorgebeugt werden sollte. In die Verpflichtung zur Zahlung eines Umsatzteuerpauschales für Fleisch können nun unmöglicherweise Landwirte einbezogen werden, die Notschlachtungen vornehmen mußten. Diese geben das anfallende Fleisch, insoweit solches genußfähig ist und dasselbe infolge der Menge in den eigenen Haushaltungen nicht verwertet werden kann, an unmittelbvare Verbraucher ab. Das Gleiche geschieht dann auch bei Notschlachtungen, die von Notschlachtvereinen durchgeführt werden und die zum Zwecek der Verwertung des genußfähigen Fleisches ihre Mitglieder satzungsgemäß zur Fleischabnahme verhalten.

In Notschlachtungsfällen mußte zwar seit Geltung der jetzt bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Fleischsteuer entrichtet werden, doch war das gewonnene und zur Verwertung gelangte Fleisch von einer besonderern Umsatzsteuerpflicht ausgenommen. Eine gleiche Ausnahme bildeten aber auch die Fleischmengen, welche von Landwirten durch Schlachtungen im Sinne der Verordnung der seinerzeitigen Statthalterei für Böhmen vom 17. Feber 1909, Nr. 3,057-präs., gewonnen wurden. Daß ungeachtet der zitierten Kundmachung dieser Zustand auch weiterhin aufrecht zu bleiben hat, ergibt die Tatsache, daß die Landwirtschaft bis zu einem Flächenausmaße von 50 Hektar bisher von ihren Einnahmen ein Pauschale entrichten konnte, worin naturgemäß auch die Einnahmen aus Veihverkäufen und aus dem Verkaufe des Fleisches normal und notgeschlachteter Tiere enthalten waren. Darüber erschien erst zum letzten Male am 17. Juni 1925, Slg. d. G. u. V. Nr. 153, eine Kundmachung des Finanzministers im Einvernehmen mit dem Minister für Landwirtschaft, in der neuerdings ausdrücklich angeführt wurde, daß durch das Pauschale der Landwirstchaft die 1%ige, bezw. 2%ige Umsatzsteuer von der gesamten vegetabilischen und animalischen Produktion des Landwirtes, die der Landwirt entweder verwertet oder verbraucht hat, gedeckt ist.

Wäre eine Änderung dieses Sachverhaltes durch die erwähnte Kundmachung Slg. Nr. 247/1925 beabsichtigt worden, dann hätte hiezu im Sinne des Gesetzes vom 21. Dezember 1923, Slg. d. G. u. V. Nr. 268, § 19, Absatz 8, das Lanwirtschaftsministerium nach Anhörung des Landeskulturrates vorher seine Zustimmung erteilen müssen. Das ist nicht geschehen.Aus diesem Grunde hat die Kundmachung Slg. Nr. 247/1925 für die Verhältinesse der Landwirtschaft auch keine Geltung.

Damit die Lanwirtschaft nun nicht erst lange unnützen Quälereien seitens der Finanzorgane ausgesetzt ist, deshalb wird gefragt:

1.) Ist dem Herrn Minister für Landwirtschaft die eingangs erwähnte Kundmachung bekannt und ist er gewillt, darauf einzuwirken, damit die Umsatzsteuerverpflichtung der Landwirtschaft in dem in der Interpellation ausgeführten Sinne klar gestellt wird?

2.) Warum hat der Herr Finanzminister in der in Rede stehenden Kundmachung nicht auf die Verhältnisse jener Lanwirte Rücksicht genommen, welche schon immer in Form eines Pauschalsatzes die auf ihren Betrieb entfallende Umsatzsteuer beglichen haben?

3.) Sind beide Herren Minister bereit, einvernehmlich ehestens klare Weisungen an die untergeordneten Stellen zu erlassen, in denen dargetan wird, daß die das Umsatzsteuerpauschale entrichtenden Landwirte von den Bestimmungen der Kundmachung vom 25. November 1925, Slg. d. G. u. V. Nr. 247, ausgenommen sind?

Prag, am 6. Feber 1926.

Windirsch,

Böhm, Zierhut, Böllmann, Schubert, Fischer, Stenzl, Szent-Ivány, Nitsch, Koczor, Hodina, Weisser, Heller, Platzer, Halke, Dr. Spina, Mayer, Dr. Hanreich, Wagner, Eckert, Dr. Korláth, Füssy, Dr. Holota, Kurtyák.

Související odkazy



Pøihlásit/registrovat se do ISP