Poslanecká snìmovna N. S. R. È. 1926

II. volební období
1. zasedání

Pùvodní znìní.

93

Antrag

des Abg. Leo Wenzel und Genossen

betreffend die Erlassung des Gesetzes wegen Errichtung eines Bierates für die Erwerbs- und Wirtschftsgenossenschaften der gewerblichen Produzenten

Die Gefertigten stellen den Antrag:

Das Abgeordnetenhaus wolle beschliessen:

Die Nationalversammung der Èechosovakischen Repubik hat folgendes Gesetz beschlossen.

Wirkungskreis des Beirates.

§ 1.

Bei dem Ministerium für Handel und Gewerbe wird zur Erstatung von Gutachten über die die Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschaften betreffenden wirtschaftlichen Angelegenheiten und über die wichtigsten Massnahmen in Angelegenheit der Regelung des Genossenschaftswesens für die gewerblichen Produzenten für das ganze Gebiet des èsl. Staates unter der Bezeichnung "staatlicher Genossenschaftsbeirat" ein Beirat errichtet.

Der Sitz des staatlichen Genossenschaftsbeirates für die gewerblichen Produzenten ist Prag.

Der staatliche Genossenschaftsbeirat für die gewerblichen Produzenten erstattet dem Ministerium für Handel und Gewerbe seine Gutachten entweder auf An trag dieses Ministeriums oder aus eigener Initiative.

Die Funktionsdauer der gewählten Mitglieder dieses Beirates beträgt drei Jahre.

Zusammensetzung des staatlichen Genossenschaftsbeirates für die gewerblichen Produzenten.

§ 2.

Die Mitglieder des staatlichen Genossenschaftsbeirates müssen eigenberechtigte èsl. Staatsbürger sein und werden.

1. aus Vertretern der einzelnen Handels und Gewerbekammern,

2. aus Vertretern der Reichs- und Landesverbände der Genossenschaften dergestalt ernannt, dass das Ministerium für Gewerbe und Handel aus den von den einzelnen Interessenten in Vorschlag gebrachten Personen für jede Handels und Gewerbekammer ein Mitglied, für je 500 Mitglieder des i Betracht kommenden Verbandes gleichfalls je ein Mitglied ernannt.

Die vorschlagende Organisation hat die doppelte Anzahl Personen in Vorschlag zu bringen, als nach dieser Gesetzstelle Mitglieder des staatlichen Genossenschaftsbeirates für sie zu bestellen ist.

Zu den Interessenten, welche wesentlich als Mitglieder zu dem Beirate der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften zugezogen werden, gehören folgende Genossenschaften:

a) Vorschuss und Kreditvereine und Kreditgenossenschaften,

b) Rohstoffvereine (Vereine zum gemeinschaftichen Einkauf von Rohstoffen und Halbfabrikaten),

c) Absatzgenossenschaften, Magazingenossenschaften (Vereine zum gemeinsamen Verkauf gewerblicher Erzeugnisse),

d) Produktivgenossenschaften (Vereine zur Herstelung von Gegenständen und zum Verkauf auf gemeinsame Rechnung),

e) Werkgenossenschaften (Vereine zur Beschaffung von Gegenständen zur Benutzung auf gemeinsame Rechnung),

f) Baugenossenschaften (Vereine zur Herstellung von Wohnungen und Werkstätten).

Die Funktionsdauer der Mitglieder des staatlichen Genossenschaftsbeirates beträgt drei Jahre.

Scheidet ein Mitglied des staatlichen Genossenschaftsbeirates für die gewerblichen Produzenten vor Ablauf der Funktionsperiode aus, so ernennt das Ministerium für Gewerbe und Handel über Vorschlag der betreffenden Organisation, für die das betreffende Mitglied bestellt war, ein Ersatzmitglied.

Die bisherigen Mitglieder können nach Ablauf der Funktionsdauer wieder gewählt werden.

Vorsitzender des Beirates.

§ 3.

Der Genossenschaftsbeirat für die gewerblichen Produzenten wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter mit einfacher Stimmenmehrheit und ist zur Beschlussfähigkeit der betreffenden Wahlsitzung die Anwesenheit von mindestens 10 Mitgliedern erforderlich.

Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters unterliegt der Bestätigung des Ministeriums für Gewerbe und Handel.

Plenum und Ausschüsse.

§ 4.

Der Genossenschaftsbeirat verhandelt

a) im Plenum,

b) in besonderen Ausschüssen. die vom Plenum bestellt werden.

Sitzungen.

§ 5.

Der staatliche Beirat der Genossenschaft tritt nach Bedarf, mindestens aber viermal jährlich, zusammen.

In der Einladung ist der Verhandlungsgegenstand anzuführen.

Auf Ansuchen von wenigstens einem Vierte der Mitglieder ist der staatliche Genossenschaftsbeirat für die gewerblichen Produzenten längstens binnen vier Wochen nach Ueberreichung des Ansuchens beim Ministerium für öffentliche Arbeiten zu einer ausserordentlichen Sitzung einzuberufen.

Die Sitzungen des staatlichen Genossenschaftsbeirates für die gewerbliche Produzenten sind nicht öffentlich. Den einzelne Ministerien steht es jedoch frei, zu den Sitzungen ihre Vertreter zu entsenden.

Der Vorsitzende kann zu den Plenarsitzungen oder Ausschussitzungen auch Sachverständige, die nicht Mitglieder des staatlichen Genossenschaftsbeirates für die gewerblichen Produzenten sind, einladen.

Der staatliche Genossenschaftsbeirat für die gewerblichen Produzenten gibt seine Gutachten mittels Beschusses ab, der mit Stimmenmehrheit der einzelnen Mitglieder gefasst wird, wobei zur Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von 10 Mitgliedern des staatlichen Genossenschaftsbeirates für die gewerblichen Produzenten erforderlich ist.

Bei Stimmengleichheit sind beide An träge, über welche abgestimmt wurde, dem Ministerium für Gewerbe und Handel mitzuteilen.

Mit dem Beschlusse nicht übereinstimmende Meinungen sind auf Verlangen zu protokollieren und sind die über die Sitzung des führenden Protokolles gleich falls dem Ministerium für Gewerbe und Handel vorzulegen.

Ausschüsse.

§ 6.

Dem staatlichen Genossenschaftsbeirat für die gewerblichen Produzenten steht das Recht zu, besondere Ausschüsse ein zusetzen, deren Einberufung nach Analogie des § 5 zu erfolgen hat.

Diese Ausschüsse, die aus höchstens 10 Personen bestehen können, wählen ihren Vorsitzende selbst.

Die Bestimmungen des § 5, Punkt 2-5, gelten sinngemäs auch für die Ausschüsse und ist durch die Geschäftsordnung festzusetzen, inwiefern die Ausschüsse definitive Gutachten abgeben können, bezüglich deren dann sinngennäss die Bestimmungen des § 5 gelten.

Geschäftsordnung.

§ 7.

Die Festsetzung der Geschäftsordnung des staatlichen Genossenschaftsbeirates für die gewerblichen Produzenten und der Ausschüsse steht dem Beirat selbst zu und unterliegt die Genehmigung dem Ministerium für Gewerbe und Handel.

Kanzlei.

§ 8.

Die Kanzleigeschäfte des staatlichen Genossenschaftsbeirates werden von dem Ministerium für Gewerbe und Handel besorgt.

Mitglieder.

§ 9.

Das Amt der Mitglieder des staatlichen Genossenschaftsbeirates für die gewerblichen Produzenten ist ein Ehrenamt.

Die nicht im Gebiete von Gross-Prag wohnenden Mitglieder haben Anspruch auf eine Diäte von 30 Kè täglich und Ersatz der Reisekosten (Bahnfahrt) 2. Klasse) vom Orte ihres Wohnsitzes und zurück aus dem Staatsschatze.

Staatsbedienstete haben Anspruch auf Diäten und Reisekosten nach den für Staatsbedienstete geltenden Normen. Die Kostenverzeichnisse sind dem Ministerium für Gewerbe und Handel vor zulegen.

§ 10.

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. Mit seiner Durchführung ist das Ministerium für Gewerbe und Handel betraut.

Begründung.

Die Verhältnisse der Genossenschaften sind bekanntlich durch das Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, geregelt.

Für das Handwerk und für das Gewerbe haben die Genossenschaften eine sehr grosse Bedeutung, sie bilden für die Zukunft das beste und wirksamste Mittel, um den Handwerkerstande durch Zusammenschluss wieder aufzuhelfen und ihm dem Grosskapital gegenüber leistungsfähig zu machen, woran auch der Umstand nichts ändert, dass die grosse Bedeutung der Genossenschaften leider heute noch in vielen Kreisen des Handwerkes unter schätzt wird und der Konkurrenzneid unter den Handwerksgenossenschaften die Bildung einer Genossenschaft verhindert.

Im èsl. Staate mehre sich in der Industrie und Handel die monopolistischen Tendenzen, die es heute dem keinen Handwerker und Kaufmanne unmöglich machen, ihre Rohprodukte bei der Ur quelle zu decken.

Die gegenwärtige Rechtsordnung kennt keine Grenzen für das blutsaugende, den kleinen Handwerker und Kaufmann vernichtende Kapital, weil Trust's, Kartelle etc. erschreckend über Hand nehmen.

Die Grossbanken in engster Verbindung mit den Kartellen und Trust's sind heute die Beherrscher der Wirtschaft, statt der selben zu dienen.

Kartelle und Trust's verhindern, dass tausende Handwerker und Kaufleute nicht mehr wie einst das Rohmaterial von der ersten billigen Quelle beziehen.

Durch diese Auschaltung des Warenbezuges aus erster Quelle sind

1. tausende Handwerker und Kaufleute der völligen Proletarisierung ausgeliefert,

2. werden auf diese Art auch die Konsumenten schwer ausgewuchert und

3. der wirtschaftlich Starke, die Grossbank, welche nicht produktiv schafft, sondern nur spekuliert, erdrosselt so den wirtschaftlich Sehwachen.

Das Grosskapital auf der einen und die Konsumenten auf der anderen Seite schliessen sich zusammen und vernichten so den produzierenden Mittelstand.

Die Regierung, die gegenwärtig den Gesetzenwurf zur Errichtung der Konsumentenkammer vorbereitet, duldet, dass von grosskapitalistischer Seite ohne Verbot die Kartelle und Trust's tätig sind.

Dass eine derartige, tief zu beklagende Kurzsichtigkeit nur die schlechtesten Früchte tragen kann, liegt klar zu Tage, weswegen die Errichtung eines Beirates für die Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschaften, angegliedert an das Ministerium für Gewerbe und Handel, von der grössten Wichtigkeit ist, zumal die genossenschaftliche Entwicklung nicht nur unter den Konsumenten, sondern vor allem auch unter den keinen Produzenten, also Handwerkern und auch Kaufleuten, eine wirtschaftliche Notwendigkeit. die sich nicht aufhalten lässt, bedeutet.

Betrachten wir die technische Entwicklung, der Landwirtschaft in den Ländern der Republik, im Vergleiche zur genossenschaftlichen Organisation im Gewerbe und Handel!

Den landwirtschaftlichen Genossenschaften gingen die Kreditvereine auf dem Lande voran.

Die landwirtschaftlichen Kammern förderten die landwirtschaftlichen Genossenschaften weit mehr, als die Regierung die gewerblichen Wirtschaftsgenossenschaften.

Insgesamt gab es in der Èechoslovakei am 1. Jänner 1922 unter 12.336 Genossenschaften 6809 landwirtschaftliche Genossenschaften mit über 500.000 Mitgliedern und über eineinhalb Milliarden Einlagen.

Die landwirtschaftlichen Genossenschaften schliessen sich in 11 landwirtschaftlichen Genossenschaftsverbänden zusammen, die wiederum im Centro- kooperativ dem Hauptverbande der landwirtschaftlichen Genossenschaftsverbänden zusammengeschlossen sind.

Von 7486 Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (mit Ausnahme der Kreditgenossenschaften) entíallen am 1. Jänner 1921 40.12% auf die Genossenschaften der landwirtschaftlichen Produzenten.

Die Zahl der Kreditgenossenschaften der Gewerbetreibenden und Kaufleute ist gleich Null, gegenüber der gewaltigen Organisation der Kreditgenossenschaften der landwirtschaftlichen Produzenten.

Zur Deckung des Kreditbedarfes der landwirtschaftlichen Produzenten kommen die landwirtschaftlichen Bezirksvorschusskassen, sowie die Kreditgenossenschaften nach dem System Schultze-Delitzsch (Vorschusskassen), sowie nach dem System Raiffeisen (Raiffeisenkassen) nach.

In Böhmen gab es 1920 166 landwirtschaftliche Bezirksvorschusskassen (hievon 42 mit deutscher Geschäftssprache), deren Stammvermögen 18.650.000 Kronenbetrug.

Die Einlagen beliefen sieh auf 1.019,246.000 Kè, die von Kassen gewährten Darlehen auf 395,839.000 Kè.

In den èechoslovakischen Ländern gibt es (1919) 1245 Kreditgenossenschaften System Schutze-Delitzsch. Von 1203 Kreditgenossenschaften sind 893 èechisch, 307 deutsch, 3 polnisch, die eingezahlte Geschäftsanteile reichen eine Höhe von 54630.000 Kè, die Reserven betragen 10,036.000 Kè, die gewährten Darlehen belaufen sich auf 997,071.000 Kè.

Hinsichtlich der Raiffeinsenkassen haben für das Jahr 1920 folgende Ziffern gegolten. Es gab 3785 Raiffeisenkassen, hiervon sind 2587 èechisch, 1135 deutsch, 63 polnisch (3665) statistische Daten geliefert).

Durch vorerwähnte Zahlen ist somit die gewaltige Genossenschaftsbewegung der landwirtschaftlichen Produzenten an gedeutet, während die eigentliche wirtschaftliche Genossenschaftsbewegung der Gewerbetreibenden durch die Folgen der Deflationspolitik durch die vergangene Wirtschaftskrise genau so gelitten hat, wie die kapitalistischen Unternehmungen.

Die Existenz der Kaufleute wird durch den neuen Vorstoss der Konsumvereine immer mehr bedroht, nachdem der genossenschaftliche Samen von Rochdale sich auf Sturmesflügeln über die ganze Welt verbreitet.

Wie gewaltig die Entwicklung der Konsumvereinsbewegung ist, sei durch folgende Zahlen klar gelegt.

Ein Grossteil der Konsumgenossenschaften ist in der Èechoslovakei an die Grosseinkaufsstelle angegliedert.

Sie ist die zentrale Belieferungsstelle der deutschen Arbeiterkonsumvereine in der Èechoslovakei.

Sie führt alle erdenklichen Waren, welche für den Arbeiterhaushalt in Betracht kommen, vom Brot und Mehl bis zum Zimmt, vom Hosenknopf bis zur kompletten Wäscheausstattung.

Ein Teil der Waren wird im grossen direkt von den Fabriken bezogen (Gewerbetreibenden wird dies durch die Kartelle verhindert) und mit einem blossen Spesenzuschlag an die Konsumvereine weitergegeben, der andere Teil wird in Eigenbetrieben erzeugt.

Der Umsatz der Grosseinkaufsgenossenschaft hat sich seit Beginn der Entwicklung wie folgt gesteigert:

MonatUmsatz 1919 Kè Umsatz 1920 KèUmsatz 1921 Kè
Jänner 9,713.356.56 27.,533.339.32
Feber 23,868.113.62 39,702.345.97
März 28,149.393.08 38,991.822.34
April 23,268.818.50 37,657.945.31
Mai13,821.228.80 29,704.033.45 24,570.299.18
Juni15,544.229.65 31,066.364.22 40,234.258.57
Juli13,526.732.68 31,820.401.62 30,342.502.04
August14,701.314.12 33,640.590.32 3b,851.539.57
September10,'173.85.8G 35,202.014.97 41,719.757.66
Oktober14,295.231.,25 49,737.424.02 41,211.637.20
November22,421.36.2° 57,567.140.98 58,551.652.14
Dezember30,038.213.1r 57,655.983.90 42,055.561.99
 135,122.174.65 403,453.635.24 459,422.672.29

Die gesamten Grosseinkaufsgesellschaften in der Èechoslovakei hatten fogende Umsatzziffern. Èechische Grosseinkaufsgesellschaft 980,355.329 Kè, Deutsche Grosseinkaufsgesellsehaft 459,422.672 Kè, Èechische Einkaufsstelle der Beamtenschaft 79,000.000 Kè.

Die Sanierung der Konsumvereine seitens der Regierung wurde wiederholt er wogen.

Ein Teil der selbständigen Handwerker, darunter auch Kaufleute, dann die verhältnismässig zahlreich vorhandenen Beamten und Industriearbeiter, bringen heute den Konsumvereinen der Konsumgenossenschaftsbewegung, wegen ihrer wirtschaftlichen Vorteile, jenes grosse Interesse entgegen, welches sich deutlich in der Zahl der organisierten Konsumenten und den Grosseinkaufsgenossensehaften durch die Mitgliederzahl und durch den Umsatz ausdrückt.

Greift die Regierung dem Gewerbestand selbst nicht durch die Schaffung eines Beirates für die Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschaften für die gewerblichen Produzenten unter die Arme und fördert die Regierung die weitere Entwicklung der Genossenschaften zu Gunsten des Gewerbe und Handelstandes nicht, so besteht die Gefahr, dass Gewerbe und Handel, die wirtschaftlich Schwachen, von der einen Seite dnrch die organisierten Konsumenten und von der anderen Seite durch die Kartelle und Trust's wirtschaftlich erdrosselt werden.

Eine Belastung des Staatshaushaltes wird durch den Antrag nicht eintreten, do die hiefür notwendigen geringen Mitten ohne weiters aus dem Titel Gewerbeförderung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie gedeckt werden können.

Prag, am 21. Dezember 1925.

Wenzel,

Weisser, Dr. Koberg, Stenzl, ing. Jung, Füssy, Dr. Keibl, Koczor, Krebs, Böhm, Horpynka, Dr. Hanreich, Böllmann, Simm, Eckert, Dr. Spina, Zierhut, Knirsch, Tichi, Kraus, Fischer, Siegel.




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