Zeitungsmeldungen zufolge hat der Herr Finanzminister in einer
Sitzung des Zwölferausschusses der Koalition festgestellt,
daß der Staatsvoranschlag für das Jahr 1926 trotz des
rechnungsmäßig ausgewiesenen Überschusses in Wirklichkeit
mit 300 milionen passiv ist. Diese Tatsache wurde dadurch verschleiert,
daß ordentliche Betriebsausgaben im Bereiche der Eisenbahn-
und Posterverwaltung als Investition eingestellt wurden. Wenn
dazu in Erwügung gezogen wird, daß die Regelung der
Beztige der Staatsbediensteten einen Aufwand von mehreren hundert
Millionen erfordern wird, was der Finanzverwaltung im Zeitpunkte
der Einbringung des Staatsvoranschlages bereits bekannt sein mußte,
so ergibt sich die unwiderlegliche Tatsache, daß das Budget
für das Jahr 1926 falsch erstellt wordenist. Unsere Fraktion
hat dies bereits anläßlich der Beratung des Voranschlages
festgestellt, ohne daß dieser Nachweisung seitens der Regierung
oder seitens des Berichterstatters die gebührende Beachtung
geschenkt worden wäre. In der Sitzung des Abgeordnetenhauses
vom 18. Dezember 1925 haben wir sodann den Herrn Finanzminister
aufgefordert, im Hause zu erklären, ob er den Staatsvoranschlag
mit seiner Verantwortung deckt. Da der Herr Minister zu dieser
Anfrage nicht Stellung genommen hat, andereseits aber ineiner
privaten Körperschaft Aufklärung gegeben hat, fragen
wir den Herrn Minister:
1.) Ist es richtig, daß der Staatsvoranschlag für das
Jahr 1926 einen Budgetierungsfehler im Betrage von 300 Millionen
Kè enthält?
2.) Ist der Herr Finanzminister bereit, die sich aus dieser Tatsache
zwingend ergebende Maßnahme dem Parlamente zur verfassungsmäßigen
Entscheidung zu unterbreiten?
Prag, am 16. Feber 1926.
Einer Meldung aus Genf zufolge haben die Vertreter mehrerer Staaten,
darunter auch der Tschechoslovakei, beim Sekretariat des Völkerbundes
den Antrag gestellt, den zusammentritt der vorbereitenden Kommission
der Abrüstungskonferenz zu vertragen. Als Begründung
wird angeführt:
1.) Die Regelung des Eintritts Deutschlands in den Völkerbund,
2.) die Regelung des Verhältnisse des Völkerbundes zu
Sowjetrußland,
3.) die Stellungnahme der amerikanischen Delegierten zu den Verhandlungen,
4.) Regelung einiger bis jetzt hoch strittiger östeerreichisch-ungarischer
Fragen.
Es ist auf den ersten Blick klar, daß es sich hier durchaus
nur um Scheingründe handelt, da die Konferenz keineswegs
auf die Völkerbundmitglieder beschränkt ist, da Amerika
seine Teilnahme bereits zugesag hat und das Bestehen ingendwelcher
strittiger Fragen zwischen zwei Konferenzteilnehmen natürlich
in jedem Zeitpunkter als Vowand zur Verhinderung der Konferenz
herangezogen werden könnte. Aus diesen Gründen muß
es Wunder nehmen, daß die Tschechoslovakei unter jenen Staaten
genannt wird, welche die neuerliche Hinausschiebung der Abrüstungskonferenz
mitveranlaßt haben, da eine solche Stellungnahme durchaus
im Widerspruche zu der Haltung des Herrn Außenministers
steht, der sich immer bemüht hat, als eifriger Förderer
des Abrüstungsgedankens zu erscheinen.
Wir haben wiederholt, insbesondere bei der parlamentarischen Besprechung
über das Genfer Protokoll und über die Verträge
von Locarno unseren Standpunkt dargelegt, daß alle Friedenspakte
und Garantieverträge volkommen wertlos bleiben, wenn nicht
eine reale Sicherung gegen die Kriegsgefahr durch den Abbau des
Militarismus geschaffen wird. Die Abrüstung ist aber insbesondere
für die Tschechoslovakei auch aus innerpolitischen Gründen
eine Notwendigkeit, weil die hohen Militärlasten und die
zum Großteil gleichfalls durch millitärische Ausgaben
gewaltig anwachsenden Staatsschulden schon jetzt unerträglich
drückend sind. Die Stellungnahme des tschechoslovakischen
Vertreters beim Völkerbund widerspricht also den Interessen
der Bevölkerung.
Wir fragen daher der Herrn Minister:
1.) Ist es richtig, daß der Vertreter der Tschechoslovakei
im Völkerbundrat an einer Vertagungsaktion teilgenommen hat?
2.) Wenn dies der Fall ist, wie rechtfertigt der Herr Minister
diese Stellungnahme?
3.) Gedenkt der Herr Minister Schritte zugunsten einer baldigen
Einberufung der Abrüstungskonferenz zu unternehmen?
Prag, am 16. Feber 1926.
Nach Presseberichten schreitet die Staatsverwaltung an den Neubau
eines Schlgebäudes zur Unterbringung des tschechischen Staatsreformrealgymnasiums
in Neu-Oderberg, das 1920 errichtet, in der 1. bis 5. Klasse 198
Schüller aufweist, und gegenwärtig in der ehemals deutschen
Rohrwerkschule untergebracht ist. Als Bauplatz wurde ein Tei des
öffentlichen Parkes erwählt und abgetrennt und ebenso
dürfte auch die innere Ausstattung nichts zu wünschen
übrig lassen. Gegen gesundheitliche Schulbauten ist nichts
einzuwenden, wenn auch wir Deutsche in gleicher Weise bedacht
würden. Als vor wenigen Jahren Unterrichtsminister Bechynì
das deutsche Staatsreformrealgymnasium besichtigte, bezeichnete
er dessen räumliche Unterbringung als Skandal. Trotzdem ist
inzwischen nichts zur Beseitigung des skandalösen Zustandes
geschehen. Das Zusammenpferchen der 500 deutschen Mittelschüler
schreit um Abhilfe. Es sind gegenwärtig 14 Klassen vorhanden,
für welche nur 8 halbwegs gesundheitsentsprechende Klassenzimmer
zur Verfügung stehen. Die 5 übrigen Klassenräume
sind Kabinette und völlig unzureichend. Eine Klasse besitzt
überhaupt keinen Klassenraum und wandert von Stunde zu Stunde.
Das Gymnasium hat keinen Physiksaal, keinen eigenen Turnsaal (Mitbenützung
des Saales der Knabenbürgerschule), kein Sprechzimmer, keinen
Aufenthaltsraum für Schülerinnen, keine intsprechenden
Lehrmittelzimmer, keine Amtswohnung und eine Wohnung für
den Schuldiener. Für 14 Klassen stehen nur 6 Abortzellen
zur Verfügung. Auch fehlt ein Freiturnplatz, ebenso ein Aufenthaltsplatz
für Pausen, sodaß die Schüler bei jedem Wetter
auf den Ringplatz geschickt werden müssen. Diese hohnsprechenden
Verhältnisse erfordern eheste Abhilfe, zumal es eine offenkundige
Zurücksetzung und bewußte Verleztung der deutschen
Bevölkerung Ostschlesiens, welche in der Anstalt die einzige
übriggebliebene deutsche Mittelschule besitzt bedeuten würde,
wenn anläßlich staatlicher Schulneubauten in Neu-Oderberg
das deutsche Staatsreformrealgymnasium wieder keine deutsche Staatsreformrealgymnasium
wieder keine entsprechenden baulichen Umgestaltungen erfahren
würde.
Die Gefertigten stellen daher an den Herrn Minister für Schulwesen
und Volkskultur die Anfrage:
Welche Maßnahmen zur Beseitigung der geschilderten Übelstände
an Neu-Oderberger Staatsreformrealgymnasium in Aussicht genommen
sind und wann dieselben zur Durchführung gelangen werden?
Prag, am 16. Februar 1926.
Die politische Landesverwaltung in Böhmen benützt den
§ 9 des Gesetzes vom 18. Juli 1905 Zl. 125 R. G. Bl. um systematisch
von einem Bezirk zum anderen die allgemeine Sonntagsruhe in den
Landstädten einzuführen.
Durch die Einführung der allgemeinen Sonntagsruhe sind aber
nicht nur die Kaufleute allein, sondern auch die anderen Gewerbetreibenden
betroffen, weil im Sinne der Verordnung vom 24. April 1895, Nr.
58 R. G. Bl. Abs. 8 der den Produktionsgewerben zustehende Verschleiß
deren Waren dann verboten erscheint, wenn der Zuzug der Landbevölkerung
eben unterbleibt.
Durch die Einführung der Sonntagsruhe zeigt es sich immer
mehr, daß aller Verkehr und das ganze Geschäftsleben
in einem bedrohlichen und raschen Rückschritte sich befindet.
Der Schaden der der Kaufmannschaft und dem Gewerbe durch die neue
Regelung erwächst, ist deshalb so groß, weil der Gesamtumsatz
wegen des Entfalles von 52 Arbeitstagen, welche die größte
Verdienstmöglichkeit boten, um 20-50% zurückgegangen
ist. Es ist begreiflich, daß auch die Steuerleistung im
gleichen Ausmaße zurückgehen wird, was einerseits zum
Schaden der Staatsfinanzen, andererseits aber auch der Gemeindefinanzen
ausfällt, die bekanntlich mit 10%an dem Ertrage der Umsatzsteuer
beteiligt sind.
Die Sonntagsruhe wurde aber auch gegen das Bedürfnis und
gegen den Willen der Landbevölkerung eingeführt, denn
diese kann den Sonntag zur Besorgung ihrer Einkäufe nicht
mehr benützen und ist daher genötigt, für diese
Einkäufe einen Wochentag zu opfern, was die landwirtschaftlichen
Arbeiten schwerwiegend behindern muß.
Nicht unerwähnt darf gelassen werden, daß die neue
Situation einen Abbau der Angestlltengehälter, vielfach sogar
Entlassungen wegen des Rückgangs der Einnahmen des Unternehmersim
Gefolge haben muß. Es wird also auch in sozialpolitischer
Hinsicht gerade das Gegentiel dessen erzielt, was erreicht werden
sollte.
Auch darf nicht übersehen werden, daß durch die Neuregelung
auch der Hausierhandel überhandnehmen wird, was sich deshalb
schwerwiegend fühlbar machen wird, weil sich der Haushändler
bekanntlich an Bestimmungen über Sonntagsruhe nicht zu halten
pflegt.
Aus allen diesen Gründen haben sich auch die Gemeindevertretungen
gegen die Sonntagsruhe ausgesprochen, wurden aber begreiflicher
Weise von der politischen Verwaltung ebenso wenig gehört,
wie Gewerbe, Handel und Landwirtschaft.
Im Sinne des Art. IX des Gesetzes vom 18. Juli 1905, Zl. 125 hat
die politische Landesbehörde vor Einführung der Sonntagsruhe
die Handels- und Gewerbekammer, die betreffenden Gemeinden, die
Genossenschaften, sowie den Gehilfenausschuß zu hören.
Nachdem durch diese Verfügung auch die Produktionsgewerbe,
Uhrmacher, Sattler, Taschner, Schuhmacher u. s. w. ihre Waren
verschleißen, ebenfalls betroffen werden, hätte die
politische Landesbehörde auch die Genossenschaften dieser
Gewerbegruppen hören müssen, was sie sträflicherweise
aber unterlassen hat.
Sie hat die Sonntagsruhe trotz des Protestes der Gemeinden, der
Handelskammern, der Genossenschaften und selbst der konsumierenden
Landbevölkerung eingeführt, trotzdem die kaufleute und
Gewerbetreibenden den Wünschen der Angestelltenschaft im
Sinne des Achtstundentagsgesetzes entsprechen wollten.
Damit wurde die durch die ungeheueren Steuerlasten ohnehin arge
wirtschaftliche Krise in den Landgemeinden ungemein verschärft,
sodaß der durch die allgemeine Sonntagsruhe geschaffene
Zustand unhaltbar wurde.
Die gefertigten Abgeordneten der Deutschen Gewerbepartei und des
Bundes der Lanwirte fragen:
1.) Ist der Herr Minister bereit der politischen Landesverwaltung
in Böhmen aufzutragen, das durchgeführte Verfahren im
Sinne des Art. IX des Gesetzes vom 18. Juli 1905, Zl. 125 dadurch
zu ergänzen, daß in den betroffenen Bezirken alle Gewerbegenossenschaften,
deren Mitglieder durch die Sonntagsruheverordnung in Mitleidenschaft
gezogen wurden, gehört werden?
2.) Ist er bereit dafür zu sorgen, daß diese gesetzliche
Bestimmung fernerhin respektiert werde?
3.) Ist der Herr Minister bereit die erlassenen Sonntagsruheverordnungen
einer Revision zu unterziehen und dieselbe überall dort außer
Kraft zu setzen, wo sie ohne Befragung der beteiligten Faktoren
oder gegen den Willen der Gemeinden und Genossenschaften eingeführt
wurden;
4.) Ist endlich der Herr Minister bereit der politischen Landesverwaltung
in Böhmen nahezulegen, mit der bezirksweisen Einführung
der allgemeinen Sonntagsruhe Einhalt zu tun?
Prag, am 16. Februar 1926.
Gleichzeitig mit der Einführung der allgemeinen Sonntagsruhe
in den Handelsgewerben im Sinne des Artikels IX des Gesetzes vom
16. Jänner 1895 Zl. 21 R. G. Bl. resp. vom 18. Juli 1905,
Zl. 125 wird auchdie Sonntagsruhe für den Verschleiß
der Erzeugnise des Bäckergewerbes festgelegt, trotzdem für
verschiedene Gewerbekategorien Ausnahmsverfügungen getroffen
wurden.
Die Einschränkung des Verkaufes von Semmeln und Brot an Sonntagen
durch die Erzeuger wird von der konsumierende Bevölkerung
schwer empfunden, insbesondere von der aubeitenden und der Landbevölkerung
die gerade gerne an Sonntagen Weißgebäck mit Vorliebe
einkauft.
Diese unsinnige Verfügung schüdigt aber das Bäckergewerbe
ungemein, weil sie demselben die Möglichkeit nimmt, die am
Samstag hergestellte Ware am Sonntag zu verkaufen.
Die Gefertigten fragen demnach:
Ist der Herr Minister bereit dafür zu sorgen, daß für
das Bäckergewerbe im Sinne des § 7 des Gesetzes vom
16. Jänner 1895 R. G. Bl. Zl. 21 und der Durchführungsverordnung
zu demselben vom 24. April 1895 Z. 58 R. G. Bl. - Ausnahmsbestimmungen
für die Sonntagsruhe - soweit sie den Verkauf von Bäckererzeugnissen
betrifft - geschaffen werde, die dem Wunsche der breiten Volksschichte
entspricht, und den Verkauf von Brot und Weißgebäck
an Sonntagvormittagen ermöglicht?
Prag, am 16. Februar 1926.
Die Arbeitszeit hat im Bäckergewerbe nach den geltenden gesetzlichen
Bestimmungen von 10 Uhr abends bis 5 Uhr früh zu ruhen.
Wer die Eigenart des Bäckergewerbes insbesondere in den Provinzstädten
kennt, der weiß, daß diese Bestimmung einfach undurchführbar
erscheint, so daß die Bäcker den Wünschen ihrer
Kundschaft, die in der früh ihr frisches Gebäck haben
will, nicht entsprechen können, wenn diese unsinnige Verordnung
aufrecht bleibt.
Während der Zeit des Krieges und in der Nachkriegszeit, wo
aus Mangel an weißem Mehl kein Weißgebäck erzeugt
werden durfte, mochte das Nachtbackverbot gerechtfertigt sein,
zumal meist nur Schwarzbrot in großen Laiben erzeugt wurde.
Bei den nunmehr geänderten Verhältnissen, wo das konsumierende
Publikum unter allen Umständen frisch gebackenes Weißbäck
beansprucht, wird die bestehende gesetzliche Betriebseinschränkung
von den Bäckern als eine unerträgliche Härte empfunden,
dem Bäcker ist es nicht möglich, den Anforderungen des
Publikums zu entsprechen und ein mit Sorgfalt hergestelltes Weißgebäck
zu erzeugen. Versuche, das Gebäck tasvorger fertig zu stellen,
scheitenten daran, daß das Publikum altbackenes Weißgebäck
nicht kaufte, sondern sich im Haushalte eigenes Gebäck herstellte.
Dadurch büßte die Bäckerschaft einen Großteil
ihres Umsatzes ein und viele Existenzen wurden dem Ruine preisgegeben.
Die überhandnehmende Stellenlosigkeit der Bäckergehilfenschaft
ist auf diesen Übelstand ebenfalls zurückzuführen.
Die Bäckerschaft wünscht keineswegs, daß die Arbeitszeit
die ganze Nacht hindurch gestattet seil soll, wie in der Vorkriegszeit,
sondern sie verlangt nur, daß eine Verlegung der Nachtruhe
und zwar in der Weise erfolgt, daß die Ruhezeit anstatt
von 10 Uhr abends bis 5 Uhr früh von 8 Uhr abends bis 3 Uhr
früh zu gelten hat.
Die Gefertigten fragen:
Ist der Herr Minister bereit dafür zu sorgen, daß das
Bäckergewerbe indie Kategorie jener Gewerbe eingereiht wird,
denen es gestattet ist, sobald der regelmäßige Bedarf
der Bevölkerung es erfordert, mit der Arbeit zu einem früheren
Zeitpunkte wie bisher zu beginnen, so daß die Ruhezeit von
8 Uhr abends bis 3 Uhr früh festgelegt wird?
Prag, am 16. Februar 1926.
Meldungen der Tages- und Fachzeitungen berichteten, daß
ab Jänner 1926 in einer Reihe von Schulbezirken, die bisher
den Schulinspektoren zugeteilten Hilfsbeamten aus dem Stand der
Volksund Bürgerschullehrerschaft dieses Amtes wieder enthoben
werden sollen. Diese Meldung hat sich leider vielfach bewahrheitet
und es besteht die Befürchtung, daß noch weitere hilfsbeamte
enthoben werden. Ihre Bestellung geschah seinerzeit mit Ministerial-Erlaß
vom 28. Feber 1921, Zahl 6373, aus dem Bestreben heraus, den Bezirks-Schulinspektoren
durch eine entsprechende Entlastung in den Kanzleiagenden die
Möglichkeit eines häufigen Verkehrs mit Schulen und
Lehrern zu schaffen und dadurch eine Besserung und Hebung des
gesamten Volkschulwesen zu gewehrleisten. Seit dieser zeit sind
die Kanzleiagenden der Bezirksschulausschüsse bedeutend gestiegen
und ihre Aufarbeitung ist durch die zweisprachige Erledigung in
hohem Maße erschwert worden.
Wenn es bei der in einzelnen Bezirken bereits durchgeführtenEnthebung
der Hilfskräfte bleibt, so bedeutet dies, daß der Bezirksschulinspektor
den ganzen Akteneinlauf des Bezirksschulausschusses selbst erledigen
muß. Damit aber wird er seiner eigentlichen Aufgabe entzogen.
Die Inspektionen werden auf das unumgänglichste Maß
eingeschränkt werden müssen, der Bezirks-Schulinspektor
wird sich nicht mehr mit dem Studium der Lehrerpersönlichkeiten,
der Kinderseele, der neuzeitlichen pädagogischen Literatur
befassen können, die größte und ständige
Sorge wird darauf gerichtet sein müssen, den Einlauf rechtzeitig
zu erledigen. Und trotzdem wird es unerledigte Aktenreste geben,
sehr zum Schaden der Lehrerschaft und der Schule. Aus dem Wunsch
heraus, unsere Schulen vor neuen Schaden zu bewahren, fragen wir
den Herrn Minister:
Ist er bereit, die Verfügung über die angeordnete Enthebung
der Hilfskräfte der Bezirks-Schulinspektoren wieder rückgängig
zu machen?
Ist er bereit, zu verfügen, daß allen Bezirks-Schulinspektoren,
auch dort, wo dies bisher nicht der Fall war, ein Hilfsbeamter
zugewiesen wird, damit der Resolution vom 9. April 1920, Slg.
d. G. u. V. Nr. 292, entsprochen wird, welche besagt:
"Dem Bezirks-Schulinspektor ist zur Erledigung der laufenden
Agenden ein ernannter Beamter aus der Lehrerschaft zuzuteilen"?
Prag, am 18. Feber 1926.