Poslanecká snìmovna N. S. R. È. 1926.
II. volební období. 2. zasedání.

Pùvodní znìní.

230.

Antrag

der Abgeordneten Stenzl, Dr. Luschka, Schubert, Ing. Jung und Genossen

betreffend die Novellierung des Gesetzes über die Wasserkraftsteuer.

Die Gefertigten stellen folgenden Antrag:

Die Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Gesetz

vom ............

über die Wasserkraftsteuer.

Die Nationalversammlung der Èechoslovakischen Republik hat folgendes Gesetz beschlossen:

§ 1.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Von der gemäß § 2 ermittelten Wasserkraft wird vom Benützer eine jährliche Pauschalsteuer für eine in den Grenzen der Konzession ausgestaltete HP. eff. nach folgender Skala gezahlt:

a) Wasserwerke bis 5 HP (einschließlich) Evidenzgebühr 30 Kè ohne Rücksicht auf die Pferdekräfte;

b) Wasserwerke über 5-10 HP(einschließlich) 20 Kè für jede HP;

c) Wasserwerke über 10-50 HP (ein schließlich) 30 Kè für jede HP;

d) Wasserwerke über 50 -100 HP (einschließlich) 40 Kè für jede HP;

e) Wasserwerke über 100 HP - 50 Kè für jede ausgebaute und auch nach § 2 berechnete PS.

Wenn jedoch die so ermittelte, versteuerbare Leistung größer ist, als jene, welche dem 180tägigen Abflusse entsprechen würde, so wird nur höchstens jene Leistung versteuert, welche diesem normalen 180tägigen Abflusse entspricht.

§ 2.

Die Leistungsfähigkeit des Wasserwerkes in eff. PS wird aus der vom Wassermotor tatsächlich durchschnittlich benützbaren Wassermenge, dem mittleren Nettogefälle, und aus dem Nutzeffekte des Wassermotors bestimmt.

Als tatsächliche durchschnittlich benützbare Wassermenge haben, wenn sich der Unternehmer damit einverstanden erklärt, 60% jener Wassermenge zu gelten, für deren Konsum die betreffenden Wassermotoren konstruiert sind. Erklärt sich der Unternehmer hiemit nicht ausdrücklich einverstanden weil seines Erachtens der tatsächlichen durchschnittlich benützbaren Wassermenge ein niedrigerer Koeffizient entsprechen würde, so hat die Finanzbehörde unter Zuziehung des Unternehmers und auf seinen Wunsch auch eines von ihm bestellten Sachverständigen den für die betreffende Anlage angemessenen Koeffizienten von amtswegen zu ermitteln, wobei unter anderem auch die amtlichen hydrologischen Daten oder die für die Bemessung der Steuer in den Jahren 1922-1926 verwendeten Daten als Grundlage herangezogen werden können. Ein höherer Koeffizient, als der von 600%, hat in keinem Falle zur Anwendung zu kommen.

Das mittlere Nettogefälle ist der Unterschied der theoretischen Ebenen, unmittelbar vor und hinter dem Motore bei der durchschnittlichen (normalen) Wasserdurchflußmenge.

Der Nutzeffekt des Motors ist bei Turbinen 0.75, bei oberschlichtigen Wasserrädern 065, bei mittelschlächtigen Wasserrädern 0.55, bei mittelschlächtigen Rädern mit Kulisse 0.60 und bei unterschlächtigen Wasserrädern 0.30. Niedrigere Wirkungsgrade sind vom Benützer der Wasserkraft nachzuweisen.

Als Hilfsmittel zur Festsetzung dieser Werte werden folgende Daten angenommen, wenn der Unternehmer damit einverstanden ist:

a) im wasserrechtlichen Konsense des betreffenden Wasserwerkes enthalten sind, oder

b) aus den Steuergrundlagen der Jahre 1922-1926;

ist der Unternehmer mit diesen beiden Ermittlungsarten nicht einverstanden; so werden diese Werte

c) durch einen Sachverständigen festgestellt.

Befinden sich im Unternehmen an einer Gefällstufe mehrere Wassermotoren, so darf die Wasserkraft nicht aus der Summe der Leistungsfähigkeiten dieser Motore bestimmt werden, wenn nachgewiesen wird, daß der gleichzeitige Betrieb des Motors mit Rücksicht auf die Wassermenge nicht möglich ist oder, daß beim gemeinsamen Gange die Leistung der einzelnen Motore sich verringert (geringeres Gefälle).

§ 3.

Weist der Unternehmer eines Wasserwerkes nach, daß die durchschnittliche Ausnützung niedriger als 1000 Stunden jährlich ist, so kann er die zuständige Finanzbezirksdirektion um die vorübergehende Ermäßigung des Pauschales im Verhältnisse der niedrigeren Ausnützung unter 1000 Stunden ersuchen. Dem Ansuchen ist zu entsprechen, wenn es sich nicht um eine unbegründete Vernachlässigung des Wasserwerkes handelt.

Für Betriebseinstellungen, die zeitlich zusammenhängen und länger als ein Monat dauern, wird der anteilige Betrag von der Wasserkraftsteuer abgeschrieben.

§ 4.

Der Nutznießer, bezw. Eigentümer des Wasserwerkes, hat der Finanzbehörde binnen 30 Tagen jede Änderung am Wasserwerke, welche auf die Größe der die Besteuerungsgrundlage bildende Leistungsfähigkeit Einfluß hat, anzuzeigen.

§ 5.

Die Finanzbehörde I. Instanz ist verpflichtet, die Befreiung von der Wasserkraftsteuer in folgenden Fällen zu gewähren:

1. Die Wasserkraft ist von einer bereits versteuerten anderen Wasserkraft oder von einer anderen, mit kalorischen Maschinen (Dampfmaschinen, Gasmotoren) oder durch Windmotoren erzeugten Energie abgeleitet,

2. Die Wasserkraft, welche aus dem Wasserwerke zum Wasserschöpfen für die Bevölkerung oder von Genossenschaften für Meliorationszwecke mit Ausnahme der Erwerbsabsicht benützt wird.

3. Die von einem Wasserwerke nutzbar gemachte Wasserkraft, welche nach dem 1. Jänner 1919 erbaut wurde und zwar in den ersten 15 Jahren ganz ohne den Nachweis der Rentabilität, für die weiteren 15 Jahre auf Grund des Nachweises, daß das Wasserwerk nicht rentabel ist. Ist das Wasserwerk rentabel, so wird im Zeitraume zwischen 15. bis 20. Jahre ein Viertel der Steuer, zwischen dem 20. bis 25. Jahre die Hälfte, zwischen dem 25. bis 30. Jahre drei Viertel und nach dem 30. Jahre die volle Wasserkraftsteuer entrichtet.

4. Die von einem Wasserwerke ausgenützte Wasserkraft, welches nach dem 1. Jänner 1919 wiederhergestellt oder ergänzt wurde und zwar in dem Verhältnisse der durchgeführten Wiederherstellung oder Ergänzung, mindestens aber um die Anzahl von HP, um welche die Leistungsfähigkeit des Wasserwerkes erhöht wurde.

Hinsichtlich der Rentabilität, der Befreiungstermine und Quoten gelten die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes.

5. Von der Wasserkraftsteuer sind die ins Ausland ausgeführten Produkte gemäß den näheren Bestimmungen der Durchführungsverordnung befreit.

6. Den Wasserwerken, deren Besitzer oder Benützer auf eigene Kosten eine Stauanlage (Teiche, Talsperren etc.) errichtet haben oder zu deren Errichtung und Erhaltung beitragen, gebührt die Befreiung von der Wasserkraftsteuer für jene Leistungfähigkeit, um die sich durch die Errichtung der Stauanlage verhältnismäßig die Leistungsfähigkeit des Wasserwerkes erhöht hat.

Bei den von der Steuer auf Grund dieses Gesetzes befreiten Wasserwerken wird die bezahlte Steuer nicht zurückgestellt, sofern diese Wasserwerke keinen Anspruch auf die Befreiung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 12. August 1921, Zl. 338 S. d. G. u. V. (ursprüngliches Gesetz über die Wasserkraftsteuer) hatten.

§ 6.

Zur Entrichtung der Steuer ist verpflichtet, wer eine Wasserkraft benützt.

§ 7.

Über die Steuerfälligkeit und die Verzugszinsen gilt sinngemäß das Gesetz vom 16. März 1921, Slg. d. G. u. V. Nr. 116, mit den zugehörigen Durchführungsverordnungen und Nachträgen.

Bezüglich der Eintreibung und Sicherstellung nicht berichtigter Steuerbeträge, der Steuerverheimlichung und der Rechtsmittel gelten dieselben Bestimmungen wie bei den direkten Personalsteuern.

§ 8.

Jedermann, der eine Wasserkraft zum Antriebe benützt oder Eigentümer eines Wasserwerkes ist, ist verpflichtet, der Finanzbehörde über Verlangen die erforderlichen Angaben über die Wasserkraft, sofern er sie selbst feststellen kann, zu machen. Die gewonnenen und fallweise ergänzten Angaben werden im Wasserkraftkataster zusammengestellt, der von Fachbeamten geführt wird und aus welchem bei jedem Wasserwerke klar der wasserrechtliche Stand, der Wert der ausgebauten und die Größe der steuerbaren Wasserkraft ersichtlich ist.

§ 9.

Die Finanzbehörde hat das Recht, unter Mitwirkung des amtlichen technischen Sachverständigen festzustellen, ob bei dem Wasserwerke hinsichtlich der Leistungsfähigkeit gegenüber dem gemeldeten Stande nicht Veränderungen eingetreten sind.

Die Sicherstellungskosten trägt der Steuerträger nur dann, wenn amtlich festgestellt wurde, daß er seiner Verpflichtung gemäß den Bestimmungen des nicht nachgekommen ist.

Der Nutznießer eines Wasserwerkes ist verpflichtet, bei dieser Sicherstellung Hilfsarbeiten unentgeltlich zu verrichten.

2. Strafbestimmungen.

§ 10.

Wer absichtlich die Steuer verschweigt, verheimlicht oder verkürzt, eine ihm nicht gebührende Steuerbefreiung oder einen anderen Vorteil herauslockt oder der Steuer durch unwahre Angaben oder die Verweigerung von Erklärungen zu entgehen sucht, wird - abgesehen von der Verpflichtung der Bezahlung der verkürzten Steuer und der Verzugszinsen - mit einer Geldstrafe bis zum Zehnfachen der verkürzten Steuer oder bei dem gleichfalls strafbaren Versuche bis zum Zehnfachen der Steuer, um welche der Staat hätte kommen können, bestraft.

Die gleiche Strafe erhält jener, welcher die Anzeige gemäß § 4 unterläßt, wenn diese Unterlassung tatsächlich zu einer Verkürzung der Steuer geführt hat.

Der Steuerverheimlichung oder - Verkürzung wird auch der schuldig, der als Sachverständiger vor den Finanzorganen unrichtige Angaben in der Absicht macht, daß die Steuerbemessung vereitelt oder die Steuer unrichtig bemessen werde.

Kann die verkürzte oder verheimlichte Steuer nicht genau ermittelt werden, wird die Geldstrafe von 5-10.000 Kè bemessen; hiebei ist auf die Größe der Schuld und auf die wahrscheinliche Verkürzung des Staates Rücksicht zu nehmen.

Bei wiederholter Bestrafung nach Abs. 1 dieses Paragraphen kann bei der Behörde die Entziehung der Gewerbeberechtigung beantragt werden.

§ 11.

Handelt der Steuerzahler in anderen Fällen gesetzwidrig oder befolgt er nicht amtlichen Verordnungen und Aufforderungen, so kann er, sofern seine Handlung oder Unterlassung nicht nach § 10 strafbar ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu 1000 Kè belegt werden; in jedem neuen Falle und bei jeder weiteren fruchtlosen Aufforderung kann ihm eine neue Ordnungsstrafe in der Höhe von 2000 Kè auferlegt werden.

Die Strafen nach diesem Paragraphen entfallen, wenn der Steuerträger vor der Zustellung des Straferkenntnisses seine Außerachtlassung gutmacht und seiner Zahlungspflicht nachgekommen ist.

§ 12.

Die Straffälligkeit erlischt:

1. durch den Tod des Straffälligen,

2. durch Gnadenakt,

3. durch Verjährung,

4. wenn der Täter seine Außerachtlassung gutmacht, bevor die Behörde oder ihre Organe Kenntnis davon erhalten oder bevor die Vorladung oder die Verständigung von der Einleitung des Strafverfahrens zugestellt wurde oder wenn er bei der Finanzbehörde von seiner Übertretung die Anzeige macht und in beiden Fällen, wenn die Steuer verkürzt wurde, den betreffenden Betrag bei der Finanzbehörde erlegt.

Über das Ersuchen der Parteien kann von einem weiteren Strafverfahren Abstand genommen werden, wenn die Partei vor der Veröffentlichung des Urteils außer der verkürzten Steuer eine angemessene Strafe erlegt und auf weitere Rechtsmittel verzichtet.

Die Höhe des Ablassungsbetrages bestimmt die Finanzbehörde I. Instanz, die Partei kann binnen 8 Tagen im Wege dieser Behörde verlangen, daß dieser Betrag von der Finanzbehörde II. Instanz bestimmt werde, welche aber an den Antrag der I. Instanz nicht gebunden ist.

Die Strafbarkeit der Übertretung verjährt in 3 Jahren.

§ 13.

Das Strafverfahren wird in Böhmen, Mähren und Schlesien von der zuständigen Steueradministration, in der Slovakei und Podkarpatská Rus von der zuständigen Finanzdirektion durchgeführt. Über Beschwerden, welche eine aufschiebende Wirkung haben, entscheidet mit endgiltiger Wirksamkeit das Finanzlandesamt.

§ 14.

Den Betrieben oder Einzelpersonen, welche Wasserkraft benützen, gewährte und den Bestimmungen dieses Gesetzes widerstreitende Begünstigungen verlieren mit dem Tage der Rechtskraft dieses Gesetzes; ihre Giltigkeit ohne jeden Ersatz.

§ 15.

Der Regierung wird aufgetragen, die im § 1 angeführten Steuerersätze im gleichen Verhältnisse herabzusetzen, in welchem die Köhlensteuer vom Tage der Herausgabo dieses Gesetzes an ermäßigt werden wird.

Die Wirksamkeit dieses Gesetzes erlischt mit dem Tage der Aufhebung der Kohlensteuer.

§ 16.

Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt dem Finanzminister im Einvernehmen mit dem Minister für öflentliche Arbeiten und Landwirtschaft, ebenso wie die Bestimmung des Tages, an welchem es durch Kundmachung in der Slg. d. G. u. V. in Kraft tritt.

Begründung:

Das Gesetz über die Wasserkraftsteuer vom 12. August 1921, S. d. G. u. V. Nr. 338 wurde - wie dies der darauf bezügliche Motivenbericht ausdrücklich anführt - als Gegengewicht zu der mit dem Gesetze vom 9. April 1920 eingeführten Kohlenabgabe erlassen. Die Steuer wurde derart konstruiert, daß von der tatsächlichen Ausnützung der Wasserkraft in Pferdekraftstunden gezahlt wurde und hätte nach der Erwartung des Motivenberichtes zur Beschaffung der Grundlagen für die Evidenz und Ausgestaltung der Wasserkräfte dienen sollen. Der Abgabensatz wurde in 2 Teile geteilt, von denen der Grundteil 4 Heller für eine Pferdekraftstunde hätte festbleiben sollen, und der zweite Teil ein beweglicher, gleichfalls Heller, hätte in dem Maße herabgesetzt werden sollen in dem die Kohlenabgabe ermäßigt werden wird. Die Befreiung neuer und rekonstruierter Wasserwerke von der Steuer ist der Entscheidung des Finanzministeriums unter der Bedingung überlassen, da das Wasserwerk ohne Bedrohung seiner Leistungsfähigkeit nicht in einer kürzeren als 30jährigen Zeit amortisiert werden kann. In Ansehung der Strafbestimmungen fiel das Gesetz unter die indirekten Steuern und daher unter die Bestimmungen der Gefällsstrafordnung aus dem Jahre 1835.

Die durch die Staatsverwaltung von der Einführung der Wasserkraftsteuer erhofften Erfolge stellten sich nicht ein. Durch die Besteuerung der Leistungsfähigkeit in Pferdekraftstunden wird die Sicherstellung der Steuergrandlage kompliziert und dadurch die Regie des Staates bedeutend belastet, trotzdem dies offiziell in Abrede gestellt wurde. Den Steuerzahlern wurde überdies durch die Führung der sogenannten Register und durch andere Formalitäten die kostbare Zeit geraubt, sodaß für beide Teile volkswirtschaftliche Schäden entstanden.

Der erhoffte Gewinn für die Statistik des Katasters der Wasserkräfte ist ausgeblieben, denn durch die Pauschalierung von 90% aller Wasserwerke hörte die Führung der Register auf, sodaß eine statistische Übersicht - wenn auch zumeist unerläßlich, weil unfachmäßig - nur in der Leistung in Pferdekräften erzielt wurde. Für diesen Erfolg war aber jener komplizierte Apparat nicht notwendig, der bei der Einführung des Gesetzes in Bewegung gesetzt worden war und es hätte dieser Erfolg viel billiger erreicht werden können.

Durch die Praxis des Finanzministeriums bei der Befreiung neuer und rekonstruierter Wasserwerke, die an fast unerfüllbare Bedingungen für die Berechnung der Rentabilität gebunden ist, wurde die Ausgestaltung neuer Wasserkräfte vollständig eingestellt. Die bestehenden Wasserwerke - namentlich die Mühlen - stellten infolge der ungünstigen Wirtschaftslage ihren Betrieb ein oder beschränkten ihn, wodurch der Ertrag der Steuer nach und nach zurückging.

Ein Hauptfehler bei der Steuer war der Umstand, daß sie von der tatsächlichen Ausnützung bezahlt wurde, s daß derjenige am wenigsten Steuer zahlte, der die Wasserkraft brach liegen ließ.

Die Wasserkraftsteuer war daher eine Prämie für die Nichtausnützung der Wasserkraft. Der Steuersatz - auch wenn wir zugeben, daß er bei der Einführung der Steuer angemessen war, und den Sätzen der Kohlenabgabe entsprach - erreichte im Laufe der Zeit eine unverhältnismäßige Höhe. Auch wenn keine Rücksicht darauf genommen wird, daß bei der Feststellung des Steuersatzes die größeren Einrichtungs- und Erhaltungsauslagen (Wassermotor, Zulaufgraben, Instandhaltung des mitunter sehr kostspieligen Wasserwehres) sowie die noch vor Erlassung der Wasserkraftsteuer unter Hinweis auf die billige Wasserkraft erfolgte höhere Bemessung der Erwerbsteuer bei den Wasserwerken, die gegenüber den entsprechenden Auslagen beim kalorischen Antriebe bedeutend höher sind, nicht in Betracht gezogen wurden, so entstand die Unangemessenheit des Satzes hauptsächlich dadurch, daß die Kohlenabgabe nach und nach herabgesetzt wurde und zwar von der gemäß dem Gesetze vom 9./4. 1920, S. d. G. u. V. Nr. 260, ursprünglich mit 43% bestimmten Höhe auf nur 10%, bezw. 7%, im Sinne des Gesetzes vom 31./12. 1923, S. d. G. u. V. Nr. 1 aus dem Jahre 1924, wie dies der das Kohlengesetz betreffende Bericht des Voranschlagsausschusses des Abgeordnetenhauses vom 6./12. 1923 und der Bericht des Voranschlagsausschusses des Senates vom 13./12. 1923, Druckvorlage 1764-ausdrücklich konstatiert. Demgegenüber wurde im Oktober 1923 die Wasserkraftsteoer bis zum heutigen Tage nur um 2 Heller, d. i. um 25% des gesamten Satzes herabgesetzt und zwar ohne Rücksicht darauf, daß in der angegebenen Zeit auch die Kohlenpreise beträchtlich gesunken sind, durch welchen Umstand sich auch die Kohlenabgabe weiterhin automatisch erniedrigte. Infolgedessen war auch in der letzten Zeit die auf eine Pferdekraftstunde entfallende Kohlenabgabe etwa sechsmal kleiner, als die derselben Einheit entsprechende Wasserkraftsteuer, wie dies von Fachleuten einwandfrei festgestellt wurde.

Es ist selbstverständlich, daß die Absicht des Gesetzgebers bei der Einführung der Wasserkraftsteuer nicht so weit ging, die Konkurrenz der Wasserkraft mit dem Dampfantrieb überhaupt unmöglich zu machen, welch letzterer ohnedies eine Reihe bedeutender Vorteile gegenüber der Wasserkraft aufweist - kleinere Errichtungs- und Erhaltungskosten, Möglichkeit der Unterbringung im Zentrum der Absatzstelle der Erzeugnisse, Selbständigkeit und Beständigkeit der Kraft u. s. w. Dadurch trifft im allgemeinen die Annahme zu, daß die Einführung der Wasserkraftsteuer, die die Konkurrenz zwischen der Wasserkraft und der Dampfkraft verhindern sollte, nicht begründet und auch nicht gerechtfertigt ist.

Es ist aber gewiß, daß außer dem Gesetze zur ungünstigen Situation der Wasserwerke auch die selbständige Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse beigetragen hat.

Einen ganz bedeutenden Anteil an der Unzufriedenheit der Steuerträger mit dem Gesetze vom Jahre 1921 hat auch die unerbittliche Praxis der Finanzämter genommen, die daraus entsprang, daß das Gesetz den Bestimmungen der Gefällsstrafordnung unterworfen war, die im Jahre 1835 hauptsächlich gegen die Schmuggler hinausgegeben worden war und die den heutigen Rechtsanschauungen über das Verhältnis des Bürgers zum Staate wiederstreitet.

Allen diesen vorangeführten Mängeln soll durch die beantragte Novellierung des Gesetzes abgeholfen werden. Von den gleichartigen, im Auslande bestehenden Gesetzen kommt hier das Schweizer Gesetz insbesonders in Betracht, das technisch einfach und liberal ist. Es diente der beantragten Vorlage zum Teile als Muster, insoweit dies die hiesigen Verhältnisse gestatten.

Sollte sich die Beschließung dieses Antrages verzögern, dann wolle die Regierung wenigstens Erleichterungen, bezw. eine angemessene Herabsetzung der Wasserkraftsteuer im Verordungswege eintreten lassen.

Prag, den 4. März 1926.

Stenzl, Dr. Luschka, Schubert, Ing. Jung,

Krumpe, Heller, Dr. Petersilka, Scharnagel, Bartel, Oehlinger, Greif, Bobek, Budig, Dr. Feierfeil, Dr. Spina, Dr. Hanreich, Böllmann, Dr. Tayer, Tichi, Eckert, Patzel, Krebs, Simm, Wenzel, Halke, Zajicek, Zierhut, Böhm, Hodina, Weisser, Fischer, Kunz.


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