Pøeklad ad VII./250.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation der Angeordneten A. Kunz, Dr. F. Luschka und Genossen

betreffend Unterstützung der Sparkassen (Druck VII./22).

Die Verpflichtungen und Rechte der Èechoslovakei, soweit sie die Verbindlichkeiten, sowie das Eigentum des ehemaligen Österreich (Ungarn) betreffen, sind durch den Vertrag von St. Germain (Trianon) genau geregelt. Nach diesen Verträgen ist allerdings alles Gut und alles Eigentum des ehemaligen Österreich (Ungarn), soweit es im Inlande gelegen war, auf den èechoslovakischen Staat übergegangen (Art. 208, Abs. 1 des Friedensvertrages von St. Germain und Art. 191, Abs. 1 des Friedensvertrages von Trianon). Demgegenüber hat jedoch der èechoslovakische Staat auch ungeheure Passiven übernommen, insbesondere einen großen Teil der sichergestellten und nicht sichergestellten Vorkriegsschulden des ehemaligen Österreich und des ehemaligen Ungarn, die eine schwere finanzielle Last des Staates bilden. Der èechoslovakische Staat erfüllt somit in Bezug suf die übernommenen Passiven die durch die Friedensverträge ihm auferlegten Verbindlichkeiten, ja er hat darüber hinaus freiwillig auch Lasten übernommen, die ihm die Friedensverträge nicht auferlegt haben. das gilt insbesondere von den Kriegsanleihen.

Der èechoslovakische Staat ist nämlich im Hinblick auf die Bestimmungen des Art. 205, Abs. 4 des Friedensvertrages von St. Germain und Art. 188, Abs. 4 überhaupt nicht verpflichtet, auch nur die geringsten, aus den Kriegsanleihen entspringenden Verbindlichkeiten zu übernehmen. Trotzdem hat er seinen Staatsangehörigen die Verwertung der Kriegsanleihen mit großen eigenen finanziellen Opfern ermöglicht. Es kann hier nicht im entferntesten von einer Ersparung gesprochen werden, wie dies die Interpellation tut, noch auch von einer Überwälzung der den Staat treffenden Verpflichtungen auf die Gemeinden. Im Gegenteil handelte es sich genommen hat, um den Sparkassen und somit auch zufolge ihrer allgemeinen Haftungsverpflichtungen den Gemeinden eine Erleichterung zu verschaffen.

Was die eigentliche Anfrage (Punkt 1 bis 3) betrifft, so ist in der Interpellation nicht genau angeführt, um welche durch das Gesetz S. d. G. u. V. Nr. 216/1924 dem Finanzminister erteilte gesetzliche Ermächtigung es sich handelt. Es kann aber angenommen werden, daß es sich hauptsächlich um die Ermächtigung der §§ 23 des zitierten Gesetzes handelt.

Von der Ermächtigung zur Bewilligung einer privilegierten Zeichnung (§ 23) auf Grund der seitens der Sparkassen von den Lombardschuldern übernommenen Kriegsanleihen macht der Finanzminister Gebrauch, wenn dies der ungünstige wirtschaftliche und finanzielle Stand der Sparkassen, der vor allem durch Zeichnung von Kriegsanleihen herbeigeführt wurde, erfordert, ferner, wenn die Übernahme gemäß den gesetzlichen Vorschriften ist, daß die Kriegsanleihen nicht von solventen Schultern übernommen worden sind. Die Untersuchung dieser Tatsachen muß im Hinblick auf die Last, die der Staat durch die Bewilligung einer privilegierten Zeichnung auf sich nimmt, mit möglichster Genauigkeit und mit Rücksicht auf das gerechte Vorgehen gegenüber einzelnen Sparkassen durchgeführt werden. Hiedurch allerdings wird die Erledigung der eingebrachten Gesuche verzögert. Insbesondere ist die Prüfung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Sparkassen, die das Finanzministerium nicht allein, sondern im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern als der Aufsichtsbehörde vornimmt, bis nun noch nicht beendet, was der Hauptgrund ist, weshalb über die genannten Gesuche noch entschieden werden konnte. Nach Feststellung aller erforderlichen Tatsachen wird es möglich sein, die überreichten Gesuche schrittweise zu erledigen.

Was die Gewährung eines ausgiebigen Kredites (§ 26) betrifft, so wurden den Landesgeldinstituten, denen die Durchführung dieser Bestimmung übertragen wurde, bereits die erforderlichen Weisungen erteilt, in denen die Modalitäten des zu gewährenden Kredites sowohl in Bezug auf die Verzinsung als auch auf die Amortisation in einer für die Zeichner sehr günstigen Weise festgesetzt sind. Der Zinsfuß des zu gewährenden Kredites ist grundsätzlich in derselben Höhe festgesetzt, wie sie die Finanzverwaltung selbst von gezeichneten Schuldverschreibungen zahlen muß. Der Zeichner ist ferner verpflichtet, ein Viertel des Zeichnungsbetrages bar bei der Zeichnung zu erlegen. In berücksichtigenswerten Fällen hat die Finanzverwaltung auch von dieser Bedingung abgesehen. Die Amortisationsfrist wurde auf zehn Jahre festgesetzt, demnach in genügender Dauer. Und auch rücksichtlich dieses Punktes steht das Finanzministerium den Ansuchen um die Verlängerung der Amortisationsfrist selbst über zehn Jahre hinaus nicht ganz ablegend gegenüber, wenn dies die unbedingt dringende wirtschaftliche und finanzielle Lage der Anstalt erfordert. Hiedurch erachtet die Finanzverwaltung die Frage des Kredites nach § 26 in einer für die Sparkassen ausreichend günstigen Weise für erledigt.

Insoweit in der Interpellation verlangt wird, daß die Modalitäten des Kredites in dem Ausmaße festgesetzt werden, welches der Sparkasse einen Ertragt ermöglicht, so muß bemerkt werden, daß der Zweck der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen war, die Sparkasse vor dem Ruin zu retten, der sie bedrihte, weil die Sparkassen über ihre Kraft in Kriegsanleihen engagiert waren, keineswegs aber ihnen unter allen Umständen auch die Ertragsfähigkeit zu sichern. Und der Zweck, den das Gesetz verfolgte, kann durch die Maßnahmen, die die Finanzverwaltung im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung getroffen hat, auch tatsächlich erreicht werden.

Prag, am 10. April 1926.

Der Finanzminister:

Dr. Engliš m. p.





Pøeklad ad VIII/250.

Antwort

des Ministers für nationale Verteidigung

auf die Interpellation des Abgeordneten Matzner und Genossen

betreffend die Durchführung der Sparmaßnahmen gemäß dem Gesetze vom 22. Dezember 1924, S. d. G. u. V. Nr. 286, in seinem Ressort (Druck XVI./22).

Das Gesetz vom 22. Dezember 1924, S. d. G. u. V. Nr. 286, bezieht sich ausdrücklich bloß auf die Zivil- und Militärstaatsbediensteten, nicht aber auf das präsenzdienende Militär.

Die durch das zitierte Gesetz angeordnete Herabsetzung der Zahl der Militär- und Zivilstaatsbediensteten wurde im Bereiche der Militärverwaltung durchgeführt.

Prag, am 12. April 1926.

Der Minister für nationael Verteidigung:

Syrový m. p.




Pøeklad ad IX./250.

Antwort

des Ministers für Post- u. Telegraphenwesen

auf die Interpellation des Abgeordneten L. Wenzel und Genossen

betreffend die Auschaffung von Blanko - Erlascheinen für die èechoslovakischen Zahler (Druck I./49).

Die Postverwaltung denkt daran, daß nach Reorganisation des Scheckverfahrens, das am 1. Juli 1926 in Kraft tritt, auch öffentlich verkäufliche Scheckeinzahlungsscheine ohne Vordruck des Eigentümers und der Nummer des Scheckkontos benützt werden können.

Um aber den Übergang zu der neuen Einrichtung nicht zu komplizieren, werden die Blanko - Schekeinzahlungsscheine erst später ausgegeben werden.

Von der Angelegenheit verständige ich gleichzeitig den Herrn Handelsminister, an den die Interpellation ebenfalls adressiert war.

Prag, am 7. April 1926.

Der Minister für Post- und Telegraphenwesen:

Dr. Fatka m. p.






Pøeklad ad X./250.

Antwort

des Vorsitzender der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordnetetn Böhm und Genossen

betreffend die Bodenreform auf dem Großgrundbesitze Delhös in der Gemeinde Kleinschokau (Druck I./92).

Auf dem Hofe Kleinschokau (Großgrundbesitz Konojed, dessen Eigentümerin die Verlassenschaft nach Dr. Georg Delhös ist) wurde nicht als Ganzes gewirtschaftet, sondern er war beredt lange vor Durchführung der Bodenreform ganz den Kleinpächtern verpachtet. Zuforlgedessen gelangten auch zwei Drittel des Ganzen Bodens des Hofes, im ganzen ca 60 ha, bei Durchführung des Gesetzes über die Sicherstellung von Boden für Kleinpächter vom 27. Mai 1919, S. d. G. u. V. Nr. 318, in das Eigentum der Kleinpächter. Der übriggebliebene Boden konnte auf Grund dieses Gesetzes nicht in das Eigentum der Kleinpächter gelangen, weil bei ihnen die gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfüllt waren.

Bei der vom Staatlichen Bodenamte auf dem Großgrundbesitze geflogenen Lokalerhebung über das Ansuchen des Eigentümers um Freigabe des Bodens nach § 11 des Beschlagnahmegesetzes wurde mit dem Eigentümer ein Übereinkommen getroffen, wonach er auf dem Hofe Kleinschokau ca 21 ha zu den Zwecken der Bodenreform überläßt und der Rest ca 8 ha von der Beschlagnahme nach § 11 freigelassen wird. In welcher Art und Weise dort die Reform durchgeführt wird, ist bisher noch nicht entscheiden. Für den Fall, daß genügend berechtigte Kleingewerber vorhanden sein werden, wird diesen das ganze Ausmaß zugeteilt, anderenfalls ein unteilbares Ganzes geschaffen werden.

Durch die Nichtgenehmigung der vorgelegten Kaufverträge - die Verträge wurden vor Abschluß des Übereinkommens mit dem Eigentümer vorgelegt - wird noch keineswegs ausgeschlossen, daß die Zuteilung die in den Kaufverträgen als Käufer bezeichneten Personen erhalten, sofern sie allen Bedingungen des Zuteilungsgesetzes entsprechen.

Prag, am 14. April 1926.

Der Vorsitzende der Regierung:

Èerný m. p.




Pøeklad ad XVI./250.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation an der Abgeordneten Kirpal, Grünzner und Genossen

wegen ungesetzlichen Vorgehens des böhmischen Landesschulratspräsidiums (Druck XII./22).

Zu der oben bezeichneten Interpellation erlaube ich, mir Nachstehendes nachzuführen:

Durch die Erhebungen wurde nicht festgestellt, daß der Vizepräsident des Landesschulrates in Prag eine Weisung erlassen hätte, daß außerordentliche Bezirksschulsitzungen nur mit Zustimmung des Landesschulratspräsidiums abgehalten werden dürfen. Mit dem Erlaß des Landesschulratspräsidiums vom 27. Oktober 1925, Z.8467 Präs. wurde lediglich ausgesprochen, daß das Restriktionsverfahren nach dem Gesetze Nr. 286/24, S. d. G. u. V. nicht in die Kompetenz der Plenarsitzung des Bezirksschulausschusses gehört.

Was den in der Interpellation angeführten konkreten Fall betrifft, so wird bemerkt, daß eine Beschwerde des Vorsitzenden des Bezirksschulausschusses in Aussig a. E. gegen die bezügliche Entscheidung, betreffend die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung dieses Kollegiums, beim Ministerium für Schulwesen und Volkskultur nicht eingelaufen ist.

Was den dritten Punkt des Petites der Interpellation betrifft, so wird bemerkt, daß zu Entscheidungen und Verfügungen nach den §§ 9 bis 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 1924, S. d. G. u. V. Nr. 286, betreffend die Sparmaßnahmen in der öffentlichen Verwaltung, auf dem Gebiete des Volksschulwesens in Böhmen der Vizepräsident des Langesschulrates in Prag ermöchtigt worden ist, und dies im Hinblick auf die Bestimmung des Abs. 2 des § 27 in Verbindung mit der Bestimmung des Abs. 4 des § 15 des zitierten Gesetzes.

Alle Restriktionsfälle wurden jedoch früher kommisionell im Ministerium für Schulwesen und Volkskultur verhandelt; erst nach den Ergebnissen dieses kommisionellen Verfahrens konnte die ermächtigte Behörde ihre schließlichen Entscheidungen treffen. Es war somit bei der Durchführung der betreffenden Bestimmungen des oben zitierten Gesetzes in der erforderlichen Weise dafür vorgesorgt, daß das Restriktionsverfahren nach sachlichen Gesichtspunkten und unter Teilnahme von Vertretern der interessierten Kreise durchgeführt werde.

Prag, den 16. April 1926.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. Krèmáø m. p.






Pøeklad ad XVII./250.

des Vorsitzenden der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten Böhm und Genossen

betreffend die Bodenzuteilung in Schwarzenitz und Molschen, Bezirk Wegstädtl (Druck III./125).

Das Staatliche Bodenamt hat entscheiden, daß es der Wirtschafts-, Pacht-, Spar- und Baubezirksgenossenschaft in Raudnitz den Grund und Boden des Hofes Schwarzenitz in Schwarzenitz und Molschen unter der Bedingung zuteilt, daß sie den Kleinlandwirten in Pacht gegeben wird. Zugleich hat das Bodenamt sich die ständige Aufsicht über die Verteilung des Bodens an die Pächter und die Genehmigung der Pachtbedingungen vorbahlten. Der Genossenschaft wurde aufgetragen, bei der Auswahl der Pächter insbesondere auf langfristige Pächter Rücksicht zu nehmen und bei der Auswahl der Pächter auf die Personen Bedacht zu nehmen, die dem Zuteilungsgesetz Genüge leisten. In dieser Beziehung wurde bei dem Staatlichen Bodenamt keine Beschwerde eingebracht. Der Boden wurde nur jenen Pächtern entzogen, die dem Zuteilungsgestze nicht Genüge leisten. Das Staatliche Bodenamt hat festgestellt, daß es sich um Landwirte handelte, die mehr als 6 ha Ackerboden besitzen. Die Pächter deutscher Nationalität wurden durch die Durchführung der Bodenreform auf dem obengenannten Boden in keiner Weise verkürzt. Die amtliche Maünahme geschach vom sachlichen Gesichtspunkt aus und zu dem Zwecke, daß die Bedigungen des Zuteilungsgesetzes erfüllt werden. Die Genossenschaft hat auch Pächtern deutscher Nationalität Boden in Pacht gegeben, die dem Zuteilungsgesetze Genüge leisten. In der Gemeinde Schwarzenitz sind 9 und in der Gemeinde Molschen 11 Pächter deutscher Nationalität.

Die Regierung hat im Hinblick auf den hiemit dargestellten Stand der Dinge keinen Anlaß zu irgendeiner Maßnahme.

Prag, am 29. April 1926.

Der Vorsitzende der Regierung:

Èerný m. p.








Pøeklad ad XVIII./250.

Antwort

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Hanreich und Genossen

über die bevorstehende Bodenaufteilung des Theresianischen Fondgutes in Dürnholz, Bezirk Nikolsburg (Druck III./181).

Das Stiftungsgut Dürnholz wurde von dem Ministerium für Schulwesen und Volkskultur in Verwaltung übernommen. Das Gesamtausmaß des Großgrundbesitzes beträgt jetzt 1.365 ha und liegt um fünf Katastralgemeinden. Der landwirtschaftliche Boden beträgt etwa zwei Drittel des gesamten Bodens des Stiftungsgutes muß mit der Belastung desselben rechnen, welche sie als Lasten und Verpflichtungen zugleich mit der Stiftung übernommen hat, und die Rentabilität der Bewortschaftung im staatlichen Interesse Bodenamt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schulwesen und Volkskultur die Bodenreform auf dem genannten Stiftungsgute in den Grenzen des notwendigsten Bedarfes durch.

In der nächsten Zeit wird das Staatliche Bodenamt in Gemeinschaft mit dem genannten Ministerium an Ort und Stelle die Auswahl der Parzellen vornehmen, welche die Staatsverwaltung des Gutes entbehren kann die in die Kleinzuteilung abgegeben werden.

Prag, den 26. April 1926.

Der Vorsitzende der Regierung:

Èerný m. p.





Pøeklad ad XIX./250.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Koberg und Genossen

wegen Nichtbefolgung der durch § 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1924, S. d. G. u. V. Nr. 286 der Regierung erteilten Aufträge hinsichtlich der Verwaltungsreform (Druck IV./97).

Die Gründe, wegen deren es nicht möglich war, der Bestimmung des § 3 des Gesetzes 22. Dezember 1924, S. d. G. u. V. Nr. 286, über die Sparmaßnahmen in der öffentlichen Verwaltung zu entsprechen, sind eingehend zu Beginn der Einleitung des Motivenberichtes zur Regierungsvorlage von der Regelung der Gehalts- und einiger Dienstverhältnisse der Staatsbeamten (Gehaltgesetz) - Druck des Abgeordnetenhauses 100 - geschildert.

Die Regierung ist entschlossen, sofort, wenn die Verhältnisse es gestatten, an die Durchführung der Verwaltungsreform im Sinne des ersten Teiles des zitierten Gesetzes zu schreiten.

Trotz der Hindernisse, die einer eindringenden und systematischen Reformaktion im Wege stehen, wurden in einzelnen Ressorts der Staatsverwaltung zahlreiche Sparmaßnahmen getroffen, soweit die Durchführung derselben auf administrativem Wege im Rahmen der bisherigen Organisation und der geltenden Vorschriften möglich war.

Prag, den 26. April 1926.

Der Vorsitzende der Regierung:

Èerný m. p.







Pøeklad ad XX./250.

Antwort

des Finanzminister

auf die Interpellation des Abgeordneten A. Kunz und Genossen

in Angelegenheit der Pensionsdurchrechnung der Ruheständler (Druck V./97).

Den Beziehern von Pensions- und Versorgungsgenüssen, die nach dem Gesetze vom 22. Dezember 1924, S. d. G. u. V. Nr. 287, geregelt sind, wird von den so geregelten Genüssen die Einkommensteuer zufolge der Bestimmung des § 5, Abs. 2, dieses Gesetzes abgezogen, nach der sie verpflichtet sind, die Einkommensteuer aus eigenem zu bezahlen. Diese Steuer wird immer nach Durchführung der Regelung abgezogen, somit erst von den bereits geregelten Bezügen.

Die Einreichung von nur 50% der Prager Ortszulage in die Pensionsgrundlage beruht auf der Bestimmung des Art. II, § 5, Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 1919, S. d. G. u. V. Nr 541, die auch unter der Gültigkeit der Gesetze vom 20. Dezember 1922, S. d. G. u. V. Nr. 394, und vom 22. Dezember 1924, S. d. G. u. V. Nr. 287, unverändert in Geltung Altpensionisten, sondern auch für die Neupensionisten gilt.

Die Grenzdienstzulage wurde durch Regierungsverordnung vom 18. Oktober 1923, S. d. G. u. V. Nr. 201, für Abeghörige der Grenzfinanzwache für Dienstfunktionen in der Grenzzone eingeführt, ausgenommen den Dienst in den der ständigen Finanzaufsicht unterworfenen Unternehmungen. Sie ist zwar im Sinne des § 8 der genannten Verordnung in die Pensionsgrundlage einrechenbar, aber nur bei den angehörigen der Grenzfinanzwache, die sie im aktiven Dienst bezogen und somit nach dem 30. Juni 1923 in den Ruhestand getrefen oder im aktiven Dienst nach dem genannten Tage gestorben sind. Bei der Regelung der Pensionsbezüge dieser Angestellten, bezw. der Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen nach diesen Angestellten wurden die bezüglichen Grenzzulagen immer in die Pensionsgrundlage eingerechnet.

Hieraus ist ersichtlich, daß jenen Staatsangestellten, die Aue dem aktiven Dienst vor dem 1. Jänner 1925 ausgetreten sind, jene Ruhegenüsse angewiesen wurden, die ihnen nach dem Gesetze vom 22. Dezember 1924, S. d. G. u. V. Nr. 287, bezw. bei Angehörigen der ehemaligen Finanzwache nach der Regierungsverordnung vom 4. September 1925, S. d. G. u. V. Nr. 189, durch welche die Pensions- und Versorgungsgenüsse der genannten Angehörigen und ihrer Hinterbliebenen nach den Grundsätzen des zuletzt zitierten Gesetzes geregelt wurden, von Rechts wegen gebührten.

Prag, den 20. April 1926.

Der Finanzminister:

Dr. Engliš m. p.







Pøeklad ad XXI./250.

Antwort

des Ministers für soziale Fürsorge

auf die Interpellation der Abgeordneten Tichi, A. Stenzl, E. Eckert und Genossen

betreffend die Einführung der allgemeinen Sonntagsruhe in den Landstädten in Böhmen (Druck XIII./97).

Die administrative Regelung der Sonntagsruhe ist eine mit der gesetzgeberischen Regelung der Sonntagsruhe gleichlaufende Aktion, zu der der Initiativantrag des Abgeordneten Tuèný und Genossen Druck Nr. 2/1920 des Abgeordnetehauses d. N. V. und der des Abgeordneten Klein und Genossen Druck Nr. 3665/1922 des Abgeordnetenhauses d. N. V., bezw. jetzt die Anträge des Abgeordneten Klein und Genossen Druck Nr. 29/1925-II und des Abgeordneten Bergmann und Genossen Druck Nr. 33/1925-II des Abgeordnetenhauses d. N. V. die Abregung gegeben haben. Von dem Vorgang bei dieser administrativen Regelung der Sonntagsruhe wurde im April 1924 dem Subkomitee für die Angelegenheiten der Privatangestellten der Bericht des Abgeordnetenhauses d. N. V. vorgelegt, welcher Bericht zur Kenntnis genommen wurde, und in einer Resolution dieses Subkomitees wurde der Wunsch ausgesprochen, daß in der administrativen Regelung mit Bescheinigung fortgefahren werde.

Diese Regelung fällt nach Art. IX. des Gesetzes über die Sonntagsruhe in den selbständigen Wirkungskreis der politischen Landesverwaltung, die gemäß der Vorschrift des Gesetzes nach Anhörung der Handels- und Gewerbekammern sowie der zuständigen Gemeinden, Genossenschaften und Gehilfenausschüsse ihre Entscheidung trifft. Besondere Rücksicht wurde hiebei auf die Bedürfnisse der Landstände in Böhmen genommen, wo in der Mehrzahl der Fälle der frühere Stand aufrechterhalten wurde.

Da die Interpellation keine konkreten Fälle anführt, in denen die politische Landesverwaltung in Prag die gesetzlichen Vorschriften nicht beobachtet hätte, konnte das Ministerium für soziale Fürsorge gegenüber der politischen Landesverwaltung nur betonen, daß sie auf die Vollzähligkeit der einzuvernehmenden Interessenten nach dem ersten Absätze des Artikels IX. des Gesetzes die Sonntagsruhe achte und die eingelaufenen Beschwerden der Gewerbegenossenschaften einer Überprüfung unterziehe. Was den Artikel XIII des erwähnten Gesetzes betrifft, der von den gelegentlichen Revision der von den politischen Landesverwaltungen über die Sonntagsruhe herausgegebenen Verordnungen handelt, so prüft das Ministerium jeden Fall sehr sorgfältig und könnte nur in jenen Fällen auf ihre Abänderung hinwirken, wenn sie hiefür unzweifelhaft gewichtige Gründe vorfände, sie kann jedoch nicht außerhalb des Rahmens des Gesetzes den ihr zustehenden Wirkungskreis der politischen Landesverwaltung einschränken.

Prag, den 19. April 1926.

Der Minister für soziale Fürsorge:

Dr. Schieszl m. p.






Pøeklad ad XXII./250.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Spina, Dr. Feierfeil, Horpynka, Simm, Stenzl und Genossen

in Angelegenheit des Abbaues im deutschen Volks- und Bürgerschulwesen (Druck IV./49).

Die Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Dezember 1924, S. d. G. u. V. Nr. 286, betreffend Sparmaßnahmen in der öffentlichen Verwaltung, beziehen sich auch auf das Gebiet des Volksschulwesens. Um dem § 27 des erwähnten Gesetzes zu entsprechen, war es nötig, die bisherige Organisation dieses Schulwesen zu überprüfen und erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Da die Schulbehörden und Schulorgane sich in diesen Angelegenheiten nach den geltenden Normen gerichtet haben, und da auch die legitimierten Faktoren die Möglichkeit hatten, durch Rechtsmittel die Überprüfung der betreffenden Entscheidungen anzustreben, liegt kein Grund vor, eine allgemeine Revision jener Fälle, wo es sich um die Aufhebung einer Schule oder Klasse handelt, anzuordnen.

Ferner muß angeführt werden, dass ein großer Teil der betreffenden Entscheidungen bereits Rechtskraft erlangte, so daß es nicht möglich ist sie in provisorische umzuwandeln.

Prag, am 16. April 1926.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. Krèmáø m. p.








Pøeklad ad XXIII./250.

Antwort

des Ministers für soziale Fürsorge

auf die Interpellation des Abgeordneten Josef Patzel und Genossen

betreffen die Stellenlosenfürsorge der Allgemeinen Pensionsanstalt (Druck IV./22).

Im Hinblick auf die von verschiedenen Seiten gegen die Einschränkung der Auszahlung von Unterstützungen bei Stellenlosigkeit durch die Allgemeine Pensionsanstalt an Angehörige von Fachorganisationen, die vom Ministerium für soziale Fürsorge zur Auszahlung eines Staatsbeitrages zur Arneitslosenunterstützung nach dem Gesetze vom 19. Juli 1921, S. d. G. u. V. Nr. 267, ermächtigt sind Verwaltungskommission der Allgemeinen Pensionsanstalt in dieser Richtung vom 4. März 1926 abermals mit dieser Frage. In der Sitzung wurde konstatiert, daß diese Unterstützungen nur fakultativen Charakter haben und daß für die Festsetzung der Richtlinien für ihre Bewilligung nur die Verwaltungskommission kompetent ist, die auch die bezüglichen Mittel (§ 54 des Statuts den Allgemeinen Pensionsanstalt) flüssig macht, und daß das Vorgehen der Anstalt in dieser Richtung dem Gesetze und dem Statute entspricht.

Die Allgemeine Pensionsanstalt hat sich bei Festsetzung der Richtlinien für die Bewilligung von Arbeitslosenunterstützungen an Versicherte von nachstehender Erwägung leiten lassen: Das Gesetz vom 19. Juli 1921, S. d. G. u. V. Nr. 267 betreffend einen Staatsbeitrag zur Arbeitslosenunterstützung, etrmöglicht die Bewilligung eines Staatsbeitrages zur Arbeitslisenunterstützung jeder Organisation, die sich verpflichtet, einen Angestellten des bezüglichen Fachgebietes als Mitglied aufzunehmen. Die Mitgliedschaft in der Fachorganisation darf an keine andere Bedingung gebunden werden, als an jene, daß das Mitglied in dem betreffenden Arbeitsfach beschäftigt ist und an die Organisation die festgesetzten Beiträge leistet; die fachorganisation kann jedoch die Mitgliedrechte einzelner ihrer Mitglieder bloß auf den Anspruch auf Unterstützung während der Arbeitslosigkeit und auf den Staatsbeitrag hierzu einschränken und die Pflichten solcher Mitglieder entsprechend regeln. Da die Ermächtigung zur Auszahlung des Staatsbeitrages zur Unterstützung von Arbeitslosen bis heute 133 Organisationen der verschiedensten Branchen erteilt wurde, kann nicht behauptet werden, daß auf die Angestellten eingewirkt worden wäre, sich in bestimmten Parteien zu organisieren, denn § 4 des erwähnten Gesetzes bestimmt ausdrücklich, daß bei der Wahl der Organisation und bei Feststellung der Zugehörigkeit zu derselben den Angestellten völlige Freiheit verbürgt wird. Tatsächlich wirkt das Gesetz über den Staatsbeitrag für Angestellte nur in der einzigen Richtung, daß sie, wenn sie den Anspruch auf einen Staatsbeitrag erlangen wollen, sich gegen Arbeitslosigkeit durch den Beitritt als Mitglieder versichern, sowie durch die Zahlung des Beitrages der Fachorganisation, die sie sich in ihrem Arbeitszweige selbst auswählen können. Wenn die Allgemeine Pensionsanstalt Arbeitslosenunterstützungen auch jenen Versicherten gewähren würde, die nicht Mitglieder solcher Fachorganisationen sind, dann wären diese in bedeutendem Vorteil gegenüber den organisierten Mitgliedern, weil diese in die Fachorganisationen Beiträge zahlen müssen, um sich die Arbeitslosenunterstützung zu sichern, während die nicht organisierten einen Anspruch auf Unterstützung gegenüber der Anstalt ohne die Zahlung besonderer Mitgliedsbeiträge haben würden. Ferner ist zu erwägen, daß die Organisationen in eigenem Interesse die tatsächliche und unverschuldete Arbeitslosigkeit besser kontrollieren und dadurch verläßlicher die Ausscheidung von Personen verbürgen, die eine Unterstützung nicht verdienen. Aus den angeführten Gründen ist die Verwaltungskommission der Allgemeinen Pensionsanstalt bei der bisherigen Art der Unterstützung der Arbeitslosenversicherten geblieben.

Da das dargestellte Vorgehen der dieser Beziehung autonomen Allgemeinen Pensionsanstalt den geltenden Vorschriften nicht widerspricht, habe ich keine gesetzliche Grundlage für ein Einschreiten auf Grund des Aufsichtsrechtes nach § 78 Pens. Ges.

Prag, am 22. April 1926.

Der Minister für soziale Fürsorge:

Dr. Schieszl m. p.





Pøeklad ad XXIV./250.

Antwort

des Ministers für Post- und Telegraphenwesen

auf die Interpellation des Abgeordneten Platzer und Genossen

in Angelegenheit der Begehung der Einschichten (Druck VI./22).

Schon nach der Postordnung auf dem Jahre 1916 und den auf Grund derselben erlassenen Vorschriften hat die Post nicht die Verpflichtung, Postsendungen in entlegene Einschichten zuzustellen, und soll es in der Regel ihren Bewohnern überlassen, sich dieselben entweder selbst von der Post zu holen oder zu ihrer Übernahme eine Person zu ermächtigen, in deren Wohnort der Landbriefträger seinen Weg macht.

Grund für diese Verfügung war schon damals die Ersparung des Personalaufwandes, dessen Höhe in solche Fällen in keinem Verhältnis zu der gedungen in Frage kommenden Zahl der Sendungen steht.

Diese Ersparungsrücksichten müssen umsomehr jetzt beachtet werden, und zwar nicht nur im Hinblick auf die Verbindlichkeiten, die der èechoslovakischen Post, als einer Unternehmung , die Durchführung des Gesetzes vom 18. Dezember 1922, S. d. G. u. V. Nr. 404, auferlegt, sondern auch im Hinblick auf die zufolge des Gesetzes vom 22. Dezember 1924, S. d. G. u. V. nr. 286, verringerte Zahl des Personals.

Die Fälle jedoch, in welchen die genannte Einschränkung des Zustellungsdienstes noch eintreten dürfte oder vielleicht eintritt, werden in jedem Falle in voraus sorgfältig geprüft und sind im übrigen selten, so daß von einer Schädigung der Interessen von Tausenden Staatsbürgern nicht gesprochen werden kann; sie betreffen auch nicht nur bestimmte Gebiete, sondern ergeben sich überall, wo sie begründet sind.

Prag, den 18. April 1926.

Der Minister für Post- und Telegraphenwesen:

Dr. Fatka m. p.

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