Auf Grund der Interpellation habe ich angeordnet, daß mir nach gehöriger Untersuchung sofort Bericht erstattet werden.
Aus diesem Berichte geht hervor, daß das Munitionsmagazin im Bereiche der Stadt an einer frequentierten Straße gelegen ist. Ungefähr 20 Schritte entfernt befindet sich ein Holzlager und in derselben Entfernung der Gemeindekehrichtplatz, wo die Asche hingeführt wird, welche bereits mehreremale Feuer gefangen hat und lediglich durch das Herbeieilen der Militärwache gelöscht wurde. Zur Zeit der vormaligen Monarchie hat dieses Magazin vielleicht seinen Zwecken entsprochen, denn früher war dort bloß für die Handwaffen zweier Bataillone Munition eingelagert. Den heutigen Ansprüchen, wo die Garnison um eine Artillerieabteilung erhöht wurde, und dadurch die Dotation und Mannigfaltigkeit der Munition gewachsen ist, genügt das bisherige Magazin nicht. Im Magazine ist heute bloß die Kriegsdotation an Munition für die Infanterie und eine geringe Anzahl von Geschoßen für die Artillerieabteilung der Ortsgarnison eingelagert. Die übrige Munition mußte aus Platzmangel anderweitig eingelagert werden, jedoch streng nach den Vorschriften und es besteht daher keine Gefahr, daß sie sich entzünde und die Sicherheit der Stadt bedrohe.
Trotzdem, daß eine besondere Gefahr nicht vorhanden ist, ist die Militärverwaltung bereit, die Munition anderwärts einzulagern. Dieser Schritt ist aber vom Baue eines Munitionsmagazines bedingt, zu dessen Vornahme nach dem Einquartierungsgesetze v. J. 1879 die Stadt verpflichtet ist und zu dem sie sich im Jahre 1924 verpflichtet hat. Der Bau des neuen Magazines stößt jedoch auf Schwierigkeiten, da die Stadt das Magazin bloß in den bisherigen Ausmaßen erbauen will, während der Bau, der den obangeführten Bedingungen der Munitionsmenge und absoluten Sicherheit entsprechen würde, wenigstens einen Aufwand von Kè 150.000 erheischen würde. Die Stadt sucht durch ihre Interventionen zu erreichen, daß die Militärverwaltung den Bau des Magazins vornehme. die Militärverwaltung ist nicht verpflichtet, den Bau vorzunehmen und hat hiezu auch wegen des absoluten Mangels der finanziellen Mittel gar keine Möglichkeit. Die Garnison von Mähr.-Schönberg braucht jedoch unausweichlich ein zweckmäßiges Munitionsmagazin für die Artilleriemunition und ein Magazin für die Infanteriemunition. Es ist Sache der städtischen Verwaltung, ihren Verpflichtungen nachzukommen.
Die Liquidation der Ein- und Verkaufsgenossenschaft der èsl. Baumwollspinnereien bildet einen verwickelten Komplex nicht nur juridischer sondern auch wirtschaftlicher Fragen, welche in die Verhältnisse der Baumwollindustrie tief eingriffen. Die leitende Absicht und das Bestreben des Hadelsministers war in diesen Dingen nicht bloß die geradlinige Erzielung einer größtmöglichsten Bedeckung der für die Ein- und Verkaufsgenossenschaft infolge des Preisbruches Ende des Jahres 1920 entstandenen Verluste, sondern in erster Reihe die Erlangung dieser Bedeckungen ohne Erschütterung der Baumwolle und Baumwollgarne verarbeitenden Unternehmungen. Es war daher notwendig, allen Eingriffen auszuweichen, welche bezüglich der Kreditbonität im Auslande Unsicherheit verursachen könnten und die auf die wachsende Beschäftigungslosigkeit gerade der Baumwollindustrie, die durch die Kriegs- und Nachkriegsverhälnisse in bedeutendem Ausmaße gelitten hat, ungünstig einwirken hätten können.
Die Liquidationsarbeiten müßten daher notwendigerweise dem Konjunkturstande und dem Stande der Beschäftigung angepaßt werden, aus welchem Grunde es nicht möglich war, ohne Herbeiführung ernsterer Erschütterungen die Liquidation in kürzerer Zeit zu beendigen.
An dem Stammkapital der Ein- und Verkaufsgenossenschaft war der Staat überhaupt nicht beteiligt. Aus diesem Titel wird auch die Verpflichtung des Staates zur Deckung der Verluste der Genossenschaft nicht abgeleitet, sondern die Verpflichtung der Staates ergibt sich aus der von ihm auf Grund des Gesetzes vom 10. April 1919, S. d. G. u. V. Nr. 186, übernommenen Garantie.
Die Verluste der Genossenschaft wurden durch den Preisbruch der Baumwolle ende 1920 verursacht, und der so entstandene Verlust sollte auf bestimmte, in § 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1922, S. d. G. u. V. Nr. 408, aufgezählte Perzipienten aufgeteilt werden. Gleichzeitig wurde jedoch bei der parlamentarischen Verhandlung dieses Gesetzes auf Wunsch sowohl der Herren Abgeordneten als auch der Herren Senatoren von geordneten als auch der Herren Senatoren von dem demaligen Handelsminister verbindlich erklärt, daß die finanziell schwächeren Unternehmungen zur Deckung der Verluste der Genossenschaft in möglichst geringerem Ausmaße herangezogen, beziehungsweise von derselben völlig freigelassen werden, und es wurde dieser Grundsatz außerdem noch ausdrücklich in das Gesetz als weiterer Absatz 5 des zitierten Gesetzes aufgenommen. Gleichzeitig hat die Nationalversammlung das obzitierte Gesetz in einer solchen Art stilisiert, daß die erwähnten Erleichterungen den finanziell schwächeren Unternehmungen erst nach Durchführung der Repartition der Bedeckungen gewährt werden, so daß es nicht möglich ist, die aus diesen Erleichterungen entstandenen Nachzahlungen neuerlich ein zweitesmal auf die übrigen solventen Perzipienten zu überwälzen.
Aus diesen Gründen entstand der betreffende ungedeckte Verlust der Ein- und Verkaufsgenossenschaft.
Die Liquidation der Ein- und Verkaufsgenossenschaft
ist noch nicht vollständig beendet und es kann daher weder
die Höhe des Gesamtverlustes noch die Höhe jenes Betrages
genau angegeben werden, den der Staat zufolge der auf Grund des
Gesetzes vom 10. April 1919, S. d. G. u. V. Nr. 186, übernommenen
Garantie aus eigenen Mitteln zu decken hätte.
Mit dem in der Interpellation zitierten Erlasse wurde der Spitzenkurs in Hengstererben wegen ungenügenden Besuches durch ordentliche Schülerinnen aufgelassen. Es hat sich also um die Auflassung des Kurses und nicht um eine Schulauflassung im üblichen sinne gehandelt. solche Kurse werden ja nach ihrem Zwecke nach den örtlichen Bedürfnissen errichtet und allerdings auch wieder aufgelassen. Zu Beginn des Schuljahres 1925/1926 hat sich in den Kurs in Hengstererben bloß eine ordentliche Schülerin gemeldet. Der Ortsschulausschuß wurde auf diesen Umstand durch die Direktion des staatlichen Schulinstitutes für Hausindustrie in Prag, dem diese Kurse direkt unterliegen, aufmerksam gemacht, wobei mitgeteilt wurde, daß der Kurs wegen der ungenügenden Anzahl ordentlicher Schülerinnen aufgelassen werde. Mit der Zuschrift vom 24./10. 1925 hat zwar der Vorsitzende des Schulausschusses der Direktion des staatlichen Schulinstitutes für Hausindustrie mitgeteilt, daß es ihm gelungen sei, noch 4 weitere Schülerinnen aufzutreiben. Daß dies erst nach langen Anstrengungen der Fall war, wird in der Zuschrift selbst konstatiert. Diese Schülerinnen haben jedoch den Kurs nicht besucht und der Kurs wurde daher aufgelassen.
Das Sinkendes Besuches des Kurses kann nicht der staatlichen Schulverwaltung angerechnet werden, welche bestrebt ist, den Besuch der Kurse durch Subventionen zu heben. Die Subventionen können naturgemäß nicht die Höhe des in der Industrie üblichen Lohnes erreichen. Neben der Subvention gewährt der Staat den Schülerinnen nicht nur unentgeltliche Ausbildung - wodurch er sie zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit fähig macht - sondern er liefert ihnen auch unentgeltlich das Übungsmaterial. Die Höhe der Subventionen wird von der Kursverwaltung beantragt.
Die Erkrankung der deutschen Lehrerin war nicht die Ursache des Schülerinnenmangels. Dies ist aus der zitierten Zuschrift des Schulausschußes vom 24. Oktober 1925 ersichtlich, wo ausdrücklich gesagt wird, daß weil das derzeitige Fräulein Lehrerin sich für unsere Ortsverhältnisse besser eignet, es uns gelungen ist, diese Zahl zu erreichen, - (d. i. im ganzen 5) - während uns dies unter den früheren Verhältnissen unmöglich gewesen wäre. Diese derzeitige Lehrerin war die Lehrerin Øíèaøová, welche die erkrankte Lehrerin Schreiber vertrat.
Im vorhergehenden Jahre besuchten den Kurs in Hengstererben zwar im ganzen 35 Schülerinnen, darunter aber bloß 5 ordentliche, die übrigen waren schulpflichtige Kinder. In unmittelbarer Nähe von Hengstererben, höchstens eine halbe Wegstunde entfernt, befindet sich der Kurs in Abertham und in Seifen, so daß die Schülerinnen aus Hengstererbennich um die Möglichkeit gebracht sind, sich in diesen Kursen auszubilden.
Die Kurse in Hirschenstand, Sauersack und Zwittermühle
wurden ebenfalls wegen ungenügenden Besuches geschlossen.
Über die Neueröffnung des Spitzenkurses in Hengstererben
wird erwogen werden können, sobald die Voraussetzungen hiezu
vorhanden sein werden, die jedoch derzeit nicht gegeben sind.
Es ist mir bekannt, daß die politische Landesverwaltung in Troppau dem èsl. Roten Kreuze die Stimmzettel gewidmet hat, welche bei den Wahlen in die Nationalversammlung in den einzelnen Gemeinden nicht gebraucht und abgelegt worden sind. Ich erblicke jedoch darin, daß dies ohne Zustimmung der Wahlparteien geschehen ist, keinen Übergriff, da nach Abgabe der Stimme in die besondere Urne die abgelegten Stimmzettel amtliche Dokumente sind, wobei das Dispositionsrecht über dieselben ausschließlich der Staatsverwaltung zusteht.
Aus der Bestimmung des § 29, Abs. 4, der
Wahlordnung in das Abgeordnetenhaus, wonach die mit der Vervielfältigung
der Kandidatenlisten verbundenen Auslagen zur Hälfte vom
Staat und zur Hälfte van den Parteien zu decken sind, kann
absolut nicht abgeleitet werden, daß die Wahlparteien Miteigentümer
der Kandidatenlisten geworden seien, oder daß ihnen irgendeine
Mittätigkeit bei der Disposition über die nicht verwendeten
Stimmzetteln zustehen würde.