Das Zollamt in Oberlichtenwalde ist am 16. Oktober 125 in einen Neubau übersiedelt.
Am selben Tage ließ das Zollamt die Tafel mit der Bezeichnung dies Zollamtes durch einen Maler in Unterlichtenwalde übermalen.
Da der Neubau des Zollamtes auf eine Grundstücke der Katastralgemeinde Oberlichtewalde liegt, wurde kurz darauf auf Antrag der Finanzlandesdirektion in Prag eine Änderung der bisherigen Bezeichnung des ZoIlamtes in Nebenzollamt II. KI. Oberlichtenwalde bewilligt.
Trotzdem die Übermalung der Bezeichnung des Zollamtes vom Zollamte bei dem Maler mehreremale urgiert worden ist, wurde die Tafel mit der den Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Februar 1920, S. d. G. u V. Nr. 122, entsprechenden Bezeichnung dem Zollamte erst am 13. März 1926 übergeben, an welchem Tage sie auch auf dem Gebäude des Zollamtes ausgehängt wurde.
Das Zollamt in Oberlichtenwalde ist daher äußerlich
bereits nach dem letzten Absatze des § 2 des Sprachengesetzes,
resp. der Art. 34 und 43 der Regierungsverordnung vom 3. Februar
1925, S. d. G. u. V. Nr. 17, auch in deutscher Sprache bezeichnet.
Der Entwurf des neuen Origianisationstatutes für das Unternehmen der čechoslovakischen Staatsbahnen, das im Hinblick auf die Bestimmung des § 6 der Regierungsverordnung Nr. 206/192I4 herausgegeben werden soll, ist noch nicht ganz fertiggestellt.
Wie alle anderen Bestimmungen dieses Oragnisationsstatutes verfolgen auch die Sprachenbestimmungen den einzigen Zweck, daß die Oraganisation allen öffentlichen Aufgaben, die dem Unternehmen auferlegt sind, entspreche, allerdings in jenem Rahmen, der durch die geltenden gesetzlichen Vorschriften und den tatsächlichen praktischen Bedarf abgesteckt ist.
Was die Forderung anbelangt, daß die
Sprachenbestimmungen für die Eisenbahnen dem Abgeordnetenhause
vorgelegt werden, erlaube ich mir darauf aufmerksam zu machen,
daß es sich um eine Kompetenz der Exekutive handelt, wobei
ich auch auf die offizielle Mitteilung verweise, die in der Sitzung
des Abgeordnetenhauses am 11. März d. J. der damalige Minister
des Innern gemacht hat (stenographisches Protokoll über die
13. Sitzung des Abgeordnetenhauses, Seite 682/3).
Nach der bei der Expostiur der Finanzdirektion in Lipt. Sv. Mikulá für die direkten Steuern in Spiská Nová Ves und Kemark gepflogenen Erhebung ist der Stand der Berufungengegen die Vorschreibung der Vermögensabgabe bei diesen Ämetern der folgende:
a) Bei der Expositur für die direkten Steuern in Spiská Nová Ves wurden aus dem Bezirke Spiská Sobota im ganzen 898 Berufungen gegen die Vorschreibung der Vermögensabgabe eingebracht. Hievon wurden wegen verspäteter Einbringung 180 abgewiesen, infolge der Klaglosstellung nach dem Gesetze vom 21. Dezember 1923, S. d. G. u. V. Nr. 6. v. J. 1924 wurden weitere 275 Berufungen von den Parteien zurückgenommen und nach persönlicher Verhandlung mit den Parteien wurden weitere 179 Berufungen zurückgezogen. Von den restlichen 264 Berufungen werden 167 durch die Expositur in eigener Kompetenz in den nächsten Tagen kommissionell verhandelt und die restlichen 97 Berufungen werden in nächster Zeit der Berufungskommission zur Entscheidung vorgelegt werden.
Ansuchen um Stundung der Zahlung sind im ganzen 28 eingelangt, von denen 22 günstig erledigt wurden und bloß 6 wurden nach gründlicher vorhergehender Erhebung wegen Mangel an wichtigen Gründen abgelehnt.
b) Bei der Expositur für die direkten Steuern in Kemark befinden sich auf Grund des erstatteten Berichtes vom 8. April 1926 1165 unerledigte Berufungen gegen die Vorschreibung der Vermögensabgabe. Diese Zahl wurde durch die große Saumseligkeit der Steuerträger verschuldet, welche auf die amtlichen Aufforderungen und Dekrete nicht antworteten, so daß es notwendig war, die Abgabe zum großen Teile bloß auf Grund der Konskriptionsverzeichnisse und der anderen Behelfe zu bemessen, die der Behörde zu Verfügung standen. Auf Grund des Arbeitsplanes werden alle diese Rekurse bis zum Monate Juli d. J. entweder bei der Expositur in eigener Kompetenz durch die Schätzungskommission erledigt, oder der Berufungskommission zur Entscheidung vorgelegt werden.
Das Amt besitzt überhaupt keine litographierten Drucksorten mit einer abweislichen Entscheidung in Angelegenheit der Stundung der Vermögensabgabe, konnte diese daher auch nicht herausgeben. Einige Ansuchen um Stundung mußten allerdings abgewiesen werden, da sie unbegründet waren. ein großer Teil der Steuerträger brachte nämlich gedruckte, vollständig gleichlautende Berufungen mehr zum Zwecke eines allgemeinen Protestes gegen die Steuervorschreibungen und behufs Aufschiebung der Zahlung ein, als deshalb, weil sie einen tatsächlichen gesetzlichen Anspruch auf einen Nachlaß hatten. In vielen Fällen gingen die Steuerträger nämlich von der irrigen Ansicht aus, daß die Einbringung der Berufung aufschiebende Wirkung habe, welche Ansicht jedoch einer gesetzlichen Grundlage entbehrt.
Aus dem Angeführten geht daher hervor, daß einerseits alle Berufungen gegen die Vorschreibung der Vermögensabgabe, die in den erwähnten Bezirken eingebracht wurden, soferne sie nicht etwa bereits früher erledigt wurden, in allernächster Zeit erledigt oder der Berufungskommission vorgelegt werden, und andererseits, daß den um Stundung der Entrichtung der Abgabe ansuchenden Steuerträgern, sofern sie darauf einen gesetzlichen Anspruch haben, bereits dermalen im allerliberalsten Maße entgegengekommen wird.
Die bloße Einbringung der Berufung besitzt allerdings keine aufschiebende Wirkung und es ist notwendig um die Stundung in jedem einzelnen Falle besonders anzusuchen.
Auf Grund des Übereinkommens mit dem Eigentümer des Großgrundbesitzes Unterkaunitz-Pohrlitz wurde vom Hofe Urspitz 40 ha Bodens für die Bewerber aus Pohrlitz und Mohleis abgetreten, bezüglich welcher dem Eigentümer des Großgrundbesitzes der Abverkauf aus freier Hand zu dem vom Staatlichen Bodenamte bestimmten Preis bewilligt wurde. Zufolge dieser Tatsache war es nicht erforderlich, das Zuteilungsverfahren zu verlautbaren oder den Beirat einzusetzen.
Der Eigentümer des Großgrundbesitzes macht bezüglich des Hofes Urspitz den Anspruch auf dessen Freilassung von der Beschlagnahme im Sinne des § 11 Beschl. Ges. geltend. Die Nachricht von einer Kolonisierung des Hofes Urspitz widerspricht den Tatsachen.
Aus den hier geschilderten Gründen hat
die Regierung keine Ursache zu irgendeiner Verfügung.
Die Rechtsverhältnisse aus von inländischen Versicherten mit ausländischen Versicherungsanstalten auf alte österr.-ungarische Kronen abgeschlossenen privaten Versicherungen sind generell gegenüber den ungarischen und österreichischen Versicherungsanstalten auf Grund des Artikels 198 des Friedensvertrages von Trianon bezw. Art. 215 des Friedensvertrages von St. Germain geregelt, und zwar durch ein besonderes Übereinkommen mit dem Königreiche Ungarn vom 13. Juli 1923, veröffentlicht in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen v. J. 1924 unter Nr. 228, und ein weiteres Übereinkommen mit der Republik Österreich vom 29. Mai 1925, welches letztere bisher verfassungsmäßig noch nicht verhandelt worden ist.
Den Hauptinhalt dieser Übereinkommen bildet die Tatsache, daß die auf alte österreich-ungarische Kronen lautenden Verbindlichkeiten in Kč derart erfüllt werden sollen, daß für eine österreich-ungarische Krone eine čechoslovakische Krone gerechnet wird.
Hier ist auch das soeben vereinbarte und am 4. Mai d. J. unterfertigte Übereinkommen mit dem Königreiche Italien anzuführen.
Die besagten Bestimmungen der Friedensverträge von Trianon und St. Germain beziehen sich jedoch nicht auf reichsdeutsche Versicherungsanstalten, d. i. auf solche, die ihren Sitz in Deutschland habe, auch wenn sie in Österreich oder Ungarn Zweigstellen hatten, und welche Versicherungen in alten österreichisch-ungarischen Kronen abgeschlossen haben. Die Regelung der Verhältnisse der hiesigen Versicherten gegenüber den reichsdeutschen Versicherungsanstalten wird Gegenstand eines besonderen Übereinkommens mit Deutschland sein.
Im Hinblicke darauf konnten die Verhältnisse aus dem Versicherungswesen gegenüber anderen fremden Versicherungsanstalten als den ungarischen, italienischen und österreichischen, also auch insbesondere gegenüber den reichsdeutschen Versicherungsanstalten bisher nicht generell für alle Anstalten geregelt werden, sondern bloß durch Überführung des čechoslovakischen Standes (portefeuille) der Versicherungen von den einzelnen fremden Versicherungsanstalten auf ein heimisches Institut, die nach der Reg. Vdg. vom 24. Juni 1920, S. d. G. u. V. Nr. 402, genehmigt worden ist. Hiebei wird von Fall zu Fall der wünschenswerte Schutz unserer Versicherten namentlich in der Verpflichtungen in Kč und die gerichtliche Zuständigkeit bei den hiesigen Gerichten vereinbart wird.
Auf diese Art und Weise wurde bisher die Überführung des čechoslovakischen Standes der Lebensversicherungen auf heimische Versicherungsanstalten von folgenden ausländischen Versicherungsanstalten vereinbart und ordnungsgemäß genehmigt:
New-York in New-York, The Gresham in London, Quardian in Ney-York, Krakauer gegenseitige Versicherungsanstalten Krakau.
Weiter wird die Überführung von der Lebensversicherungsanstalt Gotha in Gotha verhandelt.
Alle angeführten Maßnahmen werden vom Ministerium des Innern so gut als es die Verhältnisse, mit denen diese Maßnahmen verfassungsmäßig und finanziell verknüpft sind, gestatten, getroffen.
Was endlich die reichsdeutschen Versicherungsanstalten
anbelangt, besteht die begründete Hoffnung, daß bei
den nächsten Handelsbesprechungen mit Deutschland auch über
die Versicherungsanstalten verhandelt werden wird und falls es
zu einer Einigung kommt, wird sie der Nationalversammlung in üblicher
Weise zur Verhandlung vorgelegt werden.
Es wurde darüber Beschwerde geführt, daß die Bezahlung der Fleischsteuer den Steuerpflichtigen gewisse Schwierigkeiten bereite und zwar hauptsächlich auch deshalb, weil die Postämter in den Landgemeinden nach 16 Uhr kein Geld mehr entgegennehmen, ja dasselbe sogar bloß Vormittag annehmen, so daß es den Gewerbetreibenden manchmal tatsächlich beschwerlich ist, die Steuer vor der Schlachtung zu entrichten. Wenn für einen Gewerbetreibenden in einer solchen Gemeinde manchmal in den Vormittagsstunden die Notwendigkeit der Schlachtung von Vieh für den nächsten Tag eintritt, kann er die Steuer nicht rechtzeitig und eventuell nicht einmal im Laufe des nächsten Tages entrichten, wenn ein Sonntag folgt.
Damit die Entrichtung der Fleischsteuer auch in jenen Stunden erleichtert werde, wo das Postamt bereits geschlossen ist oder kein Geld entgegennimmt und wo der Steuerpflichtige trotzdem gezwungen ist, eine Schlachtung vorzunehmen, hat das Finanzministerium mit dem Erlasse vom 12. März 1925, Z. 5426 dazu seine Zustimmung gegeben, daß in solchen Fällen diese Verpflichtung dann als erfüllt angesehen werde, wenn der Steuerpflichtige beim Gemeindeamte den in allen vorgeschriebenen Punkten entsprechend ausgefüllten Erlagschein der Fleischsteuer samt dem entsprechenden Geldbetrage abgibt und wenn das Gemeindeamt den ihm eingehändigten Erlagschein auf allen Teilen mit der Stampiglie und dem Datum versieht und dem Steuerpflichtigen eine Bestätigung ausstellt, welche bis zu dem Zeitpunkte gilt, wo der Steuerpflichtige vom Postamte den für ihn bestimmten Teil des Erlagscheines erhält.
Voraussetzung für diese Art der Bezahlung ist allerdings die Erfüllung aller sonstigen im Fleischsteuergesetze enthaltenen Bedingungen, namentlich auch des Umstandes, daß der Erlagschein noch vor erfolgter Schlachtung dem Gemeindeamte übergeben worden ist, ferner daß das Gemeindeamt den übernommenen Betrag nach Möglichkeit bereits am nächsten Tage abführt.
Das Gefällskontrollamt in Friedland hat einfach alle Gemeindeämter und die Fleischergenossenschaften des Bezirkes Friedland von dem oberwähnten Runderlasse verständigt, hat aber keineswegs angeordnet, daß die Gemeindeämter während der Stunden, wo die Postämter geschlossen sind, die Fleischsteuer entgegennehmen und sie mit dem Gefällskontrollamte in Friedland verrechnen. Nach dem Berichte dieses Amtes amtieren manche Gemeindeämter indem dortigen Bezirke bis nach 17 Uhr, namentlich in den Gemeinden, wo der Vorsteher ein Landwirt ist, wird erst in den Abendstunden amtiert.
Aus dem Wortlaute des angeführten Erlasses geht auch hervor, daß die Finanzverwaltung mit dieser Verfügung die Erleichterung der Durchführung der formellen Vorschriften des Gesetzes über die Entrichtung der Fleischsteuer beabsichtigte, keineswegs aber einen Druck auf die Gemeinden ausüben wollte, sich im Interesse ihrer Bevölkerung freiwillig der in dem Runderlasse angedeuteten Aufgabe zu unterziehen. Hiebei bemerke ich, daß auf Grund der Berichte der unterstellten Organe viele Gemeindeämter diesen Runderlaß mit der Erklärung zur Kenntnis genommen haben, daß sie bereit seien, sich nah ihm zu richten. In jenen Fällen aber, wo die Gemeinde die obangedeutete Mitwirkung verweigern würden, muß allerdings auf der strengen Einhaltung der formellen Vorschriften des Gesetzes und der Durchführungsverordnung über die Entrichtung der Fleischsteuer bestanden werden.
Beim Postamte Hummel wurde in den Landbereichen die Zustellung an jedem zweiten Tage zu dem Zwecke eingeführt, damit die sehr bedeutende Passivität des Amtes herabgesetzt werde.
Die Postverwaltung ist zur Vornahme solcher Ersparungsmaßnahmen aus dem Grunde genötigt, weil nach der Erklärung der čechoslovakischen Post als Unternehmung nach dem Gesetze S. d. G. u. V. Nr. 404/1922 sie ihre gesamten Ausgaben durch die eigenen Einnahmen decken muß.
Aus diesen Gründen kann die tägliche
Zustellung in den Landbereichen des Postamtes Hummel nicht neuerlich
eingeführt werden, nichtsdestoweniger ist die Postverwaltung
beriet, um wenigstens teilweise den Wünschen der Interessenten
entgegenzukommen, die Zustellung in den Landbereichen des Postamtes
Hummel viermal wöchentlich zu bewilligen. Die diesbezügliche
Verfügung wurde gleichzeitig getroffen.
Tománek Florián képviselő ée társai 4313 ny.-sz. interpelációra az I. választási időszakban VII./4431. ny.-sz. a. adott válaszban megállapittatott hogy az államfordulat után egynémely egyházi vagyon, amelynek agazgatása a változott viszonyoknak meg nem felelt illetőleg amelynek haszonélveszői külföldön tartózkodtak, ideiglenes ügygondonokság alá való rendelésének szüksége merült fel. Megemlittetett továbbá az is, hogy a mondott célból ü. n. központi bizottság majd ennek feloszlatása után 1923 november 1.-én az iskola-és nemzetművelődésügy minisztérium bratiszlavai referátusánál felszámoló bizottság szerveztetett. Az emlitett válaszban egyuttal falvilágositás adatott a felszámoló bizottság céljáról s kifejezetten megjegyeztetett, hogy a felszámoló bizottság az egyházi jevak szerfelett bonyolult kezelésének alapos éeűs mielőbbi felszámolása valamint azoknak az illetékes tényezők kezelésébe annak idején eszközlendő átadásához megkivánt előkészitő intézkedések fogantositása céljából szervezett átmeneti intézmény.
Magától értetődik tehát, hogy mihelyt az egyes egyházi javak a felszámoló bizottság által az illefékes tényezők kesűzelésébe átadatnak, a jelzett javak kezelésének és hozadékának faűelszámolása kerül sorra.
A felezámoló bizottság által kezelt
egyházi javak jövedelme az ezen javakon folyó
emegfelelő gazdálkodásra, azok fejlesztésére
s egyéni szükséghez képest ama célok
ségelyezésére vagy teljesitésére
fordittatik, amelyekre az egyes javak szánva vannak, vagy
amelyek belőlűk eleddig segélyztettek vagy
teljesittettek.
A vagyonváltság és vagyonszaporulati adó, mint egyszeri adó agyedül a vagyonnak egy bizonyos napon felvett állaga ée értéke szerint vethető ki. A jelzett napul 1919. márius 1. választatott, minthogy e naphoz az óriási ősszeirási munkálat a maga egészében füződik.
A pénzintézetek részvényeinek felbecsülésénél Szlovenszkón az illetékes szakkörök meghallgattattak s csak az ltaluk adott véelmények alapján lett a részvényeknek az 1919. III. 1. előtti hoszabb időből vett átlagos éréke a vegyonváltságról szólo törvény 15. § 1. bek. értelmében megállapitva.
Az egyszeri vagyonváltság és vagyonszaporulati adó fenti jellege hozza magával azt, hogy némely vagyontárgynál ugy az értékcsökkenés, valamint az értékemelkedés, amely a fentjelzett nap után állott be, - még ha oly jelentékeny is, - a váltság összegére semmi befolyással nincsen. Eme kávetkezmény a vagyonváltság egy ujabb elhatározó nap szerint való kivetésének lehetetlenségéből folyik.
A vagyonváltságtörvény az imént jelzett sarkalatos alapelvtöl csupán egynehány egészen kiveteles rendelkezés (pl. a törv. 56. §-a) tekintetében tért el, azonban az ilyen kivételes rendelkezéseket oly további esetekre, amelyek bizonyos hasonló intézkedést látszanának indokolni, kiterjeszteni nem lehet, minthogy ennek az volna a következménye, hogy a jelzett alapelvböl számtalan más, 1919. március 1. után bekövetkezett s az adósók egyéb rétegeire háramló változások eseteiben is kellene kivételeknek az igazságnak megfelelőleg helyt adni.
A felhozott okokból a vagyonváltságtörvényenek az interpellácio értelme szerint való módositására gondolmi sem lehet, mert ez által medöntetnék az egész alap, amelyen a vagyonváltság épült.
Azon esetekben, ahol az adózó teherbiró képessége vagyoni változások következtében oly mértékig süllyedt, hogy a vagyonváltság lerovása az adózót létében fenyegetné, a vagyonváltságtörvény 5. §-ának intézkedése nyujt orvoslást, amely ugyanazon intézkedés által megallapitott feltételek mellett a váltság részbeni vagy egészbeni leirásának lehetőségét adja meg.
Ama kifogás, hogy ez intézkedés értéktelen,
mert csak akkor alkalmazható, ha az adóalany már
tönkre ment, nem állja meg helyét, mert a jelzett
intézkedés célja épen az adóalanyt
a gazdasági összeomlástól megmenteni
s gazdasági létét az esetben, ha ez a váltság
lerovása által veszélyeztetnék váltságleengedés
nyujtása által fentartani.
Das Staatliche Bodenamt hat mit dem Eigentümer des Großgrundbesitzes Jägerndorf, dessen Teil auch der Fürstenhof bei Troppau ist, ein Übereinkommen über den Umfang der Bodenübernahme abgeschlossen. Auf Grund dieses Übereinkommens hat das Staatliche Bodenamt zu den Zwecken der Bodenreform die Gebäude des Fürstenhofes und 86 ha Boden in der Richtung nach Gilschwitz übernommen. Ein Teil des übernommenen Ausmaßes wurde der Kleinzuteilung zugeteilt und aus dem zweiten Teile das Restgut Fürstenhof mit einem Ausmaße von 41 ha gebildet. Das so geschaffene Restgut wurde letzten Endes aus dem Grunde in das Eigentum zugeteilt, weil die Hofgebäude in einem sehr schlechten Zustande waren und bei einer Verpachtung das Staatliche Bodenamt in die Gebäude hätte investieren müssen, ohne die sehr bedeutenden Investitionen verzinsen oder amortisieren zu können. für Bauzwecke erhielten die kleinen Gesuchsteller 2 1/2 ha Bodens direkt beim Hofe, für den künftigen Bedarf an Baustellen wurden dem Eigentümer des Großgrundbesitzes weitere 18 ha belassen, die er auf Grund des Übereinkommens zu Bauzwecken zu verkaufen verpflichtet ist.
Es wurden daher Maßnahmen getroffen, daß in der Nähe von Troppau Bauplätze in hinlänglichem Ausmaße für die Entwicklung der Stadt und für die Baubewegung sichergestellt werden.
Auf Grund des dargelegten Standes liegt keine Ursache zu irgendeiner Verfügung vor.
Die staatlichen Behörden richten sich bei der Vergebung staatlicher Lieferungen und Arbeiten nach der Vergebungsordnung vom 17. Dezember 1920, S. d. G. u. V. Nr. 667, und nach den zu dieser Vergebungsordnung auf Grund des Ministerratsbeschlusses vom 17. Mai 1923 herausgegebenen Durchführungsvorschriften. Weder die Vergebungsordnung selbst noch die Durchführungsvorschriften zu derselben enthalten Vorschriften, durch welche die Behauptung der Interpellation begründet wäre, daß bei Vergebung staatlicher Lieferungen und Arbeitenden Unternehmungen auferlegt werde, in ihren Betrieben ausschließlich čechische Arbeiter und Bedienstete zu beschäftigen.
Gemäß der Bestimmung des § 34, Abs. 1, der zit. Vergebungsordnung wird allerdings den Lieferanten oder Unternehmern bei Vergebung staatlicher Lieferungen und Arbeiten auferlegt, inländische Arbeiter und unter annähernd gleichen Bedingungen in erster Reihe orstansäßige Arbeiter und Angestellte zu beschäftigen. Hiebei wird jedoch bezüglich der Nationalität kein Unterschied gemacht.
Im Hinblicke darauf erachtet es die Regierung
nicht für notwendig, im Sinne der erwähnten Interpellation
irgendwelche weiteren Maßnahmen zu treffen.