Durch die vorgenommenen Ermittlungen wurde sichergestellt, daß
alle in der Interpellation angeführten Personen von der politischen
Bezirksverwaltung in Starkenbach wegen unberechtigten Betriebes
des Klempner- oder Wagnergewerbes verurteilt worden sind. Gegen
den unberechtigten Betrieb von Gewerben (Pfuscherei) herrscht
im Bezirke seitens der ordentlichen Steuerträger eine bedeutende
unzufriedenheit, da die unberechtigten handwerker zum Schaden
der übrigen oft der Aufmerksamkeit der Behörden und
dadurch auch der gehörigen Besteuerung entgehen. Da in den
gegebenen Fällen die gesetzlichen Veraussetzungen für
die Steuerträgern die Erwerbsteuer vorgeschrieben, ausgenommen
den Johann Franz in Witkowitz Nr. 321, der wegen der kurzen Zeit
de Betriebes und wegen des geringen Umfanges der Unternehmung
überhaupt keine Erwerbsteuer vorgeschrieben hat und vorgeschrieben
hatte. Daß sichdie übrigen erwähnten Steuerträger
ihrer Steuerpflicht selbst bewußt waren, geht aus dem Umstande
hervor, daß - mit der einzigen Ausnahme des Wendelin Schier
in Witkowitz Nr. 292 - keiner von den Besteuerten bis zum Jahre
1924 gegen die Vorschreibung der Erwerbsteuer überhaupt eine
Einwendung erhoben hat, wodurch diese Vorschreibungen unbeanständet
in Rechtskraft erwachsen sind. Es sei hier bemerkt, daß
allen genannten Steuerträgern der niedrigste Steuersatz von
3 Kè zugewiesen wurde, so daß nicht behauptet werden
kann, daß ihnen materielles Unrecht geschehen wäre.
Für das Jahr 1925 sind die Vorschreibungen bisher noch nicht
rechtskräftig und es ist daher den Steuerpflichtigen möglich,
im Berufungswege eine Befreiung von der Erwerbsteuer anzustreben,
sofern allerdings hiefür eine gesetzliche Grundlage besteht.
Für das Jahr 1926 wurden alle angeführten Steuerträger
auf Grund der Bestimmungen des § 5 des Personalsteuergesetzes
von der Erwerbsteuer befreit.
Was die Umsatzsteuer anbelangt, wurde diese lediglich dem Wendelin
Schier vorgeschrieben, und ihre Vorschreibung ist ebenfalls gesetzlich
begründet. Daß auch in diesem Falle der Steuerpflichtige
sich der Verpflichtung zu dieser Steuerpflichtige sich der Verpflichtung
zu dieser Steuer bewußt ist geht einerseits daraus hervor,
daß er hiezu selbst das Einbekenntnis eingebracht, und anderseits
daß er gegen die Steuervorschreibungen Berugung eingebracht
hat.
Es kann daher in dem Vorgehen der Steuerverwaltung in Starkenbach
keine Unrichtigkeit erblickt werden und es kann auch nicht von
einer unbegründeten Verfolgung einzelner Steuerträger
gesprochtn werden. Im Gegenteil ist zu ersehen, daß die
Veranlagungskommission die Erwerbsverhältnisse der Genannten
gut gekannt hat und daß sie auf dieselben auch gehörige
Rücksicht genommen hat (Zuweisung des niedrigsten Steuersatzes,
Befreiung nach § 5 des Personalsteuergesetzes), und es kann
daher gegen dieses Vorgehens nichts eingewendet werden.
Prag, am 3. September 1926.
Auf die obangeführte Interpellation wird folgendes mitgeteilt:
Mit Erlaß der politischen Landesverwaltung für Mähren
vom 28. Februar 1926, Z. 14.400/I wurde auf Grund des § 57
des Gesetzes betreffend die nichtärarischen Straßen
und Wege vom 30. September 1877, L. G. Bl. Nr. 38, der Straßenausschuß
des Bezirkes Mähr.-Trübau aufgelöst, dessen Mitglieder
zuletzt im Jahre 1909 gewählt worden waren.
Auf Grund des Übereinkommens zwischen dem mährischen
Landesausschuß und der politischen Bezirksverwaltung in
Mähr.-Trübau wurde eine 12gliedrige Verwaltungskommission
eingesetzt und die Zahl der Mitglieder auf die einzelnen politischen
Parteien aufgeteilt wie folgt:
deutsche Sozialdemokraten | 3 Mandaten |
deutsche Christlichsoziale | 3 " |
deutsche nat. soz. Arbeiterpartei | 1 " |
deutsche Agrarier | 3 " |
èechische Parteien | 2 " |
Es besteht keine gesetzliche Vorschrift, die den zur Bestellung
einer Verwaltungskommission berufenen Organnen die Pflicht auferlegen
würde, bei Entsendung der Mitglieder dieser Kommission die
durch das Gesetz für die Bezirksstraßenausschüsse
bestimmte Anzahl einhalten zu müssen, und es kann daher nach
der Ansicht des Minsiteriums für öffentlich Arbeiten
keine Unrichtigkeit darin erblickt werden, daß in die Verwaltungskommission
des Straßenbezirkes in Mähr.-Trübau 12 Mitglieder
ernannt worden sind.
Bei den letzten Wahlen in die Nationalversammlung haben die politischen
Hauptparteien folgende Stimmenzahl aufzuweisen gehabt:
die deutsche sozialdemokratische Partei erhielt | 3.565 Stimmen |
die duetsche christlichsoziale Partei | 4.436 " |
die deutsche nationalsozial. Partei | 1.041 " |
die deutsche agrarische Partei | 4.685 " |
die èechischen Parteien, eingerechnet die Juden und Kommunisten erhielten | 1.541 " |
Es wurde daher bei der Zusammenstellung der Verwaltungskommission
vor allem auf die Machtverhältnisse der politischen Hauptparteien
Bedacht genommen. Den èechischen Parteien wurden zu dem
Zwecke 2 Mandate zugewiesen, damit im Falle der zufälligen
Abwesenheit eines èechischen Mitgliedes die Interssen der
èechischen Bevölkerung durch das zweite èechische
Mitglieg gewahrt werden können. Dieses Vorgehen des mährischen
Landesausschusses und der politischen Bezirksverwaltung in Mähr.-Trübau
widerspricht nicht den Bestimmungen des § 57 des Gesetzes
vom 30. September 1877, L. G. Bl. Nr. 38 für Mähren,
und es hat daher das Ministerium für öffentliche Arbeiten
keinen Grund zu irgendeiner Verfügung wehrgenommen.
Prag, am 2. September 1926.
Auf die obgenannten beiden inhaltlich übereinstimmenden Interpellationen
erlaube ich mir zu antworten, daß die Angelegenheit - wie
übrigens beide Interpellation selbst angeben - infolge der
eingebrachten Beschwerde Gegenstand des Verfahrens vor dem Obersten
Verwaltungsgerichte ist, dem auch die betreffenden Verhandlungsschriften
eingesendet worden sind.
Es muß daher das Erkenntnis dieses Gerichtes abgewartet
werden.
Prag, am 5. August 1926.
Die Gründe, warum die Erhöhung der Personentarife auf
den èechoslovakischen Staatsbahnen durchschnittlich um
22% notwendig war, habe ich ausführlich im Budgetausschuße
des Abgeordnetenhauses der Nationalversammlung am 25. Mai 1926
über Aufforderung des Abgeordnetenhauses dargelegt. Ich habe
diesen Ausführungen nichts hinzuzufügen.
Die Einführung der IV. Wagenklasse auf den èechoslovakischen
Bahnen wurde bereits früher in Erwägung gezogen. Die
gründlichen Studien haben aber gezeigt, daß es nicht
zweckmäßig wäre, an dem heutigen Stande etwas
zu ändern. Es ist vor allem sicher, daß durch die Einführung
der IV. Personenklasse eine bedeutende Verschiebung des Publikums
aus der III. Klasse in die IV. Wagenklasse eintreten würde.
Dadurch würde ein Einnahmeabgang entstehen. Das Ergebnis
wära danahmeabgang entstehen. Das Ergebnis wäre daher
dem Bestreben der Staatseisenbahnverwaltung nach einer Verbesserung
der Einnahemn, die von nach einer Verbesserung der Einnahmen,
die von der Erhöhung der Pesonentarife zu erwarten ist, gerade
entgegensetzt. Hiezu tritt auch der Umstand, daß es notwendig
wäre, nicht geringe Investitionen durch den Ankauf neuer
Wagen zu machen, da - wie bekannt - die Staatsbahnen heute Wagen
IV. Klasse nicht besitzen. Die Erfahrungen mit der IV. Klasse
in Staaten, wo diese eingeführt wurde, sind nicht besser
wäre, die IV. Klasse aufzulassen. unter diesen Umständen
denkt auch die èechoslovakische Eisenbahnverwaltung nicht
daran, außer den heutigen drei Klassen noch eine weitere
einzuführen.
Prag, am 7. August 1926.
Die Interpellatin hat nicht die Fahndungsschreiben im eigentlichen
Sinne des Wortes im Sinne, d. i. die Fahndungsschreiben nach den
§§ 416, resp. 421 StPO., zu deren Herausgabe bloß´die
zuständigen Gerichtsbehörden berechtig sind, sondern
bloß die sog. Ausforschungsschreiben der Gemeinde (Polizei)
behörden, deren sprachliche Regelung sich nach den Vorschriften
des Hauptstückes XIV der Sprachenverordnung vom 3. Feber
1926, S. d. G. u. V. Nr. 17, richtet.
Die Interpellation führt keine konkreten Fälle an und
auch die Berichte, welche von allen Polizeidirektionen abverlangt
worden sind, haben keine Grundlage für die Annahme geboten,
daß irgendeine Polizeidirektion ein in einer anderen als
derStaatssprache abgefaßtes Ausforschungsschreiben aus dem
Gesetze oder der Sprachenverordnung widersprechenden Gründen
zurückgewiesen oder hiebei wichtige Staatsinteressen außer
Acht gelassen hätte. Da ich weiter keine Zweifel darüber
hege,d aß diese Behörden das Staatsinteresse voll einschätzen,
habe ich derziet keinen Grund in dieser Richtung irgend eine Weisung
zu erteilen.
Prag am 28. August 1926.
Zu dieser Interpellation erlaube ich mir auf die Regierungsvorlage
desGesetzes betreffend die Dauer des militärischen Präsenzdienstes
Druck Nr. 438 Abgeordnetenhaus und auf den dieser Regierungsvorlage
beigeschlossenen Motivenbericht zu verweisen.
Was die Vorbereitungen des Milizsystems anbelangt, verweise ich
auf die Ergebnisse der Studien des Milizsystems der Schweiz betrieben
haben, und ferner darauf, daß die Miltärverwaltung
ununterbrochen die verschidenen Milizsysteme in fremden Staaten
verfolgt und Erfahrungen und Daten sammelt.
Prag, am 26. Juli 1926.
Der Tarif des Telephonanbonnements ist auf Grund des Pauschalsystems
aufgenbaut, das schon seinem Wesen und Zwecke nach möglichst
große Gruppen vonTeilnehmerstationen voraussetzt. Dei für
die billigste Gruppe der Netze von mehr als 20 Hauptteilnehmerstationen
festgesetze Grenze ist als die niedrigste anzusehen; im Auslande,
wo die Pauschalsätze in Geltung waren oder noch sind, wurde
eine weit höhere Grenze gewählt (50, 100 Stationen).
Bei der Festsetzung des Pauschalsatzes des Abonnements müssen
in Erwägung gezogen werden: 1. das in der Station und in
der Zentrale investierte Kapital, 2. die Erhaltungskosten (der
Station, der Anschlußleitung, der Zentrale) und 3. ein angemessener
Ersatz für die Bedienung (einzlne Funktionen de Zentrale
im telephonischen Lokalgespräche mit einem im Hinblick auf
die beschränkte Möglichkeit der Gespräche geringen
Betrage berechnet, obgleich sich nicht leugnen läßt,
daß über die Intensität so auch über die
Lokalkorrespondenz oft mehr die Natur der Stationen als ihre Anzahl
entscheidet. Den größten Teil des Abonnementssatzes
überhaupt stellen die ersten zwei Satzposten dar, nämlich
die Bedeckung der Einrichtungs- und der Erhaltungskosten; diese
zwei Posten sind mit einem durchschnittlichen Werte angesetzt,
der sich in Netzen der nächsten Gruppe (mit einer Maximalzahl
von 20 Teilnehmern und mit dem Umkreis der ersten Zone von 1 km)
nich wesentlich ändert, auch wenn die Zahl der Hauptstationen
noch so gering ist. Eine willkürliche Herabsetzung dieser
Grundeinheit würde mit Rücksicht auf die Zahl der Stationen
in der betreffenden Netzgruppe einen bedeutenden Ausfall von Einnahmen
bedeuten und würde demnach mit den Grundsätzen einer
kaufmännischen Wirtschaftsführung der èechoslovakischen
Post, deren laufende Ausgaben sehr wesentlich infolge ihrer Kommerzialisierung
und der ihr aufgetragenen Selbständigkeit gestiegen sind,
widersprechen, abgesehen davon, daß die Unternehmung "Èechoslovakische
Post" jetzt aus den laufenden Einnahmen auch die Investitionen
decken muß, die früher durch langfristige Finanzoperationen
gedeckt wurden. Die Telephonverwaltung muß darauf sehen,
daß ihre selbständigen Auslagen gedeckt und die mit
den einzelnen vom Publikum in Anspruch genommenen Funktionen verbundenen
Ausgaben vol hereingebracht werden. Mit Recht kann bezweifelt
werden, daß der Ausfall an Abonnementsgedern, der durch
die beantragte Ermäßigung der Sätze herbeigeführt
wird, durch die erhöhten Einnahmen aus dem interurbanen Verkehr,
dessen Intesität und Entwicklung immer nur durch den tatsächlichen
Bedarf bedingt ist, ausgeglichen werden würde, abgesehen
davon, daß dei Gesprächsgebühr im interurbanen
Verkehr vornämlich zur Deckung des mit der Errichtung und
Erhaltung des Netzes und der interurbanen Zentralen bestimmt ist.
Gegen die beantragte Gliederung der Netze in ihrer niedrigsten
Gruppe sprechen nicht zuletzt auch Gründe administrativ-rechnerischer
Art; bei der beantragten geringen Zahl der Stationen in den neuen
Gruppen hälten Veränderungen im Umfange des Netzes häufige
Verschiebungen aus einer Gruppe in die andere zur Folge, was naturgemäß
die Verrechnung und Eingebung der Gebühren erschweren würde.
Der Forderung nach einem billigeren Telephonanschuß auf
dem Lande sucht die Telephonvewaltung auf die Weise entgegenzukommen,
daß sie nach Umständen die Errichtung von Stationen
für mehrere verschiedene Teilnehmer, deren Objekte außerhalb
des Umkreises der ersten Zone mit Hilfe einer einzigen gemeinsamen
Leitung anschließbar sind, bewilligt.
Dem Wunsche, daß die Abonnementgebühren für telephonishe
Stationen in kleineren Netzen niedriger angesetzt werden, als
in umfangreicheren Netzen, wurde jedoch bei der gegenwärtigen
Erhöhung der Telephongebühren insofern entsprechend
Rechnung getragen, als in der niedrigstn Netzgruppe (VII) die
Abonnementsgebühr um nicht ganz 5? erhöht wurde, während
in den höheren Gruppen diese Erhöhung unverhältnismäßig
höher ist.
Prag, am 15. September 1926.
Gegen Franz Kosak wurde am 13. Dezember 1925 die Voruntersuchung
eingeleitet und er am selbem Tage in Verwahrungshalt genommen.
Das Bezirksgericht in Karbitz sandte am 22. Dezember 1925 nach
beendigter Voruntersuchung der Staatsanwaltschaft in Leitmeritz
die Akten zur Antragstellung, und diese sandte sie noch am selben
Tage mit der Erklärung nach § 90 StPO. rücksichlich
Franz Kosak und nach § 412 StPO. rücksichtlich des unbekannten
Täters zurück.
Die Akten wurden als gewöhnliche Schreiben abgeschickt, aber
das Bezirksgericht in Karbitz hat sie weder erhalten, noch ließ
sich feststellen, wo dieses Schreiben außer Evidenz geraten
ist.
Auf die Intervention des Advokaten Dr. Hackel stellte der leitende
Staatsanwalt in Leitmeritz am 2. Jänner 1926 fest, daß
Kosak aus der Haft noch nicht entlassen wurde und ordnete deshalb
unverzüglich seine Entlassung an.
Gemäß Beschluß der Ratskammer des Kreisgerichtes
in Leitmeritz vom 1. Feber 1926 gebührt dem Franz Kosak im
Sinne des Gesetzes vom 18. August 1928, R.G. Bl. Nr. 318, für
den ihm durchdie Haft vom 24. Dezember 1925 bis 2. Jänner
1926 verursachten Schaden kein Ersatzanspruch. Dieser Bschluß
ist ungesetzlich, weil die Entscheidung dem Bezirksgericht in
Karbitz zustand, und es wird in dieser Richtung die Nichtigkeitsbeschwerde
zur Wahrung des Gesetzes eingebracht werden.
Um in Hinkunft soweit als möglich die Wiederholung ähnlicher
Vorfälle hintanzuhalten, hat das Justizministerium die geigneten
Verfüngungen getroffen.
Prag, den 8. Juli 1926.
Die politische Expositur in Weipert hat in Durchführung der
Preßeaufsicht über die Zeitschrift "Neue Weiperter
Zeitung" die Nummer 8. dieser Zeitschrift vom 18. Jänner
1925 beschlagnahmt, da sie in drei Stellen des "Die Pläne
der Slovaken" überschriebenen Artikels den Tatbestand
der strafbaren Handlungen des § 18 des Gesetzes zum Schutze
der Republik erblickte.
Diese Beschlagnahme wurde von Kreis- als Pressegericht in Brüx
nach § 14, Z. 1 und 2, § 18, Z. 1 und 2 und § 20,
Abs. 2 des Gesetzes zum Schutze der Republik bestätigt. Es
liegt hier somit eine gerichtliche Entscheidung vor, die nur im
ordentlichen gerichtlichen Instanzenzuge abgeändert werden
kann.
Prag, am 20. September 1926.