Pøeklad ad V./576.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Windirsch und Genossen

betreffend die Einbeziehung ganz ertragsarmer heimarbeit von Kleinlanwirten in die Erwerbssteuerpflicht (Druck XVIII./285).

Durch die vorgenommenen Ermittlungen wurde sichergestellt, daß alle in der Interpellation angeführten Personen von der politischen Bezirksverwaltung in Starkenbach wegen unberechtigten Betriebes des Klempner- oder Wagnergewerbes verurteilt worden sind. Gegen den unberechtigten Betrieb von Gewerben (Pfuscherei) herrscht im Bezirke seitens der ordentlichen Steuerträger eine bedeutende unzufriedenheit, da die unberechtigten handwerker zum Schaden der übrigen oft der Aufmerksamkeit der Behörden und dadurch auch der gehörigen Besteuerung entgehen. Da in den gegebenen Fällen die gesetzlichen Veraussetzungen für die Steuerträgern die Erwerbsteuer vorgeschrieben, ausgenommen den Johann Franz in Witkowitz Nr. 321, der wegen der kurzen Zeit de Betriebes und wegen des geringen Umfanges der Unternehmung überhaupt keine Erwerbsteuer vorgeschrieben hat und vorgeschrieben hatte. Daß sichdie übrigen erwähnten Steuerträger ihrer Steuerpflicht selbst bewußt waren, geht aus dem Umstande hervor, daß - mit der einzigen Ausnahme des Wendelin Schier in Witkowitz Nr. 292 - keiner von den Besteuerten bis zum Jahre 1924 gegen die Vorschreibung der Erwerbsteuer überhaupt eine Einwendung erhoben hat, wodurch diese Vorschreibungen unbeanständet in Rechtskraft erwachsen sind. Es sei hier bemerkt, daß allen genannten Steuerträgern der niedrigste Steuersatz von 3 Kè zugewiesen wurde, so daß nicht behauptet werden kann, daß ihnen materielles Unrecht geschehen wäre. Für das Jahr 1925 sind die Vorschreibungen bisher noch nicht rechtskräftig und es ist daher den Steuerpflichtigen möglich, im Berufungswege eine Befreiung von der Erwerbsteuer anzustreben, sofern allerdings hiefür eine gesetzliche Grundlage besteht. Für das Jahr 1926 wurden alle angeführten Steuerträger auf Grund der Bestimmungen des § 5 des Personalsteuergesetzes von der Erwerbsteuer befreit.

Was die Umsatzsteuer anbelangt, wurde diese lediglich dem Wendelin Schier vorgeschrieben, und ihre Vorschreibung ist ebenfalls gesetzlich begründet. Daß auch in diesem Falle der Steuerpflichtige sich der Verpflichtung zu dieser Steuerpflichtige sich der Verpflichtung zu dieser Steuer bewußt ist geht einerseits daraus hervor, daß er hiezu selbst das Einbekenntnis eingebracht, und anderseits daß er gegen die Steuervorschreibungen Berugung eingebracht hat.

Es kann daher in dem Vorgehen der Steuerverwaltung in Starkenbach keine Unrichtigkeit erblickt werden und es kann auch nicht von einer unbegründeten Verfolgung einzelner Steuerträger gesprochtn werden. Im Gegenteil ist zu ersehen, daß die Veranlagungskommission die Erwerbsverhältnisse der Genannten gut gekannt hat und daß sie auf dieselben auch gehörige Rücksicht genommen hat (Zuweisung des niedrigsten Steuersatzes, Befreiung nach § 5 des Personalsteuergesetzes), und es kann daher gegen dieses Vorgehens nichts eingewendet werden.

Prag, am 3. September 1926.

Der Finanzminister:

Dr. Engliš m. p.

Pøeklad ad VI./576.

Antwort des Ministers für öffentliche Arbeiten

auf die Interpellation des Abgeordneten Fr. Hodina und Genossen

betreffend das einseitige Vorgehen der zuständigen Behörde bei der Zusammensetzung der Bezirksstraßenverwaltungskommission in Mähr-Trübau (Druck XIV./249).

Auf die obangeführte Interpellation wird folgendes mitgeteilt:

Mit Erlaß der politischen Landesverwaltung für Mähren vom 28. Februar 1926, Z. 14.400/I wurde auf Grund des § 57 des Gesetzes betreffend die nichtärarischen Straßen und Wege vom 30. September 1877, L. G. Bl. Nr. 38, der Straßenausschuß des Bezirkes Mähr.-Trübau aufgelöst, dessen Mitglieder zuletzt im Jahre 1909 gewählt worden waren.

Auf Grund des Übereinkommens zwischen dem mährischen Landesausschuß und der politischen Bezirksverwaltung in Mähr.-Trübau wurde eine 12gliedrige Verwaltungskommission eingesetzt und die Zahl der Mitglieder auf die einzelnen politischen Parteien aufgeteilt wie folgt:

deutsche Sozialdemokraten3 Mandaten
deutsche Christlichsoziale3 "
deutsche nat. soz. Arbeiterpartei1 "
deutsche Agrarier3 "
èechische Parteien2 "

Es besteht keine gesetzliche Vorschrift, die den zur Bestellung einer Verwaltungskommission berufenen Organnen die Pflicht auferlegen würde, bei Entsendung der Mitglieder dieser Kommission die durch das Gesetz für die Bezirksstraßenausschüsse bestimmte Anzahl einhalten zu müssen, und es kann daher nach der Ansicht des Minsiteriums für öffentlich Arbeiten keine Unrichtigkeit darin erblickt werden, daß in die Verwaltungskommission des Straßenbezirkes in Mähr.-Trübau 12 Mitglieder ernannt worden sind.

Bei den letzten Wahlen in die Nationalversammlung haben die politischen Hauptparteien folgende Stimmenzahl aufzuweisen gehabt:

die deutsche sozialdemokratische Partei erhielt 3.565 Stimmen
die duetsche christlichsoziale Partei4.436 "
die deutsche nationalsozial. Partei1.041 "
die deutsche agrarische Partei4.685 "
die èechischen Parteien, eingerechnet die Juden und Kommunisten erhielten 1.541 "

Es wurde daher bei der Zusammenstellung der Verwaltungskommission vor allem auf die Machtverhältnisse der politischen Hauptparteien Bedacht genommen. Den èechischen Parteien wurden zu dem Zwecke 2 Mandate zugewiesen, damit im Falle der zufälligen Abwesenheit eines èechischen Mitgliedes die Interssen der èechischen Bevölkerung durch das zweite èechische Mitglieg gewahrt werden können. Dieses Vorgehen des mährischen Landesausschusses und der politischen Bezirksverwaltung in Mähr.-Trübau widerspricht nicht den Bestimmungen des § 57 des Gesetzes vom 30. September 1877, L. G. Bl. Nr. 38 für Mähren, und es hat daher das Ministerium für öffentliche Arbeiten keinen Grund zu irgendeiner Verfügung wehrgenommen.

Prag, am 2. September 1926.

Der Minister für öffentliche Arbeiten:

Ing. Roubík m. p.

Pøeklad ad VIII./576.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Spina, Dr. Luschka, Horpynka, Simm, Stenzl und Genossen

betreffend die Auflassung der deutschen Bürgerschule in Hruschau (Druck V./249)

und auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Spinna, Dr. W. Feierfeil, Horpynka, Simm, Eckert und Genossen

in derselben Angelegenheit (Druck XXI./285).

Auf die obgenannten beiden inhaltlich übereinstimmenden Interpellationen erlaube ich mir zu antworten, daß die Angelegenheit - wie übrigens beide Interpellation selbst angeben - infolge der eingebrachten Beschwerde Gegenstand des Verfahrens vor dem Obersten Verwaltungsgerichte ist, dem auch die betreffenden Verhandlungsschriften eingesendet worden sind.

Es muß daher das Erkenntnis dieses Gerichtes abgewartet werden.

Prag, am 5. August 1926.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. Krèmáø m. p.

Pøeklad ad IX./576.

Antwort

des Eisenbahnministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. R. Jung und Genossen

betreffend die geplante Erhöhung der Personenfahrpreise (Druck XV./285).

Die Gründe, warum die Erhöhung der Personentarife auf den èechoslovakischen Staatsbahnen durchschnittlich um 22% notwendig war, habe ich ausführlich im Budgetausschuße des Abgeordnetenhauses der Nationalversammlung am 25. Mai 1926 über Aufforderung des Abgeordnetenhauses dargelegt. Ich habe diesen Ausführungen nichts hinzuzufügen.

Die Einführung der IV. Wagenklasse auf den èechoslovakischen Bahnen wurde bereits früher in Erwägung gezogen. Die gründlichen Studien haben aber gezeigt, daß es nicht zweckmäßig wäre, an dem heutigen Stande etwas zu ändern. Es ist vor allem sicher, daß durch die Einführung der IV. Personenklasse eine bedeutende Verschiebung des Publikums aus der III. Klasse in die IV. Wagenklasse eintreten würde. Dadurch würde ein Einnahmeabgang entstehen. Das Ergebnis wära danahmeabgang entstehen. Das Ergebnis wäre daher dem Bestreben der Staatseisenbahnverwaltung nach einer Verbesserung der Einnahemn, die von nach einer Verbesserung der Einnahmen, die von der Erhöhung der Pesonentarife zu erwarten ist, gerade entgegensetzt. Hiezu tritt auch der Umstand, daß es notwendig wäre, nicht geringe Investitionen durch den Ankauf neuer Wagen zu machen, da - wie bekannt - die Staatsbahnen heute Wagen IV. Klasse nicht besitzen. Die Erfahrungen mit der IV. Klasse in Staaten, wo diese eingeführt wurde, sind nicht besser wäre, die IV. Klasse aufzulassen. unter diesen Umständen denkt auch die èechoslovakische Eisenbahnverwaltung nicht daran, außer den heutigen drei Klassen noch eine weitere einzuführen.

Prag, am 7. August 1926.

Der Eisenbahnminister:

Dr. Øíha m. p.

Pøeklad ad X./576.

Antwort

des Minsters des Innern

auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Mayr-Harting, Dr. Spina, Dr. Luschka, Ing. R. Jung, A. Stenzl udn Genossen

betreffend die Fahndungsschreiben nach Verbrechern (Druck XVI./227).

Die Interpellatin hat nicht die Fahndungsschreiben im eigentlichen Sinne des Wortes im Sinne, d. i. die Fahndungsschreiben nach den §§ 416, resp. 421 StPO., zu deren Herausgabe bloß´die zuständigen Gerichtsbehörden berechtig sind, sondern bloß die sog. Ausforschungsschreiben der Gemeinde (Polizei) behörden, deren sprachliche Regelung sich nach den Vorschriften des Hauptstückes XIV der Sprachenverordnung vom 3. Feber 1926, S. d. G. u. V. Nr. 17, richtet.

Die Interpellation führt keine konkreten Fälle an und auch die Berichte, welche von allen Polizeidirektionen abverlangt worden sind, haben keine Grundlage für die Annahme geboten, daß irgendeine Polizeidirektion ein in einer anderen als derStaatssprache abgefaßtes Ausforschungsschreiben aus dem Gesetze oder der Sprachenverordnung widersprechenden Gründen zurückgewiesen oder hiebei wichtige Staatsinteressen außer Acht gelassen hätte. Da ich weiter keine Zweifel darüber hege,d aß diese Behörden das Staatsinteresse voll einschätzen, habe ich derziet keinen Grund in dieser Richtung irgend eine Weisung zu erteilen.

Prag am 28. August 1926.

Der Minister des Innern:

Èerný m. p.

Pøeklad ad XI./576.

Antwort

des Ministers für nationale Vertiedigung

auf die Interpellation der Abgeordneten Heeger, Kaufmann und Genossen

wegen der angeblich geplanten Erhöhung der Militärdienstzeit (Druck IV./125).

Zu dieser Interpellation erlaube ich mir auf die Regierungsvorlage desGesetzes betreffend die Dauer des militärischen Präsenzdienstes Druck Nr. 438 Abgeordnetenhaus und auf den dieser Regierungsvorlage beigeschlossenen Motivenbericht zu verweisen.

Was die Vorbereitungen des Milizsystems anbelangt, verweise ich auf die Ergebnisse der Studien des Milizsystems der Schweiz betrieben haben, und ferner darauf, daß die Miltärverwaltung ununterbrochen die verschidenen Milizsysteme in fremden Staaten verfolgt und Erfahrungen und Daten sammelt.

Prag, am 26. Juli 1926.

Der Minister für nationale Verteidigung:

Syrový m. p.

Pøeklad ad XIX./576.

Antwort

des Ministers für Post- u. Telegraphenwesen

auf die Interpellation des Abgeordneten Windirsch und Genossen

betreffend die Änderung der Gebühren für Telephoneinzelanschlüsse (Druck XVI./285).

Der Tarif des Telephonanbonnements ist auf Grund des Pauschalsystems aufgenbaut, das schon seinem Wesen und Zwecke nach möglichst große Gruppen vonTeilnehmerstationen voraussetzt. Dei für die billigste Gruppe der Netze von mehr als 20 Hauptteilnehmerstationen festgesetze Grenze ist als die niedrigste anzusehen; im Auslande, wo die Pauschalsätze in Geltung waren oder noch sind, wurde eine weit höhere Grenze gewählt (50, 100 Stationen).

Bei der Festsetzung des Pauschalsatzes des Abonnements müssen in Erwägung gezogen werden: 1. das in der Station und in der Zentrale investierte Kapital, 2. die Erhaltungskosten (der Station, der Anschlußleitung, der Zentrale) und 3. ein angemessener Ersatz für die Bedienung (einzlne Funktionen de Zentrale im telephonischen Lokalgespräche mit einem im Hinblick auf die beschränkte Möglichkeit der Gespräche geringen Betrage berechnet, obgleich sich nicht leugnen läßt, daß über die Intensität so auch über die Lokalkorrespondenz oft mehr die Natur der Stationen als ihre Anzahl entscheidet. Den größten Teil des Abonnementssatzes überhaupt stellen die ersten zwei Satzposten dar, nämlich die Bedeckung der Einrichtungs- und der Erhaltungskosten; diese zwei Posten sind mit einem durchschnittlichen Werte angesetzt, der sich in Netzen der nächsten Gruppe (mit einer Maximalzahl von 20 Teilnehmern und mit dem Umkreis der ersten Zone von 1 km) nich wesentlich ändert, auch wenn die Zahl der Hauptstationen noch so gering ist. Eine willkürliche Herabsetzung dieser Grundeinheit würde mit Rücksicht auf die Zahl der Stationen in der betreffenden Netzgruppe einen bedeutenden Ausfall von Einnahmen bedeuten und würde demnach mit den Grundsätzen einer kaufmännischen Wirtschaftsführung der èechoslovakischen Post, deren laufende Ausgaben sehr wesentlich infolge ihrer Kommerzialisierung und der ihr aufgetragenen Selbständigkeit gestiegen sind, widersprechen, abgesehen davon, daß die Unternehmung "Èechoslovakische Post" jetzt aus den laufenden Einnahmen auch die Investitionen decken muß, die früher durch langfristige Finanzoperationen gedeckt wurden. Die Telephonverwaltung muß darauf sehen, daß ihre selbständigen Auslagen gedeckt und die mit den einzelnen vom Publikum in Anspruch genommenen Funktionen verbundenen Ausgaben vol hereingebracht werden. Mit Recht kann bezweifelt werden, daß der Ausfall an Abonnementsgedern, der durch die beantragte Ermäßigung der Sätze herbeigeführt wird, durch die erhöhten Einnahmen aus dem interurbanen Verkehr, dessen Intesität und Entwicklung immer nur durch den tatsächlichen Bedarf bedingt ist, ausgeglichen werden würde, abgesehen davon, daß dei Gesprächsgebühr im interurbanen Verkehr vornämlich zur Deckung des mit der Errichtung und Erhaltung des Netzes und der interurbanen Zentralen bestimmt ist.

Gegen die beantragte Gliederung der Netze in ihrer niedrigsten Gruppe sprechen nicht zuletzt auch Gründe administrativ-rechnerischer Art; bei der beantragten geringen Zahl der Stationen in den neuen Gruppen hälten Veränderungen im Umfange des Netzes häufige Verschiebungen aus einer Gruppe in die andere zur Folge, was naturgemäß die Verrechnung und Eingebung der Gebühren erschweren würde.

Der Forderung nach einem billigeren Telephonanschuß auf dem Lande sucht die Telephonvewaltung auf die Weise entgegenzukommen, daß sie nach Umständen die Errichtung von Stationen für mehrere verschiedene Teilnehmer, deren Objekte außerhalb des Umkreises der ersten Zone mit Hilfe einer einzigen gemeinsamen Leitung anschließbar sind, bewilligt.

Dem Wunsche, daß die Abonnementgebühren für telephonishe Stationen in kleineren Netzen niedriger angesetzt werden, als in umfangreicheren Netzen, wurde jedoch bei der gegenwärtigen Erhöhung der Telephongebühren insofern entsprechend Rechnung getragen, als in der niedrigstn Netzgruppe (VII) die Abonnementsgebühr um nicht ganz 5? erhöht wurde, während in den höheren Gruppen diese Erhöhung unverhältnismäßig höher ist.

Prag, am 15. September 1926.

Der Minister für Post- und Telegrapgenwesen:

Dr. Fatka m. p.

Pøeklad ad XX./576.

Antwort

des Ministers für Post- und Telegraphenwesen und des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Keibl und Genossen

betreffend Erhebung in Angelegenheit des Strafaktes Franz Kosak und die Art der Postbeförderung wichtiger Akten (Druck V./227).

Gegen Franz Kosak wurde am 13. Dezember 1925 die Voruntersuchung eingeleitet und er am selbem Tage in Verwahrungshalt genommen.

Das Bezirksgericht in Karbitz sandte am 22. Dezember 1925 nach beendigter Voruntersuchung der Staatsanwaltschaft in Leitmeritz die Akten zur Antragstellung, und diese sandte sie noch am selben Tage mit der Erklärung nach § 90 StPO. rücksichlich Franz Kosak und nach § 412 StPO. rücksichtlich des unbekannten Täters zurück.

Die Akten wurden als gewöhnliche Schreiben abgeschickt, aber das Bezirksgericht in Karbitz hat sie weder erhalten, noch ließ sich feststellen, wo dieses Schreiben außer Evidenz geraten ist.

Auf die Intervention des Advokaten Dr. Hackel stellte der leitende Staatsanwalt in Leitmeritz am 2. Jänner 1926 fest, daß Kosak aus der Haft noch nicht entlassen wurde und ordnete deshalb unverzüglich seine Entlassung an.

Gemäß Beschluß der Ratskammer des Kreisgerichtes in Leitmeritz vom 1. Feber 1926 gebührt dem Franz Kosak im Sinne des Gesetzes vom 18. August 1928, R.G. Bl. Nr. 318, für den ihm durchdie Haft vom 24. Dezember 1925 bis 2. Jänner 1926 verursachten Schaden kein Ersatzanspruch. Dieser Bschluß ist ungesetzlich, weil die Entscheidung dem Bezirksgericht in Karbitz zustand, und es wird in dieser Richtung die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes eingebracht werden.

Um in Hinkunft soweit als möglich die Wiederholung ähnlicher Vorfälle hintanzuhalten, hat das Justizministerium die geigneten Verfüngungen getroffen.

Prag, den 8. Juli 1926.

Der Minsiter für Post- und Telegraphenwesen:

Dr. ¼B>Fatka m.p.

Der Justizminister:

Dr. Haussamann m. p.

Pøeklad ad XXI./576.

Antwort

des Minsiters des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. O. Kallina und Genossen in Angelegenheit der Beschlagnahme der "Neuen Weiperter Zeitung" vom 18. Jänner 1925 (Druck X./443).

Die politische Expositur in Weipert hat in Durchführung der Preßeaufsicht über die Zeitschrift "Neue Weiperter Zeitung" die Nummer 8. dieser Zeitschrift vom 18. Jänner 1925 beschlagnahmt, da sie in drei Stellen des "Die Pläne der Slovaken" überschriebenen Artikels den Tatbestand der strafbaren Handlungen des § 18 des Gesetzes zum Schutze der Republik erblickte.

Diese Beschlagnahme wurde von Kreis- als Pressegericht in Brüx nach § 14, Z. 1 und 2, § 18, Z. 1 und 2 und § 20, Abs. 2 des Gesetzes zum Schutze der Republik bestätigt. Es liegt hier somit eine gerichtliche Entscheidung vor, die nur im ordentlichen gerichtlichen Instanzenzuge abgeändert werden kann.

Prag, am 20. September 1926.

Der Minister des Innern:

Èerný m. p.

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